LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds im Jahr 2013 (KELFG ) A. Problem und Ziel Die Kassenkredite der saarländischen Kommunen beliefen sich zum auf rund 1,85 Mrd. Euro, das sind Euro je Einwohner. Sie sind seit 2008 um fast 700 Mio. Euro oder rund 58 Prozent gestiegen. Unter den saarländischen Städten und Gemeinden ist die Verschuldung mit Liquiditätskrediten nicht gleichmäßig verteilt. Während es Städte und Gemeinden ohne oder mit recht niedrigen Liquiditätskrediten gibt, hat sich bei einer erheblichen Zahl von Städten und Gemeinden mittlerweile eine signifikant hohe Verschuldung aufgebaut. Als Folge dieser Entwicklung ist die erste Stadt bilanziell überschuldet und bei einer Reihe weiterer Städte und Gemeinden wird das bilanzielle Eigenkapital in wenigen Jahren aufgebraucht sein. Politisches Ziel ist die finanzielle Unterstützung der saarländischen Kommunen, um einen Beitrag zur Überwindung ihrer finanziellen Schieflage zu leisten. Zugleich macht die innerstaatliche Umsetzung des Fiskalvertrags eine Hilfe für die saarländischen Kommunen erforderlich, damit diese die ihnen auferlegte kommunale Schuldenbremse einhalten und einen Defizitabbau in möglichst gleichmäßigen Schritten bis zum Jahr ähnlich dem der Konsolidierungsländer - realisieren können. B. Lösung Das Saarland hat das Sondervermögen Entschuldung Fonds Kommunen 21 bereits zu einem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds (KELF) erweitert und stellt den Gemeinden beginnend mit dem Jahr 2013 für sieben Jahre Landesmittel in Höhe von jährlich rund 17 Millionen Euro zur Verfügung. Ausgegeben:

2 Das Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds im Jahr 2013 (KELFG 2013) regelt die Bewilligung dieser Konsolidierungshilfen im Jahr Die Mittel des KELF sollen dazu genutzt werden, die Gemeinden, die sich in einer besonderen Haushaltsschieflage befinden, zu unterstützen. Um zu vermeiden, dass das Handeln der Gemeinden im abgeschlossenen Haushaltsjahr 2012 und im laufenden Haushaltsjahr 2013 Konsequenzen für die Konsolidierungshilfen im Jahr 2013 nach sich zieht, die damals noch nicht absehbar waren bzw. im laufenden Jahr nicht mehr entscheidend beeinflusst werden können, knüpfen die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren im Jahr 2013 an die Sanierungsauflagen der Kommunalaufsichtsbehörde für das Jahr 2012 an. Die Bewilligung der Mittel in den Folgejahren ab 2014 wird durch gesondertes Gesetz geregelt. Das Verfahren wird sich dann mit den notwendigen Anpassungen für die kommunale Ebene maßgeblich an dem Verhältnis des Saarlandes zum Stabilitätsrat auf Bundesebene orientieren, das so in der Konsolidierung der Gemeindehaushalte seine konsequente Fortsetzung finden wird. C. Alternativen Eine grundsätzliche Alternative zu der vorgesehen Verteilung auf die Gemeinden, die sich in einer besonderen Haushaltsschieflage befinden, ist die Verteilung der Mittel innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach den Kriterien der Schlüsselzuweisungen. Die Mittel würden aber keine Wirkung entfalten, da die tatsächliche Finanzsituation außer Acht bliebe. Der Stabilitätsrat hat festgestellt, dass das hohe Volumen des Fonds von 120 Mio. nur zu rechtfertigen ist, wenn die Vergabe der Mittel an strenge Voraussetzungen und Auflagen geknüpft wird. Die alternativen Bewilligungsvoraussetzungen analog dem Verhältnis des Saarlandes zum Stabilitätsrat auf Bundesebene können erst ab 2014 umgesetzt werden. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die benötigten Finanzmittel wurden bereits im Rahmen des Sondervermögens Kommunaler Entlastungsfonds bereitgestellt. Hieraus sind für das Jahr Euro vorgesehen. In den Folgejahren ist vorgesehen, die Mittel nach Maßgabe eines noch zu erlassenden Gesetzes wie folgt zu verteilen: Euro Euro Euro Euro Euro Euro

3 2. Vollzugsaufwand Die Bearbeitung der erwarteten maximal 33 Zuwendungsanträge führt zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung in der Kommunalaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt und im Ministerium für Inneres und Sport für die Vorbereitung der Sitzungen des Kommunalen Sanierungsrates von insgesamt durchschnittlich 4 Arbeitsstunden je Antrag, insgesamt 132 Arbeitsstunden. Gerechnet mit den Personalkostensätzen für Wirtschaftlichkeitsberechnungen gemäß 7 LHO für die Besoldungsgruppe A 13 ergibt dies eine Gesamtkostenbelastung von rund Euro. Der Arbeitsaufwand wird mit vorhandenem Personal gedeckt. 3. Sonstige Kosten Keine. E. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. F. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport

4 G e s e t z über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds im Jahr 2013 (KELFG 2013) Vom Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen: 1 Ziel der Konsolidierungshilfen In Vollzug des 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 469), erhalten die Gemeinden im Jahr 2013 Konsolidierungshilfen in Höhe von ,00 Euro. Die Hilfen sollen die Gemeinden bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2020 beitragen. Wesentliche Grundlage hierfür sind auch die eigenen Sanierungsanstrengungen der Gemeinden. 2 Kommunaler Sanierungsrat Das Ministerium für Inneres und Sport richtet zur Erfüllung der Anforderungen aus diesem Gesetz in Abstimmung mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag ein mit Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und des Saarländischen Städte- und Gemeindetags paritätisch besetztes Gremium ein (Kommunaler Sanierungsrat). Der Kommunale Sanierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Empfängerkreis, Mittelverteilung (1) Konsolidierungshilfen können auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Im Jahr 2013 werden die Konsolidierungshilfen auf die Gemeinden verteilt, die im Jahr 2012 verpflichtet waren, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. (2) Innerhalb der empfangsberechtigten Gemeinden nach Absatz 1 entfallen 70 v.h. der Mittel auf die Gemeinden, deren Eigenkapital sich nach Maßgabe der mittelfristigen Finanzplanung des Jahres 2012 um mehr als 50 v.h. vermindern wird oder bereits aufgezehrt ist. Die verbleibenden Mittel werden auf die übrigen empfangsberechtigten Gemeinden verteilt

5 (3) Innerhalb der Empfängergruppen nach Absatz 2 werden die Konsolidierungshilfe jeweils allen grundsätzlich berechtigten Gemeinden rechnerisch zugeordnet, unabhängig davon, ob Konsolidierungshilfen beantragt oder bewilligt werden. Die Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2012 nach 14 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 v.h. in die Berechnung eingehen. (4) Nicht bewilligte und nach 6 zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel fließen dem Landeshaushalt zu. (5) Für die Zahl der Einwohner gilt 21 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes, bezogen auf das Jahr Bewilligungsvoraussetzungen (1) Konsolidierungshilfen erhalten im Jahr 2013 nur die Gemeinden, die die Auflagen der Kommunalaufsichtsbehörde im Jahr 2012 erfüllt haben. (2) Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die für das Jahr 2012 vereinbarten Sanierungsmaßnahmen dem Grunde nach vollumfänglich umgesetzt wurden, es sei denn, die Gemeinde hat die unterbliebene Umsetzung nicht zu vertreten. Dies erfordert seitens der Gemeinde den Nachweis, dass die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse gefasst oder die mit der Umsetzung der Maßnahme einhergehenden organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden. Nicht umgesetzte Sanierungsmaßnahmen können spätestens bis 2013 vollständig oder anteilig nachgeholt oder durch zusätzliche finanziell gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden. (3) Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von diesen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen, wenn hierdurch die Zielsetzung nach 1 gefördert wird. (4) Die Verpflichtung zum Nachweis der Erreichung des Sanierungsziels im Jahr 2011 mit der Vorlage des Haushaltsplans 2013 bleibt unberührt 5 Mittelverwendung (1) Die Konsolidierungshilfen müssen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Die erklärte Absicht der zweckentsprechenden Verwendung ist zugleich weitere Bewilligungsvoraussetzung. Bei Vereinnahmung der Konsolidierungshilfen unmittelbar auf einem Kreditkonto gilt diese als Kredittilgung. Werden die Konsolidierungshilfen nicht auf einem Kreditkonto vereinnahmt, sind die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus dem Einzahlungskonto oder, sofern die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Tilgung von Liquiditätskrediten nachgewiesen ist, zur Tilgung von Krediten für Investitionen aus dem Einzahlungskonto zu verwenden. Die Kredittilgung muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum Ende des Jahres

6 (2) Die Verbuchung kann durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport geregelt werden. (3) Die zweckentsprechende Verwendung und Verbuchung sind spätestens bis zum 31. März des Jahres 2015 nachzuweisen. 6 Verfahren und Zuständigkeit (1) Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Konsolidierungshilfen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Sie werden nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids an die Gemeinden ausgezahlt. (2) Anträge sind über das Landesverwaltungsamt, Kommunalaufsichtsbehörde, an das Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2013 mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. (3) Neben dem Bewilligungsantrag sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen: Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne des 5, Beschlüsse des Gemeinderates über die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Austauschmaßnahmen, Erklärung der Gemeinde, dass alle von ihr zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen im Sinne des 4 Abs. 1 und 2 umgesetzt sind, Konsolidierungsnachweis als Nachweis der Umsetzung im Sinne des 4 Abs. 1 und 2, Haushaltssatzung, Haushaltssanierungsplan (ggf. Ausnahmeregelung bei nicht rechtzeitigem Vorliegen). (4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Konsolidierungshilfen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat bis zum 31. Januar Maßgeblich und grundsätzlich sind die Ergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Satz 2 zu Grunde zu legen. (5) Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verwendung von Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben. 7 Rückforderung (1) Die Konsolidierungshilfen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für Ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, oder wenn die sich aus 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden

7 (2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. 8 Verwaltungsvorschriften Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschriften. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Es gilt für Bewilligungen von Mitteln des Jahres Die Bewilligung von Mitteln der Folgejahre wird gesondert geregelt

8 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Politisches Ziel der Landesregierung ist die finanzielle Unterstützung der saarländischen Kommunen, um einen Beitrag zur Überwindung ihrer finanziellen Schieflage zu leisten. Zugleich macht die innerstaatliche Umsetzung des Fiskalvertrags eine Hilfe für die saarländischen Kommunen erforderlich, damit diese die ihnen auferlegte kommunale Schuldenbremse einhalten und einen Defizitabbau in möglichst gleichmäßigen Schritten bis zum Jahr ähnlich dem der Konsolidierungsländer - realisieren können. Gemäß Fiskalvertrag darf bereits ab dem Jahr 2014 das gesamt-staatliche Defizit der Bundesrepublik nur noch 0,5 v.h. des Bruttoinlandsproduktes betragen. Da die Kommunen nach dem Grundgesetz Teil der Länder sind, werden kommunale Defizite im Rahmen des öffentlichen Gesamthaushaltes dem jeweiligen Land zugerechnet. Vor diesem Hintergrund hat das Saarland das Sondervermögen Entschuldung Fonds Kommunen 21 zu einem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds erweitert und stellt den Gemeinden beginnend mit dem Jahr 2013 für sieben Jahre Landesmittel in Höhe von jährlich rund 17 Millionen Euro zur Verfügung. Das Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds im Jahr 2013 (KELFG 2013) regelt die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Jahr Die Mittel des KELF sollen dazu genutzt werden, die Gemeinden, die sich in einer besonderen Haushaltsschieflage befinden, zu unterstützen. Der Gesetzentwurf regelt die Zielsetzung, den Empfängerkreis, die Verteilung der Mittel, die Voraussetzungen, die Mittelverwendung und das Verfahren. Um zu vermeiden, dass das Handeln der Gemeinden im abgeschlossenen Haushaltsjahr 2012 und im laufenden Haushaltsjahr 2013 Konsequenzen für die Konsolidierungshilfen im Jahr 2013 nach sich zieht, die damals noch nicht absehbar waren bzw. im laufenden Jahr nicht mehr entscheidend beeinflusst werden können, knüpfen die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren im Jahr 2013 an die Sanierungsauflagen der Kommunalaufsichtsbehörde für das Jahr 2012 an. Deren Kern sind die von den Gemeinden gemeldeten Sanierungsmaßnahmen und die mit ihnen einher gehenden Einsparungen. Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die für das Jahr 2012 vereinbarten Sanierungsmaßnahmen dem Grunde nach vollumfänglich umgesetzt wurden. Sofern dies nachgewiesen wird, werden die Hilfen nach der Antragstellung endgültig bewilligt und ausgezahlt. Die Bewilligung der Mittel in den Folgejahren ab 2014 wird durch gesondertes Gesetz geregelt. Damit wird auch ein Verfahrenswechsel verbunden sein. Während die Konsolidierungsauflagen der Kommunalaufsichtsbehörden bisher die einzelnen Konsolidierungsmaßnamen in den Fokus stellen, wird ab dem Jahr 2014 die Einhaltung der Vorgaben für die Entwicklung des zahlungsbezogenen Defizits die einzig entscheidende Größe darstellen. Für die Bewilligung ab 2014 werden die Plandaten des Jahres zu Grunde gelegt, für das die Zuwendung beantragt wird. Nach Jahresabschluss wird ihre Einhaltung anhand der Ist-Ergebnisse überprüft. Dies kann zu Rückforderungen führen, wenn die Sanierungsziele verfehlt werden. Das Verfahren wird sich mit den notwendigen Anpassungen für die kommunale Ebene maßgeblich an dem Verhältnis des Saarlandes zum Stabilitätsrat auf Bundesebene orientieren, das so in der Konsolidierung der Gemeindehaushalte seine konsequente Fortsetzung findet

9 Zu 1: B. Im Einzelnen Die Landesregierung unterstützt die Städte und Gemeinden des Landes nachhaltig bei der Konsolidierung ihrer Haushalte. Durch das Gesetz über das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds hat das Land einen Sanierungsbeitrag in Höhe von 120 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, der von 2013 bis 2019 mit jährlich rund 17. Mio. Euro an die Kommunen verteilt werden soll. Der Kommunale Entlastungsfonds - KELF - soll die kontinuierliche, strukturelle Verringerung des jahresbezogenen Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2020 und der Erreichung der kommunalen Schuldenbremse wirksam fördern. Damit soll ein Beitrag zur Haushaltsanierung auch auf kommunaler Ebene geleistet werden mit dem Ziel, dass vom Jahr 2020 an wie auf Landesebene keine neuen Schulden und Kassenkredite mehr aufgebaut werden müssen, sondern allmählich eine Rückführung gelingt. Wesentliche Grundlage hierfür sind auch die eigenen Sanierungsanstrengungen der Gemeinden. Für das Jahr 2013 ist nach den Details des 4 eine gesonderte gesetzliche Regelung erforderlich. Zu 2: Der Kommunale Sanierungsrat ist nach näherer Bestimmung im Gesetz an der Ausgestaltung des Fonds beteiligt. Er bewertet die Haushaltslage der Empfängergemeinden und stellt fest, welche Kommunen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfen erfüllen. Der Sanierungsrat berät auch über die Einhaltung oder Verfehlung der Auflagen. Zu 3: Das Gesetz regelt, welche Gemeinden in welcher Höhe Mittel aus dem Fonds erhalten. Grundsätzlich bestehen für die Verteilung zwei unterschiedliche Ansätze, das Kriterium der Solidarität bzw. Wirksamkeit und das Kriterium der Gerechtigkeit. Im ersten Fall ( Wirksamkeit ) wird die aktuelle tatsächliche Haushaltslage der Gemeinden unabhängig von ihren Ursachen als Maßstab herangezogen. Als Berechnungskriterien können Indikatoren zur Haushaltslage wie der Stand und die Entwicklung der Liquiditätskredite, der laufende Zahlungssaldo oder die Defizitquote herangezogen werden. Die Gemeinden mit schlechter Haushaltslage erhalten die höchsten Anteile und die Wirksamkeit des Fonds wird maximiert. Bei der zweiten Alternative kommen - unabhängig von der tatsächlichen Haushaltslage - objektivierte Indikatoren zur finanziellen Leistungsfähigkeit und zum Finanzbedarf zur Anwendung. Beispiele hierfür sind die Finanzkraftmesszahl und die Bedarfsmesszahl bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen B oder die Umlagegrundlagen bei der Kreisumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz. Gemeinden mit ungünstigeren Werten erhalten hohe Zuweisungen und umgekehrt - und zwar auch dann, wenn ihre tatsächliche Haushaltslage sich objektiv besser darstellt als die anderer Gemeinden

10 Die Zielsetzung (Wirkungsziel) des Fonds spricht für eine Verteilung nach dem Solidaritäts-/Wirksamkeitsaspekt, bei der die Mittel auf die Gemeinden konzentriert werden, die ohne Hilfe des Landes den zahlungsbezogenen Haushaltsausgleich unabhängig von den Ursachen der bestehenden Situation nicht erreichen können. Allerdings können bei einer Verteilung nach Solidaritäts-/ Wirksamkeitsaspekten Akzeptanzprobleme insbesondere bei den Gemeinden entstehen, deren Haushaltslage sich trotz ungünstigerer objektiver Voraussetzungen positiver darstellt. Das Saarland hat im Rahmen seiner Berichtspflichten gegenüber dem Stabilitätsrat die wegen der Einrichtung des KELF im Nachtragshaushalt steigende Nettokreditaufnahme damit begründet, dass das Land hierdurch einen effektiven Beitrag zum Defizitabbau auf kommunaler Ebene leistet, der angesichts der Verpflichtungen Deutschlands aus dem europäischen Fiskalpakt unabdingbar ist. Der Stabilitätsrat formuliert in seiner Beschlussfassung vom 28. Mai 2013 nach 5 des Stabilitätsratsgesetzes : Das Saarland tätigte im Jahr 2012 jedoch erhebliche neue Ausgaben, insbesondere für den Kommunalen Entlastungsfonds, die den durch die Sanierungsmaßnahmen erzielten Entlastungen entgegenwirken. Das hohe Volumen dieses Fonds von 120 Mio. ist nur zu rechtfertigen, wenn die Vergabe der Mittel an strenge Voraussetzungen und Auflagen geknüpft wird. Hieraus ergibt sich eine Festlegung, dass die Mittel ausschließlich zur Unterstützung von Gemeinden mit einer besonderen Haushaltsschieflage genutzt werden müssen - sofern sie sich bereit erklären, die mit dem Fonds verbundenen Auflagen zu erfüllen. Das Gesetz sieht daher eine zweckmäßige Kombination der beiden Kriterien vor, um den Vorgaben des Stabilitätsrates zu genügen. Nach dem Wirksamkeitsprinzip werden die Hilfen zunächst auf die Gemeinden beschränkt, die im Jahr 2012 verpflichtet waren, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Innerhalb dieser Gruppe erhalten die Gemeinden, deren Eigenkapital sich nach Maßgabe der mittelfristigen Finanzplanung des Jahres 2012 um mehr als 50 v.h. vermindern wird oder bereits aufgezehrt ist, den größten Anteil. Die Verteilung innerhalb der Gruppen anhand des finanzwissenschaftlichen Indikators der Umlagegrundlagen trägt dem Gerechtigkeitsprinzip Rechnung. Nach Maßgabe der beschriebenen Abgrenzung erhalten nach aktuellem Stand 33 der 52 saarländischen Gemeinden Konsolidierungshilfen aus dem KELF. Davon sind 11 Gemeinden überschuldet oder von einer Überschuldung bedroht. Der - gesetzlich gesondert geregelte - Empfängerkreis für die Jahre ab 2014 wird jährlich überprüft und an ggf. geänderte Verhältnisse angepasst. Zu 4: Um zu vermeiden, dass das Handeln der Gemeinden im abgeschlossenen Haushaltsjahr 2012 und im laufenden Haushaltsjahr 2013 Konsequenzen für die Konsolidierungshilfen im Jahr 2013 nach sich zieht, die damals noch nicht absehbar waren bzw. im laufenden Jahr nicht mehr entscheidend beeinflusst werden können, knüpfen die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren im Jahr 2013 an die Sanierungsauflagen der Kommunalaufsichtsbehörde für das Jahr 2012 an. Ausgehend vom Haushaltserlass 2011 ermittelte das Landesverwaltungsamt auf der Grundlage der von den Gemeinden gelieferten Ergebnisse der Finanzrechnung eine Bezugsbasis, die als Ausgangswert für das strukturelle Defizit Maßstab für die von den Kommunen zu erbringenden Sanierungsbeiträge ist

11 Kern der Sanierungsauflagen sind die von den Gemeinden gemeldeten Sanierungsmaßnahmen und die damit einher gehenden Einsparungen. Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die für das Jahr 2012 vereinbarten Sanierungsmaßnahmen dem Grunde nach vollumfänglich umgesetzt wurden. Im Jahr 2011 mussten im Haushaltssanierungsplan Einsparungen von 5 v.h. der Bezugsbasis für das strukturelle Defizit beschlossen werden. Für 2012 und 2013 wurden jährlich Einsparungen von 10 v.h. gefordert. Innerhalb des jährlich fortzuschreibenden Finanzplanungszeitraums war es zulässig, Einsparvolumina vorzeitig zu erbringen und die Einsparungen in den Folgejahren geringer ausfallen zu lassen. Bezogen auf den Planungszeitraum 2011 bis 2015 mussten letztlich Haushaltsverbesserungen von insgesamt 45 v.h. der Bezugsbasis nachgewiesen werden. Unterbleibt die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen, ist dies dann nicht von der Gemeinde zu vertreten, wenn dies auf von ihr nicht beeinflussbare, vor allem externe Faktoren zurückzuführen ist. Die Bewilligung der Mittel in den Folgejahren ab 2014 wird durch gesondertes Gesetz geregelt. Mit der Vorlage des Haushaltsplans 2013 ist von den Gemeinden nach wie vor nachzuweisen, ob das Sanierungsziel in 2011 tatsächlich erreicht wurde. Gleiches soll sich bis 2015 jeweils für das zweitvorangegangene Haushaltsjahr wiederholen. Zu 5: Die Haushaltssituation der Empfängergemeinden erfordert es, dass die Konsolidierungshilfen nicht für zusätzliche Ausgaben, sondern zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung der Hilfen für neue Investitionen oder sonstige Zwecke ist unzulässig. Die erklärte Absicht der zweckentsprechenden Verwendung ist zugleich weitere Bewilligungsvoraussetzung. Die Kredittilgung muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis Ende 2014 und ist nachzuweisen. Die Vereinnahmung der Konsolidierungshilfen unmittelbar auf einem Kreditkonto bezieht sich auf den Fall eines überzogenen Girokontos. Zu 6: Der Weg über das Landesverwaltungsamt gewährleistet, dass die tiefgehenden Kenntnisse der Kommunalaufsichtsbehörde über die Haushaltslage der Gemeinden maßgeblich berücksichtigt werden können. Dessen ungeachtet trifft das Ministerium für Inneres und Sport nach Beratung im Kommunalen Sanierungsrat eine eigene Entscheidung

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