Gewährleistung für digitale Inhalte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gewährleistung für digitale Inhalte"

Transkript

1 Gewährleistung für digitale Inhalte im Lichte des Richtlinienentwurfs COM(2015) 634 final vom 9. Dezember 2015 Christiane Wendehorst Berlin, 3. Mai 2016

2 Überblick I. Einführung in die Problemstellung II. Herausforderungen digitaler Inhalte und Bewertung des RL-Vorschlags vom III. Mögliche Schlussfolgerungen Christiane Wendehorst 2

3 Richtlinienvorschläge vom 9. Dezember 2015 für Verbraucherverträge Bereitstellung digitaler Inhalte (Fernabsatz-)Kauf von Waren Anbieter Verbraucher Vertrag Verkäufer Verbraucher Vertrag Christiane Wendehorst 3

4 Richtlinienvorschläge vom 9. Dezember 2015 für Verbraucherverträge Vollharmonisierung Bereitstellung digitaler Inhalte Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte im weitesten Sinn (Software, Streaming, -Hosting, soziale Netzwerke, ) Anbieter Vertrag Verbraucher Abhilfen bei Vertragswidrigkeit (einschließlich Ersatz von Vermögensschäden an der digitalen Umgebung) Recht des Anbieters zur Vertragsänderung Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Christiane Wendehorst 4

5 Praktische Relevanz Gewährleistung für digitale Inhalte ist vor allem bei Spezialsoftware für Unternehmen relevant. Aus Verbrauchersicht rangiert Gewährleistung meist erst hinter anderen drängenden Problemen (z.b. Datenschutz). Die Gründe dafür sind vielfältig: kostenfreie Angebote, geringe Transaktionswerte, global standardisierte Produkte, Verfügbarkeit einfacherer Rechtsbehelfe, Beweisprobleme,. Rechtsprechung und Lehre in Deutschland haben sich bislang für digitale Inhalte mit dem geltenden, nach Vertragstypen differenzierenden und primär auf die analoge Welt zugeschnittenen Gewährleistungsrecht arrangiert. Bei näherem Hinsehen ist das BGB allerdings auf die besonderen Herausforderungen digitaler Inhalte nur unzureichend vorbereitet und bedürfte einer gewissen Anpassung an die digitale Welt. Christiane Wendehorst 5

6 Überblick I. Einführung in die Problemstellung II. Herausforderungen digitaler Inhalte und Bewertung des RL-Vorschlags vom III. Mögliche Schlussfolgerungen Christiane Wendehorst 6

7 Herausforderung Nr. 1: Die Aufspaltung in eine Vielzahl von Vertragstypenführt zu Rechtsunsicherheit und sachlich nicht gerechtfertigten Abweichungen in den Rechtsfolgen. Ein differenziertes System unabdingbarer Verbraucherrechte existiert überdies nur im Kaufrecht. RL bringt einheitliches Regime für jede Bereitstellung digitaler Inhalte, unabhängig von der Art der Leistung (Standard- und Individualsoftware, Streaming, - Hosting, soziale Netzwerke usw.) und der Gegenleistung (Geld oder Daten). Ausgenommen sind u.a. Dienstleistungen mit überwiegend menschlicher Intervention und elektronische Kommunikationsdienste. Nicht vollends ausgereift ist die Konzeption von Daten als Gegenleistung, v.a. die Differenzierung zwischen aktiver und passiver Erbringung der Gegenleistung. Christiane Wendehorst 7

8 Herausforderung Nr. 2: Die vielfache Notwendigkeit des Abschlusses verschiedener Endnutzervereinbarungen (EULAs, Cloud-Dienste, usw.) im Erfüllungsstadium des ersten Erwerbsvertrags führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Identität des Gewährleistungsschuldners und verlangt Nachschärfungen im AGB-Recht und bei der Rechtsmängelhaftung. RL spricht vage von Anbieter und Bereitstellung und lässt das Rangverhältnis potenzieller Gewährleistungsschuldner ebenso offen wie das Schicksal verbundener Verträge; es müsste mind. klargestellt werden, dass dies nationalem Recht obliegt. RL berührt nicht das AGB-Recht (was allerdings nur teilweise zu bedauern ist). RL übernimmt einen am Warenkauf orientierten Rechtsmangelbegriff, der dem Problem erzwungener und nachteiliger Endnutzervereinbarungen nicht gerecht wird. Christiane Wendehorst 8

9 Herausforderung Nr. 3: Der Vorrang des subjektiven Sachmangelbegriffs in 434 I führt beim Massenvertrieb digitaler Inhalte tendenziell dazu, dass das Geschuldete einseitig vom Anbieter in formularmäßigen Leistungsbeschreibungendefiniert wird. Eine Korrektur über das AGB-Recht scheitert häufig an 307 III 1. Art. 6 RL führt einen noch stärker dem Informationsparadigma verpflichteten, primär an der Produktbeschreibung durch den Anbieter orientierten Begriff der Vertragsmäßigkeit ein (objektive Qualitätsmerkmale nur relevant, soweit Anforderungen im Vertrag nicht klar und umfassend bestimmt ). Inwieweit künftig eine Korrektur einschränkender Leistungsbeschreibungen durch das AGB-Recht ausgeschlossen wird (Vollharmonisierung), erscheint unklar. Christiane Wendehorst 9

10 Herausforderung Nr. 4: Viele digitale Inhalte werden ohne anhaltende Pflege (Patches, Updates) rasch wertlos bzw. gefährlich. Bei kauf-oder werkvertragsrechtlicher Überlassung wird aber einseitig auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang abgestellt. Das Unterlassen notwendiger Updates als Mangel der digitalen Inhalte zu werten, ist dogmatisch sehr schwierig. Durch den Verzicht auf Vertragstypen oder die Differenzierung zwischen Ziel-und Dauerschuldverhältnissen ermöglicht das Grundkonzept der RL es an sich, das Unterlassen notwendiger Updates als Mangel der digitalen Inhalte selbst zu werten. Durch den primär an der Produktbeschreibung anknüpfenden Begriff der Vertragsmäßigkeit sind Updates dennoch meistens nur geschuldet, wenn der Anbieter diese freiwillig durchführt (allerdings kann die zeitlich unbefristete Beweislastumkehr in Art. 9 einen gewissen Druck erzeugen). Christiane Wendehorst 10

11 Herausforderung Nr. 5: Der auf Sachmangelbegriff des 434 BGB misst Privacy bydesignund Privacy by Default als zentralen Qualitätsmerkmalen digitaler Inhalte keinen hinreichenden Stellenwert bei. RL erwähnt weder Privacy bydesign noch Privacy bydefault. Diese können zwar unter sonstige Leistungsmerkmale subsumiert werden, doch wäre eine gesonderte Erwähnung durch den nationalen Gesetzgeber riskant. Jedenfalls unterliegen die Merkmale dem primär an der Leistungsbeschreibung des Anbieters orientierten Begriff der Vertragsmäßigkeit. Christiane Wendehorst 11

12 Herausforderung Nr. 6: Der auf körperliche Sachen zugeschnittene Rechtsmangelbegriffdes 435 BGB erweist sich schon beim Rechtskauf als unzureichend, ebenso aber bei digitalen Inhalten, wo es auf die Reichweite der verschafften Lizenz und die Bestandsfestigkeit schuldrechtlicher Positionen (z.b. unterstützende Cloud-Dienste) ankommt. RL übernimmt einen am Warenkauf orientierten Rechtsmangelbegriff, der den Besonderheiten digitaler Inhalte in keiner Weise gerecht wird. Zudem ist die Forderung in Art. 8, digitale Inhalte müssten frei von Rechten an geistigem Eigentum sein, geradezu absurd. Angesichts der Vollharmonisierung dürfte es auch dem nationalen Gesetzgeber verwehrt sein, den Begriff der Rechtsmangels in sachgerechter Weise auszubauen. Christiane Wendehorst 12

13 Herausforderung Nr. 7: Mangelhafte digitale Inhalte stellen den Erwerber vor massive Beweisprobleme. Die nach geltendem Recht existierenden Hilfestellungen reichen gerade bei der Interaktion verschiedener digitaler Inhalte bzw. digitaler Inhalte mit Hardware nicht aus. RL bemüht sich, dem durch die differenzierte, aber zeitlich unbegrenzte Beweislastumkehr in Art. 9 gerecht zu werden. Diese hat einige Unklarheiten und Schwächen (v.a. Reichweite der Kooperationsobliegenheit des Verbrauchers Fernzugriff? Passwörter?). Ehrlicherweise wird man allerdings sagen müssen, dass eine vollends befriedigende Lösung der Beweisproblematik kaum möglich erscheint. Christiane Wendehorst 13

14 Herausforderung Nr. 8: Die geltenden Rückabwicklungsvorschriften, insbesondere in 346 ff., sind auf digitale Inhalte nicht zugeschnitten, weil diese ihrer Natur nach gleichsam zwischen herausgabefähigen Gegenständen und nichtgegenständlichen Leistungen liegen. Auch die Behandlung von übermittelten Daten findet dort keinen adäquaten Niederschlag. RL bemüht sich in Art. 13 (Rücktritt wegen Leistungsstörung) und Art. 16 (Kündigung langfristiger Verträge) um ein differenziertes Rückabwicklungsregime. Dieses hat gewisse Unklarheiten und Schwächen (z.b. Schicksal von Daten, die der Anbieter irreversibel verarbeitet oder an Dritte weitergeleitet hat), stellt aber im Großen und Ganzen eine gut vertretbare Lösung dar. Christiane Wendehorst 14

15 Anzumerken ist allerdings, dass eine konsistente Regelung des Rücktritts immer noch nicht gelungen ist (vgl. bereits die ähnliche Problematik im CESL): Bei Nichtleistung oder geringfügigem Verzug gibt Art. 11 dem Verbraucher ein sofortiges Rücktrittsrecht (und zwar selbst bei Individualsoftware und unabhängig von der Dauer und der Ursache der Verzögerung), während bei selbst schwerwiegendsten Mängeln ein Recht des Anbieters zur zweiten Andienung besteht. Das Verhältnis zwischen zeitlich definiertem Teilrücktritt und Preisminderung bei vorübergehenden Störungen erscheint unklar. Es fehlt ein Recht zum Rücktritt vom Gesamtvertrag, wenn das Festhalten am Vertrag wegen wiederholter, aber jeweils nur vorübergehender Störungen unzumutbar wird. Christiane Wendehorst 15

16 Herausforderung Nr. 9: Es muss die schwierige Gratwanderung bewältigt werden zwischen dem Interesse der Anbieter, ihre Leistungen den technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen zu dürfen, und dem Interesse der Verbraucher an garantierter Kontinuität. Umgekehrt haben auch Verbraucher ein Interesse, nicht zu lange gebunden zu sein. RL löst den ersten Zielkonflikt in Art. 15 einseitig zugunsten eines Rechts der Anbieter, den Vertragsinhalt jederzeit einseitig nach ihrem Ermessen zu ändern (und zwar selbst bei fixer Laufzeit des Vertrags und wenn der Verbraucher durch eine Einmalzahlung gegenüber Dritten in Vorleistung getreten ist); dem steht auf Verbraucherseite lediglich ein Kündigungsrecht gegenüber. RL löst den zweiten Zielkonflikt in Art. 16 zugunsten eines Rechts des Verbrauchers, nicht länger als einmalig 12 Monate gebunden zu sein. Christiane Wendehorst 16

17 Überblick I. Einführung in die Problemstellung II. Herausforderungen digitaler Inhalte und Bewertung des RL-Vorschlags vom III. Mögliche Schlussfolgerungen Christiane Wendehorst 17

18 Schlussfolgerungen Aus gemeineuropäischer Sicht dürften die Vorteile des Regelungsvorhabens die Nachteile überwiegen. Auch sind positive Impulse für die Anpassung des BGB an die digitale Realität zu erwarten. Der Richtlinienvorschlag sollte daher wohlwollend aufgenommen und nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Aus der Perspektive deutscher Verbraucher fällt die inhaltliche Bewertung allerdings eher ernüchternd aus. Auch ist eine Ablenkung von dringenderen Problemen (z.b. Consumer Profiling & Tracking) zu befürchten. Es sollte jedenfalls versucht werden, im Gesetzgebungsverfahren in kritischen Punkten noch Verbesserungen zu erreichen. Jedenfalls muss verhindert werden, dass der parallele RL-Vorschlag KOM(2015) 635 final mit unverändertem Anwendungsbereich erlassen wird, weil dem nationalen Gesetzgeber sonst jede Möglichkeit genommen wird, auf die Verschmelzung von Waren und digitalen Inhalten (sog. Internet of Things) adäquat zu reagieren. Christiane Wendehorst 18

Stellungnahme DER MITTELSTANDSVERBUND zum Vorschlag über eine

Stellungnahme DER MITTELSTANDSVERBUND zum Vorschlag über eine Stellungnahme DER MITTELSTANDSVERBUND zum Vorschlag über eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (COM(2015) 635 final)

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Schuldrecht Besonderer Teil II

Schuldrecht Besonderer Teil II Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B I. Anwendungsbereich

Mehr

Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Beteiligung eines Verbrauchers und eines Unternehmers.

Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Beteiligung eines Verbrauchers und eines Unternehmers. Neues Pferdekaufrecht Unterschied des Verbrauchsgüterkaufs vom sonstigen Pferdekauf Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Verbrauchgüterkauf und sonstigem Pferdekauf. Daher zwingt das neue Recht zwischen

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

Einzelfragen. Anhörung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt am 29. April 2003

Einzelfragen. Anhörung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt am 29. April 2003 Einzelfragen Anhörung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt am 29. April 2003 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der

Mehr

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Modern Golfacademy

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Modern Golfacademy ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Modern Golfacademy 1 Allgemeines, Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Modern Golfacademy und den

Mehr

Gewährleistung. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud

Gewährleistung. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Gewährleistung Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Begriffe Gewährleistung: = die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,

Mehr

Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund

Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Andreas Wiegreffe Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B.Problemstellung 15 C. Bisherige Fälle eines zur Kündigung berechtigenden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelzimmer im Landhaus Alte Scheune

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelzimmer im Landhaus Alte Scheune Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelzimmer im Landhaus Alte Scheune 1. Geltungsbereich a) Die Hotel-AGB gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern, zur Beherbergung und Tagung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Zustandekommen des Vertrages 1.1 Der Übersetzungsauftrag kommt zustande, wenn der zu übersetzende Text zusammen mit einem Auftragsschreiben des Kunden

Mehr

Die Rechtsanwaltskammer Wien dankt für die Übermittlung des Entwurfs des im Betreff genannten Bundesgesetzes und erstattet dazu nachstehende

Die Rechtsanwaltskammer Wien dankt für die Übermittlung des Entwurfs des im Betreff genannten Bundesgesetzes und erstattet dazu nachstehende GZ 13/01 2014/1914 An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien per E-Mail: team.z@bmj.gv.at Wien, am 26. Februar 2014 Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014

Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014 Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014 Geschäftsbereich Recht Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Telefon: 030 / 400 04-0 Telefax: 030 / 400 04-598 E-Mail:

Mehr

Pflichten im Werkvertrag. Werkvertrag: Beispiele. Grundkurs II - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät

Pflichten im Werkvertrag. Werkvertrag: Beispiele. Grundkurs II - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät , Pflichten im Werkvertrag (Neben-)Leistungsansprüche Vergütung + Abnahme Unternehmer Besteller Herstellung (Sache) oder anderer Erfolg Schutz- und Obhutspflichten ( 241 II) Teil 6, Nr. 2 Werkvertrag:

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

Im folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann.

Im folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann. BGB: Schuldrechtsreformgesetz C.O.X. Mitja Wolf Zum 1.1.2002 ist die wohl größte Reform des BGB seit seiner Einführung zum 1.1.1900 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik hatte die Verpflichtung, drei EU-

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH NEUEM VERBRAUCHERRECHT

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH NEUEM VERBRAUCHERRECHT INFORMATIONSPFLICHTEN NACH NEUEM VERBRAUCHERRECHT Dr. Martin Schirmbacher Webinar, 21. März 2014 ein Rechtsberatungsangebot des Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) e.v. INFORMATIONSPFLICHTEN

Mehr

Recht und Technik. Dipl.-Jur. Theresa Schilling. Sommersemester 2014 Kurzfälle zum Gewährleistungsrecht

Recht und Technik. Dipl.-Jur. Theresa Schilling. Sommersemester 2014 Kurzfälle zum Gewährleistungsrecht Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Recht und Technik Sommersemester 2014 Kurzfälle zum Gewährleistungsrecht

Mehr

Revision VVG Der Neustart. Aus der Küche der Gesetzgebung

Revision VVG Der Neustart. Aus der Küche der Gesetzgebung Revision VVG Der Neustart Aus der Küche der Gesetzgebung 5. November 2014 Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst EFD Übersicht 1. Revision des VVG weshalb? 2. Entstehungsgeschichte 3. Die Rückweisung 4. Der

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop 1 GELTUNG/VERTRAGSABSCHLUSS Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen über den STILL Hubwagen-Online-Shop.

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Das neue Versicherungsvertragsgesetz Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag. im Landhaus zur Badischen Weinstraße, Ballrechen-Dottingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag. im Landhaus zur Badischen Weinstraße, Ballrechen-Dottingen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Landhaus zur Badischen Weinstraße, Ballrechen-Dottingen 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise

Mehr

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten?

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Eine Präsentation von Nadine Postler Praktikantin der Verbraucherzentrale Brandenburg Gliederung 2 Kaufrecht Pflichten aus einem Kaufvertrag

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Verbraucherinformationen) 1. Geltungsbereich und Kundenkreis 1.1 Unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen aufgrund von Bestellungen unserer

Mehr

Bedingungen für die Nutzung der bruno banani Cloud

Bedingungen für die Nutzung der bruno banani Cloud Bedingungen für die Nutzung der bruno banani Cloud 1 Anwendungsbereich Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für die Nutzung der bruno banani Cloud durch registrierte Nutzer. Für die Nutzung

Mehr

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG FamFG-Überblick / Seite 1 Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG Verfahren in Familiensachen ( 111 bis 270 FamFG [Buch 2]) Ehesache = Scheidung selbst 121 bis 150 FamFG Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt) Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt) Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die von Ihnen bestellte Ware für Ihre eigene gewerbliche

Mehr

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. DV 37/06 AF III 6. Dezember 2006 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen

Mehr

Einzelne Aspekte zum neuen Versicherungsvertragsrecht ab 01. Januar 2008

Einzelne Aspekte zum neuen Versicherungsvertragsrecht ab 01. Januar 2008 Einzelne Aspekte zum neuen Versicherungsvertragsrecht ab 01. Januar 2008 Das neue Versicherungsvertragsrechts wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer bei

Mehr

KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER

KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER MERKBLATT Recht und Steuern KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER Einen Überblick über die Rechte und Pflichten des Verkäufers beim Gebrauchtwagenhandel gibt das

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Exporo AG für die Nutzer der Plattform

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Exporo AG für die Nutzer der Plattform Allgemeine Geschäftsbedingungen der Exporo AG für die Nutzer der Plattform Stand: 21. November 2014 Die Exporo AG mit Sitz in Hamburg, geschäftsansässig Großer Burstah 31, 20457 Hamburg (nachfolgend auch

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturempfehlung...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturempfehlung... Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturempfehlung... V XIII XVII S. Rn. I. Teil Einführung in das Verbraucherschutzrecht... 1 1. Grundlagen des Verbraucherschutzes... 1 I. Ziele des Verbraucherschutzes...

Mehr

Änderungen im Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014

Änderungen im Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014 17. April 2014 Änderungen im Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014 von Referendarin Isabelle Möllers Am 20. September 2013 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung

Mehr

Art und Umfang der Leistungen werden jeweils durch gesonderte Verträge vereinbart.

Art und Umfang der Leistungen werden jeweils durch gesonderte Verträge vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenkunden der BKA 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen der BKA - nachfolgend BKA genannt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen von apart-webdesign.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen von apart-webdesign.de Angelika Reisiger Irisstr. 10 42283 Wuppertal Telefon 0202 94692009 www.apart-webdesign.de info@apart-webdesign.de Ust-IdNr: DE277217967 Finanzamt Wuppertal Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen

Mehr

Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht

Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht Alexandra Wüst Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht Nomos Inhaltsverzeichni s Abkürzungs Verzeichnis 15 Einleitung 19 Kapitel 1 Die Abgrenzung von allgemeinem Leistungsstörungsrecht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren

Mehr

Haftung und Gewährleistung

Haftung und Gewährleistung Universität St. Gallen Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis 2. November 2005 Aktuelle Rechtsfragen zu IT-Verträgen Haftung und Gewährleistung Dr. Wolfgang Straub, LL.M. Deutsch Wyss & Partner,

Mehr

Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie

Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie Informationspflichten Dass dieses Gesetz, welches in erheblichem Maße die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB )und das Einführungsgesetz

Mehr

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45

Mehr

IT-Projekte mit System: Vertragsmanagement als Erfolgsfaktor

IT-Projekte mit System: Vertragsmanagement als Erfolgsfaktor IT-Projekte mit System: Vertragsmanagement als Erfolgsfaktor Dr. Jörg Schneider-Brodtmann Tübingen, 21.06.2007 1 Ausgangslage max. 20 % 30 % aller IT-Projekte werden erfolgreich abgeschlossen etwa 20 %

Mehr

Jurakompakt. Schuldrecht AT. von Prof. Dr. Knut Werner Lange. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015

Jurakompakt. Schuldrecht AT. von Prof. Dr. Knut Werner Lange. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015 Jurakompakt Schuldrecht AT von Prof. Dr. Knut Werner Lange 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67258 3 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell

Mehr

1. Veranstalter und Vermittler

1. Veranstalter und Vermittler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements

Mehr

EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 1 von 10

EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 1 von 10 EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 1 von 10 Vertrag über Pflegeleistungen für Standardsoftware* Inhaltsangabe 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages... 3 1.1 Vertragsgegenstand... 3 1.2 Vertragsbestandteile...

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XVII Kapitel 1: Einführung und Zweck der Arbeit...1 Kapitel 2: Verbraucherschutzinstrumente...5 A. Grundlagen der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers... 5 I.

Mehr

(1) Der Kunde überlässt uns kostenfrei den verbindlichen Originaltext.

(1) Der Kunde überlässt uns kostenfrei den verbindlichen Originaltext. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eurotext AG für Übersetzungen 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich (1) Die Eurotext AG erbringt Übersetzungs-, Dolmetscher- sowie Fremdsprachendienstleistungen.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Endnutzerlizenzvereinbarung (ENLV)

Endnutzerlizenzvereinbarung (ENLV) Endnutzerlizenzvereinbarung (ENLV) 1. DEFINITIONEN 1.1. "Lizenznehmer" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die die Lizenz für die Software erworben hat. 1.2. "ENLV" bezeichnet diese allgemeine

Mehr

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen Stellungnahme Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie

Mehr

DATENSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN

DATENSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN DATENSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN BIG DATA KONZEPTE KATHRIN SCHÜRMANN, RECHTSANWÄLTIN Big Data Ein Definitionsversuch: Big Data bezeichnet die wirtschaftliche sinnvolle Gewinnung und Nutzung entscheidungsrelevanter

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht

Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht Modul 1.7: Übungen im Bürgerlichen Recht SS 2015 4. Übungsfall Lösungsvorschlag Behandelte Gebiete: 311a BGB, anfängliche

Mehr

Datenschutzrechtliche Anforderungen an Big- Data Konzepte

Datenschutzrechtliche Anforderungen an Big- Data Konzepte Datenschutzrechtliche Anforderungen an Big- Data Konzepte Datenschutztag 2015, Köln 23 September 2015 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 2015 ISiCO Datenschutz GmbH All rights reserved Big Data Ein Definitionsversuch:

Mehr

Vertragsgestaltung im Rahmen agiler Softwareentwicklung. Nils Purwin, LL.M., B.Sc.

Vertragsgestaltung im Rahmen agiler Softwareentwicklung. Nils Purwin, LL.M., B.Sc. Vertragsgestaltung im Rahmen agiler Softwareentwicklung Nils Purwin, LL.M., B.Sc. Inhaltsverzeichnis A. Einführung in die Thematik B. Agilität in der Vertragsgestaltung I. Entwicklungsleistung II. Einräumung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VDD - Vorsorgedienst Deutschland GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VDD - Vorsorgedienst Deutschland GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der VDD - Vorsorgedienst Deutschland GmbH Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) März 2012 1. Geltungs- und Anwendungsbereich 1.1 Diese AGB gelten für die von

Mehr

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin

Mehr

Update Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014

Update Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014 Update Antitrust 11. November 2014 Der Rat der Europäischen Union hat am 10. November 2014 die Richtlinie zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung angenommen. Zuvor war der Richtlinienvorschlag am 17.04.2014

Mehr

KURZBEWERTUNG DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZVERORDNUNG

KURZBEWERTUNG DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZVERORDNUNG 1 l 5 KURZBEWERTUNG DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZVERORDNUNG Die wichtigsten Regelungen im Überblick Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament nach mehr als vierjähriger Ver-handlung die Datenschutzverordnung

Mehr

(1) Die Angebote von LIEKUP im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer dar, bei LIEKUP Waren zu bestellen.

(1) Die Angebote von LIEKUP im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer dar, bei LIEKUP Waren zu bestellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden von www.liekup.de Stand: 8/2014. Diese AGB verlieren mit dem Erscheinen neuer AGB ihre Gültigkeit und werden durch diese ersetzt. 1 Geltungsbereich Für

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen Argenstrasse 45 in 87534 Oberstaufen Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich

Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop 1 Geltungsbereich Für zwischen der BRITA GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 4, 65232 Taunusstein, Deutschland, Tel. +49 6128 / 746-0, Telefax +49 6128 / 746-355

Mehr

MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014

MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 AGENDA I. Der Makler und das neue Verbraucherrecht 2014 (13.06.2014) II. Typische Fallkonstellationen III. Das gesetzliche Widerrufsrecht IV. Vorzeitiges

Mehr

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag POSITIONSPAPIER Berlin, 25. Februar 2009 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: 12 Forderungen des DIHK Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher, KOM (2008) 614 1) Vollharmonisierung

Mehr

Worte mit Sicherheit. 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Worte mit Sicherheit. 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte Worte mit Sicherheit Auch kreative Arbeit schwebt nicht im rechtsfreien Raum. Zur Information und Sicherheit aller Beteiligten können Sie hier unsere AGB nachlesen. Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Juristische Tücken bei MSP & Cloud

Juristische Tücken bei MSP & Cloud Juristische Tücken bei MSP & Cloud anlässlich der Infinigate Hausmesse am 24.06.2014 in Düsseldorf Agenda Warum sind wir Juristen in Sachen Cloud und MSP so arm dran Vertragsrechtliche Herausforderungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Internetangebots EbM- Guidelines für Allgemeinmedizin

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Internetangebots EbM- Guidelines für Allgemeinmedizin 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Internetangebots EbM- Guidelines für Allgemeinmedizin Deutscher Ärzte-Verlag GmbH Geschäftsführer Norbert A. Froitzheim (Verleger), Jürgen Führer Dieselstraße

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ÜBERTRAGUNG DER FRANCHISE

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ÜBERTRAGUNG DER FRANCHISE Kleemannstraße 14 D-93413 Cham Tel.: 0 99 71 / 85 78-0 Fax: 0 99 71 / 80 19 85 email: info@consultor.de home: http://www.consultor.de/infobrief.htm Cham, im November/Dezember 2008 Steuern - Recht Infobrief

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen MSc edata-management Solutions für entgeltliches MS Project Add-In und Vorlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen MSc edata-management Solutions für entgeltliches MS Project Add-In und Vorlagen Allgemeine Geschäftsbedingungen MSc edata-management Solutions für entgeltliches MS Project Add-In und Vorlagen Die MSc edata-management Solutions UG (haftungsbeschränkt) & Co KG, Kulmbacherstrasse. 10,

Mehr

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Im zweiten Teil des Artikels zum neuen Verbraucherrecht geht es um die konkreten Pflichten des Unternehmers: Pflichten beim Online-

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen des GEWINN online. I. Umfang und Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen des GEWINN online. I. Umfang und Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen des GEWINN online I. Umfang und Geltungsbereich (1) GEWINN erbringt seine Leistung ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen; sie gelten für alle Dienst- und Werkleistungen

Mehr

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Fallbeispiel: Ein Bezirksamt bereitet einen Bebauungsplan vor. Die Öffentlichkeit ist noch nicht beteiligt worden. Darf der Entwurf

Mehr

Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps

Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps Markus von Fuchs Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl Berlin, den 02.07.2008 Aufbau des

Mehr

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

A. Regelungen zu Verbraucherverträgen

A. Regelungen zu Verbraucherverträgen Auszug aus: Modul des Fernlehrgangs: Weitere Infos im Internet: Bitte beachten: Skript Schuldrecht AT Wirtschaftsrechtsassistent (ZAR) www.wirtschaftsrechtsassistent.de Die Nutzung oder Verwertung des

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen der Übertragung virtueller Güter

Die rechtlichen Grundlagen der Übertragung virtueller Güter Thomas Büchner Die rechtlichen Grundlagen der Übertragung virtueller Güter Nomos Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel. Einführung 17 1. Problemstellung 17 2. Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltung Allgemeine Geschäftsbedingungen Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jeden Auftrag der durch Roland Puffer (im folgenden Puffer IT Consulting genannt) Puffer IT

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

3 HmbDSG - Datenverarbeitung im Auftrag

3 HmbDSG - Datenverarbeitung im Auftrag Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Verwender und Anwendungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Verwender und Anwendungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Verwender und Anwendungsbereich Verwender dieser AGB ist die Firma NEXTFRAME Film + Media GmbH, Hannover, im folgenden Text kurz NEXTFRAME genannt. Diese AGB finden Anwendung

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr