Hausarbeit - Strafrecht I

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1 Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Hausarbeit - Strafrecht I Sachverhalt A wohnt in einer Hochhaussiedlung, in der regelmäßig Alkohol und harte Drogen konsumiert werden, und in der es schon oft zu Ruhestörungen und auch handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen ist. In der Wohnung gegenüber wohnt K, den er gut kennt und schon mehrmals besucht hat. Beim Fußballspielen hat sich A kürzlich den Unterschenkel gebrochen; er fühlt sich schwach und ruhebedürftig, sein Bein ist geschient und er kann es nicht voll belasten. An einem Samstagabend hört A laute Musik aus der Wohnung des K. K und einige Gäste feiern bei offener Tür, konsumieren Alkohol und Drogen und grölen laut. A geht zu K, und auf sein Bitten hin stellt K die Musik leiser. Darauf kehrt A in seine Wohnung zurück, trinkt sein Bier zu Ende und legt sich schlafen. Als er kurz vor Mitternacht wieder von lauter Musik geweckt wird, verliert er die Geduld. Er beschließt, in die Wohnung des K zu gehen und für Ruhe zu sorgen; notfalls ist er entschlossen, auch den Stecker der Musikanlage zu ziehen. Da er bisher immer mit K alles gütlich regeln konnte, beschließt A, nicht die Polizei zu verständigen. Er nimmt jedoch ein Klappmesser mit 7cm langer Klinge mit, da er die Gäste des K nicht kennt und es in der Hochhaussiedlung immerhin schon einige Male zu gewalttätigen Vorfällen kam. K ist jedoch nach reichlichem Alkoholkonsum inzwischen eingeschlafen. In seiner Wohnung halten sich nur noch C und D auf. A fordert C vom Wohnungsflur auf, die Musik leiser zu stellen. C steht auf, verwickelt A zunächst in eine verbale Auseinandersetzung und versucht dann, ihn aus der Wohnung zu drängen. Hierbei entsteht ein Handgemenge zwischen A und C. D sieht dies vom Wohnzimmer aus. Er springt auf und geht schnell und mit den Armen wild gestikulierend auf A zu. Weder C noch D hatte vor, A zu verletzen; beide wollten ihn nur aus der Wohnung befördern. A dagegen denkt, dass C und D ihn gewaltsam zu Boden reißen oder gegen die Wand stoßen könnten, und befürchtet, dass dabei sein Bein schwer verletzt werden könnte. Um dies abzuwenden und in Anbetracht seiner eingeschränkten Beweglichkeit und der Tatsache, dass ihm mit C und D zwei aus seiner Sicht gewaltbereite Gegner gegenüberstehen, zieht er sein Klappmesser hervor, öffnet es und sticht, ohne zu zögern, mehrmals wütend in die Richtung von C und D. Dadurch erleidet C einen Stich in die Schulter und einen in den Arm, bei D dringt das Messer mit einem Stich gefährlich in der Nähe der Leber ein. Verletzt lassen C und D sofort von A ab. Aufgabe 1 (ca. 80%): Prüfen Sie in einem Gutachten, das nicht länger als 15 Seiten sein sollte, die Strafbarkeit des A!

2 Aufgabe 2 (ca. 20%): Unter der Überschrift actio libera in causa wird das Problem behandelt, ob und ggf. wie jemand, der im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen hat, bestraft werden kann, wenn er diesen Zustand der Schuldunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Stellen Sie auf nicht mehr als 5 Seiten - die Problematik und die dazu gegebenen Lösungsansätze anhand der Konstellation, dass der Täter sich genau deswegen betrunken hat, um die später tatsächlich begangene Straftat zu begehen, dar und begründen Sie, welche Lösung aus welchen Gründen Sie überzeugt. Bearbeitervermerk: Die Arbeit ist für eine Bearbeitungszeit von etwa zwei Wochen ausgelegt. Die Bearbeitung sollte etwa 20 (Text-) Seiten umfassen (Times New Roman 12; 7 cm Rand links; Zeilenabstand 1,5; Rand oben, unten und rechts mindestens 1 cm; Abstand der Buchstaben voneinander auf normal eingestellt; Überschriften durch Abstände und Hervorhebung als solche erkennbar). Zusätzlich sind ihr ein Deckblatt, ein Literaturverzeichnis und eine Gliederung voranzustellen; die Arbeit muss mit einer Versicherung nach 22 II der Studienund Prüfungsordnung schließen. Die Abgabe muss spätestens am 17. April 2013 bis 15 Uhr im Sekretariat der Professur erfolgen, RuW Bei Postversand muss die Arbeit bereits an diesem Tag bis 15 Uhr in der Poststelle der Universität eingegangen sein. (Achtung: Auf den Poststempel kommt es nicht an, das Risiko für Verspätungen auf dem Postweg trägt der Absender.) Zusätzlich ist ein elektronisches Exemplar des Gutachtens (also ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung) als Word-Dokument über das E-Center ( bis zum 17. April Uhr, hochzuladen. Hierfür benötigen Sie einen gültigen Account des Hochschulrechenzentrums.

3 Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs. 1. Taugliches Tatobjekt Wohnung des K. 2. Tathandlung Eindringen Hier aber: tatbestandsausschließendes Einverständnis (+) A hat den K bereits mehrmals in der Vergangenheit in dessen Wohnung besucht. Man pflegte ein gewissermaßen vertrautes Verhältnis. Auch die Tatsache, dass K bei offener Tür feiert im Zusammenhang damit, dass sich beide gut kennen, spricht dafür, dass A nicht ohne bzw. gegen den Willen des K in seine Wohnung eindringt. Dass K zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung bereits geschlafen hat, steht der Ausübung seines tatsächlichen Willens nicht entgegen. Aus diesem Grund wären auch die von C und D ausgehenden (konkludenten) Erklärungen, A soll die Wohnung verlassen, ohne rechtliche Wirkung, da sie nicht berechtigt waren, das Hausrecht auszuüben. 3. Ergebnis Keine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs. Anmerkung: Hier ein Eindringen gegen oder ohne den Willen des K anzunehmen bedarf guter Argumentation. Der Sachverhalt macht zu viele Angaben über ein mögliches Einverständnis des K, als dass eine Prüfung hier dieses recht unproblematisch annahmen könnte. B. Strafbarkeit des A gem. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB zum Nachteil von C und D Anmerkung: Die Körperverletzungen an C und D lassen sich übersichtlicher in getrennter Prüfung darstellen, gerade auch bei der unterschiedlichen Prüfung der Rechtfertigung. Sie gemeinsamen zu prüfen ist aber kein Nachteil, solange die unterschiedlichen Aspekte A gegen C und A gegen D sauber herausgearbeitet werden. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektive Tatbestandsmäßigkeit a) Erfolg aa) körperliche Misshandlung bb) Gesundheitsschädigung Bei C und D jeweils unproblematisch durch Messerstiche gegeben.

4 b) Kausalität unproblematisch gegeben c) objektive Zurechnung Typische Gefahr der Messerstiche realisiert sich. Diese Punkte der Prüfung (Erfolg, Kausalität, obj. Zurechnung) können wegen offensichtlichen Vorliegens auch kurz festgestellt werden. d) Qualifikation Waffe oder gefährliches Werkzeug gem. 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Ist ein Klappmesser bestimmt dazu, erhebliche Verletzungen hervorzurufen? Dann wäre es als Waffe einzuordnen. Wer das ablehnt muss es als gefährliches Werkzeug einstufen. Beides ist hier vertretbar, die Tendenz geht aber zum gefährlichen Werkzeug, da der Sachverhalt keine eindeutigen Angaben über die Bauart (und damit auch Bestimmung) des Messers macht. Auch ein Klappmesser hat üblicherweise andere Verwendungsmöglichkeiten zur Bestimmung als die Verletzung von Menschen (siehe auch Fischer, 224 Rn. 9d). Die Qualifikation ist aber in jedem Fall in einer der Varianten erfüllt und dies muss angeprüft werden. Das Messer vor der Prüfung des gefährlichen Werkzeugs kurz als Waffe anzuprüfen ist löblich ist jedoch nicht notwendig und sollte nicht als Fehler gewertet werden. e) Qualifikation Lebengefährliche Behandlung gem. 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Bei D lässt sich dies vertreten bezogen auf die Beinaheverletzung der Leber. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend für eine lebensgefährdende Behandlung, dass di e Verletzung nach den Umständen des Einzelfalls generell zur Lebensgefährdung geeignet ist. Stiche in den Bauch können grundsätzlich eine lebensgefährdende Behandlung darstellen (BGH 4 StR 575/09 - Urteil vom 25. Februar 2010, hier mit einem Schraubenzieher statt einem Messer). Dieser Streit um eine restriktivere Auslegung kann hier dahinstehen, da auch die strengere Ansicht, die eine konkrete Gefährdung fordert, hier eine lebensgefährdende Behandlung annimmt; ein Stich oder Beinahe-Stich in die Leber ist nach lebensnaher Auslegung als lebensgefährlich anzusehen. Auch der Sachverhalt (gefährlicher Stich in die Nähe der Leber) deutet in diese Richtung. Diese konkrete Gefährdung lässt sich mit etwas Auslegung des Sachverhalts, der hier keine ganz genauen Angaben macht, auch ablehnen, wenn die Argumentation gut ist. Dann sollte aber in gebotener Kürze kurz diskutiert werden, ob eine konkrete Gefährdung nötig ist für 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. 2. subjektive Tatbestandsmäßigkeit a) Vorsatz bezüglich des Grunddelikts A kommt es bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung darauf an, beim Zustechen mit dem Messer C und D zu treffen, um sie von ihm abzubringen. Damit handelt A absichtlich (d.d.1.). b) Vorsatz bezüglich der Qualifikation

5 Bezogen auf 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt eine Absicht vor. Er weiß um die Gefährlichkeit des Klappmessers (bzw. seine Eigenschaft als Waffe, falls man dies annimmt) und setzt es auch gezielt gegen C und D ein. Bezogen auf die Lebensgefährlichkeit der Behandlung bei D (so man diese annimmt) ist am Vorsatz zu zweifeln. Die Rechtsprechung orientiert sich hierfür an der allgemeinen Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Opfer. Die h. L. fordert schlicht mindestens Eventualvorsatz. Die Gefährlichkeit des Tuns lässt sich mit einem Verweis auf den Stich in die Bauchgegend noch eher bejahen. Dass A hier mit der konkreten Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung des D rechnet lässt sich mit dem Argument etwas entkräften, dass A nur in die Richtung von C und D zustößt, und nicht eher gezielt in die Bauchgegend. Letztlich ist eine lebensnahe Auslegung des Sachverhaltes hier in beide Richtungen möglich und es kommt hier vor allem auf die Argumentation an, wie man das Vorleigen des Vorsatzes hier entscheidet. II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr a) Notwehrlage aa) Angriff: Durch C und D Angriff auf As Bewegungsfreiheit und Freiheit, entsprechend seines Willensentschlusses zu handeln (Nötigung, die Wohnung zu verlassen) bb) Gegenwärtigkeit: C ist gerade dabei, ihn aus der Wohnung zu befördern. D steht unmittelbar davor. Bei beiden ist der Angriff gegenwärtig. cc) Rechtswidrigkeit: Nötigung durch C und D hier implizit zu prüfen. In der Nötigungsprüfung ist ferner implizit (also doppelt implizit) der Hausfriedensbruch zu prüfen, wenn dies noch nicht geschehen ist. Zur Nötigung: C versucht A und D ist im Begriff, ihm zu helfen bei einem Handgemenge aus der Wohnung zu drängen. Dies stellt einen physischen Zwang dar und ist damit als Gewalt i.s.d. 240 StGB zu werten (Nötigungshandlung). Damit sind sie ferner im Begriff, ihn dazu zu bringen, gegen seinen Willen die Wohnung zu verlassen, beeinträchtigen also die Willensbetätigung des A (Dulden des Hinausbefördertwerdens als Nötigungserfolg), dies beruht auf der Nötigungshandlung (Kausalität zw. Handlung und Erfolg). C hatte dabei auch Vorsatz bezogen auf Handlung und Erfolg. C ist nicht gerechtfertigt durch Nothilfe seinerseits, da A keinen Hausfriedensbruch gem. 123 StGB begeht. Ergebnis: Der Angriff von C war damit rechtswidrig.

6 Das Handgemenge darüber hinaus als Körperverletzung zu werten, dazu fehlt es schon an einer Angabe eines Körperverletzungserfolgs im Sachverhalt ( Handgemenge ist auch eher in die Richtung keine Verletzung und wohl auch keine Schmerzzufügung auszulegen). A.A. nur bei ordentlicher Argumentation vertretbar. Hier lässt sich was aber dogmatisch gesehen nicht ganz richtig ist implizit auch D gedanklich mitprüfen. Die implizit geprüfte Strafbarkeit des D besteht genaugenommen im Versuch der Beteiligung oder Versuch der Mittäterschaft (je nach Bestimmung seines Tatbeitrages). Dies erfüllt in der Prüfung oben das Erfordernis des unmittelbar bevorstehenden Angriffs, stellt aber selbst keine vollendete Nötigung dar. Letztlich genügt es aber auch für klar überdurchschnittliche Arbeiten, dass in der Rechtswidrigkeit der Angriff durch C (und, wer es anspricht, auch D) problematisiert wird, auch wenn die Nötigung nicht explizit geprüft wird, also wenn etwas vage der Angriff auf Bewegungs- und Willensbetätigungsfreiheit des A festgestellt wird. Auch für sehr gute Arbeiten ist es hier aber nicht nötig, die komplizierte Konstellation um D sauber zu prüfen, die ordentliche Prüfung der Nötigung reicht. Ein klarer Fehler ist es allerdings, keinen Angriff von C (und D) anzunehmen. Eine der Herausforderungen des Falles besteht darin zu erkennen, dass A angegriffen wird, dass er sich aber über die Intensität des Angriffs irrt. Dieser Fehler provoziert glücklicherweise aber keine Folgefehler, da eine Prüfung des 33 StGB und des ETBI weiter möglich ist. b) Notwehrhandlung aa) geeignet: Das Zustechen mit dem Messer war geeignet, das Wegdrängen durch C und D zu verhindern. bb) erforderlich: Unter allen Mitteln, die A zur Verfügung standen, um das Wegdrängen zu verhindern, war das mehrfache Zustechen nicht das mildeste. A hätte C und D zumindest den Gebrauch des Messers ankündigen/androhen müssen. (Dass die Tat nach der Vorstellung des A vielleicht erforderlich war, wenn C und D dazu angesetzt hätten, ihm schwere Verletzungen beizubringen, ist hier irrelevant, weil C und D laut SV nicht auf diese Weise gehandelt haben (Stichwort: Perspektive objektiv ex ante ). Bei einem bloßen aus der Wohnung befördern, also wenn es nur das ist, was C und D wollen, ist aber davon auszugehen, dass die Drohung mit dem Messer ebenfalls gleich geeignet wäre, um dies zu verhindern.) Ergebnis: Aus diesen Gründen fehlt die Erforderlichkeit. Damit ist das Verhalten des A nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

7 2. Rechtfertigender Notstand gem. 34 StGB Kurz anprüfbar, kann aber auch weggelassen werden. Es fehlt offensichtlich an der erforderlichen Interessenabwägung. Bewegungs- und Willensbetätigungsfreiheit des A wiegen weniger schwer, als die Eingriffe in die körperliche Integrität von C und D. A handelte rechtswidrig. III. Schuld 1. Entschuldigung gem. 33 StGB A überschreitet zwar die Grenzen der Erforderlichkeit bei der Notwehr. Aber er handelt nicht aus einem asthenischen Affekt heraus. Der Sachverhalt macht zu wenige Angaben dazu, dass A tatsächlich aus Angst oder Verwirrung hingerissen handelt. Für einen solchen asthenischen Affekt reicht es nicht, aus einem normalpsychologisch naheliegenden Angstgefühl (Fischer, StGB, 33 Rn. 3) die Grenzen der Notwehr zu überschreiten. Dass A wütend zusticht, muss zwar nicht heißen, dass 33 StGB ausgeschlossen ist. Aber es ist eher noch ein Hinweis darauf, dass A nicht eine Art panikartigen Zustand geraten ist, durch den seine Fähigkeit, die Lage angemessen einzuschätzen, grundsätzlich beeinträchtigt ist. Wer das auf andere Weise vertretbar prüfen will, muss intensiv auf die Problematik des asthenischen Affekts eingehen, also was dies eigentlich bedeutet und warum der Sachverhalt hier in diese Richtung zu lesen sein sollte. In jedem Fall reicht es aber nicht aus, zu sagen, dass im Sachverhalt steht, dass A um sein Bein fürchtet und damit die Voraussetzungen des 33 StGB gegeben sind. Dies stellt einen klaren Fehler dar, da praktisch jeder Kommentar und jedes Lehrbuch auf diese Problematik eingehen. Diese Fehler müsste an sich nicht zu sehr zu Punktabzügen führen. Meist wird aber durch diesen Fehler die Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums fehlen, was sich zusätzlich deutlich negativ auf die Bewertung auswirken muss, wenn es so ist, dass die intensive (und nur so vertretbare) Auseinandersetzung mit 33 StGB fehlt. 2. Erlaubnistatbestandsirrtum a) Irrtum über Umstände, die beim Vorliegen zur Rechtfertigung führen könnten. (+) A irrt sich über tatsächliche Umstände eines Rechtfertigungstatbestandes, vorliegend über die spezifische Notwehrlage, also die tatsächliche Intensität des Angriffs (Angriff auf seine körperliche Integrität und Gesundheit). Zu fragen ist nun, ob er gerechtfertigt wäre, wenn die Umstände, die A sich vorstellt, vorliegen würden. b) Notwehrprüfung nach der Vorstellung des A aa) Notwehrlage (+): Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf seine Gesundheit.

8 bb) Notwehrhandlung: (1) geeignet: Das Zustechen ist geeignet, um den Angriff auf seine Gesundheit abzuwehren. (2) erforderlich: Als milderes zur Verfügung stehendes Mittel kommt insbesondere in Frage eine Drohung, mit dem Messer zuzustechen. Nach Vorstellung des A stand ein Angriff jedoch unmittelbar bevor, und zwar nicht nur auf seine Bewegungsfreiheit bzw. die Freiheit seinen Willen frei zu betätigen, wogegen eine Drohung als gleich wirksam erscheint, sondern ein unmittelbarer Angriff auf seine Gesundheit. Dass sich C und D hier, wenn sie A schon gewaltsam zu Boden werfen und dabei womöglich sein Bein schwer verletzen wollen, durch eine Drohung mit einem Messer sofort davon abbringen lassen ist möglich. A wäre unter diesen Umständen jedoch nicht zuzumuten, eine mögliche schwere Verletzung in Kauf zu nehmen und seine Verteidigungsmöglichkeiten weiter einzuschränken, als es ohnehin wegen seiner Beinverletzungen der Fall ist. Unter diesen Umständen erscheint die Drohung zur Abwehr zwar möglich, aber nicht als ähnlich sicher wie der Gebrauch des Messers zur Verteidigung. Grundsätzlich denkbar ist es auch, dass A auf eine weniger intensive Weise sein Messer einsetzt. Da aber D plötzlich aufspringt und auf A zugeht, ist es nicht anzunehmen, dass A bei diesem schnellen Ablauf der Geschehenisse eine gezielt weniger intensive und gleich geeignete Möglichkeit zur Verfügung stand. Dafür spricht auch, dass A nicht gezielt auf C und D einsticht, sondern durch das plötzliche Vorgehen von C und D eher hastig und ungenau reagieren muss. Damit war das Zustechen mit dem Messer erforderlich, um den von A vorgestellten Angriff auf seine Gesundheit abzuwenden. (3)geboten: Nötige sozialnormative Einschränkungen der Notwehr sind hier nicht ersichtlich. cc) subj. Rechtfertigungselement A handelte auch in der Absicht, sich gegen diesen (vorgestellten) Angriff zu verteidigen. Damit wäre A nach seiner Vorstellung der Umstände durch Notwehr gerechtfertigt. c) Rechtsfolge des ETBI Als Anmerkung vorneweg: Die nun folgende Prüfung gleicht weitgehend einer Musterprüfung aus einem Übungsfall in den Tutorien (2012WS - Fälle der Woche 12). Wenn also der Wortlaut einer Hausarbeit dem Wortlaut der nun folgenden Prüfung sehr ähnlich ist, könnte es sich um einen Verstoß gegen Standards wissenschaftlichen Arbeitens handeln (d.h. 0 Punkte).Im Zweifel einfach mit der Professur Rücksprache halten. Umstritten ist jedoch, welche Rechtsfolge ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes nach sich zieht.

9 Nach einer Ansicht ist ein solcher Irrtum als Irrtum über das Vorliegen eines Erlaubnissatzes gem. 17 StGB zu werten (sog. strenge Schuldtheorie). Demnach hätte A ohne Schuld gehandelt, wenn sein Irrtum vermeidbar war. Hier ist es zwar nachvollziehbar, dass A um sein Bein fürchtet, aber dennoch war ihm dadurch seine Fehleinschätzung nicht unvermeidbar, dass C (und D) ihn nicht (zumindest nicht ernsthaft) verletzen wollten. Damit ist seine Fehleinschätzung über das Ausmaß der Gefahr vermeidbar und die Tat nur fakultativ gem. 17 S. 2 i. V. m. 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach dieser Ansicht wäre A damit nicht entschuldigt. Nach einer anderen Ansicht ist der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes analog zu behandeln zu einem Irrtum über das Vorliegen von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, 16 I StGB (sog. eingeschränkte Schuldtheorie), d.h. ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum ist analog zu einem Tatbestandsirrtum zu behandeln. Nach dieser Ansicht handelte A somit ohne Vorsatz. Nach einer weiteren Ansicht ist dieser Irrtum nach den Voraussetzungen des 16 Abs. 1 StGB, aber mit der Rechtsfolge des Schuldausschlusses mangels Vorsatzschuld zu prüfen (sog. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie). Nach dieser Ansicht handelte A ohne Vorsatzschuld. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist erforderlich. Für die erste Ansicht könnte sprechen, dass der Irrtum kein Irrtum über Tatumstände ist, wie 16 I StGB fordert und dass sie als einzige die Vorwerfbarkeit des Irrtums in der Prüfung thematisiert. Allerdings ist nach richtiger Wertung der letztgenannten Ansichten der Irrtum über Umstände eines Rechtfertigungsgrundes nicht als bloßer Irrtum über das Verbotensein einer Handlung gem. 17 StGB aufzufassen. Es geht hier nicht darum, dass A eine mangelnde rechtsstaatliche Gesinnung vorgeworfen wird, und er nicht wüsste, dass eine bestimmte Verhaltensweise unter Strafe steht. Anders als ein Täter, der sich im Verbotsirrtum befindet, handelt A sogar im Bestreben, sich rechtstreu zu verhalten indem er eine (vermeintliche) Rechtsbewährung durch Nothilfe anstrebt. Er irrt sich also nicht über das bloße Verbotensein, sondern über Umstände, die dazu führen würden, dass er überhaupt keine rechtswidrige Tat begehen würde. Es fehlt somit, analog zu 16 I StGB, der Handlungsunwert der (Vorsatz-)Tat. Entsprechend letztgenannter Ansichten ist es auch nur konsequent, die Vorwerfbarkeit hier nicht zu thematisieren, wenn der Irrtum als fehlender Vorsatz bzw. fehlende Vorsatzschuld gewertet wird. Denn auch bei einem fehlenden Vorsatz ist es bei der Prüfung einer vorsätzlichen Strafbarkei t irrelevant, ob dem Täter in vorwerfbarer Weise die Umsicht fehlt, den Sachverhalt und sein mögliches strafbares Verhalten zu überblicken. Dies sind richtigerweise Fragen, die sich erst in der Prüfung einer fahrlässigen Straftat stellen. Gegen die zweite Ansicht spricht im Vergleich zur dritten Ansicht, dass es aus rechtspolitischen Gründen bedenklich erscheint, bestimmte Formen der Teilnahme an einer Tat eines Täters auszuschließen, der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindet. Dogmatisch spricht für die dritte

10 Ansicht, dass die Tat eines sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindenden Täters in einer Wertung der Tat besser als schuldloses Unrecht einzuordnen ist, denn als vorsatzlose Tat. Die zweite Ansicht müsste nämlich behaupten, dass die Tat dogmatisch so zu werten ist, dass kein Unrecht vorliegt. Angemessener ist es die Tat als Unrecht zu werten, das dem Täter (als Vorsatztat) nicht vorwerfbar ist. Damit ist der letztgenannten Ansicht zu folgen. A handelte ohne Vorsatzschuld, d.h. die Vorsatztat ist A nicht vorwerfbar (womit die Prüfung der Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich ist). 2. Zwischenergebnis A unterliegt einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes und handelt demgemäß ohne Vorsatzschuld. IV. Ergebnis A hat sich nicht der gefährlichen Körperverletzung an C und D strafbar gemacht. C. Strafbarkeit wegen des A wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 StGB Wer sich einer der eingeschränkten Schuldtheorien, (oben Ansicht 2 oder 3 im ETBI), anschließt, der muss noch kurz die fahrlässige Körperverletzung prüfen (siehe Fischer, StGB, 16 Rn. 22ff.). Die Prüfung sollte angemessen kurz ausfallen, da sie klarerweise erfüllt ist. Mit einem Messer in die Richtung von Personen zu stechen stellt regelmäßig eine vorsätzliche Körperverletzung dar, oder falls der Vorsatz fehlt (oder die Vorsatzschuld) stellt dies dann regelmäßig eine fahrlässige Körperverletzung dar: Mit einem Messer in Richtung von Personen zu stechen ist grundsätzlich sorgfaltspflichtwidrig (hier geht es dogmatisch nicht um den Vorwurf, dass A nicht sieht, dass keine Notwehrlage vorliegt, das ist ein Aspekt, der im engeren Sinn in erst in der Rechtswidrigkeit eine Rolle spielen könnte und dort tatsächlich keine Rolle spielt, wie schon bei der Vorsatztat geprüft wurde), und diese Pflichtwidrigkeit ist für A auch objektiv vorhersehbar. Sonstige Aspekte (z.b. Schutzzweckzusammenhang) der objektiven Zurechnung liegen ebenfalls vor, und brauchen nicht explizit angesprochen zu werden. Damit ist der Tatbestand des 229 StGB erfüllt. Die Tat war auch rechtswidrig (s.o.). A handelte auch schuldhaft, insbesondere ist die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit auch gegeben. A hat sich damit der fahrlässigen Körperverletzung gem. 229 StGB an C und D strafbar gemacht. Anmerkung: Nach ganz h.m. schließt sich die Fahrlässigkeitsprüfung einem ETBI an, insofern ist es ein zwar ein klarer Fehler, das nicht anzuprüfen. Das Fehlen sollte aber nicht zu stark negativ ins Gewicht fallen, gerade auch im Vergleich mit der Prüfung der vorsätzlichen Körperverletzung, da die Prüfung des 229 StGB hier tatsächlich sehr trivial ist.

11 Zur zweiten Aufgabe: Zunächst zum Aufbau der zweiten Frage. Eigentlich vorgesehen war es, dass die zweite Frage in einer Art kleinem Aufsatz bearbeitet wird. Es ist aber auch möglich, dies in einer Art Quasi-Gutachten zu prüfen, sozusagen anhand eines typischen sich vorgestellten Täters der gefragten Fallkonstellation. Solange die relevanten Argumente genannt werden, können beide Varianten die Aufgabe gut beantworten. Zum Mindestmaß einer ausreichenden Lösung der zweiten Aufgabe gehört es, Tatbestandslösung und. Ausnahmelösung (bzw. Ausdehnungslösung) darzustellen mit ihrem jeweiligen dogmatischen Hintergrund und Erwägungen über die nötige Strafbarkeit von Menschen anzustellen, die gewissermaßen versuchen, ihre Strafbarkeit zu umgehen durch einen Rauschzustand. Die vollbefriedigende und je nach Argumentation auch bessere Bearbeitung der zweiten Aufgabe muss auf den zugrundeliegenden Konflikt eingehen: was gegen und für die Annahme einer Art Gesetzeslücke spricht. Wenn eine solche vorliegt, ist es z.b. nötig, die Strafbarkeit zusätzlich zu 323a anzunehmen, um diese Lücke zu schließen? Gegen die Annahme diese Lücke spricht grundsätzlich das Bestimmtheitsgebot und Aspekte des Tatstrafrechts, also eine zu weite Ausdehnung dessen, was die Tat genannt wird. Zur in der Aufgabe gestellten Fallkonstellation können hierbei noch relevante Tataspekte diskutiert werden, also z.b. dass die Konkretisierung des Vorsatzes nötig ist und welche Erwägungen dahinterstehen. Die klar überdurchschnittlichen Arbeiten zeichnen sich insbesondere durch eine präzise Darstellung der Stärken und Schwachen der Lösungsansätze und der Problematisierung der wohl h. M. der Tatbestandslösung aus. Ein formaler Hinweis auf eine gut gelöste zweite Aufgabe kann es auch sein, dass Aufsätze oder Monographien zur a.l.i.c. herangezogen werden, statt sich nur aus (möglicherweise auch nur einem einzigen) Lehrbuch zu bedienen. Eine gute Übersicht zur a.l.i.c. bietet zum Beispiel Rengier (Strafrecht AT, 25, S. 227ff., m.w.n.)

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