Startseite > Themenpool > Bauliche Veränderungen, Moderni-sierungen und modernisierende Instandsetzungen im WEG
|
|
- Fabian Hummel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Startseite > Themenpool > Bauliche Veränderungen, Moderni-sierungen und modernisierende Instandsetzungen im WEG Bauliche Veränderungen, Modernisierungen und modernisierende Instandsetzungen im WEG? 10 Jahre nach der WEG-Reform Bauliche Veränderungen, Modernisierungen und modernisierende Instandsetzungen im WEG? 10 Jahre nach der WEG-Reform Die Einordnung einer geplanten Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in eine der drei Kategorien des 22 Abs. 1? 3 WEG ist nach wie vor umstritten. Der Grundsatz lautet: nicht nach 22 Abs. 3 oder 2 WEG einzuordne Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die Mehrheitsbeschluss Instandhaltung/-setzung hinausgehen und nicht nur de Zustimmung aller Herstellung lt. Plan dienen, soweit nicht bauliche Maßn erheblich benachteiligter Vereinbarung (z. B. Zuweisung eines entsprechend Eigentümer Sondernutzungsrechts) gestattet sind Abs. 1 bauliche Veränderung Abs. 2 doppelt qualifizierte Modernisierung Mehrheit Abs. 3 modernisierende Instandsetzung einfache Stimmenmehrheit Kein Instandsetzungsbedarf aber Modernisierung? ange 559, 555 b Nr. 1, 3-6 BGB Instandsetzungsbedarf an bestehenden baulichen Einrich Umsetzung mit Modernisierungseffekt Dabei ist rückwärts, also beginnend mit Abs. 3 zu prüfen, ob einfache Stimmenmehrheit wegen eines Instandsetzungsbedarfs mit Modernisierungseffekt genügt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Maßnahme als Modernisierung eingeordnet werden kann. Zuletzt ist Abs. 1 anzuwenden, Münchner Kommentar / Engelhardt, 7. Auflage 2017, 22 WEG Rz. 41. Der BGH hat in einer Entscheidung, die den Ersatz von Balkonbrüstungen aus Holz durch solche aus Stahl und Glas betraf, am unter Az. V ZR 224/11 allgemeine Grundsätze aufgestellt: Im Rahmen der Prüfung, ob ein erheblicher Nachteil im Sinne von 22 Abs. 1, 14 WEG bei einer baulichen Veränderung gegeben ist, seien die mit der Maßnahme verbundenen Kosten oder eine etwaige Außenkostenhaftung gegenüber Dritten nicht zu berücksichtigen, da die nicht zustimmenden Eigentümer wegen 16 Abs. 6 WEG auch nicht für Kosten haften. Im Übrigen hänge die in 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG angeordnete Kostenbefreiung nicht davon ab, ob die Zustimmung des Wohnungseigentümers zu der Maßnahme gemäß 22 Abs. 1 i. V. m. 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht; BGH , Az. V ZR 65/11. Erhebliche optische Änderungen des Gebäudes könnten? unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung - regelmäßig einen Nachteil darstellen, da Geschmäcker verschieden seien und sich die Minderheit deswegen der Mehrheitsmeinung nicht beugen müsse. Vorrangig sei jedoch die Einordnung in 22 Abs. 3 WEG als modernisierende Instandsetzung bzw. in 22 Abs. 2 WEG als Modernisierung zu prüfen. Die Anwendung von 22 Abs. 3 WEG (modernisierende Instandsetzung) komme in Betracht, wenn Instandsetzungsbedarf bestehe und die Maßnahme über die bloße Instandsetzung hinausgehe, aber die technisch oder wirtschaftlich bessere bzw. sinnvollere Lösung unter Berücksichtigung einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse
2 (auch für zukünftige Unterhaltskosten) darstelle. Im Hinblick auf 22 Abs. 2 WEG (Modernisierung) sei Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes als im Mietrecht, weil dem Eigentümer auch solche Modernisierungseffekte zugutekommen, die im Mietrecht nur den Vermieter begünstigen. Zudem sollen die Eigentümer eine Verkehrswertminderung durch Anpassung an die Erfordernisse der Zeit abwenden können. Ausreichend sei daher, dass die Maßnahme sinnvoll und voraussichtlich für eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung geeignet ist sowie die Kosten nicht außer Verhältnis zum erzielbaren Vorteil stehen. Auch optische Änderungen können demnach grds. Modernisierungen darstellen. Die Eigentümer würden durch die gesetzlichen Begrenzungen für den Fall der?unbilligen Beeinträchtigung? sowie zur Änderung der?eigenart der Wohnanlage? geschützt, wobei zur Eigenartbeurteilung ggf. auch die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen sei. Im Urteil vom zu Az. V ZR 49/16 stellt der BGH klar, dass auch optische Beeinträchtigungen einen nicht hinzunehmenden Nachteil bilden, wenn der Gesamteindruck des Hauses nachteilig betroffen ist, ebenso für eine gut sichtbare Bretterwand LG München I Az. 36 S 5792/16 WEG. Umstritten ist weiter, ob es bei einer Modernisierung einer Kosten-Nutzen-Analyse durch einen Gutachter bedarf, dafür: LG München I , Az. 1 S 20171/08; AG Konstanz , Az. 12 C 620/12; a. A. LG Düsseldorf , Az. 25 S 8/12. Ob nach der seit geltenden Rechtslage nunmehr jede Maßnahme nach 22 Abs. 1 WEG einer Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bedarf, sofern sie nicht durch die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen legitimiert ist, oder ob eine Zustimmung auch im Wege außerhalb der Eigentümerversammlung abgegebener Erklärungen erfolgen kann, wird ebenso uneinheitlich beurteilt, vgl. LG Berlin , Az. 55 S 155/10 WEG; Elzer in Beck scher Onlinekommentar Stand , 22 WEG Rn. 58 ff. m. w. N.; LG München I Az. 1 S 22070/14. Der BGH hat diese Rechtsfrage bisher offengelassen, vgl. Urteil vom , Az. V 25/13. Umstritten ist außerdem, ob in jedem Falle zumindest ein einfacher Mehrheitsbeschluss gefasst werden muss, auch wenn kein Eigentümer über Gebühr benachteiligt wird, so Elzer in Beck scher Onlinekommentar Stand , 22 Rz. 80; a. A.: dann sei Beschlussfassung ganz entbehrlich, Armbrüster ZWE 2008, 61 m. w. N. Praktische Schwierigkeiten entstehen durch den Umstand, dass ein Wohnungseigentümer eine Zustimmung der nicht über Gebühr beeinträchtigten Eigentümer verlangen kann (so 22 Abs. 1 WEG; vgl. auch BGH Az. V ZR 96/16 zur Benachteiligung durch Einbau eines Personenaufzuges für einen behinderten Wohnungseigentümer), andererseits die Eigentümer aber nach dem Wortlaut des 16 Abs. 6 WEG nur durch Verweigerung der Zustimmung von der Kostentragung befreit werden. Die Literatur verweist auf die Möglichkeit, der Maßnahme nur unter der Bedingung zuzustimmen, an den Kosten (auch Folgekosten) nicht beteiligt zu werden. Eine solche Konstruktion kennt das WEG aber nicht. Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass bauliche Veränderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen, ist durch Auslegung der Klausel zu ermitteln, ob die Verwalterzustimmung nur zusätzliches Erfordernis zum sonstigen Verfahren nach 22 WEG ist (so im Zweifel, vgl. Bärmann/Merle, WEG-Kommentar 13. Auflage 2015, 22 Rz. 336d) oder ob die erteilte Verwalterzustimmung ein weiteres Beschluss- und Zustimmungsverfahren entbehrlich macht.
3 Letztlich ist umstritten, ob die Eigentümer im Zuge der Genehmigung einer baulichen Veränderung durch einen einzelnen Eigentümer zugleich über die Tragung der Folgekosten dieser Maßnahme für die Zukunft zu dessen Lasten mit beschließen können, dagegen jüngst LG Hamburg Az. 318 S 109/15; a. A. Häublein ZWE 2008, 368. Aufgrund der zahlreichen Rechtsunsicherheiten treffen den Verwalter bei Beschlussfassungen vielfältige Beratungspflichten. In jedem Falle ist es aber erforderlich, dass er das Stimmverhalten jedes Einzelnen protokolliert. Anderenfalls wüsste der bauwillige Eigentümer, dessen Vorhaben mehrheitlich abgelehnt wurde, nicht, wessen Zustimmung er ggf. noch?verlangen? könnte. Zudem wird nur so die Zuordnung, wer nach 16 Abs. 6 WEG von Kostentragungen befreit ist, ermöglicht. Hier ein Überblick zu einzelnen Fällen, wobei diese nicht per se allgemeingültig sind sondern die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und nicht zuletzt die persönliche Rechtsauffassung des jeweiligen Richters abbilden: Balkonen / Terrassen / Wintergärten Da der Anbau von Balkonen in Ständertechnik das äußere Erscheinungsbild erheblich verändere und die Nutzbarkeit darunter liegender Gemeinschaftsflächen einschränke, bedürfe der Beschluss der Zustimmung aller Eigentümer. Es handele sich nicht um eine Modernisierung, weil die Eigenart der Wohnanlage geändert werde, insbesondere wenn nicht sämtliche Wohnungen einen Anbau erhalten und somit ein uneinheitlicher Gesamteindruck entsteht. Zu berücksichtigen seien zudem unbillige Beeinträchtigungen einzelner Eigentümer, deren Mieter wegen Baulärm und Verschattung mindern könnten; LG Lüneburg , Az. 9 S 75/10 (anders noch die Vorinstanz AG Hannover!) Eine Balkonvergrößerung ist nach Ansicht des AG Hamburg-Altona , Az. 303b C 30/12, eine Modernisierungsmaßnahme. Enthält die Teilungserklärung eine Duldungspflicht hinsichtlich des Balkonanbaus, bedürfe es dennoch für die Frage,?wie? der Anbau ausgeführt wird, der Allstimmigkeit nach 22 I WEG; LG Berlin , Az. 55 S 171/12 WEG. Die Errichtung von Wintergärten auf Balkonflächen sei nachteilige bauliche Veränderung wegen optischer Beeinträchtigung durch Störung der architektonischen Harmonie und Änderung der Eigenart der Wohnanlage (bislang kein Wintergarten und Anbau ist lt. Gesetzesbegründung immer bauliche Veränderung). Außerdem sei der Windschutz allein keine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung sondern schlicht andere Nutzungsart; AG Konstanz, , Az. 12 C 17/07. Stört eine Verglasung die Einheitlichkeit der Fassade, bedürfe es allseitiger Zustimmung; AG Charlottenburg , z. 73 C 220/10. Aufzüge Die Errichtung von Außenaufzügen bedürfe der Zustimmung aller Eigentümer, da es sich zwar um Modernisierungsmaßnahme handelt, diese aber die Eigenart der Wohnanlage ändere (Durchbrechung der architektonischen Ideen, Aufzüge wirkten?aufgesetzt?). Auch bei überwiegend älteren Mietern bestehe kein Anspruch auf Außenaufzug wegen Barrierefreiheit, vielmehr seien Alternativen, wie Treppenlifte oder Innenaufzüge vorzuziehen; AG Konstanz, , Az. 12 C 17/07 Rollladen Wenn der optische Gesamteindruck der Fassade nachteilig geändert wird, bestehe ein individueller Beseitigungsanspruch der Mitwohnungseigentümer gemäß 1004 I 1 BGB, 16 III, 14 Nr. 1 WEG.
4 Hier wirke der Rolladen sowohl im geöffneten als auch im geschlossenen Zustand wegen der deutlich sichtbaren Farbabweichung von der Fassade (weiß vor rotem Backstein) sowie der Asymmetrie störend, LG Hamburg , Az. 318 C 176/11. Sonstiges zur Fassade Ändert ein Neuanstrich das Gesamterscheinungsbild, sei 22 I WEG anzuwenden; LG München , Az. 36 S 1982/12 WEG. Die Befestigung einer Parabolantenne sei gemäß 22 Abs. 1 WEG zu würdigen, der Nachteil i. S. v. 14 WEG einzelfallbezogen zu prüfen. In der Regel werde der optische Eindruck beeinträchtigt. Auch ein Ausländer habe keinen Anspruch auf Empfang sämtlicher Heimatprogramme sondern nur solcher in ausreichender Zahl, wobei die Möglichkeiten des Internets vorrangig zu nutzen seien; LG Frankfurt a. M., , Az S 75/12. Die Installation einer Klimaanlage versteckt auf dem Flachdach mit farblicher Anpassung an das Dach ohne zu befürchtende Geräuschbelästigungen und nach professioneller Kabelverlegung stelle keinen Nachteil im Sinne von 14 WEG dar, LG Hamburg , Az. 318 S 131/13. Die optische Änderung des Eingangsbereiches (Verglasung einer Rezeption) sei als Änderung der Eigenart bauliche Veränderung, AG Nürnberg , Az. 30 C 6675/12 WEG. Umstritten ist, ob die Ersetzung eines Fensters durch eine Terrassentür hinzunehmen ist, dafür: LG Hamburg , Az. 318 S 32/11; a. A. LG Berlin , Az. 55 S 155/10 WEG. Stellplätze Ein fest verankerter umklappbarer Metallsperrbügel sei eine bauliche Veränderung nach 22 Abs. 1 WEG, LG Düsseldorf , Az. 19 S 55/12. Elektromobilität Die Thematik der Schaffung eines Anschlusses zum Laden eines Elektrofahrzeuges z. B. an einem Tiefgaragenstellplatz ist mangels einer klaren gesetzlichen Regelung hoch umstritten. Die Stimmrechtsanforderungen sind zunächst davon abhängig, ob die Maßnahme als bauliche Veränderung oder Modernisierung eingeordnet wird. In der Literatur wird teils für letzteres plädiert (so Häublein ZWE 2015, 555), in der Rechtsprechung sind nur wenige Urteile veröffentlicht, die aber zu einer baulichen Veränderung tendieren, vgl. LG Bremen Az. 4 S 250/15 (zur Unterstellmöglichkeit für Ladestation); LG München Az. 36 S 2041/15 WEG; AG Schöneberg Az. 771 C 87/14. Aus diesem Grunde wird nachhaltig eine gesetzliche Ergänzungs-Regelung gefordert, für die auch bereits ein Entwurf vorliegt (pro Modernisierung und Anspruch des Sondereigentümers), vgl. Sommer ZWE 2017, 75 und Harendt/Mayer KommJur 2016, 161. Die aktuellste Entscheidung des LG München stellt darauf ab, dass neue Kabel verlegt werden müssen, die dann im Gemeinschaftseigentum verlaufen und damit zu Gemeinschaftseigentum werden (aufgrund der BGH-Entscheidung zu Heiz- und Wasserleitungen), die Eigentümer zukünftig Instandhaltungsrisiken tragen wegen der Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum (und überwiegend derzeit in Abrede gestellt wird, dass über Folgekosten im Zuge des Genehmigungsbeschlusses mit entschieden werden könne), eine Überlastung drohe, wenn mehrere Eigentümer sich dem Vorhaben anschließen würden, kein Anspruch auf Zustimmung besteht weil 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG nur einen Mindeststandard reguliert und der hier nicht mehr betroffen sei.
5 Das LG konnte? mangels Erreichen der doppelt qualifizierten Mehrheit? offenlassen, ob die Maßnahme nicht doch auch als Modernisierung eingeordnet werden könne. Im Einzelfall wird die konkrete bauliche Gestaltung ebenfalls von Interesse sein, so die Fragen, ob es zu einer optischen Beeinträchtigung kommt und wer diese wahrnehmen kann, ob eine Überlastung droht, ob ein gesonderter Zähler eingerichtet werden kann. Letztlich wäre mit dem Bauwilligen zu vereinbaren und dinglich zu sichern, dass er für jegliche Errichtungs- und Folgekosten aufkommt. Hierfür müssen u. U. Sicherheiten vereinbart werden. Zudem sind Versicherungsrisiken und Regelungsbedarf in der Haus- und Brandschutzordnung neu zu bewerten. Heizung Die Errichtung eines BHKW könne in Abhängigkeit von evtl. Instandsetzungsbedarf modernisierende Instandsetzung oder Modernisierung sein, AG Pinneberg , Az. 60 C 40/10? a. A.: nicht jedoch, wenn sie zur "Ergänzung" der Heizanlage erfolgen soll, AG Bremen-Blumenthal , Az. 44 C 1197/10. Neben der Kosten-Nutzen-Analyse ist nach AG Pinneberg die Sachwertsteigerung des Gemeinschaftseigentums zu berücksichtigen. Garten Als bauliche Veränderung seien die Fällung eines die Anlage prägenden Baumes, LG Hamburg , Az. 318 S 5/13; AG Braunschweig , Az. 116 C 1448/13; das Aufbringen großer Findlinge, AG Oberhausen , Az. 34 C 94/12, sowie die Ersetzung eines Rundholzzaunes durch Halbrundhölzer dar, AG Charlottenburg , Az. 73 C 72/13. Ein Sondernutzungsrecht zur Gartengestaltung berechtige nicht zur Errichtung einer massiven Steinwand, LG Frankfurt a. M., , Az. 2?13 S 82/12; ebenso für die Errichtung von Sichtschutzelementen LG Stuttgart , Az. 2 S 18/13. Eine Terrassenüberdachung stelle jedenfalls einen Nachteil im Sinne von 22 Abs. 1, 14 WEG dar, wenn sie die Instandsetzung erschwert, BGH , Az. V ZR 25/13. Auch ein Trampolin kann eine bauliche Veränderung sein, LG Hamburg Az. 318 S 5/15. Die oben zitierten Entscheidungen sind stets einzelfallbezogen zu betrachten. Es bleibt somit im WEG weiterhin spannend. Noreen Walther Rechtsanwältin Themenpool Stand 2017 Source URL:
1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Gemeinschaftseigentum
MehrDer Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser
Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrDie Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz
FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas
MehrAktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015
Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Annett Engel-Lindner Rechtsanwältin - Referentin Immobilienverwaltung IVD - Bundesgeschäftsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin Fall 1: Spielhunde auf der Gemeinschaftswiese
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrDie Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.
Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.
MehrGrundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte
MehrStilblüten der aktuellen Rechtsprechung in Mietrecht und WEG Und was mache ich jetzt?!
Stilblüten der aktuellen Rechtsprechung in Mietrecht und WEG Und was mache ich jetzt?! Immobilienverwalterforum am 01.10.2014 Referent: Rechtsanwalt Andreas Reschke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mehrwww.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
MehrNovelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Die neue Freiheit der Wohnungseigentümer und ihre Grenzen
Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Die neue Freiheit der Wohnungseigentümer und ihre Grenzen von RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg und Ulrich Kennerknecht, Konstanz 1. Hintergrund der Novellierung
MehrWOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Mandantenrundschreiben Dezember 2013 WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT 1. Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung: Nach dem Urteil des BGH vom 30.11.2012, Az.: V ZR 234/11, müssen Wohnungseigentümer
MehrDer Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung
Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter
MehrSpezialitäten im WEG- Abrechnungswesen
Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Wie ist die Kostenverteilung beim Sonderfall des 14 Nr. 4 WEG Dr. Oliver Elzer Das Gesetz 14 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung
MehrDer WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband
Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte Fachforum 15.05.2014 Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Überblick Ordnungsmäßige Verwaltung und Sanierungsmaßnahmen Beschlussfassung
MehrReferent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München
Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrVerwalterrechtsbrief April 2011
Verwalterrechtsbrief April 2011 Artikel zum WEG und Mietrecht Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 4. Gestiegene Betriebskosten Seite 1 Wann liegt eine Modernisierungsmaßnahme nach 22 Abs. 2 WEG
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrAntenne, Kabelanschluss oder Parabolantenne was kann der Mieter verlangen?
Antenne, Kabelanschluss oder Parabolantenne was kann der Mieter verlangen? Inhalt 1 Das Grundrecht auf Informationsfreiheit 2 2 Im Haus sind keinerlei Empfangsanlagen vorhanden 2 3 Es ist eine Gemeinschaftsantenne
MehrGestaltungsmöglichkeiten in Verwalterverträgen als Grundlage einer erfolgreichen Sanierung
Gestaltungsmöglichkeiten in Verwalterverträgen als Grundlage einer erfolgreichen Sanierung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR
MehrFür Sie recherchiert: Aktuelles aus dem Mietrecht
-1 - Für Sie recherchiert: Aktuelles aus dem Seite Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum setzt nicht zwangsläufig eine Abmahnung voraus 2 Keine Kostenerstattung für Wohnraummieter bei eigenmächtiger
MehrSchäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?
Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 174/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrGemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen Räumen. 1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 32wx121_06 letzte Aktualisierung: 12.03.2006 OLG München, 05.10.2006-32 Wx 121/06 BGB 133; WEG 5, 14, 22 Gemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrRückblich - Vortragsveranstaltung vom 09. April 2014
II / 2014 - www.goertz-kanzlei.de INFOBRIEF Rückblich - Vortragsveranstaltung vom 09. April 2014 Erbrecht u. Vorsorgemaßnahmen Verkehrs- und Arbeitsrecht Wir bedanke uns für Ihr großes Interesse und stehen
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrRECHT AKTUELL. Ausgabe VII-VIII/2013. 27. August 2013. Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht
27. August 2013 RECHT AKTUELL Ausgabe VII-VIII/2013 Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten An der Hauptwache 11 (Alemanniahaus), 60313 Frankfurt
MehrKreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften
Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick 1.) Zahlen
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrRundschreiben 09/2012. Thema: Umlagefähigkeit der Wartungs- und Überprüfungskosten / Mietrecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrImmobilien Briefing. März 2014. Die Schriftform im Mietrecht. I. Einführung. wfw.com
Immobilien Briefing März 2014 Inhalt I. Einführung 01 II. Aktuelle Rechtsprechung & Handlungsempfehlungen 02 III. Fazit 05 Kontakt 05 Die Schriftform im Mietrecht Wie Fehler durch Verletzung der Schriftform
Mehr1. Berufung wird durch Beschluss verworfen
Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zr220_09 letzte Aktualisierung: 29.03.2012 BGH, 1.10.2010 - V ZR 220/09 WEG 21
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr220_09 letzte Aktualisierung: 29.03.2012 BGH, 1.10.2010 - V ZR 220/09 WEG 21 Umzüge als besondere Nutzungen gem. 21 Abs. 7 WEG 1. Besondere Nutzungen im
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
Mehrnicht gem. 21 Abs. 3 WEG mit Mehrheit beschlossen oder nicht von einem einzelnen Wohnungseigentümer gem. 21 Abs. 4 WEG verlangt werden können.
Bauliche Veränderung Überblick Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form,
MehrSo kaufen Sie die beste Eigentumswohnung
Petra Breitsameter (Immobilienfachwirtin IMI) Christian Grolik (Wirtschaftsjurist FH) So kaufen Sie die beste Eigentumswohnung Ein Ratgeber für Käufer 3 Inhalt 1. Vorwort... 7 2. Die Eigentumswohnung...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November 2005. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 45/05 BESCHLUSS vom 17. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 885 Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach 885 ZPO auf eine
Mehrista Hausverwalter - Tage 2015
ista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht Bauliche Veränderungen im WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Das Katzennetz Bauliche Veränderungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrDie Aufgaben des Verwalters bei Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - Erhaltungsmanagement. Oliver Elzer
Die Aufgaben des Verwalters bei Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - Erhaltungsmanagement Oliver Elzer Umsetzen Grundlagen 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern
MehrLG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor
LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 195/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. Juni 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce
Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce Durch allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht unangemessen
MehrSittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten
Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die
MehrDer Energieausweis für Gebäude
Haufe Praxisratgeber Der Energieausweis für Gebäude Für Vermieter, Verwalter und Eigentümer von Georg Hopfensperger, Stefan Onischke 1. Auflage Der Energieausweis für Gebäude Hopfensperger / Onischke schnell
Mehr40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht
MehrRechtsinformationen für Mietrecht, Immobilien und Nachfolgeregelungen Oktober 2014
VOIGT von HEUSINGER Rechtsanwälte - Partnerschaft Rechtsinformationen für Mietrecht, Immobilien und Nachfolgeregelungen Oktober 2014 Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln! 1. Eine Wertsicherungsklausel
MehrNEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg
NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: 21/2007 Ehewohnung: Kann ein Ehepartner nach der Scheidung seine Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen? (OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2007
Mehrhat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 3 U 103/06 407 O 301/05 In dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. August 2006 In Sachen.. hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07 ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs. 2, 152; BGB 566a Eidesstattliche Versicherung bei Verrechnung
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
Mehr17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung
17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 80/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrWertvolle Tipps für Ihren Immobilienkauf
Wertvolle Tipps für Ihren Immobilienkauf Tipps und Checkliste, die Ihnen helfen, Fehler beim Immobilienkauf zu vermeiden, Ihre Rechte zu wahren und damit Stress beim und nach dem Kauf zu vermeiden Wertvolle
MehrNetzzugang wer ist zuständig und wer zahlt?
Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Vortrag im Rahmen des Hearings Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien der IZES ggmbh am 21. Juni 2006 Wie? Netzanschluss Wo? Wer Wer zahlt? Seite
MehrPrüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren bei Entziehung des Wohnungseigentums
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr2_11 letzte Aktualisierung: 07.12.2011 BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11 WEG 14, 18 Abs. 3, 19 Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren
MehrUpdate Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012
Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Dipl.- Inf. Dr. jur. Reto Mantz CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode Übersicht Einleitung
MehrIVD West Rechtstag. Vermietung von Wohnungseigentum. RA Dr. Gerald Kallenborn
- Spannungsfeld Miet- und WEG-Recht - Rechtsberater IVD-West Dozent Europäische Immobilienakademie Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Schwerpunkt: Immobilienrecht Kanzlei Stopp Pick & Kallenborn, Saarbrücken
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
Mehr14. 02.2012 Aktuelles zum Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht
14. 02.2012 Aktuelles zum Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht von Rechtsanwalt Thomas Kern Leimen e.v. 69181 Leimen, St. Ilgener Str. 37, Tel.: 06224-78203 Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
MehrHaftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung
Haftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung Wahlleistungsvereinbarungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Drei jüngere Gerichtsverfahren geben erneut Anlass zur kritischen Prüfung
MehrBrennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert!
Brennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert! 15. Pantaenius-Immobilientagung 28.11.2013 Hamburg Inhalt A B Einleitung Pflichten des Verwalters A. Einleitung I. Vertragsverhältnis Bauträger./.
MehrZum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff
Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff anläßlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v 17.4.2012 1 BvR 3071/10 Beitrag zur 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrBESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch
MehrMag.(FH) Jürgen Helzl
Energieausweis Quelle ÖVI 27.12.2011 eine Information für Käufer und Mieter bei Vertragsabschluss ein erforderliches Dokument im Baubewilligungsverfahren, Immobilientreuhand Mag. (FH) Jürgen Helzl, c/o
MehrD e r P r ä s i d e n t
Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz Frau Barbara Leier I B 6 11015 Berlin Kronenstraße 73/74 10117 Berlin
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrG 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
MehrInformationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln
Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln Anmerkung: Ausführlich zum Mieterregress und zahlreichen weiteren Regresskonstellationen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrStock Aders + Partner
Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von
MehrBauliche Veränderungen, Modernisierungen und Instandsetzungen Wie behält der Verwalter den Überblick? Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Bauliche Veränderungen, Modernisierungen und Instandsetzungen Wie behält der Verwalter den Überblick? Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 11. Pantaenius Immobilientagung 2011 I. Darstellung der gesetzlichen
MehrGeschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrSanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung
Sanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln 1 Vorsicht Sanierung droht 09.11.2015
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 379/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. April 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAntenne im Mietrecht. Überblick
Antenne im Mietrecht Überblick Nach heutiger Auffassung muss dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, in seiner Wohnung die üblichen Rundfunk- und Fernsehsendungen zu empfangen ( 535 Abs. 1 S. 2 BGB).
MehrOLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814
OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 Gerichtsstand bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EU, Anforderung eines Buchauszuges bei Festvergütung, Auskunftsanspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,
MehrTipps zur Anwendung der Teilungserklärung
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt Tipps zur Anwendung der Teilungserklärung 1 Vorteile einer Checkliste - TE muss nicht immer neu gelesen werden (mehrere Änderungen)
MehrBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 006/2004-458- Bei dem Mehraufwand für die Vertretung einer am eigenen Gerichtsstand klagenden oder verklagten Partei durch einen auswärtigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um Kosten, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr