Wirtschafts- und Unternehmensrecht
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1 Wirtschafts- und Unternehmensrecht
2 Literatur Brox, Hans, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Gesetzbuchs, 20. Aufl., 1996 Brox, Hans, Besonderes Schuldrecht, 19. Aufl., 1993 Diedrichsen, Uwe, Die Anfängerübung im Bürgerlichen Recht, 3. Auflage, München 1996 Hohemeister, Frank, Grundzüge des Privatrechts, Stuttgart 1966 Klunzinger, Eugen, Einführung in das Bürgerliche Recht, 8. Überarb. Auflage, München 1998 Köhler, Helmut, BGB, Recht der Schuldverhältnisse, 1. Allgemeiner Teil, 15. Auflage, München 1994 Reich, Dietmar O. und Schmitz, Peter, Einführung in das bürgerliche Recht: Grundlagen des BGB, 2. Überarb. Und erw. Auflage, Wiesbaden 1999 Schwab, Dieter, Einführung in das Zivilrecht, 9. Auflage, Heidelberg 1990 Wörlen, Rainer, BGB AT: Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB, 4., Überarb. Aufl., Berlin u.a.1997
3 Gliederung WS Vorlesung A. Grundlagen des Rechts B. Bürgerliches Recht SS Vorlesung C. Handelsrecht D. Arbeitsrecht E. Gewerbliche Schutzrechte F. Produkthaftungsrecht
4 A. Grundlagen des Rechts I. Zwecke des Rechts 1. Beziehungsmanagement 2. Ebenen des Rechts II. Grundlagen des Rechts 1. Rechtsbegriff 2. Rechtsquellen 3. Rechtssystematik III. Gesetzgebung 1. Gewaltenteilung 2. Gesetzgebungsverfahren
5 Ebenen der Regelungen Philosophie Religion Öffentliches Recht Privatrecht
6 Richtlinien für menschliches Verhalten Sitte Verhaltensweise einer bestimmten Gruppe Sollensanordnung von außen Druckmittel: gesellschaftliche Ächtung Teilweise rechtliche Relevanz Moral Spricht das Gewissen des Einzelnen an Druckmittel: schlechtes Gewissen Recht staatliche Zwangsordnung
7 Rechtsquellen
8 Das Rechtssystem Das Gesamtrechtssystem Objektives Recht Subjektives Recht Absolutes Recht Relatives Recht
9 Nachgiebiges Recht
10 Das Rechtssystem Zivilrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Arbeitsrecht Öffentliches Recht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Internationales Recht Europarecht Internationales Privatrecht Steuerrecht Sozialrecht
11 Öffentliches versus Privatrecht
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13 Öffentliches Recht Privatrecht Interessentheorie Dient die Norm dem Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner? Subjektionstheorie Über- und Unterordnung oder Gleichrangigkeit? Subjektstheorie Beteiligung des Staates in Ausübung seiner Hoheitsgewalt
14 Das Gesamtrechtssystem Privatrecht Öffentl. Recht Allgemeines Privatrecht Handelsrecht Arbeitsrecht Sonderprivatrecht Versicherungsprivatrecht Handelsstand Handelsgeschäfte Rechnungslegung Wertpapierrecht Gesellschaftsrecht Gewerbl. Rechtsschutz
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16 Gewaltenteilung Legislative (gesetzgebende) Judikative (rechtssprechende) Exekutive (vollziehende)
17 Gesetzgebungsverfahren Bundestag Bundesrat Zustimmungsbedürftige Gesetze Nicht Zustimmungsbedürftige Gesetze gescheitert Bundespräsident Bundesgesetzblatt Bundespräsident Bundesgesetzblatt
18 Gewaltenteilung
19 Gewaltenteilung
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22 Gerichtsaufbau Quelle: Wörlen,1997, S17
23 Gerichtsaufbau Quelle: Wörlen,1997, S19
24 Grundgesetz 1. Menschenwürde, Grundrechtsbindung 2. Handlungsfreiheit, Freiheit der Person 3. Gleichheit vor dem Gesetz 4. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit 5. Recht der freien Meinungsäußerung 6. Ehe und Familie, nichteheliche Kinder 7. Schulwesen 8. Versammlungsfreiheit 9. Vereinigungsfreiheit 12. Berufsfreiheit 14. Eigentum, Erbrecht und Enteignung
25 Verfassungsprinzipien Art. 20 Abs. 1 Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat = soziale Marktwirtschaft freie Marktwirtschaft Sozialstaatsprinzip 3 Säulen Transferzahlungen Kündigungsfristen Subventionen
26 Wirtschaftsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wettbewerbsrecht Patentrecht Allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Bürgerliches Gesetzbuch - Allg. Teil Grundlagen des Rechts
27 Bürgerliches Gesetzbuch
28 Anspruchsgrundlage Ein rechtlicher Anspruch bedarf stets einer rechtlichen Grundlage Diese ergibt sich z.b. aus Vertrag oder aus dem Gesetz Kennzeichen: Abstrakter Tatbestand, Rechtsfolge
29 Einwendungen/ Einreden I Möglicher Anspruch Norm rechtsverhindernd rechtsvernichtend rechtshemmend
30 Einwendungen/ Einreden II rechtsverhindernd Entstehen eines Anspruchs wird von vornherein verhindert Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 106 ff. BGB Nichtigkeit, 125, 134, 138 BGB rechtsvernichtend Entstandener Anspruch wird zum Erlöschen gebracht Anfechtung, 119 II, 123 BGB Nachträgliche nicht zu vertretende Unmöglichkeit, rechtshemmend Geben die Möglichkeit, die Durchsetzung zu verhindern Leistungsverweigerungsrecht bei gegenseitigen Verträgen, 320 BGB
31 Darlegungs- und Beweislast Ein Zivilrichter prüft nur das, was die Parteien ihm vortragen Darlegungslast Beweislast (Beweislastumkehr)
32 B. Bürgerliches Recht I. BGB Allgemeiner Teil II. Schuldrecht 1. Allgemeines Schuldrecht 2. Besonderes Schuldrecht III. Sachenrecht
33 Juristische Hilfsmittel Lehrbücher Formularhandbücher Urteile (Amtliche Sammlungen: BGHZ, BVerfGE, EuGH) Zeitschriften (z.b. JuS, NJW) Kommentare (z.b. Palandt: BGB, Baumbach/Hopt: HGB) Internet (z.b. JURIS, u.v.a.)
34 I. BGB Allgemeiner Teil 1. Rechtssubjekte 2. Geschäftsfähigkeit 3. Gegenstände des Rechts =Rechtsobjekte 4. Willenserklärung 5. Rechtsgeschäfte 6. Form der Rechtsgeschäfte 7. Termine/Verjährung 8. Stellvertretung
35 1. Rechtssubjekte natürliche Personen (einzelne Menschen) juristische Personen Entstehung Handlungsfähigkeit Haftung Arten Kaufmann als Subjekt des Handelsrechts Mußkaufmann Sollkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Minderkaufmann
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37 Rechtsfähigkeit
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39 Handlungsfähigkeit
40 2. Geschäftsfähigkeit Arten der Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähikgeit Partielle Geschäftsfähigkeit Generalkonsens Betrieb eines Erwerbsgeschäfts Arbeitsverhältnis Taschengeld Folgen der beschränken Geschäftgsfähigkeit für abgegebene Willenserklärung
41 Handlungsfähigkeit Quelle: Fries, 1998, S12
42 Geschäftsfähigkeit Notizen: Quelle: Wörlen,1997, S76 u. 77
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46 3. Gegenstände des Rechts = Rechtsobjekte Sachen und Rechte Einteilung von Sachen Bewegliche und unbewegliche Sachen Vertretbare und nicht vertretbare Sachen Verbrauchbare und nichtverbrauchbare Sachen Teilbare und nichtteilbare Sachen Teile von Sachen Zubehör, Früchte, Nutzungen, Lasten Zubehör Früchte, Nutzungen, Lasten
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48 Notizen: Quelle: Wörlen,1997, S58
49 Teile von Sachen Quelle: Fries, 1998, S30
50 Zubehör, Früchte, Nutzungen, Lasten Notizen: Quelle: Klunzinger, 1998, S51
51 4. Willenserklärung Inhalt und Bedeutung Bestandteile Wirksamkeitsvoraussetzungen Abgrenzung zu anderen Erklärungen Einteilung der Willenserklärungen Abgabe und Zugang Anfechtung von Willenserklärungen
52 Die Willenserklärung Der Erklärende gibt durch nach außen erkennbares Verhalten kund, dass er eine bestimmte Rechtsfolge will Handlungs- und Erklärungsbewusstsein Erklärung oder konkludente Willenserklärung Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig Durch Erklärung gegenüber Anwesenden bzw. Zugang gegenüber Abwesenden
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54 Bestandteile der Willenserklärung Notizen:
55 Wirksamkeitsvoraussetzungen Notizen:
56 Wirksamkeitsvoraussetzungen
57 Angebot und Annahme 1. Angebot rechtsverbindliches Angebot oder eine invitatio ad offerendum Die Entscheidung hängt von der Art der Ware ab - unbegrenzter Stückzahl - invitatio ad offerendum
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59 Angebot und Annahme 2. Angebot und Annahme unter Anwesenden oder Abwesenden 2.1 Erklärungen unter Anwesenden z.b. durch Internet Relay Chat a. Solches Angebot könnte nach 147 I BGB nur sofort angenommen werden. b. Für den kommerziellen Handel uninteressant.
60 Angebot und Annahme 2.2 Angebot unter Abwesenden Vorschrift: 147 II BGB Es kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende eine Antwort im Regelfall erwarten darf. Sofern es sich um Willenserklärung unter Abwesenden handelt, ist für ihre Wirksamkeit gemäß 130 I BGB der Zugang beim Empfänger erforderlich.
61 Angebot und Annahme 3. Der Zugang elektronischer Willenserklärungen beim Empfänger Einflussbereich des Empfänger direkten Übermittlung Das Risiko, dass die Willenserklärung wegen Fehler auf dem Übertragungsweg nicht bei dem Empfänger ankommt, trägt der Absender.
62 Angebot und Annahme zuerst bei einem zwischengeschalteten Provider gespeichert und später von dem Empfänger abgerufen werden kann Sofern die Willenserklärung einmal in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist, trägt er die volle Verantwortung.
63 Angebot und Annahme 4. Die Kenntnisnahme des Empfängers 4.1 Elektronische Mitteilungen, die von realen Personen bearbeitet werden, gelten während der normalen Geschäftszeiten als zugegangen 4.2 Wenn die Bearbeitung der elektronische Mitteilungen jedoch automatisiert, gilt die Mittelung bereits als zugegangen, wenn sie automatisch erfasst und abgespeichert ist.
64 Angebot und Annahme 5. Verantwortungen des Absenders und Empfängers 5.1 Risiko des Absenders Allgemein trägt der Absender das Risiko der Übermittlung bis die Willenserklärung im Einflussbereich des Empfängers gelangt ist. 5.2 Risiko des Empfängers Der Empfänger trägt erst dann das Risiko wenn die Willenserklärung in seinen Empfangsbereich gelangt ist.
65 Abgrenzung zu anderen Erklärungen Notizen:
66 Anfechtung von Willenserklärungen 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum 3. Eigenschafts-irrtum 4.Irrtum wegen falscher Übermittlung 5. Arglistige Täuschung 6. Widerrechtliche Drohung 30 Jahre
67 a) Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge
68 Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge Formerfordernisse und Formverstöße: 126 ff. BGB Gesetzes und Sittenverstoß: 134 BGB; 138 BGB Scherz- und Scheingeschäfte: BGB Anfechtung: 119 ff. BGB, 142 ff. BGB
69 Die Anfechtung Anfechtbares Rechtsgeschäft 142 BGB Anfechtungserklärung 143 BGB Anfechtungsrund: Arglistige Täuschung 123 BGB Irrtum über Eigenschaft 119 Abs. 2 BGB Anfechtungsfrist 121, 124 BGB Unwirksamkeit
70 Anfechtungsgrund: 123 BGB Täuschung Das Erregen eines Irrtums beim Erklärungsempfänger durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Ohne Täuschung hätte der Getäuschte die Willenserklärung nicht abgegeben. Möglich durch - ausdrückliche Handlung - Unterlassen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht Rechtswidrigkeit es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor (z.b. unzulässige Frage) Arglist Wille der vorsätzlichen Täuschung oder ins Blaue hinein Frist 124
71 Anfechtungsgrund: 119 BGB Irrtum Das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Man erklärt etwas, was man eigentlich nicht erklären will Verkehrswesentliche Eigenschaft Eigenschaft, die für den Vertrag von Bedeutung ist und die für eine gewisse Dauer besteht Anfechtungsfrist 121 unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes ohne schuldhaftes Zögern Im Arbeitsrecht: spätestens nach zwei Wochen (analog 626 Abs. 2 S. 1 BGB)
72 1. Der Kaufvertrag
73 Abschluss eines Vertrages Angebot Annahme Übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) Geschäftsfähigkeit der Beteiligten Muss vorliegen Form grds. Formfreiheit
74 Inhaltliche Grenzen bei Rechtsgeschäften
75 Pflichten beim Kaufvertrag Des Verkäufers Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers dem Käufer gegenüber > Sachenrecht Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers dem Käufer gegenüber > Sachenrecht Verschaffen einer mangelfreien Sache 434 BGB (incl. Falsch- und Sachmangel) Verschaffen frei von Rechtsmängeln ( 435 BGB) Innerhalb einer vereinbarten Leistungszeit am festgelegten Leistungsort Des Käufers Zahlung des Kaufpreises Abnahmepflicht
76 5. Rechtsgeschäfte Begriff Einteilung der Rechtsgeschäfte Anfechtung Anfechtungsgründe Durchführung der Anfechtung Erklärung Frist Wirkung der Anfechtung Nichtigkeit Schadensersatzpflicht Herausgabe erbrachter Leistungen
77 Begriff Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der entweder aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, und an der die Rechtsordnung den Eintritt eines gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
78 Mangelhafte Rechtsgeschäfte Inhaltliche Grenzen für Rechtsgeschäfte: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Veräußerungsverbot Verstoß gegen die guten Sitten
79 Anfechtungsgründe Inhaltsirrtum Erklärungsirrtum Eigenschaftsirrtum Irrtum wegen falscher Übermittlung Arglistige Täuschung Widerrechtliche Drohung
80 Spezialgesetze zum Vertragsabschluß und -inhalt Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG)
81 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
82 Allgemeine Geschäftsbedingungen Recht der Wirtschaft: Einbeziehung in den Vertrag notwendig Funktionen: Rationalisierungseffekt detaillierte Spezialregelung rasche Anpassung an Wandel Kalkulierbarkeit des Geschäftsrisikos keine Überraschungsklauseln Unklarheitenregel
83 AGB Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie helfen Unternehmen den Geschäftsverkehr zu vereinfachen, da nicht alles ausgehandelt werden muss Sie dienen dazu Lücken im Gesetz auszufüllen Gefahr: Verwender versuchen oft einseitig zu Lasten der Vertragspartei eigene Interessen zu verfolgen, deswegen wurden Regeln in das BGB aufgenommen, die einen Mißbrauch zumindest einschränken: BGB
84 Definition der AGB GB können nur dann wirksamer Bestandteil eines Vertrages werden, enn überhaupt AGB vorliegen. 305 BGB: orformuliert: Sie liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und brufbar vor. Die Regelung betrifft den Inhalt oder den Abschluss des ertrages. ie Vorformulierung muss für eine Vielzahl von Verträgen erfolgen mind. 3). ie müssen vom Verwender gestellt sein. ie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein. Liegt nur dann vor, enn Verhandlungspartner tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit hatte.
85 Einbeziehung in den Vertrag Verwender muss die andere Partei auf die AGB hinweisen (ausdrücklich oder durch Aushang) Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme (bis zum Vertragsschluss) Vertragspartner muss mit Geltung der AGB einverstanden sein Bei weiteren individuellen Abreden gehen diese den AGB zwingend vor Verbot von überraschenden Klauseln (diese ist dann unwirksam)
86 Inhaltskontrolle von AGB 309 BGB: erstößt eine Klausel gegen gegen 309 BGB ist diese Klausel nwirksam, Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bleibt unberührt. 308 BGB: s erfolgt eine Wertung der Klausel durch das Gericht 307: eneralklausel unächst Prüfung von 307 II BGB unangemessene Benachteiligung ann 307 I: Würdigung der Interessen beider Seiten ei Verträgen gegenüber Unternehmen ist grds. nur 307 BGB nwendbar!
87 Einteilung der Rechtsgeschäfte
88 Einteilung der Rechtsgeschäfte
89 Dissens beim Vertragsabschluß
90 Abschluß von Verträgen
91 Schadensersatzpflicht Notizen:
92 Anfechtung / Wirkung der Anfechtung Notizen:
93 Anfechtung / Wirkung der Anfechtung
94 6. Form von Rechtsgeschäften Grundsatz Zweck der Formbedürftigkeit Arten der Form Gesetzliche Schriftform Gewillkürte Schriftform Öffentliche Beglaubigung Notarielle Beurkundung Gleichzeitige Anwesenheit Beispiel für Formvorschriften Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Form
95 Grundsatz
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97 Rechtsfolgen bei Formverstößen Nach 125 BGB = Nichtigkeit Beweissicherung Aufhebung der gewillkürten Schriftform Gültigkeit trotz mangelnder Form Heilung von Formverstößen Einschränkung der Formnichtigkeit durch Treu und Glauben, bei arglistiger Täuschung über Formvorschriften bei fahrlässiger Unkenntnis der Formvorschrift
98 7. Termine/Verjährung Bedingung Befristung Fristen und Termine Auflage Verjährung Verjährungsfristen Beginn der Verjährung Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
99 Verjährung Regelmäßige Verjährungsfrist 195 BGB Kürzere Verjährungsfrist Beginn der Verjährungsfrist Regelmäßiger Verjährungsbeginn Verjährungsbeginn bei kurzer Verjährung Hemmung und Unterbrechung der Verjährung Hemmung Unterbrechung
100 Verjährungsfristen
101 Fachhochschule Köln Allgemeiner Teil - Verjährung ZENK Rechtsanwälte 1 Verjährung Regelverjährung 195 Verjährung bei Grundstücksrechten 196 Verjährung bei dinglichen Herausgabeansprüchen, familienund erbrechtlichen, sowie rechtskräftig festgestellten Ansprüchen 197 Verjährung bei kauf und werkvertraglicher Gewährleistung 438 I Nr.3, 634a I Nr.1 erjährungsfrist 3 Jahre 10 Jahre 30 Jahre 2 Jahre istbeginn Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände samt der Person des Schuldners erlangt Entstehung des Anspruchs ( 200) Bei (rechtskräftig) festgestellten Ansprüchen ab Feststellung bzw. Rechtskraft ( 201), sonst ab Entstehung ( 200) Ablieferung bzw. Abnahme (Achtung!: Sonderregelungen in 438 I Nr.1 und 2, 634a I Nr.2 und 3) Maximal: 10 Jahre nach Entstehung (vgl. 199)
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106 Verjährungsregeln III. Hemmung und Neubeginn Hemmung Zeitraum der Hemmung zählt nicht, Uhr wird angehalten z.b. Erhebung Klage, Mahnbescheid, etc. aber auch Verhandlungen der Parteien Wichtig: 6-Monatsfrist: Stillstand in Verhandlung die Hemmung endet, die Uhr läuft weiter
107 Fachhochschule Köln Allgemeiner Teil - Verjährung 2 Ablauf- und Unterbrechungstatbestände Hemmung 209 Ablaufhemmung 210 f. Neubeginn der Verjährung 212 Wichtige Neuregelungen: Klageerhebung etc. führt nicht mehr zur Unterbrechung, sondern nur zur Hemmung ( 204) Neubeginn der Verjährung (vormals Unterbrechung) nur noch bei Anerkenntnis und gerichtlichen bzw. behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen ( 212) Aufhebung von 225 BGB a.f., d.h. die Verjährungsregeln sind abdingbar ( 202)
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110 8. Stellvertretung Funktionen der Stellvertretung Arten der Stellvertretung Ähnliche Erscheinungsformen Voraussetzung der wirksamen Stellvertretung Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Vertretung ohne Vertretungsmacht Grenzen der Vertretungsmacht
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113 Funktionen der Stellvertretung Delegation und Multiplikation Handeln für nicht voll Geschäftsfähige Korporations- und Gesellschaftsrecht bei juristische Personen benötigen Organe Personenzusammenschlüsse (OHG, KG)
114 Arten der Stellvertretung Gesetzliche Vertretung Eltern Vormund Rechtsgeschäftliche Stellvertretung Organschaftliche Vertretungsmacht Direkte und indirekte Stellvertretung direkte Stellvertretung indirekte Stellvertretung
115 Die Stellvertretung I 164 BGB Eigene Willenserklärung des Vertreters (muss geschäftsfähig sein) Im Namen des Vertretenen (anderenfalls gilt 164 II BGB) Im Rahmen der Vertretungsmacht (Innen- und Außenvollmacht)
116 Die Stellvertretung II 164 BGB Vollmacht erlischt durch Widerruf ( 168 BGB) Rechtsscheinwirkung gegenüber Dritten ( 170 BGB) Anscheins- und Duldungsvollmacht Wirkung der Stellvertretung: Der Vertretene wird unmittelbarer Vertragspartner
117 Vertragsschluss durch Vertreter 164 ff. BGB (Stellvertretung) 49 ff. HGB (Prokura) 54 ff. HGB (Handlungsvollmacht) Gesetzliche Vertretungsmacht in den jeweiligen Rechtsgebieten (z.b. elterliche Sorge) Gilt nur für die Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen
118 Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Erteilung der Vollmacht Abstraktheit der Vollmacht Form der Vollmachtserteilung Widerruf der Vollmacht Arten der Vollmacht Erlöschen der Vollmacht
119 Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung Zulässig der Stellvertretung Offenkundigkeit Verpflichtung des Vertreters Geschäft für den es angeht Handeln unter fremdem Namen Vorliegen der Vertretungsmacht Zurechnung subjektive Komponenten
120 Vertretung ohne Vertretungsmacht Das vom vollmachtslosen Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft Verträge Einseitige Rechtsgschäfte Fehlen der Vertretungsmacht Haftung des vollmachtslosen Vertreters Inhalt des Anspruchs Einschränkung der Haftung
121 Vertreter ohne Vertretungsmacht Gemäß 177 I BGB wird ein Vertrag, den der Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hat nur wirksam, wenn der Vertretene ihn genehmigt. Wird diese nicht erteilt kann der Geschäftspartner vom Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadensersatz verlangen ( 179 I BGB). Achtung: 179 II und III BGB!
122 Grenzen der Vertretungsmacht Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht Vormundschaftliche Genehmigung Geschäfte mit Familienangehörigen Mißbrauch der Vertretungsmacht Kollusion Erkennbare Treuwidrigkeit Verbot des In-Sich-Geschäfts Grundkonstellation Gesetzeszweck Erlaubtes Selbstkontrahieren
123 Allgemeines Schuldrecht 1.Systematik des Schuldrechts 2.Entstehung von Schuldverhältnissen 3.Arten von Schuldverhältnissen 4.Inhalt von Schuldverhältnissen 5.Beendigung von Schuldverhältnissen 6.Störung von Schuldverhältnissen 7.Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
124 a) BGB-Allgemeines Schuldrecht Begriff + Arten des Schuldrechts Mehrheit von Schuldner + Gl. Gläubiger- und Schuldnerwechsel Inhalts des Schuldrechts Leistungsstörungen des Schuldverhältnisses Beendigung des Schuldverhältnisses
125 Systematik des Schuldrechts Inhalt und Funktion des Schuldrechts Allgemeines und besonderes Schuldrecht Begriff des Schuldverhältnisses Gesetzessystematik
126 Entstehung von Schuldverhältnissen Vertragliche Schuldverhältnisse gegenseitige Verträge Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge einseitig verpflichtende Verträge Gesetzliche Schuldverhältnisse
127 Arten der Schuldverhältnissen Quelle: Klunzinger, 1998, S. 172
128 Inhalt von Schuldverhältnissen Leistungspflicht Leistungsgegenstand Zeit und Ort der Leistung Leistung durch Dritte Leistung an Dritte Vertrag zugunsten Dritter Zurückbehaltung der Leistung Schadensersatz Beendigung von Schuldverhältnissen
129 Quelle: Wörlen,1997, S. 14
130 b) BGB-Besonders Schuldrecht Dienstleistungen Gesetzliche Schuldversprechen Veräußerungsverträge Gebrauchsüberlassungsverträge Sonstige Leistungsversprechen
131 Begriff des Schuldverhältnisses Ableitung aus 241 BGB Unter einem Schuldverhältnis versteht man ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens zwei Personen in der Weise gegenüberstehen, daß sie zueinander zu einer Leistung berechtigt oder verpflichtet sind. Schuldner Schuldverhältniss Gläubiger Förderung
132 Quelle: Klunzinger, 1998, S. 465
133 Das Wesen des Schuldverhältnisses Begriff Schuld und Haftung Gefälligkeitsverhältnisse Anbahnung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch sozialen Kontakt
134 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis Erfüllungsgehilfe Vertrag zugunsten Dritter Abtretung von Forderungen Schuldübernahme Mehrheit von Schuldnern
135 Vertrag zugunsten Dritter Dritter Anspruch Versprechender = Schuldner Valutaverhältnis Deckungsverhältnis Versprechensempfenger
136 Schuld und Haftung Gläubiger Forderung Schuldner Hypothek Bürgschaft Grundstück des Grundstückseigentümer Bürge Quelle: Klunzinger, 1998, S. 168
137 Leistungspflicht Pflichten im Schuldverhältnis Allgemeine Leistungspflicht Leistung nach Treu und Glauben Obliegenheiten Bestimmung des Leistungsinhalts Normalfall Leistungsbestimmung durch eine Partei Bestimmung der Gegenleistung Leistungsbestimmung durch Dritte
138 Leistungsgegenstand Stück- und Gattungsschulden Stückschuld Gattungsschuld Wahlschuld Ersetzungsbefugnis durch den Gläubiger durch den Schuldner Geldschuld Zinsschuld
139 Gläubiger z.b.käufer hinsichtlich des Lieferungsanspruchs Zeit und Ort der Leistung Gläubiger muß die Ware beim Schuldner abholen Holschuld Schuldner z.b. Verkäufer Erfülungsort beim Schuldner Gläubiger z.b. Käufer Erfülungsort beim Gläubiger Gläubiger z.b. Käufer Schuldner muß die Ware beim Gläubiger abholen Bringschuld Schuldner übernimmt die Übersendung der Ware Schickschuld Schuldner z.b. Verkäufer Schuldner z.b. Verkäufer Erfülungsort beim Schuldner
140 Versandkosten
141 Zahlungsbedingungen
142 Übertragung von Rechten Abtretungsvertrag zwischen dem ehemaligen Forderungsinhaber und dem Erwerber ( 398, 413 BGB) Der eigentliche Schuldner ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, er unterliegt aber besonderen Schutzvorschriften BGB: Hätte dem Altgläubiger gegenüber Einwendungen entgegensetzen können BGB: Zahlt in Unkenntnis der Abtretung an den Altgläubiger Einen gutgläubigen Erwerb gibt es nicht.
143 Beendigung von Schuldverhältnissen Quelle: Klunzinger, 1998, S. 223
144
145 Art der Störungen
146 Fachhochschule Köln Schuldrecht - Leistungsstörung ZENK Rechtsanwälte Die wichtigsten Rechtsfolgen der Pflichtverletzung Schadensersatz (neben der Leistung) Schadensersatz statt der Leistung Aufwendungsersatz Rücktritt Verletzung von Nebenpflichten oder Verzögerung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Beweislast liegt insoweit beim Schuldner Bei Nicht- oder Schlechtleistung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (ohne Ablehnungsandrohung) Bei Nicht- oder Schlechtleistung Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht (Verzug, Schlechtleistung) Verschulden nicht nötig Erfolglose Fristsetzung Rücktritt schließt Schadensersatz nicht aus
147 b) Nicht- und Schlechtleistung
148 Der Erfüllungsanspruch Primäranspruch Erfüllungsanspruch (auf Zahlung, auf Lieferung usw. gem. 433 BGB) Sekundäranspruch z.b. Zinsen ( 288 I BGB) Schadensersatz statt Erfüllung ( 283 BGB) Rücktritt ( 433, 323 BGB)
149 Schadensersatzansprüche 280 ff. BGB Voraussetzungen: Vertretenmüssen der Pflichtverletzung Ergebnis: Ersatz des resultierenden Schadens beim Gläubiger
150 Schadensersatz statt Leistung 281 BGB Prüfung: - Schuldverhältnis - Nicht oder Schlechtleistung - Erfolglose Fristsetzung - Vertretenmüssen - Auch möglich: Statt Schadensersatz Aufwendungsersatz ( 284 BGB)
151 Rücktrittsrecht 323 ff. BGB Prüfung: - Gegenseitiger Vertrag - Nichtleistung trotz Fälligkeit - Erfolglose Fristsetzung - keine Verantwortlichkeit des Gläubigers - Rücktrittserklärung > Rückgewährschuldverhältnis ( 346 ff. BGB)
152 c) Verspätete Leistung
153 Verspätete Leistung Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig Der Käufer bezahlt nicht am vereinbarten Termin Grds. gilt: 271 BGB Es wäre aber unangemessen, auf jede Verspätung mit einer Sanktion zu reagieren Verschiedene Rechtsfolgen bedürfen daher des sog. Schuldnerverzuges
154 Der Verzug 286 BGB: Voraussetzungen: Schuldverhältnis und fällige, durchsetzbare Leistungspflicht des Schuldners Mahnung, (Achtung, hier ist nicht das Mahnverfahren gemeint!) Ausnahme: 286 II BGB Besonderheit: Geldschulden 286 III BGB Schuldner hat die Nichtleistung zu vertreten
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157 Rechtsfolgen des Verzuges Erfüllungsanspruch Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens (z.b. entgangener Gewinn, Zinsverlust) Haftungsverschärfung (verschuldensunabhängige Haftung 287 S. 2 BGB)
158 Schuldrecht - Leistungsstörung Die wichtigsten Rechtsfolgen der Pflichtverletzung Schadensersatz (neben der Leistung) Schadensersatz statt der Leistung Aufwendungsersatz Rücktritt Verletzung von Nebenpflichten oder Verzögerung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Beweislast liegt insoweit beim Schuldner Bei Nicht- oder Schlechtleistung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (ohne Ablehnungsandrohung) Bei Nicht- oder Schlechtleistung Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht (Verzug, Schlechtleistung) Verschulden nicht nötig Erfolglose Fristsetzung Rücktritt schließt Schadensersatz nicht aus
159 Schuldrecht - Leistungsstörung Unmöglichkeit 275 Leistungsbefreiung nach 275 I Einredefälle nach 275 II, III objektiv = subjektiv anfänglich nachträglich 311 a SchaE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz (Voraussetzung: Kenntnis des Leistungshindernisses oder Vertretenmüssen der Unkenntnis) daneben möglich Rücktritt: , 283 SchaE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz (Voraussetzung: Vertretenmüssen des Untergangs bzw. des befreienden Umstands)
160 Schuldrecht - Leistungsstörung 5 Schlecht- oder Falschleistung Leistung nicht wie geschuldet isd 281 SchaE statt der Leistung, Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist - Vertretenmüssen des Schuldners Aufwendungsersatz, 284 Voraussetzung wie bei SchaE statt der Leistung Rücktritt, 323 Hinweis: kein Vertretenmüssen des Schuldners nötig. Kombination mit SchaE oder Aufwendungsersatz möglich.
161 Schuldrecht - Leistungsstörung 6 Verzug Voraussetzungen: 1. Keine Leistung trotz Mahnung 2. Mahnung entbehrlich a) Datum genannt b) Leistungszeit ist bestimmbar (Ereignis + angemessene Frist) c) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung 3. Bei Entgeltforderungen automatischer Verzugseintritt objektiv 30 Tage = subjektiv nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (Verbraucher nur bei Hinweis) 4. Kein Verzug, wenn kein Verschulden vorliegt Verzugsfolgen Ersatz von Verspätungsschäden ( SchE wegen Verzögerung der Leistung ) 280 II, 286 Bei Entgeltforderungen - 8% über Basiszinssatz gg. Unternehmer - 5% über Basiszinssatz gg. Verbraucher 288 Erweiterte Haftung des Schuldners 287 SchE statt der Leistung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist 281
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165 7 Verletzung von Nebenpflichten Schutz- und Obhutspflichten, 241 II im Rahmen eines bestehenden rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (früher: PVV) im Rahmen eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (früher: CIC) 311 II und III SchaE neben der Leistung bei Vertretenmüssen 280 I Bei Unzumutbarkeit der Leistung für den Gläubiger und Vertretenmüssen des Schuldners: SchaE statt der Leistung, wahlweise Aufwendungsersatz bei Vertretenmüssen 280, 282, 284 daneben Rücktritt (unabhängig vom Vertretenmüssen) 324 Schadensersatz bei Vertretenmüssen 280 I
166 8 Sonstiges Störung der Geschäftsgrundlage, 313 Rechtsfolge: Anpassung des Vertrages; wenn nicht möglich oder unzumutbar: Rücktritt (Hinweis: Die Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge ist nunmehr im 311b I geregelt) Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund - nach erfolgloser Fristsetzung zur Abhilfe und - innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes 314 Fixgeschäfte - Absolute bzw. unechte Fixgeschäfte: unveränderte Behandlung nach Unmöglichkeitsregeln - Relative bzw. echte Fixgeschäfte: unverändertes Rücktrittsrecht (statt in 361 BGB a.f. nun in 323 II Nr.2) - Fixhandelskauf unverändert ( 376 HGB)
167 Schuldrecht - Leistungsstörung 9 Übersicht kaufrechtliche Mängelansprüche Bei einem - Sachmangel ( 434) bzw. - Rechtsmangel ( 435) hat der Käufer folgende Rechte ( 437): Garantie 443 Nacherfüllung durch - Mangelbeseitigung oder - Neulieferung nach Wahl des Käufers ( 439) Bei fehlender Möglichkeit, Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ( 440): Schadensersatz nach 280, 281, 283, 311a Aufwendungsersatz nach 284 P R I M Ä R : Rücktritt nach 323, 326 V Minderung nach 441 Bei Übernahme einer - Beschaffenheitsgarantie oder - Haltbarkeitsgarantie hat der Käufer neben den gesetzlichen Mängelansprüchen - gegen den Garanten - Ansprüche nach Maßgabe der Garantiebedingungen
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