Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Fallbesprechung am Prof. Dr. iur. Götz Schulze

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1 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am Prof. Dr. iur. Götz Schulze

2 Gesetzliche Schuldverhältnisse: 1. Lieferung unbestellter Leistungen ( 241 a BGB)* 2. Culpa in contrahendo ( 311 Abs. 2 BGB) 3. Gewinnzusage ( 661 a BGB)* 4. GoA ( 677 ff. BGB) 5. Ungerechtfertigte Bereicherung ( 812 ff. BGB) 6. Unerlaubte Handlungen ( 823 ff. BGB) 7. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ( 987 ff.) 8. Verlöbnis ( 1297 ff. BGB, str.)*, u.a. * Jeweils umstritten. Differenzierung des EuGH nach Freiwilligkeit, so dass 1, 3 und 8 auch zu den rechtsgeschäftlichen vertraglichen SchuldVen zu rechnen ist. Donnerstag, 15. Dezember 2016

3 Deliktsrecht Widerrechtliche Eingriffe in Rechte und Rechtsgüter anderer (Unerlaubte Handlungen) 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

4 Historische Grundlagen Ulpian D. 1, 1, 10, 1: Iuris praecepta sunt haec: honeste vivere, alterum non laedere* suum cuique tribuere * Rechtsgebot: Niemanden schädigen! Ulpian (lib. 1. reg.) [libro primo regularum = 1. Buch der Rechtsregeln], Digesten 1. Buch, 1. Titel, 10. Fragment (lex), Paragraph 1.

5 Funktionen des Deliktsrechts (1) Ausgleich (2) Prävention (3) Strafe Wiedergutmachung Vorbeugung durch Abschreckung (individuell u. generell) Vergeltung?

6 Schuld vs Gefahrverantwortung (sog. Zweispurigkeit des Haftungsrechts) Haftung für Unrecht Verschulden Handlungsverantwortung Schutz der Handlungsfreiheit Haftungsfreiheit des Sorgfältigen Unglück Übernahme der Wagnis Gefahrverantwortung Erlaubte Veranlassung / Beherrschung einer Gefahr Haftungsfreiheit nur durch Versicherungsschutz Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung

7 Deliktsaufbau Tatbestand (Schutzbereichsverletzung) Handlung, Verletzung (Gefährdung) eines Rechts oder Rechtsguts, Kausalität Rechtswidrigkeit (der Handlung - objektiv) Erfolgsunrecht (kausale Handlungslehre): Rechtsgutverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung, d. h. Unrechtsausschluss erst durch Rechtfertigungsgründe. Handlungsunrecht (finale Handlungslehre): Die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung muss gesondert positiv festgestellt werden (Handlung + Pflichtverletzung). Anerkannt (bislang nur) für: - Rahmenrechte (Allg. Persönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb) - Unterlassungstaten - Mittelbare Verletzungen (Verkehrssicherungspflichten) Schuld (des Handelnden - subjektiv)

8 823 Abs. 1 BGB 1. Verletzung a) Rechtsgut b) Verletzungshandlung c) Kausalität 2. Rechtswidrigkeit a) Indiziert durch Rechtsgutverletzung oder Pflichtverstoß feststellen b) Rechtfertigungsgründe 3. Verschulden a) Schuldfähigkeit b) Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) RF: Schadensersatz

9 Fall : Segelregatta OLG Nürnberg v , NJW-RR 2007, 461 T und O sind Teilnehmer einer Segelregatta auf dem Bodensee. Ihre Boote stießen bei leichtem Frage: O verlangt von T Ersatz seiner Unfallschäden. Zu Recht? Wind und guter Sicht auf offener Bahn zusammen. Beide befanden sich abgeschlagen im hinteren Feld der Regatta. T war nach den Regattaregeln ausweichpflichtig. Das Boot des O wurde stark Zusatzfrage: Spielt es eine Rolle, ob T für die Verursachung von Schäden durch sein Boot haftpflichtversichert war? beschädigt.

10 Lösung Fall : Segelregatta OLG Nürnberg v , NJW-RR 2007, I BGB 1.Verletzung a) RG-Verletzung: (+), Eigentum b) Verletzungshandlung des T: (+), Stoßen gegen das Boot des O c) Haftungsbegründende Kausalität: (+) Äquivalenz, Adäquanz, Schutzbereich der Norm 1. Ansatz: Handeln auf eigene Gefahr (als tatbestandsausschließendes Merkmal oder als RF-Grund für den Schädiger). Teilnahme an der Regatta begründet Selbstgefährdung. 2.Rechtswidrigkeit a) Indiziert durch Eigentumsverletzung. Aber: Rechtfertigungsgründe 2. Ansatz: RF-Grund für den Schädiger T: Einwilligung des O (konkludent durch Teilnahme am Wettbewerb) b) Handlungsunrecht 3. Ansatz: bei Sportveranstaltungen positive Feststellung der Rechtswidrigkeit: nicht beachtete sportspezifische Sorgfaltsanforderung (einfache Regelverletzung genügt grds. nicht); parallel Feststellung der Fahrlässigkeit auf Schuldebene

11 Lösung Fall : Segelregatta OLG Nürnberg v , NJW-RR 2007, Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit, vgl. 276 BGB) Fahrlässigkeit (+) Ansatz 4: (Stillschweigender) Vertraglicher Haftungsausschluss oder Haftungsverzicht (Erlassvertrag über künftige Forderung, 397 Abs. 1) 4. Rechtsfolge: Schadensersatz a) Schaden (+) 249 ff. BGB b) Haftungsausf. Kausalität (+) Eigentumsverletzung => Reparaturkosten Zwischenergebnis: O hat gegen T einen Anspruch aus 823 I BGB i.h.d. Reperaturkosten. (es sei denn, man folgt einem der Ansätze 1-4)

12 Lösung Fall : Segelregatta OLG Nürnberg v , NJW-RR 2007, 461 Einwand der Treuwidrigkeit, 242 BGB? Ansatz 5 (BGH): Treuwidrige Inanspruchnahme des T durch O (Gedanke des Selbstwiderspruches). Beachte: Sog. aktionenrechtlicher Ansatz (Verbot der Geltendmachung eines an sich bestehenden Anspruchs) Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.

13 Lösung Fall : Segelregatta OLG Nürnberg v , NJW-RR 2007, 461 Hier: Zusammenstoß auf offener Bahn bei guter Sicht und leichtem Wind T war ausweichpflichtig und hatte genügend Raum und Zeit dazu. Jedoch ist ein Zusammenstoß bei einer Segelregatta schon bei geringer Regelabweichung möglich und entspricht den typischen Gefahren des Regattasegelns. => treuwidrige Inanspruchnahme des T (+) a.a. vertretbar, weil hier keine wettkampftypische Situation (Eifer) vorlag. T und O lagen abgeschlagen im Feld. Ergebnis: O hat gegen T keinen Anspruch aus 823 I BGB i.h.d. Reparaturkosten Zusatzfrage: Haftungsbeschränkung besteht grds. nur für nichtversicherte Schäden. Hier: (+), so dass keine Änderung. P: Versicherte Schäden wären demnach ersatzpflichtig (deep pocket-denken).

14 Handlung Positives Tun Kein bloßer Reflex. Aber auch: Kurzschlusshandlungen u. Schrecksituationen Unterlassen Grundsatz: Keine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden zu bewahren. Nur wenn Rechtspflicht zur Schadensabwehr besteht: 1. Verkehrspflicht: a) Gesetzliche Verkehrspflichten (StVO, BGB) b) Richterrechtlich entwickelte Verkehrspflichten. Bsp: Sicherung von Baustellen, Organisation von Betriebsabläufen. 2. Schutzpflicht (Garantenpflicht): Bsp.: Elterliche Sorge 1626 BGB, vertragliche Übernahme

15 Abgrenzung Tun Unterlassen M 1: Sozialer Handlungssinn Problem: Tendenz zur Haftung, weil die Feststellung des Handlungssinnes mit der Garantenstellung verknüpft ist. Die Garantenstellung bestimmt den Handlungssinn. Bsp: Abschalten lebenserhaltender medizinischer Geräte: - Arzt u. zuständiges Personal unterlassen (weil Garantenpflicht besteht) - Putzfrau oder Erbfeind handeln (weil keine Garantenpflicht besteht) M 2: Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung durch eigenes Handeln = Tun Nichtabwendung einer bestehenden Gefahr = Unterlassen

16 Fall : Verkehrssicherungspflicht BGH v III ZR 246/ 09, NJW 2011, 139 Der R-e.V. (R) richtete ein Reit- und Springturnier aus. Auch O startete mit ihrer Stute Fiona. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus zwei Hindernissen. Nachdem Fiona das erste Hindernis (Oxer) dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts vor dem zweiten Hindernis (Steilsprung) befindlichen Eisenständer, der versehentlich von dem «Parcourschef» P dort stehen gelassen worden war. Fiona erlitt schwere Verletzungen und musste eingeschläfert werden. R hatte P, einen erfahrenen, selbstständig tätigen Springreitlehrer, für die Hindernisgestaltung engagiert. Fallfrage: Welche Ansprüche hat O gegen R?

17 Lösung Fall : Verkehrssicherungspflicht BGH v III ZR 246/ 09, NJW 2011, 139 A. Vertragliche Ansprüche I. 280 I, 241 II BGB 1. Schuldverhältnis a) Auslobung Preisausschreiben, 661 I, 657 BGB h.m.: (+) für sportliche Wettkämpfe, u.a. für Reitturnier m.m. Vertrag sui generis à aber Entstehen von schuldrechtlichen Verpflichtungen bei Auslobung erst nach erfolgreicher Bewältigung der zu belohnenden Handlung à zum Zeitpunkt des Unfalls hier also (-) b) sonstige Rechtsbeziehung schuldrechtliche Sonderverbindung mit bestimmten Sorgfaltspflichten nach 241 II, 311 I BGB bereits im Vorfeld einer Preisentscheidung (vgl. BGH NJW 1984, 1118, 1118)

18 Lösung Fall : Verkehrssicherungspflicht BGH v III ZR 246/ 09, NJW 2011, Pflichtverletzung nach 241 II BGB a) Pflicht zur Bereitstellung einer geeigneten Wettkampfanlage, die keine ungewöhnlichen Gefahren aufweist b) Pflicht verletzt (+): Stehenlassen des Eisenständers als ungewöhnliche Gefahr. 3. Vertretenmüssen a) eigenes Verschulden des R (-) b) Zurechnung fremden Verschuldens des P über 278 BGB? Anwendbarkeit auf schuldrechtliche Sonderverbindung P ist Erfüllungsgehilfe, weil er mit Wissen und Wollen im Pflichten/Interessenkreis des R tätig ist.

19 Lösung Fall : Verkehrssicherungspflicht BGH v III ZR 246/ 09, NJW 2011, RF: Schadensersatz nach 249 ff. BGB a) Minderung oder Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr? (-), da hier jedenfalls besondere Gefahrensituation mit der ein Wettkampfreiter nicht zu rechnen braucht. b) Mitwirkende Tiergefahr gemäß 254 I BGB analog? wegen 840 III BGB (-) Privilegierung des Tierhalters ( 833 S. 1 BGB) Ergebnis: Anspruch aus 280 I, 241 II BGB (+) B. deliktische Ansprüche gegen R I. 831 I 1 BGB 1. P als Verrichtungsgehilfe des R? (+), wenn P sozial abhängig und gegenüber R weisungsgebunden hier: P ist selbstständig tätig, daher (-) 2. Ergebnis: Anspruch aus 831 I 1 BGB (-)

20 Lösung Fall : Verkehrssicherungspflicht BGH v III ZR 246/ 09, NJW 2011, 139 II. 823 I BGB 1. Rechtsgutverletzung Verletzung des Pferdes; Eigentumsverletzung (+) 2. Verletzungshandlung hier: Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht? VSP folgt aus Eröffnung eines Gefahrenbereichs durch Bereitstellen des Reitparcours Übertragung der VSP von R an Dritte ist möglich, hier Übertragung der VSP auf P -> aber es verbleibt allgemeine Aufsichtspflicht des R bestehe. Hier: keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufsicht oder Überwachung des P. 3. Ergebnis: Anspruch aus 823 I BGB (-) C. Gesamtergebnis Nur vertraglicher Anspruch der O gegen R auf SE nach 280 I, 278, 241 II BGB

21 Fall : Bankautomatenfall KG NJW-RR 2007, 239 Kunde K hatte an einem Geldautomaten im Vorraum der L- Bank Geld gezogen. Eine dort abgestellte Aktentasche nahm er an sich und Fa. G Geldtransport, 631 Eigentümer L-Bank warf sie - ohne hinein zu schauen - in einen Mülleimer vor der Bank. In der Tasche befanden sich ,- (Gewicht ca. 950 gr.), die Mitarbeiter des M Geldtransportunternehmens Fa. G dem Automaten kurz zuvor entnommen und in die K mitgeführte Tasche der L-Bank gesteckt, dann aber im Vorraum vergessen hatten. Die später aufgefundene Tasche war leer. Nachdem die Fa. G der L-Bank die 90 tsd. erstattet hatte, verlangt sie von K ,-. Zu Recht?

22 Lösung : Bankautomatenfall KG NJW-RR 2007, I BGB 1.Verletzung a) RG-Verletzung : Verlust des rechtmäßigen (Mit-)Besitzes von G und L-Bank ( 866 BGB) als sonstiges Recht i.s.d. 823 Abs. 1 BGB. Das Liegenlassen der Tasche führte nicht zum Besitzverlust ( 856 BGB) der G, weil dieser bekannt war, wo die Tasche verblieben sein musste. b) Verletzungshandlung des K durch Unterlassen: Verkehrssicherungspflicht des K? (-) Aber durch Tun: Ansichnahme und Wegwerfen der Aktentasche c) Haftungsbegründende Kausalität: (+) Handlung Rechtsgutverletzung 2. Rechtswidrigkeit indiziert durch Besitzverletzung. Kein RF-Grund. 3.Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit, vgl. 276 BGB) a) Vorsatz (-), Kenntnis vom Inhalt der Aktentasche kann dem K nicht nachgewiesen werden b) Fahrlässigkeit (+), K hat die ersichtlich nicht leere Tasche an sich genommen und weggeworfen und damit den rechtmäßigen Mitbesitz des Transportunternehmens G u. der L-Bank an dem Geld fahrlässig verletzt.

23 Lösung: Bankautomatenfall KG NJW-RR 2007, RF: Schadensersatz a) Schaden der G: Regresshaftung aus dem Geldtransportvertrag gemäß 631, 280 I BGB ggü. L-Bank i.h.v (sog. Haftungsschaden). b) Haftungsausfüllende Kausalität: (+) Ohne Besitzverlust keine Regresshaftung i.h.v c) Mitverschulden der G, 254 I 1 BGB: (+) 50 % (auch höherer Anteil vertretbar) Ergebnis: G hat gegen K einen Anspruch aus 823 I BGB i.h.v

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