ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Teil 1: SLK A. Nacherfüllung K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung aus 437 Nr. 1, 439 I BGB haben. I. Anwendbarkeit K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag über den Mercedes SLK geschlossen. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte sind zwar grundsätzlich erst ab dem Gefahrübergang anwendbar (vgl. nur 434 I 1 BGB). Dieser liegt nach 446 S. 1 BGB vor, wenn dem Käufer die Kaufsache, hier den Mercedes SLK, übergeben wurde. Das ist vorliegend gegeben, weshalb die speziellen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte anwendbar sind. II. Sachmangel ( 434 BGB) Darüber hinaus müsste der Mercedes SLK mangelhaft sein. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit (= tatsächliche Beschaffenheit) zum Nachteil des Käufers von der Sollbeschaffenheit abweicht. Der Mercedes SLK hat jetzt einen Benzinverbrauch von 15 Liter pro 100 km. Fraglich ist aber, ob der Mercedes SLK einen niedrigeren Benzinverbrauch haben sollte, denn nur dann würde eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit und damit ein Sachmangel vorliegen. Die Bestimmung der Sollbeschaffenheit richtet sich nach 434 BGB I 1 BGB (Vereinbarung) Für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit kann nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit nach 434 I 1 BGB zurückgegriffen werden, denn es wurde zwischen K und V kein bestimmter Benzinverbrauch ausdrücklich vereinbart I 2 Nr. 1 BGB (vertraglich vorausgesetzte Verwendung) Ferner haben sich K und V auch nicht auf einen besonderen Verwendungszweck für den SLK geeinigt, weshalb nicht auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung im Sinne des 434 I 2 Nr. 1 BGB abgestellt werden kann I 2 Nr. 2 BGB (Objektive Bestimmung) Die Kaufsache muss sich schließlich nach 434 I 2 Nr. 2 BGB für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer na ch Art der Sache erwarten darf. a) Gewöhnlicher Verwendungszweck Erforderlich ist zunächst einmal die Eignung der Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung. Die gewöhnliche Verwendung eines Autos besteht in der Benutzung als Transportmittel. Dieser Verwendungszweck wird durch den höheren Benzinverbrauch nicht beeinträchtigt. Die Kaufsache eignet sich demnach für die übliche Verwendung. b) Übliche Beschaffenheit Darüber hinaus müsste der Benzinverbrauch von 15 Litern pro 100 km auch zur üblichen Beschaffenheit eines Sportwagens gehören, die der Käufer erwarten darf. Die meisten Sportwagen haben einen höheren Benzinverbrauch, weshalb die Sollbeschaffenheit in dieser Hinsicht nicht einen Benzinverbrauch von 10 Liter pro 100 km erfasst.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 8 Aber etwas anderes könnte sich aus 434 I 3 BGB ergeben. Dieser ergänzt den Begriff der üblichen Beschaffenheit: dieser kann danach auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers bestimmt werden. Demnach umfasst die übliche Beschaffenheit eines Mercedes SLK einen Benzinverbrauch von 10 Litern pro 100 km, wenn der Verkäufer oder der Hersteller vorher diesen Benzinverbrauch öffentlich geäußert haben. (aa) Öffentliche Äußerung des Herstellers Eine öffentliche Äußerung des Herstellers liegt im PDF-Prospekt von Daimler. Daimler ist Hersteller im Sinne von 4 I 1 ProdHaftG (wer ein Endprodukt hergestellt hat). In der Werbebroschüre wurde der niedrige Benzinverbrauch derart hervorgehoben, dass K diesen Benzinverbrauch erwarten durfte. Ein Benzinverbrauch ist auch eine nachprüfbare konkrete Eigenschaft, nicht nur eine reißerische Anpreisung allgemeiner Art. Folglich würde zur üblichen Beschaffenheit eines Mercedes SLK ein Benzinverbrauch von 10 Liter pro 100 km gehören. (bb) Ausschluss nach 434 I 3 2. HS BGB Dem stünde aber der Es-sei-denn -Satz des 434 I 3 2. HS BGB entgegen, wenn V die Äußerungen im PDF-Prospekt nicht kannte oder kennen musste. Zwar war dem V der Inhalt der Werbung nicht positiv bekannt. Möglicherweise beruhte sein Nichtkennen jedoch auf Fahrlässigkeit (dann musste er kennen ). Für 434 I 3 BGB genügt jede Form der Fahrlässigkeit (im Sinne von 276 II BGB). Von einem sorgfältigen Verkäufer kann erwartet werden, dass er sich wenigstens einen groben Überblick über den Inhalt von Prospekten verschafft, die auf seiner Website unter weitere Informationen verlinkt sind und die Waren betreffen, welche er selbst verkauft. Dem Verkäufer muss bewusst sein, dass solche Prospekte die Kaufentscheid ung seiner Kunden beeinflussen können. Er profitiert von den Werbeaussagen des Herstellers und kann sich deshalb nicht einfach so verhalten, als gingen sie ihn nichts an. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine bestimmte Eigenschaft der Ware besonders plakativ hervorgehoben wird. Da V sich keinen groben Überblick über den Inhalt der Prospekte verschafft hat, handelte er fahrlässig. V musste somit die Äußerungen kennen. 434 I 3 2. HS BGB steht hier nicht entgegen. (cc) Möglichkeit der Beeinflussung der Kaufentscheidung Nach 434 I 3 a.e. BGB würde der Begriff der üblichen Beschaffenheit dann nicht auf öffentliche Äußerungen erweitert, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des K nicht beeinflussen konnte. Geht man davon aus, dass K den Wagen auch ohne das Prospekt gekauft hätte, so hat die Aussage zwar seine Kaufentscheidung nicht beeinflusst, für das Vorliegen eines Mangels genügt es jedoch, dass die Werbeaussage für die Willensbildung des Käufers maßgeblich sein konnte. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Käufer die Aussage schlechterdings überhaupt nicht kennen konnte. K kannte die Aussage und machte sie gerade zum Grund für die Entscheidung für den SLK. (dd) Anfechtung des Druckfehlers Denken kann man noch an eine Anfechtungsmöglichkeit wegen des Druckfehlers. Problematisch ist dabei jedoch, wer zur Anfechtung berechtigt ist.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 8 Darüber hinaus handelt es sich bei der Werbeaussage um keine eigene Willenserklärung. Zudem würde durch die Möglichkeit der Anfechtung dem Käufer die Gewährleistungsrecht entzogen. Das spricht alles für eine Unzulässigkeit der Anfechtung. Entscheidend ist aber vor allem der 434 I 3 a.e. BGB, denn dieser enthält eine spezielle Regelung für den Fall einer unrichtigen Werbeaussage: Der Hersteller/Verkäufer oder Gehilfe hat danach die Möglichkeit, die unrichtige Werbeaussage in gleicher Weise zu berichtigen. Diese Spezialregelung für den Fall einer unrichtigen Werbeaussage verdrängt hier die allgemeinen Anfechtungsregeln. Nach alledem ergibt sich, dass V oder Daimler hier nicht anfechten können. (ee) Zwischenergebnis Daher ist hier 434 I 3 a.e. BGB nicht anwendbar. Der Begriff der üblichen Beschaffenheit wird demzufolge durch die PDFs auch auf den Benzinverbrauch erweitert. 4. Zwischenergebnis Zur Sollbeschaffenheit des Mercedes SLK gehört folglich ein Benzinverbrauch von 10 Litern pro 100 km. Die Istbeschaffenheit weicht hiervon zum Nachteil des K ab. Damit ist der Wagen mangelhaft im Sinne des 434 I 2 Nr. 2 ivm S. 3 BGB. III. Endergebnis K kann von V Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 I BGB verlangen. K hat dadurch ein Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels also Nachbesserung und Neulieferung eines Mercedes SLK. Eine Neulieferung scheidet jedoch wegen 275 I BGB aus, wenn man darauf abstellt, dass alle Exemplare des verkauften Modells denselben Benzinverbrauch haben und damit alle mangelhaft sind. Wenn man argumentiert, dass V auch ein Neufahrzeug mit schon vom Werk aus direkt gedrosseltem Verbrauch liefern könnte, so ergibt sich der Ausschluss des Anspruchs auf Neulieferung aus 439 III BGB, da sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. K kann aber von V aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB Nachbesserung in Form der Nachrüstung des Motors verlangen. (B. Selbstvornahme Fraglich ist, ob K von V Ersatz der Aufwendungen für eine Selbstvornahme analog 637 BGB verlangen kann. Danach würden dem K die Aufwendungen ersetzt, welche ihm durch eine eigenständige Nachrüstung des Motors entstanden wären. Voraussetzungen für ei ne Analogie sind stets eine planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt. Der Gesetzgeber hat hier jedoch ganz bewusst darauf verzichtet, ein solches Käuferrecht zu regeln. Es fehlt mithin an einer planwidrigen Regelungslücke, weshalb eine Analogie zu 637 BGB nicht möglich ist. K hat keinen Anspruch aus 637 BGB analog auf Ersatz der Aufwendungen für eine eventuelle Selbstvornahme der Nachrüstung.) C. Rücktritt/Minderung K kann außerdem vom Kaufvertrag zurücktreten ( 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 BGB) oder den Kaufpreis mindern ( 437 Nr. 2 Alt. 2, 441, 323, BGB). Denn V hat die Nacherfüllung unberechtigt verweigert, weshalb es hier aufgrund des 440 S. 1 BGB keiner weiteren Fristsetzung bedarf.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 8 D. Schadensersatz K kann ebenfalls von V Schadensersatz aus 437 Nr. 3, 440, 281 BGB verlangen. Auch hier ist aufgrund der Verweigerung des V die Fristsetzung wegen 440 S. 1 BGB entbehrlich. Teil 2: 190 SL 1. K gegen V A. Lieferung ( 433 I 1 BGB) K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 190 SL aus 433 I 1 BGB haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist ursprünglich entstanden, denn zwischen K und V wurde ein wirksamer Kaufvertrag über den Wagen geschlossen. II. Anspruch untergegangen Dieser Anspruch könnte jedoch mittlerweile wieder erloschen sein. Der Anspruch ist gemäß 275 I BGB wegen objektiver Unmöglichkeit untergegangen: Das Unikat ist zerstört. III. Ergebnis Deshalb besteht kein Anspruch von K gegen V auf Übergabe und Überei gnung aus 433 I 1 BGB. B. Schadensersatz statt der Leistung ( 280 I, III, 283 BGB) K könnte aber gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB haben. I. Anwendbarkeit Die 280 I, III, 283 BGB werden vorliegend nicht durch das speziellere Kaufgewährleistungsrecht verdrängt, denn dieses ist mangels Gefahrübergangs (Übergabe des 190 SL) nicht anwendbar. II. Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis liegt zwischen K und V in Form eines Kaufvertrages vor. III. Pflichtverletzung Die Pflichtverletzung ist das Nichtleisten des V. IV. Vertretenmüssen Fraglich ist allerdings, ob V die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 1. Eigenes Verschulden

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 8 Das Vertretenmüssen wird zwar nach 280 I 2 BGB vermutet. Doch hier spricht gegen diese Vermutung, dass V selbst nichts gemacht hat, der Unfall wurde vielmehr von S verschuldet. 2. Fremdes Verschulden ( 278 BGB) V muss sich aber eventuell das Verschulden des S nach 278 S. 1 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn S Erfüllungsgehilfe des V gewesen wäre. Erfüllungsgehilfe ist jemand, der mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. S ist zwar mit Wissen und Wollen des V tätig geworden. Problematisch ist hingegen, ob das bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des V geschah. Das ist dann der Fall, wenn der Transport des 190 SL zum Pflichtenkreis von V zählte. Das hängt von der vereinbarten Schuld ab. Bei einer Bringschuld wäre S Erfüllungsgehilfe. Hier handelt es sich aber um eine Schickschuld, da Erfüllungsort der Sitz des Schuldners, also Hamburg, ist ( 269 I BGB) und Transport nach München vereinbart wurde. Bei einer Schickschuld schuldet der Schuldner nur Übergabe der Sache an den Transporteur. Mit der Übergabe des Wagens an S hat V deshalb seine letzte Leistungshandlung erbracht. Der Transport selbst gehört bei einer Schickschuld nicht zur Verkäuferpflicht. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Verkäufer trotz Schickschuld die Ware mit eigenen Leuten transportiert. Ein Teil der Lehre will das Verhalten dieser eigenen Leute dann nach 278 zurechnen 1 [Der Grund dafür ist die dann eingreifende arbeitsrechtliche Haftungsprivilegierung der eigenen Leute, die im Ergebnis auch die Drittschadensliquidation verhindert]. Teilweise wird die Schickschuld zumindest bei vertraglich vereinbartem Transport durch den Verkäufer generell als Bringschuld behandelt. 2 Hier war kein Transport durch V oder seine eigenen Leute vereinbart, S wird auch nicht dadurch zu einer dem V zuzurechnender Person, weil beide Kegelfreunde sind, V bedient sich seiner lediglich als Transportperson. S wurde mithin nicht bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des V tätig und ist daher kein Erfüllungsgehilfe. Somit muss sich V nicht das Verschulden des S nach 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. V hat folglich die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. V. Ergebnis K hat keinen Anspruch gegen V auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB. 2. V gegen K Kaufpreiszahlung ( 433 II BGB) V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden, denn es wurde ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über den 190 SL geschlossen. II. Anspruch untergegangen 1 Wertenbruch JuS 2003, 625, 628f. 2 So Staudinger/Beckmann 447 Rn 30;.

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON I 1 BGB Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte allerdings nach 326 I 1 BGB untergegangen sein. Danach geht bei einem gegenseitigen Vertrag die Gegenleistung un ter, wenn die Leistungspflicht dem Schuldner unmöglich geworden ist. Hier ist V die Lieferung des 190 SL nach 275 I BGB unmöglich geworden. Grundsätzlich würde deshalb auch die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) wegen 326 I 1 BGB untergehen. 326 I 1 BGB könnte aber hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein. a) 326 II 1 BGB 326 I 1 BGB ist nicht durch 326 II 1 BGB ausgeschlo ssen, weil V die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und sich darüber hinaus auch nicht im Annahmeverzug befand. b) 446 BGB (Gefahrübergang) Eine Ausnahme von 326 I 1 BGB aufgrund des 446 S. 1 BGB kommt hier mangels Gefahrübergang (Übergabe des Kfz) nicht in Betracht. c) 447 I BGB (Versendungskauf) 326 I 1 BGB könnte aber nach 447 I BGB ausgeschlossen sein. Danach geht die Gefahr bei einem Versendungskauf auf den Käufer über, sobald die Kaufsache dem Transporteur übergeben wurde. (aa) Anwendbarkeit des 447 I BGB Fraglich ist, ob 447 I BGB hier anwendbar ist, denn dieser ist nach 474 II BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf unanwendbar. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kau fvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( 474 I 1 BGB). Zwar handelte V hier als Unternehmer, jedoch kaufte K den 190 SL nicht als Verbraucher isd. 13 BGB, da er ihn in seinem öffentlichen Museum ausstellen wollte. Demnach liegt hier kein Verbrauchsgüterkauf vor, weshalb 447 I BGB nicht durch 474 II BGB ausgeschlossen ist. 447 I BGB ist also hier anwendbar. (bb) Versendung auf Verlangen des Käufers Die Kaufsache wurde auf Verlangen des K versandt. Der Versand erfolgte auch an ei nen anderen Ort als dem Erfüllungsort Hamburg, nämlich nach München. (cc) Übergabe an Spediteur Die Kaufsache wurde dem S übergeben. (dd) Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des 447 I BGB liegen hier vor. Somit ist die Preisgefahr aufgrund des 447 I BGB auf K übergegangen. Folglich ist der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung nicht nach 326 I BGB erloschen V, 323 I, 346 I BGB Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte aber auch durch einen Rücktritt des K nach 326 V, 323 I, 346 I BGB untergegangen sein. Eine Fristsetzung ist aufgrund des 326 V BGB nicht erforderlich, weil V wegen 275 I BGB nicht zu leisten braucht. Problematisch ist aber, ob 326 V BGB im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen kann. Dafür spricht zwar, dass dessen Voraussetzungen hier vorliegen. Dagegen spricht aber, dass dadurch

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 8 letztlich die Wertung des 447 I BGB unterlaufen würde. Denn wenn der Käufer zurücktritt, dann muss er zwar für den untergegangenen Gegenstand nach 346 II 1 Nr. 3 BGB Wertersatz leisten, aber der Kaufpreis wird oftmals höher sein. Deshalb muss man in diesen Fällen davon ausgehen, dass 326 V BGB von 447 I BGB verdrängt wird. Darum ist der Kaufpreisanspruch nicht durch einen Rücktritt des K nach 326 V, 323 I, 346 I BGB untergegangen. Der Kaufpreisanspruch von V gegen K aus 433 II BGB ist nicht untergegangen. III. Anspruch durchsetzbar K könnte jedoch gemäß 320 I 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass ihm gegen V ein fälliger und im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Anspruch zusteht. Ein derartiger Anspruch könnte sich aus 285 I BGB ergeben. Der Anspruch auf Herausgabe des Surrogats gemäß 285 I BGB steht mit dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises im Gegenseitigkeitsverhältnis, da der Anspruch auf Surrogatherausgabe an die Stelle des Lieferungsanspruchs tritt. Voraussetzung ist, dass V aufgrund des Untergangs des Wagens seinerseits einen Ersatzanspruch erlangt hat. Ein derartiger Ersatzanspruch könnte dem V gegen S aus dem Transportvertrag oder aus 823 I BGB zustehen. Jedoch besteht kein Schaden bei V, denn er bekommt ja wegen 447 I BGB den vollen Kaufpreis von K. Er hat deswegen eigentlich keinen Ersatzanspruch gegen S, welchen er an K herausgeben könnte. Im Ergebnis wird der Schuldner des Schadensersatzanspruchs (S) grundlos entlastet. Eine Lösung ergibt sich in diesen Fällen aus den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation, die zwar gesetzlich nicht geregelt ist, sich jedoch aus 242 BGB ergibt. Danach kann der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs (V) ausnahmsweise auch einen Fremdschaden gegenüber dem Schuldner des Schadensersatzanspruchs (S) geltend machen. 1. Gläubiger hat keinen Schaden Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs keinen eigenen Schaden geltend machen kann. Das ist hier der Fall, denn V kann von K den vollen Kaufpreis verlangen. 2. Schutzbedürftigkeit des Dritten Weitere Voraussetzung ist die Schutzbedürftigkeit des Dritten. Denn die Drittschadensliquidation ist nicht anwendbar, wenn dem Dritten gegen den Schädiger eigene Ansprüche zustehen. Hier hat K gegen S mangels eines Vertr ages keinen vertraglichen Anspruch. Außerdem besteht kein Anspruch aus 823 I, denn K hat noch kein Eigentum an dem Wagen erlangt. Schließlich steht dem K kein Anspruch gegen S aus 421 I 2 HGB zu, denn S handelte nicht gewerbsmäßig, weshalb 407ff. HG B unanwendbar sind. Überdies hat K keinen Anspruch gegen S aufgrund einer Nebenpflichtverletzung gemäß 280 I, 242II, 311 III BGB, da er für sich kein Vertrauen dem K gegenüber in Anspruch nimmt. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheitert schon an der Gläubigernähe des K. K hat somit keine eigenen Ansprüche gegen S und ist hier schutzbedürftig.

8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 8 VON 8 3. Obligatorische Gefahrentlastung Die Drittschadensliquidation ist außerdem grundsätzlich nur bei bestimmten Fallgruppen zulässig, da sonst eine schrankenlose Ausuferung droht. Zu den anerkannten Fallgruppen gehört unter anderem die obligatorische Gefahrentlastung, etwa nach 447 I BGB oder 446, 644, 2174 BGB. Die Gefahrentlastung erfolgte hier durch 447 I BGB. Es liegt also hier eine der anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation vor. 4. Zwischenergebnis Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen folglich vor. Dadurch kann V gegenüber S den Schaden des K geltend machen. Diesen Anspruch muss er wegen 285 I BGB an K abtreten. K kann damit gegenüber dem Kaufpreisanspruch des V die Einrede des nichterfüllten Vertrages aus 320 I 1 BGB geltend machen. Deshalb ist der Kaufpreisanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche von V gegen S durchsetzbar. IV. Ergebnis V kann von K Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB verlangen, jedoch aufgrund von 320 I 1 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ersatzansprüche gegenüber S.

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