Update Rauchwarnmelder 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Update Rauchwarnmelder 2016"

Transkript

1 4. Februar 2016 Update Rauchwarnmelder 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, in Hinblick auf die zum auslaufende Frist zum Einbau der Rauchwarnmelder in Bestandswohnungen hat der VNWI e.v. alle damit zusammenhängenden Fragen rund um die Ausstattung von Eigentumswohnungen zum Brennpunkt-Thema des 17. Kölner Verwalterforums am gemacht. Mit der Frage, ob die WEG zum Einbau und zur Wartung verpflichtet ist, beschäftigen sich aktuell viele Gerichtsentscheidungen, hier die Leitsätze zweier soeben veröffentlichter Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen. AG Bottrop (Urteil v , 29 C 25/15, ZMR 2016, 63 f.): Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Eigentümergemeinschaft die Wartungsarbeiten an den Rauchmeldern an sich zieht, ist nichtig. AG Wuppertal (Urteil v , 91b C 58/15, ZMR 2016, 64 ff.): Bei einer reinen Wohnanlage sind die Wohnungseigentümer verpflichtet... eine Gemeinschaftslösung für den Einbau von Rauchwarnmeldern zu beschließen. Nachfolgend haben wir die Ergebnisse aus dem Vortrag von Wolfgang Dötsch, Richter am Oberlandesgericht Köln, zusammengefasst. Bitte beachten Sie insbesondere den wichtigen Hinweis zur Ausstattung von Wohnanlagen, die über keine Teileigentumseinheit verfügen. Insoweit müssen wir nämlich unsere bisherige Empfehlung korrigieren. 1. Wartung: Herr Dötsch betonte, dass die Prüfung der Betriebsbereitschaft nach dem eindeutigen Wortlaut von 49 Abs. 7 S.3 der BauO NW (bei Fehlen einer Übernahme der Pflichten durch den Eigentümer) allein den unmittelbaren Nutzern obliegt, womit laut Gesetzesbegründung in der Regel die Mieter oder der selbst eigennutzende Eigentümer einer Wohnung (Landtagsdrucksache 16/1624) gemeint sind. Da damit hier

2 ersichtlich kein Fall einer sog. geborenen Wahrnehmungsbefugnis des Verbandes vorliegt, kann der Verband für die Wartung daher allenfalls durch einen Vergemeinschaftungsbeschluss verpflichtet werden (sog. gekorene Wahrnehmungsbefugnis). Es spricht aber vieles gegen eine Übertragung der Wartung der Rauchwarnmelder auf die WEG. Übernimmt die WEG durch Beschluss - oder ein Vermieter durch Erklärung gegenüber dem Mieter - diese Wartungsverpflichtung, bedeutet dies nur einen Eintritt in die Verkehrssicherungspflicht und im Zweifel sogar eine Haftung für alle Risiken, die sich aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Wartung ergeben. Herr Dötsch erläuterte auch die versicherungsrechtlichen Aspekte für den WEG-Verwalter bzw. die WEG und deren Mitglieder. Er erörterte zunächst, ob fehlende oder nicht funktionsfähige Rauchwarnmelder überhaupt Einfluss auf den Gebäudeversicherungsschutz haben, weil diese - im Gegensatz zu Brandmeldern - nicht den Schutz des Gebäudes, sondern der Gesundheit und des Lebens bezwecken. Da trotz der Zweifel am Schutzzweckzusammenhang zwischen der gesetzlichen Einbaupflicht und dem Versicherungsschaden am Gebäude aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Versicherer bei Schadensfällen dennoch eine Obliegenheitsverpflichtung rügen, sollten Verwalter und der Verband bei genauerer Betrachtung aber - entgegen dem BGH - erst recht keine Vergemeinschaftung vornehmen. Gemäß 6 VGB 2010 gilt bei Eigentumswohnungen nämlich, dass das Fehlverhalten eines mitversicherten Eigentümers den übrigen Miteigentümern gerade nicht zugerechnet werden kann. Hier kann also das Fehlverhalten einzelner nicht den gesamten Versicherungsschutz des Gebäudes gefährden. Herr Dötsch meint daher für NRW: Die Übernahme der Pflichten durch den Verband - der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung ist -, ist daher der versicherungsrechtliche Supergau und verlagert die im Bereich der nur mitversicherten Wohnungseigentümer aufgrund der Sonderregelungen in 6 VGB 2010 noch eher ungefährliche Pflicht unmittelbar in den ungleich gefährlicheren Bereich der potentiellen Obliegenheitsverletzung direkt durch den Versicherungsnehmer und würde erst recht und ohne Zurechnungsfragen den Versicherungsschutz in Gefahr bringen Ergänzend verwies Herr Dötsch zudem auf die sonst regelmäßig wiederkehrenden Probleme der Zugänglichkeit der Wohnungen (gerade bei Fremdnutzern, hinsichtlich derer 14 Nr. 4 WEG nicht greift), die rechtlichen Probleme, diesen Zugang im Verweigerungsfall zu erzwingen, und die Notwendigkeit der Überwachung und Dokumentation der Wartungsverpflichtung - allesamt Probleme, die die WEG und die Verwalter aus ihrem Verantwortungsbereich heraus halten sollten. Finger weg - das war die eindeutige Empfehlung des Experten und bleibt auch die des VNWI. 2. Ausstattung: Wolfgang Dötsch erläuterte eingehend das einschlägige BGH-Urteil v (BGH V ZR 258/11) zur der Frage, ob die WEG eine Beschlusskompetenz für die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern hat. Entgegen weit verbreiteter Meinung kommt es nicht auf die sachenrechtliche Zuordnung von Rauchwarnmeldern an, es ist also nicht entscheidend, ob diese als Zubehör. Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum einzuordnen sind. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH letztlich aufgrund der vom Senat gebildeten Fallgruppen, wer Adressat der Einbauverpflichtung ist, was wiederum von der jeweiligen Landesbauordnung ab-

3 hängt. Anders als beispielsweise in Baden-Württemberg, dessen 15 der LBAuO B-W sich an die Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude richtet, ist Adressat der Einbauverpflichtung gemäß 49 Abs. 7 S.1 der BauO NW der Eigentümer von Wohnungen. Maßgeblich für Nordrhein-Westfalen ist damit Rz. 11 des vorgenannten BGH-Urteils, die besagt: Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft allerdings nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft (vgl. allgemein Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., 10 Rn. 85; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., 10 Rn. 258). Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Räumen mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentumseinheiten umfasst (vgl. Schultz, ZWE 2012, 57, 58; Abramenko, ZWE 2013, 117, 120). Als solche Teileigentumseinheiten, so Wolfgang Dötsch, sind wohl nicht nur Ladenlokal oder sonstige gewerblich genutzte Einheiten anzusehen, sondern entsprechend der gesetzlichen Definition ( 1 WEG) auch alle nicht Wohnzwecken dienenden, eigenständigen Einheiten, also im Sondereigentum stehende Garagen, Stellplätze, Keller- und Hobbyräume etc. mit eigenem Grundbuchblatt. Für die Wohnungseigentümergemeinschaften, die über solche Teileigentumseinheiten verfügen, besteht in NRW folglich nur eine sog. gekorene Wahrnehmungsbefugnis, es bedarf also der Übernahme der Ausstattung durch Beschluss der Eigentümer - wovon der Experte den Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwaltern aus den vorgenannten Gründen ebenso abrät wie von der Übernahme der Wartung. Dies ist auch weiterhin die Empfehlung des VNWI. Wichtig ist aber der folgende Hinweis von Wolfgang Dötsch: Nach dem Wortlaut der vorstehenden Passage aus dem BGH-Urteil besteht aber auch in NRW dann eine sog. geborene Wahrnehmungskompetenz der Eigentümergemeinschaft, wenn das Objekt nur aus Wohnungseigentumseinheiten (Wohnungen) besteht, also auch keine selbstständigen Garagen, Kellerräume etc. enthält. Dann trifft ohne weitere Entscheidung/Entscheidungsmöglichkeit die Ausstattungsverpflichtung die WEG, die dann durch Beschluss über die Form der Umsetzung zu entscheiden hat. Hinsichtlich des Ob s eines Einbaus besteht dann kein Ermessen. Diese - nur die Ausstattung und nicht die Wartung betreffende Differenzierung - wurde in den bisherigen Stellungnahmen des VNWI nicht beachtet! Wichtiger Hinweis daher für alle Verwalter: Die Empfehlung des VNWI e.v., von der gekorenen Wahrnehmungskompetenz keinen Gebrauch zu machen und nach entsprechender Information die Ausstattungsverpflichtung bei den Wohnungseigentümern zu belassen, sollte also nicht bei solchen Eigentumsanlagen umgesetzt werden, die ausschließlich aus Wohnungen bestehen (also nicht nur keine Gewerbeeinheiten, sondern auch keine selbstständigen Garagen, Stellplätze und sonstige Nebeneinheiten umfassen). Die Erstmontage sollte bei dieser - vermutlich seltener und vor allem bei kleineren Objekten anzutreffenden - Konstellation - doch im Auftrag der WEG durch einen Dienstleister (beispielsweise den Schornsteinfeger) - erfolgen. Sollten die Eigentümer in Hinblick auf die bisher nicht differenzierte Empfehlung des VNWI bzw. des Ver-

4 walters bereits eine Eigenausstattung vorgenommen haben, ist dies unbedenklich, wenn die normgerechte Montage in allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen, feststeht. Bei Zweifeln sollte eine Überprüfung durch geeignetes Fachpersonal (beispielsweise den Schornsteinfeger) erfolgen und dokumentiert werden. Hinsichtlich der Wartung verbleibt es aber auch für diese Objekte uneingeschränkt bei der Empfehlung, diese entsprechend der Vorgabe in 49 Abs. 7 S. 3 der BauO NW bei den Wohnungsnutzern zu belassen. Zur Veranschaulichung nachfolgendes Schaubild: Schaubild zur Wahrnehmungskompetenz der Eigentümergemeinschaft für den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern gemäß 49 Abs. 7 BauO NW Eine Übernahme der Pflichten zum Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern durch Beschluss der WEG verlagert die beim einzelnen Wohnungseigentümer bestehende Verantwortung in den Bereich der Eigentümergemeinschaft mit allen Folgen: Zugangsprobleme bei Einbau und Wartung, Organisationsund Dokumentationspflichten, hohe Kosten für Durchführung und Durchsetzung. Auch versicherungsrechtlich stellt die Vergemeinschaftung keine Lösung, sondern ein Problem dar: Während eine Obliegenheitsverletzung eines (nur mitversicherten) Eigentümers den übrigen Eigentümern gemäß 6 VGB 2010 nicht zugerechnet werden kann, gefährdet eine Obliegenheitsverletzung des Verbands unmittelbar den Versicherungsschutz der Gemeinschaft als Versicherungsnehmer. Finger soweit wie möglich weg von der Vergemeinschaftung! WARtuNg NiE! 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NW: Die Betriebsbereitschaft hat der unmittelbare Besitzer (i.d.r. der Mieter oder der selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung) sicherzustellen. FÜR DEN EiNBAu VON RAuCHWARNMELDERN MuSS DiFFERENZiERt WERDEN! 49 Abs. 7 Satz 1-3 BauO NW: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

5 Wohnungseigentümergemeinschaften nur mit Wohnungen. Wohnungseigentümergemeinschaften mit Wohnungen und Teileigentumseinheiten (Gewerbeeinheiten, TG-Stellplätze, Keller). Gem. BGH-Urteil v (BGH V ZR 258/11) besteht für WEGen ausschließlich mit Wohnungen eine geborene Wahrnehmungskompetenz zum Einbau von Rauchwarnmeldern in NRW bis zum Gem. BGH-Urteil v (BGH V ZR 258/11) besteht für WEGen mit Wohnungen und Teileigentum nur eine gekorene Wahrnehmungskompetenz den Einbau von Rauchwarnmeldern bis zum gemeinsam zu organisieren. Verwalter muss über die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur erstmaligen Ausstattung aufklären und nur das Wie des Einbaus durch die WEG beschließen lassen. Verwalter sollte die Eigentümer über die Einbauverpflichtung von Rauchwarnmeldern informieren. Finger weg von Beschlüssen zur Vergemeinschaftung. Von der Einbauverpflichtung sollte ausdrücklich abgesehen werden. Als Mitglied unseres Verbands können Sie die vollständige Präsentation im internen Bereich downloaden. Dr. Michael Casser, Vorstandsvorsitzender des VNWI e.v. VNWI Verband der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter e.v. Vaalser Straße Aachen Tel. (0241) Fax (0241) info@vnwi.de Copyright 2016 Verband der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter e.v., Alle Rechte vorbehalten.

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die

Mehr

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Baden-Württemberg Änderung der LBO in 2013 geplant (Stand 30.03.2013) Novellierung geplant in 2013 (Gesetzesänderung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung Rauch(warn)melder

Aktuelle Rechtsprechung Rauch(warn)melder Aktuelle Rechtsprechung Rauch(warn)melder Rechtsanwalt Heinz G. Schultze Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Aktuelle Rechtsprechung Rauchmelder Landesrechtliche

Mehr

Per

Per Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am in Kraft

Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am in Kraft Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am 23.07.2013 in Kraft Der Landtag von Baden-Württemberg hat die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Der Text des neuen 15 Abs. 7 der

Mehr

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können

Mehr

Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft

Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Rauchmelderpflicht Dr. Holger Neumann Geschäftsführer Haus & Grund Magdeburg e.v. Haus & Grund Magdeburg e.v., Halberstädter Str. 10, 39112 Magdeburg, www.hugma.de

Mehr

10. Wuppertaler Wohnungseigentumstag

10. Wuppertaler Wohnungseigentumstag 10. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Nachrüst- und Wartungspflicht für Rauchwarnmelder in NRW Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Hattingen, den 17.4.2014 Hattingen

Mehr

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3251 19. 03. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung A. Zielsetzung Einführung

Mehr

»Rauchwarnmelder und ihre Einordnung im Miet-, WEG- und Versicherungsrecht«

»Rauchwarnmelder und ihre Einordnung im Miet-, WEG- und Versicherungsrecht« 7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg»Rauchwarnmelder und ihre Einordnung im Miet-, WEG- und Versicherungsrecht«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Leib und Leben: Jährlich in

Mehr

Informationsveranstaltung Rauchwarnmelder

Informationsveranstaltung Rauchwarnmelder Erdbories & Wenningmann GmbH TFI Kregor Immobilieverwaltung Münster GmbH Informationsveranstaltung Rauchwarnmelder Nachrüst- und Wartungspflicht für Rauchwarnmelder in NRW - Auswirkungen auf Miete und

Mehr

37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer

37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer 37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der

Mehr

Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern.

Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern. Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern. Risk-Management eine Information für unsere Kunden. Was passiert bei einem Wohnungsbrand? Warum einen

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2243 07.03.2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

techem Viessmann Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. Fachtagung am Allendorf (Eder)

techem Viessmann Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. Fachtagung am Allendorf (Eder) techem Viessmann Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. Fachtagung am 06.11.2013 Allendorf (Eder) BGH-Urteil Einbau von Rauchwarnmeldern nach Hessischer Bauordnung Ruth Breiholdt, Rechtsanwältin und

Mehr

Rechtliche Informationen für Vermieter

Rechtliche Informationen für Vermieter Rechtliche Informationen für Vermieter Können die Anschaffungs- und Installationskosten auf die Mieter umgelegt werden? Die Installation von Rauchwarnmeldern gilt als Modernisierungsmaßnahme und berechtigt

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d

Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d Im sonst so sicherheitsbewussten Deutschland waren Rauchmelder bis noch vor wenigen Jahren wenig bekannt und gesetzlich nicht vorgeschrieben. Rauchmelderpflicht

Mehr

Rauchwarnmelder: Pflichten der

Rauchwarnmelder: Pflichten der Rauchwarnmelder: Pflichten der W~hnungseigentümergemeinschaft I I Ricarda Breiholdt ist Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht in Hamburg, Breiholdt & Vosc h erau lmm o bili en anwälte, www.breih o ldt -vosc

Mehr

Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht - jetzt auch im Freistaat Bayern Pantaenius- Immobilientagung, München,

Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht - jetzt auch im Freistaat Bayern Pantaenius- Immobilientagung, München, Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht - jetzt auch im Freistaat Bayern - 14. Pantaenius- Immobilientagung, München, 11.07.2013 A B Einleitung Inhaltsübersicht Rechtsgrundlagen C Beschlusskompetenz

Mehr

Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern

Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Stralsund Wer ist zur Installation von Rauchwarnmeldern

Mehr

Regulierung von Versicherungsschäden. Referentin

Regulierung von Versicherungsschäden. Referentin Regulierung von Versicherungsschäden Unterschiede in der Regulierung von Gemeinschafts-oder Sondereigentum Konflikte für den Verwalter Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler Versicherungsmakler

Mehr

39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen. Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht

39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen. Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht 39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen Beispielbild Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Begrifflichkeiten

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

ABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum

ABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum ABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum Kauf einer Eigentumswohnung Garage Garagen bleiben immer Gemeinschaftseigentum (Außenmauern, Dach, Boden, Garagentor). Das gilt auch für Zufahrten, Treppenzugänge und

Mehr

I~jj1 :1 Deutscher Mieterbund

I~jj1 :1 Deutscher Mieterbund I I~jj1 :1 Deutscher Mieterbund. ~~_-!_ J Nordrhein-Westfalen e.v. DMB Nordrhein-Westfalen e.v. IOststraße 55 I 40211 Düsseldorf Oststraße 55 40211 Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen Ausschuss für

Mehr

BVI-Verwalterinformation 02/16

BVI-Verwalterinformation 02/16 BVI-Verwalterinformation 02/16 Nachrüst- und Wartungspflicht für Rauchwarnmelder 1 Eine Handlungsempfehlung des BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.v. 1 2016 Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

Die Installation von Rauchwarnmeldern aus der Sicht des Vermieters und der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Installation von Rauchwarnmeldern aus der Sicht des Vermieters und der Wohnungseigentümergemeinschaft Die Installation von Rauchwarnmeldern aus der Sicht des Vermieters und der Wohnungseigentümergemeinschaft Ricarda Breiholdt und Volker Bielefeld Wohnungsbrände gefährden Menschen und Immobilien. Man nimmt

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 174/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung Foto: SG- design - Fotolia.com Sie würden ja gern, aber Sie können nicht. Die Rede ist von der Betriebskostenabrechnung.

Mehr

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 161/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein BGHR:

Mehr

fåñçêã~íáçå=òìê=^äïáåâäìåö=îçå=séêëáåüéêìåöëëåü ÇÉå= tbd=ákk= déä ìçéîéêëáåüéêìåö=çéê=báöéåíωãéêöéãéáåëåü~ñíw= uv=séêëáåüéêìåöi== déä ìçéîéêëáåüéêìåöjkêkw=nopqrstuv= = Sehr geehrte Damen und Herren Miteigentümer,

Mehr

DIN DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung

DIN DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung Einleitung: Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer Brandmeldeanlage.

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

In dieser Ausgabe lesen Sie: Bericht des Vorstandes Seite 2. Rauchmelder im Wohnungseigentum Seite 3,4. Überprüfungspflicht für Gasleitungen Seite 4

In dieser Ausgabe lesen Sie: Bericht des Vorstandes Seite 2. Rauchmelder im Wohnungseigentum Seite 3,4. Überprüfungspflicht für Gasleitungen Seite 4 In dieser Ausgabe lesen Sie: Bericht des Vorstandes Seite 2 Rauchmelder im Wohnungseigentum Seite 3,4 Überprüfungspflicht für Gasleitungen Seite 4 Förderprogramm Altersgerecht umbauen Seite 5 Aktuelle

Mehr

Inbetriebnahme- und Wartungsset Genius

Inbetriebnahme- und Wartungsset Genius Objekt Straße: PLZ / Ort: Zuständige Person: Telefon: Mobil: Errichter Firma: Name: Straße: PLZ / Ort: Telefon: Mobil: Wartungsunternehmen wie Errichter Firma: Name: Straße: PLZ / Ort: Telefon: Mobil:

Mehr

Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015

Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Annett Engel-Lindner Rechtsanwältin - Referentin Immobilienverwaltung IVD - Bundesgeschäftsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin Fall 1: Spielhunde auf der Gemeinschaftswiese

Mehr

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer

Mehr

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Mehr

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG 1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

Rauchwarnmelder. Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Rauchwarnmelder. Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Rauchwarnmelder Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar 2010 Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Herausgeber: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim am 28.9.2013

9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim am 28.9.2013 9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim am 28.9.2013 Die Modernisierung in der Wohnungseigentümergemeinschaft und Finanzierung der Maßnahmen durch Kreditaufnahme

Mehr

Notarrechtliches Symposion zum WEG

Notarrechtliches Symposion zum WEG Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:

Mehr

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine

Mehr

Rauchwarnmelder Sicherheit bei Tag und Nacht. Köln, 20. März 2010

Rauchwarnmelder Sicherheit bei Tag und Nacht. Köln, 20. März 2010 Rauchwarnmelder Sicherheit bei Tag und Nacht Köln, 20. März 2010 Inhalt Ausgangssituation Markt Recht Produktangebot fumonic Weitere Hinweise Leistungsangebot Rauchwarnmelder Brandverteilung in Deutschland

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

WEG-Verwalterforum Hannover

WEG-Verwalterforum Hannover WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mehr

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Rauchwarnmelderpflicht

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Rauchwarnmelderpflicht Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Rauchwarnmelderpflicht 1. Was ist unter dem Begriff unmittelbarer Besitzer einer Wohnung zu verstehen? Der unmittelbare Besitzer ist in der Regel der Mieter oder der

Mehr

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde 4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun

Mehr

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-

Mehr

Keine, da eine freiwillige Ausstattung nicht den gewünschten Erfolg brachte.

Keine, da eine freiwillige Ausstattung nicht den gewünschten Erfolg brachte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1624 05.12.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung A Problem Jährlich sterben in Deutschland bei Wohnungsbränden

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

I N F O R M A T I O N S B R I E F

I N F O R M A T I O N S B R I E F SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I

Mehr

Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 556 Abs. 1 BGB; 49 Abs. 7 BauO-NW; BetrKV 2 Nr. 17; 1. Gemäß 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten

Mehr

RA Jan-Hendrik Schmidt, RAin Ruth Breiholdt, RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg

RA Jan-Hendrik Schmidt, RAin Ruth Breiholdt, RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg Rauchwarnmelder in Wohnungseigentumsanlagen - Rechtsgrundlagen, Eigentumsverhältnisse, Verkehrssicherungspflicht, (fehlende) Sonderregelungen in den Landesbauordnungen, DIN-Vorschriften, Kostenverteilung,

Mehr

Inbetriebnahme und Wartung nach DIN 14676

Inbetriebnahme und Wartung nach DIN 14676 Inbetriebnahme- und Wartung von Rauchwarnmelder nach DIN 14676 Objekt: Zuständige Person: Errichter: Wartungsnehmer: gleich wie Errich ter (Eigentümer / Betreiber) Wartungsunternehm e n: Wartungsvertrag-Nr:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008. OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46

DNotI. Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008. OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008 OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46 Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig 1. Der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht Vorlesung 3 16. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Was ist Wohnungs- und Teileigentum? Fall: E ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er möchte gerne die Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Referent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München

Referent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL

Mehr

Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz?

Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Inhalt A B C Begriffserklärung Wirksamkeit und Umfang

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

Beiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen

Mehr

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,

Mehr

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;

Mehr

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Beschlussfähigkeit der Versammlung Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer. Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Einladung zur 20. Pantaenius-Immobilientagung

Einladung zur 20. Pantaenius-Immobilientagung Einladung zur 20. Pantaenius-Immobilientagung made by Erstmals in Düsseldorf Hamburg Düsseldorf München Nürnberg Wir laden Sie herzlich zur 20. Pantaenius-Immobilientagung ein! made by Veranstaltungsort

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011

Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit

Mehr