Privatrecht - Begriff

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1 Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts Privatrechtlicher Teil Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner WS 2010/11 Folie 1 Privatrecht - Begriff Öffentliches Recht: Ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt handelt in Ausübung der Hoheitsgewalt Privatrecht: der Teil des Rechts, der die Fälle regelt, wo das nicht der Fall ist, also im Wesentlichen die Beziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander regelt aber auch zb Gemeinde kauft Büromöbel: Kaufvertrag WS 2010/11 Folie 2 1

2 Privatautonomie als prägendes Merkmal Freiheit zu entscheiden, ob, mit wem und welchen Inhalts man kontrahiert Dispositives Recht Kann durch Vereinbarung abgeändert werden; gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist Zwingendes Recht Dort häufiger, wo Gesetzgeber von Ungleichgewichtslage ausgeht: zb Konsumentenschutz, Arbeitsrecht, Mietrecht WS 2010/11 Folie 3 Privatrecht - Unterteilung Allgemeines Privatrecht = Bürgerliches Recht/Sonderprivatrecht Handelsrecht/Unternehmensrecht, Konsumentenschutzrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht häufig personenbezogene Abgrenzung: Kaufmann/Unternehmer/Verbraucher Bürgerliches Recht: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Schuldrecht, Familien- und Erbrecht WS 2010/11 Folie 4 2

3 ABGB (1811) Rechtsquellen dazu: MRG, EheG, WEG etc als Auslagerungen ursprünglich im ABGB geregelter Gebiete oder von Neuentwicklungen Sonderprivatrechte: Sondergesetze UGB GmbHG, AktG KSchG arbeitsrechtliche Gesetze wie zb AngG, UrlG etc WS 2010/11 Folie 5 Rechts- und Handlungsfähigkeit Begriffe Rechtsfähigkeit Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit Fähigkeit Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln zu begründen Geschäftsfähigkeit fähi it Deliktsfähigkeit WS 2010/11 Folie 6 3

4 Rechtsfähigkeit Natürliche Person Beginn: Lebendgeburt Ungeborener kann Rechte erwerben Ende: Tod Todeserklärung Juristische Personen Verleihung von Rechtspersönlichkeit durch die Rechtsordnung WS 2010/11 Folie 7 Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden Determinanten: Alter (schematisch), Geisteszustand WS 2010/11 Folie 8 4

5 Geschäftsfähigkeit I Bis 7: (frühere Bezeichnung: Kind) keine Geschäftsfähigkeit Ausnahme: Alltagsgeschäfte mit Erfüllung 7-14: unmündig Minderjährig Annahme ausschließlich bevorteilender Versprechen WS 2010/11 Folie 9 Geschäftsfähigkeit II 14-18: mündig Minderjährig Dienstverträge, ausgenommen Lehr- und Ausbildungsverträge Verfügung über überlassene Gegenstände und Einkommen, wenn keine Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse ab 18: volljährig WS 2010/11 Folie 10 5

6 Geschäftsfähigkeit III geistige g Behinderung oder psychische Erkrankung, vorübergehende Sinnesverwirrung (Berauschung): keine Handlungsfähigkeit Sachwalterbestellung: Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, Vertreter für bestimmten Wirkungskreis WS 2010/11 Folie 11 Ab 14 unter 14: Deliktsfähigkeit Haftung der Aufsichtspersonen (Eltern), wenn Verletzung der Aufsichtspflicht Haftung Unmündiger ausnahmsweise nach 1310 trotz t Alter gewisse Einsichtsfähigkeit i it Vermögen unterlassene Abwehr WS 2010/11 Folie 12 6

7 Juristische Personen Rechtsfähigkeit, weil gesonderte Interesseneinheit Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Bund, Land, Gemeinden, WK, AK AG, GmbH, Verein, Stiftungen, rechtsfähig auch OG, KG nicht: GesBR WS 2010/11 Folie 13 Rechtsgeschäft Abstrakte Figur: ein oder mehrere Willenserklärungen, die Rechtsfolgen auslösen Konkrete Beispiele: Vertrag, Kündigung, Testament Rechtsordnung verleiht individuell gebildetem und geäußertem Willen Durchsetzbarkeit Privatautonomie als grundlegende gesellschaftspolitische Entscheidung WS 2010/11 Folie 14 7

8 Willenserklärung Rechtsfolgenwille/Geschäftswille Erklärung des Willens ausdrücklich konkludent Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung Ausnahmen: Konkludenz zb ständige Geschäftsbeziehung, h wo immer ohne ausdrückliche Akzeptanz geleistet wurde WS 2010/11 Folie 15 Vertragsabschluss I Übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme Angebot Bestimmtheit (zb bei Kauf: Gegenstand und Preis) Bindungswille (fehlt zb ohne obligo, Inserate: bloße Aufforderung zur Angebotsstellung) g) Zugang WS 2010/11 Folie 16 8

9 Vertragsabschluss II - Zugang Möglichkeit zur Kenntnisnahme, Gelangen in Machtbereich (zb Briefkasten) Bindungswirkung des Angebots/kein Widerruf Dauer der Bindung/Rechtzeitigkeit der Annahme Fristbestimmung durch Angebotsteller situationsabhängig WS 2010/11 Folie 17 Vertragsabschluss III - Annahme Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot bei Abweichung: Dissens, kein Vertrag Zugang der Annahme innerhalb der Bindungsfrist Konsequenz: Bindung an vertragliche Pflichten WS 2010/11 Folie 18 9

10 Rücktrittsrechte? Grundsatz: pacta sunt servanda, Verträge sind zu halten, kein Rücktritt Ausnahmen gesetzliche, situationsabhängig, meist zugunsten von Verbrauchern Beispiel: Rücktritt vom Haustürgeschäft, bei Fernabsatzgeschäften Sonst Lösung vom Vertrag nur wenn Defekt - dazu später WS 2010/11 Folie 19 Allgemeine Geschäftsbedingungen I Einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen Ziel: Vereinfachung und (zumeist) Bevorteilung zumeist Machtgefälle - besondere gesetzliche Kontrolle WS 2010/11 Folie 20 10

11 AGB II Einbeziehungskontrolle wollten die Parteien zu den AGB abschließen? Genaue Prüfung der stillschweigenden Unterwerfung Möglichkeit zur Kenntnisnahme Geltungskontrolle 864a versteckte, ungewöhnliche und nachteilige Bestimmungen WS 2010/11 Folie 21 Inhaltskontrolle AGB III 879 Abs 3 nicht Hauptleistung t gröbliche Benachteiligung 6 Abs 2 KSchG für Verbrauchergeschäft Aufzählung unzulässiger Klauseln, sofern sie nicht im einzelnen ausgehandelt sind Transparenzgebot 6 Abs 3 KSchG 915 ABGB WS 2010/11 Folie 22 11

12 Mängel des Vertrages Wurzelmängel/Abwicklungsmängel g g Nichtigkeit/Unwirksamkeit absolute relative schwebende Unwirksamkeit Anfechtbarkeit WS 2010/11 Folie 23 Nichtigkeit/Unwirksamkeit I Dissens Unvollständigkeit Diskrepanz Mehrdeutigkeit/Unverständlichkeit (Auslegung) mangelnde Geschäftsfähigkeit Scheingeschäft Unterscheide Umgehung WS 2010/11 Folie 24 12

13 Nichtigkeit/Unwirksamkeit II Formmangel Grundsatz: Formfreiheit der Rechtsgeschäfte Formzwecke: Häufig Schutz vor Übereilung Beispiele: Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, Übertragung von GmbH- Geschäftsanteilen (Notariatsakt), Verpflichtungserklärung des Bürgen (Schriftform) WS 2010/11 Folie 25 Nichtigkeit/Unwirksamkeit III 879 ABGB: Gesetz- und Sittenwidrigkeit Gesetzwidrigkeit: Schutzzweck der Norm, zb Verstoß gegen AuslbeschäftigungsG, Scheinanstellung eines gewerberechtl. Gf verbotene Ausfuhr von Kulturgut, geschützter Tierarten Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen Grundwertungen der Rechtsordnungen, Moral? Beispiele: übermäßig lange vertragliche Bindung, weitere Konkretisierungen in 879 Abs 2, wichtig: Wucher WS 2010/11 Folie 26 13

14 Nichtigkeit/Unwirksamkeit IV Unmöglichkeit rechtlich unmöglich faktisch absurd nur schlicht unmöglich, zb Verkauf einer fremden Sache: Vertrag gültig, aber Wandlung und Schadenersatz WS 2010/11 Folie 27 Anfechtbarkeit - Willensmängel Irrtum, List und Drohung Irrtum Beachtlicher Irrtum: Geschäfts- und Erklärungsirrtum, nicht Motivirrtum Kausalität: wesentlich, unwesentlich eine der drei Varianten: veranlasst offenbar hätte auffallen müssen rechtzeitig aufgeklärt WS 2010/11 Folie 28 14

15 Irrtum: Rechtsfolgen Bei wesentlichen Mängeln: Anfechtung, Aufhebung der Vertrages, Vertrag wird nachträglich beseitigt, Rückforderung bereits Geleisteten (Eigentum fällt zurück) bei unwesentlichen: Vertragsanpassung, Teilrückforderung gerichtliche Geltendmachung, drei Jahre ab Vertragsabschluss WS 2010/11 Folie 29 Irrtum: besondere Fragen Kalkulationsirrtum Erklärungsirrtum: versprechen, verschreiben, verrechnen Geschäftsirrtum: Kalkulationsgrundlagen werden zum Vertragsinhalt gemacht unbeachtlicher Motivirrtum: klassisches Verschätzen bei der inneren Beurteilung des Wertes Wertirrtum: grundsätzlich Motivirrtum, es sei denn Irrtum über wertbildende Eigenschaften der Kaufsache WS 2010/11 Folie 30 15

16 List und Drohung List: bewusste Täuschung Drohung: rechtswidriger Zwang, auch weniger als strafrechtlich verbotene Erpressung oder Nötigung Anfechtbarkeit auch bei bloßer Beeinflussung des Motivs Vertragsaufhebung WS 2010/11 Folie 31 Stellvertretung I Rechtsgeschäftliches Tätigwerden für einen anderen Zweck: Arbeitsteilung, Erweiterung des Aktionsradius, Ermöglichen Geschäfte abzuschließen direkte Stellvertretung: Handeln im Namen eines anderen indirekte: im eigenen Namen aber für fremde Rechnung WS 2010/11 Folie 32 16

17 Stellvertretung II Drei verschiedene Grundlagen Gesetz (zb Eltern, auch Sachwalter) Organstellung (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung Unterscheide: Können im Außenverhältnis (Vollmacht, Bevollmächtigung), Dürfen im Innenverhältnis (Ermächtigung), Müssen im Innenverhältnis (Auftrag) WS 2010/11 Folie 33 Stellvertretung III Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung Vertretungsmacht: Vollmacht, Handeln davon gedeckt Handeln im Namen des Vertretenen Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters Beschränkte Geschäftsfähigkeit fähi it genügt vgl 1018 ABGB WS 2010/11 Folie 34 17

18 Stellvertretung IV Umfang der Vollmacht Spezialvollmacht Gattungsvollmacht Generalvollmacht Gesetzliche Umschreibung des Vollmachtumfangs: Organschaftliche Vertretungsmacht, Prokurist, aus Verkehrsschutzgründen, dazu sogleich Einzelvertretung/Gesamtvertretung WS 2010/11 Folie 35 Stellvertretung - Verkehrsschutz Das Problem Lösungen Gesetzliche Umschreibung des Umfanges organschaftlicher bzw handelsrechtlicher (Prokurist)Vertretungsmacht, interne Beschränkungen haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit Anscheinsvollmacht zb Verwaltervollmacht, Ladenvollmacht Duldungsvollmacht WS 2010/11 Folie 36 18

19 Vertretung ohne Vertretungsmacht Keine Vollmacht oder Überschreitung des Vollmachtsumfangs: Sog Scheinvertreter/falsus procurator Vertrag unwirksam Vertretene kann Vertrag genehmigen Haftung des Scheinvertreters Vertrauensschaden WS 2010/11 Folie 37 Missbrauch der Vertretungsmacht Handeln im Rahmen des Könnens (Vollmacht) aber über das Dürfen (Auftrag, Weisung) hinaus Geschäft grundsätzlich gültig unwirksam bei absichtlichem Zusammenwirken von Vertreter und Dritten zum Schaden des Vertretenen ebenso bei Kenntnis des Dritten (oder Evidenz) WS 2010/11 Folie 38 19

20 Stellvertretung - Sonderfragen, verwandte Institute Insichgeschäft Selbstkontrahieren Doppelvertretung Treuhand Treuhänder kann mehr als er darf : außen Vollrecht, intern schuldrechtliche Bindung fremdnützige/eigennützige verdeckte/offene WS 2010/11 Folie 39 Begriff Schuldverhältnis Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2010/11 Folie 40 20

21 Leistungszeit Leistungszeit Schuldner muss leisten einvernehmliche Festlegung Natur und Zweck des Geschäftes sonst: sofort (Vorbereitungszeit: ohne unnötigen Aufschub), Mahnung Stundung: einvernehmliche Neufestlegung des Leistungszeitpunktes; reine Stundung: nur Geltendmachung wird hinaus geschoben WS 2010/11 Folie 41 Leistungsort Ort wo Leistung erbracht werden soll Vereinbarung Natur und Zweck sonst: Wohnsitz/Geschäftsniederlassung des Schuldners: Holschuld Bringschuld Schickschuld qualifizierte Schickschuld (Geldschulden) WS 2010/11 Folie 42 21

22 Zug um Zug Prinzip Bei gegenseitigen Verträge: Leistung Zug um Zug Bedeutung: Leistungspflicht nur, wenn anderer Vertragsteil vertragsgemäße Leistung anbietet (bei Holschuld: bereit hält, bei Bringschuld: real anbietet) Einrede des nicht gehörig g erfüllten Vertrages/Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrecht nach 471: Aufwand für Sache oder Schaden durch Sache WS 2010/11 Folie 43 Leistungsstörungen Leistungsstörungen sind Störungen bei der Erfüllung (Abwicklung, Durchführung) des Vertrages Unmöglichwerden, Verzug, mangelhafte Leistung (Gewährleistung), positive Vertragsverletzung Unterscheide Wurzelmängel allerdings Überschneidungen möglich, Beispiel: Irrtum, Gewährleistung WS 2010/11 Folie 44 22

23 Unmöglichkeit I (Unmöglichwerden der Leistung) dauerndes Hindernis steht der Erfüllung entgegen Abgrenzung zur anfänglichen Unmöglichkeit Verlust, Vernichtung, nachträgliches Verbot, Erfolg von selbst eingetreten Zufällige Unmöglichkeit Leistungsgefahr Preisgefahr WS 2010/11 Folie 45 Unmöglichkeit II Zu vertretende Unmöglichkeit: Schuldner Wahlrecht: Austausch oder Rücktritt + Differenzschaden (Nichterfüllungsschaden) Zu vertretende Unmöglichkeit: Gläubiger Untergang während Gläubigerverzug: Preisgefahr Erfolg vom Gläubiger selbst herbeigeführt: Entgeltzahlung, Anrechnung des Ersparten WS 2010/11 Folie 46 23

24 Verzug - Schuldner I Leistung wird nicht vertragsgemäß erbracht Zeit, Ort, Quantität oder Qualität Keine Abnahmepflicht bei nicht ordnungsgemäßer Leistung bei Abnahme: nur mehr Gewährleistung objektiver/subjektiver Verzug WS 2010/11 Folie 47 Verzug - Schuldner II Objektiver Verzug Leistungsbegehren oder Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Preisgefahr bleibt bei Schuldner Verzugszinsen Höhe: 4%; bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften 8 % über Basiszinssatz WS 2010/11 Folie 48 24

25 Verzug - Schuldner III Subjektiver (verschuldeter) Verzug Schadenersatz bei Erfüllungsbegehren: Verspätungsschaden (vor allem Refinanzierungskosten - Überziehungszinsen), Betreibungskosten bei Rücktritt: Nichterfüllungsschaden WS 2010/11 Folie 49 Verzug: Fixgeschäft Fixgeschäft: Leistung zu einem fest bestimmten Zeitpunkt bzw fest bestimmter Frist ist bei sonstigem Rücktritt bedungen kann sich auch aus der Natur des Geschäftes ergeben: zb Weihnachtsbaum, Hochzeitstorte Vertrag zerfällt ohne Rücktrittserklärung Schadenersatz WS 2010/11 Folie 50 25

26 Verzug: Gläubigerverzug Gläubiger nimmt die korrekt (Ort, Zeit, Art) angebotene Leistung nicht an keine Pflicht zur Abnahme, nur nachteilige Folgen allerdings Pflicht zur Bezahlung (Schuldnerverzug) Übergang der Preisgefahr Haftung nur mehr für grobe Fahrlässigkeit Schuldner hat Recht zur Hinterlegung WS 2010/11 Folie 51 Gewährleistung I Haftung für Mängel, welche die Leistung bei der Erbringung g aufweist entgeltliche Verträge verschuldensunabhängig große Gewährleistungsreform 2001 anwendbar auf nach dem abgeschlossene Verträge Umsetzung der EG-RL über den Verbrauchsgüterkauf WS 2010/11 Folie 52 26

27 Gewährleistung II Sachmängel/Rechtsmängel g Mangel: Leistung entspricht nicht dem Vertrag ausdrückliche Zusicherungen, Beschreibung, Muster, Probe gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften Werbebehauptungen WS 2010/11 Folie 53 Gewährleistung III Mangel bei Übergabe Vermutung (Beweislastumkehr!) wenn Mangel innerhalb von 6 Monaten auftritt keine Verpflichtung mangelhafte Sache abzunehmen - Verzugsfolgen ab Abnahme: nur mehr Gewährleistung WS 2010/11 Folie 54 27

28 Gewährleistung IV - Ansprüche Primäre: Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag), Austausch zweite Chance für Unternehmer Verbesserung und Austausch grundsätzlich nach Wahl des Übernehmers kein Wahlrecht, wenn ein Anspruch unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand Verbesserung oder Austausch in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten WS 2010/11 Folie 55 Gewährleistung V - Ansprüche Sekundäre: Preisminderung und Wandlung bei Unmöglichkeit der primären; unverhältnismäßig hoher Aufwand; Verzug mit primären, Verweigerung; erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer, triftige, in der Person des Übergebers liegende Gründe nur Preisminderung ng bei geringfügigen Mängeln Wandlung hebt den Vertrag auf WS 2010/11 Folie 56 28

29 Gewährleistung VI - Fristen Bewegliche Sachen: 2 Jahre unbewegliche: 3 Jahre Beginn: Ablieferung, Rechtsmängel: Mangel bekannt Sonderbestimmungen für Viehmängel Verkürzung der Fristen durch Vereinbarung möglich, nicht beim Verbrauchergeschäft WS 2010/11 Folie 57 Gewährleistung VII - Ausschluss Offensichtliche Mängel 928 Ausschluss jeglicher Gewährleistung in AGB sittenwidrig Verbrauchergeschäft: grundsätzlich keine Änderung zulässig zulässig: Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten beweglichen Sachen auf ein Jahr durch Individualvereinbarung WS 2010/11 Folie 58 29

30 Garantie Meist: Zusage von Produzent: ändert nichts an der Verpflichtung des Verkäufers! Verbraucher: Informationspflichten Hinweis auf gesetzliche Gewährleistung des Übergebers Hinweis, dass diese durch Garantie nicht eingeschränkt Bindung des Unternehmers an Garantieerklärung und Werbung WS 2010/11 Folie 59 Rügeobliegenheit 377 UGB Kaufvertrag, auf beiden Seiten Unternehmer Rüge von Mängeln binnen angemessener Frist Soweit sie durch Untersuchung bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang feststellbar sind Sonst Verlust der Gewährleistung Zweck WS 2010/11 Folie 60 30

31 Verhältnis Gewährleistung sonstige Rechtsbehelfe Irrtum und Schadenersatz bei Eigenschaftsirrtum: beide Nichterfüllung, Verzug einerseits, Gewährleistung Bis zur Annahme Nichterfüllung und Verzug, danach nur Gewährleistung Schadenersatz Positive Vertragsverletzung Mangelfolgeschaden g Begleitschäden Mangelschaden WS 2010/11 Folie 61 Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen WS 2010/11 Folie 62 31

32 Funktionen des Schadenersatzrechts Ausgleich des erlittenen Schadens (realer Schaden: Wiedergutmachung, Wertersatz) Prävention - Vorsorge, dass überhaupt Schaden nicht entsteht, Anleitung zu sorgfaltsgemäßem und Rücksicht nehmendem Verhalten Sanktionierung fehlerhaften und rechtswidrigen Verhaltens Keine Strafe (kein punitive damage) WS 2010/11 Folie 63 System/Zurechnungsgründe Schadenersatz setzt Vorliegen bestimmter Voraussetzungen voraus Voraussetzungen hängen vom jeweiligen Typ des Schadenersatzes ab Drei verschiedene Typen: Verschuldenshaftung: rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Gefährdungshaftung: Verwendung einer gefährlichen Sache (Auto, Luftfahrzeuge, Elektrizitätsleitungen, Atomkraftwerk) oder sonst gefährliches Verhalten Eingriffshaftung: keine Rechtswidrigkeit - erlaubte Beeinträchtigung eines fremden Gutes im eigenen Interesse (von Behörde genehmigte Gewerbeanlage/Betrieb): keine Untersagung aber Ausgleich des Schadens WS 2010/11 Folie 64 32

33 Voraussetzungen des Schadenersatzes (Verschuldenshaftung) Schaden Kausalität - Zurechnung (Adäquanz/Äquivalenz) Rechtswidrigkeit Verschulden WS 2010/11 Folie 65 Schaden Vermögensschaden: Nachteil an geldwerten Gütern Realer Schaden: kaputtes Fahrrad Positiver Schaden: Schädigung eines vorhandenen Vermögensguts Entgangener Gewinn: Einbuße an Gewinnaussichten Ersatz abhängig vom Verschulden Verdienstentgang ist jedoch pos. Schaden Ideeller Schaden: wird grundsätzlich nicht ersetzt, nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wichtigster Fall: Schmerzengeld, entgangene Urlaubsfreude bei erheblicher und schuldhafter Verletzung des Reiseveranstaltungsvertrages, erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre, Freiheitsentzug, Sonderbestimmungen im MedienG) Nichterfüllungsschaden/Vertrauensschaden WS 2010/11 Folie 66 33

34 Verursachung Äquivalenz: Verhalten ist notwendige Bedingung für Schadenseintritt Prüfung: bei Tun Handlung hinweg denken, bei Unterlassen hinzudenken Adäquanz: Begrenzung der Zurechnung keine Haftung für Schäden, deren Eintritt ganz außerhalb dessen liegt, womit zu rechnen ist außergewöhnliche Verkettung von Umständen WS 2010/11 Folie 67 Rechtswidrigkeit I Verstoß gegen g Gebote oder Verbote der Rechtsordnung Vertragliche Pflichten (Rechtswidrigkeit = Vertragswidrigkeit) Schutzgesetze zb StVO, Konkursantragspflicht 69 KO, Arbeitnehmerschutzbestimmungen Verkehrssicherungspflichten WS 2010/11 Folie 68 34

35 Rechtswidrigkeit II Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter Indiziert Rechtswidrigkeit, aber nur wenn unsorgfaltsgemäßes Handeln; Beispiel: Schifahren, Fußballspielen, Verletzung eines anderen Absolut geschützte Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit bloßes Vermögen: kein absoluter Schutz Beispiel: Gewinnrückgang eines Unternehmers durch Konkurrententätigkeit Kein absoluter Schutz Ersatz wenn Schutzgesetz übertreten: Beispiel Verstoß gegen g UWG Auch Ersatz wenn Rechtswidrigkeit aus Vertragsverletzung resultiert und bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten 1295 Abs 2 ABGB WS 2010/11 Folie 69 Rechtswidrigkeit III Rechtswidrigkeitszusammenhang g Bezweckt Norm, die eingetretenen Schäden zu verhindern? Entscheidet über Ersatzfähigkeit und auch wer ersatzberechtigt ist WS 2010/11 Folie 70 35

36 Verschulden Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens Hätte es vermieden werden können und müssen? Leichte Fahrlässigkeit: kann jedem passieren Grobe Fahrlässigkeit: Sorgfaltslosigkeit, die einer anderen Person in vergleichbarer Situation keinesfalls passiert Vorsatz: Bewusstes Vorhersehen und Billigung des Schadens Grad des Verschuldens entscheidet über den Umfang der Ersatzpflicht Ab grobem Verschulden auch entgangener Gewinn Praktisch recht bedeutungslos Sorgfaltsmaßstab bei Sachverständigen entsprechend den Standards der Berufsgruppe WS 2010/11 Folie 71 Art des Ersatzes Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten Körperverletzungen Heilungskosten Sozialversicherung Ansprüche gehen auf Sozialversicherungsträger über Verdienstentgang Lohnfortzahlung, Arbeitgeber kann Ersatz begehren Schmerzengeld (ideeller Schaden) WS 2010/11 Folie 72 36

37 Schadensregulierung in der Praxis Freiwillige Haftpflichtversicherung des Schädigers außergerichtliche Abwicklung zwischen Geschädigtem und Versicherung Wenn keine Einigung: Klage gegen Schädiger Verpflichtende Haftpflichtversicherung Kfz auch Versicherung kann geklagt werden Sozialversicherungsträger Trägt Heilungskosten Regress bei Schädiger ( 332 ASVG) Private Versicherung des Geschädigten Versicherung zahlt Regress bei Schädiger ( 67 VersVG) WS 2010/11 Folie 73 Haftung für fremdes Verschulden Grundsätzlich Haftung nur für eigenes Verschulden Ausnahmsweise Haftung für fremdes Verschulden bei besonderen Zurechnungen Erfüllungsgehilfe gemäß 1313a ABGB Person, der sich ein Geschäftsherr zur Erfüllung einer bestimmten Rechtsbeziehung (Vertrags) bedient Bestehen einer Rechtsbeziehung zu einem Dritten Schädigung durch den Gehilfen, dann Zurechnung an den Geschäftsherrn (wie eigenes Verhalten) Besorgungsgehilfe: g g Keine automatische Zurechnung, weil keine Rechtsbeziehung nur bei gefährlicher oder notorisch unfähiger Person Deliktshaftung des Gehilfen stets zu prüfen Rückgriff gegen den Mitarbeiter nach DHG WS 2010/11 Folie 74 37

38 EKHG Gefährdungshaftung (kein Verschulden, keine Rechtswidrigkeit in Praxis freilich fast immer gegeben) Betrieb von Eisenbahn, Kraftfahrzeug (Auto) Personenschaden (Verletzung, Tötung), Sachschaden Haftungshöchstgrenzen Halter, der der über die Sache verfügt (Eigentümer, Käufer, Leasingnehmer) Pflichthaftpflichtversicherung (s schon oben) Keine Haftung für Verletzte Schwarzfahrer im Betrieb Beschäftigte, die verletzt werden unabwendbares Ereignis Konkurrenz zu Verschuldenshaftung WS 2010/11 Folie 75 Produkthaftung PHG I Haftung für Sach- und Personenschäden durch Fehler eines Produktes Sachschäden: häd nicht bei Unternehmer, nur mit dem 500,- übersteigenden Teil Kein Ersatz des Mangelschadens, sondern nur der Folgeschäden Produkt: bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie Fehler: Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man erwarten kann Konstruktionsfehler Produktionsfehler Instruktionsfehler WS 2010/11 Folie 76 38

39 Produkthaftung PHG II Kein Verschulden erforderlich Keine Haftung allerdings, wenn Fehler nach dem Stand der Technik und Wissenschaft nicht erkennbar war Haftpflichtige Hersteller Importeur in den EWR Eventuell Händler Befreiung, wenn er Hersteller oder Lieferant nennt WS 2010/11 Folie 77 Bereicherungsrecht I Dient der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebung Jedenfalls gerechtfertigt bei gültigem Schuldverhältnis Unterschied Schadenersatz: Herausgabe eines ungerechtfertigten Vorteils/Ausgleich eines Nachteils Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch WS 2010/11 Folie 78 39

40 Bereicherungsrecht II Leistungskondiktionen Va 877, , zb irrtümliche Zahlung eines Nichtschuld ( 1431) Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtum, List oder Drohung ( 877) Kondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszwecks ( 1435) WS 2010/11 Folie 79 Bereicherungsrecht III Verwendungsanspruch 1041 Ungerechtfertigte Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen Sache ist umfassend isd 285 ABGB zu verstehen zb: Nutzung fremden Sacheigentums, einer Kundenkartei; Nutzung des Bekanntheitsgrads einer Person/dessen Foto bzw Name; abgeirrte Exekution WS 2010/11 Folie 80 40

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