DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2016

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2016 GmbHG 66, 72, 73, 74 Beginn der Vermögensverteilung vor Ablauf des Sperrjahres, wenn der Rechtsübergang auf den Gesellschafter erst nach Ablauf des Sperrjahres vollendet wird; Abschluss der Vermögensverteilung; Vermögensverteilung entgegen den Vorgaben des 73 GmbHG mit Einverständnis des Gläubigers; Behandlung bedingter Haftungszusagen bei der Liquidation, wenn keine Anhaltspunkte für den Bedingungseintritt bestehen; Vermeidung einer Nachtragsliquidation durch vorsorgliche Abtretung aller der zu liquidierenden GmbH derzeit und künftig zustehenden Ansprüche an den Alleingesellschafter; Vermeidung einer Nachtragsliquidation durch Erteilung einer umfassenden Abwicklungsvollmacht durch die GmbH i. L. an den Alleingesellschafter I. Sachverhalt Eine Stadtentwicklungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt ist, befindet sich in Liquidation. Die GmbH i. L. ist Eigentümerin von Verkehrsflächen und weiterer öffentlich gewidmeter Flächen im Rahmen eines Baugebiets. Der Grundbesitz soll zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Liquidation auf den alleinigen Gesellschafter übertragen werden. Das Sperrjahr gemäß 73 GmbHG ist noch nicht abgelaufen. Die GmbH i. L. hat zudem der Höhe nach noch nicht feststehende Verbindlichkeiten und hat sich Dritten gegenüber unter bestimmten Bedingungen zur Kostenübernahme im Rahmen der Beseitigung von Altlasten verpflichtet. Die Bedingungen für die Kostenübernahmepflicht sind noch nicht eingetreten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedingungen künftig eintreten werden. Zur Vermeidung einer Nachtragsliquidation sollen alle der GmbH i. L. im Zusammenhang mit dem zu übertragenden Grundbesitz zustehenden, bekannten wie auch nicht bekannten Ansprüche, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten, an die Alleingesellschafterin abgetreten werden. Zudem soll der Alleingesellschafterin zur Vermeidung einer Nachtragsliquidation bei späterem Bekanntwerden etwaiger in Abteilung II des Grundbuches eingetragener Rechte der GmbH i. L. von dieser eine umfassende Vollmacht zur Löschung etwa im Grundbuch zugunsten der GmbH i. L. eingetragener Rechte erteilt werden. II. Fragen 1. Kann die Vermögensverteilung unter die Gesellschafter nach 72 GmbHG bereits vor Ablauf des Sperrjahres gemäß 73 GmbHG durch Beurkundung des Vertrages zur Übertragung von Grundbesitz beginnen, wenn der wirtschaftliche Übergang und der Eigentumsübergang erst nach Ablauf des Sperrjahres eintreten? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet:

2 Seite 2 2. Darf die Löschung einer GmbH i. L. erst erfolgen, wenn auch sämtlicher ihr gehörender Grundbesitz im Grundbuch auf den Alleingesellschafter umgeschrieben ist oder genügt die notarielle Beurkundung der Auflassungserklärungen? 3. Widerspricht eine Vermögensverteilung den Bestimmungen des 73 GmbHG, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde, aber noch nicht der Höhe nach bekannt ist, der Gläubiger dieser Verbindlichkeit sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Vermögensverteilung an den Alleingesellschafter erfolgt und dieser sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat, die Verbindlichkeit zu erfüllen? 4. Stehen bedingte Verbindlichkeiten der Vermögensverteilung nach 72 GmbHG entgegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verbindlichkeiten durch Bedingungseintritt entstehen werden? 5. Kann eine Nachtragsliquidation durch Abtretung aller der GmbH i. L. derzeit und künftig zustehenden Ansprüche an den Alleingesellschafter vermieden werden? 6. Kann eine Nachtragsliquidation durch Erteilung einer umfassenden Abwicklungsvollmacht an den Alleingesellschafter vermieden werden, durch die der Alleingesellschafter nach Löschung der GmbH i. L. zu deren umfassender Vertretung im Hinblick auf weiteres Vermögen der GmbH i. L. ermächtigt wird? III. Zur Rechtslage 1. Beginn der Vermögensverteilung nach 72 GmbH bei der Übertragung von Grundbesitz 73 Abs. 1 GmbHG lässt die Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter nach 72 GmbH nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage zu, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger nach 65 Abs. 2 GmbHG in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist. Dieses sog. Sperrjahr begründet in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen des 73 GmbHG ein vollständiges Thesaurierungsgebot, das jegliche Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter in diesem Liquidationsstadium verbietet. 73 Abs. 1 GmbHG sichert wegen der vorrangigen Gläubigerbefriedigung sowohl den Gesamtvermögensbestand als auch die Liquidität der aufgelösten GmbH (BGH NZG 2009, 659 Tz. 19). Nach 73 GmbHG sind daher Abschlagszahlungen wie auch die Darlehensgewährung durch die GmbH i. L. an Gesellschafter verboten (BGH NZG 2009, 659 Tz. 19; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, 73 Rn. 2; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 2. Aufl. 2016, 73 Rn. 3 f.). Die Beurkundung eines Vertrages zur Übertragung von Grundbesitz von der aufgelösten GmbH auf den Alleingesellschafter begründet einen entsprechenden Übertragungsanspruch des Alleingesellschafters, der ohne dessen Zustimmung nicht wieder aufgehoben werden kann, und stellt damit ungeachtet des noch nicht erfolgten wirtschaftlichen Übergangs sowie der noch ausstehenden Eigentumsumschreibung auf den Alleingesellschafter den ersten Teilakt und somit den Beginn der Vermögensverteilung nach 72 GmbHG dar. Vor Ablauf des Sperrjahres ist aber jede Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter einschließlich von Abschlagszahlungen untersagt. Damit verbietet 73 Abs. 1 GmbHG vor Ablauf des Sperrjahres u. E. auch die Beurkundung eines Vertrages zur Übertragung von Grundbesitz von der aufgelösten GmbH an den Alleingesellschafter als erstem Teilakt eines mehraktigen Erwerbstatbestandes.

3 Seite 3 2. Beendigung der Liquidation bei der Vermögensverteilung nach 72 GmbHG durch Übertragung von Grundbesitz Nach 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist das Erlöschen der aufgelösten GmbH erst nach Beendigung der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist im Grundsatz, dass kein Abwicklungsbedarf mehr besteht und die Liquidatoren ihre Pflichten nach den 70 bis 73 GmbHG erfüllt haben (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 74 Rn. 3). Allein die Löschung im Register führt allerdings nach der ganz herrschenden Lehre vom Doppeltatbestand nicht dazu, dass die GmbH erlischt. Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass die GmbH im Register gelöscht wurde und auch kein verteilungsfähiges Vermögen mehr hat (BGH NZG 2011, 26 Tz. 22; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 74 Rn. 32). Ist eine aufgelöste GmbH Eigentümerin von Grundbesitz, so verfügt sie grundsätzlich über verteilungsfähiges Vermögen, solange der Grundbesitz nicht auf einen anderen Eigentümer umgeschrieben wurde. Denn nach 873 Abs. 1 BGB geht das Eigentum an Grundbesitz durch Einigung und Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch über. Folglich ist vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch die Vermögensverteilung nach 72 GmbHG nicht abgeschlossen, sodass die Liquidation nicht beendet ist und nach 74 Abs. 1 GmbHG das Erlöschen der aufgelösten GmbH noch nicht zum Handelsregister angemeldet werden darf. Wird das Erlöschen gleichwohl zum Handelsregister angemeldet und die aufgelöste GmbH im Register gelöscht, besteht sie aufgrund des bestehenden verteilungsfähigen Vermögens nach der Lehre vom Doppeltatbestand dennoch fort. 3. Vermögensverteilung entgegen 73 GmbHG mit Gläubigerzustimmung Die Regelung des 73 GmbHG ist zwingend (BGH NZG 2009, 659 Tz. 19). Sie ist nach ganz herrschender Ansicht in der Literatur auch dann zu beachten, wenn sämtliche bekannten Gläubiger einer Vermögensverteilung entgegen 73 GmbHG zugestimmt haben, da 73 GmbHG auch die unbekannten Gläubiger schützt (Haas, in: Baumbach/Hueck, 73 Rn. 2; Wellensiek/Schluck-Amend, in: Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 3. Aufl. 2014, 23 Rn. 125). Hieran ändert selbst eine Garantie eines Gesellschafters oder Dritten gegenüber allen bekannten und unbekannten Gläubigern nichts, da aus dem Innenverhältnis des Garanten zur Gesellschaft neue Ansprüche folgen können (Gesell, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl. 2013, 73 Rn. 5 unter Verweis auf Hohner, in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., 73 Rn. 7). Nach unserer Auffassung ändert daher das geschilderte Gläubigereinverständnis sowie die vom Alleingesellschafter übernommene Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten der aufgelösten GmbH gegenüber diesem Gläubiger nichts an den zwingenden Vorgaben von 73 GmbHG, sodass eine Vermögensverteilung vor Ablauf des Sperrjahres gleichwohl unzulässig ist. 4. Berücksichtigung bedingter Ansprüche im Rahmen der Liquidation Der Wortlaut von 73 Abs. 2 GmbHG unterscheidet zwischen bekannten und unbekannten Gläubigern. Entgegen dem terminologisch missglückten Wortlaut hält es die ganz herrschende Auffassung in der Literatur allerdings für entscheidend, ob eine Forderung dem Grunde und dem wesentlichen Betrag nach bekannt ist (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 73 Rn. 13 m. w. N.). In diesem Sinne bekannte Forderungen sind zu befriedigen, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 73 Rn. 17). Andernfalls ist bei bekannten Forderungen nach 73 Abs. 2 GmbHG der geschuldete Betrag zu hinterlegen oder Sicherheit für die Forderung zu leisten. Eine Sicherheit ist nach 73 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GmbHG u. a. dann zu leisten, wenn die Berichtigung

4 Seite 4 einer bekannten Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar ist. Hierunter wird auch der Fall gefasst, dass eine Verpflichtung der aufgelösten GmbH aufschiebend bedingt ist (Haas, in: Baumbach/Hueck, 73 Rn. 7; Nerlich, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, 73 Rn. 26; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller 73 Rn. 24). Die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts wird dabei nicht als entscheidendes Kriterium genannt. Unbekannte Forderungen kann ein Liquidator hingegen nicht berücksichtigen und stehen der Vermögensverteilung nach 72 GmbHG daher nicht entgegen. Erfahren die Liquidatoren aber während der Vermögensverteilung von einer ihnen bis dahin unbekannt gebliebenen Forderung, ist sie aus dem dann noch vorhandenen Restvermögen zu befriedigen oder nach 73 Abs. 2 GmbHG zu sichern (Haas, in: Baumbach/Hueck, 73 Rn. 9). Im vorliegenden Sachverhalt ist die Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung bedingt. Da auch ungewiss sein wird, ob und in welchem Umfang von der aufgelösten GmbH zu beseitigende Altlasten bestehen, wird die bedingte Forderung überdies dem wesentlichen Betrage nach nicht bekannt sein. Dies spricht dafür, entsprechend der vorgenannten Unterscheidung danach, ob eine Forderung dem Grunde und dem wesentlichen Betrag nach bekannt ist, von einer unbekannten Forderung auszugehen. Allerdings soll nach teilweise vertretener Auffassung bei noch nicht möglicher Bezifferbarkeit des Anspruchs, z. B. eines Anspruchs auf Schadensersatz, für die Annahme einer bekannten Forderung i. S. v. 73 GmbHG ausreichend sein, dass der Schuldgrund bekannt ist (so Gesell, in: Rowedder/Schmidt- Leithoff, 73 Rn. 8; Nerlich, in: Michalski, 73 Rn. 15). Es soll dann Aufgabe des Liquidators sein, sich über die näheren Umstände in zumutbarer Weise jedenfalls insoweit Klarheit zu verschaffen, dass eine Hinterlegung vorgenommen oder Sicherheit geleistet werden kann (siehe Altmeppen, in: Roth/ders., GmbHG, 8. Aufl. 2015, 73 Rn. 3; zust. Haas, in: Baumbach/Hueck, 73 Rn. 6). Die Einzelheiten hierzu sind aber noch nicht abschließend geklärt. Teilweise werden auch geringere Anforderungen an die Liquidatoren gestellt (vgl. etwa Nerlich, in: Michalski, 73 Rn. 15, nach dem es den nur Liquidatoren obliege, gewisse Anstrengungen zur Ermittlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu unternehmen). Aus unserer Sicht spricht viel dafür, die geschilderte bedingte Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung im Rahmen von 73 GmbHG einem noch nicht bezifferbaren Schadensersatzanspruch gleichzustellen. Folglich ist mit der wohl herrschenden Auffassung entscheidend, ob sich die Liquidatoren in zumutbarer Weise über die mögliche Höhe der Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung Kenntnis verschaffen können. In Betracht kommen hierfür u. E. Bodengutachten, für die Altlastenbeseitigung auf benachbarten Grundstücken angefallene Kosten sowie allgemeine Erfahrungswerte für die Kosten zur Beseitigung möglicher Altlasten pro kontaminiertem Quadratmeter des Grundstücks. Sofern sich die Liquidatoren eine solche zumutbare Kenntnis über die Höhe der möglichen Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung verschaffen können, haben sie nach 73 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GmbHG Sicherheit zu leisten, wenn sie die Vermögensverteilung nach 72 GmbHG vornehmen wollen. Nur wenn sich die Liquidatoren eine solche Kenntnis nicht mit zumutbaren Anstrengungen verschaffen können, kommt die Annahme einer i. S. v. 73 GmbHG unbekannten Forderung in Betracht, die einer Vermögensverteilung nach 72 GmbHG auch ohne Hinterlegung oder Sicherheitsleistung nicht entgegen steht. Dabei ist u. E. aber Zurückhaltung geboten. Die Literatur betont überwiegend die hohen Anforderungen an den Liquidator bei der Aufklärung der Verbindlichkeiten (vgl. etwa Gesell, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, 73 Rn. 7; Paura, in: GroßkommGmbHG, 2008, 73 Rn. 12: strenge Anforderungen ; ähnlich Haas, in: Baumbach/Hueck, 73 Rn. 6). So wird eine bereits entstandene, aber nicht exakt quantifizierbare Forderung schon dann den Verbindlichkeiten zugerechnet, deren Berichtigung nach 73 Abs. 2 S. 2 GmbHG zur Zeit nicht

5 Seite 5 ausführbar und für die Sicherheit zu leisten ist, wenn und soweit der Umfang zumindest abschätzbar ist (Paura, in: GroßkommGmbHG, 73 Rn. 13). Die Ungewissheit, ob aus den bedingten Haftungszusagen zu einem späteren Zeitpunkt Verbindlichkeiten der aufgelösten GmbH entstehen werden, führt somit nicht dazu, dass die bedingten Haftungszusagen im Rahmen von 73 GmbHG generell unbeachtlich sind. Ob eine nach 73 GmbHG zu behandelnde bekannte oder eine der Vermögensverteilung nach 72 GmbHG auch ohne Hinterlegung oder Sicherheitsleistung nicht entgegenstehende unbekannte Forderung gegeben ist, bestimmt sich vielmehr nach den uns nicht bekannten Umständen des Einzelfalls und den sich daraus ergebenden Erkenntnismöglichkeiten der Liquidatoren. Eine letztverbindliche Beurteilung ist uns daher leider nicht möglich. 5. Vermeidung einer Nachtragsliquidation durch Übertragung aller derzeit wie auch künftig der aufgelösten GmbH zustehenden Ansprüche auf den Alleingesellschafter Stellt sich nach der Löschung der aufgelösten Gesellschaft im Handelsregister heraus, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen geboten sind, ist eine Nachtragsliquidation analog 273 Abs. 4 AktG erforderlich (Haas, in: Baumbach/Hueck, 74 Rn. 20). Nach der Lehre vom Doppeltatbestand gilt die Gesellschaft nämlich als noch nicht erloschen, wenn sie noch über Vermögen verfügt. Ob die Abtretung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der aufgelösten GmbH an ihren Alleingesellschafter eine Nachtragsliquidation sicher ausschließt, erscheint uns zweifelhaft. Zum einen besteht ungeachtet der Abtretung sämtlicher jetzigen und künftigen Ansprüche die Position der aufgelösten GmbH als Vertragspartnerin der Verträge, aus denen die abgetretenen Ansprüche resultieren, fort. Die Vertragsübernahme geht über die bloße Kombination von Abtretung und Schuldübernahme bezüglich der Forderungen aus einem Vertrag hinaus (BeckOGK-BGB/Heinig, Stand: , 414 Rn. 40) und ist nur unter Mitwirkung beider bisherigen Vertragsparteien und des Zessionars möglich. Gestaltungsrechte, welche das Schuldverhältnis zwischen Zedent und Schuldner insgesamt betreffen, stehen zwar nur dann trotz Abtretung weiter dem Zedenten zu, wenn sie nicht mitübertragen werden. Beim Zedenten verbleiben hingegen Zurückbehaltungsrechte und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, da diese nur das Verhältnis von Schuldner und Zedenten betreffen (BGH NJW 1971, 838, 839; BeckOK-BGB/Rohe, Stand: , 398 Rn. 67). Insofern stellt die nach der Abtretung bei der aufgelösten GmbH verbleibende Vertragspartnerposition keine leere Hülle dar, sondern hat durchaus noch vermögensrechtliche Bedeutung. Es erscheint u. E. daher nicht ausgeschlossen, dass aus der fortbestehenden Vertragspartnerposition der aufgelösten GmbH folgt, dass diese nach der Lehre vom Doppeltatbestand trotz Löschung im Handelsregister fortbesteht. Zum anderen können auch Regressansprüche der aufgelösten GmbH nach 73 Abs. 3 GmbHG die Einleitung einer Nachtragsliquidation rechtfertigende Vermögenswerte darstellen (MünchKommGmbHG/H.- F. Müller, 74 Rn. 44). Dass auch solche Ansprüche durch Abtretung auf den Alleingesellschafter pauschal von einer Nachtragsliquidation ausgeschlossen werden können, ist aus unserer Sicht höchst fraglich. Letztlich ist es damit eine Frage des Einzelfalls, ob eine Abtretung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der aufgelösten GmbH auf deren Alleingesellschafter eine Nachtragsliquidation auszuschließen vermag. Im Hinblick auf den auch gläubigerschützenden Zweck der Nachtragsliquidation ist u. E. aber eine zurückhaltende Bewertung geboten. Denn die Globalabtretung könnte dazu führen, dass sämtliche vermögenswerten Rechtspositionen der aufgelösten GmbH auf den Alleingesellschafter übertragen werden, damit von vornherein kein Gesellschaftsvermögen für später bekannt werdende Gläubiger mehr zur Verfügung

6 Seite 6 stehen kann und somit eine Nachtragsliquidation mangels verwertbarem Vermögen generell ausscheidet. Ob dies mit den Pflichten der Liquidatoren vereinbar ist, bedarf der genauen Prüfung im Einzelfall. Kollegialiter weisen wir auf die Möglichkeit der Vollübertragung von einer GmbH auf eine Gebietskörperschaft nach 175, 176 UmwG hin. Strukturell ähnelt dies einer Verschmelzung der Tochter-GmbH auf ihren Alleingesellschafter. Mit dieser Gestaltung dürften sich die von Ihnen aufgeworfenen Probleme lösen lassen, da die betroffene GmbH liquidationslos erlischt und wie gewünscht alle Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Mitwirkung der Gläubiger oder Schuldner auf die aufnehmende Gebietskörperschaft übergehen. 6. Vermeidung einer Nachtragsliquidation durch Erteilung einer umfassenden Abwicklungsvollmacht an den Alleingesellschafter Das Amt der Liquidatoren nach 66 GmbHG endet mit Löschung der aufgelösten GmbH im Handelsregister, da in der Anmeldung der Löschung zugleich die aufschiebend bedingte Amtsniederlegung liegt. Das Amt des Liquidators lebt nicht wieder auf, wenn sich das Bedürfnis für eine Nachtragsliquidation zeigt. Auch die Bestimmung der Nachtragsliquidatoren durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss ist unwirksam (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 74 Rn. 48). Vielmehr sind die Nachtragsliquidatoren nach 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG gerichtlich zu bestellen, wobei die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 74 Rn. 49). Der Nachtragsliquidator hat Vermögensgegenstände aufzufinden und zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger bzw. an die Gesellschafter auszukehren (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 74 Rn. 53). Mit diesen Grundsätzen ist die Erteilung einer umfassenden Abwicklungsvollmacht durch die aufgelöste GmbH an deren Alleingesellschafter u. E. nicht vereinbar. Die Stellung der Nachtragsliquidatoren leitet sich von einer gerichtlichen Bestellung, nicht von der Bestimmung durch die Gesellschafter ab. Der aufgelösten GmbH und deren Gesellschaftern kann daher nicht frei stehen, durch Erteilung einer Vollmacht an den Alleingesellschafter eine Nachtragsliquidation und die damit verbundene gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als der Nachtragsliquidator vorrangig den Interessen der Gläubiger verpflichtet ist. Eine sog. verdrängende Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten in die Lage versetzt zu handeln wie ein Gesellschaftsorgan, wird im GmbH-Recht zudem generell nicht zugelassen, da die organschaftliche Vertretung zwingend ist und nicht durch die Erteilung einer Generalvollmacht ersetzt werden kann (Stephan/Tieves, in: MünchKommGmbHG, 2. Aufl. 2016, 35 Rn. 237). Auch die Liquidatoren sind aber als Abwickler Organe der Gesellschaft und treten an die Stelle der Geschäftsführer, denen sie in ihrer Rechtsstellung weitgehend gleichen (MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 66 Rn. 1). Die Abwicklungsvollmacht an den Alleingesellschafter zur Vermeidung einer Nachtragsliquidation kommt daher einer unzulässigen organverdrängenden Vollmacht zumindest sehr nahe. Nach unserer Ansicht stellt die Abwicklungsvollmacht für den Alleingesellschafter daher kein taugliches Mittel zur Vermeidung einer Nachtragsliquidation dar.

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