Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen
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1 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen Probleme: Herausgabeanspruch nach 816 II BGB Entreicherung, 818 III BGB Herausgabeansprüche bei der Versteigerung schuldnerfremder Sachen Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen Schuldrecht: Die ungerechtfertigte Bereicherung, Teil 2: Die Nichtleistungskondiktion, Jura 1995, 234, 244 f; Larenz/Canaris SR II 2 13 [1994] 69 II 3 S. 185 ff, Musielak, Der praktische Fall - Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht - Gläubigerstreit um die Ladeneinrichtung, JuS 1999, 881ff. A. Anspruch D C auf Herausgabe von 2071 aus 677, 681 S. 2, 667 BGB I. Fremdes Geschäft Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch der D ist, dass C ein fremdes, d.h. der D zustehendes Geschäft geführt hat. Unzweifelhaft ist die Fremdheit bei objektiv fremden Geschäften, d.h. in den Fällen, in denn sich die Fremdheit aus objektiven Merkmalen ergibt, weil das Geschäft in den Rechtsund Interessenkreis des Geschäftsherrn fällt. Es handelte sich hier dann um ein für C objektiv fremdes Geschäft, wenn im Zeitpunkt der Forderungseinziehung durch C nicht sie, sondern die D Inhaberin der Arbeitsentgeltforderung H G war. Dann wäre es allein Sache der D gewesen, die Forderung einzuziehen. II. Fremdgeschäftsführungswille der C Die Frage nach der Fremdheit des Geschäfts kann hier offen bleiben, da C ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelte und ein Herausgabeanspruch deswegen in jedem Fall ausscheidet: C hat die Forderung H G nicht für D, sondern in dem Glauben eingezogen, sie sei wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst Inhaberin dieser Forderung. Kein Herausgabeanspruch D C aus 677, 681 S. 2, 667 BGB B. Anspruch D C auf Schadensersatzanspruch i.h.v aus 823 I BGB Als Rechtsgutverletzung in Betracht kommt allenfalls die Verletzung sonstiger Rechte. Von 823 I BGB erfasst werden nur solche Rechte, die in ihrer Qualität dem Eigentum und den übrigen in 823 I BGB ausdrücklich genannten Rechtsgütern entsprechen, also wie das Eigentum ( 903 BGB) positiv Zuweisungsfunktion und vor allem negativ Ausschlussfunktion gegenüber jedermann haben. Da obligatorische Forderungen nur relativ wirken, nämlich nur dem Gläubiger der jeweiligen Forderung Rechte gegen den Schuldner geben, werden diese deliktisch nicht geschützt. o Als sonstiges Recht i.s. des 823 I BGB kommt allenfalls die
2 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 2 o Forderungszuständigkeit in Betracht. Das wird vereinzelt vertreten: Die Forderung als Vermögensgegenstand sei rechtlich nur dem Gläubiger zugeordnet und besitze in dieser Hinsicht Zuweisungsgehalt und Ausschlussfunktion (Larenz/Canaris SR II 2 13 [1994] 76 II 4 g S. 397 mnw). Die h.m. verneint hingegen einen deliktischen Schutz der Forderungszuständigkeit, da diese von der Forderung als lediglich relativem Recht nicht getrennt werden könne. Zudem widerspräche eine Deliktshaftung dem von 407 I BGB beabsichtigten Schuldnerschutz: Zahlt wie hier G an C, griffe er damit in die Forderungszuständigkeit des D ein, indem er dem D über 408 II, 407 I BGB die Forderung gegen G entzieht. Handelte G mit Blick auf die gegebenenfalls fehlende Forderungszuständigkeit des C auch nur leicht fahrlässig, schuldete er Schadensersatz nach 823 I BGB, obwohl nach 407 I BGB nur positive Kenntnis vom Fehlen der Forderungszuständigkeit des C schadet. Mit Hilfe der Deliktshaftung würde so der Schuldnerschutz des 407 I BGB ausgehöhlt. Ein Bedürfnis für eine Deliktshaftung bestehe in der Regel nicht, da das Gesetz mit 816 II BGB eine Lösung enthalte (Medicus/Petersen BürgR 23 [2011] Rn. 610 mwn). Kein Schadensersatzanspruch D C aus 823 I BGB C. Anspruch D C auf Herausgabe von 2071 aus 816 II BGB I. Leistungsbewirkung gegenüber Nichtberechtigten 1. Durch die Zahlung der 2071 hat G das Vermögen der C bewusst und zweckgerichtet gemehrt und somit eine Leistung erbracht. 2. Fraglich ist, ob C diese Leistung berechtigterweise erhalten hat oder ob es sich um die Leistung an einen Nichtberechtigten handelt. Für die Antwort kommt es maßgeblich darauf an, wem die Forderung H G aus 611 BGB zustand. a. Ursprünglich war der Anspruch auf das Arbeitsentgelt gegen G aus 611 BGB in der Person des H entstanden. b. Den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens könnte H gem. 398 BGB schon 2011 an D abgetreten haben. aa. Eine Einigung zwischen Zedenten (H) und Zessionar (D) darüber, dass der Zessionar der neue Inhaber der Forderung sein soll, genügt für die Abtretung. Dass die Abtretung von Arbeitseinkommen nach 400 BGB i.v.m. 850c ZPO bis zu dem Betrag der Pfändungsfreigrenze ausgeschlossen ist, schadet nicht, da H nur den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abgetreten hat. Ebenso wenig ist die Abtretung unwirksam, weil H der D nicht gegenwärtige, sondern lediglich künftige Forderungen gegen G abgetreten hat: Für die Wirksamkeit der Abtretung genügt die
3 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 3 hier unzweifelhaft gegebene Bestimmbarkeit der Forderung künftiger Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis H-G, so dass auch künftige Forderungen abgetreten werden können. bb. Auch einer sog. stillen Zession stehen keine Bedenken entgegen: Anders als bei der Verpfändung einer Forderung ( 1273, 1280 BGB) bedarf es bei der Zession keiner Anzeige an den Schuldner G. Die Ermächtigung des Zedenten H durch die Zessionarin D, die Lohnforderung im eigenem Namen einzuziehen, ist als Einziehungsermächtigung analog 185 I BGB von der h.m. (Palandt/Grüneberg 71 [2012] 398 Rn. 32) anerkannt (teilweise wird allerdings eingewandt, es erfolge hierdurch eine unzulässige Verdoppelung der Gläubigerstellung). Eine Einziehungsermächtigung ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der Ermächtigte (H) ein berechtigtes Interesse an der eigenständigen Einziehung hat. Das ist hier der Fall, da der Arbeitnehmer H wegen des besonderen Näheverhältnisses in seinem Interesse geschützt werden muss, Schulden gegenüber seinem Arbeitgeber nicht offenbaren zu müssen (Vertrauensverhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber). H hat zur Sicherung einer Darlehensforderung den pfändbaren Teil seines Einkommens 2011 wirksam an die D abgetreten. c. Abtretung an C? aa. Pfändung (Beschlagnahme) und Überweisung (Verwertung) einer Forderung sind wie eine zweite Abtretung zu behandeln (Palandt/Sprau 71 [2012] 812 Rn. 111), da durch den Überweisungsbeschluss die Forderung als solche übertragen wird (Überweisung an Zahlungs statt) oder der Gläubiger zur Einziehung ermächtigt wird ( 829, 835 f. ZPO). bb. Da H die Forderung bereits an D abgetreten hatte, war er nicht mehr Forderungsinhaber und konnte sie nicht erneut an C abtreten; deshalb geht die Pfändung und Überweisung der Forderung H G aus 611 BGB im Jahr 2012 durch C ins Leere. Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung durch C ist ausgeschlossen (nemo plus juris ad alium transferre, potest quam ipse habet). Der Forderungsinhaber D hat die Abtretung der Forderung an C auch nicht nachträglich genehmigt ( 185 II BGB). Nicht C, sondern D ist Inhaberin der Forderung aus 611 BGB, auf die G geleistet hat.
4 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 4 Durch die Zahlung an C hat G an einen Nichtberechtigten geleistet. II. Wirksamkeit der Leistung gegenüber der berechtigten D, 408 II, 407 I BGB Wird eine bereits abgetretene Forderung, wie hier die an D abgetretene Forderung H G, vom bisherigen Gläubiger (H) erneut abgetreten ( 408 I BGB) oder wie hier durch gerichtlichen Beschluss an einen Dritten, nämlich C überwiesen ( 408 II BGB), muss der Gläubiger (D) eine Leistung, die der Schuldner (G) an den Dritten (C) erbringt, analog 407 I BGB gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner (G) von der (wirksamen ersten) Abtretung (H D) keine Kenntnis hat: Die Zahlung G C hat über 408 II, 407 I BGB Erfüllungswirkung i.s. des 362 I BGB; die an D abgetretene Forderung H G aus 611 BGB ist durch die Leistung G an C erloschen. III. Rechtsfolge 1. Herausgabe des Geleisteten Nach 816 II BGB ist C als nicht berechtigter Empfänger der Leistung des G verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Hier hat sich C die Forderung zur Einziehung überweisen lassen und aufgrund der Zahlung des G Besitz und Eigentum an Geldzeichen im Wert von 2071 erlangt. Sofern diese Geldzeichen noch unterscheidbar bei ihm vorhanden sind, muss er dies an D übergeben und Übereignen. Andernfalls schuldet er nach 818 II BGB Wertersatz i.h.v G 408 II, 407 I BGB 611 BGB D 398 BGB H 829, 835 f. ZPO C 816 II BGB 2. Entreicherung, 818 III BGB C macht geltend, er habe für die Einziehung der Forderungen H G Zwangsvollstreckungskosten i.h.v. 163 aufgewandt, die aufgrund der Herausgabepflicht gegenüber D in Höhe der erlangten Forderung jetzt fehlgeschlagen, von ihm also umsonst erbracht worden sein. Damit
5 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 5 beruft er sich auf 818 III BGB. Nach 818 III BGB kann der Bereicherungsschuldner alle Vermögensnachteile bereicherungsmindernd gegen den Kondiktionsanspruch einwenden, die er gerade im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Erwerbs gemacht hat. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind C zum Erwerb notwendig entstanden, da sie für den Vollstreckungsgläubiger nach GKG und GvKostG unvermeidbare Kosten sind. Für die Nichtleistungskondiktion aus 816 I 1 BGB und aus 951 I, 812 I BGB ist aber anerkannt, dass der Bereicherungsschuldner dem Bereicherungsgläubiger die Kosten nicht entgegenhalten kann, die ihm aus dem Erwerb der Sache (Kaufpreiszahlung an Dritte) entstanden sind (vgl. Fall 7). Das wird jedoch damit begründet, dass die Bereicherungsansprüche aus 816 I 1, 951 I BGB als Rechtsfortsetzungsansprüche an die Stelle des Herausgabeanspruchs aus 985 BGB treten und diesem gegenüber die für den Erwerb der Sache aufgewandte Gegenleistung außer Betracht bleibe ( 997 ff., 1000 BGB). Hingegen tritt der Kondiktionsanspruch des 816 II BGB nicht an die Stelle der Vindikation. Außerdem werden Zwangsvollstreckungskosten nicht als Gegenleistung für den Erwerb der Substanz des jeweiligen Vermögensgegenstandes an einen Dritten gezahlt, sondern fallen lediglich anlässlich eines solchen Erwerbs an und werden an dritte Stellen gezahlt (so BGH , VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 156 ff; mnw Palandt/Sprau 71 [2012] 812 Rn. 113). Nach h.m. mindern damit die von C vergeblich aufgewandten Zwangsvollstreckungskosten den Bereicherungsanspruch der D. Das ist allerdings streitig und mit Blick auf 788 ZPO, nach dem der Schuldner, also hier H, die Kosten der Zwangsvollstreckung am Ende tragen muss, das Risiko der Beitreibung dieser Kosten aber beim Gläubiger, hier der C, liegt, auch nicht zwingend: Ebenso kann man vertreten, dass die Zwangsvollstreckungskosten wie die für den Erwerb der herauszugebenden Sache gezahlte Gegenleistung zu behandeln ist. Dann müsste nicht D das Risiko der Uneinbringlichkeit der Zwangsvollstreckungskosten tragen, sondern C, die sich dann mit ihrem Schuldner H auseinandersetzen müsste. Herausgabeanspruch D C aus 816 II BGB Zug und Zug gegen Zahlung von 163 bzw. Wertersatzanspruch nach 816 II, 818 II BGB i.h.v. ( =) 1908 (hinsichtlich der 163 andere Ansicht gut vertretbar).
6 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 6 Abwandlung Früherer Eigentümer (F) Besitzverschaffung Vollstreckungsschuldner (H) Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt Anspruch auf Herausgabe bzw. Veräußerungserlös? Pfändung ( 808) und Verwertung ( 817 ZPO) Ersteigerer (B) Vollstreckung- Gläubiger (C) A. Ansprüche F B auf Herausgabe des DVD-Spielers I. Anspruch aus 687 II, 681 S. 2, 667 BGB Mangels Fremdgeschäftsführungswillens des B kommt allenfalls ein Herausgabeanspruch aus 687 II, 681, 667 BGB in Betracht. Ein Herausgabeanspruch setzt hier voraus, dass B glaubte, die Ersteigerung sei ein Geschäft des früheren Eigentümers F. Dies ist jedoch nicht der Fall; ein Anspruch aus GoA scheidet folglich aus. Kein Anspruch F B II. Anspruch aus 985 BGB 1. Anwendbarkeit des 985 BGB Während der Zwangsvollstreckung sind materiell rechtliche Eigentümeransprüche durch die spezialgesetzlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten der ZPO (hier Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO) gesperrt (BGH , VI ZR 199/70, NJW 1972, 1048). Vorliegend hat die Zwangsvollstreckung mit der Auskehr des Erlöses bereits ein Ende gefunden, so dass 985 ff BGB wieder zur Anwendung kommen kann. 2. B ist Besitzer des DVD-Spielers. 3. F = Eigentümer? Ursprünglich war F Eigentümer des DVD-Spielers. Er könnte sein Eigentum jedoch durch die öffentliche Versteigerung verloren haben. Bei einer solchen Versteigerung wird dem Meistbietenden gem. 817 I ZPO der Zuschlag erteilt, sodann ist die Sache gegen Barzahlung abzuliefern, 817 II ZPO. Durch Zuschlag und Ablieferung erwirbt der Erwerber originäres, lastenfreies
7 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 7 Eigentum kraft Hoheitsakt (BGH , VIII ZR 47/86, NJW 1987, 1880). Voraussetzung dafür ist lediglich das Fortbestehen, also die Wirksamkeit der Verstrickung und die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften für Versteigerungen (MünchKomm/Gruber 3 [2007] 817 ZPO Rn. 13). a. Wirksame Verstrickung Verstrickung (in der Regel durch Kuckuck aufkleben, 808 II 2 ZPO) ist eine Form der staatlichen Beschlagnahme und bedeutet, dass ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache zum Zwecke der Zwangsvollstreckung besteht. Hierdurch wird dem Schuldner die Möglichkeit genommen, die weitere Vollstreckung zu vereiteln; es entsteht somit ein behördliches Verfügungsverbot für den Schuldner, das durch die 135, 136 BGB gesichert ist. Das Eigentum des F stand einer wirksamen Verstrickung hier nicht entgegen, da sich der Gerichtsvollzieher nur am Gewahrsam orientiert ( 808 ZPO). Die Verstrickung ist bereits dann wirksam, wenn der zugrundeliegenden Pfändung keine schwerwiegenden Fehler anhaften, also insbesondere ein Titel existierte und das zuständige Vollstreckungsorgan gepfändet hat (bei Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen gem. 808 I ZPO ist der Gerichtsvollzieher zuständig). Die Pfändung darf also nur nicht nichtig sein; die bloße Anfechtbarkeit der Pfändung reicht hingegen nicht aus, um die Verstrickung unwirksam zu machen (Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2010] Rn. 162 f., 169). Die fehlende Eigentümerstellung des H macht die Pfändung mangels wirksam entstandenem Pfändungspfandrechts nach der herrschenden gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie gem 804 II Hs 1 ZPO mit 1204, 1205 BGB nur anfechtbar, aber nicht nichtig (dazu ausf. unter B.IV.4.b.). Eine wirksame Verstrickung ist zu bejahen. b. Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften der Versteigerung ist hier nicht ersichtlich, insbesondere erfolgte die Versteigerung öffentlich ( 814 ZPO) und die Ablieferung gegen Barzahlung ( 817 II ZPO). F hat sein Eigentum an B kraft Hoheitsakts verloren; auf eine evtl. Bösgläubigkeit kommt es nicht an. Kein Herausgabeanspruch F B aus 985 BGB
8 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 8 III. Anspruch aus 1007 I, II BGB B war bei Erwerb gutgläubig, so dass 1007 I BGB ausscheidet; 1007 II BGB richtet sich nie gegen den Eigentümer, 1007 II 1 Hs. 2 BGB. Kein Herausgabeanspruch F B aus 1007 I, II BGB IV. Anspruch aus 861, 869 BGB Es fehlt an der verbotenen Eigenmacht is des 858 I BGB; der Gerichtsvollzieher ist zur Pfändung und Verwertung hoheitlich befugt. B besitzt nicht fehlerhaft. Kein Herausgabeanspruch F B aus 861, 869 BGB V. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB Durch den Eigentumserwerb im Rahmen der Versteigerung 817 ZPO hat B in das bis dahin bestehende Eigentum des F am DVD-Spieler eingegriffen. Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung, da er das Eigentum durch rechtmäßigen Hoheitsakt erlangt hat (gleiche Argumentation wie bei dem Parallelproblem zur deliktischen Haftung eines gutgläubigen Erwerbers wegen Eigentumsverletzung. Auch dort verletzt der gutgläubige Erwerber das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers, allerdings ist diese Rechtsgutverletzung gerechtfertigt, da das Gesetz gerade den gutgläubigen Erwerb ermöglicht). Kein Herausgabeanspruch F B aus 823 I, 249 I BGB VI. Anspruch aus 816 II BGB Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung fallen nicht unter 816 BGB, weil es sich hierbei um einen originären Eigentumserwerb und nicht um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt. Weiterhin ist B auch nicht Nichtberechtigter i.s. des 816 II BGB, weil er das Eigentum rechtmäßig erworben hat. Kein Herausgabeanspruch F B aus 816 II BGB VII. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) Dieser Anspruch setzt voraus, dass B durch Leistung des F den DVD-Spieler ohne Rechtsgrund erlangt hat. B hat Eigentum an dem DVD-Spieler jedoch nicht durch Leistung des F, sondern durch Hoheitsakt erlangt (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2011] Rn. 470). Somit scheidet die Leistungskondiktion aus. Kein Herausgabeanspruch F B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB VIII. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) 1. Etwas erlangt B hat Eigentum (schon unter A.II.3.) und Besitz an dem DVD-Player erlangt. 2. In sonstiger Weise
9 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 9 B dürfte das Eigentum nicht durch Leistung erlangt haben. Eine Leistung, also eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, durch F scheidet ebenso aus wie eine Leistung durch den Gerichtsvollzieher oder den Staat: Der Zuschlag und die Ablieferung im Rahmen einer Versteigerung sind Hoheitsakte und keine Leistungen i.s. der 812 ff BGB (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2011] Rn. 470). 3. Auf Kosten der B B erlangte Eigentum und Besitz auf Kosten des F, denn F verlor sein Eigentum und mittelbaren Besitz an dem DVD- Player an B (Stoffgleichheit). 4. Ohne Rechtsgrund Kondiktionsauslösend für 812 I 1 Alt. 2 BGB ist der Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung (Fall 2). Rechtsgrund zum Behaltendürfen des hoheitlich erlangten Eigentums des B ist eine wirksame, also nicht nichtige Verstrickung (BGH , VIII ZS, BGHZ 100, 95, 98; MünchKomm/Gruber 3 [2007] 817 ZPO Rn 13 mnw); die zur bloßen Anfechtbarkeit führende fehlende Eigentümerstellung des H reicht dafür nicht (eben unter A.II.3.a.). Durch die wirksame Verstrickung hat B mit Rechtsgrund Eigentum und Besitz erlangt. Kein Herausgabeanspruch F B aus 812 I 1 Alt. 2 BGB B. Ansprüche F C I. Anspruch auf Schadenersatz aus 280 I, 241 II BGB Nach der Rechtsprechung besteht durch die Zwangsvollstreckung analog 1004 BGB ein Sonderrechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Eigentümer (BGH , VI ZR 199/70, NJW 1972, 1048): Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses sei der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet, die Rechte Dritter an der gepfändeten Sache gewissenhaft zu prüfen. Hier scheidet ein solcher Anspruch jedoch aus, weil die C-Bank gar keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass F (und nicht H) Eigentümer des DVD-Spielers war. Es fehlt somit jedenfalls an einem Verschulden der C. Kein Anspruch F C aus 280 I, 241 II BGB II. Anspruch auf Schadenersatz aus 989, 990 BGB 1. Anwendbarkeit des EBV Während der Zwangsvollstreckung sind materiell rechtliche Eigentümeransprüche durch die spezialgesetzlich geregelten Rechtsbehelfsmöglichkeiten der ZPO (hier Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO) gesperrt (BGH , VI ZR 199/70, NJW 1972, 1048). Vorliegend hat die Zwangsvollstreckung mit der Auskehr des Erlöses bereits ein Ende gefunden, so dass Ansprüche aus EBV grundsätzlich wieder zur Anwendung kommen können.
10 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) Voraussetzungen F war ursprünglich Eigentümer des Players (schon unter A.II.3.). Der Eigentumsverlust an B könnte auf eine schädigende Handlung der C, nämlich die Vollstreckungseinleitung, zurückzuführen sein. Die C war auch zwischenzeitlich besitzrechtslose (mangels Pfändungspfandrechts an schuldnerfremden Sachen) Besitzerin des DVD-Players gem. 808 ZPO (ausf. MünchKomm/Gruber 3 [2007] 804 ZPO Rn. 46). Allerdings ist es höchst umstritten, ob Ansprüche aus dem EBV auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung gesperrt bleiben, wenn die Vindikationslage weder vor noch nach der Vollstreckung, sondern nur während des Vollstreckungsverfahrens bestand. Dies bejaht und damit einen Anspruch F C aus 989, 990 BGB verneint die wohl hm (Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2011] Rn. 465; Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium 8 [2010] Rn. 506); die Gegenansicht lässt den Anspruch hingegen erst an der fehlenden Bösgläubigkeit der C scheitern (mwn MünchKomm/Gruber 3 [2007] 804 ZPO Rn. 46). Nach beiden Auffassungen kein Anspruch F C aus 989, 990 BGB wegen der Einleitung der Vollstreckung. Neben der Einleitung der Vollstreckung wird teilweise auch die Auskehrung und der Erhalt des Erlöses als schädigendes Ereignis angedacht (wohl Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium 8 [2010] Rn. 506). Auch diesbezüglich stellt sich das Problem des Zeitpunktes einer Vindikationslage, denn F war allenfalls während des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach 1147 S. 2 BGB kurzweilig Eigentümer des Geldes (sogleich unter IV.3.). Aber auch hier würde ein Anspruch entweder am Verschulden, spätestens an der fehlenden Bösgläubigkeit der C scheitern. III. Anspruch auf Schadenersatz aus 823 I BGB Lehnt man mit der h.m. die Anwendbarkeit des EBV generell ab (eben unter II.) könnte ein Anspruch aus 823 BGB in Betracht kommen: F hat sein Eigentum am DVD-Player aufgrund der von C beantragten Vollstreckungsmaßnahmen verloren. Dieses Verhalten war auch (im Gegensatz zum Verhalten des B) rechtswidrig: Die Wirksamkeit der Verwertung ändert nichts daran, dass der Gläubiger die Vollstreckung zu Unrecht in eine dem Schuldner nicht gehörende Sache betreibt. Mangels Entstehen eines Pfändungspfandrechts (dazu sogleich unter V) war eine Verwertung der gepfändeten Sache nicht rechtmäßig. Allerdings hat C nicht schuldhaft gehandelt, weil sie mangels anderer Angaben im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der gepfändete DVD-Spieler nicht im Eigentum des H stand (vgl. BGH , VI ZR 257/91, NJW 1992, 2014). Kein Anspruch F C aus 823 I BGB IV. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) 1. Etwas erlangt
11 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 11 Die C-Bank erlangt durch die Auszahlung des Erlöses Eigentum an diesem kraft staatlichen Hoheitsakts (Musielak/Becker 9 [2012] 819 ZPO Rn. 5). 2. In sonstiger Weise C dürfte das Geld nicht durch Leistung erhalten haben. Zwar wurde der Erlös an die C-Bank durch den Gerichtsvollzieher ausgekehrt; dieser kommt damit aber einer hoheitlichen Aufgabe nach und leistet nicht is des 812 I 1 Alt 1 BGB (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2011] Rn. 470). 3. Auf Kosten des F C müsste auf Kosten des F bereichert sein, d.h. der Verlust des F und das Erlangte der C müssten stoffgleich sein. Dazu müsste F Eigentümer des Geldes gewesen sein. Ursprünglich gehörten die Geldzeichen nicht F, sondern dem Bieter B. B könnte sein Eigentum aber im Wege der dinglichen Surrogation nach 804 II Hs 1 ZPO mit 1247 S. 2 BGB an F verloren haben: Danach tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes, soweit er nicht dem Gläubiger (hier C) gebührt. Der Eigentümer der Sache erhält also im Moment des Verlusts seines Sacheigentums das Eigentum an dem dafür erzielten Erlös. Ist wie hier der Eigentümer der gepfändeten Sache (F) nicht der Schuldner der Forderung, wegen der gepfändet wird (H), gilt dies nicht nur für einen überschießenden Erlösanteil, sondern für den Gesamterlös, da dem Vollstreckungsgläubiger (C) der Erlös in diesem Fall nicht nach 1247 S. 1 BGB gebührt (MünchKomm/Damrau 5 [2009] 1247 Rn. 4). F wurde somit zwischenzeitlich Eigentümer des Geldes; dieses Eigentum hat er durch die Auskehrung an C durch Hoheitsakt verloren. 4. Ohne Rechtsgrund Fraglich ist, ob für diese Vermögensverschiebung von F an die C-Bank ein Rechtsgrund besteht. Ein Rechtsgrund fehlt bei einer Eingriffskondiktion, wenn die Erlangung des Vermögensvorteils im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht. a. Eine Mindermeinung bejaht den Rechtsgrund aus 815 III, 817 IV 2, 819 ZPO, wonach die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners anzusehen ist. Im Ergebnis liege danach eine Bereicherung des Schuldners vor, so dass sich ein Bereicherungsanspruch des Eigentümers (F) nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger (C), sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (H) richten müsse (Baumbach/Lauterbach/Hartmann 70 [2012], 819 ZPO Rn. 5 mnw). Die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bezwecken allerdings den Schuldnerschutz und greifen nicht ein, wenn es um die Verwertung schuldnerfremder Sachen geht, weil dann das Vermögen des Schuldners gar nicht
12 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 12 betroffen und nicht schutzbedürftig ist. Dieses Ergebnis ist auch deswegen nicht sachgerecht, weil die Vollstreckungsvorschriften Wirkung gegenüber dem Eigentümer entfalten würden, der jedoch an dem Vollstreckungsverfahren gar nicht beteiligt ist und oft noch nicht einmal Kenntnis hiervon haben wird (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2011] Rn. 470). b. Richtigerweise könnte sich ein Rechtsgrund für die Erlöszuweisung an die C-Bank nur daraus ergeben, dass sie ein Verwertungsrecht am Erlös, hier ein Pfändungspfandrecht an dem DVD-Spieler gem. 804 ZPO erworben hat. Fraglich ist, ob C ein solches Pfändungspfandrecht erworben hat, obwohl es sich bei der gepfändeten Sache nicht um Eigentum des Schuldners H handelte. Ob ein Pfandrecht an einer schuldnerfremden Sache bei der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher entsteht, ist umstritten: Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie, wonach für ein wirksames Pfändungspfandrecht sowohl die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen als auch die privatrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, besteht kein Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers (hier C), wenn die Sache schuldnerfremd ist (BGH , IX ZR 274/91, NJW 1992, 2570; mwn Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2010] Rn. 166 ff, 171): Nach materiellem Recht ist grundsätzlich nur der Eigentümer einer Sache zur rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbestellung berechtigt ( 1205, 1207 BGB); gleiches gilt für die gesetzlichen Pfandrechte (etwa 562, 647 BGB). Dieser Grundsatz müsse auch für das Pfändungspfandrecht gelten (Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht 9 [2011], Rn. 383). Ein gutgläubiger Erwerb der C gem BGB scheidet ebenfalls aus: Das Pfändungspfandrecht nach 804 ZPO gleicht dem gesetzlichen Pfandrecht, bei dem nach h.m. ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet (BGH , VIII ZR 89/59, NJW 1961, 499). Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie handelt es sich bei dem Pfändungspfandrecht nur um ein prozessuales Recht, so dass auch nur die prozessualen Voraussetzungen, d.h. die Verstrickung, gegeben sein müssen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann 70 [2012], 803 ZPO Rn. 8). Allerdings kann ein solches Pfandrecht auch nach dieser Theorie allein die Güterverschiebung noch nicht endgültig rechtfertigen: Es handelt sich danach nicht um ein privatrechtliches Pfandrecht, sondern es wird das Pfandrecht vielmehr dem öffentlichen Recht zugeordnet, so dass auch seine Wirkungen sich auf
13 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) Rechtsfolge ein prozessuales Verwertungsrecht beschränken. Ob der Gläubiger letztlich den Verwertungserlös behalten darf, richte sich nicht nach dem Pfändungspfandrecht sondern danach, ob der Vollstreckungsschuldner auch nach materiellem Recht Eigentümer der verwerteten Sache war. Ist dies nicht der Fall, hat der Gläubiger den Erlös auch nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ohne Rechtsgrund erlangt und muss ihn nach Bereicherungsrecht an den früheren Eigentümer herausgeben. Somit besteht auch nach dieser Theorie kein Rechtsgrund für das Behalten dürfen des Erlöses durch die C-Bank. Herauszugeben ist nach 818 II BGB der Veräußerungserlös in Höhe von 500. Anspruch F C aus 812 I 1 Alt. 2 BGB auf Herausgabe des Veräußerungserlöses in Höhe von 500.
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