Baulärm rechtlich betrachtet

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1 Baulärm rechtlich betrachtet Frankfurt, Dr.-Ing. Steffen Hettler, Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb

2 Einführung Dr.-Ing. Steffen Hettler, M.Sc. Master of Sound and Vibration Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb München Bauphysik FH-Stuttgart Master ISVR-Southampton Promotion Uni-Stuttgart 10 Jahre Fraunhofer-IBP Jura-Studium Uni-Tübingen Rechtsanwalt bei Kapellmann seit 2009 Bauvertragsrecht Immobilienrecht Nachhaltigkeit Immissionsschutz u. Baulärm Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

3 Regelwerke Grundrecht Eigentum Art. 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. 903 BGB Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. (Genehmigungsvorbehalt = Baugenehmigung) Aus der Beratungspraxis Baulärm: Nachbar: Was kann ich dafür dass Sie eine Baugenehmigung haben! 3

4 Regelwerke Grundrecht Eigentum 905 BGB vertikales Eigentum Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Davon betroffen: U-Bahnschacht, Leitungsführungen Evtl. notwendige Anker Kran und Schwenkrechte Drohnen Emissionen / Immissionen 4

5 Regelwerke Grundrecht Eigentum Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht Art. 14 GG i.v.m. Art. 2 GG BauGB, BauNVO Landesbauordnungen BImschG, BImschV Planfeststellungsverfahren Schutz des Nachbarn: Das öffentliche Nachbarrecht gewährt präventiven Rechtsschutz. Es soll nachbarliche Konflikte vermeiden Eine konfliktträchtige bauliche Nutzung (nicht Errichtung) soll gar nicht erst zugelassen werden. Folge: Baulärm kein Argument gegen erteilte Baugenehmigung 5

6 Regelwerke Grundrecht Eigentum Ausnahmen: Grobe Verstöße gegen Prinzip der Lärmvermeidung Offensichtlicher Verstoß gegen Nachtregelungen. Grundlos laute Bauverfahren. Etc. Sonderfall: Planfeststellungsverfahren Einwendungen wegen zu hohem Baulärm können und müssen im Rahmen des Planfeststellungsverfahren vorgebracht werden. Ggf. Planänderung bei neuen Erkenntnissen, 75 Abs.2-4 VwVfG. Verstöße gegen die Planfeststellung sind an die Planfeststellungsbehörde zu richten, z.b. nicht an die Bahn. Bestandskräftige Planfeststellung schließt auch Ansprüche aus 906 Abs. 2 S. 2 BGB aus (BGH, BauR 2010, 451) 6

7 Regelwerke Grundrecht Eigentum Zivilrechtliches Nachbarrecht: Es gilt nach den Landesbauordnungen: Die Baugenehmigung wird unbeschadet Rechte Dritter erteilt. Damit bleiben die 903ff BGB auch nach erteilter Baugenehmigung zu Gunsten des Nachbarn voll anwendbar. Das private Nachbarrecht nach 903ff wirkt repressiv. Es greift erst ein, wenn der nachbarliche Konflikt bereits entstanden ist. Typische Ansprüche des Nachbarn: Unterlassung, Entschädigung ( 1004 BGB, 906 BGB) Schadenersatz ( 823 BGB) Verschuldensunabhängiger Schadenersatz (analog 906 Abs. 2 BGB) Zivilprozess, einstweilige Verfügung 7

8 Regelwerke Rechtsschutz Nachbar wg. Baulärm: Anfechtungsklage gegen erteilte Baugenehmigung, ggf. mit Eilrechtsschutz ( 80, 80a VwGO). (Noch) Keine Aussicht auf Erfolg. Einwendungen und Klage im Planfeststellungsverfahren. Einschreiten der Behörden nach Polizeirecht, Landesbauordnung: Möglichkeit eines Baustopps. ggf. durch Verpflichtungsklage, einstweilige Anordnung ( 123 VwGO). Klage bei den ordentlichen Gerichten (Landgericht, Amtsgericht) auf Unterlassung, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung. Entscheidung ggf. ohne mündliche Verhandlung und Anhörung. Bauherr: Vorsorge: (zentrale) Hinterlegung einer Schutzschrift. Vorsorge: Vermeidung offenkundiger Eigentumsverletzungen. 8

9 Regelwerke Herleitung der Richtwerte Anspruchsgrundlage mit Grenzwerten / Richtwerten (?) 9

10 Baulärm Herleitung der Richtwerte Die Prüfung des Baulärms entscheidet sich über: Öffentliches-Recht Zivilrecht BImSchG/BImschV 906 BGB AVV-Baulärm/Merkblätter BImSchG/BImschV AVV-Baulärm/Merkblätter 10

11 Baulärm Herleitung der Richtwerte Merke: Nach BImSchG i.v.m. 4. BImSchV ist eine Baustelle keine genehmigungspflichtige Anlage. 22 BImSchG (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2.nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ( ) Also: TA Lärm eingehalten? 11

12 Regelwerke Herleitung der Richtwerte Anwendungsbereich der TA-Lärm Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen: a) f) g) Baustellen, 12

13 Baulärm Herleitung der Richtwerte 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 3 Inverkehrbringen 1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass 1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist, usw. 13

14 Baulärm Herleitung der Richtwerte 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 7 Betrieb in Wohngebieten 1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kurund Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von Uhr bis Uhr nicht betrieben werden, 2. ( ) 14

15 Baulärm Herleitung der Richtwerte BImSchG 66 Fortgeltung von Vorschriften (1) (weggefallen) (2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßgebend. 15

16 Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, AVV-Baulärm Stand

17 AVV-Baulärm Seite 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Messverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen. Ebenso: Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm der Stadt München 17

18 AVV-Baulärm Handwerkszeug aus Anwendungsbereich: 1. AVV-Baulärm gilt für gewerbliche Baustellen. 2. AVV-Baulärm enthält Richtwerte zu Geräuschemissionen. 3. AVV-Baulärm gibt das Messverfahren vor. 4. AVV-Baulärm enthält Maßnahmenkatalog zur Lärmminderung und Eingriffe der Behörden. 18

19 AVV-Baulärm Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und (Betriebswohnungen) untergebracht sind, 70 db (A) b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 db (A), nachts 50 db (A) c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 db (A), nachts 45 db (A) d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 db (A), nachts 40 db (A) e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 db (A), nachts 35 db (A) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 db (A), nachts 35 db (A) 19

20 AVV-Baulärm Vergleich mit TA-Lärm Immissionsrichtwerte der TA Lärm in db(a) Gebietseinstufung (BauNVO) tags Nachts 22-6 Uhr a) Industriegebiete b) Gewerbegebiete c) Kern-, Dorf- und Mischgebiete d) Allgemeine Wohngebiete e) Reine Wohngebiete f) Kurgebiete, Krankenhäuser Nachtzeit nach AVV Baulärm von 20 Uhr bis 7 Uhr! 20

21 AVV-Baulärm Vergleich mit TA-Lärm AVV-Baulärm Ziff. 3.2 Zuordnung der Gebiete Sind im Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt, die den in Nummer aufgeführten Gebieten entsprechen (auf BauNVO vom wird hingewiesen), so ist vom Bebauungsplan auszugehen Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebietes auszugehen Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen. 21

22 AVV-Baulärm Vergleich mit TA-Lärm Übersicht des Landes BaWü ist kritisch zu handhaben! 22

23 Regelwerke AVV-Baulärm Anspruchsgrundlage Richtwerte Aber? 23

24 Grundlagen Schall Was sind db? Wie hören sich 55 db an? Wie hören sich 55 db(a) an? Was ist Schalldämmung oder wie wirkt Abschirmung? 24

25 Grundlagen Schall Ton, Klang, Geräusch 25

26 Grundlagen Schall Gehör - Frequenzabhängige Wahrnehmung von Geräuschen - Eines objektiv durchschnittlichen Hörers - Tiefe Frequenzen hörbar, auch unterhalb von 100 Hz - Normschalldruck 1 khz 2*10-5 [N/m²=Pa] 26

27 Grundlagen Schall einfacher Schalldruckpegel =20 p = Ist-Schalldruck p 0 = Normschalldruck bei 1000 Hz 27

28 Grundlagen Schall Zwischenfazit: 1. Ankommender Schall ist Luftdruck, der sich zum Teil aus vielen Frequenzen zusammensetzt. 2. Die Frequenzen können aus einer Zeitperiode nach Fourier analysiert und extrahiert werden. 3. Der Schalldruck wir auf Grundlage des Normschalldruckpegels in db angegeben. 4. Unser Ohr hört unterschiedlich gut über den gesamten Frequenzbereich. Somit: Wir haben nun eine Auskunft zu einer db-angabe für eine bestimmte Frequenz sogar mit Bezug zum Hörvermögen. 28

29 Grundlagen Schall Summenpegel p 1, p 2,,p n = Schalldruck in verschiedenen Frequenzen oder von verschiedenen Quellen L 1, L 2 L n = Schallpegel in verschiedenen Frequenzen und von verschiedenen Quellen 2fache Summenbildung Informationsverlust der Quelle 29

30 Grundlagen Schall A-Bewertung Einzahlwert db(a) sogenannte A-Bewertung L A n = 10 lg 10 i= 1 L A,i /10 30

31 Grundlagen Schall db (A) 31

32 AVV-Baulärm Schallpegelermittlung Berechnung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bzw. nach AVV- Baulärm des Wirk- und Beurteilungspegels über einen Tag- oder Nachtzeitraum: 1. Siehe Ziffer 6.4ff der AVV-Baulärm oder 2. Leq = äquivalenter Dauerschallpegel = Mittelungspegel Beim äquivalenten Dauerschallpegel (Leq) wird der über eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort gemessene Schallpegel auf ein vergleichbares Dauergeräusch umgerechnet/gemittelt. Der Schallpegel entspricht dann der gemittelten Schallenergie. Verdoppelt sich beispielsweise die Dauer eines Geräusches mit gegebenem Pegel, kommt es zu einer Zunahme des Mittelpegels um 3dB. Ist ein Geräusch im Vergleich zu einem anderen um 3 db leiser, muss es umgekehrt doppelt so lange wirken, um den selben Leq-Wert zu erreichen. Ist der Mittelungspegel an einem festgelegten Immissionsort bekannt, so ergibt sich der Beurteilungspegel aus diesem Mittelungspegel und Addition von bewertenden Zuschlägen, z. B. als Lästigkeitszuschlag oder nach Tonhaltigkeit. 32

33 AVV-Baulärm Randbedingungen einer Messung Grundsatz im Immissionsschutzrecht: Es gilt immer das Prinzip der Kongruenz zwischen Richtwert/Grenzwert und Messverfahren. Im Immissionsschutzrecht ist der Außenlärm maßgebend (vgl. Diskussion um Hafen-City-Fenster) AVV-Baulärm verlangt spezielle Messung: Messung mit Frequenzbewertung "A" und "schnelle Anzeige. Schallpegel sind 0,5 m vor dem geöffneten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen (Ziff ). Als Messwert gilt jeweils der Maximalwert während einer Beobachtungsdauer von 5 Sekunden (Messtakt). Messwerte sind in db (A) anzugeben. Tonale Komponenten (z. B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen) werden durch Lästigkeitszuschlag von 5 db(a) berücksichtigt. 33

34 AVV-Baulärm Messvorgaben 6.7. Beurteilungspegel Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist von dem Wirkpegel unter Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen die in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegebene Zeitkorrektur abzuziehen. Betriebsdauer 7-20 Uhr Betriebsdauer 20 7 Uhr Zeitkorrektur bis 2,5 h bis 2 h 10 db(a) 2,5 bis 8h 2 bis 6 h 5 db(a) über 8 h über 6 h 0 db(a) Thema Mittagspause der Baustelle! 34

35 AVV-Baulärm Messgeräte 35

36 AVV-Baulärm Messstationen 36

37 AVV-Baulärm Lärmminderung und Eingriffsschwelle 37

38 Baulärm Eingriffsschwelle Ziff. 4.1 Überschreitet der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 db (A), sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden. Was folgt hieraus: 1. Die Richtwerte sind in der Ausführungsphase faktisch um 5 db(a) höher. 2. Dies gilt aber nicht für die Planungsphase, z.b. Planfeststellungsverfahren. 3. Bei dem 5 db(a) Puffer handelt es sich um einen Zuschlag für Messungenauigkeiten. Es ist davon auszugehen, dass ab 3 db Differenz (doppelte Schallenergie) ein Geräusch dominiert. 38

39 Baulärm Lärmminderung Sollte eine Behörde nach Ziff. 4.1 eine Überschreitung feststellen, dann schriebt die AVV-Baulärm nicht sofort und ausschließlich einen Baustopp vor: Es kommen stattdessen insbesondere in Betracht: a) Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle, b) Maßnahmen an den Baumaschinen, c) die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen, d) die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren, e) die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen. Abwägung Bauzeit Bauzeitkosten Lärmminderung 39

40 Baulärm Eingriffsschwelle ABER: Eine Überschreitung der Richtwerte + 5 db(a) muss nicht zwingend ein Sanktion bedeuten, denn nach Ziff. 4.1 gilt weiter: Von Maßnahmen zur Lärmminderung kann abgesehen werden, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten. Konsequenz: Die AVV-Baulärm enthält Richtwert nur für den Baustellenlärm, kein Prinzip eines Gesamtpegels. Daher ist es konsequent, die Baustelle lärmtechnisch überhaupt nur dann in die Verantwortung zu nehmen, wenn die Vorbelastung wahrnehmbar geringer ist. 40

41 Baulärm Stilllegung der Baustelle nach der AVV-Baulärm Grundsatz nach Ziff. 5.1 Die Stillegung von Baumaschinen nach 5 Satz 2 des Gesetzes kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Baulärm zu schützen. Ziff. 5.2 Die Stilllegung von Baumaschinen soll angeordnet werden, wenn 1. weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu verhindern und 2. die Stilllegung im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit, jedoch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens, dringend erforderlich ist. 41

42 Baulärm Stilllegung der Baustelle nach der AVV-Baulärm Ziff (Ausnahme für Bauvorhaben der öffentlichen Hand) Von der Stilllegung der Baumaschine kann trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte abgesehen werden, wenn die Bauarbeiten 1. zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwehr sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder 2. im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. 42

43 Grundrecht Eigentum 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe 1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. 43

44 Vielen Dank Dr.-Ing. Steffen Hettler, M.Sc. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Josephspitalstr München Telefon: Fax:

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