Aktenzeichen: KEK bis -4. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH für die Fernsehvollprogramme Sat.1, kabel eins und ProSieben sowie für das Fernsehspartenprogramm sixx Aktenzeichen: KEK bis -4 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hörner, Zeljko Karajica und Dr. Gunnar Wiedenfels, Medienallee 7, Unterföhring - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung der Fernsehvollprogramme Sat.1, kabel eins und ProSieben sowie des Fernsehspartenprogramms sixx hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) und der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) vom , der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Grüning, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Den von der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH mit Schreiben vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) und der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweiten Fernsehvollprogramme Sat.1, kabel eins und ProSieben sowie des bundesweiten Fernsehspartenprogramms sixx stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsanträge 1.1 Die Antragstellerin plant, die derzeit von ihren Tochtergesellschaften gehaltenen Zulassungen für die Programme Sat.1, kabel eins und ProSieben sowie die von einer direkten Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG gehaltene Zulassung für das Programm sixx unmittelbar bei ihr zu bündeln und selbst als Veranstalterin dieser Programme aufzutreten. Mit Schreiben vom hat sie vor diesem Hintergrund die nachfolgenden Zulassungsanträge gestellt. Dabei wurden die Zulassungen jeweils für den nach dem Rundfunkstaatsvertrag maximal möglichen Zeitraum mit Wirksamkeit ab dem beantragt. Die jeweils längstmögliche Geltungsdauer von Zulassungen bestimmt sich nach Landesrecht, der Rundfunkstaatsvertrag enthält hierzu keine Vorgaben. 1.2 Zulassungsantrag für das Programm Sat.1 (Az.: KEK 699-1) Die Antragstellerin hat bei der MA HSH die Zulassung des bundesweiten Fernsehvollprogramms Sat.1 beantragt. Nach 17 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein beträgt der längstmögliche Zulassungszeitraum zehn Jahre. Die MA HSH hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.3 Zulassungsantrag für das Programm sixx (Az.: KEK 699-2) Bei der brema hat die Antragstellerin die Zulassung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms sixx beantragt. Nach 6 Abs. 1 des Bremischen Landesmediengesetzes kann die Zulassung höchstens für zehn Jahre erteilt werden. Die brema hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.

3 3 1.4 Zulassungsantrag für das Programm kabel eins (Az.: KEK 699-3) Die Antragstellerin hat bei der BLM die Zulassung des bundesweiten Fernsehvollprogramms kabel eins beantragt. Gemäß 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern wird die Zulassung in der Regel für acht Jahre erteilt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.5 Zulassungsantrag für das Programm ProSieben (Az.: KEK 699-4) Die Zulassung des bundesweiten Fernsehvollprogramms ProSieben hat die Antragstellerin bei der mabb beantragt. Der maximal mögliche Zulassungszeitraum beträgt gemäß 28 Abs. 4 Satz 1 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks sieben Jahre. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.6 Werbefenster für die Schweiz und Österreich Die beantragten Programme sollen wie bisher bundesweit verbreitet werden. Die Anträge umfassen darüber hinaus auch die Berechtigung zur Verbreitung der Programme mit der jeweiligen Einfügung von Fernsehwerbung für Zuschauer in der Schweiz und Österreich. 2 Programmstruktur und Verbreitung 2.1 Programmstruktur Sat.1 Sat. 1 ist ein bundesweites ganztägiges Fernsehvollprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltungsformaten und Informationssendungen. Das Programm wird gegenwärtig auf Grundlage einer bis zum befristeten Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) veranstaltet.

4 sixx Das Programm sixx ist ein ganztägiges Fernsehspartenprogramm, das sich an das weibliche Publikum richtet. Inhaltlich greift das Programm Themen wie Mode, Lifestyle, Beauty, Food und Gesundheit auf. Neben Eigenproduktionen werden verschiedene US-Serien, Spielfilme und Talkshows ausgestrahlt. Die Programmveranstaltung erfolgt auf Grundlage einer bis zum befristeten Zulassung der mabb kabel eins kabel eins ist ein unterhaltungsorientiertes Fernsehvollprogramm. Es besteht schwerpunktmäßig aus Spielfilmen, Fernsehserien, Shows, Nachrichtensendungen, Reportagemagazinen und Dokumentationssendungen. Die aktuelle Zulassung erteilte die BLM befristet bis zum ProSieben ProSieben ist ein Fernsehvollprogramm, das Unterhaltungsformate sowie Informations- und Dokumentationssendungen enthält. Der programmliche Schwerpunkt liegt auf Spielfilmen, Serien, Comedy- und Show-Formaten sowie Infotainment- Magazinen. Das Programm wird auf Grundlage einer bis zum befristeten Zulassung der mabb veranstaltet. 2.2 Verbreitung Die Programme Sat.1, sixx, kabel eins und ProSieben werden jeweils frei empfangbar über Satellit (Astra), über Kabel in den Netzen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der PrimaCom AG, der Tele Columbus GmbH, im Kabelkiosk-Angebot der Eutelsat visavision GmbH und als IPTV über die Plattformen der Deutsche Telekom AG, der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG und der Vodafone D2 GmbH verbreitet. Zudem sind die Programme terrestrisch (DVB-T) zu empfangen. Hochauflösende Versionen der Programme werden über Satellit (HD+/Astra) ausgestrahlt. Über die Internetpräsenzen der Programme können ausgewählte Inhalte als Videos abgerufen werden (Streaming). Hinsichtlich der zur Programmverbreitung geschlossenen Plattformver-

5 5 träge wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der KEK i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 464/465/467, I 4, und i. S. 9Live, Az.: KEK 643, I 2.3, verwiesen. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen, der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich des deutschsprachigen, frei empfangbaren Fernsehens, insbesondere als Veranstalter von Fernsehsendungen, sowie im Bereich des deutschsprachigen Rundfunks tätig sind, die Verwaltung sonstigen eigenen Vermögens, die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film- und Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimedia-Geschäft. XXX Gegenwärtig sind die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die ProSieben Television GmbH und die kabel eins Fernsehen GmbH, welche die Programme Sat.1, ProSieben und kabel eins veranstalten, 100%ige Tochtergesellschaften der Antragstellerin Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Zwischen der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH und ihrer Muttergesellschaft, der ProSiebenSat.1 Media AG, besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. XXX 3.2 ProSiebenSat.1 Media AG Sämtliche Anteile der Antragstellerin hält die ProSiebenSat.1 Media AG. Diese ist zudem 100%ige Muttergesellschaft der Veranstalterin der Pay-TV-Programme Sat.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins classics, der SevenSenses GmbH, sowie der ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH, welche Zulassungen für das Programm sixx sowie vier weitere digitale, bislang jedoch noch nicht auf Sendung gegangene Free-TV-Programme (ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts) hält (vgl. Beschluss i. S. SevenSenses, Az.: KEK 291, und i. S. ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft, Az.: KEK 352).

6 Die ProSiebenSat.1 Media AG ist eine an der Frankfurter Börse notierte Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist nach Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen medienrechtlichen Genehmigungen die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen sowie die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film- und Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimedia-Geschäft ( 2 Abs. 1 der Satzung, abrufbar im Internet unter Das Grundkapital beträgt , eingeteilt in auf den Namen lautende stimmberechtigte Stammaktien und ebenso viele auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien ( 4 Abs. 1 und 2). Die Namensaktien sind nur mit Zustimmung des Vorstands übertragbar, die zu erteilen ist, soweit dadurch keine Beteiligung an der Gesellschaft begründet wird, die medienrechtlich vorgegebene Grenzen überschreitet ( 5 Abs. 4). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich als Stimmenmehrheit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; jede Stückaktie (mit Ausnahme der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) gewährt eine Stimme ( 16 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 3). Der Aufsichtsrat von ProSiebenSat.1 besteht aus neun Mitgliedern ( 8 Abs. 1). Derzeit gehören ihm jeweils drei Vertreter von Permira und KKR, ein Vertreter der Telegraaf Media Groep N.V. sowie zwei weitere Mitglieder an (vgl. Angaben unter Kerngeschäftsfeld von ProSiebenSat.1 ist das werbefinanzierte Fernsehen; Kernmarkt der Sendergruppe ist Deutschland. Ferner ist ProSiebenSat.1 in den Bereichen TV-Produktion (Red Arrow Entertainment GmbH, SevenPictures Film GmbH), Merchandising, Multimedia, Musiklabel und Künstlervermarktung (Starwatch Entertainment GmbH) sowie Dienstleistungen rund um die Film- und Fernsehproduktion tätig. Zu den Online-Aktivitäten von ProSiebenSat.1 gehören u. a. die Internet- Angebote Sat1.de, ProSieben.de, kabeleins.de, sixx.de, wetter.com, fem.com, lokalisten.de, webnews.de und autoplenum.de sowie das Video-on-Demand-Portal Maxdome und die Video-Community MyVideo. ProSiebenSat.1 zählt sich zu den führenden Medienunternehmen in Europa und betreibt über Deutschland hinaus TV- Sender in acht weiteren Ländern und Radiostationen in sechs weiteren Ländern Die Lavena 1 S.A.R.L. hält über eine Kette von 100%igen Tochtergesellschaften 88 % der Stammaktien und 18,03 % der Vorzugsaktien der ProSiebenSat.1 Media AG (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 675). XXX

7 7 Jeweils 50 % der Anteile an der Lavena 1 S.A.R.L. halten Fonds der Permira- Gruppe und der Kohlberg Kravis Roberts-Gruppe Die Permira Holdings Limited ( Permira ) mit Sitz in Guernsey/Kanalinseln ist die Holdinggesellschaft der Permira-Gruppe. Permira ist ein seit 1985 auf europäischer Ebene tätiges Private-Equity-Beteiligungsberatungs- und Managementunternehmen und managt Fonds in einem Gesamtvolumen von derzeit ca. 20 Mrd.. Das Vermögen der Permira-Fonds resultiert aus Anlagen von mehr als 180 zumeist international agierenden Investoren, darunter Pensionskassen, Stiftungen, Banken, Wohlfahrtsverbände, staatliche Entwicklungsbehörden oder Lebensversicherungen (vgl. Angaben unter In Deutschland ist Permira durch die Permira Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt, vertreten, die die an der Lavena 1 S.A.R.L. beteiligten Fondsgesellschaften berät. XXX Zur Beteiligungsstruktur von Permira im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 390, I 3.4. Eine von Permira kontrollierte Investorengesellschaft ist Mehrheitsanteilseignerin der All3Media Group, dem nach eigener Darstellung größten unabhängigen Fernsehproduktionsunternehmen Großbritanniens. Die All3Media-Gruppe ist in Deutschland mit ihrer Tochtergesellschaft MME Moviement (filmpool Film- und Fernsehproduktion GmbH, MME GmbH, white balance GmbH) in der Film- und Fernsehproduktion tätig. Ferner sind von Permira kontrollierte Fondsgesellschaften im Medienbereich u. a. an der NDS Group beteiligt, die Verschlüsselungstechniken für die Fernsehübertragung anbietet (der Verkauf dieser Beteiligung ist für die zweite Hälfte des Jahres 2012 vorgesehen) Das Private-Equity-Unternehmen Kohlberg Kravis Roberts & Co. ( KKR ) wurde 1976 in New York/USA gegründet und unterhält weltweit 14 Standorte. Die KKR & Co. L.P. ist die Holdinggesellschaft für das weltweite Asset-Management von KKR. Sie kontrolliert mittelbar die KKR Fund Holdings L.P., die Dachgesellschaft der an der Lavena 1 S.A.R.L. beteiligten KKR-Gesellschaften. Die KKR & Co. L.P. ist seit Juli 2010 an der New York Stock Exchange notiert. Ihr General Partner ist die KKR Management LLC, an der ausschließlich leitende Angestellte von KKR beteiligt sind. XXX Zur Beteiligungsstruktur von KKR im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 651/654 (-1 bis -6), I 1.1.

8 8 Neben der mittelbaren Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media AG halten von KKR kontrollierte Fondsgesellschaften zudem die Anteilsmehrheit an der BMG Rights Management (Musikrechte), einem Gemeinschaftsunternehmen mit der Bertelsmann AG, sowie Beteiligungen an The Nielsen Company B.V. (ACNielsen (Marketinginformation), Nielsen Media Research (Medieninformation)) und an der australischen Seven West Media Group, zu der das führende australische Free-TV- Netzwerk Seven Network, der Zeitschriftenverlag Pacific Magazines und das Entertainment-Portal Yahoo!7 (ein Gemeinschaftsunternehmen der Seven West Media Group und der Yahoo! Inc.) gehören % der Stammaktien von ProSiebenSat.1 hält mittelbar die Telegraaf Media Groep N.V. ( TMG ), Amsterdam/Niederlande. Die TMG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht Von den restlichen 82 % der Vorzugsaktien (s. o. I 3.2.2) hielt ProSiebenSat.1 zum insgesamt 7,03 % in Eigenbesitz; 74,94 % der Vorzugsaktien befinden sich in Streubesitz (vgl. Angaben unter

9 9 3.3 Beteiligungsübersicht Familie Van Puijenbroek andere Anteilseigner Telegraaf Media Groep N.V. 100 Inhaber von Hinterlegungsscheinen 32,5 4,1 63,4 von Permira beratene Fonds Permira IV L.P.2 (39,27 %) P4 Sub L.P.1 (9,72 %) Permira Investments Limited (0,79 %) P4 Co-investments L.P. (0,22 %) 50 Lavena 1 S.A.R.L. 100 Lavena 2 S.A.R.L. 100 Lavena 3 S.A.R.L. von Kohlberg Kravis Roberts (KKR) beratene Fonds KKR Glory (KPE) Limited (12,44 %) KKR Glory (2006) Limited (5,80 %) KKR Glory (European II) Limited (31,76 %) 100 Lavena Holding 1 GmbH 50 Telegraaf Media International B.V. 12 (Stammaktien (Z)) (18,03 Vorzugsaktien) 88 (Stammaktien) ProSiebenSat.1 Media AG (Vorzugsaktien: 7,03 % Eigenbesitz; Streubesitz 74,94 %) 100 ProSieben FUN kabel eins classics Sat.1 emotions SevenSenses GmbH 100 Sat.1 ProSieben kabel eins sixx ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 100 ProSiebenSat.1 Family* ProSiebenSat.1 Fiction* ProSiebenSat.1 Favorites* ProSiebenSat.1 Facts* ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH *: zurzeit noch nicht auf Sendung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm der ProSiebenSat.1 Media AG, KKR und Permira zuzurechnen ist Stand: 05/2012 II Verfahren 1 Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Die Kommission hat der MA HSH, der brema, der BLM und der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Die ZAK hat in ihrer Sitzung am Zulassungen für die Programme Pro- Sieben, kabel eins und sixx unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung durch die KEK jeweils ab erteilt. Die bestehenden Lizenzen müssen zuvor zurückgegeben werden. Über die beantragte Zulassung für das Programm Sat.1 wurde aufgrund von noch zu klärenden Fragen im Zusammenhang

10 10 mit der Verpflichtung zur Ausstrahlung von Regionalfenstern und Drittsendezeiten zunächst nicht entschieden. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin werden die Programme Sat.1, kabel eins und ProSieben bislang gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV sowie die übrigen der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme aus dem Umkehrschluss zu 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV zugerechnet. Nach der Übernahme der Veranstaltertätigkeit durch die Antragstellerin werden dieser die Programme Sat.1, sixx, kabel eins und ProSieben künftig gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Darüber hinaus werden ihr ebenfalls weiterhin die übrigen der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme zugerechnet (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). 2.2 Der ProSiebenSat.1 Media AG werden gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG die Programme Sat.1, ProSieben, kabel eins, sixx, Sat.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins classics sowie die nicht auf Sendung befindlichen Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts zugerechnet (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 651/654, III 2.2). 2.3 Die der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme werden auch deren Obergesellschaften bis hin zur Lavena 1 S.A.R.L. zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG. Sie sind darüber hinaus Permira und KKR aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der Lavena 1 S.A.R.L. zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 390, III 2.1.3). Weitere Programme im bundesweiten privaten Fernsehen sind ihnen nicht zuzurechnen.

11 11 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom die Zuschaueranteile (Zuschauer ab 3 Jahren) für die der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme mit. Die Zuschaueranteile betragen in der maßgeblichen Referenzperiode von April 2011 bis März 2012 insgesamt 20,7 %. Sat.1 10,1 ProSieben 6,3 kabel eins 4,0 sixx 0,3 9Live (Sendebetrieb eingestellt am ) kabel eins classics* 0,0 Sat.1 Comedy* (ProSieben FUN ab ) ProSiebenSat.1 Media AG 20,7 * Pay-TV-Sender, kein Ausweis durch die AGF Zuschaueranteile in % April 2011 bis März 2012 Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU 0,0 0,0 Das Programm Sat.1 emotions (ehemals Movie Channel) ist seit dem auf Sendung, Zuschaueranteile liegen noch nicht vor. Die Programme ProSieben- Sat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSieben- Sat.1 Facts haben mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. Der zunehmend mögliche Abruf von linear sowie zeitversetzt angebotenen Programminhalten im Internet findet gegenwärtig noch keine Berücksichtigung in den von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesenen Zuschaueranteilen.

12 Verpflichtung zur Aufnahme von Regional- und Drittfenstern im Programm Sat Für das Programm Sat.1 ergibt sich für den Referenzzeitraum von April 2011 bis März 2012 ein durchschnittlicher Zuschaueranteil in Höhe von 10,1 % (s. oben unter III 3.1). Die Veranstalterin des Programms Sat.1 ist daher gemäß 26 Abs. 5 Satz 1 RStV verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte als Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 31 RStV einzuräumen hat die LMK der News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG ( News and Pictures ), Mainz, und der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH ( DCTP ), Düsseldorf, die Zulassung zur Veranstaltung eines Fensterprogramms im Hauptprogramm Sat.1 erteilt (vgl. Beschlüsse der KEK, Az.: KEK und -4). Diese Zulassungen gelten noch bis zum In ihrer Sitzung am hat die Versammlung der LMK die erneute Zulassung von News and Pictures sowie DCTP als Drittsendezeitveranstalter beschlossen (vgl. dazu Beschlüsse der KEK, Az.: KEK und -4) Zudem ist das Programm Sat.1 neben RTL (Zuschaueranteil in diesem Zeitraum: 13,8 %) eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Daher ist die Veranstalterin des Programms Sat.1 gemäß 25 Abs. 4 Satz 1 RStV darüber hinaus verpflichtet, regionale Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 25 Abs. 4 RStV aufzunehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung werden derzeit im Rahmen des Hauptprogramms Sat.1 in der Zeit montags bis freitags zwischen 17:30 und 18:00 Uhr in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz/Hessen, Niedersachsen/Bremen sowie Hamburg/Schleswig-Holstein Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird in Bayern ein weiteres Regionalfensterprogramm ( 17:30 Sat.1 Bayern ) in der Zeit samstags von 17:30 bis 18:30 Uhr ausgestrahlt (vgl. zuletzt den Beschluss der KEK i. S. Sat.1 Norddeutschland, Az.: KEK 661) Die im Programm Sat.1 veranstalteten Regional- und Drittfensterprogramme genügen gegenwärtig den Anforderungen des RStV (zur Erfüllung der jeweiligen rundfunkstaatsvertraglichen Voraussetzungen vgl. die Beschlüsse der KEK i. S. Sat.1 Norddeutschland, Az.: KEK 661, und i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1, Az.: KEK und -4 sowie Az.: 660-1). Von dem Gesamtzuschaueranteil der ProSiebenSat.1 Media AG können daher im Rahmen der Vermutungsregelungen des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV sowie in Anlehnung an 26 Abs. 2 Satz 3 RStV bei einer Gesamtwürdigung nach 26 Abs. 1 RStV 5 % Bo-

13 13 nuspunkte in Abzug gebracht werden. Die Frage, ob der Wechsel der Veranstalterin des Programms Sat.1 und die damit notwendig werdende neue Zulassungserteilung Auswirkungen auf die weiteren Zulassungen der bisherigen Fensterprogrammveranstalter hat oder nicht, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung und ist losgelöst vom Zulassungsbegehren der Antragstellerin zu bewerten, zumal da es vorliegend nicht auf einen Abzug von Bonuspunkten ankommt (s. dazu nachfolgend unter III 3.3.3) RStV Bei der Prüfung, ob vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe des 26 RStV besteht oder entsteht, bildet 26 Abs. 1 RStV den Grundtatbestand. Zur Konkretisierung des Merkmals der vorherrschenden Meinungsmacht verweist 26 Abs. 1 RStV auf die nachfolgenden Bestimmungen, d. h. vor allem auf die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV. Greift keine der Vermutungsregeln, kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf den Grundgedanken einer Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht in 26 Abs. 1 RStV zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom i. S. Axel Springer AG./. BLM, BVerwG 6 C 16.09, 2. Leitsatz und S. 14 Rn. 31; zur Bedeutung des 26 Abs. 1 RStV als Grundtatbestand und der Leitbildfunktion des 26 Abs. 2 RStV für seine Auslegung vgl. ausführlich Beschluss i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 293, III 3 bis 5) Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 Satz 1 RStV vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von den der ProSiebenSat.1 Media AG zurechenbaren Programmen im Referenzzeitraum nicht erreicht Diese Vermutung gilt gemäß 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert entspricht. Auch der Schwellenwert von einem Zuschaueranteil in Höhe von 25 % wird von den der ProSiebenSat.1 Media AG zurechenbaren Programmen im Referenzzeitraum nicht erreicht.

14 Eine vertiefende Prüfung des Grundtatbestands des 26 Abs. 1 RStV ist darüber hinaus nicht geboten. Zunächst sind die sich aus der Prüfung der Vermutungsregeln des 26 Abs. 2 RStV ergebenden Wertungen als Leitbilder für die Auslegung des Grundtatbestands in 26 Abs. 1 RStV zu berücksichtigen (BVerwG vom BVerwG 6 C Tz. 33 und 44). Die Vermutungsregeln sind, wie vorstehend unter und gezeigt, aufgrund der Unterschreitung der Zuschaueranteils- Schwellenwerte nicht anwendbar. Eine Einbeziehung der Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten in die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung ist damit zunächst versperrt. Dieses Ergebnis ist als die vom Gesetzgeber getroffene Wertung zu beachten und hinzunehmen, solange sich nicht der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass keine vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom BVerwG 6 C Tz. 44). Solche gewichtigen Sonderumstände, die es unangemessen erscheinen lassen, der ProSiebenSat.1 Media AG die Veranstaltung der vier beantragten, bislang bereits von anderen Konzerngesellschaften veranstalteten Programme zu gestatten, weil dadurch vorherrschende Meinungsmacht entstehen könnte, sind nicht erkennbar. Der der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnende Gesamtzuschaueranteil lag im Referenzzeitraum bei 20,7 %. Weder die ProSiebenSat.1 Media AG noch deren Gesellschaften oder Gesellschafter betreiben in Deutschland über die Veranstaltung der vorbenannten Fernsehprogramme (s. unter III 2) hinaus keine weiteren gewichtigen medienrelevanten Aktivitäten. Im Onlinebereich beschränken sich die wesentlichen medienrelevanten Aktivitäten der Gruppe auf die programmbegleitenden Internetauftritte (Sat1.de, ProSieben.de, kabeleins.de, sixx.de; zusammen Visits im April 2012), das Video-on-Demand-Portal Maxdome ( Visits im April 2012) sowie die Video-Community MyVideo ( Visits im April 2012). Die von der IVW - Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.v. gelisteten Angebote erzielten im April 2012 zusammen Visits, wovon Visits, mithin 2,69 %, auf die vorbenannten Angebote der ProSiebenSat.1 Media AG entfielen (hinsichtlich der Aussagekraft der IVW-Zahlen, der unzureichenden Erfassung des Onlinebereichs und den Überlegungen zur Gewichtung des Meinungseinflusses von Onlineangeboten wird auf die Ausführungen im Beschluss der KEK vom und i. S. RTL Crime, RTL Living, RTL Highlights, Az.: KEK 683, III , verwiesen). Nach Be-

15 15 rücksichtigung der aufgrund der unzureichenden Transparenz über den Gesamtmarkt und des Defizits bei der Nutzungsabbildung meinungsrelevanter Onlineangebote von der KEK zugrunde gelegten Fiktion, dass in den Erhebungen nur etwa 50 % aller Seitenaufrufe der werberelevanten oder redaktionell gestalteten Webseiten ausgewiesen werden (vgl. Beschlüsse der KEK vom i. S. Springer, Az.: KEK 293, IV 3.2.5, und vom i. S. n-tv, Az.: KEK 309, I 2.3.3) und ohne Festlegung auf einen konkreten unveränderten oder festgeschriebenen Umrechnungsfaktor für die Bewertung des Meinungseinflusses von Onlineaktivitäten kann jedenfalls festgehalten werden, dass der sich aus den Fernsehaktivitäten ergebende Meinungseinfluss der ProSiebenSat.1 Media AG auch bei einer Einbeziehung von deren Onlineaktivitäten nicht derart verstärkt wird, dass er einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entspricht. Vor diesem Hintergrund ist mangels weiterer den Meinungseinfluss der ProSiebenSat.1 Media AG signifikant verstärkenden (Sonder) Umstände keine vorherrschende Meinungsmacht zu befürchten. 3.4 Abschließende Feststellung Anhaltspunkte dafür, dass durch die beantragten Zulassungen vorherrschende Meinungsmacht der Antragstellerin oder ihrer Gesellschafter entstehen könnte, bestehen nicht. Demnach stehen den Zulassungen für die Programme Sat.1, sixx, kabel eins und ProSieben Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen Die Werbefenster für die Schweiz und Österreich in den Programmen der Antragstellerin betreffen keine Angelegenheit zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Fuchs Grüning Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert

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