ALPMANN SCHMIDT. Alle wichtigen Begriffe für Studium Prüfung Rechtsalltag. Zivilrecht PERDEFINITIONEM. 4. Auflage

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1 ALPMANN SCHMIDT Zivilrecht PERDEFINITIONEM Alle wichtigen Begriffe für Studium Prüfung Rechtsalltag 4. Auflage 2011

2 Zivilrecht 2011 Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin in Münster Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt und Repetitor in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Annette-Allee 35, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

3 Alpmann-Pieper, Annegerd Dr. Veltmann, Till Zivilrecht 4., neu bearbeitete Auflage 2011 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Definitionen, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 Abgabe (einer Willenserklärung) [ 130] abhandengekommene Willenserklärung [ 130] Abhandenkommen [ 935 I] Abkömmlinge [ 1589] Endgültige willentliche Entäußerung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger erreichen werde. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit kein Zweifel bestehen kann. Eine Willenserklärung wurde vom Erklärenden nicht abgegeben ( Abgabe), der Erklärende hat das Inverkehrbringen aber zu vertreten. Nach h.m. wird auch eine solche Willenserklärung als abgegeben angesehen. Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzers. Unterfälle: Diebstahl und Verlieren der Sache. Sämtliche Verwandte in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel. AB CD EF GH IJK LM NO PQ RS TU VW 1 ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB. XYZ

5 Die Ablaufhemmung ist ein Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Bspw. tritt eine gegen einen nicht voll Geschäftsfähigen laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist. Beachte den Unterschied zu Hemmung/ Neubeginn der Verjährung. Übereignung einer durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigerten Sache an den Ersteigerer. Erklärung des Gläubigers, durch welche er dem Vertragspartner verdeutlicht, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht hingenommen wird. Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes ( 646). Die Abnahme ist u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ( 641 I). Ablaufhemmung (der Verjährung) [ 210 f.] Ablieferung [ 815 ff. ZPO] Abmahnung [z.b. 281 III, 323 III] Abnahme [ 640] 2

6 absolute Verfügungsbeschränkung absolutes Fixgeschäft [ 275 I] absolutes Recht Absonderung [ InsO] abstrakt Einschränkung der Verfügungsbefugnis im Interesse der Allgemeinheit und nicht nur zum Schutz bestimmter Personen. Besteht eine absolute Verfügungsbeschränkung, ist ein gutgläubiger Erwerb der betreffenden Sache ausgeschlossen. Z.B.: Veräußerungsverbot gegen Schuldner im Insolvenzverfahren ( 80, 81 InsO), Verfügungsbeschränkungen des Ehegatten ( 1365 ff.), Vertretungsbeschränkung der Eltern/des Vormundes ( 1643/ 1812). Beim absoluten Fixgeschäft ergibt sich aus den Umständen, dass die Leistung nur zu der vereinbarten Zeit erbracht werden kann, sodass nach Zeitablauf Unmöglichkeit der Leistung eintritt. Nach Fristablauf wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht befreit und er kann Schadensersatz statt der Leistung gem. 283 verlangen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpiert. Gegen jedermann wirkendes subjektives Recht. Recht auf bevorzugte Befriedigung aus Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört (Beachte Aussonderung). (lat.) Von der Wirklichkeit abgetrennt : Begrifflich verallgemeinert, nur gedacht. 3 AB CD EF GH IJK LM NO PQ RS TU VW XYZ

7 Verbindlichkeit, z.b. 122, 179, oder bei Zustandekommen einer Verbindlichkeit durch Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Vertrauen gar nicht erst geweckt worden wäre. Kürzung eines Schadensersatzanspruchs, wenn bei einer Sachbeschädigung die Reparatur oder der Austausch der Sache zu einer Wertsteigerung führt, die ohne die Schädigung nicht eingetreten wäre. Der Schadensersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung zu reduzieren. Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, bei der der Lauf der Verjährung mit der vollen Verjährungsfrist neu beginnt (Beispiel: Anerkenntnis des Anspruchs). Ob im Rahmen der Verarbeitung eine neue bewegliche Sache hergestellt wurde, wird nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte festgestellt. Eine neue Sache liegt vor, wenn das Produkt der Verarbeitung eine eigenständige, gegenüber den einzelnen Sachen weitergehende Funktion erfüllt oder auf sonstige Weise die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache eine völlig andere ist. neu für alt [ 249 ff.] Neubeginn der Verjährung [ 212] neue bewegliche Sache [ 950] 148

8 nicht berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erheblich geringer [ 950] nicht so berechtigter Besitzer Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der die Übernahme nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht und auch nicht genehmigt wurde. Der Wert der Verarbeitung darf für einen originären Eigentumserwerb gem. 950 nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand, sondern auf den Differenzbetrag zwischen Wert der neuen Sache und Wert des verarbeiteten Ausgangsstoffes vor der Herstellung an. Ein erheblich geringerer Wert der Verarbeitung liegt vor, wenn sich der Verarbeitungswert zum Stoffwert wie 60 zu 100 verhält. Besitzer einer Sache, der sein Besitzrecht überschreitet (Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers). Nach der Lehre vom nicht so berechtigten Besitzer wird der rechtmäßige Besitzer in diesem Falle zum unrechtmäßigen Besitzer i.s.d. 987 ff. Nach h.m. entsteht durch die Überschreitung eines Besitzrechts kein unrechtmäßiger Besitz, da der Eigentümer ausreichend durch vertragliche Ansprüche geschützt ist. Von einem Fremdbesitzerexzess ist dagegen i.d.r. die Rede, wenn ein unberechtigter Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet. 149 AB CD EF GH IJK LM NO PQ RS TU VW XYZ

9 Eine wirksame Ehe ist nicht zustande gekommen. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt, wenn eine Eheschließungserklärung fehlt oder wenn die Ehe ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen wurde. Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechtswirkungen treten von Anfang an nicht ein. Nichtigkeitsgründe sind z.b.: Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden ( 105), das Vorliegen eines Scheingeschäfts ( 117 I), die Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts ( 125), der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ( 134), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts ( 138) und eine wirksame Anfechtung ( 142 I). Bereicherungsausgleich gem. 812 ff., wenn die Bereicherung nicht durch eine Leistung eingetreten ist (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Fälle der Nichtleistungskondiktion: Wirksame und entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht ( 816 I 1), wirksame aber unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht ( 816 I 2), Entgegennahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist ( 816 II), erweiterte Herausgabepflicht eines Dritten Nichtehe Nichtigkeit Nichtleistungskondiktion 150

10 Nießbrauch Notwehr (Zivilrecht) [ 227] bei unentgeltlicher Zuwendung einer Bereicherungsansprüchen unterliegenden Sache ( 822), allgemeine Nichtleistungskondiktion ( in sonstiger Weise ) ( 812 I 1, 2. Fall). Bei der Nichtleistungskondiktion gem. 812 I 1, 2. Fall wird nach der Art des Bereicherungsvorgangs zwischen der Eingriffskondiktion, der Verwendungskondiktion und der Rückgriffskondiktion unterschieden. Dienstbarkeit, durch welche der Berechtigte die Nutzungen aus dem Belastungsgegenstand (Sache, Recht, Vermögen) ziehen darf. Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich und unübertragbar. Zur Abwehr eines Angriffs auf sich oder einen anderen gebotene Verteidigungshandlung. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, sodass weder verbotene Eigenmacht ( 858) noch ein Delikt ( 823 ff.) vorliegt. Voraussetzungen: Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter oder die eines Dritten (Notwehrlage) und die Vornahme einer objektiv erforderlichen Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen. 151 AB CD EF GH IJK LM NO PQ RS TU VW XYZ

11 Notwendige Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen, die bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern. Auch Aufwendungen zum Bestreiten von Lasten gehören zu den notwendigen Verwendungen. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind aus E-B-V nicht ersatzfähig, soweit dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Nützliche Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen, die eine objektive Wertsteigerung der Sache für den Eigentümer bewirken, nicht jedoch Luxusverwendungen. (lat.) beschränkte Zahl : Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem die im Sachenrecht möglichen dinglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind (s. auch Typenzwang). Nutztiere sind alle Haustiere, die überwiegend der Berufstätigkeit, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dienen. notwendige Verwendung [ 994 f.] nützliche Verwendungen [ 996] numerus clausus Nutztiere [ 833] 152

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