Richtlinie der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen

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1 Richtlinie der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen Teil B 3 Direkter Nachweis und Charakterisierung von Infektionserregern Anforderungen und Umsetzung Marianne Abele-Horn Institut für Mikrobiologie München / Würzburg

2 Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien Durchführung der statistischen QK und von Ringversuchen QS in medizinischen Laboratorien QS quantitativer laboratriumsmedizinischer Untersuchungen QS laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 1. Richtlinie 2. Richtlinie 3. Richtlinie 4. Richtlinie (aktualisiert 2013) Neufassung der Rl

3 Teile der Rili-BÄK Grundlegende Anforderungen - Teil A B 1 Quantitative Untersuchungen B 2 Qualitative Untersuchungen Spezieller Teil B B 3 Direkter Nachweis und Charakterisierung von Infektionserregern B 4 Ejakulat- Untersuchungen B 5 Molekulargenetische und zytogenetische Untersuchungen Beirat - Teil C Fachgruppen - Teil D Allgemeine Anforderungen an Referenzinstitutionen der Ringversuche - Teil E Übergangsregelungen - Teil F (Teil B3 bis zu erfüllen) Inkrafttreten - Teil G

4 Fahrplan der Rili-BÄK Teil A Grundlegende Anforderungen Teil B 1 Quantitative Untersuchungen Teil B 2 Qualitative Untersuchungen Teil B 3 Direkter Nachweis und Charakterisierung von Infektionserregern Teil B 4 Ejakulatuntersuchungen Teil B 5 Molekulargenetische und zytogenetische Untersuchungen seit 1. April 2008 in Kraft seit 1. April 2008 in Kraft seit 1. Juli 2011 in Kraft seit 1. April 2013 in Kraft seit 1. Januar 2011 in Kraft seit 1. Oktober 2011 in Kraft

5 Einbindung der Rili-BÄK in europäisches und deutsches Recht EG in vitro Diagnostika MPBetreibV MPG Medizin produkte- Betreiberverordnung 4 MPBetreib Gesetzlich verankert! Einhaltung verpflichtend! Ein QS ist einzurichten!

6 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 4a - MPBetreibV Wer labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat ein QS-System nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von in-vitro Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse einzurichten. Rili-BÄK gibt Vorgaben zur Qualitätssicherung von Laboruntersuchungen (Mindestanforderungen); fachlicher Spielraum ist gegeben. Anwendung anderer Regelwerke ist möglich, kurzfristig auch in der Routine. Der Anwender hat dann aber die Beweislast der Gleichwertigkeit.

7 Validität, Verbindlichkeit Gesetz Richtlinien Leitlinien Empfehlungen

8 Richtlinien Richtlinien sind veröffentlichte Regeln des Handelns und Unterlassens. Sie sind verbindlich. Sie räumen dem Arzt einen geringen Handlungsspielraum ein. Unterlassung kann Sanktionen nach sich ziehen. Im Teil B 3 sind Mindestanforderungen an die Sicherung der Qualität labormedizinischer Untersuchungen zum direkten Nachweis von medizinisch relevanten Infektionserregern festgelegt.

9 Teil B 3 - Direkter Nachweis und Charakterisierung von Infektionserregern Grundsätze der Qualitätssicherung (QS) (1) Durchführung der Qualitätssicherung (QS) (2) Interne QS (2.1) Durchführung Spezielle Vorgaben Bewertung der Ergebnisse Dokumentation Mikroskopische Verfahren Kulturelle Verfahren - Nicht-Zellkultur-basiert - Zellkultur-basiert Molekularbiologische Verfahren 2. 2 Externe QS Ringversuche Immunologische Verfahren zum direkten Erregernachweis

10 1 Grundsätze der Qualitätssicherung (allgemeine Hinweise) Festlegung von Mindestanforderungen an. die interne und externe Qualitätssicherung zum direkten Nachweis medizinisch relevanter Bakterien, Pilzen, Parasiten, Viren die Erregerquantifizierung die Charakterisierung von Infektionserregern (Differenzierung, Identifizierung, Typisierung) die Therapie von Infektionen (Prüfung der Empfindlichkeit gegenüber Antiinfektiva)

11 1 Grundsätze der Qualitätssicherung (allgemeine Hinweise) Alle Untersuchungen zum direkten Nachweis und der Charakterisierung von Infektionserregern unterliegen der internen und externen Qualitätskontrolle. Finden Untersuchungen an mehreren Geräten oder an verschiedenen Arbeitsplätzen statt, muss die interne QK an jedem dieser Arbeitsplätze oder Geräte durchgeführt werden. Tabelle B 3-1: Interne Qualitätskontrollen für spezielle Verfahren Tabelle B 3-2: Externe QS (Ringversuche) Tabelle B 3-3: Externe QS (quant. Genomnachweis von Viren) Aufnahmekriterien in die Tabellen: Häufigkeit der Untersuchungen, medizinische Bedeutung, Stand der Wissenschaft

12 2. Durchführung der Qualitätssicherung (QS) 2.1 Interne Qualitätssicherung Durchführung Art und Häufigkeit der internen QS (1) - Vorgaben des Herstellers beachten - Gelistete Erreger: Vorgaben der Tabelle B 3-1 erfüllen - nicht gelistete Erreger: ausreichende und regelmäßige Untersuchungen entsprechend der medizinischen Notwendigkeit und der Untersuchungsfrequenz von Patientenproben

13 2.1 Interne Qualitätssicherung Art und Häufigkeit der internen QS Im Rahmen der internen QS müssen überprüft werden (2): - Nährmedien und Supplemente - Zelllinien für Zellkulturen - Reagenzien, Färbelösungen, diagnostische Antikörper, Antigene - Systeme zur Erregerdifferenzierung, zur Empfindlichkeitsprüfung - hierfür eingesetzte ergebnisrelevante Geräte und Instrumente Durchführung der QS nach Eingriffen ins Untersuchungsverfahren (3): - zur Kalibration durch den Anwender - nach Durchführung von Reparatur und Wartung - bei Reagenzchargenwechsel Verwendung von Kontrollen ähnlich den Patientenproben (4) und mit bekanntem Ergebnis (5) Führen von Statistiken zur Häufigkeit nachgewiesener Erreger und deren Empfindlichkeit gegenüber Antiinfektiva (6)

14 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben Mikroskopische Verfahren (Färbeverfahren) QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben

15 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben - Mikroskopische Verfahren Tabelle B 3-1 Untersuchung Anforderung Zulässige Abweichung Gramfärbung Ziehl-Neelsen- Färbung Giemsa-Färbung mikroskopischer Erregernachweis z. B. Parasiten Elektronenmikroskopie charakteristische Anfärbung des Kontrollpräparats charakteristische Anfärbung des Kontrollpräparats charakteristische Anfärbung von z. B. Erys, Leukos in einem Ausstrich Erkennung typischer Strukturen der Erreger z. B. Ringversuchspräparate (Konsensustraining) Proben mit definierten Viren keine keine keine ph Puffer 6,8-7,2 max. 20% keine Häufigkeit arbeitstäglich arbeitstäglich arbeitstäglich wöchentlich jährlich neue Charge Kupfernetze

16 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben 1. Mikroskopische Verfahren (Färbeverfahren) QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben zusätzlich geeignete Zahl an Dauerpräparaten, Anschauungsmaterial als Referenz-, Vergleichs- und Schulungsmaterial

17 Aufbau der Aspergillen

18 Aufbau der Zygomyzeten

19 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben 2. Kulturelle Verfahren: Nicht-Zellkultur basiert QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben zusätzlich

20 2.1 Interne Qualitätssicherung Kulturelle Verfahren - Nicht Zellkultur-basiert Tabelle B 3-1: Überprüfung von Nährmedien Untersuchung Anforderung Zulässige Abweichung feste Kulturmedien visuelle Kontrolle Prüfung d. Sterilität ggf. Herstellerzertifikat Prüfung von Nährmedien mit Kontrollstämmen oder parallele Testung mit früheren Chargen - alle Medien - feste Medien b. Bebrütung 72 h - Selektivmedien - Indikatormedien - Induktion typ. Morphologien bei Pilzen Aufdeckung von Transportschäden, Lagerschäden, Austrocknung, Verunreinigung keine Häufigkeit jede Verpackungseinheit bei jeder Lieferung, neue Charge kein Wachstum keine Chargenwechsel - charakteristische Morphologie - NW ausreichende Feuchtigkeit durch Vorinkubation 3 d - Wachstum eines Kontrollstamms - Unterdrückung Nicht-Ziel-MO - Erreger-typischer Reaktionsausfall - Ausbildung der charakteristischen Morphologie keine Chargenwechsel

21 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben Kulturelle Verfahren: Nicht-Zellkultur basiert QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben zusätzlich Verwendung von entsprechend vorbereiteten Kontrollstämmen Herstellung von Stammkulturen 1 x monatlich Verwendung von Gebrauchskulturen aus Stammkulturen 1 Woche Empfindlichkeitsprüfung - Benennung des Regelwerks für Empfindlichkeitsprüfung EUCAST, CLSI - Beurteilung der Empfindlichkeit nur bei Vorliegen von Reinkulturen - Mitführen der Reinheitskontrolle bei jedem Test - Wiederholung orientierender Testungen mit standardisierten Inokula

22 2.1 Interne Qualitätssicherung Kulturelle Verfahren - Nicht Zellkultur-basiert Tabelle B 3-1: Überprüfung bei Erregeridentifizierung Untersuchung Anforderung zulässige Abweichung Häufigkeit Überprüfung von Einzelverfahren zur orientierenden Erregeridentifizierung Oxidase, Katalase usw. Verifizierung kommerzieller Systeme zur Erregeridentifikation Reinheitskontrolle bei Erregeridentifizierung mit kommerziellen Systemen Erreger-typischer Reaktionsausfall Erreger-typischer Reaktionsausfall von Kontrollstämmen keine keine arbeitstäglich Chargenwechsel Reinkultur keine bei jedem Isolat Zellkultur-basierte Verfahren bei Virusanzucht

23 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Verfahren Tabelle B 3-1: Überprüfung der Empfindlichkeitsprüfung Untersuchung Anforderung zulässige Abweichung Häufigkeit Betalaktamase Verifizierung der Empfindlichkeitsprüfung laufende interne Kontrolle der Empfindlichkeitsprüfung Positiv- und Negativkontrolle mit Kontrollstämmen 20 aufeinanderfolgende Arbeitstage mit Kontrollstämmen Einhaltung der Toleranzbereiche für die normativen Kontrollstämme keine 1 von 20 Ergebnissen pro Erreger-Antibiotika- Kombination außerhalb des Toleranzbereichs bei mehr als 2-maliger Abweichung für eine Erreger-AB-Kombination; keine Mitteilung der Ergebnisse, Fehlersuche m. neuer Verifizierung arbeitstäglich vor erstmaliger Verwendung und Nichterfüllung der laufenden QK wöchentlich, bei Chargenwechsel, bei jedem Einsatz von Systemen, die seltener als 1 x pro Woche eingesetzt werden Reinheitskontrolle Überprüfung der Reinheit keine bei jedem Isolat

24 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben - Molekularbiologische Verfahren QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben

25 2.1 Interne Qualitätssicherung Tabelle B 3-1: Überprüfung der qualitativen molekularbiologischen Verfahren Untersuchung Anforderung zulässige Abweichung Häufigkeit Nukleinsäureisolierung NAT-Reaktionskomponenten (bei bakteriellen, mykologischen und parasitologischen NATs) Erreger-spezifischer NS-Nachweis Sequenz-basierte Verfahren (FISH u. a. ) Extraktionskontrolle mit einer im Untersuchungsgut vorkommenden oder zugesetzten Zielsequenz, Extraktionskontrolle kann mit Inhibitionskontrolle ident sein Konformitätstestung der Reagenzien (Primer, Polymerase, Nukleotide und Sonden) durch NS-Amplifikation der Zielsequenz mit alter und neuer Reagenziencharge keine keine bei jeder Probenextraktion bei neuer Reagenziencharge oder neu gelöstem Reagenz Positiv- und Negativkontrolle keine jede Durchführung entsprechend Herstellerangabe Datenbank-Abgleich der benutzten Primer- und Sondensequenzen hinsichtlich der deklarierten Speziesspezifität keine Abweichung, die das Testergebnis beeinflusst jährlich, bzw. Bereitstellung durch Hersteller

26 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben - Molekularbiologische Verfahren QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben zusätzlich Nukleinsäureisolierung: auf die Erreger- und Untersuchungsmaterialien sind abgestimmte Verfahren zu verwenden und regelmäßig zu überprüfen Mitführen von geeigneten Positiv- und Negativkontrollen (schwache Positivkontrolle) und ggf. Inhibitionskontrollen (bei geschlossenen Systemen kann auf Negativkontrolle verzichtet werden). Positivkontrolle: Orientierung an Sensitivitätsgrenze der Amplifikation quantitative NS-Testverfahren: Mitführen von Kontrollproben mit bekannter Nukleinsäure- oder Erregerkonzentration; diese mit internationalen Standards, soweit vorhanden, abgleichen Sequenzidentität der Amplifikationsprodukte muss nachgewiesen werden

27 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben - Immunologische Verfahren QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben

28 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben Tabelle B 3-1: Überprüfung der Immunlogischen Verfahren Untersuchung Anforderung zulässige Abweichung Häufigkeit Diagnostische Antikörper Antigennachweise (EIA, ELFA usw.) Antigennachweise mittels Schnelltests mit integrierten Funktionskontrollen Direkter Immunfluoreszenztest (z.b. Legionella) Partikel-/Erythrozyten- Suspension für Antigennachweise (Agglutinationstest) Positiv- und ggf. Negativkontrolle keine bei Chargenwechsel Positiv- und Negativkontrolle keine arbeitstäglich Positiv- und Negativkontrolle keine arbeitstäglich Positiv- und Negativkontrolle keine arbeitstäglich Funktionskontrolle durch Mitführen bekannt positiver und negativer Kontrollproben keine arbeitstäglich

29 2.1 Interne Qualitätssicherung Spezielle Vorgaben - Immunologische Verfahren QS wie in Tabelle B 3-1 angegeben zusätzlich direkter Nachweis von Erreger-Antigenen mit fluoreszenzmarkierten Antikörpern (direkter Immunfluoreszenztest) Kriterien für die Bewertung festlegen und bei Verwendung von Partikel-/Erythrozyten-Suspensionen (Agglutinationsteste) als Bestandteil des diagnostischen Verfahrens Kriterien für die Ablesung definieren.

30 2.1.3 Bewertung der Ergebnisse Unverzügliche Bewertung der Kontrollen. Bewertung anhand der zugewiesenen Zielvorgaben. Nichterfüllen der Vorgaben: - Untersuchungsverfahren für Patientenproben gesperrt - Ursachenforschung und Korrekturmaßnahmen - Entscheidung über die Freigabe des Untersuchungsverfahrens und ggf. weitergehende Maßnahmen - der gesamte Vorgang ist zu dokumentieren und für 5 Jahre zu archivieren.

31 2.1.4 Dokumentation Alle Ergebnisse der internen QS sind zu dokumentieren. Dokumentationsinhalte: - Bezeichnung des medizinischen Labors, - Bezeichnung des Arbeitsplatzes oder des Untersuchungsgeräts, - Datum und Uhrzeit der Untersuchung, - Untersuchung, Probenmaterial, - Untersuchungsmethode, - Ergebnis der Kontrolle, - Vorgaben für die Kontrolle, - die Bewertung, - Freigabe- oder Sperrvermerk, - ergriffene Korrekturmaßnahmen, - Hersteller, Bezeichnung und Chargennummer der Kontrollprobe, soweit zutreffend - Name/Namenszeichen oder Unterschrift des Untersuchers

32 2. Durchführung der Qualitätssicherung (QS) 2. 2 Externe Qualitätssicherung (Ringversuche) Teilnahme an einem RV ist für jede Untersuchung in Tab. B 3-2 und Tab. B 3-3 in der dort aufgeführten Häufigkeit Pflicht, sofern das Labor die Untersuchung anbietet. Durchführung unter Routinebedingungen; der Teilnehmer bestätigt, die RV in seinen Räumen unter seiner Verantwortung durchgeführt zu haben Wenn kein Zertifikat erhalten, Klärung und Beseitigung der Ursachen. Der Vorgang ist zu dokumentieren. Aufbewahrung der Zertifikate über 5 Jahre.

33 2. 2 Externe Qualitätssicherung (Ringversuche) Tabelle B 3-2: Externe Qualitätssicherung (Ringversuche) Untersuchung Bakterien Gramfärbung, Anzüchtung, Identifizierung, Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien u. schnellwachsenden Bakterien und ggf. Nachweis der Begleitflora des Urogenitalsystems Genomnachweis B. pertussis, B. burgdorferi, C. pneumoniae, C. trachomatis (+AG), EHEC/STEC, H. pylori, L. pneumophila, L. monocytogenes, MRSA, M. pneumoniae, N. gonorrhoeae, S. enterica, C. burnetii, F. tularensis Mykobakterien Mikroskopie von Mykobakterien, Anzüchtung von Mykobakterien, Differenzierung von Tuberkulosebakterien, Empfindlichkeitsprüfung von Tuberkulosebakterien, Identifizierung von Mykobakterien, Genomnachweis von Tuberkulosebakterien Parasiten Häufigkeit Halbjahr Halbjahr Halbjahr Zielwert SW SW SW Parasiten im Blut (Mikroskopie), Parasiten im Stuhl (Mikroskopie), T. gondii (PCR) Halbjahr SW

34 2. 2 Externe Qualitätssicherung (Ringversuche) Tabelle B 3-2: Externe Qualitätssicherung (Ringversuche) Untersuchung Pilze Anzucht und Identifikation von Sprosspilzen u. Hyphomyzeten (Erreger von Schleimhaut-, Organ-, System- oder Verletzungsmykosen, Identifikation von Dermatophyten, Hefen u. Schimmelpilzen (Erreger von Dermatomykosen und Pilzinfektionen der Schleimhäute) Candida-Antigen-Nachweis, Antigen-Nachweis von Cryptococcus neoformans Viren-Genomnachweis Adenoviren, CMV, Enteroviren, EBV, Hepatitis-A-,B-,C-Virus, HSV-1, HSV-2, HIV-1, HPV, Influenza-A,-B, Parvovirus B19, RSV, VZV HBC-Genotypisierung Antigennachweis HBs-AG, HBe-AG, HBC-AG, HIV-1-AG, p24-ag, Influenza-A-, Influenza-B-AG, RSV-AG, Halbjahr Halbjahr Kalenderjahr Halbjahr SW SW SW SW

35 2. 2 Externe Qualitätssicherung (Ringversuche) Tabelle B 3-3: Externe Qualitätssicherung zum quantitativen Genomnachweis Von Viren in Blut/Plasma/Serum Untersuchung Gültigkeitsbereich Einheit zulässige Abweichung der dekadisch logarithmierten Werte von dem dekadisch logarithmierten Sollwert beim Ringversuch Zielwertart Beim RV Häufigkeit des RV CMV - DNA GEQ/ml - 0,8 bis 0,8 SW Halbjahr HBV - DNA IU/ml - 0, ,6 SW Halbjahr HCV - RNA IU/ml - 0, ,6 SW Halbjahr HIV - RNA Kopien/ml - 0, ,6 SW Halbjahr

36 C - Beirat Bildung eines Beirats bei der BÄK mit folgenden Aufgaben: - Beratung der BÄK in allen Fragen zu der Richtlinie - Bearbeitung von Fragen in der Anwendung der Richtlinie - Sammlung von Vorschlägen zum Fortschreiben der Richtlinie Berufung durch die BÄK, Vorschlag von verschiedene Institutionen, Wahl für 4 Jahre, Wiederberufung möglich, Fachgruppe wählt Vorsitzenden Geschäftsstelle: BÄK Eigene Geschäftsordnung

37 D - Fachgruppen Bildung einer Fachgruppe für jeden Teil B mit folgenden Aufgaben: - Beratung der BÄK in allen Fragen zu Teil B 3 und E 3 - Festlegung der Bestehensmodalitäten für die RV - Bearbeitung von Fragen in der Anwendung des Teils B 3 und E 3 - Fortschreiben des Teils B 3 und E 3 - Formulierung und Ausführungsbestimmungen für RV Vorschlag der Fachgruppe durch Fachgesellschaften, Berufung durch BÄK, Wahl für 4 Jahre, Wiederberufung möglich, Beirat wählt Vorsitzenden

38 Pflichten der Referenzinstitutionen Anzahl der Ringversuche: Anbietung in ausreichender Anzahl, so dass jedes Labor teilnehmen kann Ankündigung: Vorankündigung der RV: im voraus für ein Jahr Ankündigung hinsichtlich: - Anmeldetermin - Termin für Probenversand und Abgabe (Einsendeschluss) - die in den RV eingeschlossen Untersuchungen, erforderlichenfalls mit Angabe des Untersuchungsverfahrens (Analyseverfahren) - die Art des Probenmaterials, das Probevolumen - Bestehensmodalitäten Auswahl, Prüfung der Eignung der Proben: Beauftragung geeigneter Referenzlaboratorien Mindestanzahl: mindestens 2 Proben pro Teilnehmer

39 Pflichten der Referenzinstitutionen Anweisungen: zum Umgang mit den RV-Proben und zur Übermittlung der Ergebnisse Auswertung: nur fristgerecht eingegangene Ergebnisse Teilnahme, Zertifikat: Teilnahmebestätigung für alle Untersuchungen Zertifikat für bestandene RV Versand: bis spätestens 4 Wochen vor dem nächsten RV-Termin Infos: Zielergebnisse und Bewertungsgrenzen der RV-Proben Lage der Ergebnisse aller Teilnehmer Anzahl der Teilnehmer Gültigkeit des Zertifikats: das Doppelte des in den Tabellen vorgegeben Intervalls Nichtbestehen des RV: Gehäuftes Nichtbestehen: Ursache nicht bei Teilnehmern und Referenzinstitutionen Bundesoberbehörde informieren

40 Ermittlung von RV-Ergebnissen Bewertung der RV-Ergebnisse Die Bewertung der RV-Ergebnisse erfolgt anhand der Zielergebnisse Weisen das Gesamtkollektiv oder Teilkollektive der Teilnahmeergebnisse eine wesentliche Abweichung zum Zielergebnis auf, müssen die Referenz- Institutionen zusammen mit den Herstellern der Probe nach den Ursachen suchen und diese beseitigen. Prüfungen bei Abweichungen: Änderung des Zielergebnisses Wiederholung des RV für diese Messgröße RV-Teilnehmer und Fachgruppe informieren Dokumentation des Vorgangs

41 Überwachung Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Tübingen Bayern: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Berlin-Brandenburg: Landesamt für Mess- und Eichwesen Bremen: Sozialbehörde Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit, Verbraucherschutz Hessen: Regierungspräsidium Kassel Mecklenburg-Vorpommern: Arbeitsschutzbehörden Niedersachsen: Gewerbeaufsichtsämter Nordrhein-Westphalen: jeweilige Bezirksregierung Rheinland-Pfalz: Landesamt für Mess- und Eichwesen Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Sachsen: Landesamt für Mess- und Eichwesen Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz Schleswig-Holstein: Sozialbehörde Thüringen: Landesamt für Mess- und Eichwesen

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