KURZINFORMATION. Wohnhausanlage 2104 Spillern, Bauteil 2 Wienerstrasse / Dr. Karl Sablik-Strasse. 20 Wohnungen mit PKW-Stellplätzen in Tiefgarage
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1 KURZINFORMATION Wohnhausanlage 2104 Spillern, Bauteil 2 Wienerstrasse / Dr. Karl Sablik-Strasse 20 Wohnungen mit PKW-Stellplätzen in Tiefgarage Miete mit Kaufrecht Über Antrag unserer Genossenschaft und auf Grundlage der baugenehmigten Planung hat der NÖ. Wohnbauförderungsbeirat Mittel aus der Wohnbauförderung nach den Bestimmungen des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 Förderungsmodell MH-NEU zur Errichtung des Bauvorhabens an oben angeführtem Bauplatz bewilligt. Rechtsbasis: Miete mit Kaufoption Der Nutzungsberechtigte hat gemäß WGG (derzeit 15b ff) nach insgesamt 10-jähriger Mietdauer ab Erstbezug der Genossenschaftswohnung einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in sein Wohnungseigentum. Wohnungsgrößen: 58 bis 81 m² zuzüglich Terrassen, Loggien, Balkone alle EG-Wohnungen mit eingezäunten Eigengärten Bezug: voraussichtlich November 2009 Lage: am Ortsrand in bester Lage (mit Blick auf die Burg Kreuzenstein), hoher Wohnqualität und gleichzeitig ausgezeichneter Infrastruktur. In unmittelbarer Nähe befinden sich die Busstation und ein Nahversorger. Das Ortszentrum ist in wenigen Gehminuten erreichbar. hochwertige Bauausführung: Verwendung ökologischer Baustoffe unter besonderer Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen, wie Ziegelmassivbauweise bei Außen- und Zwischenwänden Durisol-Schallschutzmauerwerk bei Wohnungstrenn- und Stiegenhauswänden Fassadenvollwärmeschutz (16 cm) Holzdachkonstruktion als Sargdeckelkonstr. mit 25 cm Wärmedämmung Fenster mit hochwertiger 2-Scheiben-Wärmeschutzverglasung Gasheizzentrale mit Niederbrennwerttechnologie Versorgung der Wohnungen mit Wärme über gut isolierte Zirkulationsleitungen Einzelerfassung und abrechnung der Heizkosten pro Wohnung Wohnungsausführung in gehobenem Standard (siehe Ausstattungsliste) weiterer Ausstattungsumfang: Personenaufzug jeder Wohnung ist ein Kellerabteil mit eigenem Stromanschluss zugeordnet großer Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum (ca. 35 m²) geräumiger Trockenraum (ca. 28 m²) in die Anlage integrierter Müllplatz gärtnerisch gestaltete Außenanlage
2 - 2 - Kosten, Finanzierung und Förderung KOSTEN: Die Grundkosten beinhalten die Aufwendungen unserer Genossenschaft in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Liegenschaft, die Aufschließungskosten und die Maßnahmen zur Herstellung der rechtlichen Bebaubarkeit. Die kalkulierten Baukosten laut angeschlossener Finanzierungsübersicht umfassen insbesondere sämtliche Professionistenleistungen, die Planungs-, Bauleitungs- und Statikergebühren, Anschlussgebühren, sonstige öffentliche Gebühren ebenso wie die Bauverwaltungskosten, Bauzinsen etc. Diese Kosten unterliegen den gesetzlichen Überprüfungs- und Genehmigungsrichtlinien, so wie sie für uns als gemeinnütziger Wohnbauförderungswerber und -organisator bindend sind. Die endgültige Höhe kann erst nach Bauvollendung im Zuge der Bauendabrechnung festgelegt werden. FINANZIERUNG: Die Finanzierung der Wohnhausanlage erfolgt mit einem Förderungsdarlehen des Landes, einem Hypothekardarlehen (teils gefördert, teils nicht gefördert) mit 30-jähriger Laufzeit und mit Eigenmitteln (Finanzierungsbeiträgen) der Wohnungswerber. Mit Eigenmitteln sind jene Gesamtherstellungskosten zu bezahlen, die nicht durch aufgenommene Darlehen abgedeckt sind. Wie sind die Zahlungen (Eigenmittel) aufzubringen? Die Finanzierungsbeiträge der Wohnungswerber gelangen in zwei Teilbeträgen zur Vorschreibung. 1. Rate bei Wohnungszusicherung 2. Rate bei Bezug der Wohnung Die Höhe der einzelnen Raten entnehmen Sie bitte der Finanzierungsübersicht. Hinweis: Finanzierungsbeiträge, aber auch die monatlich zu leistenden Annuitätendienste für Darlehensrückzahlungen, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Die notwendigen Bestätigungen werden nach Anforderung am Beginn des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr ausgestellt.
3 - 3 - FÖRDERUNGSGRUNDLAGEN Das Wohnbauprojekt wird nach den Bestimmungen des NÖ WFG 2005 in Verbindung mit der am beschlossenen Förderungsrichtlinie für das Förderungsmodell MH-NEU gemäß 7 NÖ WFG 2005 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung vom gefördert. Ziel dieser Förderung ist eine erhebliche Senkung des Energieverbrauches und der damit verbundenen wirksamen Reduktion des Treibhausgasausstoßes. Weiters soll damit eine Verstärkung der sozialen Treffsicherheit (Familienfreundlichkeit) erreicht werden. Zur Erreichung dieses Zieles wurde der Energieausweis, das Gütesiegel des geförderten Wohnhauses, eingeführt. Auf Basis dieses Energieausweises wird in einem aufwändigen Rechenverfahren die Energiekennzahl (EKZ) - basierend auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfs sowie weiters für die Berechnung der Förderungshöhe die Bewertungszahl (BZ) eingeführt. Je niedriger die Bewertungszahl, desto höher die Förderung! Für das gegenständliche Bauvorhaben wurde die Bewertungszahl 28 errechnet. Die Wohnungsförderung selbst erfolgt in zwei Stufen: Die Basisförderung einerseits in Form eines mit 1 % verzinsten Förderungsdarlehens des Landes und andererseits in Form von konstanten 5 %-igen Zuschüssen auf die Dauer von 25 Jahren zu den Annuitäten einer Ausleihung (Bankdarlehen). Der Zuschuss im Ausmaß von 50 % des förderbaren Nominales ist mit 1 % verzinst und rückzahlbar, der Zuschuss im Ausmaß von 20 % ist nicht rückzahlbar. Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von 30 % des förderbaren Nominales zuerkannt. Die Annuitäten der rückzahlbaren Förderungsleistungen (Darlehen des Landes und rückzahlbarer Zuschuss) betragen in den ersten vier Jahren 4 % des Darlehensbetrages, steigen dann in Vierjahressprüngen um jeweils 1 % an, betragen vom 21. bis 24. Jahr 9,5 %, im 25. Jahr 11 % und im 26. Jahr 20 %. Ab dem 27. Jahr wird dieser zurückzuzahlende Betrag jährlich um 1,5 % erhöht. Beide Förderungsleistungen haben daher eine Laufzeit von ca. 34 Jahren. Der Wohnzuschuss als zusätzliche subjektbezogene Förderung, der in variabler Höhe unter ständiger Abstimmung auf die wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verhältnisse des Förderungsempfängers für eine deutliche Reduzierung des monatlichen Wohnungsaufwandes sorgt.
4 - 4 - Prüfung der Förderungswürdigkeit Die Förderungsbestimmungen sehen vor, dass geförderte Wohnungen nur an förderungswürdige Personen vergeben werden dürfen. Förderungswürdig ist, wer beabsichtigt, in der geförderten Wohnung einen Hauptwohnsitz zu begründen, und diesen nachweist. Weiters darf das Familieneinkommen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Die Förderung wird mit der Maßgabe zuerkannt, dass geförderte Wohnungen nur an förderungswürdige österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte gemäß 4, Abs. 7, NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 in das Eigentum übertragen werden. Die Genossenschaft ist verpflichtet, das Haushaltseinkommen nachweislich zu prüfen. Für die Basisförderung gelten folgende Obergrenzen für das jährliche Familieneinkommen: 1 Personenhaushalt ,00 2 Personenhaushalt ,00 Für jede weitere Person zusätzlich 7.000,00 Bei einer Überschreitung dieser Obergrenzen um bis zu 10 % verringert sich die Förderungsleistung um 20 %. Bei Überschreitung bis zu 20 % bewirkt dies eine Kürzung der Förderungsleistung analog um 50 %. Die Bewohner dieser geförderten Wohnung dürfen weiters keine andere geförderte Wohnung besitzen, ohne dass dies notwendig wäre wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder der Altersversorgung für nahe stehende Personen. Eine entsprechende Erklärung ist zu unterfertigen. Wohnzuschuss wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten laut Nutzungsvertrag jeweils auf die Dauer von einem Jahr frühestens ab Wohnungsbezug gewährt. Er wird nur österreichischen Staatsbürgern oder Gleichgestellten gemäß 4, Abs. 7, NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien zuerkannt. Darüber hinaus kann der Wohnzuschuss auch Ehepaaren zugesichert werden, bei denen nur ein Partner die Voraussetzungen gemäß 4 erfüllt. Wohnzuschuss erhalten Haushalte, deren Jahresfamilieneinkommen die in angeschlossener Tabelle angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Weitere Begünstigungen gibt es für Jungfamilien, Familien mit mindestens drei Kindern bzw. Familien mit einem Kind, für das zum Zeitpunkt des Antrages erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird sowie Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des 35 EStG 1988 aufweist. Wir machen aufmerksam, dass sämtliche Angaben vollkommen der Wahrheit entsprechen müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Genossenschaft für eventuell daraus entstehende Nachteile, welcher Art auch immer, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Weiters verweisen wir, dass diese Haftung solidarisch für alle Haushaltsangehörigen gilt. Irrtum und Änderungen vorbehalten
5 - 5 - ALLGEMEINES: Mitgliedschaft: Der Wohnungswerber muss, um eine Genossenschaftswohnung zugesichert zu erhalten, Mitglied der Genossenschaft werden. Laut Satzung ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 51,60 für den Erwerb von zwei Geschäftsanteilen zu je 21,80 sowie eine Beitrittsgebühr von einmalig 8,00 zu entrichten. Sonderwünsche: Sonderwünsche sind nur möglich, sofern sie nicht in Widerspruch zu den Wohnbauförderungsbestimmungen, zur Bauordnung oder anderer behördlicher Auflagen stehen. Änderungswünsche in Bezug auf die Ausstattung sind prinzipiell möglich und im direkten Kontakt mit den beauftragten Firmen abzuwickeln. Wir empfehlen Ihnen, damit verbundene Mehrkosten in Form schriftlicher Kostenvoranschläge zu erfragen. Für die Ausführung und Überwachung dieser Sonderwünsche sind Sie eigenverantwortlich. Sie können jedoch beim Architekten technische Auskünfte einholen. Im Fall von Sonderwunschbeauftragungen ist der von uns (als Bauherr) beauftragte Professionist (Firma) verpflichtet, Ihnen die Kosten der Normausstattung in der angebotenen Höhe auf die Mehrkosten anzurechnen. Sollten Sie andere als bauseits beauftragte Firmen bevorzugen, kann einerseits aus verrechnungstechnischen Gründen keine Gutschrift erfolgen und andererseits dürfen diese Firmen aus Haftungsgründen ihre Arbeiten erst nach Übergabe der Wohnung durchführen. Minderleistungen gegenüber der Normausstattung können dem einzelnen Wohnungswerber nicht gutgeschrieben werden. Diese kommen vielmehr im Zuge der Endabrechnung dem gesamten Bauvorhaben zugute. Sind die Norm-Installationen (Heizung, Sanitär, Elektro) in der Wohnung bereits fertig gestellt, können Änderungswünsche nur dann durchgeführt werden, wenn diese auf die Norminstallation passen. Räumliche Änderungen (Versetzen oder Weglassen von Zwischenwänden, Türen etc., Umgestaltung von Nassräumen, wie Bad, WC) oder Ausstattungswünsche, die bauliche Veränderungen bewirken, die auf die Statik Einfluss nehmen können (z.b. Einbau eines Kachelofens, Aufstellung von größeren Aquarien etc.).sind dem Bauträger schriftlich bekannt zu geben und bedürfen der Genehmigung durch die Genossenschaft und den Generalplaner. Bitte bedenken Sie! Jede Änderung bzw. jeder Sonderwunsch kostet Geld. Überlegen Sie daher sorgfältig, welche Änderungen Sie als unbedingt erforderlich erachten. Einmal getroffene Entscheidungen können nicht oder nur mit Kostenaufwand widerrufen werden. Die örtliche Bauaufsicht übernimmt keine Gewähr für die Ausführung Ihrer Sonderwünsche. Sie hat auch keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Rücktritt: Im Falle eines Rücktrittes vor Erteilung der Benützungsbewilligung sind der Genossenschaft alle dadurch anfallenden Kosten, mindestens jedoch 500,00 inkl. MWST, zu ersetzen. Der Betrag wird von den bisher einbezahlten Eigenmitteln in Abzug gebracht. Aufwendungen für Sonderausstattung bzw. von der Standardausführung abweichende Ausführungsvarianten, die vom Wohnungswerber direkt in Auftrag gegeben wurden, werden von der Genossenschaft nicht vergütet bzw. ist die Genossenschaft aus daraus entstehenden Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten. Weiters ist ein Wohnungswerber (Folgemieter) beizubringen, der die Änderungen mit übernimmt, andernfalls die Genossenschaft berechtigt ist, die bisher geleisteten Eigenmittel so lange einzubehalten, bis ein neuer Wohnungswerber gefunden ist. Wird die Wohnung im Urzustand zurückgegeben, werden die bisher geleisteten Eigenmittel (abzüglich Rücktrittsgebühr) unverzinst nach Ablauf einer 1-monatigen Kündigungsfrist zurückbezahlt. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ober-Grafendorf, im März 2008
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