Patente und andere gewerbliche Schutzrechte

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1 Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg Patente und andere gewerbliche Schutzrechte Copyright 2007 Verlag Dashöfer Dr. Barbara Matschiner

2 Dr. Barbara Matschiner Patente und andere gewerbliche Schutzrechte Dr. Barbara Matschiner, geboren 1941, Diplomchemikerin und Patentassessorin. Von 1959 bis 1964 Chemiestudium an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg; 1968 Promotion auf dem Gebiet der Biochemie; 1972 Abschluss des Postgradualstudiums Gewerblicher Rechtsschutz an der Humboldt-Universität zu Berlin Anerkennung als Patentassessor, zugelassen als European Patent Attorney. Von 1969 bis 2006 auf dem Gebiet des Patentwesens an der Martin- Luther-Universität tätig. ISBN Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere Titelrecht, Lizenzrecht und gewerbliche Schutzrechte sind im alleinigen Eigentum der Dashöfer Holding Ltd. Zypern. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgend einer Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert werden. Die in diesem Werk enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet, erfolgen aber wegen der u. U. uneinheitlichen Ergebnisse in Forschung, Rechtsprechung und Verwaltung ohne Gewähr. Der Verlag haftet insbesondere nicht für den Inhalt der vorgestellten Internet-Seiten. Die Verantwortung für Inhalt und Funktion der Links liegt bei den jeweiligen Betreibern.

3 Inhalt 1 Möglichkeiten des Schutzes von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung Schutz von Erfindungen Patente Sachliche Patentvoraussetzungen Nicht patentfähige Erfindungen Das deutsche Patentanmelde- und Patenterteilungsverfahren Rechtswirkung des erteilten Patentes Patentkategorien Umfang des Patentschutzes Auslandsanmeldungen und internationale Abkommen Gebrauchsmuster Schutz für weitere Gegenstände des gewerblichen Rechtsschutzes Geschmacksmuster Marken Definition der Marke Eintragung als Marke in das patentamtliche Markenregister Benutzung im geschäftlichen Verkehr Notorisch bekannte Marken Titelschutz Geografische Herkunftsangaben Rechtswirkung des Schutzes von Marken und Kennzeichen Topografien von Halbleitererzeugnissen Pflanzensorten Besonderheiten des Schutzes von speziellen Forschungsergebnissen Software Patentrechtlicher Schutz Urheberrechtlicher Schutz Wettbewerbsrechtlicher Schutz Markenrechtlicher Schutz Chemieerfindungen Arten von Chemieerfindungen Erzeugnis- oder Verfahrenspatent?... 38

4 4.3 Biologische Erfindungen Menschlicher Körper Biochemie und Biotechnologie Pflanzen und Tiere Arzneimittel Arbeitsergebnisse mit rechtlicher Relevanz Softwareentwicklungen Arbeitnehmererfindungen Hochschulerfindungen Schutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben Zuwendungen Forschungs- und Entwicklungsverträge Vertragliche Regelungen zu geschütztem Wissen Lizenzverträge Geheimhaltungsverpflichtungen Rechtliche Regelungen Anhang A Vorschläge für Regelungen zu Schutzrechten Erfindungsmeldung (Muster) Regelungsvorschlag für Schutz- und Nutzungsrechte in einem FuE-Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einer Hochschule als Auftragnehmer (Muster) Erklärung für Beteiligte an der Auftragsforschung einer Hochschule (Muster) Geheimhaltungsverpflichtung (Muster) Optionsvertrag mit Geheimhaltungspflichten (Muster) Vereinbarung zur Übergabe von Material und vertraulichen Informationen - Material Transfer Agreement (Muster)... 69

5 B 42 ArbEG in der ab dem 7. Februar 2002 geltenden Fassung... 72

6 Stichwortverzeichnis Abkommen, international Abmahnung... 17, 37 Analogieverfahren Anteilsfaktor Anweisung, technisches Handeln... 6 Anwendbarkeit, Gebrauchsmuster Anwendbarkeit, Patent... 6 Äquivalente Arbeitnehmererfindervergütung Arbeitnehmererfindung Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte Arbeitsverfahren Arzneimittel... 9, 43 Auftragsforschung... 50, 61, 65 Ausführbarkeit, Gebrauchsmuster Ausführbarkeit, Patent... 6 Auswahlerfindung Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers... 9 Benutzungsschonfrist, Marken Beschränkung, Patent Biochemie Biologische Erfindungen Biotechnologie Chemieerfindungen Computerprogramm... 34, 44 Defensive Publishing... 13, 35 Diensterfindung Drittmittel Durchschnittsfachmann... 6, 17 EDV-Programm Eigenart, Muster Eigenart, Topografie Einspruch, deutsches Patent Eintragungshindernisse, Marken Entdeckung... 7 EPÜ Erfinderische Tätigkeit... 6 Erfindung, biologisch Erfindung, programmbezogen... 34

7 Erfindungshöhe... 6 Erfindungsmeldung... 45, 57 Erfindungswert Erstanmelderprinzip... 5, 20 Erweiterung, nachträglich... 7, 12 Erzeugniseffekt, überraschend Erzeugnisschutz, mittelbar Europäisches Patentübereinkommen Forschungs- und Entwicklungsvertrag Gebrauch, privat Gebrauchsmuster Geheimhaltung... 3, 5, 37, 45, 53, 61 Geheimhaltungsverpflichtung... 53, 66 Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gemeinschaftspatent Generika Geschmacksmuster Geschmacksmusterregister Gute Sitten... 8, 41 Heilverfahren, Mensch/Tier... 9 Herkunftsangaben, geographisch Herstellungsverfahren Hochschulerfindung Hochschulerfindung, Vergütung Inanspruchnahme, beschränkt Inanspruchnahme, unbeschränkt Indikation, zweite Kennzeichen, sonstige Know-how... 3, 66, 67 Kombinationserfindung Lehre, erfinderisch... 6 Lehre, technisch...6 Lizenz Lizenzanalogie... 46, 51 Lizenzvertrag Löschung, Gebrauchsmuster Löschung, Marke Marke, benutzt, geschäftlicher Verkehr Marke, eingetragen Marke, notorisch bekannt Marken... 27

8 Material Transfer Agreement... 53, 69 Material, biologisch... 8 Menschlicher Körper Mittelschutz Neuheit... 4 Neuheitsschonfrist, Gebrauchsmuster Neuheitsschonfrist, Geschmacksmuster Nichtigkeitsverfahren Offenbarung, Muster Offenbarung, Patent... 6 Offenlegung, deutsches Patent... 11, 13 Offenlegung, europäisches Patent Offenlegung, PCT Offenlegungsschrift Offensichtlichkeitsprüfung, deutsches Patent Offensichtlichkeitsprüfung, europäisches Patent Öffentliche Ordnung... 8, 41 Open-Source-Bewegung Optionsrecht Optionsvertrag... 53, 67 Pariser Verbandsübereinkunft Patent Cooperation Tready Patent- und Gebrauchsmusterregister... 12, 22 Patent, abhängig Patentanmeldeverfahren... 9 Patentansprüche Patenterteilungsverfahren... 9 Patentkategorien Patentliteratur... 4, 5 Patentverletzungsverfahren Patentvoraussetzungen, deutsches Patent... 4 Patentvoraussetzungen, europäisches Patent PCT Pflanzen Pflanzensorten... 8, 32 Priorität... 11, 13 Priorität, innere Prüfungsverfahren, deutsches Patent Prüfungsverfahren, europäisches Patent Prüfungsverfahren, PCT Publikationsrecht, negativ... 48

9 Recherche... 4 Recherchenbericht, deutsch Recherchenbericht, europäisch Recherchenbericht, PCT Rechtswirkung, erteiltes Patent Rechtswirkung, Gebrauchsmuster Rechtswirkung, Geschmacksmuster Rechtswirkung, Marken- und Kennzeichenschutz Rechtswirkung, Sortenschutz Sachpatent Schadensersatz, Gebrauchsmuster Schadensersatz, Patent... 13, 17 Schriftzeichen, typografisch Schutzhindernisse, Marke Schutzrechte, gewerblich... 2 Schutzumfang, Patent Schutzzertifikat, ergänzend... 17, 43 Software Softwareentwicklung, Arbeitsergebnis Sortenschutz Stand der Technik... 4, 13 Stoffpatent Stoffschutz... 39, 43 Technizität... 6 Tiere, Tierrassen... 8, 42 Titelschutz Topografien Unionspriorität Unterlassung... 13, 17 Urheberrecht... 3, 36 Verfahren, chemisch Verfahren, mikrobiologisch Verfahrenspatent Verkehrsgeltung, Marke Versuchszwecke Verwendungserfindung Werktitel Zusatzpatent Zuwendungen Zwangslizenz... 13

10 Einleitung Nur derjenige kann im nationalen und internationalen Wettbewerb bestehen, der Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die andere brauchen, aber nicht selbst herstellen können oder dürfen. Grundlage dafür sind neue Lösungen in Forschung und Entwicklung, aber auch deren Absicherung vor unberechtigter Benutzung. Dies betrifft vor allem neue wissenschaftlich-technische Erkenntnisse, für die neben ihrer Geheimhaltung, als so genanntes Know-how, Möglichkeiten eines rechtlichen Schutzes bestehen, insbesondere durch den Erwerb von Patenten oder Gebrauchsmustern für technische Erfindungen. Sie sind neben geschützten Marken im Wettbewerb von besonderer Bedeutung, da der Inhaber eines Schutzrechtes berechtigt ist, für einen bestimmten Zeitraum in dem Land, in dem ein solcher Schutz erlangt worden ist, über den geschützten Gegenstand allein zu verfügen. Damit kann er sich wirksam gegen Konkurrenten absichern. Ein Schutzrecht stellt somit ein wichtiges wirtschaftliches Gut dar, das sein Besitzer entweder selbst verwerten, verkaufen oder einem Dritten zu bestimmten Bedingungen zur Nutzung überlassen kann. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt i.d.r. im Rahmen einer Lizenzvergabe. Der Schutz ihrer Forschungsergebnisse ist zunehmend auch für Forschungseinrichtungen einschließlich Hochschulen wichtig. Ein geschütztes Ergebnis wird den Weg in die Wirtschaft leichter finden, da es einem erwerbenden Unternehmen zu einer Vorzugsstellung auf dem Markt verhelfen kann und nicht wie ein öffentlich zugänglich gemachtes frei benutzbar ist. Eine Verwertung liegt aber auch im Interesse vieler Forscher, für die nicht angehäuftes Wissen die Wissenschaft ausmacht, sondern das Streben, ihre neuen Erkenntnisse einer Nutzung zuzuführen. Da eine der Voraussetzungen für die Patenterteilung eine besondere schöpferische Leistung ist, sind Patente zudem ein Qualitätsausweis für die Forschungsergebnisse und tragen zur Reputation des Wissenschaftlers sowie der Forschungseinrichtung bei.

11 1 Möglichkeiten des Schutzes von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung Gewerbliche Schutzrechte können für folgende Schutzgegenstände erworben werden: Patente für neue technische Erfindungen Gebrauchsmuster (kleines Patent) für neue technische Erfindungen, die Muster betreffen Geschmacksmuster (Design- und Flächenmuster) für die Form- bzw. Farbgestaltung gewerblicher Gegenstände sowie für typografische Schriftzeichen Marken für die Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen von Unternehmen und der Unternehmen selbst Halbleiterschutz für 3-dimensionale Strukturen (Topografien) Sortenschutz für neue Pflanzensorten Die vorgenannten Gegenstände stellen so genanntes gewerbliches Eigentum dar. Da es sich dabei um immaterielle Güter handelt, die im Unterschied zu materiellen Gütern von jedem angewendet werden können, der Kenntnis von ihnen erlangt hat, erfordern sie besondere Schutzmöglichkeiten. Die Voraussetzungen für den Erhalt und die Wirkungen der einzelnen Rechte sind gesetzlich geregelt (siehe Kapitel 8). Für den Erwerb von Schutzrechten gibt es in den einzelnen Staaten entsprechende Behörden, in Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA, bzw. das Bundessortenamt ( bei denen für den jeweiligen Schutzgegenstand eine Anmeldung erfolgen muss. Ist ein Schutz der aufgeführten Ergebnisse in weiteren Ländern gewünscht (territorialer Schutzumfang, siehe Kapitel 2.1.7), müssen für diese Länder entsprechende Anmeldungen vorgenommen werden. Für Arbeitnehmererfindungen existieren rechtliche Regelungen, auf deren eigentumsund vermögensrechtliche Aspekte im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kapitel 5.2 eingegangen wird. 2

12 Im Unterschied zu den aufgeführten gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht mit der Schaffung eines Werkes aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst, z.b. Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Choreographien, Werke der bildenden Künste (u.a. Baukunst), aber auch von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Fachbücher, wissenschaftliche Artikel) sowie Computerprogramme (siehe Kapitel 4.1.2). Bei dem Werk muss es sich jedoch um eine individuelle geistige Schöpfung handeln. Urheberschutz genießt ein Werk bis 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Er schützt das Werk vor unberechtigter Vervielfältigung (z.b. Nachdruck oder Anfertigung von Kopien) und Verbreitung (z.b. öffentliche Wiedergabe), nicht aber vor Handlungen, bei denen der Gegenstand des Werkes angewandt wird. So sind bei wissenschaftlichen Publikationen nur die Abfassung der Ergebnisse sowie ihre Anordnung (z.b. Grafiken oder Tabellen) geschützt, nicht aber ihr Inhalt, was bedeutet, dass die dargelegten wissenschaftlichen Ergebnisse von jedermann frei benutzt werden können. Wie eingangs erwähnt, können Ergebnisse auch durch Geheimhaltung geschützt werden, so genanntes Know-how. Das könnte einerseits für Lösungen sinnvoll sein, die den genannten Schutzrechtsarten nicht zugänglich sind, wie aus den Bereichen Bankwesen, Verwaltung, Management, Dienstleistungen u.v.m., aber durchaus auch für Erfindungen, die bei ihrer Benutzung nicht offenkundig werden, wie z.b. spezielle Verfahrensparameter, die dem Endprodukt nicht anzusehen sind. Durch die Offenlegung der Patentanmeldung (siehe Kapitel 2.1.3) würde die Erfindung aber bekannt und könnte von einem Konkurrenten unbemerkt benutzt werden, da ihm dies ja nicht ohne weiteres nachzuweisen wäre. Auch für bestimmte Computerprogramme, die unter keinen anderen Schutz fallen würden, wäre die Geheimhaltung eine Alternative. Für derartiges geheimes Handlungswissen können auch Lizenzen, so genannte Knowhow-Lizenzen, vergeben werden. So kann dieses Wissen neben oder anstatt der eigenen Verwertung einen Erlös erbringen. Auch Know-how, das zu einer Erfindung vorliegt, könnte zusammen mit dieser für einen Lizenznehmer von Interesse sein (siehe Kapitel 7.1) Know-how ist jedoch kein geschütztes Rechtsobjekt, vergleichbar z.b. mit einem Patent. Es fällt lediglich unter allgemeine gesetzliche Regelungen, wie für Schadensersatz, den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder die unbefugte Benutzung durch Dritte nach Mitteilung von Geheimnissen. Neben der Gefahr, dass das Wissen auf irgendeine Weise bekannt wird, kann es auch von Dritten unabhängig entwickelt werden. In diesen Fällen hat es seinen Wert folglich verloren. 3

13 2 Schutz von Erfindungen 2.1 Patente Sie sind die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte sowohl für Unternehmen zur Absicherung ihrer Marktposition als auch für die Bereiche Wissenschaft und Forschung, da sich durch sie die Chancen für die Verwertung ihrer Erfindungen erhöhen und zugleich ein erteiltes Patent (eine patentamtlich geprüfte Patentanmeldung; siehe Kapitel 2.1.3) die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit eines Forschers belegt. Sie sollen daher auch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen stehen. Die Gewährleistung und Durchsetzung der Patentrechte in der Bundesrepublik Deutschland sind im deutschen Patentgesetz (PatG) geregelt Sachliche Patentvoraussetzungen Gemäß 1 PatG werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Aufgrund der 2005 erfolgten Umsetzung der europäischen Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in deutsches Recht wurde in 1 des PatG der Absatz 2 eingefügt, nach welchem Patente auch für Erfindungen erteilt werden können, die biologisches Material betreffen (siehe Kapitel 4.3). Neu bedeutet, dass die Erfindung bis zum Tag vor ihrer Anmeldung weltweit nicht zum Stand der Technik zählen darf. Sie darf demzufolge der Öffentlichkeit, d.h. einem unbestimmten Personenkreis, nicht zugänglich gewesen sein, also weder publiziert, vorgetragen, gezeigt, besprochen noch öffentlich benutzt worden sein auch nicht durch den Erfinder selbst. Der Stand der Technik ist durch eine Recherche zu ermitteln. Diese sollte aber bereits vor Aufnahme eines Forschungsthemas durchgeführt und fortlaufend weitergeführt werden, um Doppelentwicklungen zu vermeiden oder sogar zu verhindern, dass ein Forschungsergebnis aufgrund eines zugunsten eines Dritten bestehenden Schutzrechtes nicht genutzt werden darf. Dabei ist die Berücksichtigung der Patentliteratur zwingend erforderlich, denn wenn für neue wissenschaftlich-technische Ergebnisse Patentschutz erlangt werden soll, müssen sie erst zum Patent angemeldet werden, ehe sie anderweitig 1 Patentgesetz in der Fassung vom 16. Dezember BGBl.I (1981) S.1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar BGBl. I S

14 publiziert werden dürfen. Dazu kommt, dass 80-90% der neuen Ergebnisse ausschließlich in der Patentliteratur zu finden sind. Diese steht in Patentauslegestellen, z.b. im DPMA oder in den an verschiedenen Standorten in Deutschland vorhandenen Patentinformationszentren (zu finden über zur Verfügung. Zudem ist die Patentliteratur auch im Internet zugänglich: z.b. kostenfrei unter oder kostenpflichtig in kommerziell angebotenen Datenbanken, z.b Die Recherchen können entweder selbst ausgeführt oder gegen Gebühr bei entsprechenden Einrichtungen (z.b. den Patentinformationszentren) in Auftrag gegeben werden, die i.d.r. einen weltweiten Zugang zu Patent- und Literaturdatenbanken haben. Als Stand der Technik wird auch der Inhalt älterer, im Land der Anmeldung noch nicht veröffentlichter Patentanmeldungen aufgrund des Erstanmelderprinzips betrachtet, ebenso der von europäischen Patentanmeldungen. Ist vorgesehen, noch ungeschützte Ergebnisse einem begrenzten Kreis zur Kenntnis zu geben, ist angeraten, alle, die Kenntnis erhalten sollen, möglichst vorher schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten (Muster siehe Anhang A, Kapitel 4), um einer ungewollten Veröffentlichung, einer widerrechtlichen Schutzrechtsanmeldung oder einer unbefugten Benutzung durch einen Kenntnisnehmer vorzubeugen. 5

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