Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 6: Die zu laute Diskothek Richter Michael Hoppe I. Rechtsweg und Zulässigkeit 1) Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitentscheidenden Normen aus dem BImSchG, der LBO oder dem GastG stammen, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2) Richtige Antragsart Die richtige Antragsart bestimmt sich nach der richtigen Klageart in der Hauptsache. Handelt es sich um eine Anfechtungsklage, dann ist ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, in allen anderen Fällen ein Antrag nach 123 Abs. 1-3 VwGO, vgl. 123 Abs. 5 VwGO. Das wahre Begehren ist durch Auslegung zu ermitteln, 88 VwGO. Hier will P gegen die skandalöse Verfügung vorgehen. Diese enthält an materiellen Regelungen eine Lärmregelung zur Tagzeit, eine Lärmregelung zur Nachtzeit, die Verpflichtung zur Vorlage eines Messtestats und eine Zwangsgeldandrohung. Die ersten drei Maßnahmen sind offensichtlich Verwaltungsakte nach 35 Satz 1 VwVfG, da hier in einem Einzelfall verbindliche Regelungen getroffen werden. Damit ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben, im Eilverfahren ist also ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Ob der Androhung eines Zwangsgelds der notwendige Regelungscharakter zukommt, um VA zu sein, kann hier offen bleiben, da 12 Satz 2 LVwVG regelt, dass hier über einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Der Antrag ist hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 3 der Verfügung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da hier der Sofortvollzug durch die Behörde angeordnet worden ist ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist der Antrag hingegen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da hier die aufschiebende Wirkung schon file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (1 von 9) :30:11

2 aufgrund der 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 VwGO entfällt. 3) Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog P ist als Adressat der belastenden Verfügung antragsbefugt. 4) Antragsgegner, 78 VwGO analog Der Landkreis R hat gerügt, dass er nicht der richtige Antragsgegner sei. Zunächst ist zu prüfen, gegen wen P den Antrag überhaupt gerichtet hat. Er hat einmal den Landkreis und einmal das Landratsamt R benannt. Gegen das Landratsamt richtet er den Antrag. Nach 78 Abs. 1 Nr. 1 ae VwGO genügt die Angabe der Behörde zur Bezeichnung des Beklagten. Das Landratsamt hat hier als untere Immissionsschutzbehörde und damit als staatliche Behörde, nicht als Behörde des Landkreises gehandelt (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 BimSchZuVO, 13 LVG, 1 Abs. 3 LKrO). Damit ist der Rechtsträger und damit der richtige und auch bezeichnete Antragsgegner hier das Land BW. II. Begründetheit 1) formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 3 der Vfg Abs. 3 VwGO Der Sofortvollzug ist ausdrücklich angeordnet und dies gesondert begründet worden. Die Begründung geht Gesetzeswortlaut des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinaus. Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, 80 Rn. 43). Die Begründung nimmt auf die Belästigung und mögliche Gesundheitsgefährdung durch den von der Diskothek ausgehenden Lärm Bezug und beschäftigt sich also mit dem Einzelfall. 2) materielle Prüfung - Interessenabwägung a) Prüfungsmaßstab Ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell nicht zu beanstanden, hat das Gericht im Rahmen des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Individualinteresse des Antragstellers, zunächst von den Rechtsfolgen des erlassenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf bei der im file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (2 von 9) :30:11

3 Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen sein. Hat der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich keinen Erfolg, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. b) Erfolgsaussichten des Widerspruchs aa) Lärmgrenzwerte für die Nachtzeit (1) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage könnte 24 Satz 1 BImSchG sein. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Nach 22 Abs 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Zunächst müsste eine Diskothek und die von ihr ausgehenden Lärmemissionen unter den Anwendungsbereich des BImSchG fallen. Es müsste sich um den Betrieb einer Anlage handeln ( 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anlagen sind unter anderem Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen ( 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG), so dass eine Diskothek auch hierunter fällt. Da sie nicht in einer Rechtsverordnung nach 51 BImSchG genannt sind, bedürfen Diskotheken keiner Genehmigung nach dem BImSchG, 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, so dass die 22, 24 BImSchG Anwendung finden können. Der Umstand, dass die Emissionen hier gewollt sind und geradezu den Gegenstand des Anlagenbetriebs ausmachen, hindert die Anwendung des BImSchG ebenfalls nicht. Soweit vertreten wird, dass bei solchen E- und Immissonen ein Stand der Vermeidungstechnik kaum ermittelt werden könne (Ziegler, Zum Anlagenbegriff nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, UPR 1986, 170 ff.) und deswegen schon nicht von einer Anlage nach dem BImSchG ausgegangen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zumindest greift dann nämlich 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen - ein (Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, 22 Rn. 8). Weiter stellt sich die Frage, ob eine Anwendung der 22 ff. BImSchG deswegen ausgeschlossen sein könnte, weil die Diskothek baurechtlich bestandskräftig genehmigt ist. Man könnte hier die Auffassung vertreten, dass damit auch über die immissionsschutzrechtliche Nachbarverträglichkeit bestandskräftig entschieden ist. Immerhin ist das Nichtvorliegen von unzumutbaren Störungen in der Nachbarschaft durch die Prüfung des 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit der Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig bestätigt. Jedoch greift diese Sichtweise zu kurz und führt zu einem zu weitreichenden Bestandsschutz, der von der gesetzlichen Konzeption nicht gewollt ist. Der baurechtliche Bestandsschutz wird nämlich durch die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen der 24 f. BImSchG bereits beschränkt, die bauaufsichtliche Genehmigung steht unter dem - untechnisch zu verstehenden - Vorbehalt einer nachträglichen Anordnung nach dem file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (3 von 9) :30:11

4 BImSchG (GK-BImSchG - Koch, 24 Rn. 28) Stünde die Bestandskraft einer Baugenehmigung einer nachträglichen Anordnung nach dem BImSchG entgegen, bedürfte es der teilweisen Aufhebung der Baugenehmigung ( 48 f. LVwVfG). Jedoch ist mit den 3 22, 24 BImSchG eine spezielle, den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts vorgehende Regelung getroffen (BVerwG, NJW 1988, 2552 f.; vgl. auch Murswiek, JuS 1989, 411 ff.). Diese Überlegung des BVerwG vermag auch voll zu überzeugen. Die Mehrzahl der Anlagen, für die nachträgliche Anordnungen zu treffen sind, dürften baufaufsichtlich genehmigungspflichtige Anlagen sein, so dass 24 BImSchG zumindest teilweise leer zu laufen drohte, wenn bestandskräftige Baugenehmigungen seiner Anwendung entgegenstehen könnten. Damit geht das Argument des P auch fehl, dass hier bau(ordnungs)rechtlich vorgegangen werden müsste. Wäre dies der Fall, wäre er als Pächter der falsche Adressat einer Verfügung nach 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Eine solche Entscheidung wäre auch von der unteren Baurechtsbehörde, hier also I, zu treffen. Das Argument, dass hier 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zur Anwendung zu kommen habe, vermag schließlich auch nicht zu überzeugen. Die Regelungen des GastG sind dann einschlägig, wenn aufgrund des Verhaltens des Betreibers die in 5 GastG genannten Gefahren bestehen. Dies wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn in der Diskothek - auch für Diskotheken - außergewöhnlich hohe Schallleistungspegel aufträten. Dafür ist nichts ersichtlich. Im Übrigen würde für die Anwendung des 5 GastG folgendes gelten: Zuständig wäre die Stadt I, 1 Abs. 1 GastVO, 46 Abs. 2 LBO. Die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte entfaltet, solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf (BVerwG, Urt. v C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v S 2916/99 -, GewArch 2001, 432 ff; Urt. v S 2960/91 -, NVwZ 1993, 140; Hess. VGH, Beschl. v TG 3375/95 -, NVwZ-RR 1996, 325 ff.). Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hier gilt also Anderes als im Verhältnis immissionsschutzrechtlicher zu baurechtlicher nachträglicher Anordnung, weil das GastG nicht anlagen- sondern verhaltensgebundene Einschreitensermächtigungen enthält. Daher liefert die bauaufsichtliche Zulassung einer Gaststätte insoweit weitergehenden (Bestands-)schutz. (2) formelle Rechtmäßigkeit Der Sachverhalt gibt zur Frage, ob eine Anhörung ( 28 LVwVfG) durch das Landratsamt erfolgt ist, nichts her. Auf jeden Fall kann die Anhörung noch nachgeholt werden, 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Das Landratsamt ist für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach dem BImSchG auch zuständig, 3 Abs. 1 Nr. 1 BimSchZuVO, 13 LVG). file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (4 von 9) :30:11

5 (3) materielle Rechtmäßigkeit Es müssten von der Diskothek schädliche, vermeidbare Umwelteinwirkungen ausgehen oder unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Geht man mit der oben erläuterten Überlegung davon aus, dass Anlagen, von denen gewollt Immissionen ausgehen, nie vermeidbar emittieren, ist also zu bestimmen, was schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG im Bereich von Geräuschemissionen sind und was als Mindestmaß anzusehen ist, auf welche diese zu beschränken sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, 3 Abs. 1 BImSchG. Eine Konkretisierung hat der Begriff für Geräuschsimmissionen unter anderem durch die 6. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, die TA Lärm 1998, erfahren (mormkonkretisierende VwV, vgl. BVerwG NVwZ 1995, 994). Der Vorschrift kommt eine - begrenzte - Außenwirkung zu. Nach Nr der TA Lärm sind für bestimmte Gebietstypen Lärmrichtwerte festgesetzt. Daher ist zunächst zu klären, in welchem Gebietstyp sich die Immissionsorte befinden. Eine Festsetzung durch Bebauungsplan liegt hier nicht vor. Die nähere Umgebung im Sinne des 34 BauGB ist einmal der Bereich, auf den sich das Baugrundstück auswirkt, es also geeignet ist, auf diesen mit prägend zu wirken und weiter aber auch der Bereich, aus dem Grundstücke deutlich auf das Baugrundstück einwirken können, also das Baugrundstück zu prägen vermögen (vgl. nur BVerwGE 55, 369 ff.) Im Wesentlichen ist die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung südlich des A- Wegs durch Wohnbebauung geprägt. Dies spricht für das Vorliegen eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets ( 3 oder 4 BauNVO). Die Räume für Freiberufler - in keinem Gebäude sind mehr als 50 % der Fläche von diesen genutzt - sind in beiden Gebieten zulässig, 13 BauNVO. Nördlich des A-Wegs findet sich jedoch eine ausgeprägte gewerbliche Nutzung, die den planerischen Vorgaben des dort geltenden Bebauungsplans Güterbahnhof folgt und ebenfalls das Baugrundstück prägen dürfte. Die Tatsache, dass die gewerblich genutzten Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches des oben genannten Bebauungsplans liegen, führt nicht dazu, dass diese bei der Beurteilung der näheren Umgebung eines Baugebietes im unbeplanten Bereich unberücksichtigt bleiben müssten (BVerwG, DÖV 1976, 381; NVwZ 2001, 70 f.). Es spricht auch aufgrund der massiven gewerblichen Bebauung in diesem Bereich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der A-Weg nicht dergestalt trennend wirkt, dass der nördliche Bereich auf den südlichen Bereich nicht mehr prägend ausstrahlen könnte. Die Frage, ob eine Straße - hier der A-Weg - trennendes oder verbindendes Element und die Bebauung jenseits der Straße auf die Bebauung diesseits der Straße (und umgekehrt) noch prägend wirken kann, bestimmt sich zumindest dann, wenn auf beiden Seiten der Straße die Grundstücke einer gleichen oder ähnlichen Nutzungsart file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (5 von 9) :30:11

6 unterfallen, im Wesentlichen nach dem optischen Eindruck, den die Straße hinterlässt (vgl. BVerwG, DVBl 1985, 112 ff.). Neben dem optischen Eindruck ist auch auf weitere potenziell trennend wirkende Faktoren, wie Verkehrslärm, Durchgangsverkehr und ähnliches bei der Beantwortung dieser Frage Rücksicht zu nehmen. Diese Fragen sind bei rein summarischer Prüfung aufgrund der Aktenlage ohne die Einnahme eines Augenscheins naturgemäß nur sehr schwer zu beantworten. Jedoch ist es gerade die massive gewerbliche Bebauung, welche die Annahme rechtfertigt, dass hier das unbeplante Baugebiet südlich des A-Wegs von den im Gewerbegebiet befindlichen Grundstücken noch mit geprägt wird. Somit kann maximal von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen werden. In diesem ist zur Nachtzeit ein Lärmrichtwert (Beurteilungspegel) von 45 db(a) zulässig, tatsächlich wird ein um 13 db(a) erhöhter Beurteilungspegel festgestellt, vgl. Nr. 6.1 lit c) TA Lärm Damit liegen hier schädliche, über das Mindestmaß hinausgehende Lärmimmissionen vor. Der Behörde ist also mit der Erfüllung des Tatbestands des 24 Satz 1 BImSchG ein nur auf Fehler ( 114 Satz 1 VwGO) zu überprüfendes Ermessen ( kann im Einzelfall ) zum Einschreiten eingeräumt. Dieses hat sie offenkundig gesehen und ausgeübt, da sie verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen hat. Jedoch ist sie von zu niedrigen Lärmrichtwerten ausgegangen, da sie diejenigen eines allgemeinen Wohngebiets gewählt hat, hier aber entweder diejenigen des Mischgebiets oder eine zwischen den beiden Gebieten liegende Lärmgrenze in Betracht kommt. Der Verwaltungsakt erweist sich aber insoweit ähnlich wie bei Geldbeträgen als teilbar. Hinsichtlich des Ermessens gilt, dass hier offenkundig ist, dass die Behörde auch unter Zugrundelegung höherer Lärmrichtwerte, die immer noch sehr weit überschritten werden, einschreiten wollte. Andere Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit, da die Behörde als milderes Eingriffsmittel nur das Ziel (Immissionswerte), aber nicht das Mittel zu dessen Erreichung angegeben hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1989, 273 ff; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, 24 Rn. 13). Die eingeräumte Frist für die Reduzierung der Immissionen ist angemessen. Zwischenergebnis: Die Anordnung bezogen auf die Nachtzeit ist file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (6 von 9) :30:11

7 voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch dürfte voraussichtlich keinen Erfolg haben. Angesichts der Gesundheitsgefährdung besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, so dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit nicht in Betracht kommt. (1) Ermächtigungsgrundlage vgl. oben (2) formelle Rechtmäßigkeit vgl. oben (3) materielle Rechtmäßigkeit bb) Lärmgrenzwerte für die Tagzeit Hier stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des 24 Satz 1 BImSchG überhaupt eine Regelung zulässt. P überschreitet die Richtwerte naturgemäß nur während der Nachtzeit. Da P gegen seine Betreiberpflichten bzgl. Der Tagzeit insoweit gar nicht verstoßen hat, ist auch eine Regelung unzulässig, sie ist nicht erforderlich und daher rechtswidrig (vgl. Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Band I 24 BImSchG Rn. 16). Zwischenergebnis: Der Widerspruch wird auf diesen Verfügungsteil bezogen Erfolg haben. cc) Pflicht zur Vorlage von Messtestaten Soweit schon die Verfügung hinsichtlich der Einhaltung der Lärmgrenzwerte rechtswidrig ist, kann auch keine Vorlage der Messergebnisse verlangt werden. Soweit aber die Vorgabe der Lärmgrenzwerte rechtmäßig ist, ist auf der Grundlage des 24 BImSchG die Durchführung einer Ergebniskontrolle zu verlangen. Zwischenergebnis: Der Widerspruch ist insoweit teilweise erfolgreich dd) Zwangsgeldandrohung Die Zwangsgeldandrohung erweist sich schon unabhängig von der rechtlichen Bewertung der zu vollstreckenden Grundverwaltungsakte ( 2 LVwVG) als sehr wahrscheinlich rechtswidrig. Sie ist zu unbestimmt ( 37 LVwVfG) und nicht auf den oder die zu vollstreckende(n) Verwaltungsakt(e) bezogen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Anordnungen ( Sollten Sie den Anordnungen nicht nachkommen... ) wird nicht hinreichend deutlich, ob für den Fall, dass keiner der Verwaltungsakte befolgt wird, ein Zwangsgeld angedroht ist oder für den Fall, dass nur einer Regelung nicht nachgekommen wird, die Androhung erfolgt. Diese Zweifel werden noch verstärkt, indem ein Zwangsgeld und nicht etwa jeweils ein Zwangsgeld angedroht wird. Da die Zwangsvollstreckung aber nicht der Durchsetzung eines Konglomerates von einzelnen, mehr oder file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (7 von 9) :30:11

8 weniger zufällig in einem Bescheid zusammengefassten Verwaltungsakten, sondern der Vollstreckung einzelner, konkreter Handlungspflichten dient, muss die einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung auch auf die einzelne durch Verwaltungsakt begründete Handlungspflicht bezogen sein, damit der Adressat auch erkennen kann, welche Vollstreckungsmaßnahme ihm im Fall der Nichtbeachtung einer ihm auferlegten Verhaltenspflicht droht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 f.). Ist aber nun eine solche Zuordnung unterblieben, erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung als rechtswidrig, Zwischenergebnis: Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wird der Widerspruch Erfolg haben. c) sonstige Interessen - besonderes Vollzugsinteresse Es ist hinsichtlich der Anordnung zur Nachtzeit kein Interesse des P ersichtlich, trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung bis zur Bestandskraft vom Vollzug verschont zu bleiben. Auf der anderen Seite besteht ein dringendes Bedürfnis zur Sicherstellung einer angemessenen Nachtruhe schon vor Eintritt der Bestandskraft. Umgekehrt ist ein Vollzugsinteresse hinischtlich des offensichtlich rechtswidrigen Verfügungsteils trotz dieser Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen, so dass die Interessenabwägung hier allein an der Frage der voraussichtlichen Erfolgs des eingelegten Rechtsbehelfs ausgerichtet bleibt Ergebnis: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des P gegen die Verfügung des Landratsamts R vom wird hinsichtlich deren Nr. 1 - Verfügungsteil für die Zeit von Uhr bis Uhr wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des P gegen die Verfügung des Landratsamts R vom wird hinsichtlich deren Nr. 1 - Verfügungsteil für die Zeit von Uhr bis Uhr insoweit wiederhergestellt, wie mit ihr das Einhalten eines Lärmgrenzwerts kleiner als 45 db(a) festgelegt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des P gegen die Verfügung des Landratsamts R vom wird hinsichtlich deren Nr. 2 wird wiederhergestellt, soweit mit ihr die Vorlage eines Messtestats für die Zeit von Uhr Uhr gefordert wird. file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (8 von 9) :30:11

9 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des P gegen die Verfügung des Landratsamts R vom wird hinsichtlich deren Nr. 5 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_6_L.htm (9 von 9) :30:11

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