Examinatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester Fall 8 Prêt-à-porter. Maximilian Lotz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examinatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester Fall 8 Prêt-à-porter. Maximilian Lotz"

Transkript

1 Examinatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester 2017 Fall 8 Prêt-à-porter Maximilian Lotz

2 Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen I. Pfändung 1. Voraussetzungen, 808 ff. ZPO Bewegliche Sache à Achtung: Pfändungsverbot 865 II ZPO im Gewahrsam des Schuldners (oder 809 ZPO) à Achtung: Eigentum unerheblich à Beachte: Gewahrsamsvermutung 739 ZPO Inbesitznahme durch den GVZ oder Anbringung eines Pfandsiegels, 808 I, II ZPO Pfändbarkeit, 811 I ZPO Maximilian Lotz # 2

3 I. Pfändung 1. Voraussetzungen Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen 2. Rechtsfolgen einer wirksamen Pfändung a. Verstrickung Veräußerungsverbot gem. 135, 136 Strafrechtlicher Schutz nach 136 StGB Gesetzliche Sonderverbindung zwischen Vollstreckungsgläubiger und Eigentümer (str.) b. Pfändungspfandrecht, 804 ZPO à Beschränkt dingliches Verwertungsrecht, 804 I ZPO Maximilian Lotz # 3

4 I. Pfändung 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolgen a. Verstrickung Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen b. Pfändungspfandrecht e.a. Privat-rechtliche Theorie Pfändungspfandrecht entsteht gem ff. Arg.: 804 II ZPO e.a. Öffentlich rechtliche Theorie Pfändungspfandrecht folgt akzessorisch der Verstrickung Arg.: Pfändungsakt ist hoheitlicher Akt h.m. gemischt privat öffentlich rechtl. Theorie Entstehung: Keine wesentlichen Verfahrensfehler sowie Voraussetzungen gem ff. Maximilian Lotz # 4

5 I. Pfändung Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen II. Verwertung 1. Grundfall: Zwangsversteigerung, 814 ff. ZPO Zuschlag des GVZ ( 817 I ZPO) Ablieferung der Sache beim Ersteher ( 817 II ZPO) Zugum-Zug gegen Zahlung des Erlöses: Hoheitliche Übertragung des Eigentums an Pfandsache à h.m. Verwertung öffentlich-rechtlich, Arg.: Grundlage ist ör-verstrickung (aa rein privatrechtl. Theorie) Dingliche Surroga_on am Erlös ( 1247 S. 2 analog) Auskehr des Erlöses an Gläubiger: Hoheitliche Übertragung des Eigentums am Geld Maximilian Lotz # 5

6 I. Pfändung II. Verwertung 1. Zwangsversteigerung Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen 2. Sonderfall: Andere Verwertungsart, 825 ZPO Zweck: Erzielung höherer Vollstreckungserlös als bei regelmäßiger Verwertung Andere Arten der Verwertung: - Freihändiger Verkauf - Eigentumszuweisung an eine bes_mmte Person Eigentumsverschaffung durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt des GVZ (anders, wenn durch Dribe: 929 ff ) Maximilian Lotz # 6

7 Vermieter 535 ZV: Pfändung Ladeneinrichtung + Eigentumszuweisung ( 825 ZPO) N 488: Unterwerfung unter soforege ZV S&H GmbH 488 ( ) SicherungsV 929, 930 (Ladeneinrichtung) R&Ü AG Klage: Zahlung , hilfsweise Rückübereignung Beitrij N als NI R&Ü AG säumig; S&H widerspricht NI; Antrag auf VU gg Kläger

8 A. Versäumnisurteil gegen die Voraussetzungen VU gegen Kläger, 330 ZPO: Antrag und Säumnis Antrag der Beklagten (+) Säumnis der Klägerin à Abwendung der Säumnisfolgen durch Auereten der N vertreten durch RA Klug als Nebenintervenien_n? Maximilian Lotz # 8

9 Exkurs: Nebeninterven_on, 66 ff. ZPO Nebeninterven_on oe Folge von Streitverkündung Fallbeispiel zur Interessenlage K kaue für sein Motorboot einen neuen Motor bei V. Diesen habe V seinerseits erst kurz zuvor von seinem Lieferanten L erworben. Der Motor weißt einen unbehebbaren Mangel auf. K klagt gegen V vor dem zuständigen LG auf Rückzahlung des Kaufpreises. V verkündet dem L gem. 72 ZPO den Streit. Folgeprozess: Interveneonswirkung, 68 ZPO Beitrib nach Streitverkündung, 74 I, 70 I ZPO oder zulässige Streitverkündung, 74 II, III ZPO Wirkung: Bindung im Folgeprozess an rechtliche und tatsächliche Feststellungen aus Erstprozess Vorprozess: 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmibel Prozesshandlungen, soweit nicht im Widerspruch zur Hauptpartei Zeuge Fallbeispiel: Für V ist es gleichgül_g wie der Erstprozess gegen K ausgeht. Denn aufgrund der Interven_onswirkung des 68 ZPO stehen die Tatsachen für einen Regressanspruch gegen L im Folgeprozess bindend fest. V befindet sich damit in einer Win-Win-Situa_on! Es besteht die Gefahr, dass er den Prozess mit wenig Engagement führt!!!! Maximilian Lotz # 9

10 A. Versäumnisurteil gegen die 1. Wirksame Nebeninterveneon Beitrib = Prozesshandlung, 70 ZPO à Prozesshandlungsvoraussetzungen (+) Widerspruch der S&H-GmbH (= Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterven_on, 71 I ZPO) à à Zwischenurteil ( 71 I ZPO) Aber: 71 III ZPO è Zulässigkeit der Nebeninterven_on nicht zu prüfen Maximilian Lotz # 10

11 A. Versäumnisurteil gegen die 2. Exkurs: Zulässigkeit der Nebeninterveneon à 66 ff. ZPO a. Anhängiger Rechtsstreit (+) b. Wirksame Beitrijserklärung, 70 ZPO c. Interveneonsgrund, 66 ZPO rechtliches Interesse der N am Obsiegen der à 490 I 1 Hier: Sicherungsübereignung der Ladeneinrichtung der à Anspruch auf Rückübereignung der Ladeneinrichtung gefährdet Maximilian Lotz # 11

12 A. Versäumnisurteil gegen die 3. Überwindung der Säumnis durch Antrag der Nebenintervenienen Wirksame Vornahme aller Prozesshandlungen ( 67 Hs. 2 ZPO), sofern nicht Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei Nichterscheinen allenfalls Unterlassen à Keine Prozesshandlung 4. Ergebnis à keine Säumnis à vollumfängliche Prüfung der Klage der Maximilian Lotz # 12

13 B. Entscheidung über den Hauptantrag I. Ermiblung des Rechtsschutzziels II. Zulässigkeit des Hauptantrags B. Entscheidung über den Hauptantrag I. Ermijlung des Rechtsschutzziels Denkbar: 805 oder 771 ZPO; aber: à Antrag à kein RSB für vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe mehr! gewöhnliche Leistungsklage II. Zulässigkeit des Hauptantrags Zwei Anträge (Eventualklagenhäufung) à Hauptantrag auf Zahlung von à Hilfsantrag auf Herausgabe der Ladeneinrichtung Zunächst nur Zulässigkeit (und Begründetheit) des Hauptantrags zu prüfen Maximilian Lotz # 13

14 B. Entscheidung über den Hauptantrag I. Ermiblung des Rechtsschutzziels II. Zulässigkeit des Hauptantrags B. Entscheidung über den Hauptantrag 1. Zuständigkeit (+) 2. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen Parteifähigkeit: : 50 I ZPO i.v.m. 1 I 1 AktG S&H-GmbH: 50 I ZPO i.v.m. 13 I GmbHG Prozessfähigkeit: : 51 I ZPO i.v.m. 78 I AktG (Vertretung durch Vorstand) S&H-GmbH: 51 I ZPO i.v.m. 35 I GmbHG (Vertretung durch den Geschäesführer) Maximilian Lotz # 14

15 B. Entscheidung über Hauptantrag A. Versäumnisurteil gegen die III. Begründetheit im Hauptantrag 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung kein Vertragsverhältnis zwischen und S&H-GmbH Andere Sonderverbindung aufgrund Pfändung? aa. e.a.: kein Schuldverhältnis i.s.v. 280 I, nur EBV CONTRA: 771 ZPO sperrt 985 während Zwangsvollstreckung bb. h.m.: gesetzliche Sonderverbindung privatrechtlicher Art Arg.: durch Verstrickung ausgelöste Rechtsbeziehung = Grundlage von Schutzpflichten i.s.v. 241 II Maximilian Lotz # 15

16 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung B. Entscheidung über den Hauptantrag b. Pflichtverletzung Pflicht, verstrickte schuldnerfremde Sache nicht zu verwerten ( 241 II ) c. Vertretenmüssen, 280 I 2 aa. Rechtswidrigkeit (1) Rechreregung durch ordnungsgemäß durchgeführtes Vollstreckungsverfahren? (-): keine materiell-rechtlichen Auswirkungen (2) Rechreregung durch Pfändungspfandrecht? Maximilian Lotz # 16

17 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen aa. Rechtswidrigkeit B. Entscheidung über den Hauptantrag Pfändungspfandrecht vorliegend entstanden? - Öffentlich-rechtliche Theorie: (+) Entstehung durch formell ordnungsgemäßen Pfändungsakt - Privatrechtliche / Gemischte Theorie: (-) Fehlende Verfügungsbefugnis und keine Überwindung nach 1207 Pfändungspfandrecht als Rechreregungsgrund - Öffentlich-rechtliche Theorie): (-) Pfändungspfandrecht kein Rechwer_gungsgrund für Übergriff in fremdes Eigentum - Privatrechtliche / Gemischte Theorie: grundsätzlich (+), hier aber nicht, weil nicht entstanden Maximilian Lotz # 17

18 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen aa. Rechtswidrigkeit B. Entscheidung über den Hauptantrag b. Verschulden Vorsatz der S&H-GmbH (posi_ve Kenntnis)? à (-), da Erlaubnisirrtum Fahrlässigkeit hinsichtlich Rechtsirrtum (+) (beachte aber: grds. keine Prüfungspflicht im Hinblick auf Eigentum, Arg.: Formalisiertes Verfahren) 4. Rechtsfolge: Schadensersatz Schaden = Verlust Sicherungseigentum? a. Eigentumsübertragung durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt Gut-/Bösgläubigkeit unerheblich Eigentumszuweisung nach 825 ZPO = Hoheitsakt Maximilian Lotz # 18

19 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II a. Sonderverbindung b. Pflichtverletzung c. Rechtswidrigkeit d. Schadensersatz aa. Eigentumsübertragung durch Hoheitsakt B. Entscheidung über den Hauptantrag b. Maßgeblich allein: Verstrickung + Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriuen aa. Verstrickung Keine Nich_gkeit durch besonders schweren und offenkundigen Fehler (hier: Titel gem. 794 I Nr. 5 ZPO) Keine Nich_gkeit wegen Ausschlusses der Pfändung nach 865 II 1 ZPO (Ladenein-richtung kein Zubehör i.s.d. 97 ) bb. Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriuen (+) è Schaden: Verlust Eigentum è Naturalres_tu_on, 249 I : Rückübereignung, NICHT Zahlung Maximilian Lotz # 19

20 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II B. Entscheidung über den Hauptantrag II. Anspruch aus 687 II 1 i.v.m. 678 (Angemaßte Eigengeschäesführung) Kein fremdes Geschäe, da Antrag auf Verwertung eigenes Geschäe des Vollstreckungsgläubigers (a.a. vertr.) Jedenfalls: keine posi_ve Kenntnis der S&H-GmbH vom Fehlen ihrer Berech_gung III. Anspruch aus 989, 990 à (P): Anwendbarkeit der 985/987 ff. auf Verwertung der gepfändeten Sache? Maximilian Lotz # 20

21 Kurzer Exkurs: Besitzverhältnisse aufgrund wirksamer Pfändung Fallkonstellaeon I Inbesitznahme durch GVZ, 808 I ZPO GVZ = unmibelb. Fremdbesitzer à Vollstreckungsgläubiger = mibelb. Fremdbesitzer 1. Stufe à Eigentümer (Schuldner) = mibelb. Eigenbesitzer 2. Stufe Fallkonstellaeon II Anbringung von Pfandsiegeln, 808 II 1 ZPO Ursprüngl. Besitzer (Schuldner) = unmibelb. Fremdbesitzer à GVZ = mibelb. Fremdbesitzer 1. Stufe à Vollstreckungsgläubiger = mibelb. Fremdbesitzer 2. Stufe à ursprüngl. Besitzer / Schuldner = mibelb. Eigenbesitzer 3. Stufe Maximilian Lotz # 21

22 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, 990 B. Entscheidung über den Hauptantrag (P): Anwendbarkeit der 985/987 ff. auf Verwertung der gepfändeten Sache? h.m.: (-) Arg.: Umgehung 771 ZPO a.a: zumindest 987 ff. analog Arg.: Vindika_on nur prozessual verdrängt; keine Antastung materiell-rechtliches EBV CONTRA: à Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens Maximilian Lotz # 22

23 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I B. Entscheidung über den Hauptantrag IV. Anspruch aus 823 I 1. Rechtsgutsverletzung Verletzung Sicherungseigentum der durch 2. Rechtswidrigkeit Antrag der S&H-GmbH Grds.: indiziert; keine Rechwer_gung (s.o.) 3. Verschulden 4. Rechtsfolge Naturalres_tu_on, 249 I : Rückübereignung V. Anspruch aus 816 I 1 à Übereignung der Ladeneinrichtung durch GVZ an S&H-GmbH als unberech_gte Verfügung der S&H-GmbH? Def. Verfügung hier: Zuweisung des Eigentums durch Hoheitsakt, kein Rechtsgeschäe Maximilian Lotz # 23

24 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 B. Entscheidung über den Hauptantrag VI. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondikeon) - (-), keine Leistung der oder des GVZ VII. Anspruch aus 812 I 1 Alt.2 (Eingriffskondikeon) 1. Etwas in sonseger Weise erlangt a. Zwangsversteigerung Außenstehende, 817 I ZPO Erlangt ist der Versteigerungserlös Nicht: Pfandsache selbst diese hat Driber erlangt Kondik_onsfest: Zuschlag als Rechtsgrund (bzw. ör-vertrag) b. Ersteigerung d. Sache durch Gläubiger, 817 IV ZPO Erlangt: Pfandsache Aber: kondikeonsfest Arg: Gleichbehandlung der Bieter; Zuschlag als RGrund (bzw. ör-vertrag) Erlangt: Befreiung von Barzahlungspflicht 817 IV ZPO - Maximilian Lotz # 24

25 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 a. Etwas in sons_ger Weise erlangt b. Auf Kosten der R&Ü AG B. Entscheidung über den Hauptantrag c. Übertragung Pfandsache unmijelbar an Gläubiger, 825 ZPO h.m.: s.o. Befreiung von Erlösforderung aa: Erlangtes Etwas = Eigentum an der Sache konstrukev: Vollstreckungsgläubiger nie Erlösforderung ausgesetzt à nie Erlangung des Erlöses/Befreiung von Barzahlungspflicht wertungsmäßig: Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter nicht einschlägig, Gläubiger wählt Sonderweg Maximilian Lotz # 25

26 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 a. Etwas in sons_ger Weise erlangt b. Auf Kosten der R&Ü AG c. Ohne rechtlichen Grund B. Entscheidung über den Hauptantrag 2. Auf Kosten der Eigentumsübergang im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposi_on? Zuweisungsgehalt des Sicherungseigentums (+) (Gleichstellung Sicherungseigentum Volleigentum in der Zwangsvollstreckung) Keine Pflicht zur Duldung der ZV aus sons_gen Gründen 3. Ohne rechtlichen Grund Pfändungspfandrecht (-) Ablieferung der Sache in ordnungsgemäß durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren (-) - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter greie nicht Maximilian Lotz # 26

27 B. Entscheidung über Hauptantrag III. Begründetheit 1. Anspruch aus 280 I, 241 II 2. Anspruch aus 687 II ivm Anspruch aus 989, Anspruch aus 823 I 5. Anspruch aus 816 I 1 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 a. Etwas in sons_ger Weise erlangt b. Auf Kosten der R&Ü AG c. Ohne rechtlichen Grund B. Entscheidung über den Hauptantrag 4. Rechtsfolge Rückübereignung der Pfandsache Entreicherung der S&H-GmbH durch Verlust Anspruch gegen N? a. Verschärue Hauung gem. 818 IV, 819 I? (-): keine posi_ve Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrunds b. Entreicherung isv 818 III 5. Ergebnis 819 ZPO = Gefahrtragungsregel Erfüllungswirkung gem. 362 I, 267 à Tilgungsbes_mmung (-) Anspruch auf Rückübereignung kein Zahlungsanspruch à Hauptantrag unbegründet (aa h.m.) Maximilian Lotz # 27

28 B. Entscheidung über Hauptantrag C. Entscheidung über den Hilfsantrag I. Zulässigkeit Vss. der obj. Klagenhäufung gem. 260 ZPO (+) Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung! II. Begründetheit Anspruch gegen S&H-GmbH auf Rückübereignung der Ladeneinrichtung (+) aus: 280 I, 241 II, 249 I 823 I, 249 I 812 I 1 Alt. 2 Maximilian Lotz # 28

29 Übersicht: Ansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Sachen durch Versteigerung A.Ansprüche des Drijen gegen den Erwerber der Sache auf Herausgabe der Sache (-) 985 (-): Eigentumserwerb krae privatrechtsgestaltenden Hoheitsaktes 1007 I, II (-): Eigentum d. Erwerbers schließt Anspruch aus 869, 861 (-): keine verbotene Eigenmacht bei Pfändung und Verwertung im ZV-Verfahren 687 II, 681 S. 1, 667 (-): Erwerb kein fremdes Geschäe; zum. keine posi_ve Kenntnis von Fremdheit 823 I (-): Zuschlag und Eigentumszuweisung krae Hoheitsakt = Rechwer_gung (Zuschlag = kaufähnl. ör- Vertrag) 826 idr (-) 816 I 1 (-): keine Verfügung und keine Analogie 812 I 1 Alt. 2 (-): Zuschlag und Eigentumszuweisung durch Hoheitsakt = Rechtsgrund (Zuschlag = kaufähnl. ör- Vertrag) Maximilian Lotz # 29

30 Übersicht: Ansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Sachen durch Versteigerung B.Ansprüche des Drijen gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Zahlung / Erlösherausgabe (sog. verlängerte Drijwiderspruchsklage) 280 I : (P) gesetzliches Schuldverhältnis; keine Rechwer_gung durch PfändungspfandR; Vertreten müssen idr (-), da keine Nachforschungspflicht hinsichtl. Eigentum 687 II, 681 S. 1, 667 : (P) schon Fremdheit des Geschäes, zum. idr (-), da keine posi_ve Kenntnis von Fremdheit 989, 990 (-): während Zwangsvollstreckung von 771 ZPO verdrängt daher kein EBV 823 I : Eigentumsverletzung zwar rechtswidrig (keine Rechwer_gung); Verschulden idr (-) 816 I 1 (-): Keine Verfügung und keine Analogie 812 I 1 Alt. 2 (+): insb. PfändungspfandR kein Rechtsgrund, gerichtet auf Erlösherausgabe Maximilian Lotz # 30

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!! Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Übungsfall 7. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe?

Übungsfall 7. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe? Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 7 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Gläubiger G hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 4.500 gegen seinen Schuldner S erwirkt und durch den Gerichtsvollzieher

Mehr

1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D

1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D 1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D A. 667, 681 S. 2, 677 BGB bzw. 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB I. Grundtatbestand der GoA, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung - (-), da hoheitliche Eigentumsübertragung

Mehr

Lösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden

Lösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);

Mehr

Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ausgangspunkt (orientiert an Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl. 2003): 1. Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch im Mahnverfahren

Mehr

A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)

A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit

Mehr

3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen

3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen 3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Pfändung (staatlicher Hoheitsakt) B. Rechtswirkungen der Pfändung I. Verstrickung II. Pfändungspfandrecht C. Verwertung Folie 39 3: Vollstreckung

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen

Mehr

IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!)

IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!) IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!) -Parteifähigkeit (Organ aber an ErkenntnisVv gebunden!) -Prozessfähigkeit -Postulationsfähigkeit -Prozessführungsbefugnis

Mehr

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3

Mehr

Ist Klage begründet, muss bereits laufende

Ist Klage begründet, muss bereits laufende Skript ZPO II Band 2 S. 44 ff, Th/P 767 Rn. 1 ff, vgl. Klausur 4 aus dem ASS-Kurs! 1. Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO Gläubiger Schuldner Materiell-rechtlicher Einwand gg Anspruch Vollstreckungsabwehrklage

Mehr

Inhalt. Einführung in die ZPO II

Inhalt. Einführung in die ZPO II Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Test Zwangsvollstreckung

Test Zwangsvollstreckung Test Zwangsvollstreckung [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)? [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren,

Mehr

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1 Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt 8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

883 ff. Herausgabe von Sachen, 883 ff Vornahme eines Verhaltens, 887 ff. Abgabe einer WE, 894, 897 ( 898!)

883 ff. Herausgabe von Sachen, 883 ff Vornahme eines Verhaltens, 887 ff. Abgabe einer WE, 894, 897 ( 898!) 8 I. Die Arten der ZV (abhängig vom Inhalt des Titels) ZV wg. Geldforderungen, 802a ff ZV in bewegl. Vermögen, 803 ff. in bewegl Sachen, 808 ff in Forderungen, 828 ff ZV wg. sonstiger Ansprüche, 883 ff

Mehr

1. Begriff der Zwangsvollstreckung. 2. Vollstreckungsanspruch. 3. Abgrenzungen

1. Begriff der Zwangsvollstreckung. 2. Vollstreckungsanspruch. 3. Abgrenzungen 1. Begriff der Zwangsvollstreckung - staatliches Verfahren - zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung - von privatrechtlichen Leistungs- und Unterlassungsansprüchen 2. Vollstreckungsanspruch - als

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilprozessrecht

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilprozessrecht Zivilprozessrecht HS 2015 (2. Teil) Prof. Dr. Tanja Domej III. Gericht Seite 2 4. Örtliche Zuständigkeit Ausgewählte Gerichtsstände Gerichtsstände für sachenrechtliche Klagen (ZPO 29 f.) Gerichtsstand

Mehr

Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung Jura Sebastian Homeier Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung Band 2 der Skriptenreihe zum Assessorexamen Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare

Mehr

Schwerpunktbereich 1a Examinatorium

Schwerpunktbereich 1a Examinatorium Schwerpunktbereich 1a Examinatorium 18.6.2015 Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2015 Aufgabe 1: Erfolgsaussichten der Klage der I-AG gegen X, Y und Z Die Klage hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

3. Vollstreckungshindernisse

3. Vollstreckungshindernisse Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in

Mehr

10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen

10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen 10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen Objektive Klagenhäufung Subjektive Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Veräußerung des Streitgegenstandes Parteiwechsel

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

WS 2011/2012. Fall 17: Verlängerte Drittwiderspruchsklage (nach Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 640)

WS 2011/2012. Fall 17: Verlängerte Drittwiderspruchsklage (nach Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 640) Dr. Frank Skamel, LL.M. (Duke) LEO Zivilverfahrensrecht WS 2011/2012 Fall 17: Verlängerte Drittwiderspruchsklage (nach Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 640) Der Gerichtsvollzieher pfändet

Mehr

Was wird angegriffen?

Was wird angegriffen? Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über

Mehr

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe Gliederung 22. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe d) Beschwerde e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand f) Wiederaufnahme des Verfahrens g) Verfassungsbeschwerde 4. August 2006

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

Probeexamen Universität Mannheim. Probeexamen Klausur Nr. 1. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer

Probeexamen Universität Mannheim. Probeexamen Klausur Nr. 1. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Probeexamen Klausur Nr. 1 Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Aufgabe 1: Klage des K gegen A A. Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit: 12, 13 ZPO sachliche Zuständigkeit: 23 Nr. 1, 71 I GVG B. Begründetheit

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41 Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz

Mehr

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771)

Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771) Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771) I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: bei Geltendmachung einer materiellen Berechtigung des

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Erinnerung ( 766) Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ( 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts,

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen

Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen Probleme: Herausgabeanspruch nach 816 II BGB Entreicherung, 818 III BGB Herausgabeansprüche bei

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Weiteres Material wird parallel zur Vorlesung auf der über Stud.IP (http://www.studip.uni-goettingen.de/) zur Verfügung gestellt. 1. Teil: Einführung Gliederung 1 Grundlagen

Mehr

Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag

Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard) LÖSUNGSSKIZZE EXAMENSKLAUSURENKURS IM BGB DIE LEIDEN DES FUßBALLSPIELERS M Frage 1 Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von 266.000 für den zerstörten Ferrari 599 GTB

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

BGB für Fortgeschrittene

BGB für Fortgeschrittene ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.

Mehr

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt

Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt A. Unzulässige Klagen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [siehe

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht B/II: a) MM hat Besitz und Eigentum an dem Fahrrad, 854, 9 BGB b) Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über

Mehr

Klausurenkurs. 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung

Klausurenkurs. 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung Klausurenkurs 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael Müller (Schuldner) Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

Prof. Dr. Stefan Leible SS Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Hausarbeit. Lösungsskizze

Prof. Dr. Stefan Leible SS Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Hausarbeit. Lösungsskizze Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Hausarbeit Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche 1. Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB erste Zusendung a) Anspruch entstanden a. Voraussetzungen des

Mehr

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung Semesterklausurenkurs SS 2008, I. Block 1. Klausur im Zivilrecht vom 19. 4. 2008 (Prof. Schröder) LÖSUNGSSKIZZE 1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von 5.000 aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten

Mehr

Crash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs

Crash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs Crash-Kurs Fall 8 PD Dr. A. Schall Der Pfandbonklau zur arbeitsrechtlichen Relevanz des wichtigen Falles s. BAG NJW 2011, 167 (Anm. Stoffels, ibid, S. 118) K ist mit seiner Freundin F im Supermarkt des

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

gem. 276 III BGB unwirksam

gem. 276 III BGB unwirksam Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung

Mehr

Klausur vom 10. Juni 2011

Klausur vom 10. Juni 2011 Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr