Referat für Stadtplanung und Bauordnung Lokalbaukommission Untere Naturschutzbehörde Untere Denkmalschutzbehörde PLAN HAIV/20 V

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1 Telefon Telefax Referat für Stadtplanung und Bauordnung Lokalbaukommission Untere Naturschutzbehörde Untere Denkmalschutzbehörde PLAN HAIV/20 V Stellplatzablöse a) Konsequenzen aus dem Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts in Sachen Stellplatzablöse Antrag Nr /A00469 der Fraktion der CSU im Stadtrat der Landeshauptstadt München vom b) Rückerstattung von Stellplatzplatzablösegeldern. Biermann Urteil des Verwaltungsgerichts München vom Antrag Nr /A00487 von Herrn Stadtrat Weinfurtner vom Anlagen: 1. Antrag Nr Antrag Nr Urteil des Verwaltungsgerichts München vom M 8 K Lageplan 5. Übersichtsplan Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung Inhaltsübersicht Seite I. Vortrag der Referentin 2 Zu Ziffer 1 des Antrages Nr Zu Ziffer 2 des Antrages Nr Zu Ziffer 3 des Antrages Nr Zu Ziffer 4 des Antrages Nr Zu Ziffer 1 des Antrages Nr Zu Ziffer 1 des Antrages Nr Zu den Ziffer 2 und 3 des Antrages Nr II. Antrag der Referentin 9 III. Beschluss 9 I. Vortrag der Referentin

2 Seite 2 Die Fraktion der CSU hat am den beiligenden Antrag Nr. 469 zur dringlichen Behandlung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung am gestellt (Anlage 1). Herr Stadtrat Johann N. P. Weinfurtner hat am den ebenfalls beiliegenden Antrag Nr. 487 gestellt (Anlage 2). Gemäß dem Antrag Nr. 469 der Fraktion der CSU soll das Planungsreferat dem Stadtrat die Konsequenzen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom M 8 K in Sachen Rückzahlung einer Stellplatzablöse darstellen. Bei der im Antrag angesprochenen Angelegenheit handelt es sich gemäß 22 in Verbindung mit 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Vollzug der Bayer. Bauordnung (Bay- BO)), für welches das Planungsreferat zuständig ist. Zuständig für die Entgegennahme des Berichts ist in diesem Fall der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gemäß 7 Abs.1 Ziffer 11 i.v.m. 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München, wonach Anträge aus dem ehrenamtlichen Stadtrat, die einen Bericht der Verwaltung gegenüber zum Gegenstand haben, grundsätzlich vom Stadtrat zu behandeln sind. Dies folgt aus Art. 30 Abs. 3 Gemeindeordnung, wonach der Stadtrat die gesamte Gemeindeverwaltung überwacht. Bei dem Antrag Nr. 487 des Stadtratsmitgliedes Johann N. P. Weinfurtner vom handelt es sich um keinen Dringlichkeitsantrag. Zuständig gemäß 7 Abs. 1 Ziffer 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung. Bei der im Antrag angesprochenen Angelegenheit handelt es sich grundsätzlich gemäß 22 in Verbindung mit 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB), Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO)), für welches das Planungsreferat zuständig ist. In dem Antrag wird eine exakte Rechnungslegung, die Verwirklichung eines Parkkonzeptes und die Neuerarbeitung des Münchens Verkehrskonzeptes gefordert. Das Planungsreferat nimmt zu den Anträgen Nr. 469 und 487 wie folgt Stellung: Zu Ziffer 1 des Antrages Nr. 469 Das Planungsreferat berichtet dem Stadtrat in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung über das am vom Verwaltungsgericht München gefällte Urteil in Sachen Stellplatzablöse. Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der Altstadt Münchens. Mit Bauantrag vom beantragte er den Ausbau des Dachgeschosses und den Einbau eines Aufzuges. Weil hierdurch eine weitere Wohneinheit geschaffen wurde, war gemäß Art. 55 Abs. 3 BayBO 82 ein weiterer Stellplatz erforderlich. Da die Herstellung eines zweiten Stellplatzes auf dem Grundstück des Anwesens nicht möglich war, schlossen der Kläger und das Planungsreferat am einen entsprechenden Ablösevertrag. Danach verpflichtete sich der Kläger, bis spätestens einen Stellplatz in der Nähe seines Baugrundstücks nachzuweisen und rechtlich zu sichern bzw. einen von der Landeshauptstadt München angebotenen Stellplatz zu den marktüblichen Herstellungskosten zu übernehmen. Für den Fall, dass der Kläger bis zum festgelegten Termin keinen Stellplatz nachweisen könnte, verpflichtete sich dieser, der Landeshauptstadt München

3 Seite 3 unwiderruflich einen Betrag von DM zur Herstellung oder zum Unterhalt von der Allgemeinheit zugänglichen Stellplätzen oder Garagen gemäß Art. 56 Abs. 1 BayBO 82 bis spätestens zur Verfügung zu stellen. Als in der Nähe befindlich sollte eine Einstellfläche gelten, zu der die tatsächliche Wegstrecke vom Baugrundstück aus ca. 400 m nicht überschreitet. Am erteilte das Planungsreferat dem Kläger eine entsprechende Baugenehmigung, in der die Stellplatzverpflichtung festgeschrieben wurde. Am zahlte der Kläger an die Landeshauptstadt München die DM aus dem Stellplatzablösevertrag vom Mit einem am beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die DM mit Bürgschaftskredit von 2% für fünf Jahre und einer Verzinsung von 10% für zehn Jahre, was einer Gesamtsumme von DM entspreche, zurückzuerstatten. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Landeshauptstadt München ihren Teil der Vereinbarungen vom nicht erfüllt habe, da seit 1985 kein einziger Stellplatz entstanden sei, die Landeshauptstadt München vielmehr Parkplätze beseitigt habe. Die Klagebegründung und spätere Schriftsätze enthielten im Übrigen Darstellungen zur Parkraumsituation in der Münchner Innenstadt und Angriffe auf die Landeshauptstadt München wegen ihrer Verkehrspolitik. In der mündlichen Verhandlung vom änderte der Kläger seinen Antrag und forderte nunmehr die Zahlung von 3.834,69 Euro (entspricht DM). Das Verwaltungsgericht München verurteilte die Landeshauptstadt München zur Zahlung dieses Betrages, da es der Ansicht ist, dass die Landeshauptstadt München ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, Stellplätze herzustellen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Argumentation des Gerichts, können aus dem beiliegenden Urteil vom (Anlage 2) entnommen werden. Das Planungsreferat vermag der gerichtlichen Auffassung nicht zu folgen. Nach Meinung des Planungsreferats besteht bereits kein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Klage. Aber auch materiell kann dem Urteil nicht beigepflichtet werden. Die Stellplatzschaffung bei nachträglichem Ausbau oder Erweiterung ist primär Sache des Bauherrn. Er kann dieser Pflicht auf verschiedener Weise nachkommen. So ist zum Beispiel, falls die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf dem Baugrundstück nicht nachgekommen wird, die Herstellung auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe zulässig (Art. 52 Abs. 4 BayBO, Art. 55 Abs. 4 a.f.). Gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayBO (Art.56 Abs.1 Satz 3 a.f.) hat die Gemeinde die Ablösebeträge für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze zu verwenden. Eine Gleichsetzung dieser unterschiedlichen Begriffe in der Nähe und an geeigneter Stelle wie es aus den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts München abzuleiten ist - ist nach Auffassung des Planungsreferats nicht zulässig. Bereits 1986 hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren in einem Brief vom an den Landtagsabgeordneten Dr. Wilhelm darauf hingewiesen, dass die Ablösebeträge nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BayBO nicht nur für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen, sondern auch für die bauliche Unterhaltung bestehender Garagen und Stellplätze verwendet werden können. Seit der ersten Gesetzesnovelle der BayBO (Ergänzung: gemeint ist die Novelle der BayBO 1982) müssen die Stellplätze oder Garagen an geeigneter Stelle geschaffen werden; sie brauchen also nicht mehr in der Nähe des Baugrundstücks zu liegen. In Anbetracht dieser Sachlage sah es das Ministerium im Jahr 1986 nicht für angezeigt, die Verwendung der Ablösebeträge durch die Landeshauptstadt München zu beanstanden.

4 Seite 4 Weiter ist festzustellen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung, für welche Art der Nutzung die Ablöse entrichtet wurde Wohnnutzung / Nichtwohnnutzung - sich aus der BayBO nicht entnehmen lässt. Das Verwaltungsgericht München übergeht auch nach Ansicht des Planungsreferats obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung: Die Zahlung der Ablöse bedeutet lediglich die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen in anderer vom Gesetzgeber zugelassener Form (OVG Hamburg, Urteil vom Bf.II/ 22/ 79 (BRS 36 Nr.142)). Aufbauend hierauf weist das OVG Nordrhein Westfalen in seinem Urteil vom A 591/ 82 (BRS 40 Nr. 149) darauf hin, dass die Pflicht der Gemeinde, Parkeinrichtungen zu schaffen, nicht die Folge der Verlagerung der realen Herstellungspflicht des Bauherrn auf die Gemeinde, sondern eine eigene gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde ist, da die Stellplatzpflicht des Bauherrn unmittelbar durch die Ablösung erfüllt wird. Ebenso OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom U 71/ 81 (BRS 38 Nr. 136), das zudem betont, dass die Verpflichtung nicht im Interesse des einzelnen Bauherrn, sondern ausschließlich im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liege. Nach dem Urteil des BVerwG vom IV C (BRS 35 Nr.126) ist der Bauherr zur Zahlung der Ablöse verpflichtet, da die Stellplatzpflicht durch die bestandskräftige Auflage im Genehmigungsbescheid festgeschrieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte keine Bedenken, diese bestandskräftige Auflage, die im von ihm entschiedenen Fall sogar auf einen nichtigen Vertrag zurückging, als Rechtsgrundlage für die Forderung auf Zahlung der Ablöse anzuerkennen. Der Eintritt der Bestandskraft bewirkt, dass die Auflage als rechtswirksam zu behandeln ist und daher der Bauherr zur Zahlung des Ablösebetrags verpflichtet ist. Die gleiche Auffassung vertritt der Hessische VGH in seinen Urteilen vom IV OE 121/ 77 und vom IV OE 1/81 (BRS 38 Nr.137) sowie der VGH Baden Württemberg in seinem Urteil vom (BRS 30 Nr.108). Auch das OVG Nordrhein - Westfalen betont in seinem Urteil vom A 3131/ 95 (BRS 58 Nr.125), dass eine Auflage ein selbständiger Verpflichtungsgrund für die Zahlung des Ablösebetrages ist. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom B 3.98 (BRS 60 Nr.127) liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn der Bauherr den gezahlten Ablösevertrag wegen Nichtigkeit der Stellplatz Ablösevereinbarung zurückfordert, ohne gleichzeitig anzubieten, auf welche baurechtlich zulässige Weise er seiner Stellplatzpflicht nachkommen will. Der Kläger hat einen reinen Ersatzanspruch geltend gemacht, ohne eine Ersatzlösung für die erforderlichen Stellplätze anzubieten. Die gleiche Auffassung wie das BVerwG wird durch das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom A 32/ 88 (BRS 49 Nr.142) vertreten. Das Gericht sieht den Rechtsgrund für die Zahlung in der im Ablösevertrag eingegangen Verpflichtung zur Zahlung. Bereits in seinem Urteil vom A 85/ 84 (BRS 47 Nr. 117) hat das OVG Lüneburg dargelegt, dass selbst bei Annahme einer Nichtigkeit des Vertrages, eine Erstattungspflicht ausscheidet. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vertragspartner eines gegenseitigen öffentlich rechtlichen Vertrages die von ihm erbrachte Leistung auch bei Nichtigkeit des Vertrages grundsätzlich nicht mehr zurückverlangen kann, wenn er selbst die seinerseits erhaltene Leistung nicht zurückgeben kann oder will (vgl. BVerwG, Urteil vom I C 34,62 -, NJW 1974, 2247 f.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom III A 793 / 75-; NJW 1978, 1542 f.). Die Rückforderung widerspricht in einem solchen Fall regelmäßig dem Grundsatz von Treu und Glauben; denn die beiderseitigen Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis, das auch bei der Rückabwicklung nicht unbeachtet bleiben darf (OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom , a.a.o.).

5 Seite 5 Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall anwendbar und steht einem Ersatzanspruch des Klägers entgegen. Denn er verlangt die Ablöse zurück, ohne selbst die Rechtsposition aufzugeben, die er auch aufgrund des Vertrages mit der Beklagten erhalten hat. Aufgrund der Zahlung ist eine Genehmigungsvoraussetzung Nachweis der Stellplatzverpflichtung erfüllt worden, so dass die Baugenehmigung erteilt werden konnte. Bei Rückzahlung des von dem Kläger geleisteten Ablösungsbetrages verliert die Landeshauptstadt München Mittel für die Investition zur Minderung der durch das Bauvorhaben des Klägers mitverursachten Verkehrsbelastung, muss aber die Auswirkungen des Verkehrs tragen, der durch die gegenwärtige Nutzung seines Vorhabens verursacht wird. Diesen Gedanken betont auch das OVG Hamburg in seinem Urteil vom Bf.II/79 (BRS 36 Nr.142), wenn es ausführt: Der entscheidende Gesichtspunkt für die Rechtfertigung der statuierten Ablösepflicht ist, dass auf andere Weise zu bewerkstelligende gleichmäßige Heranziehung aller Bauherrn zur Bewältigung der von ihnen mitverursachten Auswirkungen des verstärkten Kraftfahrzeugverkehrs jedenfalls in Großstädten schwer vorstellbar ist: in der Innenstadt wird es nämlich wegen der vorhandenen Bebauung kaum möglich sein, geeignete Standorte zu finden, um in genügender Anzahl Stellplätze anzulegen, die für alle Bauherrn, die einen Ausgleichsbetrag geleistet haben, günstig gelegen sind. Dabei ist zu bedenken, dass Grundstücke in der Nähe der fraglichen Baugrundstücke häufig für die Schaffung derartiger Stellplätze aus denselben Gründen nicht in Betracht kommen werden, die dafür maßgebend gewesen sind, dass der Bauherr seine primäre Pflicht zur tatsächlichen Herstellung der notwendigen Stellplätze auf ihnen nicht hat erfüllen können. Es wird sich in diesen Fällen also schlechterdings nicht vermeiden lassen, dass die Ausgleichsbeträge zur Schaffung von Stellplätzen verwendet werden müssen, die in größerer Entfernung von dem Grundstück gelegen sind, auf dem das fragliche Bauvorhaben ausgeführt werden soll. Das OVG Hamburg a.a.o. betrachtet die Ablöse als Surrogat für die Verpflichtung zur Schaffung von realen Stellplätzen, ebenso OVG Nordrhein Westfalen in seinem Beschluss vom A 1966/ 99 (BRS 63 N.165 und OVG Hamburg in seinem Beschluss vom BRS 229/ 98 BRS 62 Nr.154: Denn die Zahlung des Ausgleichsbetrages i. S. des 65 Abs. 4 HBau0 bedeutet lediglich die Erfüllung der realen Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen in einer anderen Form. Diese Auffassung vertritt auch das OVG Nordrhein Westfalen in seinem Urteil vom A 591/ 82 (BRS 40 Nr.149). Die Pflicht der Gemeinde, Parkeinrichtungen zu schaffen, ist nicht die Folge der Verlagerung der realen Herstellungspflicht des Bauherrn auf die Gemeinde, sondern sie ist eine eigene gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, da die Stellplatzpflicht des Bauherrn unmittelbar durch die Ablösung erfüllt wird. Das Planungsreferat hat dazu im Verfahren das Stellplatzkonzept der Landeshauptstadt München dargelegt. Der Stadtrat hat dieses Konzept zuletzt mit Beschluss vom zum Gesamtkonzept zur Verwendung der Stellplatzablösemittel bestätigt. Danach liegt der Schwerpunkt der Mittelverwendung auf der Schaffung und dem Ausbau von Park & Ride - Anlagen in der Stadt und im Umland, auf dem Bau von Anwohnergaragen und der Bezuschussung privater Anlagen, wenn der Eigentümer zusätzliche Anwohnergaragen schafft (2000 Stellplätze - Programm). Das Planungsreferat hat im Verfahren dargelegt, dass in den Jahren insgesamt über 60 Millionen DM für diese Zwecke eingesetzt wurden, wobei der finanzielle Schwerpunkt bei P & R-Anlagen lag. Es ist zwar richtig, dass im engeren Altstadtbereich keine Stellplätze geschaffen wurden. Im Innenstadtrand und Innenstadtrandbereich wurden im fraglichen Zeitraum mit Stellplatzmitteln aber über 600 Anwohnerstellplätze in eigenen Garagen oder im Rahmen privater Bauvorhaben bezuschusst. Die Schaffung von P & R - Stellplätzen leistet einen messbaren Beitrag zur Entlastung der Innenstadt vom Berufs- und Einkaufsverkehr. Davon profitieren die Anwohner, die im Altstadtbereich gegen eine geringe Jahresgebühr bevorzugt parken können, ganz direkt. Das Planungsreferat hält dieses Konzept nach wie vor für schlüssig. Auch deshalb ist Einlegung der Berufung geboten.

6 Seite 6 Das Verwaltungsgericht München hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bereits in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Daraus wird deutlich, dass auch das Verwaltungsgericht eine abschließende obergerichtliche Klärung der streitigen Rechtsfragen für erforderlich hält. Zu Ziffer 2 des Antrages Nr. 469 Dabei wird dem Stadtrat insbesondere über die finanziellen Auswirkungen sowie mögliche weitere Verfahren berichtet. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom Bestand hat, sind dessen finanzielle Auswirkung die Zahlung von 3.834, 69 Euro samt Gerichtskosten. Eine Einschätzung hinsichtlich weiterer Verfahren kann nicht konkretisiert werden. Bisher sind diesbezüglich keine Verfahren bekannt, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass weitere Rückzahlungsforderungen erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht München eine Unterscheidung trifft zwischen Ablöse für Wohnungen und andere Nutzung. Die Ablöse für Nichtwohnnutzung überwiegt bei Weitem die Fälle, in denen für die Wohnnutzungen abgelöst wurde. Zu Ziffer 3 des Antrages Nr. 469 Das Planungsreferat berichtet dem Stadtrat, welche Konsequenzen es in Bezug auf die bisherige Praxis aus diesem Urteil zieht. Da das Planungsreferat das Urteil das Verwaltungsgerichts München nicht für zutreffend hält und von der zugelassen Berufung Gebrauch gemacht hat, sind bis zur Entscheidung des BayVGH keine Folgerungen zu ziehen, zumal die Praxis der Landeshauptstadt München von den übergeordneten Behörden bisher nie beanstandet wurde. Zu Ziffer 4 des Antrages Nr. 469 Dem Stadtrat wird über das vom Planungsreferat geplante weitere Vorgehen in dieser Sache berichtet. Wie bereits oben erwähnt, hat das Planungsreferat Berufung in dieser Sache eingelegt. Dem Antrag Nr. 469 ist damit entsprochen. Zu Ziffer 1 des Antrages Nr. 487 Exakte Rechnungslegung Mit Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom ist dem Stadtrat umfänglich über den Stand der Stellplatzrücklage und auch der Umgang mit den obligatorischen Ablösemitteln dargelegt worden. In dieser Beschlussvorlage wurde die Mittelverwendung bis zu diesem Zeitpunkt und das Konzept der zukünftigen Mittelverwendung dargelegt. In dieser Vorlage ist auch der Charakter der jeweiligen Ablösemitteln dargestellt (vgl. Seiten 3 ff der Beschlussvorlage). Zu den Ziffer 2 und 3 des Antrages Nr. 487 Verwirklichung eines Parkkonzeptes rund um den Altstadtring bzw. Münchens Verkehrskonzept ist neu zu erarbeiten

7 Seite 7 Die Beantwortung dieser Punkte erfolgt im Rahmen der Beschlussvorlage Anwohnergaragen in München die dem Stadtrat Anfang 2003 vorgelegt wird. Dem Antrag Nr. 487 Ziffer 1 ist damit bereits entsprochen worden. Die Ziffern 2 und 3 werden hiermit aufgegriffen. Beteiligung des Bezirksausschusses/der Bezirksausschüsse Die Bezirksausschusssatzung sieht im vorliegender Angelegenheit keine Beteiligung des Bezirksausschusses vor. Der Bezirksausschuss des 1. Stadtbezirkes hat jedoch Abdruck der Sitzungsvorlage erhalten. Eine Behandlung der Angelegenheit im Sinn der Ziffer AGAM in der heutigen Sitzung erfolgt auf Wusch der Antragsteller. Eine rechtzeitige Vorlage konnte nicht erfolgen, da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist die zur Vorlage notwendigen Verfahrensschritte noch nicht abgeschlossen waren. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Podiuk ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr.469 der Fraktion der CSU vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Der Antrag Nr. 487 des Stadtratsmitgliedes Johann N. P. Weinfurtner vom ist damit hinsichtlich der Ziffer 1 geschäftsordnungsgemäß behandelt und hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgegriffen. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin

8 Seite 8 Ober-/Bürgermeister Thalgott Stadtbaurätin IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium HA II/V 1 an das Direktorium HA II/V 3 an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. WV Planungsreferat SG 3 zur weiteren Veranlassung. zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuß 1 3. An das Planungsreferat HA I 4. An das Planungsreferat HA II 5. An das Planungsreferat HA III 6. An das Planungsreferat HA IV 7. An das Planungsreferat SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. 8. Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA IV/20V zum Vollzug des Beschlusses. Am... Planungsreferat SG 3 I.A.

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