823 I: Verletzung der Freiheit

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1 823 I: Verletzung der Freiheit -NUR Freiheit der körperlichen Fortbewegung (z.b. durch Einsperren; bei hoheitlich veranlasster Freiheitsentziehung aufgrund SVGutachten: Bea. 839a; für Richter bea. 839 II Spruchrichterprivileg ) -NICHT freie Persönlichkeitsentfaltung apr -NICHT Willensfreiheit (h.m.) 123, 142/ UWG -NICHT Freiheit der gewerblichen Betätigung UWG/ GWB -NICHT allgemeine Handlungsfreiheit 823 II i.v.m. 240 StGB

2 823 I: Verletzung des Eigentums Problem: Verdrängung des 823 I durch 993 I, 2. Hs: SPERRWIRKUNG des EBV! Haftung nach 823 I nur: -Nichtbesitzer, z.b. Eigentumsverletzung bei Verkehrsunfall - rechtmäßiger Fremdbesitzer, z.b. Mieter für Beschädigung der Mietsache kein EBV keine Sperrwirkung - Fremdbesitzerexzess : unrm, gutgl, unverkl. Fremdbesitzer, der die Grenzen seines vermeintlichen BesitzR überschreitet (würde sonst besser stehen als rm Fremdbesitzer); a.a.: 991 II analog - 992: Deliktsbesitzer o. schuldhaft (h.m.) aufgrund verbotener Eigenmacht besitzender

3 823 I: Verletzung des Eigentums Entziehung o. Belastung des R, z.b. Veräußerung der Sache an Gutgläubigen, Belastung mit PfandR Entziehung o. Vorenthaltung des Besitzes Wegnahme der Sache o. Nichtherausg. Zerstörung oder Beschädigung der Sachsubstanz z.b. auch bei Vertrockenen/Erfrieren/ sonst. Verderben von Pflanzen/Tieren; Störung der Ordnung von Daten auf Datenträgern Fall 20 Beeinträchtigung des Sachgebrauchs bestimmungsgemäßer Sachg. muss nicht nur völlig vorübergehend vollständig aufgehoben sein BGHZ 55, 153: Mühlenfleet-Fall Fall 20

4 Problem bei Beschädigung/Zerstörung der Sachsubstanz: Weiterfresser -Schäden: Vorschaden wirkt sich aus auf restliche, vorher fehlerlose Sachsubstanz 823 I für Rest -Sache? Problem wegen unterschiedlicher Verjährung: 195, I Nr. 3 - Schwimmerschalter-Fall, BGHZ 67, 359: Funktionell begrenzter Mangel - Gaszug-Fall, BGHZ 86, 256: Stoffgleichheit : (+), wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert deckt (=Äquivalenzinteresse ) 823 I (-) (-), wenn ein Mangel an einem Einzelteil geeignet ist, die sonst fehlerfreie Sache zu beschädigen o. zu zerstören (=Integritätsinteresse) 823 I (+)

5 Problem bei Beeinträchtigung des Sachgebrauchs: Abgrenzungskriterien: -NICHT wenn nicht Sache, sondern nur Person des Eigentümers betroffen: z.b.: Pkw-Egt. wird rw Führerschein entzogen Unmöglichkeit des Pkw-Gebrauchs nicht Eigentumsverletzung, BGHZ 63, 203 Führerscheinentzug - Nutzung muss ganz aufgehoben sein: Einsperrung eines Schiffes(+), Aussperrung (-), BGHZ 55, 153 Mühlenfleet-Fall - Zeitlich: nicht nur ganz unerheblich: komplette Grundstücks- Räumung von 2 Stunden (+), 5 Stunden Blockierung des Grdst. durch Einsatzkräfte (-): BGH NJW 1977, 2264 Tanklagerbrand-Fall - Beeinträchtigung des R am eing. + ausg. GewBetr. subsidiär Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des Sachgebrauchs vorrangig (BGHZ 55, 153; 105, 346) -Problem: Gebrauchstauglichkeit der Sache hängt von Leistung eines Dritten (Strom) ab: Rspr.: (-), tlw. Lit.: nur Anspruch auf Lieferung von Strom verletzt Fall 20

6 Fall 20: Anspruch des K gegen B aus 823 I i.v.m. 31 BGB? I. Eigentumsverletzung an den Bruteiern 1. Rechtsgutsverletzung: (+), Verletzung des Eigentums an den Bruteiern dch.sachsubstanzverl. 2. Verletzungshandlung: (+), B hat das Stromkabel beschädigt. 3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Hdlg. u. Verletzung) Verhalten der B kausal für die Eigentumsverletzung an den Eiern des K? a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-formel); Hätte B Stromkabel nicht beschädigt, wären die Brutapparate nicht ausgefallen und die Eier nicht beschädigt worden. Unerhebl., dass Eier nur infolge einer Kettenreaktion zerstört wurden. B kann sich nicht darauf berufen, dass nur die Stromleitung unmittelbar geschädigt wurde. Arg.: Haftung für eine Rechtsgutsverletzung ist nicht davon abhängig, ob die gesetzte Ursache den Schaden unvermittelt oder erst nach ihrer Fortpflanzung durch eine Ursachenkette hervorruft (BGHZ 41, 123 = NJW 1964, S. 721).

7 Besonderheit hier: Eigentum des K wurde nicht durch fehlerhafte Stromleitung, sondern durch Unterbrechung der Stromzufuhr beschädigt. Aber: dadurch keine andere Beurteilung des Falls möglich Arg.: Wenn eine Sache zur Erhaltung ihrer Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom, etc. bedarf, so bewirkt auch derjenige die Zerstörung, der die Zufuhr vernichtet. Sinkt oder entfällt dadurch der Verkaufswert eines Produkts, so ist dieser Vermögensverlust ein aus der Eigentumsverletzung hervorgehender Folgeschaden und folglich i.r.d. 823 I BGB grundsätzl. zu ersetzen. b) Adäquanz: (+), Rechtsgutverletzung lag im Rahmen allg. Lebenserfahrung. Wenn eine elektrische Leitung durchtrennt wird, ist klar, dass wahrscheinl. zahlreiche Anlagen zur Konservierung von Sachen angeschlossen sind. Nicht erforderl., dass Schädiger den speziellen Schadensverlauf hier die Schädigung von Küken in einem Brutapparat voraussieht.

8 c) Lehre vom Schutzzweck der Norm: (+), da 823 I BGB auch den Eintritt der typischen Folgen der Beschädigung von Versorgungsleitungen, z. B. den Verderb von Waren, verhindern will. 4. Rechtswidrigkeit: (+) 5. Verschulden: (+), B handelte zumindest fahrlässig, 276 II BGB. 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität: (+) 7. Mitverschulden, 254 BGB: (-) Zwischenerg.: Anspruch des K gegen B aus 823 I BGB auf Ersatz des Schadens für das Verderben der Bruteier: (+)

9 II. Elektrische Geräte bzw. Produktionsausfall 1. Eigentumsverletzung an den Geräten Problem: Stromausfall hat nur dazu geführt, dass die Produktion von best. Erzeugnissen für kurze Zeit unterbrochen war (sog. Gebrauchsausfallschaden); Geräte wurden in ihrer Substanz nicht verletzt. Insoweit ledigl. reiner Vermögensschaden Eigentumsverletzung i.s.d. 823 I BGB: (-) Fraglich, ob auch die Störung bzw. Unterbindung der Sachnutzung eine Eigentumsverletzung darstellt, weil auch das Recht auf ungestörte Nutzung Teil des Eigentumsrechts an einer Sache ist. Eigentumsverletzung also evtl. auch dann (+), wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum vollständig aufgehoben ist (ähnlich wie Eigentum im Fleet- Fall, BGHZ 55, 153 ff.).

10 Medicus/Petersen bejahen dies wohl. Larenz: Eigentumsverletzung: (-), wenn die Gebrauchstauglichkeit der Sache von der Leistung eines Dritten abhängt, da dann nur die Forderung auf Lieferung von Strom verletzt ist. Schwarz/Wandt verneinen dies, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung nur von kurzer Dauer ist generell bei Stromkabelfällen (-) Rechtsprechung: Eigentumsverletzung: (-) Wenn nur Störung der Nutzung vorliegt, ist für eine Eigentumsverletzung erforderl., dass die Sache ihrem bestimmungsgem. Gebrauch entzogen ist bloß vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung stellt keine Eigentumsverletzung dar. Eigentumsverletzung: (-)

11 2. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb = sonstiges Recht i.s.v. 823 I BGB (ständige Rspr.) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb = alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Unternehmen soll in seiner wirtschaftl. Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden (vgl. BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479 ff.). Hier: Lahmlegung der elekt. Geräte des K Produktionsausfall Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: (+)

12 Recht am Gewerbebetrieb wird jedoch nicht gegen jeden, sondern nur gegen unmittelbare d.h. gegen betriebsbezogene Eingriffe geschützt. es muss ein gezielter Eingriff gegen den Gewerbebetrieb vorliegen (z.b. Streik, Boykottaufruf). Betriebsbezogenheit: (-), falls Schadensereignis mit dem Betrieb nicht unmittelbar in Beziehung steht. Unmittelbarer, d.h. betriebsbezogener Angriff durch Durchtrennung des Kabels? Unterbrechung der Stromzufuhr betrifft nicht den Betrieb in seiner spezifischen Funktion, sondern könnte auch Privathaushalt treffen; Geflügelfarm wird nur zufällig lahmgelegt. lediglich Verletzung des Eigentums am Stromkabel sowie des Stromlieferungsanspruchs des K gegen das Elektrizitätswerk. Ergebnis: Anspruch des K gegen B aus 823 I BGB lediglich auf Ersatz des Schadens für das Verderben der Bruteier, nicht aber für den Produktionsausfall.

13 823 I: Verletzung eines sonstigen Rechts Unproblematische Anwendungsfälle: - Beschränkte dingliche Rechte (z.b. GrundPfR, Nießbrauch) bea.: geschützte RPositionen bei bdr geschützte RPositionen bei Eigentum (z.b. kein Besitz bei Hypothek) bei Zusammentreffen mit SchEA des Eigentümers: 1281 analog - Aneignungsrechte, 958 I: Jagd-, FischereiR 958 II - Anwartschaftsrechte z.b. des Eigentumsvorbehaltskäufers - spezielle PersönlichkeitsRe (Namensrecht, R am eigenen Bild) - ImmaterialgüterRe (Urheber-, Patent-, Marken-, gewerbliche SchutzRe): bea. Anwendungsvorrang v. SpezialG

14 823 I: Verletzung eines sonstigen Rechts Problematische Anwendungsfälle: - Besitz: Problem: nur faktische Position str., ob R zum Besitz vorliegen muss spätestens bei Schadensberechnung relevant, ob R zum Besitz (BGHZ 79, 232: Kein NutzungsSchE bei Sachentziehung bei rechtlosem Besitzer) - FamilienRe - räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe (+) BGHZ 6, NICHT eheliche Treue (Ehegatte: BGHZ 23, 215; Dritter, BGHZ 23, 279) familienr. Regelung abschließend (SchE gem. 826 wegen Ehebruchskind nur bei aktiver Täuschung durch Ehefrau, nicht bei Unterlassen der Aufklärung, BGH NJW 1990, 706) - elterliches SorgeR, 1626 ff. (BGHZ 111, 168: Ersatz von Detektivkosten bei Entführung des Kindes durch den nichtsorgeberechtigten Vater) - RahmenRe: apr, R am eing. + ausg. GewBetrieb - NICHT Forderung: Relativität der SV! KEIN absolutes R! - NICHT Vermögen: Ausnahme: R am eing. + ausg. GewBetrieb

15 823 I: Allgemeines Persönlichkeitsrecht : R auf Achtung der personalen + sozialen Identität + Entfaltung Herleitung aus Art. 1 I, 2 GG statisch: R, in Ruhe gelassen zu werden Individual-/Sozialsphäre: Beziehung zur Umwelt, Persönlichkeitsschutz weniger weitgehend Privatsphäre: Familienkreis etc. kann nach Abwägung zul. sein Intimsphäre: innere Sphäre Gedanken + Gefühlswelt mit äußeren Erscheinungsformen grds. absoluter Schutz dynamisch: R auf selbstbestimmtes Handeln, freie Entfaltung, Entschließungsund Handlungsfreiheit - Leserbrief -E, BGHZ 13, Herrenreiter -E Fall 21 - Caterina Valente -E, BGHZ 30, 7 - Ginseng -E, BGHZ 35, 363; Oskar Lafontaine -E, BGH NJW 2007, 689

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