Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
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- Maja Flater
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1 Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Thomas Rauscher Sellier. European Law Publishers Recht und Wirtschaft Verlag des Betriebs-Berater
2 Thomas Rauscher, geboren am , Studium der Mathematik ( , Diplom) und der Rechtswissenschaft ( ) in München, dort Promotion Zweite juristische Staatsprüfung in München 1986, Assistent am Institut für Internationales Recht Rechtsvergleichung der Universität München von 1986 bis 1991, Habilitation Nach Lehrstuhlvertretungen seit 1993 ordentlicher Professor in Leipzig. Veröffentlichungen: Lehrbücher IPR mit IZPR und EuZPR sowie IPR-Fälle und Lösung; großes Lehrbuch Familienrecht, Kommentierungen zum Ehescheidungs- und Kindschaftsrecht sowie zum Überleitungsrecht (Einigungsvertrag) in J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Herausgeber und Mitautor in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht Kommentar. ISBN Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar by Sellier. European Law Publishers, München und Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Gestaltung und Herstellung: Sandra Sellier, München. Druck und Bindung: AZ-Druck, Kempten im Allgäu. Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier. Printed in Germany
3 I. EG-VollstrTitelVO 1. Grundzüge a) Inkrafttreten I. EG-VollstrTitelVO Systemwechsel im Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht Am wird die Verordnung (EG) zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstr- TitelVO) 1 in Kraft treten. In ihrem prozeßrechtlich relevanten Teil wird sie erst ab gelten (Art 33 2 ). Als weiterer Baustein der auf Art 61 lit c, 65 EGV gestützten Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit soll durch die VO eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis bei der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung im Binnenmarkt erreicht werden. 3 Die Rechtsgrundlage führt wiederum dazu, daß Dänemark nicht Mitgliedstaat isd EG-VollstrTitelVO ist (Art 1 Abs 3). 1 b) Grundzüge des Europäischen Vollstreckungstitels aa) Vollstreckungswirkung Mit der EG-VollstrTitelVO wird für Titel, die auf Zahlung einer bestimmten fälligen Geldsumme lauten (Art 4 Nr 2), erstmals eine Kategorie des Vollstreckungstitels etabliert, der sich kraft einer Entscheidung des Urteilsstaates über seine nationale Vollstreckungswirkung hinaus auf die anderen Mitgliedstaaten erstreckt. Als Europäischer Vollstreckungstitel (Eu-Vollstreckungstitel) ist zwar nicht sein Zustandekommen europäisch, VO (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl EU L 143/15; Artikel ohne Bezeichnung beziehen sich auf die EG-VollstrTitelVO. Bis dahin sind die organisatorischen Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten zu schaffen. Heß NJW 2002, 2417,
4 Rn 3-5 I. EG-VollstrTitelVO denn seine Erwirkung findet weiterhin im nationalen Verfahren statt. 4 Der Titel gilt aber EU-weit in seiner Vollstreckungswirkung. bb) Bestätigungsverfahren 3 4 Diese Wirkung verleiht dem Titel eine Bestätigung, die, Vollstreckbarkeit 5 des Titels im Ursprungsmitgliedstaat (Definition Art 4 Nr 4) vorausgesetzt (Art 6 Abs 1 lit a), auf Antrag des Gläubigers an das Ursprungsgericht (Definition Art 4 Nr 6), auch im Ursprungsmitgliedstaat durch den Vollstreckungsschuldner 6 grundsätzlich unanfechtbar (Art 10 Abs 4), erteilt wird (Art 6). Voraussetzung hierfür ist, daß eine unbestrittene Forderung (Art 3) tituliert ist, was insbesondere Versäumnisentscheidungen einschließt. Das nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats für die Bestätigung zuständige Gericht überprüft die Wahrung der auch in Art 35 Abs 1 Brüssel I-VO als anerkennungsrelevant behandelten Zuständigkeiten (Art 6 Abs 1 lit b: ausschließliche Zuständigkeiten, Versicherungssachen, nicht Arbeitnehmersachen); gegen Verbraucher gerichtete Titel können nur als Eu-Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn sie von einem Gericht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers (vgl Art 16 Abs 2 Brüssel I-VO) stammen (Art 6 Abs 1 lit d). 5 cc) Wahrung von Mindeststandards des Beklagtenschutzes Kernstück der Prüfung in Versäumnisfällen (Art 3 Abs 1 lit b, c) ist ein System von Mindeststandards der Zustellung (Art 13 ff), das zwar nicht zwingend nationale Zustellungsvorschriften ändert, dessen Nichtbeachtung im Ausgangsverfahren jedoch als Maßstab der Beurteilung im Zur Mißverständlichkeit des Begriffes vgl schon die Begründung zum Kommissionsvorschlag vom KOM (2002) 159 endgültig Nr 2 (im folgenden: Kommissionsvorschlag ). Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt, Rechtskraft ist nicht erforderlich: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom KOM (2004) 90 endgültig Nr 3.1. (im folgenden Mitteilung an das EuP ). Insoweit wurde gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag KOM (2002) 159 jedoch die Fassung des Art 10 EG-VollstrTitelVO recht mißverständlich modifiziert; dazu und zur Anfechtung ablehnender Entscheidungen durch den Gläubiger Rn 136 ff,
5 1. Grundzüge Rn 6-8 Nachhinein 7 einer Bestätigung als Eu-Vollstreckungstitel entgegensteht (Art 12 Abs 1). Daß zwischen den Mitgliedstaaten erforderliche Zustellungen der EG-ZustellVO 8 entsprechen müssen (Art 28), gewährleistet nicht die Wahrung dieser Mindestvorschriften, denn die EG-ZustellVO regelt den letzten Akt der Zustellung an den Adressaten mit Ausnahme der unscharf erfaßten Postzustellung 9 nicht und verhindert zudem nicht Formen der fiktiven Inlandszustellung. 10 Mindeststandards gelten zudem für die Unterrichtung über die Forderung (Art 16) und über die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zu deren Bestreiten (Art 17). 6 dd) Stark reduzierte Kontrolle im Vollstreckungsmitgliedstaat Die Vollstreckung erfolgt sodann in allen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie die eines inländischen Titels (Art 20 Abs 1 S 2); eine Verweigerung der Vollstreckung und damit eine Kontrolle der Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit findet nur noch ausnahmsweise bei Konflikten mit im Vollstreckungsmitgliedstaat (Definition Art 4 Nr 5) rechtskräftigen Titeln statt (Art 21). 11 Eine Aussetzung der Vollstreckung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat ist möglich, wenn der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat (Art 23). Anerkennungshindernisse gemäß Art 34 ff Brüssel I-VO können dagegen gegen den Eu-Vollstreckungstitel nicht geltend gemacht werden. 7 c) Verordnungsgebungsverfahren Die Abschaffung des auch im europäischen Anerkennungsrecht bisher prinzipiellen Exequaturverfahrens steht, jedenfalls hinsichtlich unbestrittener Forderungen, seit einer Initiative des Europäischen Rates auf seiner Kohler in: Reichelt/Rechberger (Hrsg), Europäisches Kollisionsrecht (2004), 72. VO (EG) Nr 1348/2000 vom , ABl EG 2000 L 160/37. Vgl Heß NJW 2002, 2417, Eine erhebliche Schwachstelle der EG-ZustellVO ist es überdies, daß die Abgrenzung zwischen effektiver Auslands- und fiktiver Inlandszustellung schlicht unterlassen wird, dazu Heß NJW 2002, 2417, 2424; Stadler IPRax 2001, 514, 521. Stein IPRax 2004, 181,
6 Rn 9 I. EG-VollstrTitelVO Sondertagung 1999 in Tampere auf der Agenda der EU. 12 Seine Aufnahme in den gemeinsamen Maßnahmenkatalog von Kommission und Rat führte alsbald zu einem ersten Vorschlag der Kommission ( Kommissionsvorschlag ) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuß 14 bewertete das Vorhaben mit Rücksicht auf die Beschleunigungswirkung nahezu uneingeschränkt positiv, eher sogar als zu wenig weit gehend. 15 Das nach Inkrafttreten des Vertrags von Nizza nunmehr im Mitentscheidungsverfahren berufene Europäische Parlament beschloß, gestützt auf die Stellungnahme seines Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, 16 bei ebenfalls grundsätzlicher Zustimmung eine Reihe von Abänderungen, die sich jedoch insgesamt auf die Anforderungen an das Bestätigungsverfahren im Ursprungsmitgliedstaat bezogen und die grundsätzliche Abkehr von der zweitstaatlichen Anerkennungskontrolle nicht in Frage stellten. Diese Änderungen gingen großteils in einen geänderten Verordnungsvorschlag der Kommission ( Geänderter Kommissionsvorschlag ) 17 ein, wurden aber überwiegend in dem vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament erarbeiteten Gemeinsamen Standpunkt, 18 der wörtlich mit der verabschiedeten Fassung der VO übereinstimmt, wieder aufgegeben. Einen Eindruck von der rechtspolitischen Brisanz der VO gibt die ansehnliche Liste der in dieser letzten Phase neu durch den Rat eingeführten Bestimmungen, 19 die inzwischen laut gewordener Kritik in einzelnen Punkten entgegenzukommen versucht Eingehend zur Geschichte der VO Wagner IPRax 2002, 75; s auch Erwägungsgründe Nr 2-4. KOM (2002) 159 endgültig vom Vgl Stellungnahme des europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11./ , ABl EU 2003 C 85/1. Gerügt wurde insbesondere der zu geringe Vereinheitlichungsdruck auf die Mitgliedstaaten, die ihr Verfahren nicht notwendig den Mindesterfordernissen der VO anpassen müssen. Bericht des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt vom A5-0108/2003. Geänderter Vorschlag KOM (2003) 341 endgültig vom Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr 19/2004 vom , ABl EU C 79 E/59. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Art 251 II (2) EGV betreffend den Gemeinsamen Standpunkt vom , KOM (2004) 90, Nr
7 1. Grundzüge Rn Gleichwohl macht die Haltung der Kommission, die diese Änderungen in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament ( Mitteilung an das EuP ) 20 mit erkennbarem Unbehagen akzeptierte, deutlich, daß die hervorgetretenen grundsätzlichen Bedenken nicht bereinigt wurden. Die Kommission hebt vielmehr hervor, daß sie die Änderungen nur akzeptieren konnte, weil am grundsätzlichen Anspruch festgehalten wurde, das Exequaturverfahren sowie jede Art von Kontrolle, die auf den ordre public Bezug nimmt, abzuschaffen. 21 Offen bleibt damit weiter die Grundsatzfrage, ob die EU reif war für die Umsetzung dieser beiden weit reichenden Grundsatzschritte (dazu Rn 15 ff). Aus Sicht des Verfahrens bleibt hierzu nur anzumerken, daß es schwerlich als Erfolg angesehen werden kann, wenn diese erste im Mitentscheidungsverfahren erlassene Verordnung bereits im Rat nicht einstimmig, sondern gegen die Niederlande mit qualifizierter Mehrheit zustande kam. 22 Offenbar sind Rat und Kommission bereit, ihren eitel so genannten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach dem just do it- Prinzip mit wenig Rücksicht auf Widerstände zu konstruieren und nutzen dabei Spielräume des Verfahrens voll aus. Der in Tampere geäußerte 23 politische Wille will sich durchsetzen; an Fakten festgemachte Sachbedenken werden zu Bauchschmerzen 24 oder europawidriger Fundamentalopposition, 25 die dem Zweck geopfert werden d) Bedeutung Die beschränkte Beseitigung des Exequaturverfahrens darf weder in ihrer praktischen noch in ihrer prinzipiellen Reichweite unterschätzt werden. Die durch die VO erfaßten unbestrittenen Forderungen, insbesondere die Versäumnisurteile, machen einen hohen Prozentsatz 26 aller zivil- und han S vorige Fn. Mitteilung an das EuP KOM (2004) 90 Nr 3.1. ae. Dazu Stein IPRax 2004, 181, 182. ABl EG 2001 C 12/1. Bezeichnend Stein IPRax 2004, 181, 183, dessen persönliche Meinung eher eine Apologie der VO aus dem Blickwinkel der Kommission darstellt. Stein IPRax 2004, 181, 185 betreffend Stimmen im Rat, die den ordre-public- Vorbehalt erhalten wollten. 90 % laut der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11./ , ABl EU 2003 C 85/1, Nr
8 Rn I. EG-VollstrTitelVO delsrechtlichen Titel 27 aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO 28 aus. Entscheidend für den impact der VO wird deshalb sein, in welchem Maß die Gerichte bereit sind, schon im Erkenntnisverfahren die Mindeststandards zu wahren, die den Titel für eine Bestätigung als Eu-Vollstreckungstitel qualifizieren. Zudem steht die EG-VollstrTitelVO im Kontext einer Entwicklung, die darauf abzielt, auch im übrigen EG-Anerkennungsund Vollstreckungsrecht das Exequatur zu beseitigen; als nächster Schritt könnte auch in der Brüssel I-VO das Exequaturverfahren fallen Prinzipiell ist die Aufgabe einer Anerkennungs- und Vollstreckungskontrolle im Vollstreckungsmitgliedstaat gegenüber dem, wenn auch gelockerten, Konzept klassischer Anerkennungs- und Vollstreckungserleichterung 30 der Brüssel I-VO und der Brüssel II-VO 31 nicht als kontinuierlicher Schritt, sondern als Systemwechsel 32 zu sehen. Der Urteilsstaat entscheidet über die Vollstreckbarkeit seines Titels in den anderen Mitgliedstaaten; der Vollstreckungsmitgliedstaat wird zum hoheitlichen Durchsetzungsgehilfen ohne generelle Kontrollbefugnis. 14 Eine andere Frage ist es, ob ein solcher problematischer Systemwechsel den erhofften Effizienzgewinn erbringt. Angesichts der erst mit der Brüssel I-VO bewirkten Straffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens be Der sachliche Anwendungsbereich der EG-VollstrTitelVO entspricht weitgehend dem der Brüssel I-VO. VO (EG) Nr 44/2001 vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ABl EG 2001 L 12/1, beruhend auf dem Brüsseler EG-Übereinkommen (EuGVÜ). Stadler IPRax 2004, 2, 6: Pilotprojekt ; vgl auch den insoweit in Tampere vorgesehenen Stufenplan, ABl EG 2001 C 12/1. Zur reduzierten Kontrolldichte im Vollstreckungsmitgliedstaat vgl Kropholler EuZPR 7 (2002) Art 41 Rn 5 ff; Rauscher/Mankowski EuZPR (2003) Art 41 Brüssel I-VO Rn 1 ff; Rauscher/Rauscher ebenda Art 24 Brüssel II-VO Rn 1 ff; zu den dort gescheiterten weitergehenden Intentionen der Kommission, insbesondere den ordre-public-vorbehalt zu beseitigen Stadler IPRax 2004, 2, 5. VO (EG) Nr 1347/2000 vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ABl EG 2000 L 160/19, die zum abgelöst wird durch die VO (EG) Nr 2201/2003 vom , ABl EU 2003 L 338/1 (Brüssel IIA). Kohler in: Baur/Mansel (Hrsg) Systemwechsel im europäischen Kollisionsrecht, 147 ff, 153; vgl auch Stadler IPRax 2004, 2, 5 wenn nicht sogar ein Paradigmenwechsel. 6
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