Lösung Examensklausurenkurs

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösung Examensklausurenkurs"

Transkript

1 Lösung Examensklausurenkurs Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig für die Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden. II. Beschwerdefähigkeit Der B müsste beschwerdefähig sein. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG ist jedermann beschwerdefähig. Jedermann sind dabei alle Personen, die Träger von Grundrechten sein können. B ist laut Sachverhalt ein eingetragener Verein ( 21 BGB) und damit eine inländische juristische Person des Privatrechts. Er kann gemäß Art. 19 III GG Träger von Grundrechten, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sind. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung seines Grundrechts auf die Meinungsfreiheit, das seinem Wesen nach auch auf die juristischen Personen des Privatrechts anwendbar ist. Damit ist er jedermann i.s.d. 90 I 1 BVerfGG und damit beschwerdefähig. III. Beschwerdegegenstand Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr.4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt in Betracht. Darunter fallen alle Maßnahmen der Legislative, der Exekutive sowie der Judikative. Gegenüber dem B erging ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichthofes, das ihn zur Unterlassung rufschädigender Äußerungen verpflichtete. Ein Beschwerdegegenstand ist hier somit gegeben. 1

2 IV. Beschwerdebefugnis Der B müsste beschwerdebefugt sein. Dies ist der Fall, wenn er behauptet, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG). B behauptet eine Verletzung in seinem Recht auf die freie Meinungsäußerung nach Art. 5 I 1 GG). Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (Möglichkeitsformel). Der B ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert, so dass er folglich beschwerdebefugt ist. V. Subsidiarität Rechtswegerschöpfung gem. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist gegeben, da B alle Rechtsbehelfe (erfolglos) erschöpft hat; anderweitige mittelbare Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. VI. Form und Frist Die Frist für die Einlegung einer Urteilsverfassungsbeschwerde beträgt gem. 93 Abs. 1 BVerfGG einen Monat. Das letztinstanzliche Urteil ist am ergangen, die Verfassungsbeschwerde wurde am und damit innerhalb der Monatsfrist eingelegt. Von der Einhaltung der Schriftform gem. 23 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen. VII. Ergebnis Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig. 2 Punkte B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde des B ist begründet, wenn der Eingriff in seine Grundrechte nicht gerechtfertigt war. I. Eingriff in Schutzbereich 1. Schutzbereich 2

3 Zu klären ist, welches Grundrecht im vorliegenden Fall einschlägig ist. Es geht um zwei unterschiedliche Äußerungen: Die Äußerung Damals Holocaust heute Babycaust einerseits, die Bezeichnung von Dr. F als Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder bezeichnet, der sein Werk auf dem Gelände des Klinikums N verrichtet, andererseits. In Betracht kommt die Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit i.s.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Grundrecht schützt die Freiheit, seine Meinung unter anderem in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Unstreitig erstreckt sich der Schutzbereich auf sämtliche Werturteile unabhängig davon, ob diese politisch oder unpolitisch, wertvoll oder wertlos sind. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Meinungsfreiheit, alle Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt sind; die Meinungsfreiheit ist auch dann einschlägig, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen der Tatsachenermittlung oder behauptung verbinden oder vermischen 1 Ausnahmen gelten lediglich für die Verbreitung bewusst unrichtiger bzw. erwiesen falscher Tatsachenbehauptungen. Die im Faltplatt des B vorhandene Äußerung "damals: Holocaust - heute: Babycaust". enthält eine Wertung, die trotz ihrer teilweise polemischen bzw. potentiell verletzenden Formulierung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt. 2 Ferner wird Dr. F laut Sachverhalt als Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder bezeichnet, der sein Werk auf dem Gelände des Klinikums N verrichtet. Fraglich ist, ob eine solche Äußerung als eine von der Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerung bewertet werden kann. Einerseits könnte man sagen, es handele sich um Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis zugänglich wären. Es ließe sich genau nachprüfen, wo Dr. F arbeitet und welchen Tätigkeiten er genau nachgeht. 1 BVerfGE 61, 1,9. 2 Zu polemischen Äußerungen und der Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vgl. BVerfGE 93, 266, 289 f. 3

4 Andererseits dürfen der Äußerungskontext und zusammenhang nicht außer Betracht bleiben. Die gezielte Bezugnahme auf Dr. F. sowie das Klinikum steht im Zusammenhang mit dem allgemeinen Anliegen des B, für dessen Verfolgung er sich mit dem streitgegenständlichen Flugblatt einsetzt. B will sich generell gegen Abtreibungen wenden und strebt die Wiederherstellung der ausnahmslosen Strafbarkeit an. Zur Verfolgung dieses allgemeinen Anliegens wird Dr. F. gezielt aus der Gruppe der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, herausgegriffen, wird er als Tötungsspezialist bezeichnet und sein Tun als "Babycaust" gekennzeichnet, der dem Holocaust gegenübergestellt wird. Die Bezeichnung soll nicht etwa Tatsachen wiedergeben, sondern drückt Tötungsspezialist für ungeborene Kinder eine extrem negative Bewertung der Tätigkeit des Dr. F (und der Duldung bzw. Ermöglichung durch die Klinik) aus. Bei Verbreiten der Flugblätter handelt es sich um eine vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasste Form der Meinungsäußerung. 2. Eingriff Durch das letztinstanzliche Urteil, die im Faltblatt enthaltenen rufschädigenden Äußerungen in der Zukunft zu unterlassen, greift der Staat mit einem klassischen Eingriff, einem Verbot, in den von der Meinungsfreiheit geschützten Schutzbereich ein. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist. 1. Schranken Meinungsfreiheit findet ihre Schranken ausweislich Art. 5 Abs. 2 in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Im vorliegenden Fall kommt die Schranke der allgemeinen Gesetze in Gestalt des für das letztinstanzliche Urteil maßgebenden Unterlassungsanspruchs nach 1004 Abs. 1 BGB. 4

5 Unabhängig davon, ob man bei der Definition der allgemeinen Gesetze auf die Sonderrechtslehre oder Abwägungslehre abstellt, genügt 1004 Abs. 1 BGB den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die allgemeinen Gesetze, denn dieses ist meinungsneutral. Die Norm bezweckt den Schutz des Eigentums bzw. in ihrer analogen Anwendung den Ehrenschutz. Sie zielt somit nicht unmittelbar auf die Untersagung einer bestimmten Meinung bzw. eine Meinungsmissionierung und dient dem Schutz eines Rechtsgutes, das trotz des hohen Ranges der Meinungsfreiheit zu schützen ist. 2. Verfassungsmäßige Konkretisierung der Schranke durch das BGH-Urteil a) Maßstab der Entscheidungsüberprüfung Zu klären ist, ob die Auslegung der verfassungsmäßigen Schranke durch den BGH ihrerseits verfassungsmäßig ist. Maßgebend dafür ist die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht die Rechtsanwendung durch Fachgerichte überprüfen darf. Einerseits ist die vollständige Überprüfbarkeit von Fachgerichtsentscheidungen rechtstaatlich wünschenswert: in jedem Verstoß gegen das geltende Recht liegt zugleich ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Andererseits darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass eine solche hohe Kontrolldichte das Bundesverfassungsgericht faktisch zu einer Superrevisionsinstanz machen würde und den Status des Verfassungsgerichts als eines Sondergerichts für verfassungsrechtliche Fragen erodieren würde sowie auch im Widerspruch zu Vorgaben von Art, 95 Abs. 1 GG stünde, der die Revisionsinstanzen auflistet. Daher ist es verfassungsrechtlich geboten, den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde einzuschränken und die Kompetenzen des Verfassungsgerichts lediglich auf die Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht zu reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Rechtsprechung noch weiter gegangen und überprüft, ob die Auslegung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruht und im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheit führt oder willkürlich ist 3 ; in der Praxis des Gerichts 3 So erstmals BVerfGE 18 85/92; BVerfGE 108, 282/294. 5

6 variiert diese Zurückhaltung dann noch in Abhängigkeit von der Grundrechtssensibilität des jeweiligen Streitgegenstands. 4 Folglich ist zu klären, ob im vorliegenden Fall der BGH mit seinem letztinstanzlichen Urteil gegen spezifisches Verfassungsrecht verstieß. Dies wäre zu bejahen, wenn bei der Interpretation der Duldungspflicht nach 1004 Abs. 2 der BGH entweder die Meinungsfreiheit gänzlich übersehen hat oder die vom Gericht an die Eingriffsrechtfertigung gestellten Anforderungen sich als unrichtig erweisen, insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt (Überprüfung der Verletzung des spezifischen Verfassungsrechts). Da der BGH im vorliegenden Fall mit zwei Ansprüchen konfrontiert wurde, empfiehlt es sich zwecks Übersichtlichkeit einer an Antragsstellern gegliederte Überprüfung b) In Bezug auf den Unterlassungsanspruch des Dr. F Laut Sachverhalt erkannte der BGH die Relevanz von Meinungsfreiheit auf Seiten des B, so dass ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nur dann angenommen werden könnte, wenn das Gericht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange in Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis gelangte. aa). Schmähkritik Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Belange des Dr. F im Rahmen der Abwägung die Belange der Meinungsfreiheit überwiegen würden, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn die Äußerungen des B als Schmähkritik zu qualifizieren wären. Äußerungen mit schmähendem Charakter sind in der Regel nicht von der Meiningsfreiheit gedeckt. 5 Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung; hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster 4 S. dazu R. Zuck, Die Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl., 2006, Rz. 586 ff.. 5 BVerfGE 82, 272/281; BVerfGE 93, 266/294. 6

7 Linie herabsetzen soll. 6 Laut Sachverhalt bezeichnete der B Dr. F als einen Tötungs- Spezialisten für das ungeborene Leben. Es ließe sich vertreten, die Äußerung sei ausschließlich auf die Kränkung von Dr. F, als dem für die Schwangerschaftsabbrüche zuständigen Arzt, gerichtet, so dass anderweitiger Beweggründe nicht ersichtlich wären. Andererseits darf der übrige Inhalt des Faltblatts nicht außer Betracht bleiben. Durch die zahlreichen Hinweise im Text, man verfolge damit lediglich das Ziel der Wiedereinführung der Strafbarkeit für die Abtreibung, enthält die Äußerung, Dr. F sei ein Tötungs-Spezialist einen greifbaren Sachbezug im Rahmen des Anliegens des B; die Annahme einer Schmähkritik wäre insofern nicht vertretbar. Ein Vorgang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Dr. F gegenüber dem Recht auf die freie Meinungsäußerung des B wegen des Vorliegens einer Schmähkritik kann mithin nicht angenommen werden. Anmerkung: andere Ansicht auch vertretbar. bb). Abwägung gegenläufiger Interessen Fraglich ist, ob der BGH im Rahmen der vorgenommen Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dr. F über den notwendigen Maß hinaus berücksichtigte und dafür die Meinungsfreiheit des B nicht angemessen würdigte. Im vorliegenden Fall ist eine Besonderheit zu bedenken, daß die streitgegenständlichen Äußerungen mehrdeutig sind. Für den Fall von mehrdeutigen Äußerungen hat das BVerfG Grundsätze zur verfassungsrechtlichen Relevanz unterschiedlicher Deutungsvarianten entwickelt. Einerseits kann die Meinungsäußerung in Bezug auf Dr. F so interpretiert werden, dass er im Klinikum Kindermord begehe. Andererseits ließe sich die Äußerung im Sinne des allgemeinen Anliegens des B deuten, man wolle lediglich auf die besondere moralische Verwerflichkeit der Abtreibungspraxis mittels einer drastischen Bezeichnung hinweisen. Insofern ist die Frage klärungsbedürftig, welcher Erklärungsgehalt der streitgegenständlichen Meinungsäußerung zu entnehmen ist. 6 BVerfGE 93, 266; BGH, VersR 2000,

8 Das Bundesverfassungsgericht betont stets die besondere Bedeutung der Ermittlung des zutreffenden Aussagengehalts. Die korrekte Deutung von Äußerungen sei bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts von weichenstellender Bedeutung; andernfalls könnte es im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Allgemeinen auswirkt, weil Äußerungswillige selbst wegen fern liegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren, 7 Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden. 8 Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. 9 Fachgerichtliche Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundegelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. 10 Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen sind in der Rechtsprechungspraxis unterschiedlich, je nachdem, ob über eine strafrechtliche oder andere Sanktion für die erfolgte 7 Vgl. BVerfGE 43, 130, vgl. BVerfG, NJW 1999, 483, Vgl. BVerfGE 82, 43, Vgl. BVerfGE 82, 43, 52. 8

9 Äußerung zu entscheiden sei oder ob - wie hier - über einen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird. 11 (1) Deutung mehrdeutiger Äußerungen bei einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche oder sonstige Sanktionierung Ist eine Äußerung mehreren Deutungen zugänglich, die sich nicht gegenseitig ausschließen, ist der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutung zugrunde zu legen, welche dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Eine solche Deutung erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit nachträglich an eine Äußerung anknüpfender rechtlicher Sanktionen - wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden - sinnvoll, denn sie gilt der stärkeren Durchsetzung der Meinungsfreiheit insbesondere gegen Einschüchterungseffekte bei mehrdeutigen Äußerungen. Mit anderen Worten liegt ein Verstoß gegen das spezifische Verfassungsrecht bereits dann vor, wenn im Rahmen der Auslegung mehrdeutiger Äußerungen die dem Äußernden günstigere Deutungsmöglichkeiten nicht zugrunde gelegt wurde. Im vorliegenden Fall müßte dementsprechend, ginge es um eine strafrechtliche oder sonstige Sanktionierung, der Begriff des "Mordes" in einem umgangssprachlichen Sinne dahingehend gedeutet werden, dass damit (nur) die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonderer Hervorhebung ihrer Verwerflichkeit gemeint wäre. Zwar könnte die in Frage stehende Äußerung auch dahin verstanden werden, dass damit eine Handlung umschrieben werden solle, welche die besonderen Tatbestandsmerkmale des 211 StGB erfüllt. Relevant wäre wegen des Prinzips der wohlwollenden Deutung hier jedoch die minder schwerwiegende Deutung des Begriffs des "Mordes" als vorsätzliche Tötung. Dies sind allerdings theoretische Überlegungen, da es ja nicht um eine Sanktionierung, sondern um einen Unterlassungsanspruch geht. (2) Deutung mehrdeutiger Äußerungen bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassungsurteil Eine andere Handhabung in Bezug auf die Interpretation mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Prüfung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche geboten. 11 Vgl. BVerfG, NJW 2006, 207, 208 f. 9

10 Wägt man die Belange der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes gegeneinander ab, so wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt. 12 Folglich unterscheiden sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile somit grundlegend, je nachdem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht. Da es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung einer Äußerung im Zusammenhang mit einem auf die Zukunft bezogenen Unterlassungsanspruch geht, werden nicht so strenge Anforderungen an die Deutung des Erklärungsgehalts einer mehrdeutigen Aussage gestellt: es ist für den Äußernden grundsätzlich hinzunehmen, wenn er durch ein Urteil auf die Eindeutigkeit seiner Äußerung verpflichtet wird. 4 Punkte (3) Konkrete Deutung und Abwägung Zu klären ist, ob im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt wurde. Auf den ersten Blick könnte man vertreten, dass das Gewicht der Persönlichkeitsverletzung verhältnismäßig gering ist. Der B wählte im Flugblatt eine entpersonalisierte Bezeichnung, welche eine unmittelbare Gleichstellung des Dr. F, der (nur) als "Tötungs-Spezialist" bezeichnet wurde; eine Gleichstellung mit einem Mörder findet somit gerade nicht statt. Demnach müsste die Meinungsfreiheit den Belangen des Persönlichkeitsrechts vorgehen. Bei der Beurteilung des Gewichts der Persönlichkeitsverletzung darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass Dr. F auf der Vorderseite des in Frage stehenden Flugblatts nicht nur namentlich angesprochen und als "Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder" charakterisiert 12 Vgl. BVerfG, NJW 2006, 207, 208 f. 10

11 worden ist, sondern auch, dass sein Name dazu besonders optisch hervorgehoben wird. Der optischen Aufmachung wie dem Inhalt nach schließt die auf der Rückseite des Flugblatts verwendete Formulierung "Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums N." hieran unmittelbar an. Dies legt für den Leser nahe, dass auch dem Beschwerdeführer eine unmittelbare Beteiligung an dem als "Kinder-Mord im Mutterschoß" umschriebenen Geschehen angelastet werden soll. Dies spricht wiederum für einen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dr. F Daneben ist zu berücksichtigen, dass es dem B durchaus zuzumuten ist, die in seiner Äußerung eventuell liegende Persönlichkeitsverletzung des Dr. F mit Wirkung für die Zukunft durch eine Klarstellung zukünftiger Formulierungen auszuräumen, wenn die Äußerung nicht so gedeutet werden soll. Dies sei bisher nicht geschehen. Da es an einer entsprechenden Bereitschaft fehlt, besteht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen 13 Das gleiche Ergebnis ließe sich in Bezug auf die Äußerung Holocaust - heute: Babycaust" vertreten. Diese Äußerung läßt sich auch bei Würdigung ihres Gesamtzusammenhangs nur dahin verstehen, dass Dr. F. aus besonders verwerflichem Beweggrund Kinder töte und die Klinikträgerin dies zumindest toleriere. Durch die vom B gewählten Formulierungen sei das legale Verhalten des Arztes mit dem Holocaust als Synonym für die abscheulichsten und durch nichts zu rechtfertigenden Verbrechen der Menschheit gleichgesetzt worden. Man könnte sagen, dass eine solche Äußerung über eine regelmäßig hinzunehmende polemische und überspitzte Kritik hinausgeht und damit nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Dr. F zu vereinbaren ist.. Der B hat eine Gleichsetzung legaler Abtreibungshandlungen mit dem millionenfachen Judenmord vorgenommen und somit die Tätigkeit des Arztes mit der willkürlichen Tötung von Menschen durch ein Unrechtsregime in eine Reihe gestellt, den Arzt somit einem Handlanger staatlich geplanter Ausrottung von Teilen der Bevölkerung gleichgesetzt. Wenn der Arzt in dieser Weise als Massenmörder vorgeführt wird, ist dies als unzulässige Schmähung zu werten. Der mit der Verwendung des Begriffs "Holocaust" einhergehende Assoziationsgehalt kann auch nicht als plakative Überspitzung gebilligt werden; diese Aussage ist nicht mehr erforderlich gewesen, um das Grundanliegen der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen. 13 Vgl. BVerfG, NJW 2006, 207,

12 Folglich müssen im vorliegenden Fall die Belange der Meinungsfreiheit des B zurücktreten; eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das BGH-Urteil kann nicht festgestellt werden, so dass jedenfalls hinsichtlich des zweiten Teils der Äußerungen über Dr. F der Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist; die Verfassungsbeschwerde ist dementsprechend unbegründet. Anmerkung: andere Ansicht auch gut vertretbar. 3 Punkte c) In Bezug auf den Unterlassungsanspruch des N Fraglich ist, ob der durch die Fachgerichte der N zugesprochene Unterlassungsanspruch eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nämlich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit der B, darstellt. Die Frage wäre zu bejahen, wenn der BGH in seinem Urteil das Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem persönlichen Ehrenschutz der N nicht hinreichend würdigte. aa) Beleidigungsfähigkeit des N Im vorliegenden Fall erscheint bereits fraglich, ob sich N, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, überhaupt auf den persönlichen Ehrenschutz berufen kann. Dagegen spricht zum einen ihre Eigenschaft als juristische Person, die weder über eine Persönlichkeit im Sinne des allgemeinen Persönlichkeitsrecht verfügen kann noch über eine persönliche Ehre eines Menschen, die sowohl durch 185 ff StGB als auch durch 1004 Abs. 1 BGB schutzwürdig ist. Jedoch ist die normative Wertung des 194 Abs. 3 StGB zu beachten. Die Norm regelt den strafrechtlichen Ehrenschutz für im Bereich der Daseinvorsorge tätigen Unternehmen, der über 1004, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann 14 Somit kann N als Körperschaft des öffentlichen Rechts beleidigungsfähig sein. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Äußerung sich auf die im Klinikum tätigen Personen und damit einen überschaubaren und individualisierbaren Personenkreis bezogen 14 Vgl. BGH, NJW 1982, 2246; ders., NJW 1983, Siehe auch BVerfGE 93, 266,

13 hat. Es ist anerkannt, dass auch eine solche Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden kann, falls die Beziehung der Missachtung auf sie erkennbar ist. 15 In Bezug auf die Beleidigung einzelner Mitarbeiter gilt folgendes zu beachten. Ermittelt man das Gewicht der Ehrenverletzung durch Verwendung einer Kollektivbezeichnung, so ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds umso schwächer wird, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht. Man hat deshalb bei einer herabsetzenden Äußerung über eine Institution oder Personengesamtheit besondere Umstände für eine Deutung anzuführen, nach denen mit der Verwendung der Bezeichnung einer Institution nicht diese selbst, sondern ihre Mitglieder herabgewürdigt werden sollen. 16 bb). Abwägung in Bezug auf die Babycaust-Äußerung Für die Schwere der Beeinträchtigung der Ehre des Klinikums könnte aufgeführt werden, dass N im Faltblatt durch den Vergleich einem Handlanger staatlich geplanter Ausrottung von Teilen der Bevölkerung gleichgestellt wird. Bei einem so schwerwiegenden Angriff gebiete es der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, die Belange der Meinungsfreiheit zurücktreten zu lassen. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass durch die den Leser aufschreckende Wirkung des Begriffes Holocaust und dessen Gegenüberstellung mit einem daran angelehnten Wortgebilde "Babycaust" sowie die anderen plakativen, drastisch überzogenen Formulierungen des Flugblattes versuchen dessen Verfasser in erster Linie in provokativer Weise Aufmerksamkeit für sein Anliegen zu erzielen. Daneben darf der Äußerungskontext nicht außer Acht gelassen werden. Im Flugblatt erläutert B argumentativ den Standpunkt, wonach ein Staat, der das Töten des ungeborenen Lebens zulasse, den Boden der Menschenrechte verlasse und seine Demokratie in Frage stelle, weil er eine bestimmte Menschengruppe, nämlich ungeborene Kinder, vom strafrechtlichen Schutz ausschließe. Der danach verbleibende Vorwurf ist zwar immer noch erheblich, jedoch wird N durch ihn nicht so schwer beeinträchtigt, dass die Meinungsfreiheit der Beklagten zurücktreten müsste. 15 Vgl. BVerfGE 93, BVerfGE 93, 266, 300 f. 13

14 Folglich gehen im vorliegenden Fall die Belange der Meinungsfreiheit vor, so dass eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das BGH-Urteil vorliegt. Anmerkung: andere Ansicht auch gut vertretbar. cc). Abwägung in Bezug auf die Äußerungen über stattfindenden Kindermord Zu klären ist, ob der BGH bei der Interpretation der Äußerung, auf dem Gelände des N würde Kindermord stattfinden, die Belange der Meinungsfreiheit des B angemessen berücksichtigte. Im vorliegenden Fall sprechen folgende Argumente für die besondere Schwere des Eingriffs in das Recht der persönlichen Ehre des Klinikums. Zum einen stellt die Äußerung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Kindermord und dem Klinikum N, auf dessen Gelände der verwerflichen Abtreibungspraxis nachgegangen wird. Dieser Zusammenhang wird erkennbar durch die Formulierung "Kinder-Mord... auf dem Gelände des Klinikums N." auch zum Ausdruck gebracht. Daneben besteht die Gefahr, dass beratungssuchende Frauen durch die regelmäßige Verbreitung der Faltblätter von einer Beratung am Klinikum abgehalten werden. Dies kann sich wiederum negativ auf die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses auswirken. Dagegen ließe sich jedoch argumentieren, dass die Benutzung des Wortes "Kindermord" keinen so erheblichen Eingriff in die persönliche Ehre des Klinikums darstellen kann, denn es ist bekannt, dass in Deutschland die Abtreibung grundsätzlich straffrei ist. Mithin muss die Äußerung dahingehend aufgefasst werden, N beteiligt sich an einer ausschließlich moralisch bedenklichen Praxis. Ferner sind ist die besondere Sensibilität des konkreten Themas zu berücksichtigen. Die gegen N und F gerichteten Äußerungen betreffen eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende umstrittene Angelegenheit, die mit großer Leidenschaft diskutiert wird. Dabei hängt die jeweilige Bewertung davon ab, ob der straffreie Schwangerschaftsabbruch in erster Linie als Hilfe für die Schwangere gedeutet oder als Abtötung menschlichen Lebens eingeordnet wird. Für B steht der Aspekt der Tötung im Vordergrund. Es entspricht den 14

15 Wesensbedingungen einer Demokratie, dass die Bürger Partei ergreifen und sich auf eine von mehreren Sichtweisen beschränken dürfen. Dieses Recht nimmt auch der Beschwerdeführer für sich in Anspruch, wenn er darauf verweist, dass er in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs eindeutig Position bezogen habe, nämlich für dessen Zulässigkeit. Bei wertenden Äußerungen in solchen Auseinandersetzungen treten in der Regel die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit zurück. Folglich gehen im vorliegenden Fall die Belange der Meinungsfreiheit vor, so dass eine Verletzung des spezifischen Verfassungsrechts durch das BGH-Urteil vorliegt. Anmerkung: andere Ansicht auch gut vertretbar. dd). Zwischenergebnis Somit ist festzuhalten, dass der BGH im Rahmen der Beurteilung des Unterlassungsanspruchs des N das spezifische Verfassungsrecht und damit auch die Meinungsfreiheit verletzte. Diesbezüglich ist die Verfassungsbeschwerde begründet. 3. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist nur hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegenüber N begründet. III. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Das Bundesverfassungsgericht wird dieser dementsprechend nur bedingt stattgeben. 2 Punkte 15

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde

Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde Lösungsvorschlag: Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde X kann sich mit Erfolg gegen seine letztinstanzliche Verurteilung wehren, wenn eine von ihm nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff.

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Fall 3: Was gesagt werden musste

Fall 3: Was gesagt werden musste Fall 3: Was gesagt werden musste Im Februar 2012 veröffentlicht der bedeutende deutsche Autor Georg Grauss (G), der seine Vergangenheit in einer verbrecherischen Organisation des NS-Regimes bis vor Kurzem

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur

Lösungsskizze der Übungsklausur Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

2. Fall Lösungsskizze

2. Fall Lösungsskizze 2. Fall Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des Z hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,

Mehr

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1793/07 - IM NAMEN DES VOLKES IN DEM VERFAHREN ÜBER DIE VERFASSUNGSBESCHWERDE des Rechtsanwalts K... gegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung:

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit. Fall 5

Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit. Fall 5 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 1998 Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit Fall 5 Sachverhalt (nach BVerfG [3. Kammer d. Ersten Senats] Beschl. v. 25.8.1994,

Mehr

Der türkische Sender

Der türkische Sender Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gemäß

Mehr

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht. Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,

Mehr

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX

Mehr

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde Vorlesung Öffentliches Recht I Verfassungsbeschwerde Wiederholung Die Polizei stellt an der A 5 nahe der Ausfahrt Karlsruhe-Durlach einen stationären Kfz-Kennzeichenscanner auf, um nach gestohlenen Kraftfahrzeugen

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Nr. 65. Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO

Nr. 65. Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO Nr. 65 BVerfGK 15, 591 591 Nr. 65 Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 1 BvR 893/09 Ausgangsverfahren:

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar

Mehr

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen

Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen Universität Potsdam Sommersemester 2009 Juristische Fakultät Professur für Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie ivm öffentlichem Recht Prof. Dr. Carola Schulze Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht...

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 21: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz? I. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB K könnte gegen B einen Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB haben. Dieser gibt zwar als Rechtsfolge keinen Schadensersatzanspruch,

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 16 W 55/06 2-03 O 504/06 Landgericht Frankfurt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,

Mehr

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

Fluch oder Segen Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen

Fluch oder Segen Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen Fluch oder Segen Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus, Datenschutzbeauftragter DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Autocomplete-Funktion Suchvorschläge (Predictions)

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion

Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion In Betracht kommt ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Dieses hat (Aussicht auf) Erfolg, soweit es zulässig

Mehr

Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß

Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß Heinz-Peter Winterstein Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß L u c h t e r h a n d juristische Gesamtbibliothek riet Technischen Hochschule Darmstadt Inhaltsübersicht

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Presserecht. Grundrecht der Meinungsfreiheit:

Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Presserecht. Grundrecht der Meinungsfreiheit: Presserecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Email: hubertus.gersdorf@uni-rostock.de http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/ Funktionen der Kommunikationsgrundrechte: - Individualrechtliche

Mehr

Die Schweigepflicht des Betriebsrats

Die Schweigepflicht des Betriebsrats Angela Weber Die Schweigepflicht des Betriebsrats PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV XXXIII 1. TeihEinführung 1 1 Problemstellung

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft

Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 385) A. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag

16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag Grundkurs Öffentliches Recht II Prof. Dr. Matthias Jestaedt Propädeutische Übung 16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag M kann erfolgreich vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht 1 Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht - T befindet sich seit dem 1. März 2003 aufgrund eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung

Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung Bearbeitet von Marc Golan Erstauflage 2015. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95934 504 0 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht > Handelsrecht,

Mehr

B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten

B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten I. Allgemeines Neben den Freiheitsgrundrechten finden sich im Grundgesetz auch noch Gleichheitsgrundrechte. Im Mittelpunkt der Gleichheitsgrundrechte steht Art. 3

Mehr