Bonner Examenskurs 2015/2016. Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Folgen von Pflichtverletzungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bonner Examenskurs 2015/2016. Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Folgen von Pflichtverletzungen"

Transkript

1 Bonner Examenskurs 2015/2016 Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 7: Folgen von en

2 Was behandeln wir heute? 1 Für welche se gelten 280 ff. BGB? 2 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge a Leistung? b Welche Folgen hat die? c Welche Folgen hat? Welchen Inhalt haben pflichten d ( 241 Abs. 2 BGB)? 3 Was hat der Schuldner zu vertreten? a Was gilt für? In welchem wird Verschulden b zugerechnet? 4 Welche Schäden werden wie ersetzt? a Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Welche Schäden sind dem Schädiger b zurechenbar? c In welchem werden Schäden ersetzt? 5 Wann ist ein zu berücksichtigen?

3 1 Für welche se gelten 280 ff. BGB?

4 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Welche se kommen für 280 BGB in Betracht? Rechtsgeschäftliche = i.d.r. vertragliche Rechtsgeschäftsähnliche Gesetzliche Einseitig verpflichtende Beidseitig verpflichtende Gegenseitige ( do ut des ) 320 ff. BGB 311 Abs. 2 BGB 311 Abs. 3 BGB 677 ff. BGB 812 ff. BGB 823 ff. BGB 987 ff. BGB (Vorsicht!)

5 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Inwieweit begründen unwirksame Verträge ein? 179 BGB 122 BGB 311 Abs. 2 BGB Beachte für Minderjährige 179 III 2 Beachte für Minderjährige 179 III 2 analog Beachte für Auftreten als volljährig 109 II

6 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Kann man sersatz auch bei gesetzwidrigen Verträgen fordern? Um Geld zu sparen lässt Playboy P seine Wohnung durch den Handwerker H schwarz renovieren. P weiß, dass H nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, keine Sozialabgaben abführt und nie eine Rechnung ausstellt. Der Gehilfe G des H, der bislang stets zuverlässig war, stößt beim Anstreichen einen Farbeimer um und zerstört dadurch einen Perserteppich im Wert von P begehrt von H sersatz in Höhe von Zu Recht?

7 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Lösung I. II. III. Hier: Nichtigkeit ( 134 BGB) M 1 : Gerade Entstehung soll verhindert werden M 2 : Schutzpflichten entstehen unabhängig von Leistungspflichten Nichtigkeit hindert nicht Verhandlungen Eigentumsverletzung Erfüllungsgehilfe IV. Teppich beschädigt, Anspruch auf Reinigung / Austausch ( 249 I BGB)

8 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Wie verhält sich die c.i.c. zum Allgemeinen Teil? 123 BGB 179 BGB 122 BGB hm: Parallel bei Vermögenseinbuße Achtung: kein Streit, wenn nicht Rückgängigmachung als hm: Grundsätzlich vorrangig hm: Grundsätzlich parallel

9 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Wie verhält sich die c.i.c. zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung? Playboy P bat seine Freundin, die reiche Jurastudentin S, ihn zum Autohändler V zu begleiten, wo er einen neuen Porsche erwerben wollte. Der dortige Angestellte A bat S, ein mit Bürgschaftserklärung tituliertes Formular zu unterschreiben, wonach S sich für eine Darlehensforderung des P zur Finanzierung des Autos in Höhe von verbürgte. A meinte wider besseren Wissens, dies sei eine bloße Formalität und man werde S nie deshalb in Anspruch nehmen. S, die ihm dies glaubte, unterschrieb das Formular. Eine Woche später erfuhr sie jedoch in der BGB AT-Vorlesung, dass eine solche Erklärung sie rechtswirksam verpflichtet. Dennoch unternahm sie nichts. Als Playboy P anderthalb Jahre später knapp bei Kasse ist, verlangt V, der von der Täuschung durch A nichts wusste, von S Zahlung der Diese möchte die Verpflichtung beseitigt wissen. Wie ist die Rechtslage?

10 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Lösung I. Bürgschaftsvertrag ( 765 I BGB) Anfechtung? i.e. (+) Aber: Anfechtungsfrist 1 Jahr ab Kenntnis abgelaufen II. Untergang (-) III. Durchsetzbarkeit dolo agit -Einrede ( 242 BGB) 311 II Nr. 1, 280 I BGB 1. SchV = Verhandlungen (nicht: BürgschaftsV!) 2. PV: auf Interessen (Entschließungsfreiheit) durch AufklärungspflichtV 3. : 278 BGB 4. : hm: Vermögensschaden ; 254 I BGB?

11 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Welcher wird bei 311 II BGB ersetzt? B reserviert telefonisch im Restaurant des K einen Tisch für 2 Personen. K hat für diesen Tag nur noch einen Vierertisch frei. Er reserviert diesen Tisch für B und lässt sich die Reservierung noch einmal per Fax bestätigen. Vor dem Restaurantbesuch zerstreitet sich B mit seiner Frau, vergisst aber die Reservierung bei K zu stornieren. Am Abend fragt X bei K an, ob ein Tisch für vier Personen frei sei. K verneint dies, da aus seiner Sicht alles ausgebucht ist. Als B nicht erscheint und der Tisch anderweitig nicht genutzt werden kann, ist K empört. Durch Abweisung des X, der mit drei anderen Personen bei ihm gegessen hätte, sei ihm ein Gewinn von 140 (4 x 35 ) entgangen. Sein durchschnittlicher Gewinn pro Gast liegt unstreitig bei 35. B meint, er müsse allenfalls 70 zahlen, da er nur mit seiner Frau gekommen wäre. Wie ist die Rechtslage?

12 Für welche se gelten 280 ff. BGB? Lösung I. SchV = 311 II Nr. 1 BGB (nicht: Vorvertrag) II. III. PV = Interesse, hier Stornierungspflicht VM = 276 II IV. : Entgangener Gewinn 252 BGB 1. Grds. negatives Interesse (Kausalität) 2. Begrenzung analog 122 I, 179 II BGB? a. Wortlaut b. Systematik = Vergleich zu 122, 179 c. Historie: 122, 179 als ältere Normen d. Schutzwürdigkeit des Schädigers? / Interesse des Geschädigten?

13 2 Welche en fallen unter 280 ff. BGB?

14 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Was ist eine Pflicht? Leistungspflicht Schutzpflicht Nicht: Obliegenheit Einklagbar, Ersatzansprüche nur ergänzend (Ersatz nur nach BGB) Führt nur zu Ersatzansprüchen Stellt Schuldner schlechter, begründet keine Ansprüche

15 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wie grenzt man Schutzund Leistungspflichten ab? Bodyguard B versagt beim Schutz seines Auftraggebers. Der Nachrichtensprecher A beleidigt seinen Arbeitgeber während laufender Sendung. Beim Renovieren des Nachbarhauses beschädigen die von Vermieter V beauftragten Handwerker die Wohnung des M.

16 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wann sind besondere Voraussetzungen ( 280 II, 280 III BGB) zu prüfen? Im Obersatz: (Nur) bejahte Norm nennen in Problemfällen aber am Ende der PV abgrenzen Bei 280 I Bei 280 I, II Bei 280 I, III Abgrenzung, warum keine weiteren Voraussetzungen isv 280 II oder 280 III erforderlich (beide anprüfen und ablehnen) Definition Verzögerung und Abgrenzung 280 I, III BGB (nicht statt der Leistung ) Definition statt der Leistung und Abgrenzung 280 I, II

17 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wie grenze ich sersatz statt und neben der Leistung voneinander ab? Äquivalenz- vs. Integritätsinteresse Zustand bei Erfüllung oder Zustand ohne Vertragsschluss Verlust wäre auch bei hypothetischer (Nach-)Erfüllung zum letztmöglichen zulässigen Zeitpunkt eingetreten / Unzumutbarkeit ( 275) insb. Fixschuld Verlangen von SchE statt der Leistung ( 281 IV) Rücktritt ( 346 I)

18 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Was gilt bei Deckungsgeschäften? Endgültige Bedarfsbefriedigung (Zweckerreichung) Vorübergehende Bedarfsbefriedigung Erfüllung weiter möglich Statt der Leistung (nach Fristablauf ok) MM: Neben der Leistung (aber: Verzögerung, 280 II, 286) Problem: Kausalität (eigenst. Entscheidung des Gläubigers), sminderungspflicht

19 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wie stellt sich das Problem in Klausuren dar? (BGH VIII ZR 169/12 Urteil vom ) K bestellt bei V Biodiesel in monatlichen Lieferungen. In den ersten beiden Monaten liefert V vertragsgemäß. Als der Lieferant des V in Lieferschwierigkeiten gelangt, teilt V dem K mit, zu weiteren Lieferungen nicht bereit zu sein. Daraufhin deckt sich K zu deutlich höheren Tagespreise mit dem benötigten Biodiesel ein. Ihm entstehen Mehrkosten von Euro. Gleichzeitig verklagt er V auf Lieferung des Biodiesels Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Nach rechtskräftigem Urteil nimmt V die Lieferungen wieder auf. K verlangt von V Zahlung von Euro. Er ist der Auffassung, ohne die Lieferprobleme des V hätte er sich nie mit dem teureren Diesel eindecken müssen. Zu Recht?

20 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Lösung des BGH Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre der Kläger, falls ihm neben der im Vorprozeß erfolgreich geltend gemachten Vertragserfüllung ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des eigenen Deckungskaufs zugebilligt würde, zum Nachteil der Beklagten so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. Der Gläubiger kann aber selbstverständlich nicht beides verlangen. Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung sersatz verlangt ( 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt auch die Erfüllung, auf die der Kläger die Beklagte erfolgreich in Anspruch genommen hat, einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäftes aus. 280 I, III, 281

21 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wie grenzt man sersatz statt der Leistung von Verzögerungsschaden ab? (BGH V ZR 64/93) Mindererlös aus Deckungsverkauf sersatz statt der Leistung

22 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wie grenzt man sersatz statt der Leistung von Verzögerungsschaden ab? (BGH VIII ZR 310/87) Verkäufer in Verzug, Deckungskauf des Drittabnehmers, Käufer zahlt an seinen Abnehmer und will von Verkäufer Ersatz Verzögerungsschaden

23 Welche en fallen unter 280 ff. BGB? Wie grenzt man sersatz statt der Leistung von Verzögerungsschaden ab? (BGH VIII ZR 362/96) Deckungskauf vor Ablauf der Frist, aber erfolgloser Fristablauf sersatz statt der Leistung

24 a Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung?

25 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Was setzt 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB voraus? Verzögerte Erfüllung einer Leistungspflicht ( 286 BGB) + Mahnung oder Surrogat oder Entbehrlichkeit beachte: Möglichkeit (sonst: 275 I BGB keine Pflicht mehr), Fälligkeit (sonst: 271 noch keine Pflicht) und Durchsetzbarkeit 3. beachte Zeitpunkt ( 286 IV) 4. ( wegen Verzögerung, aber nicht statt der Leistung )

26 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Was setzt 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB voraus? Nichterfüllung einer Leistungspflicht + Fristsetzung, Abmahnung oder Entbehrlichkeit beachte: Möglichkeit (sonst: 275 I BGB keine Pflicht mehr), Fälligkeit (sonst: 271 noch keine Pflicht) und Durchsetzbarkeit 3. Zeitpunkt? 4. ( statt der Leistung )

27 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Wann liegt eine Verzögerung der Erfüllung einer Leistungspflicht vor? Fälligkeit Gesetz ( 721 ZPO) sofort ( 271 BGB) Vereinbarung Umstände

28 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Was hindert die Durchsetzbarkeit? 320 BGB 273 BGB 275 BGB Sonstige Einreden Nichterfüllung einer Pflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis Auch ohne Geltendmachung! Zurückbehaltungsrecht wegen anderen Anspruchs Geltendmachung ( 273 III) z.b. Verjährung ( 214 BGB), Stundung

29 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Was ist eine Mahnung? Geschäftsähnliche Handlung Hinweis auf Folgen nicht erforderlich Wirksam mit Zugang Rechnung / Rechnungskopie genügt nicht Surrogate: - Klagezustellung ( 261, 253 ZPO) - Mahnbescheid ( 690 ZPO) Leistung bestimmbar Ab oder nach Fälligkeit nicht vor Fälligkeit

30 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Welche Formen der Klage genügen für 286 Abs. 1 S. 2 BGB? Widerklage ( 33 ZPO) Feststellungsklage ( 256 ZPO) Stufenklage ( 254 ZPO) Hilfsantrag (bedingter Antrag)

31 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Ist die Mahnung bei bösgläubigen Bereicherungsschuldnern entbehrlich? 819 Abs. 1 BGB wie rechtshängig = wie erhobene Klage 818 Abs. 4 BGB 286 I 2 BGB? aber: 990 II 286 BGB ( 990 I 2) Würde leerlaufen, wenn Bösgläubigkeit = Mahnung

32 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Wann ist die Mahnung entbehrlich ( 286 II BGB)? Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Dies interpellat homine Angemessene Zeit nach Ereignis Erfüllungsverweigerung (hohe Anforderung) Besondere Gründe Selbstmahnung, Zugangsverhinderung

33 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Worauf bezieht sich das bei der ( 281 BGB)? K hat bei dem Kunsthandwerker V eine handgeschnitzte Holzfigur bestellt, die dieser am Montag zur Abholung bereit halten soll. Jedoch ereilt V eine schwere Grippe, aufgrund derer er die Figur nicht anfertigen kann. K setzt ihm daraufhin eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Obwohl V wieder gesund ist, sieht er sich so sehr durch andere Aufträge beansprucht, dass er fahrlässiger weise vergisst, die Figur anzufertigen. Welche Ansprüche hat K gegen V? Abwandlung: Wie wäre es, wenn V zunächst die Anfertigung der Figur vergessen hätte und unmittelbar nach der Fristsetzung durch K krank wird und sofort nach seiner Gesundung sieben Tage später, aber nach Ablauf der Frist, mit der Herstellung der Figur beginnt?

34 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Lösung SchV 631 BGB, fällig am Montag? Fristsetzung 1 Woche wohl angemessen (Verdoppelung) III. (P) innerhalb der 1. Woche nicht zu vertreten (), in der zweiten Woche schon Abwandlung Verzögerungsschaden (+) Fristzsetzung als Mahnung SchE statt der L (P) Fristsetzung unsinnig

35 Welche Folgen hat eine verspätete / nicht erfolge Leistung? Findet 284 BGB analoge Anwendung auf 280 I, II, 286 BGB? Beispiel: Miete einer Garage für das gekaufte Auto Aber: sersatz genügt i.d.r. Nur unrentable Aufwendungen ohne Gegenwert hm: 284 BGB nicht analogiefähig

36 b Welche Folgen hat die?

37 Welche Folgen hat die? Welche Ersatzarten kommen bei in Betracht? K kauft bei V den Bausatz für ein Modellflugzeug, welchen V ihm ordnungsgemäß übergibt und übereignet. K hatte das (montierte) Flugzeug was V nicht wusste bereits mit einem Gewinn von 50 an X weiterverkauft, der das Flugzeug bei einer Flugshow eine Woche später präsentieren wollte. Bei der Montage des Flugzeugs stellt sich heraus, dass einige Teile des Bausatzes defekt waren. K klemmt sich den Finger ein und zerbricht bei der Montage einen Schraubenzieher. Die Behandlungskosten betragen 100, der neue Schraubenzieher kostet 5. K begehrt von V Nacherfüllung und setzt eine angemessene Frist von zwei Wochen. Eine Woche später meldet sich X bei K und erklärt, das Flugzeug sei für ihn nunmehr, nach Ablauf der Flugshow, wertlos und er lehne die Erfüllung ab. V repariert das Flugzeug in dieser (zweiten) Woche. K begehrt von V Ersatz der Behandlungskosten, der Kosten für den Schraubenzieher und den durch den gescheiterten Weiterverkauf an X entgangenen Gewinn.

38 Welche Folgen hat die? Lösung SchE statt der ganzen Leistung (Weiterverkauf) (-), da kein absolutes Fixgeschäft Fristsetzung: 2 Wochen noch nicht abgelaufen Finger: SchE neben der Leistung Keine weiteren Voraussetzungen (+)

39 Welche Folgen hat die? Welche Voraussetzungen müssen für einen Nutzungsausfallschaden erfüllt sein? K hat bei V eine Autowaschanlage erworben. V liefert ihm diese Anlage an einem Freitag, übersieht aber grob fahrlässig, dass die Wasserzuleitung der Anlage defekt ist. Daraufhin kann K die Anlage von Freitag bis Montag nicht nutzen. Erst am Montag informiert er V über diese Schwierigkeiten. Daraufhin erscheint V am selben Tag und repariert die Anlage. K begehrt Ersatz des über das Wochenende entgangenen Gewinns von V meint, K hätte ihm vorher Bescheid sagen müssen. Hat K den behaupteten Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns von 1.000?

40 Welche Folgen hat die? Lösung I. SchV = Kaufvertrag II. PV= ( 434 I 1, 437 Nr. 3) Sachmangel Oder: verspätete Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439 I) Aber: bes. Voraussetzungen des 280 II, 286 BGB? Nicht im Verweis Aber: 281, 282, 283 sind als AGL formuliert Lieferant schutzwürdig Mahnung grds. erforderlich Entbehrlich ( 286 II Nr. 4)? (-)

41 Welche Folgen hat die? Ist in jedem Fall eine Fristsetzung erforderlich? X lädt regelmäßig einmal im Jahr zu seinem Geburtstag zahlreiche Prostituierte in seine Villa ein. Sein Nachbar Y, der eine Pension betreibt, schließt mit ihm einen Vertrag, wonach X dies gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung von 1.000,- in Zukunft unterlassen soll. Trotzdem lädt X im Folgejahr die Prostituierten erneut ein. Daraufhin verlassen zahlreiche ältere Damen, die sich bei Y eingemietet haben, fluchtartig ihre Zimmer und verlassen wutentbrannt die Pension. Y begehrt Ersatz der entgangenen Hotelzimmereinkünfte von X meint, Y hätte ihm vorher eine Frist setzen müssen. Zu Recht?

42 Welche Folgen hat die? Lösung 280 I, III, 281 I. SchV (+) II. PV BGB Abs. 3 Abmahnung? - Fixgeschäft 283 III. IV.

43 c Welche Folgen hat?

44 Welche Folgen hat? Was ist die bei? Verursachung der muss an Schuldnerverhalten anknüpfen Aber: In der Regel Frage des s 283 BGB als Klarstellung, dass 275 nicht von Haftung befreit

45 Welche Folgen hat? Was meint? 275 I BGB 275 II BGB 275 III BGB Objektive Subjektive Objektive Unzumutbarkeit Nur bei Geltendmachung Persönliche Unzumutbarkeit Nur bei Geltendmachung

46 Welche Folgen hat? Warum ist 311a Abs. 2 BGB kein Unterfall von 280 BGB? Vertragsschluss Leistungspflicht entsteht Beachte: ist das Versprechen, Unmögliches zu leisten Beachte: Bezugspunkt für

47 Welche Folgen hat? Ist 311a Abs. 2 BGB durch eine Analogie zu 122 BGB zu ergänzen? Nicht zu vertretende Unkenntnis von anfänglicher ersatzlose Befreiung Eigentlich: 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum) Führt zu verschuldensunabhängiger Haftung auf negatives Interesse nach 122 BGB Wertungswiderspruch? Gegenansicht: Keine Regelungslücke ( 284 BGB) Keine Vergleichbarkeit (Risikoverteilung)

48 d Welchen Inhalt haben pflichten ( 241 Abs. 2 BGB)?

49 Welchen Inhalt haben pflichten ( 241 Abs. 2 BGB)? Was gilt bei Schutzpflichtverletzungen ( 241 Abs. 2 BGB)? X möchte seine Wohnung streichen lassen und beauftragt hierzu Malermeister M. X leistet eine Anzahlung von 300. Schon am ersten Tag stößt P, der Gehilfe des M, beim Anstreichen aus Unachtsamkeit einen Farbeimer um und verunreinigt den Teppichboden des X. Damit aber nicht genug: P findet die Freundin des X, Studentin S, die die Arbeiten mit beaufsichtigt, außerordentlich attraktiv und lässt sich zu Anzüglichkeiten hinreißen, welche diese jedoch als beleidigend empfindet. X ist hierüber so verärgert, dass er gegenüber M erklärt, er lege auf dessen Tätigkeit keinen Wert mehr. Bereits für den nächsten Tag beauftragt X einen anderen Anstreicher, der um 100 teurer ist. Diesen Betrag und 60, die er für die Teppichreinigung hat aufwenden müssen, verlangt X von M ersetzt. Außerdem will er die geleistete Anzahlung (300 ) abzüglich einer angemessenen Vergütung für die schon erbrachten Arbeiten (100 ) zurück. Zu Recht?

50 Welchen Inhalt haben pflichten ( 241 Abs. 2 BGB)? Lösung SchV = 631 BGB PV = 634 Nr. 4 (-), aber 241 II VM = 278 BGB Wiederherstellung (+) Ersatzanstreicher: 282 BGB Zumutbarkeit?

51 3 Was hat der Schuldner zu vertreten?

52 Was hat der Schuldner zu vertreten? Warum bedeutet nicht Verschulden? ( 278 BGB) Modifizierter Maßstab ( 276 Abs. 1 a.e.) 276 Abs. 1 S , BGB (str.)

53 a Was gilt für?

54 Was gilt für? Wie ermittle ich sfähigkeit? ( 276 Abs. 1 S. 2 BGB ivm 827, 828 BGB) 828 I BGB 827 I BGB 828 II BGB 828 III BGB vor Vollendung des 7. Lebensjahres bewusstlos freie Willensbildung ausschl. Zustand nicht: vorübergehend durch Alkohol o.ä. Straßenverkehr (bis 10 Jahre wenn kein Vorsatz) 7 bis 18: Einsichtsfähigkeit

55 Was gilt für? Was bedeuten Vorsatz und Fahrlässigkeit? Vorsatz Fahrlässigkeit Wissen und Wollen des Erfolges und Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit Für möglich halten und billigend in Kauf nehmen im Verkehr erforderliche Sorgfalt Nicht individuelle Nicht: übliche

56 Was gilt für? Wer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit? 300 Abs. 1 BGB 680 BGB 521 BGB 599 BGB 968 BGB Jeder bei Annahmeverzug GoA zur Gefahrenabwehr Schenker Verleiher Finder ungewöhnlich hohes Maß des Außerachtlassens Außerachtlassen von dem, was sich jedem aufdrängt

57 Was gilt für? Wer haftet für eigenübliche Sorgfalt? 1359 BGB 1664 I BGB 708 BGB 690 BGB Eigene Sorgfalt Eheleute untereinander Haftung Eltern Kind Gesellschafter einer GbR Unentgeltlicher Verwahrer Min. grobe Fahrlässigkeit ( 277 BGB)

58 Was gilt für? Inwieweit sind Abweichungen möglich? Grundsatz Grenze: Vorsatz AGB ausdrücklich Konkludent Grenze: 138 Abs. 1 BGB 276 Abs. 3 BGB Grobe Fahrlässigkeit ( 309 Nr. 7b) Kardinalpflichten

59 Was gilt für? Was sind Garantie und Beschaffungsrisiko? Garantie Beschaffungsrisiko Versprechen verschuldensunabhängiger Haftung Zusicherung Enge Auslegung! ( 133, 157 BGB) Zusage, Leistungsgegenstand von Dritten zu beschaffen idr bei Gattungsschuld (aber nicht nur!) : Verzug,, (idr)

60 Was gilt für? Wann besteht eine Haftung ohne? 536a BGB 122 BGB 179 Abs. 2 BGB Haftung für anfängliche Mängel der vermieteten Sache Haftung des Anfechtenden Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

61 Was gilt für? Welche Bedeutung hat 287 BGB? Ab Beginn des Verzuges Haftung für jede Fahrlässigkeit Haftung für durch höhere Gewalt

62 b In welchem wird Verschulden zugerechnet?

63 In welchem wird Verschulden zugerechnet? Welche Voraussetzungen hat 278 BGB? 1. Darf nicht erst durch schädigendes Ereignis entstehen (nicht 823 I BGB) 2. Erfüllungsgehilfe / gesetzlicher Vertreter a. Erfüllungsgehilfe = Person, derer sich Schuldner zur Erfüllung seiner Pflicht ggü. Gläubiger bedient. Nicht erforderlich: rechtliche Beziehung, Weisungsgebundenheit; Wille genügt b. ges. Vertreter analog Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker; str. 31 BGB 3. In Erfüllung einer Verbindlichkeit (nicht nur bei Gelegenheit) 4. Verschulden der Hilfsperson (wie für Schuldner selbst Meister statt Gehilfe)

64 4 Welche Schäden werden wie ersetzt?

65 Welche Schäden werden wie ersetzt? Was gilt für ein verfrühtes Deckungsgeschäft? Deckungskauf vor Fristablauf Deckungskauf nach Fristablauf aber vor SchE-Verlangen ( 281 IV) / Rücktrittserklärung ( 349 BGB) als ob -Betrachtung: So als wäre bei Fälligkeit geleistet worden Spätere Preisveränderungen wirken nicht zugunsten des Anspruchstellers

66 Welche Schäden werden wie ersetzt? Kann ein Nutzungsausfallschaden neben einem Rücktritt geltend gemacht werden? BGH (+) MM (-) Wortlaut von I, 347 schließen nicht aus, dass Käufer wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stehen soll Rücktrittsregelungen zur Nutzungsentschädigung ( 346 bis 348 BGB) sind abschließend 281 Abs. 5 BGB verweist auf Rücktritt BGH führt zu dolo agit

67 a Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB?

68 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Wovon ist ein abzugrenzen? Rechtsgutverletzung / Vermögensverlust Aufwendung

69 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Welche Grundprinzipien liegen dem sersatzrecht zugrunde? Totalreparation normativer Bereicherungsverbot Vorteilsausgleichung

70 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Was besagt der normative sbegriff? Objektiv: Keine negative Vermögensveränderung Aber: Keine Entlastung des Schädigers

71 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? In welchen Fallgruppen wird der normative sbegriff relevant? Selbstreparatur fiktive Herstellungskosten Ausgleich durch Versicherung 116 SGB X, 67 VVG, ( 6 EFZG) Nichtnutzung einer Sache Nutzungsausfallentschädigung Unterhaltspflichten 843 IV BGB

72 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Was bedeutet Vorteilsausgleichung? Ausfluss des Bereicherungsverbots Keine Vorteilserzielung durch schädigendes Ereignis Gesetzlich: Anrechnung von stv commodum auf SchE ( 285 Abs. 2 BGB)

73 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Wann kommt eine Vorteilsausgleichung in Betracht? Ersparnis eigener Aufwendungen (Heizung, etc.) Abzug neu für alt Wertsteigerung durch Zerstörung (verborgenes Gemälde, bebaubares Grundstück) Abzug von Sowieso-Kosten

74 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Wann scheidet eine Vorteilsausgleichung aus? Freiwillige Zuwendungen Dritter zugunsten des Geschädigten Unterhaltszahlungen Dritter Ausgleich durch eigene Leistungen des Geschädigten Eigene Leistungen

75 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Inwieweit können Schäden Dritter geltend gemacht werden? Fremdschaden als Eigenschaden ( Haftungsschaden ) Drittschadensliquidation Nicht: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

76 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Was setzt die Drittschadensliquidation voraus? 1. ohne Anspruch 2. Anspruch ohne 3. Zufällige Verlagerung

77 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Welche Fälle der Drittschadensliquidation sind anerkannt? Obligatorische Gefahrentlastung 447 II (Transport), 644 I 1 (Abnahme), 2174 BGB (Vermächtnisnehmer) Obhutsverhältnisse Muster 701 BGB Miete, Leihe, Verwahrung des Besitzmittlers mit Vorgesetzten des Schädigers (4-Personenverhältnis) Ergänzung von 823 I BGB Mittelbare Stellvertretung 383 ff. HGB Vertreter berechtigt & verpflichtet

78 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Wie sieht so ein Obhutsfall aus? Hinterleger Verwahrer 688 BGB 823 I BGB 634 Nr. 4, 280 I BGB 631 BGB Reinigungsunternehmen 611 BGB Reinigungskraft

79 Was ist ein im Sinne von 249 ff. BGB? Was ist beim Versendungskauf ( 447 BGB) zu beachten? 421 I 2 HGB i.v.m. 425 HGB 474 IV BGB Direktanspruch des Empfängers Gefahrübergang nur wenn Transportperson von Käufer selbstständig ausgewählt

80 b Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar?

81 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Welche Stufen der / Kausalität unterscheiden wir? Äquivalenztheorie Adäquanztheorie Schutzzweck der Norm Conditio sine qua non Außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit Lebensrisiko vs. Gefahrenbereich der Sorgfaltsnorm

82 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Was besagt die Äquivalenztheorie? Alle Ursachen sind gleichwertig Unbedeutendste Tatsachen genügen Beispiel: Glasschädel, Bluter

83 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Wie ermittle ich den? Der in der Spielbank B angestellte Kassierer K entnimmt der Kasse Sein Freund F soll damit bei B Roulette spielen und hohe Gewinne erzielen; danach will K die entnommenen in die Kasse zurücklegen. Jedoch verliert F den gesamten Betrag an B. Kann B von K aus 280 Abs. 1 BGB (ivm 241 Abs. 2 BGB) Ersatz von verlangen?

84 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Warum reicht die Äquivalenztheorie nicht? Kein Verschuldenserfordernis für Unübersehbare Folgen Grenze: 254 II 1, 1. Var. BGB

85 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Was gilt für alternative und kumulative Kausalität? Kumulative Kausalität Mittäter 830 I 1 BGB i.ü. ungeregelt Alternative Kausalität 830 I 2 BGB aber: restriktiv anwenden! Dritte Ursache schließt alle aus

86 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Was gilt für Reserveursachen / hypothetische Kausalität? A wirft fahrlässig eine wertvolle Vase in der Wohnung des B um, die dadurch vollständig zerstört wird. 5 Minuten später zerstört ein Erdbeben das gesamte Mehrfamilienhaus, in dem B wohnt. Seine gesamte Wohnungseinrichtung liegt in Scherben. Hat B gegen A Anspruch auf sersatz für die Beschädigung der Vase?

87 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Wie behandelt man hypothetische Kausalität? Sonderregel des 844 Abs. 2 S. 1 a.e. BGB Dritter würde ersatzpflichtig Schädiger wird selbst ersatzpflichtig I.Ü.: Abgrenzung Objektschaden/ Vermögensfolgeschaden

88 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Welche Fälle schließt die Adäquanztheorie aus? A verursacht einen Autounfall mit einem Geldtransporter. Der Transporter wird von der Polizei sichergestellt. Auf dem Polizeiparkplatz werden knapp aus dem Geldtransporter entwedet. Dieser Diebstahl ist dem A nicht zurechenbar - es liegt außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass auf einem Polizeiparkplatz Bargeld aus sichergestellten Fahrzeugen entwendet wird.

89 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Was ist der Schutzzweck der Norm? Ein ist nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, wenn sich ausschließlich das allgemeine Lebensrisiko und nicht eine gerade durch die verletzte Norm zu verhindernde Gefahr im realisiert hat. Insb. rechtmäßiges Alternativverhalten

90 Welche Schäden sind dem Schädiger zurechenbar? Was ist psychische Kausalität? Herausforderungsformel: billigenswerte Motivation Abgrenzung: Schockschäden (haftungsbegr. Kausalität) Schuldhaft rechtswidriges Verhalten Dritter

91 c In welchem werden Schäden ersetzt?

92 In welchem werden Schäden ersetzt? Was bedeutet Naturalrestitution? Wiederherstellung des Zustands ohne Abgrenzung: Beseitigung: Wiederbenutzbarkeit, actus contrarius, Ursupation Streitig: Ersatzbeschaffung als Herstellung?

93 In welchem werden Schäden ersetzt? Was sind Herstellungskosten im Sinne von 249 Abs. 2 BGB? Kosten für Reparatur (bis 130% der Ersatzbeschaffung) / Kosten für Ersatzbeschaffung (str.) Wirtschaftlichkeitsgebot Tatsächlich / fiktiv (100% - nicht 130%) 250 BGB für Zerstörung

94 In welchem werden Schäden ersetzt? Rechenbeispiel Reparatur - 0 Restwert = real Auto beschädigt (nicht: zerstört) Naturalrestitution ( 249 I) Ersatzkauf (30% Restwert schlechter für = Geschädigten) Kostenersatz ( 249 II) - 0 (Restwert entspricht Wertverlust) = fiktiv = Voranschlag

95 In welchem werden Schäden ersetzt? Was fällt unter die Entschädigung nach 251 BGB? der Herstellung (Tötung / Zerstörung) Ungenügende Herstellung (merkantiler Minderwert) Wirtschaftlicher Totalschaden (Unzumutbarkeit der Herstellung)

96 In welchem werden Schäden ersetzt? Warum bedarf es 252 BGB? Entgangener Gewinn gehört zum hypothetischen Zustand ohne Schädigung Beweis im Einzelfall höher / niedriger Abstrakte sberechnung nach S. 2 vergebliche Aufwendungen Rentabilitätsvermutung

97 In welchem werden Schäden ersetzt? Welche Bedeutung hat 253 BGB? Abs. 2 bestimmte Rechtsgüter Immaterielle Schäden nicht ersatzfähig Schmerzensgeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Anspruch sui generis Sonderfall entgangene Gebrauchsvorteile für eigenw. Lebensf. unerlässlich spürbare Beeintr. (Haus, Auto, Internet)

98 5 Wann ist ein zu berücksichtigen?

99 Wann ist ein zu berücksichtigen? Was ist der Maßstab für das? Obliegenheit Verschulden gegen sich selbst Schuldfähigkeit ( 827, 828 BGB) objektiv (analog 276 II) Grenze Zumutbarkeit (Bsp. Fahrradhelm soziale Akzeptanz) Betriebsgefahr ( 7 ivm 9 StVG)

100 Wann ist ein zu berücksichtigen? Welche Bedeutung hat 254 II 2 BGB bezüglich des s Dritter? Unstreitig Streitig Verkappter Absatz 3 Rechtsgrund- ( zu Schädiger erforderlich) oder Rechtsfolgenverweisung (Ungleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem) Analogie zu 831?

101 Wann ist ein zu berücksichtigen? Warum ist die gestörte Gesamtschuld keine Gesamtschuld? sersatzanspruch (idr Delikt) Gleichstufig ( 840 BGB) Ein Beteiligter privilegiert Vertrag Gesetz

102 Wann ist ein zu berücksichtigen? In welchen Konstellationen taucht eine gestörte Gesamtschuld in der Klausur auf? Gefälligkeit Vertrag Eheleute Eltern Kinder Gesellschafter in GbR

103 Wann ist ein zu berücksichtigen? Welche Lösungen werden vertreten? Umfassende Wirkung der Privilegierung (zu Lasten des nicht Privilegierten) Innenregress ( 426 I, II BGB analog) aber keine Haftung gegenüber Geschädigtem (zu Lasten des Privilegierten) Minderung ( 254 II 2 ivm 278 BGB analog) Regresszirkel ( 426 I, II BGB analog) Innenregress des nicht Privilegierten, Anspruch des Privilegierten gegen den Geschädigten

104 Wann ist ein zu berücksichtigen? Wie sollte man das Problem diskutieren? Mit Anspruch gegen Privilegierten beginnen Kommt es auf Privilegierung an (Straßenverkehr, grobe Fahrlässigkeit, Nichtigkeit der Vereinbarung, Fehlen der Vereinbarung)? Wenn ja: ablehnen Anspruch gegen nicht Privilegierten prüfen Minderung nach gest. Gesamtschuld (Lösung zu Lasten des Geschädigten) Wer soll durch die Vereinbarung geschützt werden? Vertrag: Privilegierter nur gegenüber Geschädigtem Gesetz: Je nach Norm insb BGB: Familienfrieden auch auf Kosten Dritter Ggf. (je nach Fragestellung): Innenregress analog 426 I

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 5 - Haftungsausfüllende Kausalität, Formen des Schadensersatzes

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 5 - Haftungsausfüllende Kausalität, Formen des Schadensersatzes Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 5 - Haftungsausfüllende Kausalität, Formen des sersatzes Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten:, Schadensersatz Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der Unmöglichkeit und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis

Mehr

Schadensersatz, 536a I

Schadensersatz, 536a I Schadensersatz, 536a I 536a I unterscheidet 3 Alternativen: Alt.1: verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln Alt.2: verschuldensabhängige Haftung für nach Vertragsschluss entstandene

Mehr

Gliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.

Gliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1 Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und

Mehr

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. 22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein

Mehr

Schadensrecht ( 249 ff.) I. Einführung. Was regeln die 249 ff.? die 249 ff. regeln den Inhalt zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche

Schadensrecht ( 249 ff.) I. Einführung. Was regeln die 249 ff.? die 249 ff. regeln den Inhalt zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Schadensrecht ( 249 ff.) I. Einführung Was regeln die 249 ff.? die 249 ff. regeln den Inhalt zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Gelten die 249 ff. für alle Arten von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen?

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Die verbrannte Standuhr/Lösung

Die verbrannte Standuhr/Lösung Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Vertragshaftung. Bürgerliches Vermögensrecht II. Vertragshaftung - Rechtsinstitute. Vertragshaftung - Rechtfolgen. Rechtsfolgen - Rechtsgrundlagen

Vertragshaftung. Bürgerliches Vermögensrecht II. Vertragshaftung - Rechtsinstitute. Vertragshaftung - Rechtfolgen. Rechtsfolgen - Rechtsgrundlagen Vertragshaftung Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Rechtsinstitute Rechtsfolgen Rechtsgrundlagen

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 29.06.2011 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung

Mehr

Beweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden

Beweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort V Codeseite IX Literaturverzeichnis? XVII 1.Teil Einführung 1 1 A. Pflichten im Schuldverhältnis 1 1 B. Arten der Pflichtverletzung 6 3 I. Verletzung von Leistungspflichten 7

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT 29. Juni 2017 Anspruch R./. V auf Abholung und Reparatur aus 437, 439 I BGB I. Wirksamer

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL -

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

Test Schadens(ersatz)recht

Test Schadens(ersatz)recht Test Schadens(ersatz)recht [1] Dr. Jacoby SchadensR Einleitung A. I. Geltungsbereich der 249 255? [1] Dr. Jacoby SchadensR Einleitung A. I. Schadensrecht A. Einleitung I. Geltungsbereich der 249 255 249

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Beweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden

Beweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,

Mehr

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches Tatbestand Verantwortlichkeit Rechtswidrigkeit Schaden Ausnahme: Gefährdungshaftung Schaden Materieller Schaden ------------------------------ Immaterieller

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515) Ausgangsfall: K schließt

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN Johanna Schmidt-Räntsch Wintersemester 2017/18 Vorlesung Leistungsstörungsrecht am 23. Oktober 2017 Nachbereitung Folie 2 Einführung 1. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht umfasst die Vorschriften des

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 4 - Vertretenmüssen als Voraussetzung der Zurechenbarkeit

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 4 - Vertretenmüssen als Voraussetzung der Zurechenbarkeit Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 4 - als Voraussetzung der Zurechenbarkeit Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 3 Verletzung von Rücksichtsnahmepflichten, 241 Abs. 2 BGB Abgrenzung zu Obliegenheiten

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 3 Verletzung von Rücksichtsnahmepflichten, 241 Abs. 2 BGB Abgrenzung zu Obliegenheiten Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 3 Verletzung von pflichten, 241 Abs. 2 BGB Abgrenzung zu Obliegenheiten Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago),

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Wann ist die Gewährleistung

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertretenmüssen, 276 ff. BGB 2 Voraussetzung für 280 Abs. 1 BGB, 286 Abs. 4 BGB Maßstab des Vertretenmüssens: 276 Abs. 1 BGB Vorsatz Fahrlässigkeit Beweislast: Verschuldensvermutung 280 Abs.1 S. 2 BGB

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr