Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2015/16

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1 Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2015/16 RECHT GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB Das UWG wird derzeit geändert, der genaue Inhalt des zukünftigen Rechts ist aber noch nicht absehbar. Es gibt einen Regierungsentwurf, der aber umstritten ist und an vier verschiedene Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen wurde. Siehe Regierungsentwurf und Begründung zum UWG vom , BT-Drucks. 18/4535, S. 1 ff. Der Gang der Vorlesung wird deshalb noch nicht endgültig festgelegt und kann sich im Laufe des Semesters verändern. Es werden nach Möglichkeit die Bereiche vorgezogen, die von den Änderungen nicht oder nur am Rande betroffen sein werden. Danach gilt vorausichtlich folgende Reihenfolge: I. Teil: Grundlagen, IV. Teil: Mitbewerber, V. Teil: Sonstige Schutzrichtungen, VI. Teil: Rechtsbruch, III. Teil: Verbraucher, VII. Teil: Ansprüche, II. Teil: Regelungsgefüge, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung. Die nach dem derzeit geltenden Recht an sich richtige Gliederung ist wie folgt: I. Teil: Grundlagen 1 Überblick, Rechtsgeschichte 2 Dogmatische Grundstrukturen und Schutzzwecke des UWG A. Unternehmerische Freiheit und Verbotstatbestände B. Schutzzwecke, 1 UWG C. Beispiele für Schutzzweckunterscheidungen 3 Geschäftliche Handlung, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG II. Teil: Regelungsgefüge, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung 4 Regelungsgefüge des UWG A. Per se unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, 3 Abs. 3, Nr. 1 ff. Anhang UWG B. Unlautere geschäftliche Handlungen nach 3 Abs. 1, 4 6 UWG C. Unlautere geschäftliche Handlungen nach 3 Abs. 1 UWG D. Bedeutung von 3 Abs. 2 UWG E. Belästigende geschäftliche Handlungen, 7 UWG 5 Unlauterkeitsprüfung, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung A. Überblick B. 3 Abs. 1 UWG C. Unlauterkeitsprüfung D. Einzelaspekte III. Teil: Verbraucher 6 Grundlagen A. Verbraucherbegriff, 2 Abs. 2 UWG B. Verbraucherleitbild, 3 Abs. 2 Satz 2 f. UWG C. Interesse der Verbraucher an Wettbewerb D. Schiedsrichterfunktion der Verbraucher

2 2 7 Schutz der Verbraucherautonomie, 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG 8 Schutz der Entscheidungsgrundlage A. Allgemeines B. Per-se-Verbote, Nr. 1 ff. Anhang UWG C. Einzelregelungen D. Irreführende Werbung, 5, 5a UWG E. Vergleichende Werbung, 6 UWG 9 Schutz des Entscheidungsprozesses A. Allgemeines B Per-se-Verbote, Nr. 25 ff. Anhang UWG C. Unangemessener unsachlicher Einfluss, 4 Nr. 1 UWG D. 4 Nr. 6 UWG E. Besonders schutzbedürftige Verbraucher, 4 Nr. 2 UWG IV. Teil: Mitbewerber 10 Grundlagen A. Überblick B. Begriff des Mitbewerbers, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG C. Gezieltes Behindern, 4 Nr. 10 UWG 11 Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit 12 Schutz vor Ausschluss vom Wettbewerb 13 Schutz vor Innovationsstörungen A. Betriebsgeheimnisse, 17 ff. UWG B. Produktnachahmungen, 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG 14 Schutz vor Zurechnungsstörungen (Überblick) A. Geschäftsschädigende Äußerungen B. Täuschungen, 4 Nr. 9a, Nr. 10, 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG C. Schutz fremder geschäftlicher Wertschätzung 15 Schutz vor dysfunktionalen Störungen V. Sonstige Schutzrichtungen 16 Sonstige Marktteilnehmer A. Allgemeines B. Unternehmerische Marktgegenseite C. Branchenfremde Unternehmer D. Klagerechte 17 Weitere Schutzrichtungen (Überblick) A. Wettbewerbsgefährdung B. Allgemeinheitsinteressen VI. Rechtsbruch 18 Rechtsbruch

3 3 VII. Teil: Ansprüche (Überblick) 19 Ansprüche A. Überblick B. Schadensersatz C. Unterlassung D. Beseitigung E. Gewinnabschöpfung F. Durchsetzung von Ansprüchen

4 4 HINWEISE Lern- und Lehrbücher: Berlit, Wettbewerbsrecht Boesche, Wettbewerbsrecht Emmerich, Unlauterer Wettbewerb Lettl, Wettbewerbsrecht Peifer, Lauterkeitsrecht Zahreiche Lernbücher behandeln das Wettbewerbsrecht zusammen mit dem Kartellrecht. Die meisten dieser Darstellungen sind in Bezug auf das Wettbewerbsrecht für den Schwerpunkt zu knapp. Fall- und Klausurbücher: Köhler/Alexander, Fälle zum Wettbewerbsrecht (Empfehlung) Große Lehrbücher, Kommentare, Handbücher: Beater, Unlauterer Wettbewerb Fezer, Lauterkeitsrecht Erdmann/Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts Götting/Nordemann, UWG Harte/Henning, UWG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG Heidelberger Kommentar zum UWG Teplitzky/Peifer/Leistner, Großkommentar zum UWG Lehmler, UWG Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht Piper/Ohly/Sosnitza, UWG Ullmann, jurispk-uwg Zeitschriften: GRUR, GRUR Int., GRUR-RR, K&R, MarkenR, MMR, WRP, ZGE

5 5 BESPRECHUNGSFÄLLE Fall: Das Lakritzprodukt H produziert und handelt mit Fruchtgummi und Lakritzartikeln. Zu seinem Sortiment gehört u.a. COLOR-RADO, das neben Lakritz (55%) auch Weingummi und sonstige Zuckerwaren enthält. H inseriert in der Zeitschrift SG Süßwarenhandel, die sich ausschließlich an den Fachhandel richtet. In der Anzeige wirbt er u.a. mit der Angabe, dass die Umsatz- und Verkaufszahlen seiner Produkte und namentlich von COLOR-RADO in den letzten Jahren überdurchschnittlich gewachsen sind und die vergleichbaren Umsatz- und Verkaufszahlen aller Lakritzprodukte des Anbieters K übertreffen. K hält die Reklame für unzulässig. Sie sei irreführend, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, COLOR-RADO sei ein Lakritzprodukt. Außerdem handele es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung. Hinweis: BGH vom (Umsatzzuwachs), GRUR 2007, 605 ff. Fall: Legehennenhaltung Eierfabrikant E betreibt seine Legehennenhaltung in rücksichtsloser Profitmaximierung. Unter anderem steht den Hennen lediglich die durch die deutsche Hennenhaltungsverordnung vorgesehene absolute Mindestbodenfläche von 450 cm² zur Verfügung. Nach Ansicht von Tierschützern werden die Tiere durch die beengte Haltung aufs Äußerste gequält. Sie führen ferner an, dass 80 bis 90% der Bevölkerung eine solche Form der Massentierhaltung ablehnen. E verweist demgegenüber auf eine Vorschrift des europäischen Rechts, die sogar noch geringere Bodenflächen pro Henne zulässt. Ist das Handeln des E nach 3 UWG unzulässig? Hinweis: BGH vom (Legehennenhaltung), BGHZ 130, 182 ff.; EuGH vom (Hönig) Rs. C-128/94, Slg I, S ff. Fall: Die empörende Werbung Der bayerische Wettbewerber B handelt mit den unterschiedlichsten Produkten, unter anderem mit Bier und Teppichen. Für das von ihm hergestellte Weissbier wirbt er mit der Bezeichnung Königl.-Bayerische Weisse, obwohl er nicht von dem früheren bayerischen Königshaus abstammt. Außerdem wirbt er in einem Reklameprospekt Riesige Auswahl China-Teppiche. Der Prospekt bietet auf den ersten drei Seiten ausschließlich handgeknüpfte Teppiche an und stellt deren Herstellungsweise besonders heraus. Auf Seite vier wird ausschließlich für mechanisch hergestellte Teppiche geworben. Auf den Unterschied in der Herstellungsweise wird jedoch nicht ausdrücklich, sondern allein in den kleingedruckten Erläuterungen hingewiesen, die unter jeder Abbildung stehen. Die Konkurrenz ist empört. Sie möchte wissen, ob die Werbung zulässig ist. Hinweis: BGH vom (Königl.-Bayerische Weisse), GRUR 1992, 66 ff.; BGH vom (Orient-Teppichmuster), GRUR 2000, 619 ff.; Beater JZ 2000, 973 ff.

6 6 Fall: Mitwohnzentrale.de Der Gewerbetreibende M vermittelt Mitwohnmöglichkeiten. Er lässt für sich die Internet-Domain Mitwohnzentrale.de registrieren. Es ist zu erwarten, dass sehr viele Interessenten, die über das Internet nach einer Mitwohnmöglichkeit suchen, auf diese Weise bei M landen werden. Der Konkurrent K ist empört. Es könne doch nicht zulässig sein, dass M auf solche Weise Kundenströme kanalisiere und so die Mitbewerber letztlich vom Wettbewerb ausschließe. Aus technischen Gründen kann jede Internet-Domain nur ein einziges Mal vergeben werden. Die Vergabestelle verfährt dabei nach dem Prioritätsprinzip.Wird K dadurch, dass M die Domain nutzt, gezielt behindert im Sinne von 4 Nr. 10 UWG? Hinweis: OLG Hamburg vom (Mitwohnzentrale.de), CR 1999, 779 ff.; BGH vom (Mitwohnzentrale.de), BGHZ 148, 1 ff.; Beater JZ 2002, 275 ff. Fall: Tchibo/Rolex Die Ladenkette T bietet Kaffee und Schnäppchen an. Im Rahmen ihrer zahlreichen Angebote offeriert sie für 50 Armbanduhren, die den sehr bekannten Uhren der renommierten schweizerischen Exklusivherstellerin R äußerlich exakt nachgebildet sind. R bietet ihre Uhren ausschließlich über ausgesuchte Fachhändler zu Preisen von ca an und hat die äußere Form der Uhren geschmacksmusterrechtlich schützen lassen. Die Schutzfrist ist inzwischen allerdings längst abgelaufen. Ist das Vorgehen von T zulässig? Hinweis: Zu prüfen sind allein Normen des UWG. BGH vom (Tchibo/Rolex I), GRUR 1985, 876 ff.

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