Willkommen im ifb-seminar: Betriebsverfassungsrecht Kompakt Teil II Part 2

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1 Willkommen im ifb-seminar: Betriebsverfassungsrecht Kompakt Teil II Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der BV Normalfall Ausnahme (Einigungsstellenverfahren im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung) Einigung zwischen Arbeitgeber und BR (Beschluss des BR!) Spruch der Einigungsstelle (ersetzt die Einigung) Schriftform Schriftform Unterschrift von AGeb & BR Unterschrift (nur) des Einigungsstellenvorsitzenden (c) RA Urs Peter Janetz

3 Unmittelbare und zwingende Wirkung einer BV, 77 Abs. 4 BetrVG Betriebsrat Zwingende Wirkung: Regelungen der BV dürfen zum Nachteil des ANs nicht abgeändert werden ( Schutzschild- Funktion ) Arbeitgeber Arbeitnehmer (c) RA Urs Peter Janetz

4 Geltungsbereich einer BV Räumlich Nur für den Betrieb, für den sie vom zuständigen BR abgeschlossen wurde (bei Gesamt-BV für alle Betriebe des Unternehmens) Persönlich Alle (aktiven) AN des Betriebes; auch diejenigen, welche erst nach Anschluss der BV eintreten. Grds. nicht Ruheständler und ausgeschiedene AN. Kommt gleich... Zeitlich (c) RA Urs Peter Janetz

5 (c) RA Urs Peter Janetz Zeitlicher Geltungsbereich einer BV Unbefristete BV bzw. kündbare befristete BV Befristete BV bis Ablauf der Kündigungsfrist bis Ablauf des Befristungszeitraums Frist nach Gesetz: 3 Monate ohne Endtermin ( 77 Abs. 5 BetrVG) Frist wie in BV vereinbart; ggf. mit vereinbartem Endtermin (z.b. 3 Monate zum Quartalsende) Aufhebung der BV durch Aufhebungsvertrag (muss auch BV sein) Aufhebung der BV durch neue BV über gleichen Gegenstand

6 Regelungsschranken für eine BV Tatsächlich existierende Norm aus Gesetz oder TV Ausnahme: Der TV enthält eine Öffnungsklausel ( 77 III S. 2) oder das Gesetz ist nicht zwingend bzw. abdingbar Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch TV geregelt ( 77 III BetrVG) Ausnahme 1: Der TV enthält eine Öffnungsklausel ( 77 III S. 2) Ausnahme 2: Das Gesetz selbst begrenzt den Vorrang auf tatsächlich existente TVe (z.b. 87 I; 112 I 4 BetrVG) (c) RA Urs Peter Janetz

7 Nachwirkung einer BV ( 77 Abs. 6 BetrVG) Erzwingbare BV Freiwillige BV hat Nachwirkung... (Regel) hat keine Nachwirkung außer es ist etwas anderes vereinbart. (Ausnahme)... außer es ist etwas anderes vereinbart. (Regel-Ausnahme-Verhältnis) Keine Nachwirkung auch, wenn... der Betrieb insgesamt eingestellt wird oder vollständig in einen anderen Betrieb eingegliedert wird (dann aber ggf. 613a BGB) die BV aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wird (Ausnahme meist: Sozialpläne) (c) RA Urs Peter Janetz

8 Wirkung der BV in der Nachwirkung Betriebsrat Zwingende Wirkung: Regelungen der BV dürfen zum Nachteil des ANs nicht abgeändert werden ( Schutzschild- Funktion ) Arbeitgeber Arbeitnehmer

9 Checkliste BV 1) Worauf sollte bei einer BV geachtet werden? Vertragspartner angeben (Arbeitgeber / Betriebsrat) 2) Vorwort (falls erforderlich): Warum wird die BV vereinbart, was soll sie bewirken? 3) 4) Begriffsdefinitionen: Wie sollen verwendete Begriffe verstanden werden (z.b. was ist mit Überstunden gemeint? Wann beginnt und endet die Nachtarbeitszeit? Geltungsbereich a) Räumlich (welche Betriebe / Betriebsteile / Abteilungen sind betroffen?) b) Persönlich (welche Arbeitnehmer(gruppen) sind betroffen? Z.B. Auszubildende, Produktionsmitarbeiter, Schichtarbeiter etc.) 5) Ab wann soll die BV gelten? (Beginn) Was ist mit etwaiger Vorgänger-BV? I.d.R. Aufhebung der alten BV ab Inkrafttreten 6) der neuen BV. Beendigung der BV a) Ist die BV befristet? Bis wann? 7) b) Kündigungsfristen (u.u. auch nach Befristungsablauf) c) Kündigungsformalien (z.b. Schriftform) 8) Inhaltliche Regelungen 9) Regelung zur Nachwirkung (v.a. bei Misch-BV) Salvatorische Klausel, Reglungen über die Beilegung von 10) Meinungsverschiedenheiten 11) Evtl. Regelung über Auslegung der BV (falls gewünscht) Durchlaufende Seitennummerierung, feste Verbindung der Blätter ( keine 12) Trennung ohne Beschädigung möglich ) Unterschriften BR-Vorsitzender / Arbeitgeber im Original auf einem Exemplar 13) (sofern es Anhänge gibt, sollten auch dies unterzeichnet werden!)

10 Regelungsabrede Regelungsabrede Betriebsrat Arbeitgeber Formlose Vereinbarung Wirkung nur zwischen den Parteien, d.h. keine unmittelbare & zwingende Wirkung für die AN gesetzlich nicht geregelt Arbeitnehmer (c) RA Urs Peter Janetz

11 Beschwerderecht des Arbeitnehmers Individuelle Beschwerde des AN bezüglich Verhalten des AGeb oder sonstiger Vorgesetzter Verhalten anderer Arbeitnehmer über Benachteiligung Ungerechte Behandlung Beeinträchtigung in sonstiger Weise (c) RA Urs Peter Janetz

12 Beschwerdeverfahren im BetrVG, 84, 85 BetrVG Arbeitnehmer wendet sich an Daneben: wendet sich direkt an zieht BRM hinzu Betriebsrat wirkt auf Abhilfe hin, falls Beschwerde für berechtigt erachtet 17 Abs. 2 ArbSchG 13 AGG Arbeitgeber Abhilfe? ja nein Info an BR AN Info an AN BR Erzwingbares Einigungsstellenverfahren (sofern kein Rechtsanspruch) (c) RA Urs Peter Janetz

13 Bildung einer Einigungsstelle (ausgehend vom BR) BR stellt durch Beschluss fest: Scheitern der Verhandlungen mit dem AGeb Angelegenheit soll durch die E-Stelle entschieden werden Vorschlag eines Vorsitzenden der E-Stelle Vorschlag Anzahl Beisitzer Festlegung der Beisitzer des BR Mitteilung an Arbeitgeber Einigung über: Person des Vorsitzenden Anzahl der Beisitzer ja nein E-Stelle wird unverzüglich tätig dann Arbeitsgericht entscheidet über Person des Vorsitzenden und / oder Anzahl Beisitzer (c) RA Urs Peter Janetz

14 Stimmenmehrheit vorhanden? Verfahren vor der E-Stelle ( 76 III, IV BetrVG) Grundsätzlich: Zwingende Verfahrensregelungen in Abs. 3, ansonsten allgemein anerkannte Verfahrensgrundsätze Vorsitzender lädt ein unter Angabe Termin, Ort, TOP die Beisitzer ggf. Zeugen, Sachvertsändige etc. ggf. Parteien (AGeb, BR, GBR, KBR und bereitet die Sitzung vor. Mündliche Verhandlung (nicht öffentlich) Leitung durch Vorsitzenden Befragung der Parteien Weitere Sachverhaltsaufklärung d. Zeugen, Schriftstücke, Sachverständige 2. Beschlussfassung vor erneuter Abstimmung nochmalige mündl. Beratung dann neue Abstimmung mit Teilnahme des Vorsitzenden Stimmenthaltung des Vorsitzenden nicht zulässig Spruch der Einigungsstelle Beschluss: Schriftlich & vom Vorsitzenden unterschrieben ist den Parteien (BR, GBR, KBR & AGeb) zuzuleiten (c) RA Urs Peter Janetz Nein 1. Beschlussfassung anwesend nur: Vorsitzender, Beisitzer, u.u. Protokollführer beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend Persönliche Stimmabgabe Einfache Stimmenmehrheit Vorsitzender muss sich enthalten

15 Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Einigungsstelle 76 Abs. 5 S. 3, 4 BetrVG Grenze: Entscheidung nur im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des BR Variante 1 Bandbreite der verschiedenen Regelungsvarianten Variante 2 Variante 3 usw. Grenze: Unsinnige oder regelungsleere Entscheidungen (außerhalb des gesunden Menschenverstandes ) Arbeitsgericht hebt Spruch der ESt auf Arbeitsgericht kann nicht aufheben, auch wenn es andere Variante besser findet Arbeitsgericht hebt Spruch der ESt auf Grenze des Ermessens Grenze des Ermessens (c) RA Urs Peter Janetz

16 Arbeitsgerichtsbarkeit Senate ( 41 ArbGG) (BAG) 3. Instanz Berufs- Richter Vorsitzender Richter Berufs- Richter Revision, 72 ff ArbGG Im Beschlussverfahren: Rechtsbeschwerde, 92 ff ArbGG Kammern ( 35 ArbGG) (LAG) 2. Instanz Kammern ( 16 ArbGG) (Kammerverhandlung) Berufung, 64 ff ArbGG Im Beschlussverfahren: Beschwerde, 87 ff ArbGG Vorsitzender ( 54 ArbGG) (Güteverhandlung) (ArbG) 1. Instanz Laienrichter

17 Unterschiede Urteils- und Beschlussverfahren Urteilsverfahren, 2 ArbGG v.a. Streitigkeiten zwischen AN untereinander zwischen AGeb & AN aus dem ArbVerh & dessen (Nicht-) Bestehen zwischen TV- Parteien untereinander und mit 3. Beschlussverfahren, 2a ArbGG v.a. Streitigkeiten über Einhaltung & Durchsetzung d. Betriebsverfassungsrechts in Angelegenheiten aus dem BetrVG1952 und dem MitBestG; Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung z.b. z.b. Beteilige: Kläger(in) AN Beklagte(r) Beteilige: AGeb Antragsteller(in) z.b. BR Antragsgegner(in) z.b. AGeb Verfahrenseinleitung: Klage(schrift) Verfahren: Parteiverfahren, d.h. nur der Sachvortrag und die angebotenen Beweismittel werden berücksichtigt Verfahrenseinleitung: Antrag(sschrift) Verfahren: Amtsermittlung, d.h. das Gericht ermittelt selbst und kann z.b. auch nicht benannte Zeugen hören Entscheidung: Vergleich im Güteverfahren oder im Streittermin oder Urteil, u.u. auch Versäumnisurteil ggf. auch einstweilige Verfügung Entscheidung: Vergleich im Güteverfahren oder im Haupttermin oder Beschluss ggf. auch einstweilige Verfügung Rechtsmittel: Gegen Urteil des ArbG: Berufung zum LAG, (u.u. Sprungrevision zum BAG) Gegen Urteil des LAG: Revision zum BAG Rechtsmittel: Gegen Beschluss d. ArbG: Beschwerde zum LAG (u.u. Sprungrechtsbeschwerde zum BAG) Gegen Beschluss des LAG: Rechtsbeschwerde zum BAG Gericht prüft in jeder Phase des Verfahrens die Wahl der richtigen Verfahrensart

18 Arbeitsgerichtsbarkeit Antrag nach 23 BetrVG Wer kann den Antrag stellen? Betriebsrat Im Betrieb vertretene Gewerkschaft Weswegen? Grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen seine betriebverfassungsrechtlichen Pflichten aus: Betriebsvereinbarungen dem BetrVG Tarifverträgen Worauf richtet sich der Antrag? Unterlassen einer Handlung (z.b. Überstunden ohne Beteiligung des BR anzuordnen) Duldung der Vornahme einer Handlung (z.b. Zulassen eines Aushangs der BR am schwarzen Brett) Vornahme einer Handlung (z.b. den BR in einer bestimmten Angelegenheit rechtzeitig und umfassen zu unterrichten)

19 Feststellung, dass bestimmte Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist konkreter Feststellungsantrag Vor allem bei ungeklärten Rechtsfragen Arbeitgebermaßnahme hat noch konkrete Auswirkungen (z.b. eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitszeitverlegung gilt noch) abstrakter Feststellungsantrag Maßnahme ist schon abgeschlossen (z.b. Überstunden sind schon geleistet) Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber erneut gegen seine Pflichten in dieser Angelegenheit verstößt

20 (c) RA Urs Peter Janetz Einstweilige Verfügung, 85 II ArbGG Möglichkeit zur vorläufigen Sicherung bedrohter Rechte Voraussetzungen Verfügungsanspruch (z.b. BetrVG, TV, BV; Rechtslage muss hinreichend klar sein) Verfügungsgrund Sache so eilbedürftig, dass normales Verf. nicht abgewartet werden kann (Glaubhaftmachung) Sicherungsverfügung ( 85 II ArbGG, 935 ZPO) Sicherung von materiell-rechtlichen Ansprüchen (z.b. Herausgabe BR-Computer) Arten der einstweiligen Verfügung Regelungsverfügung ( 85 II ArbGG, 940 ZPO) Leistungsverfügung Regelung eines einstweiligen Zustandes bei einem str. Rechtsverhältnis (z.b. Nichtraucherschutz) Vorläufige Befriedigung von Gläubigeransprüchen (z.b. Bezahlung von Seminarkosten)

21 Sicherung der Rechte des BR

22 Wirtschaftliche Angelegenheiten (WA & BR) Mehr als 100 ständig beschäftigte AN Wirtschaftsausschuss wird vom Unternehmer rechtzeitig und umfassen informiert unter Vorlage der erforderlichen Akten durch den Unternehmer über: Bericht Mehr als 20 ständig beschäftigte AN Betriebsrat wird vom Unternehmer rechtzeitig und um-fassen informiert über: wirtschaftliche Angelegenheiten geplante Betriebsänderungen Beratung mit dem Unternehmer über

23 Wirtschaftliche Angelegenheiten: Info der AN gem 110 BetrVG Arbeitnehmer mehr als 1000 ständig beschäftigte AN im Unternehmen im Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte AN werden vom Unternehmer informiert schriftlich mündlich nach vorheriger Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und / bzw. oder Betriebsrat über Mindestens 1 x pro Quartal die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens

24 Wirtschaftliche Angelegenheiten i.s.v. 106 Abs. 3 BetrVG sind insbesondere: die Wirtschaftliche & finanzielle Lage des Unternehmens die Produktions- & Absatzlage das Produktions- & Investitionsprogramm Rationalisierungsvorhaben Fabrikations- & Arbeitsmethoden Fragen des betrieblichen Umweltschutzes die Verlegung, Einschränkung, Stilllegung von Betrieben / Betriebsteilen Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben Änderungen des Betriebszwecks und der Betriebsorganisation die Übernahme des Unternehmens, soweit ein Kontrollerwerb stattfindet Sonstige Vorgänge & Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren

25 Rechtzeitige Unterrichtung des WA Rechtzeitige Unterrichtung d. WA bedeutet Unterrichtung des WA vor der Entscheidung Verspätet: Wenn die Entscheidung im zuständigen Unternehmens-Organ (Vorstand / Geschäftsführung) schon getroffen wurde

26 Umfassende Unterrichtung des WA Umfassende Unterrichtung des WA WA erhält alle erforderlichen Info s & Unterlagen für eine sinnvolle Beratung der Angelegenheit, ggf. mit Erläuterungen durch den Arbeitgeber Grundsatz: Gleicher Informationsstand Unternehmer & WA Grenze Gefährdung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen ( 106 II) nur in Ausnahmefällen denkbar Information des (G)BR über alles (auch Betriebs- / geschäftsgeheimnisse). 79 BetrVG gilt nicht ggü. BR

27 Durchsetzung der Informationsrechte des WA Einigungsstelle 109 BetrVG auf Antrag des BR (nicht WA!), wenn Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, ungenügend erteilt wird Arbeitsgericht Beschlussverfahren gegen den Unternehmer, der sich trotz anderslautender Entscheidung der Einigungsstelle weigert, die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ordnungswidrigkeit 121 BetrVG wenn Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, ungenügend erteilt wird i.d.r. nach Einigungsstellenverfahren Durchsetzung der Inforechte des BR nach 106, 111 BetrVG oder der AN nach 110 BetrVG Einigungsstelle 109a BetrVG wenn kein WA besteht und die Auskunft im Fall des 106 III Nr. 9a nicht, nicht rechtzeitig, ungenügend erteilt wird

28 Überblick: Wirtschaftsausschuss Grundsatz Mehr als 100 ständig beschäftigte AN im Unternehmen ( 106 I 1 BetrVG) Ausnahme Mehr als 200 AN ( 9, 27 BetrVG) Bestehender BR oder GBR (Gesamt-) Betriebsausschuss gebildet wählt Wirtschaftsausschuss Mitglieder-anzahl 3-7, i.ü. frei bestimmbar 107 I BetrVG Mind. 1 BRM; i.ü. AN oder leitende Angestellte wahlweise Übertragung auf (G)BR-Ausschuss ( 107 III, 28 I 3 BetrVG) Mitgliederanzahl max. wie Betriebsaus-schuss (max. 11) 107 III, 27 I 3 BetrVG Insoweit nur BRM wählbar (G)BR kann nochmals um gleiche Anzahl aufstocken (max. 22) 107 III 3 BetrVG Hier alle AN & leitende Angestellte

29 Aufgaben des Wirtschaftsausschusses Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten & deren mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigten vom Unternehmer verlangen 106 II BetrVG Wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten 106 I BetrVG Den (Gesamt)Betriebsrat über das Ergebnis aller Beratungen und aller erhaltenen Auskünfte unterrichten 106 I, 108 IV BetrVG

30 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (1) Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Erhebliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft liegen meist vor bei ( 111 S. 3 BetrVG): Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Zusammenschluss mit anderen Betrieben Spaltung von Betrieben Grundlegende Änderung von Betriebsorganisation Betriebsanlagen Betriebszweck Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden Fertigungsverfahren RA Urs Peter Janetz

31 Erhebliche Teile der Belegschaft? Anhaltspunkt: 17 KSchG Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (2) Verlust des Arbeitsplatzes In Betrieben mit i.d.r. 21 bis 59 AN müssen betroffen sein Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer sind z.b. Minderung des Entgelts Höhere Fahrtkosten Leistungsverdichtung mehr als 5 AN In Betrieben mit i.d.r. 60 bis 499 AN müssen betroffen sein 10% oder mehr als 25 AN Qualifikationsverlust In Betrieben mit i.d.r. ab 500 AN müssen betroffen sein Zusätzliche Kontrollen 5% oder mind. 30 AN RA Urs Peter Janetz

32 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen Einsetzen der Beteiligungsrechte des BR: Pflichten des Unternehmers Rechtzeitige Unterrichtung des BR: Umfassende Unterrichtung des BR: Beratung mit dem BR über Streitigkeiten: Sobald sich der Unternehmer dazu ent-schlossen hat, d. Maßnahme durchzuführen So rechtzeitig, dass noch über Interessenausgleich / Sozialplan verhandelt werden, und das Verfahren nach 112 BetrVG vor Durchführung abgeschlossen werden kann Mitteilung d. Gründe f. d. geplante BÄ Darlegung d. Auswirkungen a. d. Arbeitnehmer Darlegung d. Zeitplans Interessenausgleich Sozialplan Arbeitsgericht

33 Interessenausgleich & Sozialplan Überblick Interessenausgleich Sozialplan Bezieht sich auf den INHALT der Betriebsänderung. Ob & Wie der Betriebsänderung. Nachteile sollen erst gar nicht entstehen. Enthält häufig Regelungen über: * Verzicht auf die Betriebsänderung * Durchführung der Betriebsänderung wie geplant * Modifikationen der Betriebsänderung * Versetzungen, Umschulungs-maßnahmen, Verabredungen über Kurzarbeit, Abmachungen über Personalplanung, sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen * Form und Zeitrahmen der Aufhebung von Arbeitsverträgen (z.b. Altersteilzeit, Beschäftigungsgesellschaften, Auswahlkriterien & Namenslisten nach 1 Abs. 5 KSchG) Bezieht sich auf die FOLGEN der Betriebsänderung. Entschädigung bzw. Überbrückung & Vorsorge. Nachteile sollen abgemildert werden. Enthält häufig Regelungen über: * Angebote von anderen Arbeitsplätzen & Regelungen zu deren Zumutbarkeit * Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen (meist unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung) * Ausgleich für Nachteile wegen Versetzungen (Pendlerzuschuss, Umzugskostenbeihilfe etc.) * Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen, i.d.r. mit pauschalierten Regelungen * Altersteilzeitregelungen * Härtefonds

34 Interessenausgleich & Nachteilsausgleich Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat gegebenenfalls mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle (unverbindlich) und / oder sonstigen Dritten Interessenausgleich von AGeb nicht versucht Einigung versucht, aber gescheitert Einigung erzielt Nachteilsausgleich für Arbeitnehmer, 113 BetrVG Einigungsstelle entscheidet nicht, AGeb bestimmt frei bei Abweichung Kollektive Vereinbarung eigener Art (keine BV)

35 Einigungsstelle bei Sozialplan Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat gegebenenfalls mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle und / oder sonstigen Dritten Einigung erzielt Keine Einigung Neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung (nicht Umstrukturierung), 112a Abs. 2 BetrVG wirkt wie Betriebsvereinbarung, 112 I 3 BetrVG Einigungsstelle entscheidet Ausnahme 112a BetrVG Betriebsänderung besteht nur in Entlassung von AN: Mindestzahlen des 112a I BetrVG müssen erreicht sein: % der Belegschaft mind. AN: bis 59 20% % % 60 über % 60 Kriterien für die Einigungsstelle ( 112 V BetrVG): Berücksichtigung der sozialen AN-Belange & wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen (S.1) Bemessung von Leistungen zum Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile für AN (Nr. 1) Berücksichtigung der Arbeitsmarktchancen der AN (Nr. 2) Berücksichtigung von Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Nr. 2a) Keine Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze durch Sozialplanvolumen (Nr. 3) RA Urs Peter Janetz

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