Leitfaden zum. Solactive LED Performance-Index

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1 Leifaden zum Solacive LED Performance-Index Version 1.0 vom 04. November

2 Inhal Einführung 1 Parameer des Index 1.1 Kürzel und ISIN 1.2 Sarwer 1.3 Vereilung 1.4 Preise und Berechnungsfrequenz 1.5 Gewichung 1.6 Index-Komiee 1.7 Veröffenlichungen 1.8 Hisorische Daen 1.9 Lizenzierung 2 Indexzusammensezung 2.1 Auswahl der Indexmiglieder 2.2 Ordenliche Anassung 2.3 Außerordenliche Anassung 3 Berechnung des Solacive LED 3.1 Indexformel 3.2 Rechengenauigkei 3.3 Bereinigungen 3.4 Dividenden und andere Ausschüungen 3.5 Kaialmassnahmen 3.6 Berechnung des Index im Falle einer Marksörung 4 Definiionen 4.1 Indexsezifische Definiionen 4.2 Weiere Definiionen 5 Anhang 5.1 Konak-Daen 5.2 Indexberechnung - Änderung der Berechnungsmehode In diesem Dokumen sind die Grundsäze und Regeln für den Aufbau und Berieb des Solacive LED Performance-Index dargeleg. Die Srucured Soluions AG wird sich nach besen Kräfen um die Umsezung der aufgeführen Regelungen bemühen. Die Srucured Soluions AG biee keinerlei ausdrückliche oder sillschweigende Garanie oder Zusicherung, weder hinsichlich der Ergebnisse aus einer Nuzung des Index noch hinsichlich des Index-Sands zu irgendeinem besimmen Zeiunk noch in sonsiger Hinsich. Der Index wird durch die Srucured Soluions AG lediglich berechne und veröffenlich, wobei sich die Srucured Soluions AG nach besen Kräfen bemüh, für die Richigkei der Berechnung des Index Sorge zu ragen. Es beseh für die Srucured Soluions AG - unbeschade möglicher Verflichungen gegenüber Emienen - keine Verflichung gegenüber Drien, einschließlich Invesoren und/oder Finanzinermediären, auf ewaige Fehler in dem Index hinzuweisen. Die Veröffenlichung des Index durch die Srucured Soluions AG sell keine Emfehlung der Srucured Soluions AG zur Kaialanlage dar und beinhale in keiner Weise eine Zusicherung oder Meinung der Srucured Soluions AG hinsichlich einer ewaigen Invesiion in ein auf diesem Index beruhendes Finanzinsrumen. 2

3 Einführung Dieses Dokumen is ein Leifaden für die Zusammensezung und Berechnung des Solacive LED Performance Index (im Folgenden Solacive LED ). Änderungen des Leifadens werden durch das in 1.6 näher definiere Index-Komiee veranlass. Der Solacive LED wird von der Srucured Soluions AG berechne und veröffenlich. Die Srucured Soluions AG behäl sich sämliche Reche an dem Index vor. 1 Parameer des Index Der Solacive LED is ein Index der Srucured Soluions AG und wird von dieser berechne und vereil. Er bilde die Kursenwicklung von Unernehmen ab, deren Haugeschäfsäigkei mi der LED Technologie in Verbindung seh. Der Index wird in EUR berechne. 1.1 Kürzel und ISIN Der Solacive LED wird mi der ISIN DE000SLA0LD4 vereil; die WKN laue SLA0LD. Der Index wird über Reuers uner dem Kürzel.SOLLED veröffenlich. Uner Bloomberg erfolg die Veröffenlichung uner dem Kürzel SOLLED <Index>. 1.2 Sarwer Der Index is zum Handelsschluss am Sardaum, dem , auf 100 basier. 1.3 Vereilung Der Solacive LED wird über die Kursvermarkung der Boerse Sugar AG veröffenlich und an alle angeschlossenen Vendoren vereil. Jeder Vendor enscheide individuell, ob er den Solacive LED über seine Informaionssyseme vereilen / anzeigen wird. 1.4 Preise und Berechnungsfrequenz Der Solacive LED wird aus den Preisen der jeweiligen Indexmiglieder an der jeweiligen Börse berechne. Verwende werden die jeweils zulez fesgesellen Preise. Preise von Indexmigliedern, die nich in der Indexwährung noieren, werden mi dem jeweils akuell güligen Währungsumrechungskurs auf Reuers (z.b. USD=X, USDGBP=R) umgerechne. Is während der Berechnungszei kein akueller Preis über Reuers verfügbar, so wird mi dem lezen verfügbaren Preis bzw. mi dem Schlusskurs von Reuers vom lezen Handelsag gerechne. Der Solacive LED wird von 09:00 Uhr MEZ bis 22:30 Uhr MEZ alle 60 Sekunden vereil. Solle es zu Sörungen der Daenversorgung zu Reuers oder bei der Kursvermarkung der Srucured Soluions AG kommen, kann der Index nich vereil werden. Fehlerhafe Berechnungen werden rückwirkend berichig. 1.5 Gewichung Im Solacive LED werden sämliche Indexmiglieder an den Anassungsagen nach Markkaialisierung gewiche. Das rozenuale Gewich eines Indexmigliedes is an den Anassungsagen auf 10% beschränk. 3

4 1.6 Index-Komiee Die Überwachung der Zusammensezung des Solacive LED sowie gegebenenfalls nowendige Anassungen des Regelwerks obliegen einem Index-Komiee. Dieses sez sich aus Miarbeiern der Srucured Soluions AG zusammen (im Folgenden das Solacive LED Komiee oder Index-Komiee ). Das Index-Komiee sell am Selekionsag die zukünfige Zusammensezung des Solacive LED fes. Außerdem enscheide das Index-Komiee bei außerordenlichen Ereignissen (Fusionen, Insolvenzen usw., siehe Kaiel 2.3), die sich auf einen Besandeil des Solacive LED beziehen, über ensrechende Anassungen in der Zusammensezung des Solacive LED und gegebenenfalls weiere geeignee Maßnahmen. Falls sich Änderungen des Leifadens als nowendig erweisen sollen, is das Index-Komiee befug, die ensrechenden Beschlüsse zu fassen. 1.7 Veröffenlichungen Sämliche für die akuelle Berechnung des Index relevanen Parameer und Informaionen werden auf der Seie h:// und ihren Unerseien zur Verfügung gesell. 1.8 Hisorische Daen Mi der ersmaligen Berechnung des Index am werden hisorische Daen vorgehalen. 1.9 Lizenzierung Lizenzen zur Nuzung des Index als Underlying für derivaive Insrumene an Börsen, Banken, Finanzdiensleiser und Invesmenhäuser vergib die Srucured Soluions AG. 4

5 2 Indexzusammensezung 2.1 Auswahl der Indexmiglieder Sowohl die Sarzusammensezung als auch die forlaufenden Anassungen ergeben sich auf der Basis folgender Regeln: An den Selekionsagen ersell die Srucured Soluions AG den Auswahlool. Aus dem Auswahlool werden die nach Markkaialisierung 25 größen Unernehmen als Indexmiglieder ausgewähl. Sollen weniger als 25 Unernehmen im Auswahlool enhalen sein, so werden ensrechend weniger Akien in den Index aufgenommen. Außerordenliche Anassungen sind möglich. 2.2 Ordenliche Anassungen Halbjährlich am Selekionsag werden die Miglieder des Solacive LED ermiel und am Anassungsag nach Maßgabe von 1.5 neu gewiche. Die ersmalige Anassung finde im Juni 2011 sa. 2.3 Außerordenliche Anassungen Das Index-Komiee kann bei außerordenlichen Ereignissen (z.b. Fusionen, Insolvenzen, Marksörungen, usw.), die sich auf ein oder mehrere Miglieder des Solacive LED beziehen, ensrechende Anassungen in der Zusammensezung des Solacive LED vornehmen und gegebenenfalls weiere Maßnahmen reffen, die geeigne sind, die Forführung des Solacive LED zu ermöglichen. Die neue Zusammensezung des Solacive LED und der Handelsag, ab dem diese wirksam wird, wird vom Index-Komiee besimm. Die ensrechenden Publikaionen erfolgen sobald als möglich durch die Srucured Soluions AG. 5

6 3 Berechnung des Solacive LED 3.1 Indexformel Der Solacive LED is ein Index, dessen Sand an einem Handelsag der Summe über alle Indexmiglieder der Produke aus (a) dem Aneil des jeweiligen Indexmiglieds an diesem Handelsag und (b) dem Preis des jeweiligen Indexmiglieds an der jeweiligen Börse an diesem Handelsag ensrich. Als Formel: Index mi: i, i = n i = 1 x * = Preis des Indexmiglieds i am Handelsag x, = Aneil des Indexmiglieds i am Handelsag 3.2 Rechengenauigkei Der Tägliche Indexschlusssand wird ses auf zwei Dezimalsellen gerunde. Der Aneil des jeweiligen Indexmigliedes wird auf sechs Dezimalsellen gerunde. Der Handelsreis des jeweiligen Indexmigliedes wird auf vier Dezimalsellen gerunde. 3.3 Bereinigungen Indizes verlangen die zeigleiche Bereinigung sysemaischer Kursveränderungen. Der Solacive LED wird nach Indexkomiee-Enscheidung um Sonderzahlungen, Kaialerhöhungen, Bezugsreche, Slis, Nennwerumsellungen und Kaialherabsezungen bereinig. Durch dieses Verfahren wird sichergesell, dass bereis die erse Ex-Noiz sachgerech in die Indexberechnung eingehen kann. Das ex-ane Vorgehen sez allgemeine Akzeanz der Index- Berechnungsformel sowie einen freien Zugang zu den verwendeen Parameerweren voraus. Die Srucured Soluions AG sell die Berechnungsarameer zur Verfügung. Eine verzögere Berechnung der Korrekur wäre roblemaisch, daher kann es, wie bei allen Bereinigungen, zu Abweichungen zu den noieren Weren kommen. Somi is das dargeselle Vorgehen das geeignese. 3.4 Dividenden und andere Ausschüungen Dividendenzahlungen und andere Ausschüungen führen zu einer Anassung des Solacive LED. Bei Dividendenzahlungen und anderen Ausschüungen wird der Aneil des ensrechenden Indexmigliedes wie folg angeass: x = x 1 D x, = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag i -1 D i, = Schlusskurs des Indexmigliedes i am Handelsag vor dem ex-tag = Ausschüung am Tag abzüglich ländersezifischer Seuer 6

7 3.5 Kaialmaßnahmen Grundsäze Nach der Erklärung einer Gesellschaf, deren Akie Miglied des Solacive LED is, über die Bedingungen einer Kaialmaßnahme, besimm der Index-Berechner, ob diese Kaialmaßnahme einen Verwässerungs-, Konzenraions- oder sonsigen Effek auf den rechnerischen Wer des Indexmigliedes ha. Solle dies der Fall sein, nimm er gegebenenfalls diejenigen Anassungen am Aneil des jeweiligen Indexmigliedes und/oder der Formel zur Berechnung des Täglichen Indexschlusssandes und/oder anderen Besimmungen dieses Dokumens vor, die er für geeigne häl, um dem Verwässerungs-, Konzenraionsoder sonsigen Effek Rechnung zu ragen, und leg das Daum fes, zu dem diese Anassung wirksam wird. Der Index-Berechner kann u.a. die Anassung berücksichigen, die eine verbundene Börse aus Anlass der bereffenden Kaialmaßnahme bei an dieser Verbundenen Börse gehandelen Oions- oder Terminkonraken auf das jeweilige Indexmiglied vornimm Kaialerhöhungen Bei Kaialerhöhungen (aus Gesellschafsmieln bzw. gegen Bareinlagen) wird der Aneil des jeweiligen Indexmigliedes wie folg ermiel: = x * x mi: rb rb i, = B BV + 1 N x -1 x -1 rb -1 B N BV = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag vor dem ex-tag = Aneil des Indexmigliedes i am ex-tag = Schlusskurs des Indexmigliedes i am Handelsag vor dem ex-tag = Rechnerischer Bezugsrechswer = Bezugskurs = Dividendennacheil = Bezugsverhälnis Erfolg eine Kaialerhöhung aus Gesellschafsmieln is B=0. Die zulez bezahle Dividende bzw. der veröffenliche Dividendenvorschlag werden als Dividendennacheil angesez Kaialherabsezungen Bei Kaialherabsezungen wird der Aneil des jeweiligen Indexmigliedes folgendermaßen ermiel: x = x 1 * H H x x -1 = Herabsezungsverhälnis der Gesellschaf zum Zeiunk = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag -1. 7

8 3.5.4 Akienslis und Nennwerumsellungen Bei Akienslis bzw. Nennwerumsellungen wird unersell, dass sich die Preise im Verhälnis der Anzahl der Akien bzw. der Nennwere ändern. Die Berechnung des Aneils des jeweiligen Indexmigliedes sieh wie folg aus: x = x 1 * N 1 N N -1 = Aler Nennwer der Gaung i am Handelsag -1 (bzw. neue Anzahl der Akien) N = Neuer Nennwer der Gaung i am Handelsag (bzw. ale Anzahl der Akien) x -1 = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag -1 x = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag 3.6 Berechnung des Index im Falle einer Marksörung Bei Einri einer Marksörung ("Marksörungsereignis") wird kein Index berechne. Häl die Marksörung über einen Zeiraum von ach Handelsagen an, berechne die Srucured Soluions AG (der Index- Berechner ) den Täglichen Indexschlusssand, indem sie die zu diesem Zeiunk vorherrschenden Markbedingungen, den zulez veröffenlichen Handelsreis für jedes jeweilige Indexmiglied sowie andere nach Ansich des Index-Berechners für die Ermilung des Täglichen Indexschlusssands relevane Bedingungen berücksichig. 8

9 4 Definiionen 4.1 Indexsezifische Definiionen Auswahlool beinhale, in Bezug auf einen Selekionsag, alle börsennoieren Akiengesellschafen, welche folgende Krierien erfüllen: (a) Haugeschäfsäigkei im Bereich LED. Dazu zählen insbesondere: Produzenen von LEDs Unernehmen, die Forschung und Enwicklung mi Bezug zu LED bereiben (b) Markkaialisierung von mindesens 250 Millionen USD (c) Ausreichende Handelbarkei für ausländische Invesoren (d) Durchschniliches ägliches Handelsvolumen von mindesens USD über die lezen drei Monae 4.2 Weiere Definiionen LED seh für Ligh Emiing Diode. "Aneil des jeweiligen Indexmiglieds" is, in Bezug auf ein Indexmiglied und einen Handelsag, der Aneil der Akien des bereffenden an dem jeweiligen Handelsag im Index enhalenen Indexmiglieds. Er ermiel sich aus dem Quoien aus (A) der rozenualen Gewichung eines Indexmiglieds mulilizier mi dem Sand des Index und (B) dem Handelsreis des Indexmiglieds. Außergewöhnliche Ereignisse : Ein außergewöhnliches Ereignis is insbesondere (wobei die Aufzählung aber nich nowendigerweise abschließend is) - eine Verschmelzung - ein Übernahmeangebo - eine Einsellung der Börsennoierung - eine Versaalichung - eine Insolvenz. Der Handelsreis für dieses Indexmiglied am Tag des Inkrafreens ensrich dem lezen am Tag des Inkrafreens für dieses Indexmiglied verfügbaren Markreis an der Börse (oder, solle am Tag des Inkrafreens kein Markreis verfügbar sein, dem lezen verfügbaren Markreis an der Börse an dem vom Index-Berechner als geeigne fesgesezen Tag), wie vom Index-Berechner besimm, und dieser Handelsreis is der Handelsreis für das jeweilige Indexmiglied bis zum Ende des (gegebenenfalls) nächsen Anassungsages. Bei Insolvenz oder "Chaer-11" des Emienen eines Indexmiglieds verbleib das Indexmiglied bis zum nächsen ordenlichen Anassungsag im Index. Solange an einem Handelsag zum Zeiunk der Noierung an der Börse ein Markreis für das bereffende Indexmiglied verfügbar is, wird dieser als Handelsreis an dem ensrechenden Handelsag herangezogen, wie jeweils vom Index-Berechner besimm. Is für ein Indexmiglied an einem Handelsag kein Markreis verfügbar, wird der Handelsreis für dieses Indexmiglied an dem bereffenden Handelsag mi null angesez. "Einsellung der Börsennoierung" für ein Indexmiglied lieg vor, wenn die Börse bekann gib, dass, gemäß den Vorschrifen der Börse, die Zulassung, der Handel oder die öffenliche Noierung des Indexmigliedes an der Börse sofor oder zu einem säeren Zeiunk beende wird, gleich aus welchem Grund (sofern die Einsellung der Börsennoierung nich durch eine Verschmelzung oder ein Übernahmeangebo beding is), und das Indexmiglied nich unmielbar wieder an einer bzw. einem für den Index-Berechner akzeablen Börse, Handels- oder Noierungssysem zugelassen, gehandel oder noier wird. "Insolvenz" lieg vor, wenn auf Grund freiwilliger oder zwangsweiser Liquidaion, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren den Emienen des Indexmigliedes bereffenden Verfahrens (A) alle Aneile dieses Emienen auf einen Treuhänder, Liquidaor, Insolvenzverwaler oder ähnlichen Amsräger 9

10 überragen werden müssen oder (B) es den Inhabern der Aneile dieses Emienen rechlich unersag wird, die Aneile zu überragen. "Übernahmeangebo" is ein Angebo zur Übernahme, Tauschangebo, sonsiges Angebo oder ein anderer Ak einer Rechserson, das bzw. der dazu führ, dass die bereffende Rechserson, in Folge eines Umausches oder anderweiig, mehr als 10% und weniger als 100% der umlaufenden Simmrechsakien des Emienen des Indexmigliedes kauf, anderweiig erwirb oder ein Rech zum Erwerb dieser Aneile erlang, wie vom Index-Berechner auf der Grundlage von Anzeigen an saaliche oder Selbsregulierungsbehörden oder anderen vom Index-Berechner relevan eracheen Informaionen besimm. "Verschmelzung" is, in Bezug auf ein jeweiliges Indexmiglied, (i) eine Gaungsänderung oder Umsellung dieses Indexmigliedes, die eine Überragung oder endgülige Verflichung zur Überragung aller umlaufenden Aneile auf eine andere Rechserson zur Folge ha, (ii) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) oder ein bindender Akienausch des Emienen mi einer anderen Rechserson (außer bei einer Verschmelzung oder einem Akienausch, bei der bzw. dem der Emien dieses Indexmigliedes die aufnehmende bzw. forbesehende Gesellschaf is und die bzw. der keine Gaungsänderung oder Umsellung aller umlaufender Aneile zur Folge ha), (iii) ein Übernahmeangebo, Tauschangebo, sonsiges Angebo oder ein anderer Ak einer Rechserson zum Erwerb oder der anderweiigen Erlangung von 100% der umlaufenden Aneile von dessen Emienen, das bzw. der eine Überragung oder unwiderrufliche Verflichung zur Überragung sämlicher Aneile zur Folge ha (mi Ausnahme der Aneile, die von der bereffenden Rechserson gehalen oder konrollier werden), oder (iv) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) oder ein bindender Akienausch des Emienen des Indexmigliedes oder seiner Tochergesellschafen mi oder zu einer anderen Rechserson, wobei der Emien des Indexmigliedes die aufnehmende bzw. forbesehende Gesellschaf is und keine Gaungsänderung oder Umsellung aller ensrechenden umlaufenden Aneile erfolg, sondern die unmielbar vor einem solchen Ereignis umlaufenden Aneile (mi Ausnahme der Aneile, die von der bereffenden Rechserson gehalen oder konrollier werden) in der Summe weniger als 50% der unmielbar nach einem solchen Ereignis umlaufenden Aneile ausmachen. "Verschmelzungsdaum" is der Abschlusszeiunk einer Verschmelzung oder, wenn gemäß dem für die bereffende Verschmelzung anwendbaren Rech kein solcher besimm werden kann, das vom Index- Berechner fesgelege Daum. "Versaalichung" is ein Vorgang, durch den alle Aneile oder alle oder im Wesenlichen alle Vermögenswere des Emienen des Indexmigliedes versaalich oder eneigne werden oder sons auf saaliche Sellen, Behörden oder Einrichungen überragen werden müssen. "Börse" is die ensrechende Heimabörse, an der das Miglied des Solacive LED sein Haulising ha. Das Index-Komiee kann enscheiden, aus Handelbarkeisgründen eine andere als die Heimabörse zur Börse zu erklären. Akiensubsiu umfass besonders auf eine Akie bezogene American Deosiory Receis (ADR) und Global Deosiory Receis (GDR). "Handelsreis" is, in Bezug auf ein Indexmiglied (vorbehallich der Besimmungen uner "außergewöhnlichen Ereignissen") in Bezug auf einen Handelsag der Schlusskurs an diesem Handelsag gemäß den Börsenbesimmungen. Wenn die Börse keinen Schlusskurs ha, besimm der Index-Berechner Handelsreis und Zeiunk der Noierung in der ihm geeigne erscheinenden Ar und Weise. "Handelsag" is in Bezug auf den Index, ein Handelsag an der Börse (oder ein Tag, der ein solcher gewesen wäre, wenn nich eine Marksörung eingereen wäre), ausgenommen Tage, an denen vorgesehen is, dass der Handel vor dem zu Werkagen üblichen Börsenschluss geschlossen wird. Die endgülige Enscheidung darüber, ob ein besimmer Tag ein "Handelsag" in Bezug auf den Index oder anderweiig im Zusammenhang mi diesem Dokumen is, lieg beim Index-Berechner. "Index-Berechner" is die Srucured Soluions AG oder jeder andere ordnungsgemäß beselle Nachfolger in dieser Funkion. Indexwährung is EUR. 10

11 "Markkaialisierung" is, in Bezug auf jede im Auswahlool enhalene Akie am Anassungsag der von Reuers (oder einem Nachfolger) für diesen Tag als Markkaialisierung veröffenliche Wer. Die Markkaialisierung is zum Daum dieses Dokumens von Reuers definier als der Wer eines Unernehmens, der sich durch Mulilikaion der Anzahl der Akien des Unernehmens mi dem Handelsreis derselben ergib. Solle Reuers (oder ein Nachfolger): (i) für einen Selekionsag keine Markkaialisierung für die jeweilige Akie an diesem Selekionsag veröffenlichen oder (ii) grundsäzlich oder in Bezug auf die jeweilige Akie auf eine andere Mehode zur Berechnung der Markkaialisierung umsellen oder grundsäzlich oder in Bezug auf die jeweilige Akie zur Berechnung der Markkaialisierung von anderen Grundlagen ausgehen, und handel es sich dabe wie nach billigem Ermessen vom Index-Berechner besimm, um wesenliche Änderungen (die Enscheidung, wann solche Änderungen als "wesenlich" anzusehen sind, riff der Index-Berechner nach Maßgabe der ihm nach billigem Ermessen geeigne erscheinenden Fakoren), wird der Index-Berechner die Markkaialisierung in Bezug auf die Akien bzw. eine im Index enhalene Akie und den jeweiligen Selekionsag enweder nach Maßgabe einer nach eigenem Ermessen besimmen anderen öffenlich zugänglichen Quelle oder für den Fall, dass keine anderen geeigneen veröffenlichen Zahlen zur Verfügung sehen, nach Maßgabe anderer Quellen, die er nach vernünfigem Ermessen für geeigne häl, feslegen. Selekionsag is der Handelsag 5 Handelsage vor dem Anassungsag. Anassungsag is der drie Freiag der Monae Juni und Dezember. Solle es sich dabei nich um einen Handelsag handeln, is der Anassungsag am unmielbar vorangehenden Handelsag. "Verbundene Börse" is, in Bezug auf ein Indexmiglied, eine Börse, ein Handels- oder Noierungssysem, an der bzw. an dem Oions- oder Terminkonrake auf das bereffende Indexmiglied gehandel werden, wie von dem Index-Berechner besimm. Ein "Marksörungsereignis" lieg vor, wenn 1. an einem Handelsag innerhalb der halben Sunde vor dem Zeiunk der Noierung für eine im Index enhalene Akie eines der folgenden Ereignisse einri oder vorlieg: A) eine Aussezung oder Beschränkung des Handels (wegen Preisbewegungen, die die von der Börse oder einer Verbundenen Börse zugelassenen Grenzen überschreien, oder aus anderen Gründen): 1.1. an der Börse insgesam; oder 1.2. von Oions- oder Terminkonraken auf oder in Bezug auf eine Akie des Index oder eine im Index enhalene Akie an einer Verbundenen Börse; oder 1.3. an einer Börse oder in einem Handels- oder Noierungssysem (wie vom Index-Berechner besimm), an der bzw. in dem eine im Index enhalene Akie zugelassen oder noier is; oder B) ein Ereignis, das (nach Besimmung des Index-Berechners und/oder des Index-Komiees) allgemein die Möglichkei der Markeilnehmer sör oder beeinrächig, an der Börse Transakionen in Bezug auf eine im Index enhalene Akie durchzuführen oder Markwere für eine im Index enhalene Akie zu ermieln oder an einer Verbundenen Börse Transakionen in Bezug auf Oionsoder Terminkonrake auf ein Indexmiglied durchzuführen oder Markwere für solche Oions- oder Terminkonrake zu ermieln; oder 2. der Handel an der Börse oder einer Verbundenen Börse an einem Handelsag vor dem üblichen Börsenschluss (wie nachsehend definier) geschlossen wird, es sei denn, die frühere Schließung des Handels wird von der Börse oder der Verbundenen Börse mindesens eine Sunde vor (aa) dem asächlichen Börsenschluss für den regulären Handel an der Börse oder Verbundenen Börse an dem bereffenden Handelsag oder, falls früher, (bb) dem Orderschluss (sofern gegeben) der Börse oder Verbundenen Börse für die Ausführung von Orders zum Zeiunk der Noierung an diesem Handelsag angekündig. "Üblicher Börsenschluss" is der zu Werkagen übliche Börsenschluss der Börse oder einer Verbundenen Börse, ohne Berücksichigung eines nachbörslichen Handels oder anderer Handelsakiviäen außerhalb der regulären Handelszeien; oder 3. ein allgemeines Moraorium für Bankgeschäfe in dem Land verhäng wird, in dem die Börse ihren Siz ha, wenn die vorgenannen Ereignisse nach Fessellung des Index-Berechner wesenlich sind, wobei der Index-Berechner sein Ureil auf der Grundlage derjenigen Umsände riff, die er nach vernünfigem Ermessen für geeigne häl. 11

12 5 Anhang 5.1 Konak-Daen Auskünfe zum Solacive LED Srucured Soluions AG Beinasrasse 30 D Frankfur am Main Telefon

13 5.2 Indexberechnung - Änderung der Berechnungsmehode Die Anwendung der in diesem Dokumen beschriebenen Mehode durch den Index-Berechner is endgülig und bindend. Der Index-Berechner wende für die Zusammensellung und Berechnung des Index und des Täglichen Indexschlusssands zwar die vorsehend beschriebene Mehode an. Es is jedoch nich auszuschließen, dass das Markumfeld, aufsichsrechliche, rechliche, finanzielle oder seuerliche Gründe es nach Auffassung des Index-Berechners nowendig machen, Veränderungen an dieser Mehode vorzunehmen. Der Index-Berechner kann auch Veränderungen an den Bedingungen des Index und der Mehode zur Berechnung des Täglichen Indexschlusssands vornehmen, die er als nowendig oder wünschenswer erache, um einen offenkundigen oder nachweislichen Irrum zu beseiigen oder fehlerhafe Besimmungen zu heilen, zu korrigieren oder zu ergänzen. Der Index-Berechner is nich verfliche, über derarige Modifikaionen oder Veränderungen zu informieren. Der Index-Berechner wird sich in angemessener Weise darum bemühen, sicherzusellen, dass roz Modifikaionen oder Änderungen eine mi der vorsehend beschriebenen Mehode konsisene Berechnungsmehode angewand wird. 13

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