Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wirtschafts- und Unternehmensrecht"

Transkript

1 Wirtschafts- und Unternehmensrecht

2 Literatur Brox, Hans, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Gesetzbuchs, 20. Aufl., 1996 Brox, Hans, Besonderes Schuldrecht, 19. Aufl., 1993 Diedrichsen, Uwe, Die Anfängerübung im Bürgerlichen Recht, 3. Auflage, München 1996 Hohemeister, Frank, Grundzüge des Privatrechts, Stuttgart 1966 Klunzinger, Eugen, Einführung in das Bürgerliche Recht, 8. Überarb. Auflage, München 1998 Köhler, Helmut, BGB, Recht der Schuldverhältnisse, 1. Allgemeiner Teil, 15. Auflage, München 1994 Reich, Dietmar O. und Schmitz, Peter, Einführung in das bürgerliche Recht: Grundlagen des BGB, 2. Überarb. Und erw. Auflage, Wiesbaden 1999 Schwab, Dieter, Einführung in das Zivilrecht, 9. Auflage, Heidelberg 1990 Wörlen, Rainer, BGB AT: Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB, 4., Überarb. Aufl., Berlin u.a.1997

3 Gliederung WS Vorlesung A. Grundlagen des Rechts B. Bürgerliches Recht SS Vorlesung C. Handelsrecht D. Arbeitsrecht E. Gewerbliche Schutzrechte F. Produkthaftungsrecht

4 A. Grundlagen des Rechts I. Zwecke des Rechts 1. Beziehungsmanagement 2. Ebenen des Rechts II. Grundlagen des Rechts 1. Rechtsbegriff 2. Rechtsquellen 3. Rechtssystematik III. Gesetzgebung 1. Gewaltenteilung 2. Gesetzgebungsverfahren

5 Ebenen der Regelungen Philosophie Religion Öffentliches Recht Privatrecht

6 Richtlinien für menschliches Verhalten Sitte Verhaltensweise einer bestimmten Gruppe Sollensanordnung von außen Druckmittel: gesellschaftliche Ächtung Teilweise rechtliche Relevanz Moral Spricht das Gewissen des Einzelnen an Druckmittel: schlechtes Gewissen Recht staatliche Zwangsordnung

7 Rechtsquellen

8 Das Rechtssystem Das Gesamtrechtssystem Objektives Recht Subjektives Recht Absolutes Recht Relatives Recht

9 Nachgiebiges Recht

10 Das Rechtssystem Zivilrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Arbeitsrecht Öffentliches Recht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Internationales Recht Europarecht Internationales Privatrecht Steuerrecht Sozialrecht

11 Öffentliches versus Privatrecht

12

13 Öffentliches Recht Privatrecht Interessentheorie Dient die Norm dem Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner? Subjektionstheorie Über- und Unterordnung oder Gleichrangigkeit? Subjektstheorie Beteiligung des Staates in Ausübung seiner Hoheitsgewalt

14 Das Gesamtrechtssystem Privatrecht Öffentl. Recht Allgemeines Privatrecht Handelsrecht Arbeitsrecht Sonderprivatrecht Versicherungsprivatrecht Handelsstand Handelsgeschäfte Rechnungslegung Wertpapierrecht Gesellschaftsrecht Gewerbl. Rechtsschutz

15

16 Gewaltenteilung Legislative (gesetzgebende) Judikative (rechtssprechende) Exekutive (vollziehende)

17 Gesetzgebungsverfahren Bundestag Bundesrat Zustimmungsbedürftige Gesetze Nicht Zustimmungsbedürftige Gesetze gescheitert Bundespräsident Bundesgesetzblatt Bundespräsident Bundesgesetzblatt

18 Gewaltenteilung

19 Gewaltenteilung

20

21

22 Gerichtsaufbau Quelle: Wörlen,1997, S17

23 Gerichtsaufbau Quelle: Wörlen,1997, S19

24 Grundgesetz 1. Menschenwürde, Grundrechtsbindung 2. Handlungsfreiheit, Freiheit der Person 3. Gleichheit vor dem Gesetz 4. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit 5. Recht der freien Meinungsäußerung 6. Ehe und Familie, nichteheliche Kinder 7. Schulwesen 8. Versammlungsfreiheit 9. Vereinigungsfreiheit 12. Berufsfreiheit 14. Eigentum, Erbrecht und Enteignung

25 Verfassungsprinzipien Art. 20 Abs. 1 Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat = soziale Marktwirtschaft freie Marktwirtschaft Sozialstaatsprinzip 3 Säulen Transferzahlungen Kündigungsfristen Subventionen

26 Wirtschaftsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wettbewerbsrecht Patentrecht Allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Bürgerliches Gesetzbuch - Allg. Teil Grundlagen des Rechts

27 Bürgerliches Gesetzbuch

28 Anspruchsgrundlage Ein rechtlicher Anspruch bedarf stets einer rechtlichen Grundlage Diese ergibt sich z.b. aus Vertrag oder aus dem Gesetz Kennzeichen: Abstrakter Tatbestand, Rechtsfolge

29 Einwendungen/ Einreden I Möglicher Anspruch Norm rechtsverhindernd rechtsvernichtend rechtshemmend

30 Einwendungen/ Einreden II rechtsverhindernd Entstehen eines Anspruchs wird von vornherein verhindert Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 106 ff. BGB Nichtigkeit, 125, 134, 138 BGB rechtsvernichtend Entstandener Anspruch wird zum Erlöschen gebracht Anfechtung, 119 II, 123 BGB Nachträgliche nicht zu vertretende Unmöglichkeit, rechtshemmend Geben die Möglichkeit, die Durchsetzung zu verhindern Leistungsverweigerungsrecht bei gegenseitigen Verträgen, 320 BGB

31 Darlegungs- und Beweislast Ein Zivilrichter prüft nur das, was die Parteien ihm vortragen Darlegungslast Beweislast (Beweislastumkehr)

32 B. Bürgerliches Recht I. BGB Allgemeiner Teil II. Schuldrecht 1. Allgemeines Schuldrecht 2. Besonderes Schuldrecht III. Sachenrecht

33 Juristische Hilfsmittel Lehrbücher Formularhandbücher Urteile (Amtliche Sammlungen: BGHZ, BVerfGE, EuGH) Zeitschriften (z.b. JuS, NJW) Kommentare (z.b. Palandt: BGB, Baumbach/Hopt: HGB) Internet (z.b. JURIS, u.v.a.)

34 I. BGB Allgemeiner Teil 1. Rechtssubjekte 2. Geschäftsfähigkeit 3. Gegenstände des Rechts =Rechtsobjekte 4. Willenserklärung 5. Rechtsgeschäfte 6. Form der Rechtsgeschäfte 7. Termine/Verjährung 8. Stellvertretung

35 1. Rechtssubjekte natürliche Personen (einzelne Menschen) juristische Personen Entstehung Handlungsfähigkeit Haftung Arten Kaufmann als Subjekt des Handelsrechts Mußkaufmann Sollkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Minderkaufmann

36

37 Rechtsfähigkeit

38

39 Handlungsfähigkeit

40 2. Geschäftsfähigkeit Arten der Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähikgeit Partielle Geschäftsfähigkeit Generalkonsens Betrieb eines Erwerbsgeschäfts Arbeitsverhältnis Taschengeld Folgen der beschränken Geschäftgsfähigkeit für abgegebene Willenserklärung

41 Handlungsfähigkeit Quelle: Fries, 1998, S12

42 Geschäftsfähigkeit Notizen: Quelle: Wörlen,1997, S76 u. 77

43

44

45

46 3. Gegenstände des Rechts = Rechtsobjekte Sachen und Rechte Einteilung von Sachen Bewegliche und unbewegliche Sachen Vertretbare und nicht vertretbare Sachen Verbrauchbare und nichtverbrauchbare Sachen Teilbare und nichtteilbare Sachen Teile von Sachen Zubehör, Früchte, Nutzungen, Lasten Zubehör Früchte, Nutzungen, Lasten

47

48 Notizen: Quelle: Wörlen,1997, S58

49 Teile von Sachen Quelle: Fries, 1998, S30

50 Zubehör, Früchte, Nutzungen, Lasten Notizen: Quelle: Klunzinger, 1998, S51

51 4. Willenserklärung Inhalt und Bedeutung Bestandteile Wirksamkeitsvoraussetzungen Abgrenzung zu anderen Erklärungen Einteilung der Willenserklärungen Abgabe und Zugang Anfechtung von Willenserklärungen

52 Die Willenserklärung Der Erklärende gibt durch nach außen erkennbares Verhalten kund, dass er eine bestimmte Rechtsfolge will Handlungs- und Erklärungsbewusstsein Erklärung oder konkludente Willenserklärung Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig Durch Erklärung gegenüber Anwesenden bzw. Zugang gegenüber Abwesenden

53

54 Bestandteile der Willenserklärung Notizen:

55 Wirksamkeitsvoraussetzungen Notizen:

56 Wirksamkeitsvoraussetzungen

57 Angebot und Annahme 1. Angebot rechtsverbindliches Angebot oder eine invitatio ad offerendum Die Entscheidung hängt von der Art der Ware ab - unbegrenzter Stückzahl - invitatio ad offerendum

58

59 Angebot und Annahme 2. Angebot und Annahme unter Anwesenden oder Abwesenden 2.1 Erklärungen unter Anwesenden z.b. durch Internet Relay Chat a. Solches Angebot könnte nach 147 I BGB nur sofort angenommen werden. b. Für den kommerziellen Handel uninteressant.

60 Angebot und Annahme 2.2 Angebot unter Abwesenden Vorschrift: 147 II BGB Es kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende eine Antwort im Regelfall erwarten darf. Sofern es sich um Willenserklärung unter Abwesenden handelt, ist für ihre Wirksamkeit gemäß 130 I BGB der Zugang beim Empfänger erforderlich.

61 Angebot und Annahme 3. Der Zugang elektronischer Willenserklärungen beim Empfänger Einflussbereich des Empfänger direkten Übermittlung Das Risiko, dass die Willenserklärung wegen Fehler auf dem Übertragungsweg nicht bei dem Empfänger ankommt, trägt der Absender.

62 Angebot und Annahme zuerst bei einem zwischengeschalteten Provider gespeichert und später von dem Empfänger abgerufen werden kann Sofern die Willenserklärung einmal in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist, trägt er die volle Verantwortung.

63 Angebot und Annahme 4. Die Kenntnisnahme des Empfängers 4.1 Elektronische Mitteilungen, die von realen Personen bearbeitet werden, gelten während der normalen Geschäftszeiten als zugegangen 4.2 Wenn die Bearbeitung der elektronische Mitteilungen jedoch automatisiert, gilt die Mittelung bereits als zugegangen, wenn sie automatisch erfasst und abgespeichert ist.

64 Angebot und Annahme 5. Verantwortungen des Absenders und Empfängers 5.1 Risiko des Absenders Allgemein trägt der Absender das Risiko der Übermittlung bis die Willenserklärung im Einflussbereich des Empfängers gelangt ist. 5.2 Risiko des Empfängers Der Empfänger trägt erst dann das Risiko wenn die Willenserklärung in seinen Empfangsbereich gelangt ist.

65 Abgrenzung zu anderen Erklärungen Notizen:

66 Anfechtung von Willenserklärungen 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum 3. Eigenschafts-irrtum 4.Irrtum wegen falscher Übermittlung 5. Arglistige Täuschung 6. Widerrechtliche Drohung 30 Jahre

67 a) Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge

68 Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge Formerfordernisse und Formverstöße: 126 ff. BGB Gesetzes und Sittenverstoß: 134 BGB; 138 BGB Scherz- und Scheingeschäfte: BGB Anfechtung: 119 ff. BGB, 142 ff. BGB

69 Die Anfechtung Anfechtbares Rechtsgeschäft 142 BGB Anfechtungserklärung 143 BGB Anfechtungsrund: Arglistige Täuschung 123 BGB Irrtum über Eigenschaft 119 Abs. 2 BGB Anfechtungsfrist 121, 124 BGB Unwirksamkeit

70 Anfechtungsgrund: 123 BGB Täuschung Das Erregen eines Irrtums beim Erklärungsempfänger durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Ohne Täuschung hätte der Getäuschte die Willenserklärung nicht abgegeben. Möglich durch - ausdrückliche Handlung - Unterlassen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht Rechtswidrigkeit es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor (z.b. unzulässige Frage) Arglist Wille der vorsätzlichen Täuschung oder ins Blaue hinein Frist 124

71 Anfechtungsgrund: 119 BGB Irrtum Das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Man erklärt etwas, was man eigentlich nicht erklären will Verkehrswesentliche Eigenschaft Eigenschaft, die für den Vertrag von Bedeutung ist und die für eine gewisse Dauer besteht Anfechtungsfrist 121 unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes ohne schuldhaftes Zögern Im Arbeitsrecht: spätestens nach zwei Wochen (analog 626 Abs. 2 S. 1 BGB)

72 1. Der Kaufvertrag

73 Abschluss eines Vertrages Angebot Annahme Übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) Geschäftsfähigkeit der Beteiligten Muss vorliegen Form grds. Formfreiheit

74 Inhaltliche Grenzen bei Rechtsgeschäften

75 Pflichten beim Kaufvertrag Des Verkäufers Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers dem Käufer gegenüber > Sachenrecht Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers dem Käufer gegenüber > Sachenrecht Verschaffen einer mangelfreien Sache 434 BGB (incl. Falsch- und Sachmangel) Verschaffen frei von Rechtsmängeln ( 435 BGB) Innerhalb einer vereinbarten Leistungszeit am festgelegten Leistungsort Des Käufers Zahlung des Kaufpreises Abnahmepflicht

76 5. Rechtsgeschäfte Begriff Einteilung der Rechtsgeschäfte Anfechtung Anfechtungsgründe Durchführung der Anfechtung Erklärung Frist Wirkung der Anfechtung Nichtigkeit Schadensersatzpflicht Herausgabe erbrachter Leistungen

77 Begriff Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der entweder aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, und an der die Rechtsordnung den Eintritt eines gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.

78 Mangelhafte Rechtsgeschäfte Inhaltliche Grenzen für Rechtsgeschäfte: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Veräußerungsverbot Verstoß gegen die guten Sitten

79 Anfechtungsgründe Inhaltsirrtum Erklärungsirrtum Eigenschaftsirrtum Irrtum wegen falscher Übermittlung Arglistige Täuschung Widerrechtliche Drohung

80 Spezialgesetze zum Vertragsabschluß und -inhalt Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG)

81 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

82 Allgemeine Geschäftsbedingungen Recht der Wirtschaft: Einbeziehung in den Vertrag notwendig Funktionen: Rationalisierungseffekt detaillierte Spezialregelung rasche Anpassung an Wandel Kalkulierbarkeit des Geschäftsrisikos keine Überraschungsklauseln Unklarheitenregel

83 AGB Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie helfen Unternehmen den Geschäftsverkehr zu vereinfachen, da nicht alles ausgehandelt werden muss Sie dienen dazu Lücken im Gesetz auszufüllen Gefahr: Verwender versuchen oft einseitig zu Lasten der Vertragspartei eigene Interessen zu verfolgen, deswegen wurden Regeln in das BGB aufgenommen, die einen Mißbrauch zumindest einschränken: BGB

84 Definition der AGB GB können nur dann wirksamer Bestandteil eines Vertrages werden, enn überhaupt AGB vorliegen. 305 BGB: orformuliert: Sie liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und brufbar vor. Die Regelung betrifft den Inhalt oder den Abschluss des ertrages. ie Vorformulierung muss für eine Vielzahl von Verträgen erfolgen mind. 3). ie müssen vom Verwender gestellt sein. ie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein. Liegt nur dann vor, enn Verhandlungspartner tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit hatte.

85 Einbeziehung in den Vertrag Verwender muss die andere Partei auf die AGB hinweisen (ausdrücklich oder durch Aushang) Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme (bis zum Vertragsschluss) Vertragspartner muss mit Geltung der AGB einverstanden sein Bei weiteren individuellen Abreden gehen diese den AGB zwingend vor Verbot von überraschenden Klauseln (diese ist dann unwirksam)

86 Inhaltskontrolle von AGB 309 BGB: erstößt eine Klausel gegen gegen 309 BGB ist diese Klausel nwirksam, Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bleibt unberührt. 308 BGB: s erfolgt eine Wertung der Klausel durch das Gericht 307: eneralklausel unächst Prüfung von 307 II BGB unangemessene Benachteiligung ann 307 I: Würdigung der Interessen beider Seiten ei Verträgen gegenüber Unternehmen ist grds. nur 307 BGB nwendbar!

87 Einteilung der Rechtsgeschäfte

88 Einteilung der Rechtsgeschäfte

89 Dissens beim Vertragsabschluß

90 Abschluß von Verträgen

91 Schadensersatzpflicht Notizen:

92 Anfechtung / Wirkung der Anfechtung Notizen:

93 Anfechtung / Wirkung der Anfechtung

94 6. Form von Rechtsgeschäften Grundsatz Zweck der Formbedürftigkeit Arten der Form Gesetzliche Schriftform Gewillkürte Schriftform Öffentliche Beglaubigung Notarielle Beurkundung Gleichzeitige Anwesenheit Beispiel für Formvorschriften Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Form

95 Grundsatz

96

97 Rechtsfolgen bei Formverstößen Nach 125 BGB = Nichtigkeit Beweissicherung Aufhebung der gewillkürten Schriftform Gültigkeit trotz mangelnder Form Heilung von Formverstößen Einschränkung der Formnichtigkeit durch Treu und Glauben, bei arglistiger Täuschung über Formvorschriften bei fahrlässiger Unkenntnis der Formvorschrift

98 7. Termine/Verjährung Bedingung Befristung Fristen und Termine Auflage Verjährung Verjährungsfristen Beginn der Verjährung Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

99 Verjährung Regelmäßige Verjährungsfrist 195 BGB Kürzere Verjährungsfrist Beginn der Verjährungsfrist Regelmäßiger Verjährungsbeginn Verjährungsbeginn bei kurzer Verjährung Hemmung und Unterbrechung der Verjährung Hemmung Unterbrechung

100 Verjährungsfristen

101 Fachhochschule Köln Allgemeiner Teil - Verjährung ZENK Rechtsanwälte 1 Verjährung Regelverjährung 195 Verjährung bei Grundstücksrechten 196 Verjährung bei dinglichen Herausgabeansprüchen, familienund erbrechtlichen, sowie rechtskräftig festgestellten Ansprüchen 197 Verjährung bei kauf und werkvertraglicher Gewährleistung 438 I Nr.3, 634a I Nr.1 erjährungsfrist 3 Jahre 10 Jahre 30 Jahre 2 Jahre istbeginn Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände samt der Person des Schuldners erlangt Entstehung des Anspruchs ( 200) Bei (rechtskräftig) festgestellten Ansprüchen ab Feststellung bzw. Rechtskraft ( 201), sonst ab Entstehung ( 200) Ablieferung bzw. Abnahme (Achtung!: Sonderregelungen in 438 I Nr.1 und 2, 634a I Nr.2 und 3) Maximal: 10 Jahre nach Entstehung (vgl. 199)

102

103

104

105

106 Verjährungsregeln III. Hemmung und Neubeginn Hemmung Zeitraum der Hemmung zählt nicht, Uhr wird angehalten z.b. Erhebung Klage, Mahnbescheid, etc. aber auch Verhandlungen der Parteien Wichtig: 6-Monatsfrist: Stillstand in Verhandlung die Hemmung endet, die Uhr läuft weiter

107 Fachhochschule Köln Allgemeiner Teil - Verjährung 2 Ablauf- und Unterbrechungstatbestände Hemmung 209 Ablaufhemmung 210 f. Neubeginn der Verjährung 212 Wichtige Neuregelungen: Klageerhebung etc. führt nicht mehr zur Unterbrechung, sondern nur zur Hemmung ( 204) Neubeginn der Verjährung (vormals Unterbrechung) nur noch bei Anerkenntnis und gerichtlichen bzw. behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen ( 212) Aufhebung von 225 BGB a.f., d.h. die Verjährungsregeln sind abdingbar ( 202)

108

109

110 8. Stellvertretung Funktionen der Stellvertretung Arten der Stellvertretung Ähnliche Erscheinungsformen Voraussetzung der wirksamen Stellvertretung Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Vertretung ohne Vertretungsmacht Grenzen der Vertretungsmacht

111

112

113 Funktionen der Stellvertretung Delegation und Multiplikation Handeln für nicht voll Geschäftsfähige Korporations- und Gesellschaftsrecht bei juristische Personen benötigen Organe Personenzusammenschlüsse (OHG, KG)

114 Arten der Stellvertretung Gesetzliche Vertretung Eltern Vormund Rechtsgeschäftliche Stellvertretung Organschaftliche Vertretungsmacht Direkte und indirekte Stellvertretung direkte Stellvertretung indirekte Stellvertretung

115 Die Stellvertretung I 164 BGB Eigene Willenserklärung des Vertreters (muss geschäftsfähig sein) Im Namen des Vertretenen (anderenfalls gilt 164 II BGB) Im Rahmen der Vertretungsmacht (Innen- und Außenvollmacht)

116 Die Stellvertretung II 164 BGB Vollmacht erlischt durch Widerruf ( 168 BGB) Rechtsscheinwirkung gegenüber Dritten ( 170 BGB) Anscheins- und Duldungsvollmacht Wirkung der Stellvertretung: Der Vertretene wird unmittelbarer Vertragspartner

117 Vertragsschluss durch Vertreter 164 ff. BGB (Stellvertretung) 49 ff. HGB (Prokura) 54 ff. HGB (Handlungsvollmacht) Gesetzliche Vertretungsmacht in den jeweiligen Rechtsgebieten (z.b. elterliche Sorge) Gilt nur für die Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen

118 Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Erteilung der Vollmacht Abstraktheit der Vollmacht Form der Vollmachtserteilung Widerruf der Vollmacht Arten der Vollmacht Erlöschen der Vollmacht

119 Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung Zulässig der Stellvertretung Offenkundigkeit Verpflichtung des Vertreters Geschäft für den es angeht Handeln unter fremdem Namen Vorliegen der Vertretungsmacht Zurechnung subjektive Komponenten

120 Vertretung ohne Vertretungsmacht Das vom vollmachtslosen Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft Verträge Einseitige Rechtsgschäfte Fehlen der Vertretungsmacht Haftung des vollmachtslosen Vertreters Inhalt des Anspruchs Einschränkung der Haftung

121 Vertreter ohne Vertretungsmacht Gemäß 177 I BGB wird ein Vertrag, den der Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hat nur wirksam, wenn der Vertretene ihn genehmigt. Wird diese nicht erteilt kann der Geschäftspartner vom Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadensersatz verlangen ( 179 I BGB). Achtung: 179 II und III BGB!

122 Grenzen der Vertretungsmacht Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht Vormundschaftliche Genehmigung Geschäfte mit Familienangehörigen Mißbrauch der Vertretungsmacht Kollusion Erkennbare Treuwidrigkeit Verbot des In-Sich-Geschäfts Grundkonstellation Gesetzeszweck Erlaubtes Selbstkontrahieren

123 Allgemeines Schuldrecht 1.Systematik des Schuldrechts 2.Entstehung von Schuldverhältnissen 3.Arten von Schuldverhältnissen 4.Inhalt von Schuldverhältnissen 5.Beendigung von Schuldverhältnissen 6.Störung von Schuldverhältnissen 7.Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis

124 a) BGB-Allgemeines Schuldrecht Begriff + Arten des Schuldrechts Mehrheit von Schuldner + Gl. Gläubiger- und Schuldnerwechsel Inhalts des Schuldrechts Leistungsstörungen des Schuldverhältnisses Beendigung des Schuldverhältnisses

125 Systematik des Schuldrechts Inhalt und Funktion des Schuldrechts Allgemeines und besonderes Schuldrecht Begriff des Schuldverhältnisses Gesetzessystematik

126 Entstehung von Schuldverhältnissen Vertragliche Schuldverhältnisse gegenseitige Verträge Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge einseitig verpflichtende Verträge Gesetzliche Schuldverhältnisse

127 Arten der Schuldverhältnissen Quelle: Klunzinger, 1998, S. 172

128 Inhalt von Schuldverhältnissen Leistungspflicht Leistungsgegenstand Zeit und Ort der Leistung Leistung durch Dritte Leistung an Dritte Vertrag zugunsten Dritter Zurückbehaltung der Leistung Schadensersatz Beendigung von Schuldverhältnissen

129 Quelle: Wörlen,1997, S. 14

130 b) BGB-Besonders Schuldrecht Dienstleistungen Gesetzliche Schuldversprechen Veräußerungsverträge Gebrauchsüberlassungsverträge Sonstige Leistungsversprechen

131 Begriff des Schuldverhältnisses Ableitung aus 241 BGB Unter einem Schuldverhältnis versteht man ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens zwei Personen in der Weise gegenüberstehen, daß sie zueinander zu einer Leistung berechtigt oder verpflichtet sind. Schuldner Schuldverhältniss Gläubiger Förderung

132 Quelle: Klunzinger, 1998, S. 465

133 Das Wesen des Schuldverhältnisses Begriff Schuld und Haftung Gefälligkeitsverhältnisse Anbahnung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch sozialen Kontakt

134 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis Erfüllungsgehilfe Vertrag zugunsten Dritter Abtretung von Forderungen Schuldübernahme Mehrheit von Schuldnern

135 Vertrag zugunsten Dritter Dritter Anspruch Versprechender = Schuldner Valutaverhältnis Deckungsverhältnis Versprechensempfenger

136 Schuld und Haftung Gläubiger Forderung Schuldner Hypothek Bürgschaft Grundstück des Grundstückseigentümer Bürge Quelle: Klunzinger, 1998, S. 168

137 Leistungspflicht Pflichten im Schuldverhältnis Allgemeine Leistungspflicht Leistung nach Treu und Glauben Obliegenheiten Bestimmung des Leistungsinhalts Normalfall Leistungsbestimmung durch eine Partei Bestimmung der Gegenleistung Leistungsbestimmung durch Dritte

138 Leistungsgegenstand Stück- und Gattungsschulden Stückschuld Gattungsschuld Wahlschuld Ersetzungsbefugnis durch den Gläubiger durch den Schuldner Geldschuld Zinsschuld

139 Gläubiger z.b.käufer hinsichtlich des Lieferungsanspruchs Zeit und Ort der Leistung Gläubiger muß die Ware beim Schuldner abholen Holschuld Schuldner z.b. Verkäufer Erfülungsort beim Schuldner Gläubiger z.b. Käufer Erfülungsort beim Gläubiger Gläubiger z.b. Käufer Schuldner muß die Ware beim Gläubiger abholen Bringschuld Schuldner übernimmt die Übersendung der Ware Schickschuld Schuldner z.b. Verkäufer Schuldner z.b. Verkäufer Erfülungsort beim Schuldner

140 Versandkosten

141 Zahlungsbedingungen

142 Übertragung von Rechten Abtretungsvertrag zwischen dem ehemaligen Forderungsinhaber und dem Erwerber ( 398, 413 BGB) Der eigentliche Schuldner ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, er unterliegt aber besonderen Schutzvorschriften BGB: Hätte dem Altgläubiger gegenüber Einwendungen entgegensetzen können BGB: Zahlt in Unkenntnis der Abtretung an den Altgläubiger Einen gutgläubigen Erwerb gibt es nicht.

143 Beendigung von Schuldverhältnissen Quelle: Klunzinger, 1998, S. 223

144

145 Art der Störungen

146 Fachhochschule Köln Schuldrecht - Leistungsstörung ZENK Rechtsanwälte Die wichtigsten Rechtsfolgen der Pflichtverletzung Schadensersatz (neben der Leistung) Schadensersatz statt der Leistung Aufwendungsersatz Rücktritt Verletzung von Nebenpflichten oder Verzögerung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Beweislast liegt insoweit beim Schuldner Bei Nicht- oder Schlechtleistung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (ohne Ablehnungsandrohung) Bei Nicht- oder Schlechtleistung Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht (Verzug, Schlechtleistung) Verschulden nicht nötig Erfolglose Fristsetzung Rücktritt schließt Schadensersatz nicht aus

147 b) Nicht- und Schlechtleistung

148 Der Erfüllungsanspruch Primäranspruch Erfüllungsanspruch (auf Zahlung, auf Lieferung usw. gem. 433 BGB) Sekundäranspruch z.b. Zinsen ( 288 I BGB) Schadensersatz statt Erfüllung ( 283 BGB) Rücktritt ( 433, 323 BGB)

149 Schadensersatzansprüche 280 ff. BGB Voraussetzungen: Vertretenmüssen der Pflichtverletzung Ergebnis: Ersatz des resultierenden Schadens beim Gläubiger

150 Schadensersatz statt Leistung 281 BGB Prüfung: - Schuldverhältnis - Nicht oder Schlechtleistung - Erfolglose Fristsetzung - Vertretenmüssen - Auch möglich: Statt Schadensersatz Aufwendungsersatz ( 284 BGB)

151 Rücktrittsrecht 323 ff. BGB Prüfung: - Gegenseitiger Vertrag - Nichtleistung trotz Fälligkeit - Erfolglose Fristsetzung - keine Verantwortlichkeit des Gläubigers - Rücktrittserklärung > Rückgewährschuldverhältnis ( 346 ff. BGB)

152 c) Verspätete Leistung

153 Verspätete Leistung Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig Der Käufer bezahlt nicht am vereinbarten Termin Grds. gilt: 271 BGB Es wäre aber unangemessen, auf jede Verspätung mit einer Sanktion zu reagieren Verschiedene Rechtsfolgen bedürfen daher des sog. Schuldnerverzuges

154 Der Verzug 286 BGB: Voraussetzungen: Schuldverhältnis und fällige, durchsetzbare Leistungspflicht des Schuldners Mahnung, (Achtung, hier ist nicht das Mahnverfahren gemeint!) Ausnahme: 286 II BGB Besonderheit: Geldschulden 286 III BGB Schuldner hat die Nichtleistung zu vertreten

155

156

157 Rechtsfolgen des Verzuges Erfüllungsanspruch Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens (z.b. entgangener Gewinn, Zinsverlust) Haftungsverschärfung (verschuldensunabhängige Haftung 287 S. 2 BGB)

158 Schuldrecht - Leistungsstörung Die wichtigsten Rechtsfolgen der Pflichtverletzung Schadensersatz (neben der Leistung) Schadensersatz statt der Leistung Aufwendungsersatz Rücktritt Verletzung von Nebenpflichten oder Verzögerung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Beweislast liegt insoweit beim Schuldner Bei Nicht- oder Schlechtleistung Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (ohne Ablehnungsandrohung) Bei Nicht- oder Schlechtleistung Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht (Verzug, Schlechtleistung) Verschulden nicht nötig Erfolglose Fristsetzung Rücktritt schließt Schadensersatz nicht aus

159 Schuldrecht - Leistungsstörung Unmöglichkeit 275 Leistungsbefreiung nach 275 I Einredefälle nach 275 II, III objektiv = subjektiv anfänglich nachträglich 311 a SchaE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz (Voraussetzung: Kenntnis des Leistungshindernisses oder Vertretenmüssen der Unkenntnis) daneben möglich Rücktritt: , 283 SchaE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz (Voraussetzung: Vertretenmüssen des Untergangs bzw. des befreienden Umstands)

160 Schuldrecht - Leistungsstörung 5 Schlecht- oder Falschleistung Leistung nicht wie geschuldet isd 281 SchaE statt der Leistung, Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist - Vertretenmüssen des Schuldners Aufwendungsersatz, 284 Voraussetzung wie bei SchaE statt der Leistung Rücktritt, 323 Hinweis: kein Vertretenmüssen des Schuldners nötig. Kombination mit SchaE oder Aufwendungsersatz möglich.

161 Schuldrecht - Leistungsstörung 6 Verzug Voraussetzungen: 1. Keine Leistung trotz Mahnung 2. Mahnung entbehrlich a) Datum genannt b) Leistungszeit ist bestimmbar (Ereignis + angemessene Frist) c) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung 3. Bei Entgeltforderungen automatischer Verzugseintritt objektiv 30 Tage = subjektiv nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (Verbraucher nur bei Hinweis) 4. Kein Verzug, wenn kein Verschulden vorliegt Verzugsfolgen Ersatz von Verspätungsschäden ( SchE wegen Verzögerung der Leistung ) 280 II, 286 Bei Entgeltforderungen - 8% über Basiszinssatz gg. Unternehmer - 5% über Basiszinssatz gg. Verbraucher 288 Erweiterte Haftung des Schuldners 287 SchE statt der Leistung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist 281

162

163

164

165 7 Verletzung von Nebenpflichten Schutz- und Obhutspflichten, 241 II im Rahmen eines bestehenden rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (früher: PVV) im Rahmen eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (früher: CIC) 311 II und III SchaE neben der Leistung bei Vertretenmüssen 280 I Bei Unzumutbarkeit der Leistung für den Gläubiger und Vertretenmüssen des Schuldners: SchaE statt der Leistung, wahlweise Aufwendungsersatz bei Vertretenmüssen 280, 282, 284 daneben Rücktritt (unabhängig vom Vertretenmüssen) 324 Schadensersatz bei Vertretenmüssen 280 I

166 8 Sonstiges Störung der Geschäftsgrundlage, 313 Rechtsfolge: Anpassung des Vertrages; wenn nicht möglich oder unzumutbar: Rücktritt (Hinweis: Die Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge ist nunmehr im 311b I geregelt) Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund - nach erfolgloser Fristsetzung zur Abhilfe und - innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes 314 Fixgeschäfte - Absolute bzw. unechte Fixgeschäfte: unveränderte Behandlung nach Unmöglichkeitsregeln - Relative bzw. echte Fixgeschäfte: unverändertes Rücktrittsrecht (statt in 361 BGB a.f. nun in 323 II Nr.2) - Fixhandelskauf unverändert ( 376 HGB)

167 Schuldrecht - Leistungsstörung 9 Übersicht kaufrechtliche Mängelansprüche Bei einem - Sachmangel ( 434) bzw. - Rechtsmangel ( 435) hat der Käufer folgende Rechte ( 437): Garantie 443 Nacherfüllung durch - Mangelbeseitigung oder - Neulieferung nach Wahl des Käufers ( 439) Bei fehlender Möglichkeit, Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ( 440): Schadensersatz nach 280, 281, 283, 311a Aufwendungsersatz nach 284 P R I M Ä R : Rücktritt nach 323, 326 V Minderung nach 441 Bei Übernahme einer - Beschaffenheitsgarantie oder - Haltbarkeitsgarantie hat der Käufer neben den gesetzlichen Mängelansprüchen - gegen den Garanten - Ansprüche nach Maßgabe der Garantiebedingungen

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Einführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1

Einführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung in die Juristischen Entdeckungen I-V 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1 1.1. Ein Überblick über das BGB 1 1.1.1. Der allgemeine Teil 5 1.1.2. Das Schuldrecht

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Dr. Stephan Keiler, LL.M. Wirtschaftsrecht II Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Stephan Keiler 1 Wirtschaftsrecht II Klausur:! 19.02.2015, 09:30-11:00 HS 24 (Turnsaal) Stephan

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Vertragsrecht III. (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge

Vertragsrecht III. (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge Leasing gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp operatives Leasing kurzzeitige Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch fast ausschließlich im gewerblichen

Mehr

Privat- und Wirtschaftsrecht

Privat- und Wirtschaftsrecht Privat- und Wirtschaftsrecht Lehrbrief Version 04-2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen des Privatrechts 6 1.1. Bürgerliches Recht und seine Grundprinzipien 6 1.2. Das Rechtsgeschäft 7 1.3. Die Willenserklärung

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten?

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Eine Präsentation von Nadine Postler Praktikantin der Verbraucherzentrale Brandenburg Gliederung 2 Kaufrecht Pflichten aus einem Kaufvertrag

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Markt- und Kundenbeziehungen

Markt- und Kundenbeziehungen Angebotserstellung Angebotserstellung Möglichkeiten der Finanzierung Kauf-, Service-, und Leasingverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Angebotserstellung 2 Angebot 3 Freizeichnungsklauseln Freizeichnungsklausel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel Stand: 01. November 2009 Geltungsbereich & Abwehrklausel 1.1 Für die über diese Domain / diesen Internet-Shop

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

INFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7

INFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 INFO-Post Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 E-Mail: recht@raberundcoll.de Telefax: (0361) 43 05 63 99 www.raberundcoll.de In Kooperation mit: 4/2014 Achtung Falle Der Widerruf

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum

Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum Rechtsanwältin Annette Schwirten IHK Köln, Geschäftsbereich Recht und Steuern

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen A Einführung... 1 I. Die Stellung des Verbraucherschutzrechtes im Privatrecht... 1 1. Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers... 1 2. Verbraucherschutz außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln...

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden

Mehr

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages

Mehr

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung

Mehr

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

1.6 Gerichtsbarkeit... 19 1.7 Auslegung... 19. 2 Fallbearbeitung... 22 2.1 Anspruchsprüfung... 22 2.2 Subsumtion... 25

1.6 Gerichtsbarkeit... 19 1.7 Auslegung... 19. 2 Fallbearbeitung... 22 2.1 Anspruchsprüfung... 22 2.2 Subsumtion... 25 Inhalt A Einführung... 13 1 Grundlagen und Begriffe... 14 1.1 Entstehungsgeschichte des BGB und HGB... 14 1.2 Überblick über das Rechtssystem... 14 1.3 Systematik des BGB... 15 1.4 Systematik des HGB.............................................

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle Modellparadies-Messel Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle August 2015 Liebe Kundinnen, liebe Kunden, wir waren über 10 Jahren unterwegs in Sachen historischer Schiffsmodellbau und smart-sammlermodellen.

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Prüfungsaufbau in der Klausur

Prüfungsaufbau in der Klausur Prüfungsaufbau in der Klausur 1. Vertragliche Ansprüche a) Primäransprüche auf Vertragserfüllung (z.b. auf Übereignung der Kaufsache, 433 I BGB) b) Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung............................................................. 1 1.1 Begriffsbestimmung................................................ 2 1.2 Juristische Arbeitsweise.............................................

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Verbraucherschutz. Die Sozialbindung des Zivilrechts durch unabänderbare Regelungen

Verbraucherschutz. Die Sozialbindung des Zivilrechts durch unabänderbare Regelungen Verbraucherschutz Die Sozialbindung des Zivilrechts durch unabänderbare Regelungen Verbraucher + Unternehmer VERBRAUCHER ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft ohne gewerblichen oder beruflichen

Mehr

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht Interessantes zum Vertragsrecht Mag. Denise Hanifnia-Holly Wirtschaftskammer Wien, Rechtsabteilung Rechtsgrundlagen ABGB gilt subsidiär KSchG Unternehmer/Konsument HGB Kaufmann/Kaufmann Vielzahl von Nebengesetzen

Mehr

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Ein Thema im Rahmen des 4. Rosenheim, 12.10.2010 - Tages Referent Peter Matthias Astner Rechtsanwalt Z/V/D/G

Mehr

Der verbraucherrechtliche Widerruf

Der verbraucherrechtliche Widerruf Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) Fall 1 Familienrecht! 1 Lösung: Frage 1 A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) I. wirksamer Kaufvertrag (P) Form als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung! Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 501f. BGB 1.sachlicher

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Vertragsgestaltung für die Technische Dokumentation

Vertragsgestaltung für die Technische Dokumentation ALLIURIS Vertragsgestaltung für die Technische Dokumentation München im Mai 2005 ALLIURIS Vertragsgestaltung für die Technische Dokumentation Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt in Hannover Vertragsgestaltung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil

Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006 Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Teil 1: Materialien und Literatur A. Materialien Gesetzestext Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblatt, Stand 127.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas 48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop 1 GELTUNG/VERTRAGSABSCHLUSS Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen über den STILL Hubwagen-Online-Shop.

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Schuldrecht Besonderer Teil II

Schuldrecht Besonderer Teil II Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B I. Anwendungsbereich

Mehr

Immobilienscout24 Foren 2014

Immobilienscout24 Foren 2014 Immobilienscout24 Foren 2014 Widerruf von Maklerverträgen - Probleme und Lösungen Die Rechtslage seit dem 13.06.2014 Dr. Oliver Buss LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008

Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008 Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008 Hinweise: Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzer sind ein unverbindliches Muster.

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein

Mehr

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen musterbriefe 91 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen Widerruf des Vertrags mit der Nr. vom Kundennummer: Musterbriefe hiermit widerrufe ich

Mehr

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Schuldverhältnis. Leistungszeit Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr