883 ff. Herausgabe von Sachen, 883 ff Vornahme eines Verhaltens, 887 ff. Abgabe einer WE, 894, 897 ( 898!)
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- Brigitte Eberhardt
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1 8 I. Die Arten der ZV (abhängig vom Inhalt des Titels) ZV wg. Geldforderungen, 802a ff ZV in bewegl. Vermögen, 803 ff. in bewegl Sachen, 808 ff in Forderungen, 828 ff ZV wg. sonstiger Ansprüche, 883 ff Herausgabe von Sachen, 883 ff Vornahme eines Verhaltens, 887 ff ZV in unbewegl. Vermögen, 864 ff ivm ZVG Abgabe einer WE, 894, 897 ( 898!) 8 II. Die Organe der ZV GV= Gerichtsvollzieher VG= Vollstreckungsgericht GBA= Grundbuchamt PG=Prozessgericht ZV wg. Geldforderungen, 802a ff GV ZV in bewegl. Vermögen, 803 ff. VG ZV in unbewegl. Vermögen, 864 ff ivm ZVG VG/GBA in bewegl Sachen, 808 ff in Forderungen, 828 ff ZV wg. sonst. Ansprüche, 883 ff ProzG Herausgabe v. Sache, 883 ff Vornahme eines Verhaltens, 887 ff Abgabe einer WE, 894 GV 8 II. Die allgemeinen Voraussetzungen der ZV 1. Vorliegen eines Vollstreckungstitels ( 704, 794, 722) 2. Erteilung einer Vollstreckungsklausel ( 724, 757) 3. Zustellung des Vollstreckungstitels ( 750) 4. Antrag an das Vollstreckungsorgan (z.b irreführender Wortlaut)
2 8 IV. Der Ablauf eines Vollstreckungsverfahrens im Überblick Am Beispiel der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine bewegliche Sache Titel, Klausel, Zustellung Vollstreckungsantrag, 754 Pfändung durch Inbesitznahme seitens des GV, 808 I, II (Anbringen einer Pfandmarke) Die Sache ist verstrickt. Es entsteht ein Pfändungspfandrecht, 804 Verwertung durch öffentliche Versteigerung, 814 Ablieferung der Sache an den Meistbietenden, 817 II, führt zu dessen Eigentumserwerb durch Hoheitsakt ( 929 ff. BGB nicht anwendbar!) 8 IV. Der Ablauf eines Vollstreckungsverfahrens im Überblick Fortsetzung Versteigerungserlös tritt an Stelle der gepfändeten Sache (dingliche Surrogation), 1247 S. 2 BGB analog Verteilung des Erlöses: GV kehrt den Erlös abzügl. Gebühren und Auslagen an Gl. aus, soweit dieser ihm gebührt. Übererlös wird an Schuldner ausgezahlt. Übergabe des Titels und der Quittung an Schuldner, 757 Ende der ZV Landwirtschaft rentiert sich nicht S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen ihm gehörenden Traktor. Seine Frau F verwahrt in dem gemeinsam bewohnten Wohnhaus eine ihr gehörende und von ihr regelmäßig genutzte Halskette. G ist Gläubiger des S. Er hat einen titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von Euro. Der von G mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet gegen den Willen von S und F Traktor und Halskette. Welche Rechtsbehelfe von Seiten des S (wegen des Traktors) und der F (wegen der Kette) haben Aussicht auf Erfolg?
3 Landwirtschaft rentiert sich nicht I. Erinnerung, 766, des S wegen der Pfändung des Traktors Verstoß gegen 811 I Nr. 4? Verstoß gegen 865 II 1? 1. Zulässigkeit a) Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht b) Erinnerung statthaft (= der Art nach zulässig )? (+), soweit Schu sich gg. Verstoß gg. Pfändungsschutzvorschriften wendet. (+), soweit Schu sich hier gegen Art und Weise der ZV wendet (er rügt Verstoß gegen 811 I Nr. 4 und 865 II 1 - Funktion des 865?) c) Erinnerungsbefugnis (+), da in eigenen Rechten betroffen. Die Erinnerung ist zulässig. Landwirtschaft rentiert sich nicht 2. Begründetheit der Erinnerung gegen Pfändung des Traktors a) Erinnerung begründet wg. Verstoßes gg. 811 I Nr. 4 b) Verstoß gegen 865 II, wenn Traktor zum Haftungsverband nach 865 I ZPO, 1120 BGB gehört» Traktor als Grundstückszubehör isv 97, 98 Nr. 2 BGB (+)» Eigentum des Grundstückseigentümers Erinnerung begründet. Landwirtschaft rentiert sich nicht II. Rechtsbehelfe der F wegen Pfändung der Kette 1. Erinnerung gem. 766, wg. Verstoßes gegen 808 f. a) Zulässigkeit (1) Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht (2) Statthaftigkeit bei Verstoß gegen 808 f. (+) (3) Erinnerungsbefugnis (+), da F rügt, dass ihre Herausgabebereitschaft nicht vorlag. Die Erinnerung ist zulässig.
4 Landwirtschaft rentiert sich nicht b) Begründetheit: Verstoß gegen 808 f. Pfändung grdsl nur möglich, wenn Schuldner Alleingewahrsam hat oder bei Zustimmung des (Mit-) Gewahrsamsinhabers, 809. (1) Herausgabebereitschaft isv 809 (-) (2) Gewahrsam der F über die Kette? (+), zumindest Mitbesitzerin. (3) Unwiderlegl. vermuteter Alleinbesitz d. S gem. 739?» Eigentumsvermutung des 1362 I BGB (+)» Aber 1362 II, weil Kette zum persönlichen Gebrauch ausschließlich der Ehefrau Erinnerung begründet. Landwirtschaft rentiert sich nicht 2. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO a) Zulässigkeit (1) Zuständigkeit Örtl. Gericht an dem Ort, an dem die ZV erfolgt Sachl.: streitwertabhängig, 23 GVG, hier AG, wenn Kette <5001,- wert ist. (2)Statthaftigkeit: F beruft sich auf ihr Eigentum; Eigentum ist ein die Veräußerung hinderndes Recht isv 771. Landwirtschaft rentiert sich nicht b) Begründetheit der Drittwiderspruchsklage DWKlage setzt eine die Veräußerung hinderndes Recht voraus; ein solches ist insbes. das Eigentum. F ist Eigentümerin der Kette. (Auf Beweislastregel des 1362 kommt es wg. d. klaren Eigentumslage nicht an!). Drittwiderspruchsklage ist begründet. 3. Verhältnis von 766 zu 771? Grundsätzlich freie Konkurrenz Dritter kann auch beide Rechtsbehelfe nebeneinander wählen.
5 Unsichere Sicherungsübereignung Der Gläubiger G hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über gegen seinen Schuldner S erwirkt und durch den Gerichtsvollzieher V ein wertvolles Gemälde bei S pfänden lassen. Das Gemälde war was weder G noch V wussten zuvor von S an die Bank B zur Sicherung eines Darlehens übereignet worden. Im Versteigerungstermin wurde das Bild dem Kunstsammler K zu einem Preis von zugeschlagen und Zug um Zug gegen Zahlung der abgeliefert. Der Erlös wurde nach Abzug der Versteigerungskosten in Höhe von 200 durch den V an G ausgezahlt. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe? Frage 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Gemäldes I. 985 BGB Eigentum des B? Verlust durch Übertragung des Eigentums an K nach Ersteigerung ( 817)? Wird Wirksamkeit des Verwertungsakts durch fehlendes Eigentum des Schuldners am Vollstreckungsgegenstand berührt? - Öff.-rechtl. Theorie: Grundlage der Verwertung ist das Pfändungspfandrecht, das immer dann entsteht, wenn die Sache beschlagnahmt wurde (PfpfandR nach dieser Ansicht zugunsten des G entstanden) - gemischt privat/öff-rechtl. Theorie: Grundlage der Verwertung ist die Verstrickung und nicht Pfändungspfandrecht, Dritteigentum hindert Verstrickung nicht - privatrechtl Theorie: PfändungspfandR ist Grundlage der Verwertung, PfändungspfandR wg. Dritteigentums nicht entstanden ABER: 1244 BGB, K erwirbt Egt. kraft seines guten Glaubens. Streit zw. Pfandrechtstheorien kann offenbleiben. Frage 1: Anspruch der B gegen K auf Herausgabe des Gemäldes II I BGB (-), K ist Eigentümer des Gemäldes geworden und somit besitzberechtigt (Abs. 3 S. 2). III. 869, 861 BGB (-), mangels verbotener Eigenmacht des K selbst, auch 858 II liegt mangels verbotener Eigenmacht des GV nicht vor; selbst fehlerhafte Vollstreckung führt nicht zu verbotener Eigenmacht. IV. 812 I 1, 2. Alt. BGB (-), da Zuschlag Rechtsgrund f. Eigentumserwerb liefert. Ergebnis: Kein Anspruch auf Herausgabe.
6 Frage 2: Anspruch der B gegen G auf Zahlung I. 280 I, III, 283 Satz 1 BGB SV zw. Gl. und Drittem? (abl. G/Schi/B-E 8 Rn. 22) Jedenfalls: Kein Verschulden bez. Unmöglichkeit II. 687 II 1, 681 Satz 2, 667, 678 BGB (-), keine Kenntnis vom Egt. d. B. III. 989, 990 I BGB (-), mangels Vindikationslage (BGHZ 100, 95, 103). Wenn man Analogie bejaht (hierfür G/Schi/B-E 7 Rn. 20), scheitert Anspruch am fehlenden Verschulden. IV. 823 I BGB Jedenfalls kein Verschulden V. 816 I BGB (-), keine Verfügung d G, sondern Hoheitsakt des GV Frage 2: Anspruch der B gegen G auf Zahlung VI. 812 I 1, 2. Fall BGB 1. Etwas erlangt: Egt. am Erlös durch Ablieferung 2. in sonstiger Weise: durch Hoheitsakt 3. Auf Kosten der B: Vor Ablieferung d. Erlöses gehörte dieser der B (dingliche Surrogation, 1247 S. 2 BGB) 4. Rechtsgrund: PfändungspfandR d G? a) öff-rechtl. Theorie: PfändungspfandR zwar entstanden (Pfändung nicht nichtig), soll aber keinen RGrund liefern b) gemischt privat/öff.-rechtl. Theorie: kein PfändungspfandR, mangels Eigentum des S ( 1207 nicht anwendbar) c) privat-rechtl. Theorie, s.o. Ergebnis: Kein Rechtsgrund Der wertvolle Opel S betreibt eine Kfz-Werkstatt. Ab und an erwirbt er von seinen Kunden Gebrauchtwagen und handelt mit diesen. G hat eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von Im Auftrag des G erscheint der Gerichtsvollzieher GV bei S. Er entdeckt auf dem Hof des S einen von diesem zum Verkauf angebotenen Opel Zafira. GV pfändet den Zafira bei S, nimmt Kraftfahrzeugschein und -brief in Besitz und bringt ein Pfandsiegel am Zafira an. Er kündigt dem S an, den Zafira zu gegebener Zeit zwecks Versteigerung abholen zu lassen. S hat Kontakt zu D, der bereits vor der Pfändung sein Interesse an dem Zafira bekundet hatte. S entfernt das Pfandsiegel und veräußert den Zafira an D. D will den Wagen nicht wieder herausgeben. Welches Vorgehen ist G gegen D zu raten?
7 Der wertvolle Opel I. Anspruch G gegen D aus 985, 1227 BGB 1. Anwendbarkeit der 985, 1227 BGB auf PfändungspfandR? (+), 804 II ZPO 2. Besitz des D (+) 3. Bestehen eines Pfandrechts zu Gunsten von G a) Entstehen des Pfandrechts Wirksame Pfändung nach 804 I, 808 I, II ZPO ( Verstrickung ) unter Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, Inbesitznahme des PKW seitens GV durch Anbringen des Pfandsiegels Bestehen eines rechtskräftigen Titels (modifizierte Akzessorietät) Pfändung einer schuldnereigenen Sache (gemischt privat-/ öffentlichrechtliche Theorie) Der wertvolle Opel b) Erlöschen des Pfandrechts? durch Ablösen des Pfandsiegels? (-), führt nicht zur Aufhebung der Verstrickung durch lastenfreien Erwerb des D gem. 936 BGB? (1) Egt-Erwerb gem. 929 S. 1 BGB?» Einigung an sich (+)» P Aber Verfügung des S unwirksam nach 135, 136 BGB? Pfändung begründet Verstrickung Verstrickung begründet behördliches Verfügungsverbot gem. 136 BGB Verfügung daher ggü. G (relativ) unwirksam, 136, 135 BGB (2) Gutgläubiger Erwerb gem. 136, 135 II, 932 ff. BGB? Bösgläubigkeit des D isv 932 II BGB? grobe Fahrlässigkeit (+), da S KFZ-Brief nicht vorlegen konnte. lastenfreier Erwerb (-), weil schon Erwerb des Egt am PKW durch D ggü G (relativ!) unwirksam ist. Zwischenergebnis: G ist (nach wie vor) Inhaber eines PfändungspfandR am Zafira. Der wertvolle Opel 4. Kein Recht zum Besitz (-), KV zw. S und D schafft kein BesitzR ggü G ( 986 I1 BGB) 5. Ergebnis G kann von D aus 985, 1227 BGB i.v.m. 804 ZPO Herausgabe des Zafira verlangen. II. Anspruch aus 861 BGB (-), denn verbotene Eigenmacht ggü mittelbarem Besitzer gibt es nicht (ergo kein Besitzschutz im Verhältnis unmittelbarer/mittelbarer Besitzer, BGH NJW 1977, 1818)
8 9 II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsschuldner zu pfändende Forderung Drittschuldner 1. Überblick Verfahren: Pfändung und Überweisung meist in einheitlichem Beschluss ( PfÜB ), 829, 835 a) Vollstreckungsorgan Vollstreckungsgericht = AG am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, 828 II ( 802!) 9 II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen b) Vollstreckungsobjekt (1)Geldforderungen (2)Abtretbarkeit der Forderung, 851 I Bei vertragl. Abtretungsausschluss gem Alt.: 851 II Durch Einstellen einer Forderung in Kontokorrent ( 355 HGB) verliert diese ihre Selbstständigkeit. Gepfändet werden kann nur der Saldo, 357 HGB. P: Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einem Dispositionskredit (BGHZ 147, 193) (3)Pfändungsschutz nach 850 ff.; 54 SGB I Insbes. 850c Möglichkeit des 850k, Pfändungsschutzkonto ( P- Konto ) 9 II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen 2. Das Vollstreckungsverfahren a) Die Pfändung Einleitung durch Antrag des Gl. Voraussetzungen» Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen» Schlüssigkeit der Behauptungen des Gläubigers bez. Forderung» NICHT: Bestehen der Forderung gepfändet wird die angebliche Forderung» angebliche Forderung muss der Pfändung unterliegen, s.o.)
9 9 II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen b) Entscheidung über Antrag auf Pfändung ohne Anhörung des Schuldners, 834 c) Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner (gem. 829 III Wirksamkeitsvoraussetzung!) und Schuldner, 829 II 1, 2 9 II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen d) Wirkungen der Pfändung: Verstrickung der Forderung Verbot an den Drittschuldner, noch an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium), 829 I1 Verbot an den Schuldner, die Forderung einzuziehen (Inhibitorium), 829 I2 ( 136, 135 BGB) Pfändungspfandrecht zu Gunsten des Gläubigers, II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen 3. Die Verwertung durch Überweisung der Forderung, 835 Einleitung durch Antrag des Gläubigers a) Var. 2: an Zahlungs statt, vgl. 364 BGB (Ausnahme) Wirkung wie Abtretung, vgl. 835 II oder b) Var. 1: zur Einziehung (Normalfall)» S bleibt Inhaber der Forderung» Gl. erwirbt eigenes Einziehungsrecht, 836 I Gl. kann im eigenen Namen (als Prozessstandschafter, str.) gegen DS klagen,» Streitverkündung ggü. Schuldner, 841 ivm 74, 68
10 9 II. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen 4. Die Stellung des Drittschuldners Grdsl darf DS keine Nachteile durch Pfändung erleiden (analoge Anwendung der 404 ff. BGB) 829 I1: Verbot ggü DS, an Schuldner zu zahlen Zahlung an Schuldner wirkt nach Zustellung d PfÜB grdsl. nicht befreiend im Verhältnis zum Gl. Schutz des DS bis zur Aufhebung der Pfändung und Überweisung über 836 II, wenn er an Gl. zahlt. Aber kein Schutz ggü. wahrem Forderungsinhaber: DS muss ggf zusätzlich an diesen leisten. 9 II. 4. Die Stellung des Drittschuldners G erwirkt einen Pfändungsbeschluss bezüglich einer Forderung des S gegen DS. Nach der Zustellung zahlt DS an S. 1. Welche Wirkung hat die Zahlung im Verhältnis S zu DS? Im Verhältnis zu S bleibt materielle Erfüllungswirkung erhalten, da S trotz Pfändung und Überweisung Gläubiger der Forderung bleibt. Ggü. S wird DS also durch Zahlung frei. 9. II. 4. Die Stellung des Drittschuldners G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich einer Forderung des S gegen DS. Nach der Zustellung zahlt DS an S. 2. Kann G gegen DS vorgehen? Ggü. G wirkt Zahlung des DS nicht befreiend, 829 I, 136, 135 BGB G kann (erneute) Zahlung von DS verlangen 3. Wie kann DS gegen S vorgehen, nachdem DS an G gezahlt hat? Anspruch aus 812 I 1 2. Fall BGB: Etwas erlangt: Befreiung von Verbindlichkeit ggü G ohne rechtl. Grund: Da Forderung im Innenverhältnis erloschen war (siehe Frage 1) 814 BGB steht nicht entgegen, (u.a.) da dieser nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist
11 10 Die Immobiliarvollstreckung I. Reichweite der Immobiliarvollstreckung, 864 f. 1. Erfasste Gegenstände Grundstücke (inkl. wesentlicher Bestandteile) Wesentliche Bestandteile 93, 94 BGB: Mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht), 864 I 2. Alt., 870 Gegenstände, auf die sich eine Hypothek erstreckte, sog. Hypothekenverband, 865 I, II 10 Die Immobiliarvollstreckung II. Arten der Immobiliarvollstreckung, Zwangsversteigerung, 1-145a ZVG Versilberung des Werts des Grundstücks 2. Zwangsverwaltung, 1-14, 146 ff. ZVG Befriedigung aus den Nutzungen ( 100 BGB) eines Grundstücks Nutzungen umfassen Früchte, daher zb: Miet- und Pachteinnahmen nach 99 III BGB 3. Zwangshypothek, 867 (zb 932 ZPO, 648 BGB) Der Hotelbus A. Herausgabeanspruch B gegen D aus 985 BGB P: Eigentum der B? I. Erwerb des Eigentums nach 929, 930 BGB durch Sicherungsübereignung II. Verlust des Eigentums durch Zuschlag an D? I ZVG: Eigentumserwerb am Grundstück durch Zuschlag II ZVG: UND an den Sachen, auf die sich die Versteigerung erstreckt Erstreckt sich Versteigerung des Grundstücks auf Hotelbus?
12 Der Hotelbus Reichweite des Zuschlags isv 90 II ZVG Umfang der ZV isv 55 I ZVG Umfang der Beschlagnahme, 20 II ZVG Reichweite der Hypothek, 1120 BGB Der Hotelbus 2. Eigentumserwerb am Bus gem. 90 II, 55 I, 20 II ZVG, 1120 BGB, wenn Bus zum Haftungsverband der Hypothek zählte und sich daher Beschlagnahme sowie Versteigerung auf ihn bezogen. a) Bus als Zubehör isv 1120 ivm 97 BGB (auch wenn er nicht nur Hotelgäste befördert, RGZ 47, 197) b) ABER: Zubehör muss im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, 1120 ae (-), Bus gehörte im Ztpkt d. Beschlagnahme der B Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG 1. Mitversteigerung fremden Zubehörs 2. Keine Geltendmachung der Rechte nach 37 Nr. 5 ZVG hier ggf mittels Drittwiderspruchklage, 771 Ein Anspruch aus 985 BGB besteht nicht. Der Hotelbus B. Herausgabeanspruch aus 823 Abs. 1, 249 BGB (-) keine rechtswidrige Eigentumsverletzung Eigentumserwerb auf Grund rm Hoheitsaktes C. Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB Der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgte mit Rechtsgrund (Zuschlag) D. Ergebnis: Es besteht kein Herausgabeanspruch der B gegen D hinsichtlich des Busses.
13 11 I. Überblick über die Rechtsbehelfe in der ZV (Auswahl) I. Rechtsbehelfe des Gläubigers Klauselerteilungsklage, 731 Vollstreckungserinnerung, 766 Sofortige Beschwerde, 793 II. Rechtsbehelfe des Schuldners Vollstreckungsabwehrklage, 767 Klauselerinnerung, 732 Vollstreckungserinnerung, 766 Vollstreckungsschutz nach 765a Sofortige Beschwerde, 793 III.Rechtsbehelfe Dritter 766 Drittwiderspruchsklage, 771 Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 Sofortige Beschwerde, II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO Materieller Anspruch und Vollstreckungstitel sind in ihrem Bestehen grdsl. unabhängig voneinander. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind durch eine Klage außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen. Mittel: Vollstreckungsabwehrklage, 767 Ziel der Vollstreckungsabwehrklage: Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels Rechtskraft bleibt unberührt, nur die Durchsetzbarkeit ist betroffen. Prozessuale Gestaltungsklage 11 II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO II. Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit: a) Materielle Einwendungen gg. titulierten Anspruch (nicht bei Anfechtung eines Prozessvergleichs!) b) Sämtliche Vollstreckungstitel, vgl Antrag: ZV für unzulässig zu erklären 3. Zuständig ist Prozessgericht des ersten Rechtszugs 4. Gegner: Vollstreckungsgläubiger 5. Rechtsschutzbedürfnis (+), sobald und solange der Gläubiger in Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Die Vollstreckung muss noch nicht begonnen haben.
14 11 II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO 2. Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage a) Bestehen einer materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (freiwillige) Erfüllung des Anspruchs, der Eintritt einer auflösenden Bedingung, der Erlass der Forderung. 11 II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO b) Die Präklusionswirkung des 767 II ZPO Funktion der Beschränkung: Schutz der mat. Rechtskraft Es kommt auf obj. Entstehung der Einwendung an, nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis. BGH NJW 2001, 231 = BGHZ 145, 352 ff. S wird verurteilt an G 2500,- zu zahlen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfährt S, dass G die Forderung bereits während des Prozesses an D abgetreten hatte. Kann S gestützt auf diesen Einwand die Vollstreckungsabwehrklage erheben? Einwand der fehlenden Aktivlegitimation bestand schon vor letzter mündlicher Verhandlung Gläubigerwechsel keine (obj.) neue Tatsache, 767 (-) Auch Verlust des Schutzes durch 407 I BGB ist irrelevant (str.) BGH: Schuldner kann hinterlegen, 372, 378 BGB, zur Gegenansicht M. Schwab, Zivilprozessrecht, Rn. 399, Analogie zu 407 II BGB 11 II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO Die Behandlung von Gestaltungsrechten Ungewollte Schuhe A bestellt über das Internet ein Paar Schuhe bei V. Beim Kauf wird sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt. Es geht ein Vollstreckungsbescheid gegen sie, Einspruch legt sie gegen diesen nicht ein. Nunmehr vollstreckt V aus dem Vollstreckungsbescheid. A, jetzt beraten durch ihren Anwalt, erklärt den Widerruf des Kaufvertrags und erhebt Klage nach 767 beim zuständigen Gericht. Wie wird das Gericht entscheiden? Beachte 796 II ZPO
15 30 Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO Die Behandlung von Gestaltungsrechten Grundfrage: Maßgeblichkeit d. Entstehungs- oder d. Ausübungszeitpunkts? Bei vertraglichen Optionen od. Rücktrittsrechten kommt es auf die Ausübung an (im Ergebnis unstr.). Im Übrigen (Anfechtung, gesetzl. RücktrittsR, Aufrechnung): (1) Rspr.: Zeitpunkt der Entstehung» arg.: Schutz der Rechtskraft (2) hl: Zeitpunkt der Ausübung» arg.: Vorrang des materiellen Rechts. (3) K. Schmidt:» Differenzierung nach Art des Gestaltungsrechts (MüKoZPO 767 Rn 82): Stellt es auf einen abgeschlossenen TB ab (dann Ztpkt der Entstehung des TB), oder dient Einräumung des Gestaltungsrechts dem Schutz der Entscheidungsfreiheit (dann Ztpkt. der Ausübung)? 11 II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO Ungewollte Schuhe Präklusion des Widerrufs nach 767 II? Materiellrechtlich: Widerrufsfrist mangels Belehrung noch nicht abgelaufen, 355 IV S. 3 BGB Prozessual: Für Präklusion spricht: Widerruf konnte schon im Vorprozess ausgeübt werden. Schutz der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess Gegen Präklusion spricht: - Frist garantiert Ausübungszeitraum (Widerruf kann willkürlich jederzeit ausgeübt werden) - Faktische Befristung der ewigen Widerrufsfrist wäre (jedenfalls bei Haustürgeschäften) richtlinienwidrig (EuGH Rs. C-481/99 Heininger, NJW 2002, 281) Keine Präklusion nach 767 II 11 II. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO 3. Die sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage Nach Abschluss der ZV kann Schuldner, der Klage nach 767 versäumt hat, Leistungsklage gg. Gläubiger erheben (MüKoZPO/Karsten Schmidt, 767 Rz. 21 ff.). AGL ist 812 I S Alt. BGB
16 11 III. Die Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Dem Gläubiger haftet nur das dem Schuldner gehörende Vermögen; nur in dieses darf er vollstrecken. 1. Ziel der Drittwiderspruchsklage Unterbindung der ZV in einen bestimmten Gegenstand (vgl. 47 InsO) 2. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Kläger macht geltend, dass Vollstreckungsgegenstand einem anderen (im Regelfall dem Kl. selbst) und nicht dem Vollstreckungsschuldner gehört (= einem anderen Vermögen haftungsrechtlich zugewiesen ist). Durch diesen Übergriff der ZV muss Kl. in eigenen Rechten verletzt sein. b) Zuständigkeit, 771 I1 c) Rechtsschutzbedürfnis von Beginn bis Ende der ZV in den fraglichen Gegenstand Danach sog. verlängerte Drittwiderspruchsklage : Leistungsklage d. Verletzten gegen Gläubiger aus 812 I S Alt. BGB 11 III. Die Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO 3. Begründetheit Geltendmachung eines Rechts, kraft dessen der Kläger es dem Schuldner untersagen könnte, die Sache zu veräußern. a) Das Eigentum (1)Das Volleigentum 11 III. Die Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO (2)Das Sicherungseigentum (a) Bei Vollstreckungen durch Gläubiger des Sicherungsgebers E hat dem B eine Lokomotive zur Sicherheit übereignet. Gl G des E lässt die Lokomotive, die sich bei E befindet, pfänden. Kann B der Pfändung nach 771 ZPO widersprechen? a) B ist vermögensrechtlich Eigentümer der Lokomotive b) Aber die Funktion der Eigentumsübertragung ist nur die Bestellung eines Sicherungsrechts (treuhänderischer Charakter der Sicherungsübereignung)» MA: Nur Klage aus 805. Arg.: Sicherungsübereignung ist besitzloses Pfandrecht; Behandlung der Sicherungsübereignung in 51 Nr. 1 InsO» HM: DWKl (+), denn Gl. soll über Art der Verwertung disponieren können - beachte demgegenüber 166 I InsO im Insolvenzverfahren
17 11 III. Die Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO 3. Begründetheit Geltendmachung eines Rechts, kraft dessen der Kläger es dem Schuldner untersagen könnte, die Sache zu veräußern. a) Das Eigentum (1) Das Volleigentum (2) Das Sicherungseigentum b) Schuldrechtliche (Herausgabe-) Ansprüche c) Str.: fremdnützige Treuhand 11 III. Die Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO b)schuldrechtliche Ansprüche (1)Schuldrechtliche Verschaffungsansprüche S hat dem K einen gebrauchten PKW verkauft. Vor Übergabe des Wagens pfändet ein Gläubiger des S den PKW. Kann K widersprechen? bloßer Anspruch auf Übereignung ändert nicht die haftungsrechtliche Zuordnung. Sache ist noch dem Vermögen des S zugeordnet Kein Widerspruchsrecht des K. 11 III. Die Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO b)schuldrechtliche Ansprüche (2)Schuldrechtliche Herausgabeansprüche D hat dem S einen PKW untervermietet. Gläubiger G des S pfändet den PKW kann sich D hiergegen wehren? D hat nur schuldrechtl. Herausgabeanspruch, 546 BGB Sache ist nicht dem Vermögen des S zugeordnet. D kann daher gestützt auf seinen Herausgabeanspruch der Pfändung widersprechen.
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