Herzlich Willkommen! RA Patrick Jardin. Internetrecht für Existenzgründer Folie 1

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1 Herzlich Willkommen! RA Patrick Jardin Internetrecht für Existenzgründer Folie 1

2 Internetrecht für Existenzgründer Internetrecht für Existenzgründer Folie 2

3 Übersicht 1. Rechtliche Aspekte bei Gestaltung und Betrieb einer Internetseite/eines Online-Shops 2. (Ausgewählte) Rechtliche Aspekte des Online Marketing Internetrecht für Existenzgründer Folie 3

4 1. Rechtliche Aspekte bei Gestaltung und Betrieb einer Internetseite Internetrecht für Existenzgründer Folie 4

5 Wichtige Gesetze / Entwicklungen: Telemediengesetz (Regelungen im Online Bereich) Alle Vorschriften für den Offline-Bereich gelten auch online Bürgerliches Gesetzbuch EGBGB (Art. 246 a Informationspflichten Fernabsatzrecht) Markengesetz Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb Preisangabenverordnung Urheberrechtsgesetz Internetrecht für Existenzgründer Folie 5

6 Der Domainname Am Anfang steht der Domainname z. B Damit dürfte die Karriere im Internet mit einer kostspieligen Abmahnung beginnen. Internetrecht für Existenzgründer Folie 6

7 Der Domainname Vor der Registrierung und Verwendung einer Domain sollten entgegenstehende Rechte Dritter geprüft werden: Einfache Google-Recherche Recherche in Online-Handelsregistern Recherche in Online-Markenregistern ggf. Warnmeldung des TMCH bei Registrierung einer Domain Denkbare Anspruchsgrundlagen bei Markenverletzungen: 4, 14 MarkenG Marken 5, 15 MarkenG geschäftliche Bezeichnungen Internetrecht für Existenzgründer Folie 7

8 Webseiteninhalte Inhalte > Bilder > Texte > Grafiken > Logos > Sound Sämtliche Gestaltungselemente können rechtlich geschützt sein Eigene in der Regel kein Problem Fremde werden Rechte Dritter verletzt (z.b. Urheber /Kennzeichenrechte)? Internetrecht für Existenzgründer Folie 8

9 Webseiteninhalte Wie prüfe ich, ob ich in fremde Rechte eingreife? nicht alles ist schutzfähig Urheberrechtsfähigkeit, kleine Münze (z.b. reine Produktbeschreibungen mglw. -, aber: AGB +)? Vorsicht: nicht erforderlich Prüfung von Namen/Kennzeichen schwierig ( oder nicht maßgeblich) TIPP: nichts klauen Einverständnis schriftlich einholen (Lizenzvertrag abschließen) Internetrecht für Existenzgründer Folie 9

10 Webseiteninhalte Achtung: Der rechtmäßige Vertrieb von Markenprodukten berechtigt nicht automatisch zur Nutzung von Produktfotografien der Hersteller Notwendig ist auch hier die Einräumung einer entsprechenden Lizenz durch den Hersteller selbst und/oder durch seinen Vertriebspartner Räumt der Vertriebspartner die Lizenzen ein, so muss kontrolliert werden, ob dieser dazu berechtigt ist Achtung 2: Verwendung von Markenlogos bzgl. der Erbringung von Dienstleistungen Internetrecht für Existenzgründer Folie 10

11 Webseiteninhalte - Impressum Wann brauche ich ein Impressum? Verpflichtung von Telemediendiensten (gilt auch für gewerbliche Facebook/Google+ oder Twitter-Pages!) Rein private Seiten ohne redaktionelle Inhalte nicht Vorsicht: Teilnahme an Partnerprogrammen/Werbung reicht schon für geschäftliche Nutzung aus! 5 TMG ergänzt durch 2 Abs. 1 DL-InfoV (vor Erbringung Dienstleistung Angaben zu: AGB, anwendbarem Recht, Gerichtsstand, Berufshaftpflicht, besondere Garantien sowie Merkmale der Dienstleistung), 55RstV Internetrecht für Existenzgründer Folie 11

12 Haftung Geregelt im 7-10 TMG sowie Spezialgesetze (UrhG, MarkenG etc.) Für eigene Inhalte ist der Anbieter stets verantwortlich Für fremde Inhalte erst ab Kenntniserlangung (keine inhaltliche Vorabprüfung) Wichtig: Jeden Hinweis ernst nehmen und prüfen BGH (Urteil v VI ZR 93/10 Blogspot u. Urteil v Az. VI ZR 269/12 Autocomplete) wendet eine Art Notice & Takedown Verfahren an, welches beachtet werden sollte. Internetrecht für Existenzgründer Folie 12

13 Haftung Links fremde Angebote / Inhalte kenntlich machen Disclaimer, wie etwa: Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen. BRINGT NICHTS!!! Internetrecht für Existenzgründer Folie 13

14 Webshops Webshops haben (Informations)-Pflichten zu beachten, da es sich um Fernabsatz handelt 312 c BGB: Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden Internetrecht für Existenzgründer Folie 14

15 Webshops Wichtige (Informations)Pflichten des Anbieters: 312 c BGB Fernabsatzverträge (Definition) 312 d BGB (ivm Art. 246 a EGBGB-Informationspflichten) 312 g, 355, 360 BGB - Widerrufsrecht neues Muster für Belehrung!! (2014); Ausn.: individuelle o. verderbliche Ware u.a. 357 Abs. 7 BGB Wertersatz nach Widerruf Art. 246 a 1-4 EGBGB - Informationspflichten (Fernabsatz), z.b. eigene Identität, w. Eigenschaften, Gewährl., Gesamtpreis, Zahl- und Lief. Bed.) 312 i und j BGB, Art.246 c EGBGB Informationspflichten im elektr. Rechtsverkehr (Korrektur Eingaben, Zugangsbestätigung, Zahlarten etc.) 357 BGB - Rechtsfolgen Widerruf (insbes. Rückgewähr binnen 14 T.) Nach wie vor: Sämtliche Informationspflichten kann sich kein Mensch merken, muss man lesen und abarbeiten ;-). Internetrecht für Existenzgründer Folie 15

16 Webshops Das Muster zur Widerrufsbelehrung ist in Anlage 1 zu Art. 246 a 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB enthalten. Der Text der Widerrufsbelehrung sollte UNBEDINGT! verwendet werden. Modifikationen lassen den Musterschutz entfallen; Gefahr der Abmahnung bei verbraucherbenachteiligenden (unwirksamen) Regelungen innerhalb der Widerrufsbelehrung! Es gilt daher: Immer den Mustertext verwenden und die Gestaltungshinweise beachten. Internetrecht für Existenzgründer Folie 16

17 Webshops Bei zahlreichen Produkten sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten (Textilien, Elektronik, Lebensmittel, Heilmittel, Arzneimittel). Diese müssen vollständig erfüllt sein. Andere Produkte unterliegen Vertriebsbeschränkungen (z.b. FSK- und USKgeprüfte Waren). Hier muss sichergestellt sein, dass Bestellungen nur durch berechtigte Personen erfolgen können (Info: KJM-Kommission für Jugendmedienschutz). Letztlich kann es Produkte mit besonderen Hinweispflichten (z.b. nach dem Produktsicherheitsgesetz nebst Verordnungen) geben. Internetrecht für Existenzgründer Folie 17

18 Webshops / Button-Lösung 312 j Abs. 3 BGB verlangt, dass jeder Vertragsabschluss über einen Button, der mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung ( Kaufen unzureichend nach AG Köln, Urt. v C 354/13) beschriftet ist, vorgenommen wird. Sämtliche relevanten Vertragsinformationen (Produktbeschreibung, evtl. Laufzeit, Endpreis nebst Versand- u. Zusatzkosten) müssen klar und verständlich in hervorgehobener Weise unmittelbar vor dem abschließenden Bestellvorgang sichtbar sein ( 312 j Abs. 2 BGB). Beweislast liegt beim Unternehmer. Internetrecht für Existenzgründer Folie 18

19 Webshops / Button-Lösung Erfolgen die Belehrungen nicht, kommt kein Vertrag zustande. Gilt auch auf Plattformen wie ebay und Amazon. Internetrecht für Existenzgründer Folie 19

20 Webshops Am 13. Juni 2014 trat die deutsche Umsetzung der EU- Verbraucherrechterichtlinie in Kraft (in den vorhergehenden Ausführungen bereits berücksichtigt): neue, einheitliche Widerrufsbelehrung bei Widerruf muss Kaufpreis binnen 14 Tagen erstattet werden (wenn Ware wenigstens abgesandt) Wegfall der 40-Euro-Klausel (Verbraucher muss Kosten tragen) Liefertermin wird Pflichtinformation Händler muss über Lieferbeschränkungen aufklären keine Zusatzkosten für mind. eine Standardzahlungsart Händler trägt Versandrisiko Internetrecht für Existenzgründer Folie 20

21 Datenschutzrichtlinie 13 Abs.1 TMG enthält eine Informationspflicht des Anbieters ggü. seinen Nutzern (bzgl. Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten). Das TMG ergänzt das Bundesdatenschutzgesetz als sog. bereichsspezifische Norm. Neu 2015: 13 Abs. 7 TMG Telemedien müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen vor Angriffen geschützt werden Das Fehlen einer Datenschutzrichtlinie kann nach aktueller Rechtsprechung (Hanseatisches OLG, Urteil vom U 26/12) abgemahnt werden. Internetrecht für Existenzgründer Folie 21

22 Checkliste für Datenschutzrichtlinie Welche Personenbezogenen Daten werden erhoben und verwendet? Was sind die Verwendungszwecke? Wohin werden die Daten übermittelt (Partnerunternehmen)? Hinweise auf Bestehen eines Widerspruchsrechts, wenn Nutzerprofile gem. 15 Abs 3 TMG erstellt werden (auf Basis von Pseudonymen) Newsletter an Bestandskunden versandt werden Internetrecht für Existenzgründer Folie 22

23 2. Rechtliche Aspekte des Onlinemarketings Internetrecht für Existenzgründer Folie 23

24 Suchmaschinenmarketing Google Adwords EuGH, Beschluss v , Az. C-91/09 BGH, Urteil vom I ZR 172/11 Beate Uhse Markenfunktionen beachten: Herkunftsfunktion (Zuordnung von Waren- und Dienstleistungen zum Markeninhaber; hier nicht ausschlaggebend: Verwechslungsgefahr) sowie die Qualitäts-, Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion einer Marke (hier ausschlaggebend: Ausnutzung des guten Rufs der Marke). Internetrecht für Existenzgründer Folie 24

25 Suchmaschinenmarketing Achtung: Diese Kriterien gelten nicht bei der Verwendung von fremden Marken als Metatags, die direkt im HTML-Code der Webseite eingesetzt werden; hier bereits Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (Verwechslungsgefahr) (zuletzt: BGH Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WRP 2010, 1165 POWER BALL) Internetrecht für Existenzgründer Folie 25

26 Was ist Spam? Jede Art lästiger s? Unaufgefordert zugesendete Mails? (un)aufgeforderte Newsletter? Mails mit großen Datenmengen? Werbung? Jeder hat sein eigenes Spam-Empfinden Spam = unverlangt oder gegen den Willen des Adressaten zugesandte Mitteilungen außerhalb von bestehenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die der Empfänger als unerwünschte Belästigung empfindet. Internetrecht für Existenzgründer Folie 26

27 Die Rechtslage Die Zusendung von Werb s ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers ist nicht zulässig (siehe 7 UWG). Ausnahme: 7 Abs. 3 UWG: Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Es spielt keine Rolle, ob die Zusendungen an Privatpersonen oder Gewerbetreibende gingen oder für welchen kommerziellen Zweck in den Mails geworben wird. Internetrecht für Existenzgründer Folie 27

28 Werbung Spam Social Media Marketing Auf Social Media Plattformen gelten die allg. Grundsätze des Mail- Marketings. Freunden oder Followern dürfen Nachrichten / Direct Messages nur dann zugesandt werden, wenn entsprechende Einwilligungen vorliegen. keine Verschleierung der gewerblichen Absichten auf Social Media Plattformen! Internetrecht für Existenzgründer Folie 28

29 Social Media Marketing Haftung für Embedded Content (sog. Framing) Internetrecht für Existenzgründer Folie 29

30 Was ist Framing? Social Media Marketing Urheberrechtlich geschützte Inhalte (zb. Texte, (YouTube-)Videos, Bilder) werden in die eigene Website durch eine Verlinkung eingebettet, so dass der Eindruck vermittelt wird, dass das Werk des bereitgestellten Links Inhalt der eigenen Website ist, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. EuGH, Beschluss vom C 466/12: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar, wenn es sich (1) nicht an ein neues Publikum richtet und (2) keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden. WICHTIG: Vorliegend geht es um die öffentliche Zugänglichmachung gemäß 19a UrhG Internetrecht für Existenzgründer Folie 30

31 Social Media Marketing Wann wird eine Urheberrechtsverletzung dagegen anzunehmen sein? es wird ein tatsächlich neues Publikum erreicht (zb. bei Umgehung von Paywalls: ein vormals nur durch ein Log-In sichtbarer Inhalt wird nun frei zugänglich gemacht) es wird ein technisch anderes Verfahren verwendet um damit ein neues Publikum zu erschließen (zb. Download anstatt Streaming) es werden offensichtlich rechtswidrige Inhalte eingebettet wirtschaftliche Ausbeutung, d.h. das Embedding wird mit Werbeanzeigen untermalt. Internetrecht für Existenzgründer Folie 31

32 Social Media Marketing Problem: BGH entnimmt des Ausführungen des EuGH, dass eine urheberrechtsverletzende öffentliche Wiedergabe auch dann erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zum Upload vorlag, BGH Urteil vom , Az. I ZR 46/12. Nach deutscher Rechtslage verbleibt damit ein Risiko, wenn Inhalte eingebettet werden, bei denen nicht sichergestellt werden kann, dass die eingebettete Quelle mit Einwilligung des Rechteinhabers hochgeladen wurde. Allerdings: Rechtsfrage liegt beim EuGH vor und sollte noch dieses Jahr entschieden werden. Internetrecht für Existenzgründer Folie 32

33 Fragen? Vielen Dank! RA Patrick Jardin Rickert Rechtsanwaltsges. mbh Kaiserplatz Bonn Internetrecht für Existenzgründer Folie 33

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