Examinatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester Fall 8 Prêt-à-porter. Maximilian Lotz
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- Juliane Hafner
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1 Examinatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester 2017 Fall 8 Prêt-à-porter Maximilian Lotz
2 Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen I. Pfändung 1. Voraussetzungen, 808 ff. ZPO Bewegliche Sache à Achtung: Pfändungsverbot 865 II ZPO im Gewahrsam des Schuldners (oder 809 ZPO) à Achtung: Eigentum unerheblich à Beachte: Gewahrsamsvermutung 739 ZPO Inbesitznahme durch den GVZ oder Anbringung eines Pfandsiegels, 808 I, II ZPO Pfändbarkeit, 811 I ZPO Maximilian Lotz # 2
3 I. Pfändung 1. Voraussetzungen Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen 2. Rechtsfolgen einer wirksamen Pfändung a. Verstrickung Veräußerungsverbot gem. 135, 136 Strafrechtlicher Schutz nach 136 StGB Gesetzliche Sonderverbindung zwischen Vollstreckungsgläubiger und Eigentümer (str.) b. Pfändungspfandrecht, 804 ZPO à Beschränkt dingliches Verwertungsrecht, 804 I ZPO Maximilian Lotz # 3
4 I. Pfändung 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolgen a. Verstrickung Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen b. Pfändungspfandrecht e.a. Privat-rechtliche Theorie Pfändungspfandrecht entsteht gem ff. Arg.: 804 II ZPO e.a. Öffentlich rechtliche Theorie Pfändungspfandrecht folgt akzessorisch der Verstrickung Arg.: Pfändungsakt ist hoheitlicher Akt h.m. gemischt privat öffentlich rechtl. Theorie Entstehung: Keine wesentlichen Verfahrensfehler sowie Voraussetzungen gem ff. Maximilian Lotz # 4
5 I. Pfändung Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen II. Verwertung 1. Grundfall: Zwangsversteigerung, 814 ff. ZPO Zuschlag des GVZ ( 817 I ZPO) Ablieferung der Sache beim Ersteher ( 817 II ZPO) Zugum-Zug gegen Zahlung des Erlöses: Hoheitliche Übertragung des Eigentums an Pfandsache à h.m. Verwertung öffentlich-rechtlich, Arg.: Grundlage ist ör-verstrickung (aa rein privatrechtl. Theorie) Dingliche Surroga_on am Erlös ( 1247 S. 2 analog) Auskehr des Erlöses an Gläubiger: Hoheitliche Übertragung des Eigentums am Geld Maximilian Lotz # 5
6 I. Pfändung II. Verwertung 1. Zwangsversteigerung Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen 2. Sonderfall: Andere Verwertungsart, 825 ZPO Zweck: Erzielung höherer Vollstreckungserlös als bei regelmäßiger Verwertung Andere Arten der Verwertung: - Freihändiger Verkauf - Eigentumszuweisung an eine bes_mmte Person Eigentumsverschaffung durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt des GVZ (anders, wenn durch Dribe: 929 ff ) Maximilian Lotz # 6
7 Vermieter 535 ZV: Pfändung Ladeneinrichtung + Eigentumszuweisung ( 825 ZPO) N 488: Unterwerfung unter soforege ZV S&H GmbH 488 ( ) SicherungsV 929, 930 (Ladeneinrichtung) R&Ü AG Klage: Zahlung , hilfsweise Rückübereignung Beitrij N als NI R&Ü AG säumig; S&H widerspricht NI; Antrag auf VU gg Kläger
8 A. Versäumnisurteil gegen die Voraussetzungen VU gegen Kläger, 330 ZPO: Antrag und Säumnis Antrag der Beklagten (+) Säumnis der Klägerin à Abwendung der Säumnisfolgen durch Auereten der N vertreten durch RA Klug als Nebenintervenien_n? Maximilian Lotz # 8
9 Exkurs: Nebeninterven_on, 66 ff. ZPO Nebeninterven_on oe Folge von Streitverkündung Fallbeispiel zur Interessenlage K kaue für sein Motorboot einen neuen Motor bei V. Diesen habe V seinerseits erst kurz zuvor von seinem Lieferanten L erworben. Der Motor weißt einen unbehebbaren Mangel auf. K klagt gegen V vor dem zuständigen LG auf Rückzahlung des Kaufpreises. V verkündet dem L gem. 72 ZPO den Streit. Folgeprozess: Interveneonswirkung, 68 ZPO Beitrib nach Streitverkündung, 74 I, 70 I ZPO oder zulässige Streitverkündung, 74 II, III ZPO Wirkung: Bindung im Folgeprozess an rechtliche und tatsächliche Feststellungen aus Erstprozess Vorprozess: 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmibel Prozesshandlungen, soweit nicht im Widerspruch zur Hauptpartei Zeuge Fallbeispiel: Für V ist es gleichgül_g wie der Erstprozess gegen K ausgeht. Denn aufgrund der Interven_onswirkung des 68 ZPO stehen die Tatsachen für einen Regressanspruch gegen L im Folgeprozess bindend fest. V befindet sich damit in einer Win-Win-Situa_on! Es besteht die Gefahr, dass er den Prozess mit wenig Engagement führt!!!! Maximilian Lotz # 9
10 A. Versäumnisurteil gegen die 1. Wirksame Nebeninterveneon Beitrib = Prozesshandlung, 70 ZPO à Prozesshandlungsvoraussetzungen (+) Widerspruch der S&H-GmbH (= Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterven_on, 71 I ZPO) à à Zwischenurteil ( 71 I ZPO) Aber: 71 III ZPO è Zulässigkeit der Nebeninterven_on nicht zu prüfen Maximilian Lotz # 10
11 A. Versäumnisurteil gegen die 2. Exkurs: Zulässigkeit der Nebeninterveneon à 66 ff. ZPO a. Anhängiger Rechtsstreit (+) b. Wirksame Beitrijserklärung, 70 ZPO c. Interveneonsgrund, 66 ZPO rechtliches Interesse der N am Obsiegen der à 490 I 1 Hier: Sicherungsübereignung der Ladeneinrichtung der à Anspruch auf Rückübereignung der Ladeneinrichtung gefährdet Maximilian Lotz # 11
12 A. Versäumnisurteil gegen die 3. Überwindung der Säumnis durch Antrag der Nebenintervenienen Wirksame Vornahme aller Prozesshandlungen ( 67 Hs. 2 ZPO), sofern nicht Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei Nichterscheinen allenfalls Unterlassen à Keine Prozesshandlung 4. Ergebnis à keine Säumnis à vollumfängliche Prüfung der Klage der Maximilian Lotz # 12
13 B. Entscheidung über den Hauptantrag I. Ermiblung des Rechtsschutzziels II. Zulässigkeit des Hauptantrags B. Entscheidung über den Hauptantrag I. Ermijlung des Rechtsschutzziels Denkbar: 805 oder 771 ZPO; aber: à Antrag à kein RSB für vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe mehr! gewöhnliche Leistungsklage II. Zulässigkeit des Hauptantrags Zwei Anträge (Eventualklagenhäufung) à Hauptantrag auf Zahlung von à Hilfsantrag auf Herausgabe der Ladeneinrichtung Zunächst nur Zulässigkeit (und Begründetheit) des Hauptantrags zu prüfen Maximilian Lotz # 13
14 B. Entscheidung über den Hauptantrag I. Ermiblung des Rechtsschutzziels II. Zulässigkeit des Hauptantrags B. Entscheidung über den Hauptantrag 1. Zuständigkeit (+) 2. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen Parteifähigkeit: : 50 I ZPO i.v.m. 1 I 1 AktG S&H-GmbH: 50 I ZPO i.v.m. 13 I GmbHG Prozessfähigkeit: : 51 I ZPO i.v.m. 78 I AktG (Vertretung durch Vorstand) S&H-GmbH: 51 I ZPO i.v.m. 35 I GmbHG (Vertretung durch den Geschäesführer) Maximilian Lotz # 14
15 B. Entscheidung über Hauptantrag A. Versäumnisurteil gegen die III. Begründetheit im Hauptantrag 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung kein Vertragsverhältnis zwischen und S&H-GmbH Andere Sonderverbindung aufgrund Pfändung? aa. e.a.: kein Schuldverhältnis i.s.v. 280 I, nur EBV CONTRA: 771 ZPO sperrt 985 während Zwangsvollstreckung bb. h.m.: gesetzliche Sonderverbindung privatrechtlicher Art Arg.: durch Verstrickung ausgelöste Rechtsbeziehung = Grundlage von Schutzpflichten i.s.v. 241 II Maximilian Lotz # 15
16 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung B. Entscheidung über den Hauptantrag b. Pflichtverletzung Pflicht, verstrickte schuldnerfremde Sache nicht zu verwerten ( 241 II ) c. Vertretenmüssen, 280 I 2 aa. Rechtswidrigkeit (1) Rechreregung durch ordnungsgemäß durchgeführtes Vollstreckungsverfahren? (-): keine materiell-rechtlichen Auswirkungen (2) Rechreregung durch Pfändungspfandrecht? Maximilian Lotz # 16
17 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen aa. Rechtswidrigkeit B. Entscheidung über den Hauptantrag Pfändungspfandrecht vorliegend entstanden? - Öffentlich-rechtliche Theorie: (+) Entstehung durch formell ordnungsgemäßen Pfändungsakt - Privatrechtliche / Gemischte Theorie: (-) Fehlende Verfügungsbefugnis und keine Überwindung nach 1207 Pfändungspfandrecht als Rechreregungsgrund - Öffentlich-rechtliche Theorie): (-) Pfändungspfandrecht kein Rechwer_gungsgrund für Übergriff in fremdes Eigentum - Privatrechtliche / Gemischte Theorie: grundsätzlich (+), hier aber nicht, weil nicht entstanden Maximilian Lotz # 17
18 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen aa. Rechtswidrigkeit B. Entscheidung über den Hauptantrag b. Verschulden Vorsatz der S&H-GmbH (posi_ve Kenntnis)? à (-), da Erlaubnisirrtum Fahrlässigkeit hinsichtlich Rechtsirrtum (+) (beachte aber: grds. keine Prüfungspflicht im Hinblick auf Eigentum, Arg.: Formalisiertes Verfahren) 4. Rechtsfolge: Schadensersatz Schaden = Verlust Sicherungseigentum? a. Eigentumsübertragung durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt Gut-/Bösgläubigkeit unerheblich Eigentumszuweisung nach 825 ZPO = Hoheitsakt Maximilian Lotz # 18
19 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung b. Pflichtverletzung c. Rechtswidrigkeit d. Schadensersatz aa. Eigentumsübertragung durch Hoheitsakt B. Entscheidung über den Hauptantrag b. Maßgeblich allein: Verstrickung + Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriuen aa. Verstrickung Keine Nich_gkeit durch besonders schweren und offenkundigen Fehler (hier: Titel gem. 794 I Nr. 5 ZPO) Keine Nich_gkeit wegen Ausschlusses der Pfändung nach 865 II 1 ZPO (Ladenein-richtung kein Zubehör i.s.d. 97 ) bb. Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriuen (+) è Schaden: Verlust Eigentum è Naturalres_tu_on, 249 I : Rückübereignung, NICHT Zahlung Maximilian Lotz # 19
20 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II B. Entscheidung über den Hauptantrag II. Anspruch aus 687 II 1 i.v.m. 678 (Angemaßte Eigengeschäesführung) Kein fremdes Geschäe, da Antrag auf Verwertung eigenes Geschäe des Vollstreckungsgläubigers (a.a. vertr.) Jedenfalls: keine posi_ve Kenntnis der S&H-GmbH vom Fehlen ihrer Berech_gung III. Anspruch aus 989, 990 à (P): Anwendbarkeit der 985/987 ff. auf Verwertung der gepfändeten Sache? Maximilian Lotz # 20
21 Kurzer Exkurs: Besitzverhältnisse aufgrund wirksamer Pfändung Fallkonstellaeon I Inbesitznahme durch GVZ, 808 I ZPO GVZ = unmibelb. Fremdbesitzer à Vollstreckungsgläubiger = mibelb. Fremdbesitzer 1. Stufe à Eigentümer (Schuldner) = mibelb. Eigenbesitzer 2. Stufe Fallkonstellaeon II Anbringung von Pfandsiegeln, 808 II 1 ZPO Ursprüngl. Besitzer (Schuldner) = unmibelb. Fremdbesitzer à GVZ = mibelb. Fremdbesitzer 1. Stufe à Vollstreckungsgläubiger = mibelb. Fremdbesitzer 2. Stufe à ursprüngl. Besitzer / Schuldner = mibelb. Eigenbesitzer 3. Stufe Maximilian Lotz # 21
22 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, 990 B. Entscheidung über den Hauptantrag (P): Anwendbarkeit der 985/987 ff. auf Verwertung der gepfändeten Sache? h.m.: (-) Arg.: Umgehung 771 ZPO a.a: zumindest 987 ff. analog Arg.: Vindika_on nur prozessual verdrängt; keine Antastung materiell-rechtliches EBV CONTRA: à Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens Maximilian Lotz # 22
23 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I B. Entscheidung über den Hauptantrag IV. Anspruch aus 823 I 1. Rechtsgutsverletzung Verletzung Sicherungseigentum der durch 2. Rechtswidrigkeit Antrag der S&H-GmbH Grds.: indiziert; keine Rechwer_gung (s.o.) 3. Verschulden 4. Rechtsfolge Naturalres_tu_on, 249 I : Rückübereignung V. Anspruch aus 816 I 1 à Übereignung der Ladeneinrichtung durch GVZ an S&H-GmbH als unberech_gte Verfügung der S&H-GmbH? Def. Verfügung hier: Zuweisung des Eigentums durch Hoheitsakt, kein Rechtsgeschäe Maximilian Lotz # 23
24 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 B. Entscheidung über den Hauptantrag VI. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondikeon) - (-), keine Leistung der oder des GVZ VII. Anspruch aus 812 I 1 Alt.2 (Eingriffskondikeon) 1. Etwas in sonseger Weise erlangt a. Zwangsversteigerung Außenstehende, 817 I ZPO Erlangt ist der Versteigerungserlös Nicht: Pfandsache selbst diese hat Driber erlangt Kondik_onsfest: Zuschlag als Rechtsgrund (bzw. ör-vertrag) b. Ersteigerung d. Sache durch Gläubiger, 817 IV ZPO Erlangt: Pfandsache Aber: kondikeonsfest Arg: Gleichbehandlung der Bieter; Zuschlag als RGrund (bzw. ör-vertrag) Erlangt: Befreiung von Barzahlungspflicht 817 IV ZPO - Maximilian Lotz # 24
25 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 a. Etwas in sons_ger Weise erlangt b. Auf Kosten der R&Ü AG B. Entscheidung über den Hauptantrag c. Übertragung Pfandsache unmijelbar an Gläubiger, 825 ZPO h.m.: s.o. Befreiung von Erlösforderung aa: Erlangtes Etwas = Eigentum an der Sache konstrukev: Vollstreckungsgläubiger nie Erlösforderung ausgesetzt à nie Erlangung des Erlöses/Befreiung von Barzahlungspflicht wertungsmäßig: Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter nicht einschlägig, Gläubiger wählt Sonderweg Maximilian Lotz # 25
26 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 a. Etwas in sons_ger Weise erlangt b. Auf Kosten der R&Ü AG c. Ohne rechtlichen Grund B. Entscheidung über den Hauptantrag 2. Auf Kosten der Eigentumsübergang im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposi_on? Zuweisungsgehalt des Sicherungseigentums (+) (Gleichstellung Sicherungseigentum Volleigentum in der Zwangsvollstreckung) Keine Pflicht zur Duldung der ZV aus sons_gen Gründen 3. Ohne rechtlichen Grund Pfändungspfandrecht (-) Ablieferung der Sache in ordnungsgemäß durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren (-) - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter greie nicht Maximilian Lotz # 26
27 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 a. Etwas in sons_ger Weise erlangt b. Auf Kosten der R&Ü AG c. Ohne rechtlichen Grund B. Entscheidung über den Hauptantrag 4. Rechtsfolge Rückübereignung der Pfandsache Entreicherung der S&H-GmbH durch Verlust Anspruch gegen N? a. Verschärue Hauung gem. 818 IV, 819 I? (-): keine posi_ve Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrunds b. Entreicherung isv 818 III 5. Ergebnis 819 ZPO = Gefahrtragungsregel Erfüllungswirkung gem. 362 I, 267 à Tilgungsbes_mmung (-) Anspruch auf Rückübereignung kein Zahlungsanspruch à Hauptantrag unbegründet (aa h.m.) Maximilian Lotz # 27
28 B. Entscheidung über Hauptantrag C. Entscheidung über den Hilfsantrag I. Zulässigkeit Vss. der obj. Klagenhäufung gem. 260 ZPO (+) Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung! II. Begründetheit Anspruch gegen S&H-GmbH auf Rückübereignung der Ladeneinrichtung (+) aus: 280 I, 241 II, 249 I 823 I, 249 I 812 I 1 Alt. 2 Maximilian Lotz # 28
29 Übersicht: Ansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Sachen durch Versteigerung A.Ansprüche des Drijen gegen den Erwerber der Sache auf Herausgabe der Sache (-) 985 (-): Eigentumserwerb krae privatrechtsgestaltenden Hoheitsaktes 1007 I, II (-): Eigentum d. Erwerbers schließt Anspruch aus 869, 861 (-): keine verbotene Eigenmacht bei Pfändung und Verwertung im ZV-Verfahren 687 II, 681 S. 1, 667 (-): Erwerb kein fremdes Geschäe; zum. keine posi_ve Kenntnis von Fremdheit 823 I (-): Zuschlag und Eigentumszuweisung krae Hoheitsakt = Rechwer_gung (Zuschlag = kaufähnl. ör- Vertrag) 826 idr (-) 816 I 1 (-): keine Verfügung und keine Analogie 812 I 1 Alt. 2 (-): Zuschlag und Eigentumszuweisung durch Hoheitsakt = Rechtsgrund (Zuschlag = kaufähnl. ör- Vertrag) Maximilian Lotz # 29
30 Übersicht: Ansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Sachen durch Versteigerung B.Ansprüche des Drijen gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Zahlung / Erlösherausgabe (sog. verlängerte Drijwiderspruchsklage) 280 I : (P) gesetzliches Schuldverhältnis; keine Rechwer_gung durch PfändungspfandR; Vertreten müssen idr (-), da keine Nachforschungspflicht hinsichtl. Eigentum 687 II, 681 S. 1, 667 : (P) schon Fremdheit des Geschäes, zum. idr (-), da keine posi_ve Kenntnis von Fremdheit 989, 990 (-): während Zwangsvollstreckung von 771 ZPO verdrängt daher kein EBV 823 I : Eigentumsverletzung zwar rechtswidrig (keine Rechwer_gung); Verschulden idr (-) 816 I 1 (-): Keine Verfügung und keine Analogie 812 I 1 Alt. 2 (+): insb. PfändungspfandR kein Rechtsgrund, gerichtet auf Erlösherausgabe Maximilian Lotz # 30
Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!
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