Newsletter Arbeitsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Newsletter Arbeitsrecht"

Transkript

1 Inhalt: Kostenerstattung einer Betriebsratsschulung auch für Betriebsratsmitglieder kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses BAG, Beschluss vom , Az.: 7 ABR 113/09 Seite 2 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Formulararbeitsverträgen LAG Nürnberg, Beschluss vom , Az.: 6 TaBvGa 12/10 Seite 3 Leiharbeitnehmer zählen beim Betriebsübergang mit ArbG Düsseldorf, Urteil vom , 10 Ca 6310/10 Seite 4 Arbeitsplätze, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, sind innerbetrieblich auszuschreiben BAG, Beschluss vom , Az.: 1 ABR 79/09 Seite 6 Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung: Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich LAG Hamm, Beschluss vom , Az.: 13 TaBV 72/10 Seite 7 Eine mehr als drei Jahre zurückliegende Befristung steht einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen BAG, Urteil vom , Az.: 7 AZR 716/09 Seite 8 Das Thema Leiharbeit ist für Betriebsräte, Gewerkschaften und Beschäftigte nach wie vor aktuell. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt Betriebsräte vor neue Aufgaben. Gleichzeitig ist zum 1. Mai 2011 die volle Freizügigkeit auch für Leiharbeitnehmer/innen aus Mittel- und Osteuropa in Kraft getreten. Welche Handlungsmöglichkeiten sich daraus für Gewerkschaften und Betriebsräte ergeben, wollen wir auf einer Kanzleiveranstaltung in Düsseldorf am 21. November 2011 ab 16 Uhr u.a. mit Prof. Dr. Peter Schüren diskutieren. Nähere Informationen hierzu demnächst. Seite 1

2 Kostenerstattung einer Betriebsratsschulung auch für Betriebsratsmitglieder kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses BAG, Beschluss vom , Az.: 7 ABR 113/09 Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber auch dann die Kosten einer Betriebsratsschulung zu tragen, wenn das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds bald nach der Schulung endet. Im Mai 2006 hatte der Betriebsrat beschlossen, seinen Vorsitzenden zu dem Seminar Von der Einstellung bis zur Kündigung zu entsenden. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber endete aufgrund einer Befristung im August Für das Seminar, Unterbringung, Verpflegung und Reise sollten insgesamt Kosten in Höhe von entstehen. Der Arbeitgeber lehnte die Kostenübernahme ab. Der Betriebsrat hielt dagegen die Seminarteilnahme wegen eines bevorstehenden Personalabbaus für erforderlich. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag des Betriebsrates auf Kostenübernahme zurückgewiesen, das LAG ihm aber stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat gegen den Beschluss des LAG zugunsten des Betriebsrats Rechtsbeschwerde eingelegt, die das BAG jetzt zurückgewiesen hat. Die Pflicht zur Kostenübernahme folge aus 40 Abs. 1 BetrVG. Dazu gehörten auch die Kosten für eine erforderliche Schulungsveranstaltung gemäß 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Das BAG grenzt in dem Zusammenhang die Grundlagenvermittlung von anderen Schulungsveranstaltungen ab. Grundlagenschulungen versetzen ein Betriebsratsmitglied in die Lage, seine Aufgaben ordnungsgemäß auszuüben, indem er Kenntnis über seine Rechte und Pflichten erlangt. Darüber hinausgehende Schulungen würden dagegen die Darlegung eines gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft liegenden betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses erfordern. Da es sich vorliegend um eine Grundlagenschulung handelt, bräuchte der Betriebsrat einen derartigen Anlass nicht darzulegen. Das wäre nur dann ausnahmsweise erforderlich gewesen, wenn das Betriebsratsmitglied bereits über die Kenntnisse für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit verfügt sei es aus früheren Schulungen oder aus seiner langjährigen Betriebsratstätigkeit. Eine Grundlagenschulung sei zwar nicht erforderlich, wenn sie kurz vor Ende der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds stattfinde und absehbar sei, dass die in der Schulung erworbenen Kenntnisse nicht mehr eingesetzt werden können. Aber auch dann müsse der Betriebsrat die Erforderlichkeit nicht besonders darlegen. Außerdem müsse der Betriebsrat nicht angeben, ob er mit der Anwendung der vermittelten Grundlagen noch gerechnet habe. Schließlich könne er ja die Aufgaben, die der Betriebsratsvorsitzende bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses zu erledigen habe, nicht voraussehen. Seite 2 von 9

3 Das BAG stellt nur sehr geringe Anforderungen an die Darlegungslast des Betriebsrates. Dem Betriebsrat steht damit bei Grundlagenschulungen ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob die Schulungsmaßnahme erforderlich ist. Das BAG setzt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Thema Übernahme von Schulungskosten fort. Schon im Jahr 2008 hat es mit Urteil vom , Az.: 7 AZR 90/07 entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kurz vor Ablauf der Amtszeit vom Arbeitgeber zu übernehmen sind. Es genügt, dass der Betriebsrat davon ausgehen kann, dass die in der Schulung erworbenen Kenntnisse noch benötigt werden. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Formulararbeitsverträgen LAG Nürnberg, Beschluss vom , Az.: 6 TaBvGa 12/10 Nach 94 Abs. 2, 1. Alt BetrVG steht dem Betriebsrat nur bei den persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen ein Mitbestimmungsrecht zu und nicht bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen insgesamt. Daher kann er nicht die Unterlassung der Verwendung der Formulare beanspruchen, sondern allenfalls die Unterlassung der persönlichen Angaben. Bei betriebsübergreifend verwendeten Formulararbeitsverträgen, die der Arbeitgeber von der Zentrale aus abschließt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen unterhält bundesweit zahlreiche Filialen und verwendet einheitliche Arbeitsvertragsformulare. Darin werden auch persönliche Daten, wie z.b. Staatsangehörigkeit, Familienstand und Konfession aufgenommen. Der Gesamtbetriebsrat stimmte der Erhebung dieser Daten zu einem früheren Zeitpunkt zu. Hingegen wollte ein örtlicher Betriebsrat die Verwendung der Formulare gerichtlich untersagen lassen. Ein weiterer Streitpunkt war die Regelung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Stunden. Der Betriebsrat bemängelte, dass für ihn bei der Einstellung nicht erkennbar sei, in welchem Umfang der jeweilige Arbeitnehmer eingesetzt werden solle. Der örtliche Betriebsrat ist nach Ansicht des LAG Nürnberg nicht zuständig, da die Arbeitsverträge unternehmensweit verwendet werden. Einzelbetriebliche Regelungen seien subjektiv unmöglich, da es sich um keinen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung handele und es sachlich nicht zu vertreten sei, wenn in vielen gleichartigen Betrieben unterschiedliche Regelungen über persönliche Daten angewandt würden. Seite 3 von 9

4 Auch die unbestimmte Stundenanzahl rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch, da der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Beteiligung nach 99 BetrVG bei der Einstellung keinen Anspruch auf Aushändigung der Arbeitsverträge habe. Vor allem aber wies das LAG den Antrag des Betriebsrates zurück, da es sich um eine unzulässigen Globalantrag handele. Das Mitbestimmungsrecht aus 94 Abs. 2 BetrVG beziehe sich nicht auf den Arbeitsvertrag als solchen, sondern nur auf die persönlichen Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag. Weil bestimmte Angelegenheiten zwingend im Arbeitsvertrag zu vereinbaren seien, bestünde insofern kein Mitbestimmungsrecht. Der zuständige Betriebsrat könne daher nur das Unterlassen konkreter persönlicher Angaben verlangen. Die Entscheidung überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist angesichts der Rechtsprechung des BAG (1. Senat) zur Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in Mitbestimmungsangelegenheiten nach 87 Abs. 1 BetrVG schon fraglich, ob hier der Gesamtbetriebsrat zuständig sein kann. Die vom BAG verlangte technische Unmöglichkeit für eine Regelung auf der örtlichen Ebene dürfte hier nicht gegeben sein. Zutreffend ist wohl, dass das Mitbestimmungsrecht aus 94 Abs. 2 BetrVG nur im Hinblick auf einzelne persönliche Angaben im Formulararbeitsvertrag besteht. Mit diesem Mitbestimmungsrecht soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber durch die Aufnahme persönlicher Daten im Formulararbeitsvertrag die Mitbestimmung zu Personalfragebögen ( 94 Abs. 1 BetrVG) umgeht. Bei den verlangten Angaben spielen auch datenschutzrechtliche Vorgaben eine Rolle, die das LAG trotz der gesetzlichen Schutzpflicht des Betriebsrats aus 75 Satz 2 BetrVG nicht in den Blick genommen hat. Die Ausführungen zu 99 BetrVG machen den formalen Charakter dieses Beteiligungsrechts deutlich; hier kann der Betriebsrat nur bei vermuteten Rechtsverstößen bei der jeweiligen Einzelmaßnahme die Einsicht in den Arbeitsvertrag verlangen. Positiv hervorzuheben ist aber, dass dem zuständigen Betriebsrat ermöglicht wird, Einfluss auf die Gestaltung der Formulararbeitsverträge zu nehmen. Leiharbeitnehmer zählen beim Betriebsübergang mit ArbG Düsseldorf, Urteil vom , 10 Ca 6310/10 Für die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, weil ein wesentlicher Teil des Personals übergegangen ist, zählen Leiharbeitnehmer mit. Das gilt jedenfalls, wenn ein Unternehmen in erheblichem Umfang konzernintern Reinigungskräfte verleiht und in der Folgezeit selbst die Reinigungsverträge des Entleihers übernimmt. Die beim Entleiher erworbene Sachkunde der Leiharbeitnehmer ist im Rahmen der Gesamtabwägung einzubeziehen. Seite 4 von 9

5 Der Arbeitgeber A betreibt am Flughafen ein Reinigungsunternehmen, deren Arbeitnehmer überwiegend Flugzeuge reinigen. Hier sind ca. 90 eigene Beschäftigte und 41 Leiharbeitnehmer des Arbeitgebers B beschäftigt. Beim Arbeitgeber B handelt es sich um ein Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung für Fachkräfte der Flugzeugreinigung betreibt. B überließ A regelmäßig eine größere Anzahl an Leiharbeitnehmern. Eine Fluggesellschaft hatte zunächst A die Reinigungsarbeiten ihrer Flugzeuge übertragen. Als die Fluggesellschaft A den Auftrag kündigte, wollte B die Arbeiten sowie 46 Arbeitnehmer von A übernehmen. Darunter befanden sich sieben der neun ehemaligen Vorarbeiter sowie mehrere Arbeitnehmer, die weiterhin die Schichtleitung wahrnehmen. Der Klägerin wurde hingegen von A wegen des Wegfalls des Auftrags gekündigt. Deswegen verlangt sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung bei B. Materielle Betriebsmittel hatte B nicht erworben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Kündigung der Klägerin wegen einer Betriebsstilllegung sei unwirksam. Ihr Arbeitsverhältnis sei vielmehr infolge eines Betriebsüber-ganges auf B übergegangen. Dem Betriebsübergang stünde nicht entgegen, dass keine sächlichen Betriebsmittel übergegangen seien. Erstens komme es bei einem Reinigungsdienstleister auf die sächlichen Betriebsmittel nicht entscheidend an, zweitens hätten A und B überwiegend die gleichen oder zumindest ähnliche Betriebsmittel genutzt. Entscheidend für den Betriebsübergang sei, dass B einschließlich der vorher an A verliehenen Beschäftigten - einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen habe. So habe B zuvor in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer an A überlassen. Deren Tätigkeit sei für den Betrieb mit prägend. Die Leiharbeitnehmer hätten in der gleichen Weise Kenntnisse über die Arbeits-organisation und die Tätigkeiten erlangt wie eigene Arbeitnehmer. Außerdem übernehme B den Kunden ohne zeitliche Unterbrechung. Nach den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen Ayse Süzen und Klarenberg aufgestellt hat, wurde hier ein Betriebsübergang zu Recht bejaht, da die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen aufrechterhalten wurden. Das ist stets durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln, für die die Rechtsprechung bestimmte Kriterien entwickelt hat. Eines dieser Kriterien ist die Übernahme der Hauptbelegschaft, d.h. eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Düsseldorf im hier zu entscheidenden Sachverhalt auch die Leiharbeitnehmer im Rahmen dieses Kriteriums berücksichtigt. Das schließt sich an die Rechtsprechung des BAG vom , Az.: 8 AZR 485/97 an. Dort hat das BAG bei der Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, freie Mitarbeiter berücksichtigt. Seite 5 von 9

6 Arbeitsplätze, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, sind innerbetrieblich auszuschreiben BAG, Beschluss vom , Az.: 1 ABR 79/09 Ist beabsichtigt, Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, kann der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung der Arbeitsplätze verlangen. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. In einer Konzernbetriebsvereinbarung ist vereinbart worden, den Mitarbeitern unternehmensübergreifende Entwicklung und Aufstieg zu ermöglichen. Hierzu werden freie Arbeitsplätze in ein Internet-Portal eingestellt. Als zur Krankheitsvertretung eine Leiharbeitnehmerin eingesetzt werden sollte, kam es zwischen dem örtlichen Betriebsrat und dem Arbeitgeber zum Streit über die Notwendigkeit der Ausschreibung dieser Stelle. Der Betriebsrat verlangt, dass die Stellen, die mindestens für ein Jahr mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, innerbetrieblich auszuschreiben sind. Die Arbeitgeberin geht dagegen von der Entbehrlichkeit der Ausschreibung aus; es handele sich nicht um Arbeitsplätze i.s.d. 93 BetrVG, da sie dem innerbetrieblichen Stellenmarkt nicht zur Verfügung stünden. Das BAG gab dem Antrag des Betriebsrates statt. Er könne die Ausschreibung gemäß 93 BetrVG verlangen, wenn eine Stelle mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit ein Jahr übersteigt. Zur Begründung stützt sich das BAG auf den Wortlaut, den Normzweck und die Systematik des BetrVG. 93 BetrVG stellt in seinem Wortlaut auf diejenigen freien Stellen ab, auf denen ein Arbeitnehmer tätig werden soll. Keine Rolle spiele die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, das der Beschäftigung zu Grunde liegt. Daher würden auch Leiharbeitsverhältnisse vom Wortlaut des 93 BetrVG erfasst. Ebenso spreche der Normzweck des 93 BetrVG für eine solche Ausschreibungspflicht. Die Vorschrift diene neben der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarktes auch dazu, der Frustration der Belegschaft durch die Beschäftigung Außenstehender entgegenzuwirken, unabhängig davon, mit wem die Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Außerdem sei die Freiheit des Arbeitgebers, mit welchen Arbeitnehmern freie Stellen zu besetzen seien, ohnehin teilweise eingeschränkt, so bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten oder teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Letztlich spreche auch der systematische Gesetzeszusammenhang von 93 BetrVG zu 99 BetrVG für die Ausschreibungspflicht. Schließlich sei auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern eine zustimmungspflichtigen Einstellung i.s.d. 99 BetrVG. Deswegen könne der Betriebsrat nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG der Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen, wenn die nach 93 BetrVG vorgesehene Ausschreibung nicht erfolgt sei. Seite 6 von 9

7 Das BAG stellt fest, dass auf Verlangen des Betriebsrats eine innerbetriebliche Ausschreibungspflicht besteht, wenn Leiharbeitnehmer voraussichtlich für mehr als ein Jahr eingesetzt werden. Eine Entscheidung über einen kurzzeitigeren Einsatz von Leiharbeitnehmern wurde hingegen nicht getroffen. 93 BetrVG macht die Pflicht zur Ausschreibung einzig von dem (nicht zu begründenden!) Verlangen des Betriebsrates abhängig; weitere Einschränkungen gibt es nicht. Daher ist nicht nachzuvollziehen, warum die vom BAG angestellten Erwägungen nicht auch auf Leiharbeitnehmer anzuwenden sind, deren Einsatz voraussichtlich kürzer als ein Jahr andauert. In Betrieben mit über 500 Arbeitnehmern kann diese Frage auch abweichend von der Entscheidung des BAG im Rahmen einer erzwingbaren Auswahlrichtlinie gem. 95 Abs. 2 BetrVG geregelt werden. Dort können auch Fragen wie Kriterien für den Leiharbeitnehmereinsatz, Kontingente, Verweildauer von Leiharbeitnehmern im Betrieb usw. geregelt werden. Zum wird die Rechtsstellung im Betrieb tätiger Leiharbeitnehmer dadurch verbessert, das mit dem neuen 13a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Arbeitgebern die Pflicht auferlegt wird, die bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung: Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich LAG Hamm, Beschluss vom , Az.: 13 TaBV 72/10 Wenn einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gekündigt wird, bedarf dies der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates. In dem Verfahren vor dem LAG Hamm ging es um einen Antrag auf Zustimmungsersetzung nach 103 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat und die betroffene Arbeitnehmerin bekamen mit ihrer Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht Recht. Die Arbeitnehmerin, eine Helferin im sozialen Dienst eines Seniorenzentrums, ist schwerbehindert i.s.d. SGB IX und unterfällt dem besonderen Kündigungsschutz der 85 ff SGB IX. Bis zur Wahl im Oktober 2010 war sie Vertrauensperson der Schwerbehinderten und seit Frühjahr 2010 ist sie Betriebsratsmitglied. Im August 2010 beantragte ihr Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Es bestünde der Verdacht, dass Artikel, die sie als Einkauf für eine pflegebedürftige Bewohnerin des Seniorenheims abgerechnet hatte, in Wirklichkeit für den eigenen Gebrauch gekauft habe. Nachdem das Integrationsamt die Zustimmung erteilt hatte, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung. Dieser nahm den Antrag zur Kenntnis, ohne Seite 7 von 9

8 darauf zu reagieren. Daraufhin leitete der Arbeitgeber das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung gem. 103 BetrVG ein. Das LAG Hamm wies den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum BAG zu. Nach dem LAG Hamm war für die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung die Schwerbehindertenvertretung und nicht der Betriebsrat zuständig, obwohl 103 Abs. 2 BetrVG von der Zustimmung des Betriebsrates ausgeht. Das folge aus der Eigenständigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Das LAG bezieht sich auf eine in der Literatur vertretene Ansicht. Danach besitzen Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung aufgrund 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder. Dieser vergleichbare Schutz ist nach Ansicht das LAG Hamm nur gegeben, wenn wie in 103 BetrVG die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung gefordert wird. Grund sei, dass neben dem Schutz des Amtsträgers parallel zu 103 Abs. 2 BetrVG verhindert werden solle, dass ein demokratisch gewähltes Gremium in seiner Funktionsfähigkeit und Kontinuität der Amtsführung gestört wird. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung erheblich gestärkt, obwohl ihr nach dem SGB IX ansonsten nicht das Recht eingeräumt wird, eine bestimmte Maßnahme vom Arbeitgeber zu verlangen oder einer beabsichtigten Maßnahme zu widersprechen. Bis zur endgültigen Entscheidung des BAG bleibt es unsicher, ob außerordentliche Kündigungen von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung Bestand haben, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde ein Risiko, das der Arbeitgeber trägt. Konsequenterweise ist diese Rechtsprechung auch auf die Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragbar. Eine mehr als drei Jahre zurückliegende Befristung steht einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen BAG, Urteil vom , Az.: 7 AZR 716/09 Liegt eine frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurück, kann trotz der vorherigen Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden, das bis zu zwei Jahre sachgrundlos befristet ist. Seite 8 von 9

9 Von August 2006 bis August 2008 war die Klägerin bei dem Arbeitgeber aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin beschäftigt. Zuvor hatte sie dort bereits während des Studiums 50 Stunden als studentische Hilfskraft von November 1999 bis Februar 2000 gearbeitet. Mit ihrer Klage ging die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Die frühere Beschäftigung bei der Beklagten liege mehr als sechs Jahre zurück und habe daher keinen Einfluss auf den sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, den die Parteien 2006 abgeschlossen haben. Die sachgrundlose Befristung, die nach 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist, sei zwar durch 14 Abs. 2 Satz 2 beschränkt. Danach sei eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit dem Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings, so betont das BAG, sei eine solche Zuvor-Beschäftigung nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Vermeidung von Missbrauch der Befristungsmöglichkeiten. Sogenannte Befristungsketten sollten verhindert werden. Da bei lange zurückliegenden Arbeitsverhältnissen der Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht zur Entstehung einer Befristungskette führe, sei die in 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung des BAG ist willkürlich und widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber hat die vom BAG jetzt entdeckte Schamfrist von drei Jahren nämlich gerade nicht vorgesehen. Auf diesen Zeitraum von drei Jahren kam das BAG in freier Rechtsschöpfung, weil innerhalb dieses Zeitraums nach 195 BGB die allgemeine arbeitsvertragsrechtliche Verjährungsfrist abläuft. Unabhängig davon wird man sich als Beschäftigter an diese Rechtsprechung halten müssen. V.i.S.d.P. Dr. Frank Lorenz, silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, Düsseldorf unsere rechtsanwältinnen und rechtsanwälte dr. uwe silberberger dr. frank lorenz jörg towara anne quante michael schmidt-busse deike twelsiek stefan greif daniel-nabil hay sandra kordt Seite 9 von 9

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen 1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Bildungsprogramm für das Jahr 2012 Die Einladungen zu den jeweiligen Seminaren erfolgen zeitnah.

Bildungsprogramm für das Jahr 2012 Die Einladungen zu den jeweiligen Seminaren erfolgen zeitnah. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Region Leipzig-Halle-Dessau Bildungsprogramm für das Jahr 2012 Die Einladungen zu den jeweiligen Seminaren erfolgen zeitnah. Seminare nach 37.6 Betriebsverfassungsgesetz

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

3/9 Stellensuche welche

3/9 Stellensuche welche 0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen

Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen Dr. Frank Lorenz schneider : schwegler rechtsanwälte Düsseldorf - Berlin - Frankfurt/Main 7. Düsseldorfer

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare A f A INHOUSE-SEMINARE INDIVIDUELL - KOMPAKT - PROFESSIONELL BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Spezialseminare AfA Die Inhouse-Seminare

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005 Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Inhouse-Schulungen ARBEITSRECHT. für die Druckindustrie

Inhouse-Schulungen ARBEITSRECHT. für die Druckindustrie Inhouse-Schulungen ARBEITSRECHT für die Druckindustrie Ihre Inhouseschulung: ARBEITSRECHT FÜR PRAKTIKER Wann ist ein Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer? Welche Fragen darf ich als Arbeitgeber stellen,

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr