Examensübungskurs Wintersemester 2016/2017 Klausur im bürgerlichen Recht

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1 Prof. Dr. Alexander Trunk Examensübungskurs Wintersemester 2016/2017 Klausur im bürgerlichen Recht K, ein in Kiel wohnender Angestellter, erwirbt bei dem Autohaus A im März 2015 zum Preis von einen VW Passat mit Dieselmotor. K finanziert den Kaufpreis für den Wagen durch ein Darlehen der Volkswagen Bank, einer Konzerntochter der Volkswagen AG. Im September 2015 wird aus den USA bekannt, dass die Volkswagen AG Dieselmotoren ihrer Fahrzeuge mit einer Software ausgestattet hatte, die im Labortestbetrieb wesentlich niedrigere Abgaswerte auswies als auf der Straße. Auch das von K erworbene Fahrzeug ist mit dieser Software ausgestattet. Das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt hat darauf verzichtet, die Betriebserlaubnis für die betreffenden Fahrzeuge zu widerrufen, falls die Fahrzeuge innerhalb einer bestimmten Zeit auf eine neue, korrekte Werte anzeigende Software umgestellt werden. Volkswagen bietet den Besitzern seiner Fahrzeuge kostenfrei eine entsprechende Software-Aktualisierung an. K, der mit dem Wagen bereits km zurückgelegt hat, ist über diese Vorgänge empört. Er habe den Wagen im Vertrauen darauf erworben, dass es sich wie in der Werbung von Volkswagen ausgeführt wurde um ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug ( Öko-Diesel ) handle. Ihm sei es wichtig, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu fahren. Im Januar 2016 wendet er sich an das Autohaus A und die Volkswagen AG mit der Aufforderung, den Wagen zurückzunehmen. Darüber hinaus erwarte er eine angemessene Entschädigung. Eine Software-Aktualisierung würde an den höheren Abgaswerten nichts ändern, und auch nach einer solchen Aktualisierung bleibe dem Wagen ein merkantiler Minderwert. Er sei im übrigen auch nicht bereit, der Volkswagen Bank weiterhin Zahlungen für die Finanzierung dieses Fahrzeugs zu erbringen. Wie ist die Rechtslage? Aspekte des Kfz-Zulassungsrechts bleiben außer Betracht.

2 Lösungsskizze: A. Ansprüche K gg A I. Anspruch auf Rücknahme des Wagens ivm 812 I 1 1.Alt. a) Leistung A an K = Übereignung des Pkw aufgrund Kaufvertrag. SV läßt offen, ob der Pkw neu oder gebraucht war. Für meiste Fragen ist das nicht relevant, kann aber für Einzelmomente relevant sein, z.b. Regress 478 nur bei neu hergestellten Sachen. Finanzierung durch Volkswagen Bank spricht für Neuwagenkauf (SV-Auslegung). b) Kaufvertrag unwirksam? Denkbar Anfechtung 123. aa) 123 I: keine Täuschung durch A selbst, etwaige Täuschung durch VW AG dem A zurechenbar? Probleme: - Hat VW getäuscht? Tatsachenbehauptung oder unterdrückung, nicht nur Werbeslogan: ja. - Hat VW den A getäuscht? Täuschungshandlung bezogen sich wohl zuerst auf staatl. Prüfeinrichtungen, hatten aber mittelbar auch die Käufer im Blick (Absatzsteigerung). Das dürfte genügen. - Hat VW arglistig getäuscht? Vorsatz nötig, wohl ja. - Kausalität der Täuschung für Kaufentscheidung des A: nach SV wohl ja (will gerade ein besonders umweltfreundliches Auto erwerben). Kein Ausschluss der Kausalität durch Geringfügigkeit o.ä. - Ist Täuschung seitens VW AG dem K zurechenbar? Wohl nicht, da nach SV kein Hinweis auf besondere Enge-Beziehung K VW-AG (könnte anders bei Vertragshändlern o.ä. sein). bb) 123 II: VW AG war Dritter isv 123 II (s.o.): K kannte die Täuschung durch VW AG zt KaufV im Frühjahr nicht und musste sie auch nicht kennen. Informationen wurden erst im Herbst 2015 bekannt. KaufV daher wirksam, Rechtsgrund für Leistung bestand, kein 812, so dass sich im Ergebnis auch die Frage nicht stellt, ob aus 812 ivm mit 242 eine Rücknahmepflicht abgeleitet werden kann.

3 2. Verbraucher-r Rücktrittsrecht gem. 355 betr. Kaufvertrag A mit K: nach SV kein Anhalt, insbes. 14-Tage-Frist 355 II 1 verstrichen I 1 analog oder 242 a) Wirksamer KaufV: ja, s.o. b) Rücktritt könnte erfolgt sein nach 437 I Nr.2 aa) Voraussetzungen aaa) Sachmangel 434. Grds. ja wg 434 I 3, da schlechtere Umweltqualität als angegeben. Unsicherheit betr. Betriebserlaubnis wohl noch kein Mangel; anders wäre es, wenn Betriebserlaubnis tatsachl. entzogen würde (434 I Nr.2); insoweit am vertretbar wg materialisierten Risikos. bbb) RücktrittsR gem. 437 I Nr.2, 440 ivm 323 (1) Ausschluss wg Geringfügigkeit des Mangels, 323 V 2: wohl kein Ausschluss (2) Fristsetzung zur Nacherfüllung 323 I hier wohl entbehrlich, da auch durch Software- Update Mangel geringerer Umweltfreundlichkeit nicht behoben werden kann (wenn SV zutrifft): vertretbar, 323 II Nr.3 zu bejahen (a.m. aber auch vertretbar und nach eig. Meinung eher vorzuziehen). II. Anspruch auf. Rückgewähr des Kaufpreises: Lösung folgt aus oben, hier aber 346 unmittelbar anwendbar. III. Anspruch auf Schadensersatz (kann auch eingreifen, wenn oben RücktrittsR wg Vorrang Nacherfüllung verneint wurde). 1. Anspruch aus 437 I Nr.3 ivm 280, 281 a) Anspruchsvoraussetzungen aa) Pflichtverletzung V aus KaufV: Lieferung mangelhafter Sache: ja

4 bb) Verschulden des K selbst aus 280, 276: nicht selbst, wohl keine Zurechnung Verschulden VW AG (Produzent des Pkw) an V über 278 cc) Hilfsweise: Großer SEA über 281: käme wohl grds. in Betracht. Aber fraglich, ob insoweit Unerheblichkeit isv 281 I 3 anzunehmen ist. Wenn Parallele zu Rücktritt gezogen würde, wäre dies zu verneinen, aber bei SEA könnte die Wertung anders ausfallen: zwar 280 ja, aber 281 nein (arg.?) b) Hilfsweise zum Umfang des SEA aa) Merkantiler Minderwert über 280 ivm 249 grds. ersetzbar; aber Umstände müssten genauer dargetan werden ( 287 ZPO). bb) Entschädigung gem. 253 II ( Gesundheit ): wäre hier zu weitgehend. Aus genereller Umweltbelastung durch den Pkw folgt noch nicht konkrete Beeinträchtigung des A. IV. Herabsetzung des Kaufpreises durch GestaltungsR - Minderung, 437 I Nr.2 2.Alt: gut vertretbar, Umfang Tatfrage. B. Ansprüche K gg Volkswagen AG I. Anspruch auf Rücknahme des Wagens bzw. Rückgewähr des Kaufpreises (nach Rücktritt etc. vom Kaufvertrag): Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich: kein Vertrag A mit Volkswagen AG, keine Leistungsbeziehung VW AG zu A im Sinne von 812 etc. Denkbar wäre allenfalls Rücknahmeanspruch als Teil eines SEA, dazu sogleich unter II. II. Anspruch auf Schadensersatz Delikt o.ä.? 1. Kein vertragl. Anspruch A gg VW AG, da kein Vertrag zwischen diesen beiden Parteien besteht. 2. ProdukthaftungsG: zwar wohl Produktfehler, aber keine Körperverletzung des A. Sache ist grds. andere Sache als der mangelhafte Gegenstand selbst. Mögl. Sonderthematik der Fresserfälle liegt hier wohl nicht vor (aber am mit guter arg. vertretbar). Produkthaftung

5 greift hier nicht ein I: Eigentumsverletzung (des A); hier wurde Pkw durch VW AG nicht geschädigt, sondern gleich als fehlerhafte Sache hergestellt. Wohl keine mit Fresserfällen vergleichbare Lage, da nicht andere Teile des Pkw geschädigt wurden, sondern mangelhafte Software isoliert bleibt und als solche auch upgedatet werden kann (aber am mit guter Arg. vertretbar) II ivm 263 StGB: fraglich wohl straf-r Vorsatz betr. A konkret (dolus generalis betr. aller Käufer reicht wohl nicht aus; StGB prüfen). 823 II verweist grds. auf die Schuldform des SchutzG. Bei Schutzgesetzen, die kein Verschulden verlange, genügt nach 823 II 2 jedes Verschulden, d.h. auch Fahrlässigkeit, s Hier aber nach StGB für 263 Vorsatz erforderlich. Daher wohl kein Anspruch A gg VW AG aus 823 II : vertretbar, wenn Vorsatz is dieser Vorschrift weit ausgelegt wird (auch ggü Endkäufern). Ebenfalls Wertungsfrage Sittenwidrigkeit. Vertretbar, 826 zu bejahen, richtiger aber wohl Verneinung. C. Ansprüche Volkswagen Bank gg K auf Zahlungen von Tilgung und Zins I. Grds. Anspruch aus 488 II. Für WiderrufsR gem. 455 gibt SV keine genügenden Anhaltspunkte III. Einwendungsdurchgriff (nf seit 2014) a) Verbundener Vertrag isv 358 III: Tatfrage, wohl zu bejahen (SV-Auslegung) b) Einwendung auf finanziertem Vertrag: z.b. auch Minderung, Rücktritt SEA aus 437 etc.: demzufolge Konsequenz zu oben bei Unwirksamkeit des KaufV, s. Pal 359 Anm.4 denkbar. Aber Kaufvertrag nicht unwirksam (Anfechtung etc.), s.o. D. Ansprüche K gegen Volkswagen Bank: Rückforderung von Leistungen (Darlehensraten): könnte sich aus 813 ergeben [falls Rücktritt vom Kaufvertrag oben bejaht wird], s. Palandt bei 359 (359 greift nicht ein).

6 E. Ausgleichsansprüche der Beteiligten, z.b. Regress 478? Erörterung wird nicht erwartet, kann Zusatzpunkte geben.

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