Single Euro Payments Area (SEPA) uropa grenzenlos
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- Thilo Stieber
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1 Single Euro Payments Area (SEPA) uropa grenzenlos
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3 Single Euro Payments Area (SEPA) uropa grenzenlos Stand: Januar 2007
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5 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort SEPA Ein Überblick Europäische Rahmenbedingungen SEPA-Vision Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt European Payments Council (EPC) Komponenten der SEPA Aufbau der SEPA-Standards SEPA Credit Transfer SEPA Direct Debit Ausblick zu geplanten Varianten der SEPA-Verfahren Infrastruktur Datenformat SEPA-Implementierung Europäische Implementierungsplanungen Implementierungsplanung der deutschen Kreditwirtschaft Nationale Testphase Kommunikation Akteure der SEPA Kreditwirtschaft Unternehmen Öffentliche Hand Privatkunden Ausblick Migration? Evolution nationaler Verfahren in der SEPA Anforderungen an die SEPA-Kartenstrategie Profitabilität SEPA-konformer Lösungen Anforderungen der EU-Kommission EPC - SEPA Cards Framework Ausblick Standardisierung im Kartenzahlungsverkehr SEPA-Strategie für deutsche Kartensysteme Europäisierung des electronic cash-systems Evolutionärer Implementierungsweg über Allianzen Berlin Group als Ausgangspunkt Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS) Sicht von EU-Kommission und EZB auf die EAPS Co-Branding mit internationalen Zahlungssystemen Marktauswirkungen der SEPA-Kartenstrategie Kreditinstitute als Kartenherausgeber Firmenkunden/Händler Netzbetreiber, Acquirer und Prozessoren Privatkunden/Karteninhaber Geldautomatenbetrieb in der EAPS Fazit
6 1. Vorwort Zu Beginn jedes Projektes steht ein Ziel so auch beim Projekt zur Verwirklichung der Single Euro Payments Area (SEPA). Das Ziel dieses wohl umfangreichsten Zahlungsverkehrsprojektes der Geschichte wurde maßgeblich von der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank beeinflusst. Gemeinsames Ziel von Europäischer Kommission, Europäischer Zentralbank und europäischer Kreditwirtschaft ist es, den unbaren Zahlungsverkehr innerhalb Europas zu vereinheitlichen. Die Kunden sollen von ihrem Konto Zahlungen in das gesamte Eurogebiet zu gleichen Bedingungen und Konditionen ausführen können. Derzeit lassen zahlreiche Unterschiede in den nationalen Zahlungsverkehrsstrukturen die Grenzen zwischen den europäischen Staaten innerhalb der Europäischen Union immer wieder deutlich werden. Die nationalen Besonderheiten der einzelnen Zahlungsverkehrsräume haben sich über Jahre hinweg entwickelt. Den Kunden sind die bewährten Verfahren vertraut, eine schnelle Umgewöhnung fällt nachvollziehbar schwer. Die SEPA hebt nun die nationalen Grenzen und Strukturen des Zahlungsverkehrs weitestgehend auf. Sie bringt eine Vielzahl von Änderungen nicht nur in den Zahlverfahren, sondern auch in den existierenden Zahlungsverkehrsmärkten mit sich. Die Broschüre gibt erstmals einen umfassenden Überblick zu den Zielen und Inhalten der SEPA sowohl im konventionellen als auch kartengestützten Zahlungsverkehr. Neben der Historie des SEPA-Gedankens liegt der Schwerpunkt auf der Darstellung der SEPA-Umsetzung in beiden Zahlungsverkehrsbereichen und ihrer Bedeutung für die jeweiligen Marktteilnehmer. Die Broschüre bringt die Bedeutung und die Auswirkung der SEPA insbesondere Nicht-Zahlungsverkehrsexperten näher. Karl-Heinz Boos Peter Blasche
7 2. SEPA Ein Überblick Die Single Euro Payments Area (SEPA) der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum ist das gemeinsame Projekt von Europäischer Kommission (EU-Kommission), Europäischer Zentralbank (EZB) und dem European Payments Council (EPC) als Zusammenschluss der europäischen Kreditwirtschaft. Mit der Harmonisierung des Euro-Zahlungsverkehrs und dem dadurch verstärkten Wettbewerb sollen existierende Schranken im europäischen Zahlungsverkehrsraum abgebaut werden. Der europäische Binnenmarkt soll auf allen Ebenen gestärkt werden. Abbildung 1: SEPA-Vision, entnommen aus: Making SEPA a Reality Implementing the Single Euro Payments Area, EPC, 28. Juni 2006 Die Aktivitäten der europäischen Kreditwirtschaft im EPC fokussieren auf die Einführung der SEPA in den Eurostaaten. 1 Die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Schweiz haben die Möglichkeit, SEPA-Standards und -verfahren einzu- 1 Die Eurostaaten sind derzeit: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und seit 1. Januar 2007: Slowenien 5
8 führen und dadurch der SEPA beizutreten. 2 Innerhalb der SEPA wird es Kunden möglich sein, grenzüberschreitende europäische Zahlungen in Euro und nationale Euro-Zahlungen unter den gleichen Standardbedingungen, Rechten und Pflichten auszuführen und zu empfangen unabhängig von ihrem Standort. Langfristig sollen die heute existierenden verschiedenen nationalen Verfahren und Standards durch einheitliche gemeinsame Verfahren, einheitliche Datenformate und einheitliche Standards ersetzt werden. Die Umsetzung der SEPA erfolgt sowohl für die Zahlverfahren Überweisung und Lastschrift als auch für Kartenzahlungen. Aufgrund der verschiedenen Strukturen, Abwicklungsprozesse und Beteiligten bei den einzelnen Verfahren erfolgt die Umsetzung der SEPA für Kartenzahlungen getrennt von der Umsetzung für Überweisungen und Lastschriften. 3 Die Kapitel vier bis sieben der vorliegenden Broschüre stellen die Implementierung der SEPA für die Überweisung und Lastschrift dar, die Kapitel acht bis zehn befassen sich mit der Migration zur SEPA im Kartenbereich. 3. Europäische Rahmenbedingungen 3.1. SEPA-Vision EU-Kommission und EZB bekräftigten in der Vergangenheit wiederholt ihre Forderung nach einheitlichen europäischen Zahlverfahren und der Abschaffung fragmentierter nationaler Verfahren. Die Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs ist in der Lissabon-Agenda aus dem Jahr 2000 als wesentliche Voraussetzung für die Stärkung des europäischen Binnenmarktes genannt. Sowohl EU-Kommission als auch EZB sehen in der SEPA die Möglichkeit, erhebliche Einsparungspotenziale zu realisieren. In verschiedensten Veröffentlichungen der EU-Kommission werden Kostenersparnisse von 50 Milliarden Euro genannt, die jedoch fast ausschließlich über elektronische Zahlungsabwicklung bei den Kunden erreicht werden. Insbesondere wird als Beispiel die elektronische Rechnungslegung aufgeführt. Hier verkennen 2 SEPA umfasst die Eurozone sowie alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sofern diese den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste im Binnenmarkt konsistent in nationales Recht umsetzen. 3 Die Liste aller für die Implementierung relevanten Dokumente ist als Anlage beigefügt. 6
9 EU-Kommission und EZB allerdings, dass diese Einsparungen nicht unmittelbar auf den Zahlungsverkehr zurückzuführen sind. Elektronische Rechnungsstellung und automatisierte Zahlungsverkehrsabwicklung sind zwei voneinander getrennt zu betrachtende Prozesse. Im Vordergrund der SEPA steht in einem ersten Schritt die automatisierte Abwicklung europäischer Zahlungen. Ziel der europäischen Kreditwirtschaft ist es, durch Schaffung und Implementierung einheitlicher Standards und Infrastrukturen eine effiziente und kostengünstige Abwicklung des europäischen Zahlungsverkehrs zu ermöglichen. Hierfür wurde im Jahr 2002 von europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden und europäischen Kreditinstituten der European Payments Council (EPC) gegründet. Die europäische Kreditwirtschaft wird den Kunden erstmalig zum 1. Januar 2008 paneuropäische Zahlverfahren anbieten. Eine Nutzung der SEPA- Verfahren wird sowohl im grenzüberschreitenden als auch im nationalen Zahlungsverkehr möglich sein. Bereits im Jahr 2010 soll eine kritische Masse aller europäischen Zahlungen in Form der SEPA-Verfahren abgewickelt werden. Grundsatz aller Aktivitäten innerhalb des EPC ist die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums durch Selbstregulierung, nicht durch Zwang. Allerdings sind einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen innerhalb Europas für die Realisierung der SEPA unabdingbar Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt Zur Unterstützung der SEPA-Realisierung hat die EU-Kommission am 1. Dezember 2005 den Vorschlag der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Service Directive, PSD) vorgelegt. Die Richtlinie dient der notwendigen Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den EU-Ländern. Sie regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsverkehrsdienstleistern und ihren Kunden. Mit der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen und der EU- Verordnung 2560/2001, besser bekannt als EU-Preisverordnung, existieren bereits einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Abwicklung von Zahlungen innerhalb Europas. Für die Europäisierung von electronic cash und die Verknüpfung nationaler Debitzahlungen innerhalb der Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS) (s. Kapitel 9) ist die PSD ebenfalls nicht zwingend erforderlich. 7
10 Da bislang kein einheitliches europäisches Lastschriftverfahren existiert, sind in diesem Bereich noch keine Regulierungen durch den europäischen Gesetzgeber vorgenommen worden. Europaweit einheitliche rechtliche Regelungen für die Lastschrift sind jedoch unabdingbar für die Einführung der SEPA-Lastschrift. Die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Verfahrens für die Abwicklung von Lastschriften, die SEPA-Lastschrift, ist für die Realisierung der SEPA nicht ausreichend. Solange 29 verschiedene nationale Regelungen zur Autorisierung von Lastschriften, d. h. der Gültigkeit des Mandates, und den Rückgabemöglichkeiten existieren, wird kein standardisiertes Lastschriftverfahren innerhalb Europas möglich sein. Sowohl Lastschrifteinreicher als auch abwickelnde Kreditinstitute benötigen Rechtssicherheit bezüglich Autorisierung und Rückgabemöglichkeiten. Diese Rechtssicherheit ist neben dem standardisierten Verfahren der wichtigste Mehrwert für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens. Für Lastschrifteinreicher ist wohl kaum realisierbar, die unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen zur Lastschrift zu berücksichtigen. Um ein übergreifendes Rahmenwerk für alle Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu schaffen, wird die Richtlinie sowohl die Lastschrift als auch Überweisungen und Kartenzahlungen regeln. Neben der Ausführung dieser Zahlungen werden die Informationspflichten im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen sowie die Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt. Aus dem derzeit vorliegenden Richtlinienvorschlag würden sich folgende wesentliche Änderungen im Zahlungsverkehrsrecht ergeben: 4 Zulassung von Zahlungsinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten ohne quantitative und qualitative aufsichtsrechtliche Anforderungen, ab 2012 maximale Ausführungsfrist von einem Tag, Garantiehaftung des erstbeauftragten Institutes für die Zahlungsausführung bis zum Konto des Begünstigten, Wegfall des Beweises des ersten Anscheins bei Kartenzahlungen sowie aktive Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters. 4 Vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG vom 1. Dezember
11 Dies sind nur einige wenige Beispiele für Änderungen, die sich bei Annahme des Richtlinienvorschlages voraussichtlich ergeben würden. Insgesamt berücksichtigt der vorliegende Richtlinienvorschlag weder die existierenden Marktgegebenheiten noch die Praxis der Zahlungsverkehrsabwicklung. Da die Richtlinie dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt, ist sie sowohl vom EU-Rat als auch vom EU-Parlament zu verabschieden. Um eine fristgerechte Umsetzung in nationales Recht bis zum 1. Januar 2008 zu ermöglichen, sah die ursprüngliche Zeitplanung der EU-Kommission die Verabschiedung der Richtlinie bis Ende 2006 vor. Der federführende Ausschuss des EU-Parlaments, der Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON), hat am 12. September 2006 seinen Bericht zum Richtlinienvorschlag mit entsprechenden Änderungsvorschlägen vorgelegt. Dieser ist nunmehr vom Plenum des EU-Parlaments ggf. mit Änderungen zu verabschieden. Der ECON-Vorschlag berücksichtigt die gängige Praxis der Zahlungsverkehrsabwicklung und macht den Richtlinienvorschlag in seiner Gesamtheit zu einem konsistenten Regelungswerk des Zahlungsverkehrsrechts. Auch sieht er eine risikoabhängige Eigenkapitalhinterlegung für Zahlungsinstitute vor. Demgegenüber konnte im EU-Rat noch keine Einigung erzielt werden, da die nationalen Positionen insbesondere bei der Regelung von Zahlungsinstituten und den Regelungen zur Ausführung von Zahlungen stark voneinander abweichen. Eine fristgerechte Verabschiedung der Richtlinie und somit Umsetzung in nationales Recht bis zum 1. Januar 2008 wurde verfehlt. Dies bedeutet, dass entsprechend der vorangegangenen Darstellungen die SEPA-Lastschrift nicht fristgerecht zum 1. Januar 2008 eingeführt werden kann. Die technischen Einführungsmaßnahmen bei den Instituten werden zwar durchgeführt; die Firmenkunden werden die SEPA-Lastschrift jedoch erst nach Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen nutzen. Eine bilaterale Vereinbarung zur Nutzung der SEPA-Lastschrift zwischen Kreditinstituten wird jedoch möglich sein. Ein konkreter Termin für die Verabschiedung und Umsetzung der Richtlinie ist noch nicht genannt. Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft hat sich die Verabschiedung der Richtlinie in ihrer Amtszeit im ersten Halbjahr 2007 zum Ziel gesetzt. Die für die SEPA-Lastschrift erforderliche Umsetzung in nationales Recht dürfte dann bis Ende 2008 erfolgen. 9
12 3.3. European Payments Council (EPC) Der EPC wurde als Standardisierungsgremium für die europäische Kreditwirtschaft geschaffen. In den EPC-Arbeitsgruppen wurden die Regelwerke der paneuropäischen Lastschrift (SEPA Direct Debit) und paneuropäischen Überweisung (SEPA Credit Transfer) sowie das Rahmenwerk für europäische Kartenzahlungen (SEPA Cards Framework SCF) erarbeitet. Als einheitlicher Standard für die Abwicklung von SEPA-Transaktionen wird das SEPA-Datenformat, als Anwendung des UNIFI ISO Standards, genutzt werden. Als Implementierungsrichtlinien wurden die Implementation Guidelines für Lastschriften und Überweisungen erstellt. Diese definieren die Nutzung des zu Grunde liegenden ISO20022-Standards für SEPA- Zahlungen. Am 13. Dezember 2006 wurden die Regelwerke der SEPA Überweisung (SEPA Credit Transfer) und der SEPA Lastschrift (SEPA Direct Debit) in der Version 2.2 vom EPC-Plenum verabschiedet. Sie bilden die Grundlage für die Implementierung bei den Kreditinstituten. Kernaufgabe des EPC ist nun nicht mehr die Standardisierung sondern vielmehr Implementierung und Kommunikation. Zur Begleitung der Implementierungsarbeiten wurde innerhalb des EPC das Roll-Out Committee (ROC) gegründet, das unter anderem den einheitlichen europäischen Meilensteinplan sowie Testszenarien und Testphasen definiert. Der EPC hat im Jahr 2007 unter anderem zur Aufgabe eine einheitliche und marktgerechte Implementierung der SEPA-Standards in den Mitgliedsstaaten sicher zu stellen und die Verfahren in der Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern vorzustellen. Insbesondere das SEPA-Lastschriftverfahren stellt als einziges neues paneuropäisches Verfahren eine große Herausforderung bei der Einführung im Markt dar. 10
13 4. Komponenten der SEPA 4.1. Aufbau der SEPA-Standards Die SEPA intensiviert den Wettbewerb der Banken für Zahlungsverkehrsprodukte sowie der Infrastrukturanbieter für Abwicklungsdienste und Netzwerke. Dieser Ansatz spiegelt sich im Aufbau der SEPA-Dokumente (insbesondere EPC-Regelwerke und EPC-Resolutionen) wider. Produkte und Dienste bilden als erste Ebene die geschäftspolitischen Anforderungen ab und unterliegen im Rahmen des Wettbewerbs der institutsindividuellen Ausgestaltung. Die zweite Ebene, Schemata, basiert hingegen auf einer einheitlichen Unterstützung der vom EPC vorgegebenen Standards, Regularien und Prozesse. Die Schemata bilden die Basis für Interoperabilität. Die Infrastruktur als dritte Ebene umfasst gemeinsame Standards für die SEPA-konforme Abwicklung von Zahlungen über so genannte Clearing & Settlement Mechanismen (CSM) und unterliegt vorrangig dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Zahlungsverkehrsnetzen. Jedes SEPA-Regelwerk definiert Standardservices, so genannte Core- Services, die von allen Kreditinstituten einheitlich zu unterstützen sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Kreditinstitute ihren Kunden so genannte Additional Optional Services (AOS) anbieten, die jedoch nicht im Fokus der EPC-Implementierungsarbeiten zum Jahr 2008 liegen. Kreditinstitute haben sicher zu stellen, dass bei Unterstützung von AOS nicht die Abwicklung der Standardverfahren eingeschränkt wird SEPA Credit Transfer Allgemein Die europäische Kreditwirtschaft nahm bereits die EU-Preisverordnung zum Anlass, einen einheitlichen Standard für grenzüberschreitende Euro- Überweisungen innerhalb der Europäischen Union zu schaffen. Der Standard spiegelt sich in den Selbstverpflichtungserklärungen Credeuro und Interbank Charging Principles wider. Es handelt sich unter anderem um eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung einer dreitägigen Maximallaufzeit und bestimmter Regelungen zur Interbankenbepreisung von Zahlungen, wie zum Beispiel den Straight Trough Processing (STP)-Kriterien. Die 11
14 EU-Preisverordnung und die Selbstverpflichtungen wurden von der deutschen Kreditwirtschaft in Form der EU-Standardüberweisung umgesetzt. Im Regelwerk der SEPA-Überweisung sind die im vorangegangenen Abschnitt genannten Selbstverpflichtungen zur Überweisung konsistent zusammengefasst. Die neue SEPA-Überweisung gleicht im Wesentlichen der heutigen EU-Standardüberweisung. Prozess der SEPA-Überweisung Der Überweisungsprozess 5 unterliegt dem Vier-Parteien-Schema: Auftraggeber 1 Grundverhältnis Rechnung Begünstigter 2 Überweisungsauftrag Clearing & Settlement Mechanismus 3 4 Belastung Konto Auftraggeber & Senden Überweisungsnachricht Weiterleitung Überweisungsnachricht 5 Gutschrift auf Konto des Begünstigten Bank des Auftraggebers Bank des Begünstigten Abbildung 2: Credit Transfer Scheme Relationship Model, in Anlehnung an: SEPA Credit Transfer Rulebook, Version 2.2 Der Überweisungsvorgang ist, wie bei der EU-Standardüberweisung, unabhängig von dem bestehenden Grundverhältnis (1) zwischen Zahlungspflichtigem (Auftraggeber) und Gläubiger (Begünstigter). 5 Der detaillierte Überweisungsprozess ist der Anlage 1 (Rulebook SEPA Credit Transfer, Version 2.2) zu entnehmen. 12
15 Der Auftraggeber vervollständigt den Überweisungsauftrag und leitet ihn an sein kontoführendes Kreditinstitut, das Auftraggeberinstitut, weiter (2). Die Auftraggeberbank prüft den Überweisungsauftrag auf Vorlage aller für die Ausführung erforderlichen Daten sowie die Unterschrift. Darüber hinaus prüft es die Plausibilität der internationalen Kontonummer (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC). Am Akzeptanztag (D) belastet die Auftraggeberbank das Konto des Auftraggebers und sendet die Zahlungsanweisung in Form eines Clearingdatensatzes an den ausgewählten Clearing & Settlement Mechanismus (CSM) (3). Das CSM stellt dem Kreditinstitut des Begünstigten den Clearingdatensatz zur Verfügung und führt das Settlement des Überweisungsbetrages spätestens an D+2 durch (4). Das Kreditinstitut des Begünstigten erhält den Clearingdatensatz spätestens zum Tag des Settlements, d. h. spätestens D+2. Nach Prüfung des Clearingdatensatzes schreibt das Kreditinstitut des Begünstigten den Überweisungsbetrag auf dem Konto des Begünstigten gut (5) und stellt diesem die Informationen zur Buchung zur Verfügung. Die Gutschrift hat spätestens einen Tag nach Settlement zu erfolgen, d. h. spätestens D+3. Handelt es sich bei D+3 nicht um einen Bankarbeitstag, hat die Gutschrift spätestens am darauf folgenden Bankarbeitstag zu erfolgen. Abbildung 3: SEPA Credit Transfer Time Cycle, entnommen aus: SEPA Credit Transfer Rulebook, Version
16 Exception Handling Neben den Standardverfahren definiert das Regelwerk der SEPA- Überweisung die Prozesse zur Abwicklung von Nicht-Standard-Zahlungen. Ziel ist es, auch bei diesen Zahlungen ein Straight-Through-Processing (STP) zu ermöglichen. Rejects sind Rückgaben vor Durchführung des Interbankensettlements, sofern die Zahlung nicht abgewickelt werden kann. Der Transaktionsbetrag des Rejects entspricht immer dem Betrag der Originalnachricht. Returns treten hingegen auf, wenn die Zahlung nach Interbankensettlement ausgesteuert wird und der Betrag dem Begünstigten nicht gutgeschrieben werden kann. Ursachen hierfür können unter anderem sein: falsche Kontonummer, Konto geschlossen. Auch bei Returns entspricht der Rückgabebetrag dem Originalbetrag SEPA Direct Debit Allgemein Mit der SEPA-Lastschrift wird erstmalig ein einheitliches europäisches Lastschriftverfahren eingeführt. Die unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Zahlungsverkehrsgewohnheiten in den einzelnen Ländern führten nachvollziehbar zu einer Vielzahl verschiedener Anforderungen an die SEPA-Lastschrift. Das deutsche Einzugsermächtigungslastschriftverfahren ist eines der effizientesten Lastschriftverfahren Europas. Derzeit werden jährlich ca. sechs Milliarden Zahlungen in Deutschland per Lastschrift abgewickelt. Die Funktionsfähigkeit des Einzugsermächtigungsverfahrens beruht stark auf dem Vertrauen der Nutzer sowohl auf Firmen- als auch auf Privatkundenseite in das Verfahren. Der Zahlungspflichtige und die Zahlstelle vertrauen heute auf die Rückgabemöglichkeiten. Zwar konnten die Grundzüge des deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens in die SEPA-Lastschrift eingebracht werden, doch die Anforderungen anderer Länder führten zu einem insgesamt aufwändigeren Prozess, sowohl technisch als auch bei Verwaltung und Organisation. Eine der wesentlichsten Neuerungen in der SEPA-Lastschrift ist die Ausrichtung des gesamten Prozesses am Belastungstag. Dies ist im Vergleich zum heutigen Einzugsermächtigungsverfahren, das eine Sichtlastschrift 14
17 darstellt, ein vollkommen anderer Ansatz. In der SEPA-Lastschrift muss der Lastschrifteinreicher ein konkretes Datum angeben, an dem das Konto des Lastschriftschuldners belastet werden soll das Fälligkeitsdatum (Due Date). Es gilt der Grundsatz: Fälligkeitsdatum = Settlement-Datum = Belastungsdatum. Prozess der SEPA-Lastschrift Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Lastschrift ist das Vorliegen eines gültigen Mandates. Dieses neue SEPA-Lastschrift-Mandat unterscheidet sich von der deutschen Einzugsermächtigung insofern, als dass es neben der Ermächtigung des Lastschriftgläubigers (im EPC-Regelwerk: Creditor) zum Einzug einer Lastschrift via erste Inkassostelle auch eine Weisung zur Bezahlung der gezogenen Lastschrift für die Zahlstelle enthält. Somit liegt eine Autorisierung der Zahlstelle zur Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen (im EPC-Regelwerk: Debtor) vor. (4) Lastschriftschuldner (Debtor) (0) Mandat (18 Monate) - Ermächtigung Gläubiger - Ermächtigung Zahlstelle Unterschrift / el. Signatur Vorabinformation D-14 CD* Lastschriftgläubiger (Creditor) (1) Belastungsbuchung optional: Prüfung mandatsbezogene Daten D = Fälligkeitstag (3) Einzug per Clearing & Settlement Mechanismus Einreichung der Daten - transaktionsbezogen - mandatsbezogen frühestens D-14 CD (2) Bezogenes Kreditinstitut (Debtors Bank) Weiterleitung + Vorlage der Daten - transaktionsbezogen - mandatsbezogen Erstlastschrift: D-5 TD** Folgelastschrift: D-2 TD** 1. Inkassostelle (Creditors Bank) Abbildung 4: SEPA Direct Debit Prozessmodell, in Anlehnung an: SEPA Direct Debit Rulebook, Version 2.2 Das Mandat ist dem Lastschriftgläubiger vom Lastschriftschuldner schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form zu erteilen. Die vom EPC 15
18 vorgegebenen Mindestinhalte des Mandates sind einzuhalten 6. Das signierte Mandat ist vom Lastschriftgläubiger entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufzubewahren. Die Inhalte des Mandates sind von ihm ohne Änderungen in einen elektronischen Datensatz zu überführen und der Zahlstelle als Teil der Lastschrifteinreichung zu übermitteln. Vierzehn Tage vor Belastung des Lastschriftschuldners hat der Lastschriftgläubiger diesem sofern nicht anders vereinbart eine Vorabinformation zuzusenden (0). Danach kann der Lastschriftgläubiger bei seinem Kreditinstitut, der ersten Inkassostelle, die Lastschrift initiieren (1). Hierbei hat er Vorlauffristen zu beachten, die sich nach Art der Lastschrift unterscheiden. Für eine Erst- bzw. Einmallastschrift muss die Transaktion mindestens fünf Tage vor Belastung des Lastschriftschuldners bei der ersten Inkassostelle eingereicht werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften verkürzt sich die Mindestvorlaufzeit auf zwei Tage. Aufgrund der unterschiedlichen Vorlaufzeiten sind die Lastschriften entsprechend als Einmal-, Erst- oder wiederkehrende Lastschrift zu kennzeichnen. Die Lastschrifttransaktion wird von der ersten Inkassostelle über den Clearing & Settlement Mechanismus an das bezogene Kreditinstitut weitergeleitet. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Lastschriftdaten spätestens zwei bzw. fünf Tage vor Belastungsbuchung beim Institut des Bezogenen eintreffen (2) (3). Das bezogene Kreditinstitut kann innerhalb der Vorlauffrist seinen Kunden, den Lastschriftschuldner, kontaktieren und die Belastungsbuchung genehmigen lassen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend im Regelwerk festgelegt. Am vorgegebenen Belastungstag (Due Date) wird das Konto des Lastschriftschuldners durch dessen Bank mit dem in der Lastschrift vorgegebenen Betrag belastet (4). Gemäß Regelwerk haben die Kunden die Möglichkeit, ihr Konto für SEPA- Lastschriften sperren zu lassen. In diesem Fall würden sie keine SEPA- Lastschrift auf ihr Konto durchgereicht bekommen. 6 Die erforderlichen Inhalte des Mandates können der Anlage 2 (Rulebook SEPA Direct Debit) Kapitel entnommen werden. 16
19 Exception Handling Die Rückgabe einer Lastschrift ist durch alle am Prozess beteiligten Parteien aus den verschiedensten Gründen möglich. Die Rückgabeprozesse werden unter dem Begriff R-Transaktionen zusammengefasst. Das Regelwerk definiert sieben R-Transaktionen, die nach Zeitpunkt der Rückgabe vor oder nach dem Settlement unterschieden werden. Rückgabe vor Settlement Die Aussteuerung von Zahlungen vor Settlement wird als Reject bezeichnet. Ein Reject kann aus technischen Gründen auftreten, aber auch wenn die Bank des Bezogenen nicht in der Lage ist, Lastschriften entgegenzunehmen oder der Lastschriftschuldner vor Settlement bereits der Lastschrift widersprochen hat. Der Lastschriftgläubiger hat die Möglichkeit, Lastschrifteinreichungen zurückzurufen. Erfolgt der Rückruf vor der Akzeptanz des Zahlungsauftrages durch die erste Inkassostelle, handelt es sich um eine Revocation. Als Request for cancellation werden Rückrufe durch die erste Inkassostelle bezeichnet, die vor Akzeptanz durch den Clearing & Settlement Mechanismus erfolgen. Als bilaterale Vereinbarung zwischen erster Inkassostelle und CSM ist dieser nicht vom Regelwerk abgedeckt. Der Widerspruch des Lastschriftschuldners vor Belastung wird als Refusal bezeichnet. Dem bezogenen Kreditinstitut ist freigestellt, ob es die Rückgabe der widersprochenen Lastschrift vor Interbanksettlement, als Reject, oder nach Interbanksettlement, als Refund, vornimmt. Rückgabe nach Settlement Eine Rückgabe, die vom bezogenen Kreditinstitut nach Settlement veranlasst wird, wird als Return bezeichnet. Unter Refund ist eine Rückgabe des Lastschriftgläubigers nach Belastung zu verstehen. Der Refund entspricht dem heutigen Widerspruch durch den Lastschriftschuldner. Der Lastschriftgläubiger kann die Lastschrifteinreichung auch nach Akzeptanz durch die erste Inkassostelle spätestens jedoch zwei Tage nach Settlement in Form eines Reversals zurückrufen. Die erste Inkassostelle ist nicht verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit anzubieten, Reversals 17
20 durchzuführen. Sollte sie es dennoch tun, ist sie zu keinerlei Prüfungen verpflichtet Ausblick zu geplanten Varianten der SEPA-Verfahren Die in den vorangegangenen Abschnitten dargestellten Standardprozesse der SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung sind nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2008 zu implementieren und zu unterstützen. Um den Markterfordernissen in den einzelnen SEPA-Staaten gerecht zu werden, erörtert man innerhalb des EPC bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Einführung zusätzlicher, gegebenenfalls optionaler, Varianten der SEPA- Verfahren. Für die SEPA-Lastschrift erarbeitet der EPC ein Verfahren mit alternativem Mandatsfluss sowie ein Verfahren für den Business-to-Business-Bereich (B2B-Verfahren). Der alternative Mandatsfluss sieht die Einreichung des Mandates durch den Lastschriftschuldner bei der bezogenen Bank vor. Diese leitet die Mandatsdaten über die erste Inkassostelle weiter an den Lastschriftgläubiger. Das Verfahren des alternativen Mandatsflusses ähnelt dem deutschen Abbuchungsauftragsverfahren, generiert allerdings keine Prüfpflichten für das bezogene Kreditinstitut. Dieses hat den Vorteil, dass es bei Widerspruch wegen nicht autorisierter Lastschrift das Mandat nicht erst bei der ersten Inkassostelle anfordern muss, da es ihr bereits vorliegt. Im B2B-Verfahren gelten eine verkürzte Vorlauffrist von einem Tag sowie die Finalität der Zahlung einen Tag nach Settlement. Aufgrund der fehlenden Rückgabemöglichkeiten wird das bezogene Kreditinstitut vor Belastung des Lastschriftschuldners eine Prüfung vornehmen. Das B2B-Verfahren kann als Standardverfahren oder als Verfahren mit alternativem Mandatsfluss abgewickelt werden Infrastruktur Die Abwicklungsstrukturen innerhalb der SEPA werden als Clearing & Settlement Mechanismen (CSM) bezeichnet. Sie unterliegen dem Framework for the Evolution of the Clearing and Settlement of Payments in SEPA including the Principles for SEPA Scheme Compliance and Re-Statement of the PE-ACH Concept (PE-ACH/CSM-Framework). Ziel der europäischen Kreditwirtschaft ist es, die vollständige Erreichbarkeit aller europäischen Banken sicherzustellen. Eine Bank soll jede andere Bank innerhalb der SEPA erreichen können und gleichzeitig sicherstellen, 18
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