Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte"

Transkript

1 Andreas Thümmler Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig

2 Autor: Andreas Thümmler Stand der Arbeit: Juni 2002 Veranstaltung: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Kreditwirtschaft Seminar an der Ostdeutschen Sparkassenakademie Potsdam vom Juli 2002 Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Umsetzung: Thümmler, Andreas, Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte, Gunther Thomas / Sebastian Taschke / Christian Zumpf

3 - II - LITERATURVERZEICHNIS Amann, Hermann ders. Arendts, Martin; Teubner, Hanno Schuldrechtsreform und notarielle Vertragsgestaltung, DNotZ 1993, Sonderbeilage 83* ff. Das Verjährungsrecht nach der Schuldrechtsreform aus notarieller Sicht, DNotZ 2002, 94 ff. Uralt-Sparbücher Verjährung von Auszahlungsansprüchen und Beweiswert, MDR 2001, 546 ff. Batereau, Lutz Anmerkung zu LG München I WM 1999, 2498 (30 O 12572/99), WuB I C Brambring, Günter Bruchner, Helmut; Ott, Claus; Wagner-Wieduleit, Klaus; Schuldrechtsreform und Grundstückskaufvertrag Ergänzung zu DNotZ 2001, 590, DNotZ 2001, 904 ff. Verbraucherkreditgesetz Kommentar, 2. Aufl., München 1994 Bülow, Peter Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl., Heidelberg (zitiert: Bülow, VerbrKrG) ders. Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3.Aufl., Köln 1997 (zitiert: Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit,) Dahns, Christian Dauner-Lieb, Barbara; Heidel, Tomas; Lepa, Manfred; Ring, Gerhard; (hrsg.) Die Neuregelung des allgemeinen Verjährungsrechts, BRAK-Mitt. 2001, 272 ff. Anwaltskommentar Schuldrecht, Erläuterungen der Neuregelungen zum Verjährungsrecht, Schuldrecht, Schadensersatzrecht und Mietrecht, Bonn (zitiert: Anwaltskommentar Bearbeiter) Drescher, Jochen Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, München 1994 Edelmann, Hervé Anmerkung zu LG Köln WM 2001, 1763 ff. (21 O 279/99), WuB I C Feldmann, Börries von Kurzkommentar zu OLG Hamm WM 1992, 2050 ff. (31 U 94/92); EWiR 1992, 1169 f. Fischer, Reinfried; Klanten, Thomas Bankrecht Grundlagen der Rechtspraxis, 3. Aufl., Köln 2000 Gaberdiel, Heinz Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl., Stuttgart Gelder, Alfons van Anmerkung zu OLG Schleswig VuR 1998, 334 ff. = WM 1998, 1578 (5 U 36/96), WuB I C Habersack, Mathias Hauptmann, Markus Verbraucherkredit und Haustürgeschäfte nach der Schuldrechtsmodernisierung, BKR 2001, 72 ff. Anmerkung zu BGH JZ ff = BGH WM ff (XI

4 - III - ZR 283/00); WuB I E Heinrichs, Helmut Kurzkommentar zu OLG Hamm WM 1993, 1842 (31 U 165/92); EWiR 1993, 229 f. Herbst, Gerhard Rechtsfragen beim Sparkassenbuch, 20. Aufl. Stuttgart Hoeren, Thomas Hök, Götz-Sebastian Das neue Verfahren für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, NJW 1992, 2727 ff. Verjährung von Zinsen und Nebenansprüchen der Sicherungsgrundschuld, MDR 1994, 645 ff. Köndgen, Johannes Die Entwicklung des Bankkreditrechts in den Jahren , NJW 2000, 468 ff. (zitiert: Köndgen, Bankrecht) ders. Darlehen, Kredit und finanzierte Geschäfte nach neuem Schuldrecht Fortschritt oder Rückschritt?, WM 2001, 1637 ff. (zitiert: Köndgen, Darlehen) Krüger, Ulrich Anmerkung zu OLG Schleswig VuR 1998, 334 ff. = WM 1998, 1578 ff. (5 U 36/96), VuR 1998, 336 f. Kümpel, Siegfried Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Köln Mansel, Heinz-Peter ders. Münchner Kommentar Ott, Sieghart ders. Otte, Gerhard Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89 ff. (zitiert: Mansel, Verjährung) Die Reform des Verjährungsrechts, in: Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform Zum Disskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz, hrsg. von Wolfgang Ernst und Reinhard Zimmermann, Tübingen 2001, Seite 333 ff. (zitiert: Mansel, Reform) Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., München 1993 ff. Neues Werkvertrags- und Darlehensrecht, MDR 2002, 361 ff. (zitiert: Ott, Darlehen) Das neue Schuldrecht Überleitungsvorschriften und Verjährung, MDR 2002, 1 ff. (zitiert: Ott, Verjährung) Verjährt der Anspruch auf Rückgewähr einer stehengelassenen Sicherungsgrundschuld schon in 10 Jahren?, ZGS 2002, 57 f. Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., München 2002 Palandt Gesetz zur Modernisierung Schuldrechts Ergänzungsand zu

5 - IV - Palandt, Brgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, München 2002 (zitiert: Palandt/ErgBd Bearbeiter) Peters, Frank Peters, Frank; Zimmermann, Reinhard Piekenbrock, Andreas RGRK Schimansky, Herbert; Bunte, Hermann-Josef; Lwowski, Hans-Jürgen, (hrsg.) Schimmel, Roland; Buhlmann, Dirk Schwintowski, Hans-Peter; Schäfer, Frank A.; Soergel Staudinger Anmerkung zu BGH JZ 2002, 99 ff = WM 2001, 1409 ff. (XI ZR 283/00), JZ 2002, 101 f. Verjährungsfristen Der Einfluß von Fristen auf Schuldverhältnisse; Möglichkeit der Vereinheitlichung von Verjährungsfristen; in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts; Band I; S. 77 ff.; herausgegeben vom Bundesminister der Justiz Köln 1981 Reform des allgemeinen Verjährungsrechts: Ausweg oder Irrweg?, Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2001 Das neue Schuldrecht, S. 309 ff. Das Bürgerliche Gesetzbuch: mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes Kommentar, 12. Aufl., Berlin 1977 ff. Bankrechts-Handbuch, Band II, 2. Aufl., München, 2001; (zitiert: BankR-HdB II Bearbeiter... RN...). Fehlerquellen im Umgang mit dem Neuen Schuldrecht, Neuwied 2002 Bankrecht, Commercial Banking Investment Banking, Köln 1997 Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Berlin 1987 ff. J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl., Berlin 1995 ff. Steiner, Claus Kurzkommentar zu BGH NJW 1993, 3257 f. (XI ZR 11/93) EWiR 1993, 1161 f. Stürner, Rolf Ulmer, Peter; Habersack, Mathias Empfiehlt sich die von der Schuldrechtskommission vorgeschlagene Neuregelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkvertrag und des Rechts der Verjährung, NJW 1994 Beilage, zu Heft 25/1994, 2* ff. Verbraucherkreditgesetz - Kommentar, 2. Aufl., München 1995 Vortmann, Jürgen Verbraucherkreditgesetz, Stuttgart 1991 Wenzel, Frank Kurzkommentar zu BGH JZ 2002, 99 ff. = BGH WM 2001, 1409 ff (XI ZR 283/00); EWiR 2001, 799 f.

6 - V - Wiedemann, Ingeborg Besprechung zu BGHZ 112, 352 ff. (XI ZR 313/89), JA 1991, 130 f. Wittig, Arne; Wittig, Judith Wolfsteiner, Hans Zimmermann, Reinhard; Leenen, Detlef; Mansel, Heinz-Peter; Ernst, Wolfgang; Das neue Darlehensrecht im Überblick, WM 2002, 145 ff. Neue Verjährungsfristen: Sofortmaßnahmen bei Grundpfandrechten, DNotZ 2001, 902 ff. Finis Litium? Zum Verjährungsrecht nach dem Regierungsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, JZ 2001, 684 ff.

7 - VI - GLIEDERUNG A. EINLEITUNG... 1 B. ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DER REFORM... 2 I. Die Regelverjährung ( 195)... 2 II. Sonderverjährungstatbestände Die Sonderverjährung des Sonderverjährung gemäß Gewährleistungsrechtliche Verjährungsvorschriften... 4 III. Vereinbarungen über die Verjährung... 4 IV. Hemmung und Neubeginn Hemmung bei Rechtsverfolgung Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen a) Allgemeiner Hintergrund... 6 (1) Der Begriff des Anspruchs im Sinne von 203 S (2) Art und Weise der Verhandlungen... 6 (3) Begriff der Verhandlungen... 7 (4) Ende der Hemmung... 7 (5) Einschlafen der Verhandlungen... 8 b) Hemmung der Verjährung bei Ombudsmann-Verfahren? Neubeginn V. Folgen bei eingetretener Verjährung C. DAS KREDITGESCHÄFT I. Das allgemeine Gelddarlehen gemäß Alte Rechtslage Neue Rechtslage II. Annuitätendarlehen Rate = Kapitalanteil und Zinsanteil Alte Rechtslage Neue Rechtslage III. Der sittenwidrige Ratenkreditvertrag Alte Rechtslage a) Ansprüche des Darlehensgebers b) Ansprüche des Darlehensnehmers Neue Rechtslage a) Ansprüche des Kreditgebers b) Ansprüche des Kreditnehmers c) Kenntnis gemäß 199 I Nr IV. Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung nicht verbrauchten Disagios Einmalige Vergütung oder laufzeitabhängige Vergütung? Verjährung des Anspruchs nach altem Recht Neue Rechtslage Verjährung des Nutzungsersatzes a) Alte Rechtslage 197 BGB a.f b) Neue Rechtslage V. Verbraucherdarlehen Verjährung im Normalfall... 18

8 - VII - 2. Verjährung während des Verzuges des Darlehensnehmers a) Alte Rechtslage - 11 III 3 VerbrKrG b) Neue Rechtslage III VI. Der Rückgewähranspruch von Grundschulden Alte Rechtslage 195 BGB a.f Neue Rechtslage a) Dauer und Beginn der Frist b) Probleme c) Lösungsversuche (1) Geschäftsinteresse; Treu und Glauben; (2) Keine Problem durch neue Rechtslage (3) Verlängerung auf 30 Jahre (4) Verwahrung (5) Stellungnahme VII. Die Verjährung von Grundschuldzinsen Alte Rechtslage Neue Rechtslage D. DAS EINLAGENGESCHÄFT I. Rechtliche Grundlage des Rückzahlungsanspruchs II. Verjährung nach altem Recht Rückforderungsanspruch Zinsen und Schadensersatzanspruch III. Neue Rechtslage Verjährung der Sparforderung Sparzinsen und Schadensersatzanspruch a) Sparzinsen b) Schadensersatzanspruch Anspruch auf 2000 Euro pro Monat a) Verjährung bei unregelmäßiger Verwahrung b) Verhaltener Anspruch c) Anerkenntnis durch Zinszahlung gemäß d) Ergebnis E. ZUSAMMENFASSUNG... 32

9 - 1 - A. Einleitung Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das BGB in weiten Teilen geändert. Einen Schwerpunkt der Reform bildete die Neugestaltung der Verjährungsregeln in 194 ff. BGB a.f. 1 Das alte Regelungssystem wurde als unvereinbar mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs angesehen. 2 Kritik wurde an der extrem divergierenden Dauer verschiedener Verjährungsfristen geübt. 3 Die Mängelgewährleistungsfrist beim Viehkauf betrug sechs Wochen ( 490 I BGB a.f.), die Regelverjährungsfrist 30 Jahre ( 195 BGB a. F.). Weitere Kritik wurde an den vielgestaltigen Bestimmungen zum Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung geübt. 4 Das System der Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände wurde als nicht interessengerecht und in sich widersprüchlich angesehen. 5 Die alten Regelungen machten die Dauer der Verjährungsfrist zudem von der Natur des Anspruchs abhängig. Dies führte oft zu Unklarheiten bei der Bestimmung der konkreten Verjährungsdauer. 6 So konnte ein geringes Abweichen im Sachverhalt zu einer komplett anderen Beurteilung der Verjährungsfragen führen. Um diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen, wollte die Reform klarere Regelungen schaffen. Dies sollte durch Beseitigung der Fristenvielfalt und ein einheitliches System des Beginns, der Hemmung und der Unterbrechung verwirklicht werden. Im Folgenden wird zu untersuchen sein, wie sich die Reform des Verjährungsrechts auf Ansprüche, die sich aus einem Kreditverhältnis ergeben können, auswirkt. Dabei ist auch die Verjährung des Rückgewähranspruchs einer Grundschuld und die Verjährung der Grundschuldzinsen zu untersuchen. Schließlich wird auch auf Verjährungsfragen beim Sparbuch wird einzugehen sein. 1 ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB in der Fassung seit BT-Drs. 14/ 6040, S BT-Drs. 14/ 6040, S. 90; Peters/ Zimmermann, Gutachten, 77, Peters/ Zimmermann, Gutachten, 77, BT-Drs. 14/ 6040, S BT-Drs. 14/ 6040, S. 90.

10 - 2 - B. Überblick über die Regelungen der Reform I. Die Regelverjährung ( 195) Die Regelverjährung ist weiterhin in 195 normiert. Die Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre. Von der regelmäßigen Verjährungsfrist werden alle Ansprüche erfasst, die keiner Sonderverjährungsfrist unterliegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist eine Überlegensfrist. 7 Deswegen wurde der Fristlauf neu gestaltet. Gemäß 199 beginnt die Frist nur zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist ( 199 I Nr.1) und der Gläubiger alle anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt ( 199 I Nr.2). Bisher galt ein Anspruch als entstanden, wenn er durch Klage geltend gemacht werden konnte. Dazu musste er fällig sein. 8 Dies sollte im neuen Recht beibehalten werden. Unter Entstehung des Anspruchs ist daher die Fälligkeit desselben zu verstehen. 9 Die Kenntnis des Gläubigers muss sich auf alle tatsächlichen Umstände beziehen, die den Anspruch begründen. Eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung der Umstände hindert den Lauf den Verjährung nicht. 10 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die Voraussetzungen des 199 I Nr.1 und Nr.2 kumulativ vorliegen ( 199 I) 11. Um zu vermeiden, dass bei fehlender Kenntnis des Gläubigers Ansprüche niemals verjähren, wurde das subjektive System durch objektive Ersatzfristen ergänzt. Sind diese Fristen verstrichen, tritt unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers Verjährung ein. Gemäß 199 II verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung. Andere Schadensersatzansprüche verjähren gemäß 199 III in zehn Jahren nach ihrer Entstehung ( 199 III 1 Nr.1) oder 30 Jahre nach Begehung der schädigenden Handlung ( 199 III 1 Nr.2). Maßgeblich für den Eintritt der Verjährung ist die Frist, die früher endet ( 199 III 2). 7 Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; 73, 363, Dahns BRAK-Mitt. 2001, 272, 274; Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 91; Piekenbrock JbJZivRWiss 2001, 309, 323; Schimmel/ Buhlmann S Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, Schimmel/ Buhlmann S. 19; Ott, Verjährung, MDR 2002, 1, 4.

11 - 3 - Sind keine Schadensersatzansprüche betroffen, so tritt Verjährung zehn Jahre ( 199 IV) nach Anspruchsentstehung ein. Die objektiven Ersatzfristen sind taggenau zu berechen ( 200 S. 1). II. Sonderverjährungstatbestände Neben der regelmäßigen Verjährung in 195 wurden Sonderverjährungstatbestände normiert. 1. Die Sonderverjährung des 196 In 196 wurde die Verjährung für Rechte aus Grundstücken auf zehn Jahre festgelegt. Im Gegensatz zur Regelverjährung ist dies eine objektive Frist. Die Kenntnis des Gläubigers ist unerheblich. Der Grund für das Abweichen von der dreijährigen Regelverjährung war, dass erfüllungswillige Parteien oft keinen oder nur geringen Einfluss auf die Erfüllung eines Grundstückskaufvertrages haben. Die Erfüllung eines Grundstücksgeschäftes kann sich zum Beispiel dadurch verzögern, dass erst noch die Zustimmung des Finanzamtes abgewartet werden muss. Verzögerungen bei der Grundbucheintragung sind möglich. 12 Denkbar ist auch der Fall, dass ein Grundstück verkauft wird, das erst noch vermessen werden muss. 13 Ein Gläubiger wäre dann gezwungen Maßnahmen zu ergreifen, die die Verjährung hemmen oder einen Neubeginn auslösen. Um ein solches Vorgehen, das sehr kostenintensiv sein kann, zu verhindern, wurde die Sonderverjährungsfrist des 196 in das Gesetz aufgenommen. Erfasst werden nicht nur die Ansprüche auf Verfügungen an einem Grundstück, sondern auch die dafür vereinbarte Gegenleistung. Dies soll einen ungleichen Verjährungseintritt bei synallagmatischen Ansprüchen vermeiden. Die Frist des 196 ist taggenau zu berechen ( 200 S.1). 2. Sonderverjährung gemäß 197 In 197 I ist eine dreißigjährige Sonderverjährungsfrist normiert. Sie erfasst Herausgabensprüche aus Eigentum (Nr.1), familienund erbrechtliche Ansprüche (Nr.2), und Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt sind (Nr.3-Nr.5). Die Frist läuft kenntnisunabhängig mit Rechtskraft der Entscheidung ( 201 S.1) und ist taggenau zu berechnen. Die Verjährung beginnt jedoch frühestens 12 BT-Drs. 14/ 6040, S.105; Amann DNotZ 1993, 83*, 90*.

12 - 4 - mit Entstehung der Ansprüche. Zu beachten ist 197 II, der einen ähnlichen Regelungsgehalt wie 218 II BGB a.f. hat. Sollte eine Urkunde gemäß 197 I Nr.3- Nr.5 auf wiederkehrende Leistungen, die erst in der Zukunft fällig werden, so gilt die regelmäßige Frist. Sollte der Kreditgeber also ein Feststellungsurteil über künftig fällig werdende Zinsen erwirken, so tritt Verjährung nach drei Jahren ein. 3. Gewährleistungsrechtliche Verjährungsvorschriften Gewährleistungsrechtliche Sonderverjährungsvorschriften sind in 438 I und 634a I geregelt. Kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche verjähren gemäß 438 I Nr. 3 und 634a I Nr.1 regelmäßig in 2 Jahren. Die Fristen laufen ab Übergabe der Kaufsache ( 438 II) oder Abnahme des Werkes ( 634a II). Bei Errichtung mangelhafter Bauwerke wurde die Fünfjahresfrist des 638 I 1 BGB a.f. in 634a I Nr. 2 beibehalten. Diese Frist ist auch anzuwenden beim Kauf mangelhafter Gebäude oder bei mangelhaft in Gebäude eingebaute Sachen ( 438 I Nr. 2). Die regelmäßige Verjährungsfrist ist anzuwenden, wenn der Verkäufer oder Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschweigt ( 438 III, 634a III). Ist eine Kaufsache mit Rechtsmängeln behaftet, die einen Dritten berechtigen die Sache vom Käufer herauszuverlangen, bestimmt 438 I Nr. 1, dass Mängelansprüche gemäß 197 I Nr. 1 erst nach dreißig Jahren verjähren. III. Vereinbarungen über die Verjährung Vereinbarungen über Verjährungsfragen sind zwischen Vertragsparteien möglich. Dies folgt aus dem Wegfall von 225 BGB a.f. und dem Grundsatz der Privatautonomie. 14 Gegenstand der Vereinbarung kann dabei jeder Punkt sein, der in 194 ff. gesetzlich geregelt ist. 15 Die Grenzen dessen was der Parteivereinbarung zugänglich ist, ist in 202 bestimmt. Gemäß 202 I ist eine Erleichterung der Verjährung nur bei Haftung wegen Vorsatzes nicht möglich. Nach alter Rechtslage war 13 BT-Drs. 14/ 6040, S.105; Anwaltskommentar Mansel 196 RN Dahns BRAK-Mitt. 2001, 272, 276; Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 96; Schimmel/ Buhlmann S Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 96.

13 - 5 - eine Abkürzung der Verjährungsfrist ohne weiteres möglich ( 225 S.2 BGB a.f.). Bei vertraglicher Verkürzung der Verjährungsfrist ist 475 II zu beachten. Beim Verbrauchsgüterkauf über neue Sachen muss die Verjährungsfrist mindestens zwei Jahre, beim Kauf gebrauchter Sachen mindestens ein Jahr betragen. Gemäß 202 II ist eine Verlängerung der Verjährungsfristen auf 30 Jahre ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist möglich. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war ein derartige Vereinbarung gemäß 225 S.1 BGB a.f. nicht möglich. IV. Hemmung und Neubeginn Ebenfalls umgestaltet wurden Hemmung und Unterbrechung. Fast alle der bisherigen Unterbrechungstatbestände wurden zu Hemmungstatbeständen umgestaltet. 1. Hemmung bei Rechtsverfolgung 204 Bisher wurde die Verjährung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung unterbrochen ( 209, 210, 212a, 213 BGB a.f.). Die meisten der in 204 I aufgezählten Hemmungstatbestände fanden sich bereits in alten Recht. Neu ist 204 I Nr.7. Er stellt ein Verallgemeinerung der 477 II, 639 I BGB a.f. dar. Neu aufgenommen wurde auch 204 I Nr. 9, demzufolge ein Antrag auf Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verjährungshemmende Wirkung hat. Neu aufgenommen in den Katalog des 204 I wurde Nr. 11. Nach altem Recht unterbrach ein Schiedsklage gemäß 220 BGB a.f. die Verjährung nur, wenn die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes tatsächlich gegeben war. Stellte sich eine vertraglich vereinbarte Schiedsklausel als unwirksam heraus, so war unter Umständen bereits Verjährung eingetreten. Gemäß 204 II 2 endet die Hemmung nach 204 I frühestens sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht weiterbetrieben, ersetzt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts den rechtskräftigen Abschluss.

14 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen a) Allgemeiner Hintergrund In 203 S.1 sollte das aus 852 II, 639 II, 651g II 3 BGB a.f. bekannte Prinzip verallgemeinert werden. 16 Der reine Wortlaut des 203 kann zu Unklarheiten führen. Erläuterungsbedürftig ist der Begriff des Anspruchs. Des weiteren ist aus der Norm nicht ersichtlich, wie sich die Verhandlungen darstellen müssen, um eine Verjährungshemmung zu bewirken. Umgeregelt ist außerdem die Frage, was gilt, wenn die Verhandlungen zwischen den Parteien einschlafen. (1) Der Begriff des Anspruchs im Sinne von 203 S.1 Der Gesetzgeber verband mit Anspruch nicht eine einzelne Anspruchsgrundlage des BGB. 17 Es sollen davon alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst werden, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben können. 18 Es ist damit von einer Anlehnung an den Streitgegenstandsbegriff des Zivilrechts auszugehen. 19 Über welche materiell-rechtliche Ansprüche verhandelt wird, ist durch Auslegung der Verhandlungserklärungen zu ermitteln. Die Verhandlungen können sich daher wie bereits nach alter Rechtslage 20 auf einen bestimmten Teilaspekt des Sachverhalts und damit auf eine bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch beziehen. Ist nicht eindeutig festzustellen, welcher Anspruch Gegenstand der Verhandlungen ist, sind im Zweifel alle Ansprüche, die sich aus dem streitigen Sachverhalt ergeben können, gehemmt. 21 Für dieses Ergebnis spricht auch 213, der ausdrücklich anordnet, dass bei Anspruchskonkurrenz elektive Ansprüche gehemmt sind. (2) Art und Weise der Verhandlungen Verhandlungen über einen streitigen Sachverhalt können auf verschiedene Art stattfinden. Auf Grund der Vielgestaltigkeit mögli- 16 BT-Drs. 14/ 6040, S.111; Zimmermann/ Leenen/ Mansel/ Ernst JZ 2001, 684, BT-Drs. 14/ 6040, S. 112; Anwaltskommentar Mansel 203 RN BT-Drs. 14/ 6040, S Schimmel/ Buhlmann S BGH NJW-RR 1989, 278; OLG Braunschweig VersR 1986, 553; OLG Hamburg VersR 1991, 1263, 1264; MüKo Stein 852 RN 68.

15 - 7 - cher Verhandlungsarten sollte den Parteien kein Zwang angetan werden. Deswegen wurde die erwogene Anlehnung an 439 III 1 HGB, ein schriftliches Verfahren vorzuschreiben, verworfen 22. Somit reicht jede Form des Meinungsaustausches zwischen Gläubiger und Schuldner aus, um eine Hemmung auszulösen. 23 Seien es nun mündliche oder schriftliche Verhandlungen. Sollten die Verhandlungen mündlich geführt werden empfiehlt es sich jedoch ein Protokoll über die geführten Gespräche anzufertigen, um in einem späteren Prozess Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. (3) Begriff der Verhandlungen Da 203 dem 852 II BGB a.f. nachgebildet ist, kann auf die dazu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Verhandlungen liegen damit nur vor, wenn beide Parteien tatsächlich verhandlungsbereit sind. Der Begriff der Verhandlungen ist weit zu verstehen. Deswegen genügt eine irgendwie zum Ausdruck kommende Verhandlungsbereitschaft bereits aus, um die Hemmung nach 203 auszulösen. Lehnt der Schuldner auf Anfrage jede Zahlung kategorisch ab, liegt ein Verhandeln nicht vor. 24 Unter Verhandlungen ist jeder Meinungsaustausch über den strittigen Anspruch zu verstehen. 25 Gegenstand der Verhandlungen können der Grund und die Höhe des Anspruchs, Unklarheiten über den Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung sein. 26 Nicht erforderlich ist, dass der Begriff Verhandlung benutzt wird. (4) Ende der Hemmung Verjährung tritt gemäß 203 S.2 frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen ein. Der Regierungsentwurf sah eine Frist von zwei Monaten vor. 27 Diese Frist wurde auf drei Monate angehoben. Dieser Zeitraum soll dem Gläubiger dazu dienen, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen oder Maßnahmen 21 Anwaltskommentar Mansel 203 RN 3; Palandt/Ergbd Heinrichs 203 RN 3; Schimmel/ Buhlmann S BT-Drs. 14/ 6040, S Anwaltskommentar Mansel 203 RN BGH NJW 1998, 2819, 2820; BHG NJW 2001, 885, 886; BGH NJW- RR 2001, 1168, Anwaltskommentar Mansel 203 RN 4; Palandt/Ergbd Heinrichs 203 RN Schimmel/ Buhlmann S BT-Drs. 14/ 6040, S.4.

16 - 8 - durchzuführen, die einen Neubeginn der Verjährung auslösen. 28 Dieser eher kurze Zeitraum wird als ausreichend angesehen, da der Gläubiger sich bereits mit der Sache beschäftigt und erforderliche Beweismittel zusammengetragen hat. 29 (5) Einschlafen der Verhandlungen Fraglich ist, wie das Ende der Hemmungsphase zu bestimmen ist, wenn die Verhandlungen einschlafen, wenn also eine Partei sich nicht weiter äußert. Die Rechtsprechung nahm nach alter Rechtslage ein Ende der Hemmungsphase an, wenn nach Treu und Glauben die nächste Äußerung einer Partei zu erwarten gewesen wäre. 30 Dies lässt sich problemlos auf die neue Rechtslage übertragen. 31 Eine fester Zeitpunkt für den nächsten zu erwartenden Schritt lässt sich dabei jedoch nicht pauschal festlegen. Zu beachten ist jedenfalls die Komplexität der Sache, die bisherigen zeitlichen Abstände zwischen den Verhandlungsschritten und e- ventuell vereinbarte Pausen, um Recherchen über den Sachverhalt anstellen zu können. Sind also die Verhandlungen eingeschlafen, so endet die Hemmung drei Monate nach dem Zeitpunkt in dem die nächste Äußerung einer Partei zu erwarten gewesen wäre. b) Hemmung der Verjährung bei Ombudsmann- Verfahren? Fraglich ist, ob man das Ombudsmann-Verfahren, das vom Bundesverband deutscher Banken zur außergerichtlichen Streitbeilegung eingerichtet wurde, unter die Hemmung der Verjährung gemäß 203 subsumieren kann. Gemäß Nr. 5 I der Ombudsmann- Verfahrensordnung ist die Verjährung der Ansprüche der Kunden während des Verfahrens gehemmt. Einer Anwendung des 203 bedürfte es dann nicht, wenn Nr.5 I als gesetzliche Regelung anzusehen wäre. Das Verfahren und die Verfahrensordnung wurde von den privaten Banken eingeführt. Die Verfahrensordnung ist für die Banken nur verbindlich, wenn sie sich ihr freiwillig unterworfen 28 BT-Drs. 14/ 6040, S BT-Drs. 14/ 6040, S BGH NJW 1986, 1337, Dahns BRAK-Mitt. 2001, 272, 276; Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 98; Schimmel/ Buhlmann, S. 27.

17 - 9 - haben. 32 Bei der Verfahrensordnung handelt sich somit nicht um ein formelles Gesetz. Was als Hemmung bezeichnet wird, ist vielmehr ein freiwilliger Verzicht auf die Verjährungseinrede, wenn während des Ombudsmannverfahrens Verjährung eingetreten ist. Nr. 5 I der Verfahrensordnung ist daher ein pactum de non petendo. 33 Ein pactum de non petendo ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die unter 205 fällt. 34 Die Verjährung ist somit nicht gemäß 203, sondern gemäß 205 gehemmt. Fraglich ist, ob die Ansprüche der Bank während des Ombudsmannerfahrens nach 203 gehemmt sind. Dazu muss der Ablauf des Verfahrens betrachtet werden. Nach Nr.3 I der Verfahrensordnung wird die Beschwerde des Kunden von einer dafür eingerichteten Beschwerdestelle zunächst auf ihre Zulässigkeit untersucht; ist sie zulässig wird der betroffenen Bank Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Nr.4 II der Verfahrensordnung). Anschließend wird die Beschwerde dem Ombudsmann vorgetragen. Dieser entscheidet dann (Nr.4 IV der Verfahrensordnung). Die Entscheidung kann nach einer mündlichen Verhandlung ergehen. Dieses Verfahren ähnelt eher einem gerichtlichen Prozess, als einer eigenständigen Verhandlung zwischen Streitparteien. Während des Verfahrens gibt es keine direkte Berührung zwischen Kunde und Bank. Eine Verhandlung über die Rechtmäßigkeit oder über die Höhe des Begehrens findet nicht statt. Ein Verhandeln im Sinne von 203 liegt daher nicht vor. Eine Hemmung der Ansprüche des Kunden und der Bank könnte nach 204 I Nr. 11 vorliegen. Das Ombudsmannverfahren müsste dann als Schiedsverfahren nach 1025 ff. ZPO anzusehen sein. Dies ist aber nicht der Fall. Zunächst muss eine Schiedsklausel zwischen den Parteien vereinbart worden sein. Eine solche ist ein Vertrag, der der Schriftform bedarf ( 1029 II, 1031 ZPO). Einen solchen Vertrag haben Bank und Kunde jedoch nicht geschlossen. Zudem hat ein Schiedsspruch gemäß 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Gemäß Nr. 4 V a) der Verfahrensordnung ist der Beschwerdeführer nicht an die Entscheidung gebunden, die Bank nur bis zu einem Betrag von 5000 EURO ( Hoeren NJW 1992, 2727, Hoeren NJW 1992, 2727, Ott, Verjährung, MDR 2002, 1, 5; Schimmel/ Buhlmann S. 31.

18 Nr. 1 GVG ivm Nr. 4 V a) der Verfahrensordnung). Die Verjährung etwaiger Ansprüche ist nicht gemäß 204 I Nr. 11 gehemmt. 3. Neubeginn 212 Der Begriff Unterbrechung wurde durch Neubeginn der Verjährung ersetzt. Dadurch sollte mehr sprachliche Klarheit gewonnen werden; am Regelungsgehalt sollte sich nichts ändern. 35 Neubeginn tritt nur noch bei Anerkenntnishandlungen wie Abschlagsoder Zinszahlung ( 212 I Nr. 1) ein, oder wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt oder durchgeführt wird ( 212 I Nr.2). Wenn der Gläubiger den Antrag auf Durchführung der Maßnahme zurücknimmt oder der Antrag unzulässig ist, tritt kein Neubeginn ein. V. Folgen bei eingetretener Verjährung Ist Verjährung eingetreten, kann der Schuldner die Verjährungseinrede nach 214 erheben. Eine verjährte Forderung kann der Schuldner auch weiterhin zur Aufrechnung bringen, wenn sich die Forderungen zu dem Zeitpunkt in dem erstmalig aufgerechnet werden konnte unverjährbar gegenüber standen ( 215 = 390 S. 2 BGB a.f.). Insofern hat sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. C. Das Kreditgeschäft I. Das allgemeine Gelddarlehen gemäß Alte Rechtslage Da der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages gemäß 607 I BGB a.f. keiner Sonderverjährungsfrist unterlag, kam 195 BGB a.f. zur Anwendung. Verjährung trat nach 30 Jahren ein. 36 Für den Fristbeginn galt 198 BGB a.f. Fällig war der Anspruch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder nach einer Kündigung BT-Drs. 14/ 6040, S.120; Zimmermann/ Leenen/ Mansel/ Ernst JZ 2001;684, BGHZ 60, 108; MüKo H.P. Westermann 607 RN 74; Soergel- Häuser 607 RN 179; Soergel-Walter 195 RN 6; Wittig/ Wittig WM 2002, 145, Soergel-Häuser 607 RN 151.

19 Der Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen unterlag 197 BGB a.f. Bei der Bestimmung des Fristbeginns galt 201 BGB a.f. Der Anspruch verjährte nach vier Jahren, beginnend mit Ende des Jahres in dem er fällig wurde Neue Rechtslage Beim allgemeinen Gelddarlehen ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus 488 I 2. Eine Sonderverjährungsfrist ist nicht normiert. Daher kommt 195 zur Anwendung. 39 Der Anspruch verjährt in drei Jahren beginnend mit Ende des Jahres in dem die Voraussetzungen des 199 I Nr.1 und Nr. 2 erfüllt sind. Seinen Schuldner und die anspruchsbegründenden Umstände wird der Gläubiger auf Grund des Kreditvertrages meistens kennen. 40 Im Vergleich zur alten Rechtslage hat sich hinsichtlich der Fälligkeit keine Veränderung ergeben. Der Darlehensrückgewähranspruch wird zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder nach einer Kündigung fällig ( 488 III 1). Für die Darlehenszinsen beträgt die Verjährungsfrist in Anwendung des 195 drei Jahre. 41 Für die Entstehung gilt 488 II. Diese Regelung entspricht fast wörtlich dem 608 BGB a.f. II. Annuitätendarlehen 1. Rate = Kapitalanteil und Zinsanteil Bei einem Annuitätendarlehen zahlt der Darlehensnehmer nicht am Ende der Laufzeit den gesamten Darlehensbetrag zurück, sondern auf Raten. Jede Rate besteht aus Zinsen und Kapitaltilgung. Der Betrag der Rate bleibt immer gleich. Das Verhältnis das Verhältnis von Zinsanteil und Tilgungsanteil verändert sich jedoch mit jeder gezahlten Rate. Zu Beginn der Laufzeit ist der Anteil der Zinsen an der Rate sehr hoch, der Tilgungsanteil eher niedrig. Im Laufe der Zeit erhöht sich jedoch der Anteil, der den Darlehensbetrag tilgt MüKo-H.P. Westermann 607 RN Anwaltskommentar Mansel 195 RN 13; Köndgen, Darlehen, WM 2001, 1637, Wittig/ Wittig WM 2002, 145, Palandt/ErgBd Putzo 488 RN BGH JZ 2002, 99, 100; Wenzel EWiR 2001, 799, 800; Wiedemann JA 1991, 130;.

20 Alte Rechtslage Eigentlich müsste der Zinsanteil in vier Jahren gemäß 197 BGB a.f. und der Tilgungsanteil der Rate in 30 Jahren gemäß 195 BGB a.f. verjähren. Der BGH nahm jedoch an, dass auch der Tilgungsanteil dem 197 BGB a.f. unterfiel, und somit die gesamte Rate in vier Jahren verjährte. 43 Zunächst sprach der eindeutige Wortlaut des 197 BGB a.f. für dieses Ergebnis. 44 Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verjährung der verdunkelnden Macht der Zeit zu begegnen. Zins- und Tilgungsanteil derart miteinander verschmolzen, dass eine Bestimmung der Höhe des Tilgungsanteils ohne Berechnung des Zinsanteils nicht möglich ist. 45 Will man den Kapitalanteil einer Rate berechen, sind daher Feststellungen über zeitlich weit zurückreichende Ereignisse nötig. Dies soll durch die Verjährung verhindert werden, da es schwer ist, sichere tatsächliche Feststellungen über wiederkehrende Leistungen zu treffen, die länger als 30 Jahre zurückliegen Neue Rechtslage Nach neuer Rechtslage ist die Frage eindeutig: sowohl der Tilgungsanteil als auch der Zinsanteil verjähren gemäß 195 in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung ist 199 I Nr.1 von Bedeutung die Verjährung der gesamten Rate beginnt mit Ende des Jahres in dem sie fällig wurde und der Gläubiger Kenntnis im Sinne von 199 I Nr. 2 erlangt hat. 47 III. Der sittenwidrige Ratenkreditvertrag Ist ein Ratenkredit z.b. auf Grund eines Wucherzinses gemäß 138 I wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so stehen sowohl dem Kreditgeber als auch dem Kreditnehmer Bereicherungsansprüche zu. 1. Alte Rechtslage a) Ansprüche des Darlehensgebers Der Darlehensnehmer hat einen Anspruch aus 812 I 1 1.Alt auf 43 BGH JZ 2002, 99; ebenso: Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit, RN 351; Staudinger Peters 197 RN Peters JZ 2002, 101; Wenzel EWiR 2001, BGH JZ 2002, 99, 100; Hauptmann WuB I E BGH JZ 2002, 99, 100.

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999 11zr9099 BGH XI ZR 90/98 28.09.1999 BGB 197, 202,

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

VO Bankvertragsrecht. Kredit- und Kreditsicherheiten. Darlehensvertrag

VO Bankvertragsrecht. Kredit- und Kreditsicherheiten. Darlehensvertrag VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Kredit- und Kreditsicherheiten Kreditgeschäft als Bankgeschäft 1 I Nr. 2 KWG: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten Grundtyp:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13. Teil 1: Einleitung und Gang der Untersuchung... 17 A. Einleitung... 17 B. Gang der Untersuchung...

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13. Teil 1: Einleitung und Gang der Untersuchung... 17 A. Einleitung... 17 B. Gang der Untersuchung... Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 Teil 1: Einleitung und Gang der Untersuchung... 17 A. Einleitung... 17 B. Gang der Untersuchung... 19 Teil 2: Die Veräußerung von grundpfandrechtlich besicherten

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 22/2014 16.05.2014 IL Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten

Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr