Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall: Wirksamkeit und Anfechtbarkeit. -- Übersicht --

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall: Wirksamkeit und Anfechtbarkeit. -- Übersicht --"

Transkript

1 Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall: Wirksamkeit und Anfechtbarkeit -- Übersicht -- Einführung 3 I. Wirksamkeit 4 1. Ansatz: Vertragsfreiheit 4 2. Kein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) von Lösungsklauseln 5 a) Kein ausdrückliches Verbot 5 b) Kein implizites Verbot 5 3. Rechtsprechung 7 a) seit November b) bis November Insolvenzbezogene Lösungsklauseln, die in Gesetzen vorgesehen sind Rechtsvergleich 13 II. Anfechtbarkeit (wegen Schuldnerfehlverhaltens) Anwendungsbereich des Rechts der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens 15 a) Nachteil für die Befriedigung der (Gesamtheit der) Gläubiger 15 b) Kausalität: Verantwortlichkeit der Lösungsklausel für den Vermögensverlust 15 c) Ergebnis zum Anwendungsbereich Gesetzliche Tatbestände des Schuldnerfehlverhaltens 18 a) Unentgeltlichkeit ( 134 InsO) 18 b) Vorsatz ( 133 InsO) 18

2 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 2 III. Rechtspolitische Optionen Spezieller Anfechtungstatbestand für insolvenzbezogene Lösungsklauseln Anwendungs- und Ausübungssperre im Insolvenzverfahren 21 IV. Schrifttum 22 V. Gesetzliche Regelungen als Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre

3 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 3 Einführung -- Begriff ( insolvenzbezogene Lösungsklausel ): Regelungen (vertragliche oder gesetzliche), die die Lösung des Vertrags oder eine Änderung des Vertragsinhalts vorsehen, wenn sich die Vermögensverhältnisse einer Vertragspartei bedeutsam verschlechtern, insbesondere Insolvenz eintritt. -- Vertragspraxis: Anknüpfung nicht nur an die Insolvenz einer Vertragspartei, sondern an jegliche wesentliche Vermögensverschlechterung 1 -- Lösung des Vertrags : verschiedene Formen denkbar: -- automatisch (durch auflösende oder aufschiebende Bedingung) -- Gestaltungsrecht der AVP (Widerruf; Rücktritt; Kündigung) -- Bezeichnungen in der Vertragspraxis: -- credit events ( Kreditereignis ) -- events of default -- termination events -- zwei rechtliche Fragestellungen: -- Wirksamkeit -- Anfechtbarkeit 1 Baird, The Elements of Bankruptcy, 5. Aufl. 2010, Anders etwa Marotzke, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, 119 Rn. 9: Anknüpfung allein an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kritik: Dieser Ansatz ist wenig funktionsgerecht. Er führt zu Umgehungen, etwa dass die Lösungsklausel durch den letzten Tag ausgelöst wird, der der Verfahrenseröffnung vorangeht.

4 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 4 I. Wirksamkeit Streit über die Wirksamkeit insolvenzbezogener Lösungsklauseln -- Rechtsprechung: bis November 2012: wirksam seit November 2012: unwirksam -- Teil des Schrifttums: unwirksam; zunehmende Tendenz -- meine Stellungnahme: keine Gründe für Unwirksamkeit insolvenzbezogener Lösungsklauseln 1. Ansatz: Vertragsfreiheit -- Freiheit der Vertragsparteien, den Inhalt ihres Vertrags selbst zu gestalten -- Lösungsklauseln sind Ausfluss der Vertragsfreiheit -- allerdings: Bislang ungelöstes Rätsel: Aus welchen Gründen vereinbaren Parteien, dass ihr Vertrag bei Insolvenz einer Partei enden soll? Ansatzpunkt: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Ansprüche zu vollstrecken, die gegen einen Schuldner bestehen. Zumindest auf dem ersten Blick gibt es keinen Grund, warum ein Vertragspartner an dieser Durchsetzung seines Interesses an der Erfüllung seiner Vertragsansprüche nicht interessiert sein sollte, sondern die Aufhebung des Vertrags (und damit den Verlust seiner Erfüllungsansprüche) vorziehen sollte. Praxis: nicht selten lediglich irrationale Gründe, etwa dass es für den Vertragspartner lästig ist, sich mit einer Insolvenzverwaltung als Vertragspartei befassen zu müssen.

5 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 5 Aufgabe für die Zukunft: Konkretisierung der Gründe für insolvenzbezogene Lösungsklauseln (Beispiel: Eigentumsvorbehalt: insolvenzbezogenes Rücktrittsrecht des EV-Verkäufers bei Insolvenz des EV-Käufers, um dadurch das Anwartschaftsrecht des EV-Käufers beenden zu können) 2. Kein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) von Lösungsklauseln a) Kein ausdrückliches Verbot -- zwar Vorschlag der Kommission für Insolvenzrecht, insolvenzbezogene Lösungsklauseln für unwirksam zu erklären (mit Ausnahme von Gesellschaftsverträgen) 2 -- aber Ablehnung dieses Vorschlags durch den Deutschen Bundestag 3 b) Implizites Verbot? -- BGH 2012 und Teil des Schrifttums: Ein Verbot ergäbe sich aus den InsO. Argument: Nach diesen Vorschriften ist es Aufgabe der Insolvenzverwaltung, über die Geltendmachung der Ansprüche zu entscheiden, die der IVP aus einem Vertrag zustehen. Diese 2 Kommission für Insolvenzrecht, Erster Bericht, 1985, S. 226, Leitsatz : Vereinbarungen, die ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen des Insolvenzfalls einräumen, oder Vereinbarungen, die wegen des Insolvenzfalls die Auflösung des Vertrags bewirken, sind unwirksam. 3 [V]ertragliche Vereinbarungen über die Auflösung eines gegenseitigen Vertrags im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens... sollen durch die InsO nicht in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden. [Es gibt keinen] ausreichenden Grund für einen schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfreiheit. Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Bericht und Beschlussempfehlung, 1994, BT-Dr. 12/7302, S. 170 (Hervorhebung hinzugefügt).

6 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 6 Verwertungskompetenz werde durch insolvenzbezogene Lösungsklauseln ausgehebelt. Kritik 1: Mit den Verwertungsregelungen, die die InsO enthalten, wären Vertragsklauseln unvereinbar, die versuchten, der Insolvenzverwaltung Vorgaben für die Verwertung der vertraglichen Ansprüche der IVP im Insolvenzfall zu machen. Insolvenzbezogene Lösungsklauseln treffen jedoch keine Festlegungen zur Verwertung von Insolvenzvermögen (konkret: zur Verwertung der vertraglichen Ansprüche des Schuldners). Vielmehr entziehen sie dem Schuldnervermögen einen Gegenstand, nämlich die Ansprüche aus dem Vertrag. Hiermit befasst sich das Anfechtungsrecht (und nicht das Insolvenzvertragsrecht). Kritik 2: Bei den InsO anzusetzen, ist zu eng. Die insolvenzbezogenen Lösungsklauseln bilden nur einen Ausschnitt der insolvenzbezogenen Rechtsgestaltungen. Zu diesen gehören z.b. auch die insolvenzbedingten Verfügungen: Der Schuldner überträgt einen Gegenstand an seine Ehefrau, aufschiebend bedingt durch seine Insolvenz. In diesen Fällen gelten die InsO nicht. Ob sie wirksam sind oder nicht (und ob sie anfechtbar sind oder nicht), sollte aber nach denselben Kriterien wie bei insolvenzbezogenen Lösungsklauseln beurteilt werden. Man braucht also einen Beurteilungsmaßstab, der für sämtliche insolvenzbezogenen Rechtsgestaltungen passt InsO: spricht für Wirksamkeit. Dort (in Ziff. 2) wird die Ausübung eines Kündigungsrechts wegen Vermögensverschlechterung für bestimmte Verfahrensabschnitte gesperrt. Diese Sperre wäre entbehrlich, wenn ein solches Kündigungsrecht unwirksam wäre. -- Ein Verbot, das man in die InsO hineinläse, hätte eine nur beschränkte Reichweite. Lösungsklauseln, die an ein Ereignis anknüpfen, das in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (etwa der Eintritt der materiellen Insolvenz), würden nicht erfasst. Ob die Vertragslösung an ein Ereignis vor oder nach Verfahrenseröffnung

7 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 7 geknüpft ist, sollte für die juristische Bewertung aber keinen Unterschied machen. 3. Rechtsprechung a) seit November 2012 BGH, , IX ZR 169/11 Sachverhalt: Vertrag zwischen einem Energieversorger und einem Unternehmen über die Lieferung von Strom. Lösungsklausel: Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunden einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrags das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Gegen das Unternehmen(= Kunde ) wird Insolvenzantrag gestellt. Der Energieversorger betrachtet den Vertrag als beendet und bietet dem Unternehmen den Abschluss eines neuen Vertrags über die Lieferung von Strom (zu einem höheren Entgelt) an. Die vorläufige Insolvenzverwaltung lehnt ab. Sie ist der Auffassung, die Lösungsklausel sei unwirksam, und macht aus dem Vertrag den Anspruch auf Lieferung von Strom (gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts) geltend ( Geltendmachungsentscheidung ). BGH: -- Insolvenzbezogene Lösungsklausel seien unwirksam. -- Begründung der Unwirksamkeit:

8 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 8 Verstoß gegen 119 InsO: Eine insolvenzbezogene Lösungsklausel greife in die Verwertungskompetenz ein, die die Insolvenzverwaltung für die Ansprüche besitzt, die der Insolvenzschuldner aus dem Vertrag besitzt. -- Ausnahme: Die insolvenzbezogene Vertragslösung ist in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen. b) bis November 2012 aa) BGH, Urteil vom , Vertrag über Bauleistungen Sachverhalt: 8 Ziff. 2 Abs. 1 VOB, Teil B 4 Insolvenzbezogene Lösungsklausel, die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauverträge (sog. Verdingungsordnung für Bauleistungen, abgekürzt VOB) standardmäßig enthalten ist: Der Auftraggeber [der Bauleistung] kann den Vertrag kündigen, wenn... [gegen den Auftragnehmer] das Insolvenzverfahren... beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Macht der Auftraggeber (d.h. der Besteller der Bauleistung) von diesem Recht Gebrauch und kündigt den Bauvertrag bei Insolvenz des Auftragnehmers (= Werkunternehmers) fristlos, so verliert der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch aus dem Werkvertrag wenigstens teilweise: Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers erlischt insoweit, als er sich auf Bauleistungen bezieht, die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbracht waren; diese Bauleistungen kann der Auftragnehmer nun nicht mehr erbringen. ( 6 Ziff. 5 VOB, Teil B) Die fristlose Kündigung entzieht dem Auftragnehmer (und damit dessen Vermögen) somit das aus dem Bauvertrag fließende Recht, die gesamte Vergütung zu verlangen (gegen Erbringung der vollständigen Bauleistung). BGH: 4 BGH, , VII ZR 19/85, BGHZ 96, 34 (37) (II 1 c).

9 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 9 Ausschlaggebend [ist], dass es keine Bestimmung gibt, die dem späteren [Insolvenzschuldner] und dessen Vertragspartner untersagt, eine Vereinbarung zu treffen, wonach dem Auftraggeber im Fall des Konkurses des Auftragnehmers ein Kündigungsrecht... zustehen solle. Zwar wird durch eine solche Regelung die Lage [des Insolvenzvermögens]... verschlechtert. Das steht jedoch der Wirksamkeit der Abmachung nicht entgegen. Für [das Insolvenzvermögen] nachteilige Vereinbarungen, die der [Insolvenzschuldner] und ein Dritter vor dem Konkurs getroffen haben, sind nämlich nicht ohne weiteres unwirksam, wie schon die [Existenz des Anfechtungsrechts] zeigt. Scheidet aber ein Anfechtung aus..., muss der Insolvenzverwalter den Bestand des [Insolvenzvermögens] (also auch einen beiderseits nicht voll erfüllten Vertrag) in dem Zustand hinnehmen, in dem es sich zur Zeit der Konkurseröffnung befindet. Dass es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, zu entscheiden, wie die Ansprüche zu verwerten sind, die dem Insolvenzschuldner aus dem Vertrag noch zustehen ( 103 Abs. 1 InsO), spielt in diesem Zusammenhang... keine Rolle. Der Insolvenzverwalter könne die Rechte aus dem Vertrag eben nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags ausüben. 5 Weitere Urteile, die die Wirksamkeit von 8 Ziff. 2 Abs. 1 VOB, Teil B, bestätigen 6 bb) BGH, Urteil vom , Vermietung öffentlicher Flächen für ein Kabelnetz Sachverhalt: 7 5 BGH, a.a.o, 37 f. 6 BGH, , IX ZR 256/93, BGHZ 129, 336 (342 f.) (II 1 b cc); OLG Düsseldorf, , I-23 U 35/06. Früher bereits: BGH, , VII ZR 11/62, WM 1963, 964 (965); BGH, , VII ZR 65/69, WM 1971, 1474; BGH, , VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379 (381) (4 a). 7 BGH, , IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76 (79) (I 2 b).

10 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 10 Insolvenzbezogene Beendigungsklausel, die in einem Vertrag zwischen einer Stadt und dem Betreiber eines Kabelnetzes (für Rundfunk- und Fernsehsendungen) enthalten war. In diesem Vertrag gestattete die Stadt dem Kabelnetzbetreiber, städtische Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen zu nutzen, um ein unterirdisches Kabelnetz sowie eine oberirdische Empfangsstation zu errichten und zu betreiben. Der Vertrag enthielt eine Klausel, die die Stadt berechtigte, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kabelnetzbetreiber in Insolvenz fällt. In diesem Fall sollten das Kabelnetz und die Empfangsstation unentgeltlich in das Eigentum der Stadt übergehen. Der Vertrag enthielt bereits die Übertragung der Kabelnetzanlage von dem Betreiber an die Stadt, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Betreiber insolvent wird und die Stadt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. BGH: Zur Frage, ob die insolvenzbezogene Kündigungsklausel möglicherweise unwirksam sein könnte, stellt der BGH fest: Das ist nach geltendem Recht... nicht der Fall. cc) OLG München, Urteil vom , Vertragshändlervertrag Sachverhalt: 8 Vertragshändlervertrag zwischen einem deutschen Kfz-Hersteller und einem seiner Händler. Darin wird der Vertrieb der Pkw des Herstellers geregelt. Der Händler verpflichtet sich zum einen, Waren (hier Pkw) des Herstellers anzukaufen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer weiter zu verkaufen. Zum anderen wird der Händler in die gesamte Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert. Im konkreten Fall enthielt der Vertragshändlervertrag folgende Kündigungsklausel: Der Hersteller ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung 8 OLG München, , 7 U 5350/05, DB 2006, 1371 (II 2 a aa).

11 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 11 einer Frist zu kündigen, wenn gegen den Händler ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird. Entscheidung: Wirksamkeit der insolvenzbezogenen Lösungsklausel Diese Klauseln laufen nicht den Regelungen zuwider, die die InsO (das Insolvenzgesetz) zur Verwertung der Ansprüche des Insolvenzschuldners aus gegenseitigen Verträgen enthält (also die 103 bis 119). Diesen Regelungen der InsO sei kein allgemeines Verbot von Lösungsklauseln zu entnehmen. dd) RG, Urteil vom , Pachtvertrag Sachverhalt: 9 Insolvenzbezogenen Lösungsklausel in einem Pachtvertrag; fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, wenn Mieter in Insolvenz fällt Urteil: Es ist... zulässig, im Vertrage dessen Dauer und sonstigen Inhalt durch auf die Eröffnung des Konkurses gestellte Bedingungen im Voraus einzuschränken, z.b. zu bestimmen, dass mit der Eröffnung des Konkurses über einen der Kontrahenten der Vertrag aufgehoben sein soll. (Rechtschreibung aktualisiert) ee) LG Köln, Urteil vom , Ligavertrag Sachverhalt: 10 Vertrag zwischen einem Sportclub (Sportunternehmen) und der Ligagesellschaft; bestehend aus Gesellschaftsvertrag und Lizenzvertrag 9 RG, , 290/95 III, JW 1896, 132 (Nr. 13). 10 LG Köln, , 91 O 116/02

12 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 12 Urteil: Insolvenzbezogene Lösungsklauseln sind nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen unwirksam. 4. Insolvenzbezogene Lösungsklauseln, die in Gesetzen vorgesehen sind Darlehensvertrag: Beim Darlehensvertrag darf der Darlehensgeber fristlos kündigen, wenn sich die Vermögenslage des Darlehensnehmers so weit verschlechtert hat, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist ( 490 Abs. 1 BGB). Das ist in der Insolvenz des Darlehensnehmers der Fall. BGB vor Einführung des Zahlungsdienstevertrags: Überweisungsvertrag: Überweisungsverträge konnte das beauftragte Kreditinstitut kündigen, wenn gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ( 676a Abs. 3 Satz 1 BGB a.f.). Versicherungsvertrag: Fällt der Versicherer in Insolvenz, endet der Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer ipso iure einen Monat nach dem Eröffnungsbeschluss ( 16 Abs. 1 VVG). 11 Terminverträge: Bestehen zwischen zwei Parteien eine Vielzahl von Terminverträgen (über Waren oder Finanzleistungen), so werden diese kraft Gesetzes beendet und umgewandelt, wenn gegen einen der beiden Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet wird ( 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO). Gesellschaftsverträge (bei Personengesellschaften): Wird gegen einen Gesellschafter einer Personengesellschaft (d.h. einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) das Insolvenzverfahren eröffnet, wird dadurch entweder die Gesellschaft 11 Bis zu seiner Novellierung im Jahr 2007 enthielt das VVG auch eine Lösungsklausel für die Insolvenz des Versicherungsnehmers: Der 14 Abs. 1 VVG a.f. stellte ausdrücklich fest, dass die Parteien vereinbaren konnten, dass der Versicherer bei Insolvenz des Versicherungsnehmers berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Hierzu BGH, , IV ZR 6/03, ZInsO 2004, 86.

13 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 13 insgesamt aufgelöst (so bei der BGB-Gesellschaft, 728 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der insolvente Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus (so bei der OHG und KG, 131 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 HGB). Unternehmensverträge (Vertragskonzern): 297 Abs. 1 Satz 2 AktG: Für den Fall, dass eine Partei des Beherrschungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus Vertrag zu erfüllen, sieht das Gesetz die Kündigung (durch die andere Vertragspartei) vor ( 297 Abs. 1 InsO). Diese Regelung schließt es aus, Lösungsklauseln in Beherrschungsverträgen für unwirksam zu erachten. (Anderenfalls wäre eine gesetzliche Kündigungsregelung überflüssig.) Alle Verträge (Schuldverträge): Wer in einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, darf vom Vertrag zurücktreten, wenn die Befriedigung seines Anspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit der vorleistungsberechtigten Vertragspartei gefährdet wird ( 321 Abs. 2 Satz 2 BGB). Schlussfolgerung: Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt: Wenn das Gesetzesrecht bei einigen Vertragstypen insolvenzbezogene Lösungsklauseln bereits selbst vorschlägt, bringt es darin zum Ausdruck, dass insolvenzbezogene Lösungsklauseln wirksam sind. 5. Rechtsvergleich -- England: grundsätzlich Wirksamkeit; aber Unwirksamkeit kann sich aus einzelnen Rechtssätzen, wie der rule against deprivation ergeben Schweiz: Wirksamkeit Goode, Principles of Corporate Insolvency Law, 4th edition 2011, chapter Goode selbst tritt dafür ein, die amerikanische Lösung (Unanwendbarkeit während des Insolvenzverfahrens) zu übernehmen; Goode, a.a.o., Rn Bundesamt für Justiz, Bericht über die Neuregelung des Eintrittsrechts der Konkursverwaltung in zweiseitige Verträge nach Artikel 211 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Bundesblatt 1994, 1315 (1319).

14 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall USA: 365 (e) (1) B.C.: Wirksamkeit, aber Anwendungssperre während des Insolvenzverfahrens 14 II. Anfechtbarkeit (wegen Schuldnerfehlverhaltens) -- in Betracht zu ziehen: Anfechtung wegen Schuldnerfehlverhaltens (= Fehlverhalten des Schuldners gegenüber der Gesamtheit seiner Gläubiger) kein Fall des Gläubigerfehlverhaltens: 16 Mit der Auflösung eines Vertrags wird keine Leistung an einen Gläubiger der IVP erbracht; im Gegenteil verlieren beide Vertragsparteien ihre Erfüllungsansprüche; Vertragsanspruch der AVP wird gerade nicht befriedigt. der -- Anfechtbarkeit (wegen Schuldnerfehlverhaltens), wenn (1) der Anwendungsbereich des Rechts der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens eröffnet ist und wenn (2) ein gesetzlicher Tatbestand (der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens) erfüllt ist Anmerkung: Der Prüfungspunkt Anwendungsbereich ist nur ein Vorschlag. Man kann auch sofort mit der Prüfung eines der gesetzlichen Tatbestände beginnen und dann innerhalb der Voraussetzungen dieses Tatbestands auf die Probleme (insbesondere das Problem der Zurechenbarkeit) eingehen, die in dieser Übersicht unter Anwendungsbereich behandelt werden. 14 So ausdrücklich die offizielle Kommentierung zu 365 (e) (1) B.C.: [The termination clause] is not invalidated in toto, but merely made inapplicable during the case Gesetzliche Tatbestände: 3 AnfG, 133 InsO; 4 AnfG, 134 InsO; 132 InsO. 16 Gesetzliche Tatbestände der Anfechtbarkeit wegen Gläubigerfehlverhaltens: 130, 131 InsO; 6 AnfG, 135 InsO; 136 InsO.

15 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall Anwendungsbereich des Rechts der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens a) Nachteil für die Befriedigung der (Gesamtheit der) Gläubiger mögliche Wirkung von Lösungsklauseln: Nachteil für sämtliche Gläubiger: -- IVP verliert einen Vermögensgegenstand, nämlich ihren Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag; -- in Betracht zu ziehen auch: Verlust des Anwartschaftsrechts oder eines Nutzungsrechts an einem der AVP gehörendem Gegenstand; hierin Nachteil, wenn Wert des verlorenen Gegenstands höher als Wert der (gleichfalls) erloschenen eigenen Leistungspflicht 17 b) Kausalität: Verantwortlichkeit der Lösungsklausel für den Vermögensverlust aa) Problem: Kausalität der Lösungsklausel für den Vermögensverlust -- Der Vermögensgegenstand, der durch die Lösungsklausel vernichtet wird, und die Lösungsklausel haben denselben Rechtsgrund: den Vertrag. -- Möglicherweise wäre der Vertrag ohne die Lösungsklausel nicht zustande gekommen. Dann hätte die IVP den Vermögensgegenstand, der durch die Lösungsklausel entfällt, nämlich den Vertragsanspruch, nie erlangt. Unter diesen Bedingungen wäre die Lösungsklausel für den Verlust der Vertragsrechte der IVP nicht verantwortlich. Folge: mangels Zurechenbarkeit keine Anfechtbarkeit. -- Anwendungsbereich des Anfechtungsrechts; nur eröffnet, wenn der Vertrag auch ohne die Lösungsklausel zustande gekommen wäre. 17 D.h. Nachteil nur dann, wenn die Insolvenzverwaltung im Insolvenzverfahren den Vertragsanspruch der IVP geltend gemacht hätte.

16 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall Frage nach einem hypothetischen Entscheidungsverhalten bb) Maßstab: Regelungsfunktion des Anfechtungsrechts -- Antwort: nicht Mutmaßungen, sondern Orientierung an der Regelungsfunktion der Anfechtung wegen Schuldnerfehlverhaltens -- Regelungsfunktion: Erfassung solchen Verhaltens (des Schuldners), auf dessen Untersagung sich sämtliche Gläubiger verständigen würden. -- danach erfasst: Lösungsklauseln, die kein wesentliches Gestaltungsinteresse innerhalb des Vertragsverhältnisses wahrnehmen BGH: (den Gläubigern nachteilige) Lösungsklauseln, die zur Erreichung des Vertragszwecks nicht vorrangig geboten sind nicht erfasst (d.h. außerhalb des Geltungsbereichs des Anfechtungsrechts): Lösungsklauseln, die einem wesentlichen Gestaltungsinteresse der Vertragsparteien dienen cc) Erhöhung des Ausfallrisikos des Vertragspartners -- wesentliches Gestaltungsinteresse: Auflösung des Vertragsverhältnisses bei wesentlicher Risikoerhöhung -- Antwort: abhängig vom Erfüllungsstadium, in dem sich der Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet (i) 1. Fall (Erfüllungsstadium): vollständige Befriedigung der AVP ausgeschlossen 1. Fall: Erfüllungsstadium ist so beschaffen, dass es ausgeschlossen ist, dass der Vertragsanspruch der AVP noch vollständig (und gegenständlich) befriedigt werden wird 18 BGH, , IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76 (80 f.) (Breitbandkabel).

17 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall in diesem Erfüllungsstadium: Insolvenz des Vertragspartners erhöht das Ausfallrisiko erheblich. -- Folge: ohne Weiteres besteht ein erhebliches Lösungsinteresse der AVP -- Vertragsklauseln, die die insolvenzbezogene Vertragslösung auf dieses Erfüllungsstadium beschränken, liegen außerhalb des Geltungsanspruchs des Rechts der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens. (ii) 2. Fall (Erfüllungsstadium): vollständige Befriedigung der AVP nicht ausgeschlossen 2. Fall: Erfüllungsstadium ist so beschaffen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Vertragsanspruch der AVP noch vollständig (und gegenständlich) befriedigt werden wird -- = Erfüllungsstadium des 103 Abs. 1 InsO: noch ausstehender Leistungsanspruch der IVP; Besitz- oder Nutzungsrecht der IVP an einem Gegenstand der AVP -- Ob sich das Ausfallrisiko erhöht, hängt hier von der Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung ab: -- keine Risikoerhöhung, wenn Insolvenzverwaltung den Vertragsanspruch der IVP geltend macht; -- Risikoerhöhung bei Entscheidung, nicht geltend zu machen.) -- Folge: Auslotungserfordernis (für Verträge im Erfüllungsstadium des 103 Abs. 1 InsO): Um außerhalb des Geltungsbereichs des Anfechtungsrechts zu bleiben, muss die Lösungsklausel voraussetzen, dass zunächst ausgelotet wird, ob die Insolvenz oder sonstige Vermögensverschlechterung das Ausfallrisiko erhöht hat. -- Mittel zur Auslotung: Setzen einer angemessenen Frist, innerhalb der die insolvente Vertragspartei zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat -- innerhalb Insolvenzverfahren: Auslotungsfrist = Zeit bis zur Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung

18 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 18 c) Ergebnis zum Anwendungsbereich Anwendungsbereich des Rechts der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens: wenn die Lösungsklausel nachteilig wirkt (weil der Wert des Vertragsanspruchs der IVP höher ist als der Aufwand zur Befriedigung der AVP) und wenn die Lösungsklausel keine Auslotung vorsieht, ob sich das Ausfallrisiko der AVP durch die Insolvenz tatsächlich erhöht hat. 2. Gesetzliche Tatbestände des Schuldnerfehlverhaltens a) Unentgeltlichkeit ( 134 InsO) 134 InsO: -- Unentgeltlichkeit: Die AVP erhält (durch die Lösungsklausel) auf Kosten der IVP einen Vermögensvorteil. Der Verlust, der dadurch im Vermögen der IVP eintritt, wird nicht durch eine Zuwendung von Vermögen an die IVP ausgeglichen. -- keine subjektiven Anforderungen an die AVP -- Zeitraum: Vereinbarung der Lösungsklausel innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag b) Vorsatz ( 133 InsO) 133 Abs. 1 InsO: -- Vorsatz der IVP, mit der Einwilligung in die Lösungsklausel die Gesamtheit seiner Gläubiger (durch Entziehung eines Vermögenswerts, nämlich des Vertragsanspruchs der IVP) zu schädigen -- Kenntnis der AVP vom Vorsatz der IVP -- Zeitraum: Vereinbarung der Lösungsklausel innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag

19 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 19 III. Rechtspolitische Optionen -- Ergebnisse der bisherigen Untersuchung: Misst man insolvenzbezogene Lösungsklauseln am geltenden Recht, sind sie wirksam, können aber anfechtbar sein. Der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung (Schuldnerfehlverhaltens) unterliegen allein solche Lösungsvereinbarungen, die keinem wesentlichen Lösungsinteresse des Vertragspartners dienen. Hinzutreten müssen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestands des Schuldnerfehlverhaltens; hier kommt insbesondere die Unentgeltlichkeit ( 134 InsO bzw. 4 AnfG) sowie der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ( 133 InsO bzw. 3 AnfG) in Betracht. Nimmt die Lösungsregelung dagegen ein wesentliches Interesse der Vertragsparteien wahr (wie etwa die Reaktion auf eine nachträgliche Erhöhung des Ausfallrisikos, das der Vertragspartner zu tragen hat), wird sie vom Anfechtungsrecht nicht erfasst. Dieser Befund legt zwei rechtspolitische Empfehlungen nahe. 1. Spezieller Anfechtungstatbestand für insolvenzbezogene Lösungsklauseln -- Ein spezieller gesetzlicher Anfechtungstatbestand würde die Rechtslage verdeutlichen. Auf diese Weise ließen sich die Anfechtungsvoraussetzungen konkretisieren, die sich aus den Grundsätzen des Rechts der Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens ergeben. Dazu zählt vor allem die Differenzierung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Lösungsinteressen des Vertragspartners.

20 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 20 Mit einem speziellen gesetzlichen Tatbestand ließe sich außerdem den zeitlichen Grenzen entgehen, die der Vorsatzanfechtung nach 133 InsO (bzw. 3 AnfG) gezogen sind. Die Vorsatzanfechtung erreicht lediglich solche Vereinbarungen, die in den zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag (bzw. vor der Anfechtungsklage bzw. einrede) geschlossen worden waren. Da sich die Ausgrenzung älterer Lösungsklauseln rechtspolitisch nicht begründen lässt, 19 sollte der neue Tatbestand von einer Zeitbegrenzung absehen. -- Den Tatbestand der Anfechtbarkeit insolvenzbezogener Lösungsklauseln könnte man als 133a Abs. 3 InsO (und 3a Abs. 3 AnfG) kodifizieren. 133a. Vereinbarungen für den Insolvenzfall Abs. 3 (Vertragliche Lösungsklausel): UAbs. 1 (Anfechtbarkeit): Vereinbarungen in Verträgen des Schuldners, die die Lösung oder Umgestaltung des Vertrags vorsehen oder die andere Vertragspartei zur Lösung oder Umgestaltung berechtigen, wenn in der Person des Schuldners ein Insolvenzereignis eintritt, sind anfechtbar, wenn sie keinem wesentlichen Gestaltungsinteresse der Vertragsparteien dienen. UAbs. 2 (Insolvenzereignis): Als Insolvenzereignisse gelten insbesondere die Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Überschuldung, eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners sowie die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. UAbs. 3 (Wesentliches Lösungsinteresse): Wesentlich ist das Interesse an der Vertragslösung u.a. dann, wenn das Insolvenzereignis das Ausfallrisiko der anderen Vertragspartei nicht nur unerheblich erhöht. UAbs. 4 (Auslotungserfordernis): Kommt in Betracht, dass es sich für den Schuldner wirtschaftlich lohnt, seine Vertragsleistung vollständig zu erbringen (um dadurch die ihm noch zustehende Vertragsleistung der anderen Vertragspartei zu erhalten oder das vertragliche Gebrauchs- oder 19 Vgl. Tintelnot, Vereinbarungen für den Konkursfall, 1991,

21 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 21 Nutzungsrecht an einem Gegenstand der anderen Vertragspartei für die Vertragszeit beizubehalten), setzt die Wesentlichkeit des Lösungsinteresses die Auslotung einer Erhöhung des Ausfallrisikos voraus. Hierzu hat die andere Vertragspartei den fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist abzuwarten, die sie dem Schuldner zur Erfüllung oder Sicherheitsleistung gesetzt hat. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt bei den von 103 InsO erfassten Verträgen die Entscheidung, die die Insolvenzverwaltung nach 103 Abs. 1 InsO über die Verwertung der vertraglichen Rechte des Insolvenzschuldners trifft, an die Stelle der Auslotungsfrist. 2. Anwendungs- und Ausübungssperre im Insolvenzverfahren -- erwägenswert: Ergänzung eines speziellen Anfechtungstatbestands um eine parallele Anwendungs- und Ausübungssperre für das Insolvenzverfahren -- Inhalt: Soweit (und solange) die Lösungsklausel anfechtbar ist, entfaltet sie während des Insolvenzverfahrens (ab Insolvenzantrag) keine Wirkung mehr; durch sie begründete Lösungsrechte können nicht mehr ausgeübt werden. -- Funktion: Eine solche Anwendungs- und Ausübungssperre würde die Verwaltung des Insolvenzvermögens vereinfachen. -- Anregung: Eine solche Sperre könnte lauten: 103a. Sperre von insolvenzbezogenen Lösungsklauseln Lösungsklauseln entfalten ab dem Insolvenzantrag insoweit keine Wirkungen mehr, als sie der Anfechtung unterliegen ( 133a Abs. 3). -- Vergleich US-Recht: Eine weitergehende Sperre, die insolvenzbezogene Lösungsklauseln unabhängig von ihrer Anfechtbarkeit während des Insolvenzverfahrens suspendieren würde, sollte man nicht verhängen.

22 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 22 Zwar kennt das amerikanische Insolvenzrecht eine derartige Regelung. 20 Aber zum einen kommt diese nicht ohne zahlreiche Ausnahmen aus, was auf Schwächen der Grundregel hinweist. 21 Und zum anderen müsste sie, um die (auch verfassungsrechtlichen) Belange der AVP zu wahren, diejenigen Forderungen der AVP, die während der Auslotungszeit zusätzlich erwachsen (und die die AVP bei einer sofortigen Lösung hätte vermeiden können), den Befriedigungsstatus als Masseanspruch erhalten. 22 IV. Schrifttum -- Jackson, Thomas: The Logic and Limits of Bankruptcy Law, 1986 / 2001, pp (Verteidigung von insolvenzbezogenen Lösungsklauseln) -- Goode, Roy: Principles of Corporate Insolvency Law, 4th edition 2011, chapter 7 (Kritik an insolvenzbezogenen Lösungsklauseln) 20 Seit 1978 hebt der Bankruptcy Code die Anwendbarkeit gesetzlicher und vertraglicher insolvenzbezogener Lösungsklauseln während des Insolvenzverfahrens auf. Der 365 (e) (1) B.C. lautet: Notwithstanding a provision in an executory contract or unexpired lease, or in applicable law, an executory contract or unexpired lease of the debtor may not be terminated or modified, and any right or obligation under such contract or lease may not be terminated or modified, at any time after the commencement of the case solely because of a provision in such contract or lease that is conditioned on (A) the insolvency or financial condition of the debtor at any time before the closing of the case; (B) the commencement of a case under this title; or (C) the appointment of or taking possession by a trustee in a case under this title or a custodian before such commencement. 21 Ausgenommen können u.a. sein: Darlehensverträge und andere Finanzierungsverträge ( 365 (e) (2) B.C.); Kauf- und Leihverträge über Wertpapiere; Warentermingeschäfte; Repo-Verträge; Swapverträge und Rahmenverträge für Finanztermingeschäfte; siehe 555, 556, 559, 560, 561 B.C. 22 Zu dieser Folge der Ausübungssperre des 112 InsO siehe: Frankfurter Kommentar zur InsO (Wegener), 7. Aufl. 2013, 112 Rn. 1; von Wilmowsky, Der Mieter in Insolvenz: Zur Kündigungssperre des 112 InsO, ZInsO 2004, 882 (885 f.).

23 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall 23 There seems no good reason why the advent of winding up should by itself confer a windfall on the solvent party at the expense of creditors. (Rn. 7-05) Wenig konsequent meint Goode allerdings, dass bei Terminverträgen (Derivateverträgen) eine Ausnahme (zugunsten der Wirksamkeit) erforderlich sei (Rn f.). -- Thole, Christoph: Privatautonomie und Insolvenzrecht, in: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2008, Tintelnot, Albrecht: Vereinbarungen für den Konkursfall, Wortberg, Sven: Lösungsklauseln und Insolvenz. in: ZInsO 2003, von Wilmowsky, Peter: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall, in: ZIP 2007, Anmerkung: Dieser Aufsatz stimmt mit der hiesigen Übersicht weitgehend überein. Dort sehe ich jedoch Ausnahmen vom Auslotungserfordernis vor (für die Mieterinsolvenz und für Terminverträge). An diesen Ausnahmen halte ich nicht mehr fest. Mein heutiger Erkenntnisstand geht dahin, dass es vom Auslotungserfordernis keine Ausnahmen geben sollte. -- von Wilmowsky, Peter: Anmerkung zum Urteil des BGH vom , IX ZR 169/11, in: JZ 2013, V. Gesetzliche Regelungen als Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre Einige der Gesetze, die zur Insolvenz und zur Rekapitalisierung von Banken erlassen wurden (auf EU- und auf nationaler Ebene), sehen vor, dass insolvenzbezogene vertragliche Lösungsklauseln bei Eintritt des Insolvenzereignisses (auf der Seite der Bank) zunächst keine Wirkung entfalten.

24 Insolvenzrecht II - Vertiefung: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (2011): 13 Beendigung von Schuldverhältnissen Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab dem Tag der Anzeige nach 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages im Sinne des 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet werden. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Die Wirkung sonstiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstatbestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhältnissen nach 12 Absatz Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) (2011): Der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz ( ) sah die Schaffung eines 104a InsO vor. Dessen Abs. 3 Satz 3 hätte die Geltung des 104 InsO, der eine gesetzliche insolvenzbezogene Lösungsklausel darstellt, eingeschränkt: Auf Geschäfte, die nach Absatz 1 übertragen oder nach Absatz 2 glattgestellt werden sollen, findet 104 bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Anwendung. Der 104a InsO wurde jedoch nicht Gesetz. -- Vgl. auch 79 Abs. 6 Satz 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) (2014). Stand ; Änderungen und Ergänzungen vorbehalten

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall: Wirksamkeit und Anfechtbarkeit. -- Übersicht --

Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall: Wirksamkeit und Anfechtbarkeit. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Lösungsklauseln für den Insolvenzfall: Wirksamkeit und Anfechtbarkeit -- Übersicht -- Einführung 3 A. Wirksamkeit

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

ZIP-Jahrestagung zum Insolvenzrecht 2013 Lösungsklauseln in der Insolvenz

ZIP-Jahrestagung zum Insolvenzrecht 2013 Lösungsklauseln in der Insolvenz ZIP-Jahrestagung zum Insolvenzrecht 2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Anlass: BGHZ 195, 348 = ZIP 2013, 274 Sachverhalt: Ein Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie bestimmt in Nr. 7 Abs. 3 : Der Vertrag

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Die Verträge des Insolvenzschuldners. Allgemeines Insolvenzvertragsrecht. Teil A. Grundstruktur

Die Verträge des Insolvenzschuldners. Allgemeines Insolvenzvertragsrecht. Teil A. Grundstruktur Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht I: Grundzüge (Vorlesung) Die Verträge des Insolvenzschuldners Allgemeines Insolvenzvertragsrecht Teil A. Grundstruktur Einleitung: Grundstruktur 2 I. Verwertung:

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Teilleistungen vor dem Insolvenzverfahren. B. Teilleistung der AVP

Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Teilleistungen vor dem Insolvenzverfahren. B. Teilleistung der AVP Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung Vorlesung Allgemeines Insolvenzvertragsrecht: Teilleistungen vor dem Insolvenzverfahren B. Teilleistung der AVP I. Allgemeine Grundsätze des Insolvenzvertragsrechts

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Darlehensvertrag. Teil I: Darlehensnehmer in Insolvenz

Darlehensvertrag. Teil I: Darlehensnehmer in Insolvenz Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung Darlehensvertrag Teil I: Darlehensnehmer in Insolvenz I. Vor Valutierung (= nicht valutiertes Darlehen) 3 1. Vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover 10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? Typisiert sind die Verträge, für die das BGB im Schuldrecht BT eigenständige

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Darlehensvertrag. Teil II: Darlehensgeber in Insolvenz

Darlehensvertrag. Teil II: Darlehensgeber in Insolvenz Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung (Vorlesung) Darlehensvertrag Teil II: Darlehensgeber in Insolvenz Einleitung 3 I. Vor Valutierung (= nicht valutiertes Darlehen) 4 1. Vorzeitige Beendigung

Mehr

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit?

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Agenda I. Finanzierungsmodelle im Biotech Sektor II. Kooperationen zwischen Big Pharma und Biotechs III. Problemfelder der

Mehr

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr