(Einstweilen frei)
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- Ferdinand Vogel
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1 resse hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass die erwarteten Kontakte und Informationen für die Unternehmerischen Ziele genutzt werden können. ln einem solchen Fallliegt ein hinreichendes betriebliches Interesse vor, das zu vollem Betriebsausgabenabzug der Reiseaufwendungen berechtigt. Dies gilt selbst bei Teilnahme des Ehegatten, wenn die Teilnahme des Ehegatten bei einem solchen internationalen Treffen auf höchster Ebene den protokollarischen Erfordernissen entsprechen dürfte mit der Folge, dass deshalb eine private Mitveranlassung nicht anzunehmen ist.l Zur beruflichen Veranlassungvon Studienreisen und Sprachkursen s. Rdn. 201 ff. 249 (Einstweilen frei) Fahrtkosten als Reisekosten a) Tatsächliche Fahrtkosten und pauschaler Kilometerersatz bei auswärtiger Tätigkeit Als Reisekosten sind die an lässlich einer vorübergehenden beruflich veranlass- 261 ten Auswärtstätigkeit entstandenen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Fahrtkosten sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. 2 Sie sind als Werbungskosten abziehbar (vgl. Rdn. 346ff.), soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (vgl. Rdn. 276 ff.). Die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten im Zusammen- 262 hangmit einer auswärtigen Tätigkeit bleibt ab im Wesentlichen unverändert. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten aus Verein- 263 fachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind ( 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Bei Benutzung eines eigenen Pkw beträgt dieser pauschale Kilometergeldersatz 0,30 pro gefahrenen Kilometer. Macht ein Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten nicht (mehr) nötig. 1 BFH v VIII R 32/07, BFH/NV 2010, R 9.5 Abs.1 LStR
2 A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer 264 Für die Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer seine Aufwendungen weiterhin mit der Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen ( 9 Abs.l Satz 3 Nr. 4 EStG). Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist insoweit nicht möglich. b} Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte 265 Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienstoder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Arbeitsgebiet aufzusuchen, werden die Fahrten eines solchen Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Ort oder weiträumigen Arbeitsgebiet wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. aa) Sammelpunkt 266 Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (vgl. Rdn. 85 ff.) und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z. B. ein Busdepot, einen Fährhafen, oder ein Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale ( 9 Abs. l Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) geltend gemacht werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist hier nicht möglich. MIMQI + Busfahrer B soll typischerweise arbeitstäglich den Busbahnhof seines Arbeitgebers aufsuchen, um dort den von ihm zu fahrenden Linienbus abzuholen sowie dessen Wartung und pflege durchzuführen. Lösung: Busfahrer B hat am Busdepot keine erste Tät igkeitsstätte. Das Abholen des Busses alleine sowie die Wartung und Pflege des Fahrzeugs- als Hilfs- und Nebentätigkeit -führen nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings handelt es sich bei dem Busdepot um einen sog. Sammelpunkt, weil B dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein von seinem Arbeitgeber festgelegten Ort aufzusuchen hat; die Fahrten 74
3 von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt werden genauso behandelt, wie Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Kundendienstmonteur K soll typischerweise arbeitstäglich das Lagergebäude seines Arbeitgebers aufsuchen, um dort Material aufzunehmen sowie Auftragszettelabzuholen und Auftragsbestätigungen vom Vortag abzugeben. Lösung: Für Kundendienstmonteur K stellt das Lagergebäude seines Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte dar (keine arbeitsrechtliche und auch keine quantitative Zuordnung; nur Hilfstätigkeiten). Das Lagergebäude stellt aber für K einen Sammelpunkt dar, wenn er das Lagergebäude als einen dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich von seinem Arbeitgeber festgelegten Ort aufsuchen muss. Folge: Entfernungspauschale. :m~m~~- Flussschifffahrtsmatrose F soll typischerweise arbeitstäglich von dem gleichen Anleger aus seine Arbeit auf einem Flussschiff aufnehmen und mit dem Schiff eine bestimmte Strecke auf einem Fluss befahren. Lösung: Da Schiffe keine ortsfeste betriebliche Einrichtung sind, können Schiffe keine erste Tätigkeitsstätte sein. Flussschifffahrtsmatrose F hat folglich auf dem Flussschiff keine erste Tätigkeitsstätte. Da F aber seine Arbeit typsicherweise arbeitstäglich von dem gleichen Anleger aus beginnen soll, werden seine Fahrten von zu Hause zu diesem Anleger wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt. Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich an einem 267 von ihnen bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zur Arbeit zu fahren (privat organisierte Fahrgemeinschaften). liegt kein Sammelpunkt nach 9 Abs.l Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG vor. Insoweit fehlt es nämlich an einer dienstoder arbeitsrechtlichen Festlegung eines solchen Ortes durch den Arbeitgeber. Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einem vom Arbeitgeber fest- 268 gelegten Sammelpunkt mit Arbeitnehmern an einer ersten Tätigkeitsstätte gilt nur für die Fahrtkosten. Im Übrigen bleibt es dabei, dass diese Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte haben. Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat diese arbeitgeberseitige Festlegung keinen Einfluss, soweit ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und somit beruflich auswärts tätig wird. Der Gesetzgeber fingiert hier keine erste Tätigkeitsstätte; er bestimmt nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu einem solchen Sammelpunkt. bb) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Soll ein Arbeitnehmer aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers seine be- 269 rufliehe Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätig- 75
4 A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer keitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung. 270 ln Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung 1 kommt dies z. B. bei Briefzustellern, Hafenarbeitern oder Forstarbeitern in Betracht (.,Gebiet"). 271 Da nach dem Gesetzeswortlaut des 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ("Gebiet") nur solche Arbeitnehmer erfasst sind, die keine erste Tätigkeitsstätte haben und ihre Arbeitsleistung statt dessen in einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche zu erbringen haben, sind z. B. Außendienstmitarbeiter, die verschiedene betriebliche Einrichtungen zu betreuen haben, wie z. B. Außendienstmitarbeiter, die mehrere Niederlassungen zu betreuen haben, oder mobile Pflegekräfte, die unterschiedliche Personen in deren Wohnungen zu versorgen haben, nicht erfassu 272 Muss ein Arbeitnehmer das ihm zugewiesene weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden. 273 Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können die tatsächlichen Aufwendungen oder der sich am Bundesreisekostengesetz orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz angesetzt werden. :@@! + Forstarbeiter F fährt an 165 Tagen mit dem Pkw von seiner Wohnung zu dem 18 km entfernten, nächstgelegenen Zugang des von ihm täglich zu betreuenden Waldgebietes (weiträumiges Tätigkeitsgebiet). An 60 Tagen fährt A von seiner Wohnung über einen weiter entfernt gelegenen Zugang (25 km) in das Waldgebiet Lösung: Die Fahrten von der Wohnung zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden wie Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. F kann somit für diese Fahrten lediglich die Entfernungspauschale i. H.. v. 0,30 je Entfernungs- 1 BT-Drucks.17/ Siehe BMF v , BStBI I 2014, 1412, Rdn
5 kilometer (= 18 km x 0,30 x 165 Arbeitstage) als Werbungskosten ansetzen. Die Fahrten innerhalb des Waldgebietes können mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz i. H. v. 0,30 je tatsächlich gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden. Bei den Fahrten zu dem weiter entfernt gelegenen Zugang werden ebenfalls nur 18 km mit der Entfernungspauschale (18 km x 0,30 x 60 Arbeitstage) berücksichtigt. Die jeweils zusätzlichen 7 km für den tatsächlich längeren Hin- und Rückweg, werden ebenso wie die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz i. H. v. 0,30 je gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Somit sind für 225 Tage jeweils 15 km mit der Entfernungspauschale und die restlichen tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz i. H.v. 0,30 anzusetzen. Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungs- 274 kosten als Werbungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat die arbeitgeberseitige Festlegung "tätig werden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" - im Gegensatz zum bisherigen sog. "weiträumigen Arbeitsgebiet", das auch eine "erste Tätigkeitsstätte" sein konnte- keinen Einfluss. Dies folgt daraus, dass der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte - und damit auswärts - beruflich tätig wird. Nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie die Besteuerung eines geldwertenvorteilsbei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber nach 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG werden durch 9 Abs.l Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten nach 3 Nr.13 oder Nr.16 EStG ausgeschlossen. Wenn ein Arbeitnehmer in mehreren ortsfesten Einrichtungen seines Arbeit- 275 gebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, die innerhalb eines bestimmten Bezirks gelegen sind, beruflich tätig werden soll, wird er nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern an verschiedenen, ggf. sogar ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. c) Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte aa) Grundsätzliches Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer, der bei einer vorübergehenden Tä- 276 tigkeit außerhalb seiner Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte seinen eigenen Pkw eingesetzt hat, die ihm dabei tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zur Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Beträge (s. Rdn. 346 ff.) steuerfrei erstatten ( 3 Nr.13 und 16 EStG). 77
6 A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer 277 Steuerfrei ist auch die Gestellung eines Firmenwagens oder die kostenlose Beförderung durch den Arbeitgeber, soweit ein Arbeitnehmer die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen könnte. Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für solche Fahrten, die als Auswärtstätigkeit zu beurteilen sind (s. Rdn. 76), zur Verfügung gestellt, muss für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil versteuert werden. 278 Wird einem Arbeitnehmer für eine Auswärtstätigkeit ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze (s. Rdn. 318) nicht noch daneben steuerfrei erstatten; 1 dieser Betrag wäre dann steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber nachgewiesene Kosten (z. B. Benzinkosten für den Firmen-Pkw) ersetzen (steuerfreier Auslagenersatz gem. 3 Nr. SO EStG). 279 Da die anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen Fahrtkosten zeitlich unbeschränkt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können, kann ein Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberersatz die Fahrtkosten zeitlich ohne Befristung als Werbungskosten geltend machen (s. Rdn. 346). 280 Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei der Benutzung eines privaten Pkw für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschal höhere Fahrtkosten als die amtlichen Kilometersätze (s. Rdn. 318) oder ohne Rücksicht auf die tatsächliche berufliche Fahrleistung eine monatliche pauschale.,auslösung", so liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; zur Zusammenfassung der Aufwendungen s. aber Rdn. S81. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtkosten ggf. in Höhe der nachgewiesenen anteiligen Kfz-Gesamtkasten (s. Rdn. 301 ff.) bzw. individuellen Kilometersätze (s. Rdn. 316) steuerfrei erstatten. 281 Erstattet ein Arbeitgeber geringere Beträge als die tatsächlichen Fahrtkosten oder als die Kfz-Kilometersätze, kann der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag im Rahmen des steuerlich Zulässigen als Werbungskosten ansetzen. 282 Erstattet ein Arbeitgeber die Kosten einer vom Arbeitnehmer angeschafften BahnCard, damit der Arbeitnehmer diese BahnCard auch für die Dienstreisen einsetzt, so gilt: Die Arbeitgebererstattung ist steuerfrei, wenn die fiktiven Kosten für die dienstlichen Fahrten (während der Gültigkeitsdauer der Karte von einem Jahr) den Kaufpreis für die BahnCard übersteigen. 2 Ersetzt der Arbeitgeber Kfz-Fahrtkosten mit den amtlichen Kilometersätzen (z. B. 0,30 /km beim Pkw; vgl. Rdn. 318), braucht er eine etwaige unzutreffende Besteuerung 1 R 9.5 Abs. 2 Satz 3 LStR FM Saa rland v , DStZ 2004,
7 nicht zu prüfen. Zur zusammengefassten Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen s. Rdn. 581 ff. Wird ein Arbeitnehmer auf einer Auswärtstätigkeit (z. B. ins Ausland) von sei- 283 nem Ehegatten begleitet und finanziert der Arbeitnehmer die Reise seines Ehegatten ganz oder teilweise, indem er statt der ihm zustehenden höheren Wagen- oder Flugklasse eine billigere benutzt, und bekommt er vom Arbeitgeber die fiktiven Kosten der nicht genutzten höheren Klasse erstattet, sind nach Verwaltungsauffassung nur die für den Arbeitnehmer selbst tatsächlich entstandenen niedrigeren Kosten steuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen 284 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den amtlichen Kilometersätzen erstattet werden, auch die Gesamtkosten des Fahrzeugs (vgl. Rdn. 301 ff.) hervorgehen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. 1 Hat ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die Kfz seiner Ar- 285 beitnehmer abgeschlossen, führt die Prämienzahlung bei den Arbeitnehmern nicht zum Lohnzufluss.2 Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dagegen für dessen Dienstfahrten mit einem eigenen Pkw neben dem (amtlichen) Kilometersatz noch die anteiligen Vollkaskoprämien, liegt darin steuerpflichtiger Arbeitslohn. 3 Das Gleiche gilt für die Erstattung des Gesamtbeitrags für die Kfz-Vollversicherung, soweit die Versicherungsprämien auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen. 4 (Einstweilen frei) bb) Öffentliche Verkehrsmittel Benutzt ein Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit öffentliche Verkehrsmit- 291 tel, ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge und Aufpreise als Fahrtkosten anzusetzen. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei; er muss nicht das kostengünstigste Verkehrsmittel benutzen. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören u. a. Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff, aber auch ein Taxi. Benutzt ein Arbeitnehmer bei einer Dienstreise statt einer Linienmaschine ein gechartertes Privatflugzeug, so kann das Fi- 1 R 9.5 Abs. 2 Satz 2 LStR BFH v , BStBI II 1992, BFH v , BStBI II 1991, BFH v , BStBI II 1992,
8 A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer nanzamt die Flugkosten u.u. mit der Begründung kürzen, die Aufwendungen seien als unangemessen zu werten ( 9 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 1 Nutzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Flugzeug, ist die Differenz zwischen seinen Kosten und den vom Arbeitgeber nach 3 Nr.16 EStG erstatteten Dienstreisekosten steuerpflichtiger Arbeitslohn (Einstweilen frei) cc) Kraftfahrzeugbenutzung (1) Grundsätzliches 296 Die tatsächlichen Kosten sind auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes oder ein von dritter Seite (nicht vom Arbeitgeber) überlassenes Kfz bei seiner Auswärtstätigkeit benutzt. Der Arbeitgeber kann die Kosten wie folgt steuerfrei erstatten:.,... mit dem Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten (s. Rdn ),.,... mit einem nach den (für 12 Monate) Gesamtkosten ermittelten (individuellen) Kilometersatz (Rdn. 316) oder.,... mit pauschalen Kilometersätzen (Rdn. 318). Wenn ein Arbeitgeber nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet, kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den tatsächlich höheren Kfz-Kosten als Werbungskosten geltend machen. 297 Ein Kraftfahrzeug ist i. d. R. kein Arbeitsmittel, so dass ein steuerfreier Ersatz der gesamten Aufwendungen nicht in Betracht kommt. Ein Kraftfahrzeug ist als Arbeitsmittel nur anzuerkennen, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (Einstweilen frei) (2) Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten 301 Macht ein Arbeitnehmer die jährlichen Kfz-Gesamtkasten geltend, so sind diese Aufwendungen steuerfrei, soweit sie dem Anteil der beruflichen Fahrten im Verhältnis zur Jahresfahrleistung entsprechen (vgl. Beispiel unter Rdn. 309). Dieser Anteil kann vor allem durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden. 4 1 R 9.1 Abs.1 LStR Siehe auch BFH v VI R 55/96, n. v., NWB DokiD: KAAAC-26399; vgl. Rdn BFH v , BStBIII1987, 262 und v , BFH/NV 2004, R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStR
9 Zu den Kfz-Gesamtkasten gehören bei der Benutzung eines Kfz u. a. die Be- 302 triebsstoffkosten, die Wartungs- und auf normalem Verschleiß beruhenden Reparaturkosten, Kosten einer Garage (eines Stellplatzes) am Wohnort, die Kfz-Steuer, die Aufwendungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, Finanzierungskosten, Kosten neuer Reifen, Automobilclub-Beiträge, Kfz-Rechtsschutz-Versicherungsbeiträge und Absetzungen für Abnutzung - AfA - (s. Rdn. 304 ff.). Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen gehören hingegen nicht zu den 303 Gesamtkosten. Allerdings lässt die FinVerw die Berücksichtigung von Unfallschäden neben der Entfernungspauschale zu, soweit die Schäden durch einen Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder auf Abholfahrten verursacht worden sind. 1 Dies betrifft sowohl die Rechtslage bis Ende 2013 als auch die gegenwärtige Rechtslage nach Maßgabe des neuen steuerlichen Reisekostenrechts. Dies steht jedoch im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der (nicht von Dritten ersetzte) Aufwendungen zur Beseitigung eines beruflich veranlassten Unfalls von der Entfernungspauschale mit umfasst sind, mithin nicht gesondert steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden können. 2 Nicht zu den Gesamtkosten gehören auch Park- und Straßenbenutzungs- 304 gebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie (die nicht abziehbaren) Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. 3 Die Anschaffungskosten eines beruflich genutzten Kfz können i. d. R. nicht schon im Jahr der Anschaffung in voller Höhe, sondern - verteilt auf die gewöhnliche Nutzungsdauer (s. Rdn. 305) - nur zeitanteilig in Form der AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden( 9 Abs.1 Nr. 7 i.v. m. 7 EStG). AfA kann folglich in einem Kalenderjahr grundsätzlich nur für so viele Monate angesetzt werden, wie das Fahrzeug der Einkünfteerzielung gedient hat. Die AfA kann auch für angefangene Monate abgezogen werden. Auch im Kalenderjahr der Außerdienststellung des Kfz ist i. d. R. nur die monatsanteilige AfA abzieh bar, z. B. bei einer Veräußerung im Februar mit 2/12 der Jahres-AfA. Die gewöhnliche Nutzungsdauer (s. Rdn. 304) beträgt nach der amtlichen AfA- 305 Tabelle 4 bei neuen Pkw oder Kombifahrzeugen grundsätzlich sechs Jahre. Bei 1 H 9.10 LStH 2015 "Unfallschäden. 2 BFH v VI R 29/13, NWB DokiD: OAAAE H 9.5 "Einzel nachweis" LStH BMF v , BStBI I 2000,
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