I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

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1 DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1427# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Italien, Gütertrennung, Erbstatut I. Zum Sachverhalt Die Eheleute sind beide italienische Staatsangehörige, haben die Ehe in Italien geschlossen und am vor einem römischen Notar vereinbart, daß sie ihre nach dem erworbenen Güter nicht dem Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft unterwerfen wollen. Die Eheleute haben seit vielen Jahren ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und verfügen auch hier über Grundbesitz. II. Fragestellung 1. Leben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung bzgl. des Vermögens, das sie nach dem erworben haben? 2. Bezieht sich der geschlossene Ehevertrag auf das gesamte Vermögen der Eheleute oder nur auf das in Italien belegene Vermögen? 3. Wie wirkt sich der Güterstand der Gütertrennung auf die Erbquote nach italienischem Recht aus a) bzgl. des in Italien belegenen Mobiliar- und Immobiliarvermögens, b) bzgl. des in Deutschland belegenen Mobiliar- und Immobiliarvermögens?

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Ehegüterstatut Die Zulässigkeit eines Ehevertrages untersteht dem Ehegüterstatut (MünchKomm-Birk, 2. Aufl. 1990, Art. 15 Rn. 76; Palandt/Heldrich, 56. Aufl. 1997, Art. 15 Rn. 30). Es ist deshalb zunächst zu klären, welches Güterrechtsstatut für die Eheleute gilt. a) aus deutscher Sicht Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem und vor dem geschlossen worden sind, bestimmt Art. 220 Abs. 3 EGBGB. Danach unterliegen sie primär dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten (Nr. 1), sonst dem Recht des Staates, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nachdem sie einen Ehevertrag geschlossen haben (Nr. 2), hilfsweise dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte (Nr. 3). Das danach anwendbare Recht gilt jedoch nur für die güterrechtlichen Wirkungen bis zum Ab dem sind auch die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Ehen gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB in ihren güterrechtlichen Wirkungen nach Art. 15 EGBGB n.f. zu beurteilen. Zu beachten ist jedoch, daß eine gemeinsame Unterstellung der Ehegatten unter ein bestimmtes Güterrecht nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB am Stichtag des unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EGBGB n.f. weiterhin ihre Gültigkeit behält (Lichtenberger, DNotZ 1987, 297, 300). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich der Güterstand der Eheleute bis zum gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB nach italienischem Recht richtete, weil beide Ehegatten italienische Staatsangehörige sind. Nichts anderes ergibt sich für die Zeit danach aus Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Nr Alt. EGBGB. Art. 15 Abs. 1 EGBGB n.f. verweist insoweit auf das für die allgemeinen Ehewirkungen anzuwendende Recht, welches sich wiederum in erster Linie nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit richtet. Dafür, daß die Eheleute ein anderes Ehegüterrechtsstatut gewählt hätten, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht für die Geltung italienischen Güterrechts der Umstand, daß die Eheleute nach der 1975 in Italien in Kraft getretenen Reform vor einem römischen Notar den bisher nach italienischem Recht geltenden Güterstand der Gütertrennung gewählt haben. b) aus italienischer Sicht

3 Seite 3 Welchem Recht die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach italienischem Recht unterliegen, wurde bisher von Art. 19 Abs. 1 Disposizione Preliminari Codice Civile bestimmt: Die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten werden durch das Heimatrecht des Mannes im Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt. (Gesetzestext in deutscher Übersetzung bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, Stand: 1989). Das italienische IPR wurde jedoch durch das Gesetz Nr. 218 vom , in Kraft getreten am , grundlegend reformiert. Das Ehegüterrecht ist in Art. 30 italienisches IPRG geregelt. Nach Abs. 1 werden die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten durch das Recht bestimmt, das für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen maßgeblich ist: Art. 30. (Rapporti patrimoniali tra coniugi) 1. I rapporti patrimoniali tra coniugi sono regolati dalla legge applicabile ai loro rapporti personali. I coniugi possono tuttavia convenire per iscritto che i loro rapporti patrimoniali sono regolati dalla legge dello Stato di cui almeno uno di essi è cittadino o nel quale almeno uno di essi risiede. Art. 30. (Güterrechtliche Verhältnisse zwischen Ehegatten) 1. Die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten werden durch das Recht bestimmt, das für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen maßgeblich ist. Die Ehegatten können jedoch schriftlich vereinbaren, daß ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch das Recht des Staates bestimmt werden, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen besitzt oder in dem mindestens einer von beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 30 Abs. 1 S. 1 italienisches IPRG verweist also auf Art. 29 italienisches IPRG, welcher das auf die persönlichen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt. Für die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten ist danach in erster Linie das gemeinsame Heimatrecht maßgeblich (Art. 29 Abs. 1 italienisches IPRG): Art. 29. (Rapporti personali tra coniugi) 1. I rapporti personali tra coniugi sono regolati dalla legge nazionale comune. Art. 29. (Persönliche Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten) 1. Die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten werden durch das gemeinsame Heimatrecht bestimmt.

4 Seite 4 Danach kommt auch aus italienischer Sicht das italienische Güterrecht zur Anwendung. 2. Umfang des Güterrechtsstatuts Das Güterrechtsstatut umfaßt die gesamten güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (Palandt/Heldrich, 56. Aufl. 1997, Art. 15 EGBGB Rn. 25). Es tritt insbesondere weder nach deutschem noch nach italienischem Recht eine Vermögensspaltung im Hinblick auf den Belegenheitsstaat ein. 3. Güterstand nach italienischem Sachrecht Bis zur Reform 1975 war gesetzlicher Güterstand in Italien die Gütertrennung, wobei es weder bei Trennung noch bei Scheidung der Ehe einen Zugewinnausgleich gab. Nach Art. 159 Codice Civile (c.c.) n.f. ist gesetzlicher Güterstand jetzt die Gütergemeinschaft in der Form der Errungenschaftsgemeinschaft (Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. 1978, S. 49 ff.). Ehen, die vor dem geschlossen worden sind, wurden mit Wirkung vom in den neuen gesetzlichen Güterstand übergeleitet, es sei denn, daß einer der Ehegatten einen entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes durch notariell beglaubigte Urkunde oder gegenüber dem Standesbeamten des Eheschließungsortes erklärt hat (Art. 228 Abs. 1 des Reformgesetzes vom ). Die Gütergemeinschaft bezieht sich dabei jedoch nur auf nach dem erworbene Gegenstände, es sei denn, die Ehegatten haben eine anders lautende Vereinbarung getroffen (Art. 228 Abs. 1, 2 des Reformgesetzes vom ). Für das davor vorhandene Vermögen bleibt es schon kraft Gesetzes bei der Gütertrennung. Die Parteien haben vorliegend rechtzeitig, nämlich vor dem , eine Wahl dahingehend getroffen, daß sie ihr Vermögen nicht dem neuen gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellen wollen. Damit haben sie zwar nicht ausdrücklich positiv einen Güterstand gewählt, jedoch kann aus dem historischen Kontext heraus nur angenommen werden, daß die Ehegatten die bisher geltende Gütertrennung fortführen wollten. Hätten die Ehegatten den anderen Wahlgüterstand der vertraglichen Gütergemeinschaft wählen wollen, wäre dies in irgendeiner Form in der notariellen Urkunde zum Ausdruck gekommen, da insoweit spezielle Regelungen erforderlich gewesen wären. Damit leben die Eheleute nach italienischem Recht in dem Güterstand der Gütertrennung. Diese ist in Art. 215 ff. c.c. geregelt und entspricht im wesentlichen der Gütertrennung des deutschen Rechts. Es ist letztlich auch keine vertragliche Beschränkung hinsichtlich des Geltungsumfanges des Ehevertrages ersichtlich, so daß das gesamte Vermögen der Eheleute dem Güterstand der Gütertrennung untersteht.

5 Seite 5 4. Formstatut Der Ehevertrag müßte ferner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen worden sein. Die Form des Ehevertrages ist aus deutscher Sicht nach dem Formstatut gem. Art. 11 EGBGB zu beurteilen (MünchKomm-Siehr, 2. Aufl. 1990, Art. 15 Rn. 78). Art. 11 EGBGB läßt die Einhaltung der Ortsform oder (alternativ) der Geschäftsform ausreichen. Für den vorliegenden Fall ist daher italienisches Recht maßgeblich. Da die Ehegatten die Rechtswahl im Hinblick auf die Güterrechtsreform vom 1975 getroffen haben, ergibt sich die einzuhaltende Form aus Art. 228 Abs. 1 des Reformgesetzes vom , wonach jedenfalls die notarielle Beurkundung ausreichend ist. 5. Anerkennung Da das deutsche IPR vorliegend stets auf das italienische Recht verweist und sich auch die materiellen Vorschriften des autonomen italienischen Rechts nicht wesentlich von den deutschen unterscheiden, ist u.e. keine Grund ersichtlich, warum die Gütertrennung der Ehegatten nicht anerkannt werden sollte. 6. Auswirkungen der Gütertrennung auf die Erbquote a) Erbstatut Das deutsche IPR bestimmt gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB, daß die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Auch das italienische IPR erklärt das Heimatrecht des Erblassers im Hinblick auf das Erbrecht für anwendbar, Art. 46 Abs. 1 des IPRG vom , so daß keine Rückverweisung erfolgt. Das italienische IPR knüpft einheitlich an die Staatsangehörigkeit an, es kommt daher nicht zur Nachlaßspaltung. b) Ehegattenerbrecht nach italienischem Sachrecht Das italienische Erbrecht ist in den Art. 456 ff. c.c. geregelt, die Erbfolge des Ehegatten in Art. 581 ff. c.c. Danach steht dem Ehegatten neben Kindern des Erblassers 1/3 des Nachlasses zu, falls nur ein Kind vorhanden ist, die Hälfte, Art. 581 c.c. Neben Verwandten zweiter Ordnung erhält der Ehegatte 2/3 des Nachlasses, Art. 582 c.c., und falls auch solche nicht vorhanden sind, den gesamten Nachlaß, Art. 583 c.c.

6 Seite 6 Wählt der Erblasser die testamentarische Erbfolge, so ist er nach dem italienischen Sachrecht hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis mehr beschränkt als nach deutschem Recht: Artt. 457 Abs. 3, c.c. sichern eine Mindestbeteiligung bestimmter naher Verwandter und des überlebenden Ehegatten durch ein echtes dinglich wirkendes Noterbrecht; die Verfügungsmacht des Erblassers beschränkt sich auf eine vergleichsweise bescheidene quota disponibile, deren Umfang nach Art und Zahl der Pflichterben variiert. So kann der Erblasser bei Vorhandensein eines Kindes über die Hälfte, bei zwei und mehr Kindern nur über ein Drittel des Nachlasses frei verfügen, Art. 537 Abs. 1, Abs. 2 c.c. Dem Ehegatten steht seit der Reform 1975 gem. Art. 540 Abs. 1 c.c. grundsätzlich die Hälfte des gesamten Nachlasses als Pflichtteil zu. Bei Zusammentreffen mit mehreren ehelichen oder unehelichen Kindern sinkt die Pflichtteilsquote bis auf ein Viertel des Nachlasses ab, Art. 542 c.c. Hat der Erblasser die Quote überschritten, dann können die Pflichterben im Wege der Herabsetzungsklage (Artt. 553 ff. c.c.) verlangen, daß die testamentarischen Verfügungen verhältnismäßig soweit gekürzt werden, als es zur Befriedigung der Pflichtquote erforderlich ist (Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993, S. 236 f.). Der Güterstand hat hingegen auf das Erbrecht keinen Einfluß. Das gilt für in Deutschland wie in Italien belegenes Vermögen gleichermaßen. Denn sowohl im Rahmen des Erbrechts als auch im Rahmen des Güterrechts findet keine Vermögensspaltung statt BGB kommt unabhängig von der Frage, ob man die Norm erbrechtlich oder güterrechtlich qualifiziert, nach der gesetzlichen Regelung nicht zur Anwendung, da vorliegend weder deutsches Erb- noch deutsches Güterrecht gilt. c) Rechtswahl Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, sowohl deutsches Güterrecht als auch deutsches Erbrecht zu wählen, wodurch bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes dem 1371 BGB Geltung verschafft werden könnte. Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB können die Ehegatten vorliegend deutsches Ehegüterrecht wählen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wird bei bestehender Ehe ein Güterrechtsstatut gewählt, kommt es zu einem Statutenwechsel. Das neue Recht übernimmt das Vermögen der Eheleute so, wie es dieses bei Wirksamwerden der Rechtswahl vorfindet. Auf welche Weise der bisherige Güterstand beendet wird, bestimmen die Regeln des alten Güterrechtsstatuts über die Beendigung des Güterstandes bei weiterbestehender Ehe (Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 15 EGBGB Rn. 24 m.w.n.). Gem. Art. 15 Abs. 4 i.v.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

7 Seite 7 Auch nach italienischem Recht ist die Wahl des Güterrechtsstatuts möglich, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des italienischen IPRG: Art. 30. (Rapporti patrimoniali tra coniugi) 1. I rapporti patrimoniali tra coniugi sono regolati dalla legge applicabile ai loro rapporti personali. I coniugi possono tuttavia convenire per iscritto che i loro rapporti patrimoniali sono regolati dalla legge dello Stato di cui almeno uno di essi è cittadino o nel quale almeno uno di essi risiede. 2. L'accordo dei coniugi sul diritto applicabile è valido se è considerato tale dalla legge scelta o da quella del luogo in cui l'accordo è stato stipulato. 3. Il regime dei rapporti patrimoniali fra coniugi regolato da una legge straniera è opponibile ai terzi solo se questi ne abbiano avuto conoscenza o lo abbiano ignorato per loro colpa. Relativamente ai diritti reali su beni immobili, l'opponibilità è limitata ai casi in cui siano state rispettate le forme di pubblicità prescritte dalla legge dello Stato in cui i beni si trovano. Art. 30. (Güterrechtliche Verhältnisse zwischen Ehegatten) 1. Die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten werden durch das Recht bestimmt, das für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen maßgeblich ist. Die Ehegatten können jedoch schriftlich vereinbaren, daß ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch das Recht des Staates bestimmt werden, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen besitzt oder in dem mindestens einer von beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Die Vereinbarung der Ehegatten über das anwendbare Recht ist wirksam, wenn sie von dem Recht des Staates, dessen Recht für anwendbar erklärt wurde, oder von dem Recht des Staates, in dem die Vereinbarung abgeschlossen wurde, als rechtswirksam erachtet wird. 3. Der eheliche Güterstand, auf den ausländisches Recht anwendbar ist, kann Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn diese davon Kenntnis hatten oder den ausländischen Güterstand aus eigenem Verschulden nicht kannten. In bezug auf dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen kann der ausländische Güterstand Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn die gesetzlichen Publizitätsvorschriften des Staates beachtet wurden, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden.

8 Seite 8 Danach könnte vorliegend auch deutsches Güterrecht gewählt werden. Die Wahl müßte schriftlich erfolgen. Gem. Art. 30 Abs. 2 ist die Wahl vorliegend jedoch auch wirksam, wenn sie nach deutschem Recht vorgenommen wird. Streitig ist jedoch, ob die Norm des 1371 BGB güterrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren ist. Folgt man der herrschenden Meinung, die die Norm güterrechtlich einordnet (MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. 1989, 1371 Rn. 1 m.w.n.), so kann durch die Wahl deutschen Güterrechts der pauschalierte Zugewinnausgleich des 1371 Abs. 1 BGB zur Anwendung gebracht werden. Es wird hingegen auch vertreten, daß die Vorschrift des 1371 BGB eine erbrechtliche Funktion besitze (zahlreiche Nachweise bei MünchKomm/Gernhuber a.a.o.), so daß die Norm dem Erbstatut zu unterstellen wäre. Die Wahl deutschen Erbrechts wäre ebenfalls möglich: Aus deutscher Sicht kommt eine Rechtwahl hinsichtlich des Erbrechts gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB in Betracht. Diese gilt jedoch nur für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen. Eine Wahl über das von Art. 25 Abs. 2 EGBGB beschriebene Maß hinaus ist nicht möglich (v.bar, Internationales Privatrecht II, München 1991, Rn. 367). Eine über die Schranken des Art. 25 Abs. 2 EGBGB hinausgehende, sich z.b. auf bewegliches oder ausländisches unbewegliches Vermögen beziehende oder ein ausländisches Erbstatut berufende Rechtswahl ist aus der Sicht des deutschen Rechts im Rahmen einer Rückverweisung dann beachtlich, wenn das gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB berufene Heimatrecht des Erblassers eine entsprechende Gestaltung ermöglicht oder zumindest im Falle einer Weiterverweisung akzeptiert und der Erblasser von dieser Möglichkeit nach Maßgabe seines Heimatrechts wirksam Gebrauch gemacht hat (Staudinger/Dörner, a.a.o., Rn. 470; MünchKomm-Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 26 ff.; Erman/Hohloch, Art. 25 EGBGB Rn. 16). Eine solche Möglichkeit wird durch das italienische Erbrecht eröffnet. Die Rechtswahl nach italienischem Recht richtet sich nach Art. 46 des italienischen IPRG: Art. 46. (Successione per causa di morte) 1. La successione per causa di morte è regolata dalla legge nazionale del soggetto della cui eredità si tratta, al momento della morte. 2. Il soggetto della cui eredità si tratta può sottoporre, con dichiarazione espressa in forma testamentaria, l'intera successione alla legge dello Stato in cui risiede. La scelta non ha effetto se al mo mento della morte ildichiarante. ~on risiedeva ~`ù i- tale Stato. Nell'ipotesi di successione di un cittadino Art. 46. (Rechtsnachfolge von Todes wegen) 1. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen wird vom Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes geregelt. 2. Der Erblasser kann durch eine ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterstellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl ist unwirksam, wenn der Erklärende sich im Todeszeitpunkt nicht mehr in diesem Staat aufhielt. Im

9 Seite 9 italiano, la scelta non pregiudica i diritti che la legge italiana attribuisce ai legittimari residenti in Italia al momento della morte della persona della cui successione si tratta. 3. La divisione ereditaria è regolata dalla legge applicabile alla successione, salvo che i condividenti, d'accordo fra loro, abbiano designato la legge del luogo d'apertura della successione o del luogo ove si trovano uno o più beni ereditan. Falle der Erbfolge nach einem italienischen Staatsangehörigen läßt die Rechtswahl die Rechte unberührt, die das italienische Recht den Pflichtteils - berechtigten des Erblassers gewährt, die im Zeitpunkt seines Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben. 3. Die Teilung des Nachlasses wird durch das Recht bestimmt, das auf die Erbfolge anwendbar ist, es sei denn, die an der Erbauseinandersetzung Beteiligten haben einvernehmlich das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem das Verfahren über die Erbfolge eröffnet wurde oder in dem sich einer oder mehrere Vermögensgegenstände des Nachlasses befinden. Danach können die Eheleute im Hinblick auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form für den gesamten Nachlaß deutsches Erbrecht wählen. Diese weitgehende Rechtswahlmöglichkeit wird nach den vorstehenden Ausführungen vom deutschen Recht akzeptiert. Zu beachten ist jedoch, daß die Rechtswahl unwirksam wird, wenn sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr in dem betreffenden Land aufhält. Als einzuhaltende Testamentsform läßt Art. 48 des italienischen IPRG alternativ die Form des Heimatstatuts und die des Aufenthaltsstatuts genügen. Die nach dem deutschen IPR erforderliche Testamentsform ergibt sich aus Art. 26 EGBGB. Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.

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