Videoüberwachung und Gesichtserkennungsdienste RA Paul Voigt, Lic. en Derecho

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1 Videoüberwachung und Gesichtserkennungsdienste RA Paul Voigt, Lic. en Derecho 1. Dialogcamp 13. Juni 2012 München

2 A. Videoüberwachung 01 > Immanente Gefahren der Videoüberwachung für den Betroffenen 02 > Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume, 6b BDSG 03 > Videoüberwachung öffentlicher Plätze zur Gefahrenabwehr B. Gesichtserkennung / Facial Recognition 01 > Technischer Hintergrund 02 > Aktuelle technische Leistungsfähigkeit 03 > Einsatzmöglichkeiten 04 > Immanente Gefahren der Gesichtserkennung 05 > Gesichtserkennung als Grundlage für individualisierte Werbung 06 > Rechtliche Rahmenbedingungen 07 > Einwilligungsprobleme 2012 Taylor Wessing Deutschland 2

3 01 > Immanente Gefahren der Videoüberwachung für den Betroffenen > Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (unter Umständen auch am gesprochenen Wort) betroffen > Erhebung verdeckt und auf Distanz möglich ( Covert Collection / Distance Collection ) / Kaum Ausweichmöglichkeiten für Betroffene > Hohe Streuwirkung auf Vielzahl von Betroffenen > Erzeugung eines Anpassungsdrucks > Function Creep Technischer Fortschritt bedingt: Erhöhung der Eingriffsintensität 2012 Taylor Wessing Deutschland 3

4 03 > Videoüberwachung öffentlicher Plätze zur Gefahrenabwehr > Grundsätzlich Landesrecht; Ausnahme 27 BPolG > Kriminalitäts- und Gefahrenbrennpunkte > Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung > Hauptzweck: Gefahrenabwehr; Ermöglichung der Strafverfolgung nur zulässige Nebenfolge > Geeignetheit der Maßnahme bestimmt sich über Eingriffsmöglichkeit der Behörde im Gefahrenfall Wirksam oder doch nur Kriminalitätsverlagerung? Schleichender Hauptzweck doch Strafverfolgung? Problem: Gesetzgebungskompetenz > Sonderfall: Observation von Einzelpersonen zur Strafverfolgung; 100h StPO 2012 Taylor Wessing Deutschland 4

5 02 > Persönlicher Anwendungsbereich, 6b BDSG > Öffentliche Stellen des Bundes ( 1 Abs. 2 Nr. 1) Entsprechende Landesgesetze für Landesbehörden > Nicht-öffentliche Stellen ( 1 Abs. 2 Nr. 3) Ausnahme: Medienprivileg ( 41 Abs. 1) Ausnahme: Persönliche und familiäre Tätigkeiten ( 1 Abs. 2 Nr. 3) Problem: Überwachung von Einfahrten; Grundstück Zweck entscheidend (z.b. Ermöglichung der Strafverfolgung) Unbeabsichtigte Beobachtung Dritter (z.b. Gehweg) Klingelkameras (abhängig von Eingriffsintensität)» Bei Nichtanwendbarkeit mögl. Abwehranspruch aus 1004, 823 BGB oder 14 WEG 2012 Taylor Wessing Deutschland 5

6 02 > Sachlicher Anwendungsbereich, 6b BDSG > Optisch-elektronische Einrichtungen Geräte jeglicher Art und Gestaltung umfasst Nicht: Kameraattrappen Möglicher Abwehranspruch nach 1004, 823 BGB > Automatisierte oder dateigebundene Verarbeitung Problem: Einsatz von analoger Technik Häufig nicht automatisierte Datei gemäß 3 Abs Taylor Wessing Deutschland 6

7 02 > Sachlicher Anwendungsbereich, 6b BDSG > Öffentlich zugängliche Räume Betretbarkeit durch unbestimmte oder nur nach allgemeinen Kriterien abgegrenzten Personengruppen Wille des Berechtigten bzw. Widmungszweck maßgeblich > Nicht öffentlich zugängliche Räume fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6b BDSG Betretbarkeit durch bestimmten und abschließend definierten Personenkreis (Kontrolle der Berechtigung irrelevant) Privater Wohnraum (Art. 13 GG); Büros; Lagerräume usw. Insb. Arbeitsplatz Arbeitsplatz in öffentlich zugänglichen Räumen -> Erforderlichkeitsanforderungen 6b anwendbar; erhöhte Zulässigkeit aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen grundsätzlich denkbar (z.b. 28, 32 BDSG) 2012 Taylor Wessing Deutschland 7

8 02 > Tatbestand Beobachtung, 6b Abs. 1 BDSG > Bereits bloßes Schauen wird mit anderen Datenverarbeitungsphasen gleichgestellt Vorverlagerung der datenschutzrechtlichen Relevanz > Beobachtete Personen müssen erkennbar bzw. bestimmbar sein (z.b. Distanzaufnahmen; zu niedrig aufgelöste Aufnahmen) Ansonsten kein personbezogenes Datum > Aufzeichnung und Auswertung von Erlaubnisnorm umfasst 2012 Taylor Wessing Deutschland 8

9 02 > Zulässige Zweckbestimmungen der Beobachtung, 6b Abs. 1 BDSG > Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (Nr. 1) Aus Verfassung, Gesetz, Verordnung, Rechtsvorschrift Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zu beachten > Wahrnehmung des Hausrechts (Nr. 2) Öffentliche Stellen (z.b. aus 89 VwVfG) Nicht öffentliche Stellen (aus Besitz- oder Eigentumsverhältnissen) Kann auf Sicherheitsunternehmen übertragen werden > Wahrnehmung berechtigter Interessen (Nr. 3) Wortlaut identisch zu 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG Enger auszulegen Strenge Zweckbindung (verbindliche und abschließende Dokumentation erforderlich) 2012 Taylor Wessing Deutschland 9

10 02 > Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beobachtung, 6b Abs. 1 BDSG > Geeignetheit zur Zweckerreichung Beispiel: Personelle Beobachtung kann erforderlich sein wenn Diebstahlprävention die Zweckbestimmung ist (umstritten) > Erforderlichkeit zur Zweckerreichung Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit Beobachtung sachlich, räumlich, zeitlich und technisch auf nötiges Maß zu beschränken > Überwiegende Interessen der Betroffenen / Interessenabwägung Eingriffsintensität im Einzelfall zu bewerten (insb. abhängig von eingesetzter Technik z.b. bei automatisierter Erkennung) Dauerhafte vs. anlassbezogene Überwachung Ausweichmöglichkeit Gefährdungspotential des überwachten Bereichs 2012 Taylor Wessing Deutschland 10

11 02 > Weitere Bestimmungen, 6b Abs. 1 BDSG > Transparenzpflicht (Abs. 2), Benachrichtigungspflicht (Abs. 4) Umkehrschluss: Heimliche Beobachtung grundsätzlich nicht über 6b BDSG zu rechtfertigen > Weitere Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten (Abs. 3 Satz 1) Nur wenn zur Erreichung des im Vorfeld im Rahmen der Beobachtung nach Abs. 1 festgelegten Zwecks erforderlich Fortdauer der Speicherung bspw. zu Ermittlungszwecken bei Vorfällen oder sonstigen Auffälligkeiten -> ansonsten Löschungsplicht (Abs. 5) Bearbeitung der Aufnahme (Vergrößern; Ausschneiden usw.) Übermittlung an andere Stellen Identifikation und Ansprache > Zweckänderung (Abs. 3 Satz 2) Zur Abwehr von Gefahren für staatliche oder öffentliche Sicherheit Zur Verfolgung von Straftaten 2012 Taylor Wessing Deutschland 11

12 B. Gesichtserkennung / Facial Recognition 01 > Technischer Hintergrund 02 > Aktuelle technische Leistungsfähigkeit 03 > Einsatzmöglichkeiten 04 > Immanente Gefahren der Gesichtserkennung 05 > Gesichtserkennung als Grundlage für individualisierte Werbung 06 > Rechtliche Rahmenbedingungen 07 > Einwilligungsprobleme 2012 Taylor Wessing Deutschland 12

13 05 > Gesichtserkennung als Grundlage für individualisierte Werbung > Mögliches Szenario: Kunde wird in einem Kaufhaus videoüberwacht. Es wird nachvollzogen in welchen Abteilungen sich der Kunde bewegt. Über RFID-Tags in den Waren wird nachvollzogen welche Produkte sich der Kunde ansieht. Erfasst werden ungefähres Alter, Geschlecht, Blickrichtung und Betrachtungsdauer. Über Gesichtserkennungstechnologie kann nachvollzogen werden welche Reaktion der Kunde im Bezug auf einzelne Produkte zeigt. Schaltung individualisierter Werbung (offline und online) möglich. > Möglicherweise schleichende Zweckänderung Überwachung -> Identifikation -> Verhaltensanalyse -> Behavioral Advertising 2012 Taylor Wessing Deutschland 13

14 Art Datenschutzgruppe > An extreme imaginary example would be a next generation shopping centre video surveillance system that can recognise persons, automatically track movements, differentiate facial characteristics like smiles or anger. It could recognise regular customers entering the > on-site car parking facility and route them to preferred parking places. When customers enter the shopping mall the system could identify clothes to suggest which stores to visit depending on available store offers, previous shopping history or from a predicted set of indicators. Customised advertising in shop windows or automatic denial of access to shops, restaurants and other places can also be arranged. Potential car thieves could be identified and tracked > before they even touch a car. > Working Paper 193, S Taylor Wessing Deutschland 14

15 01 > Technischer Hintergrund 1. Erzeugung eines Templates Bild erfassen Gesicht finden Augen und weitere Gesichtsbereiche lokalisieren Gesicht normalisieren Template erzeugen 2012 Taylor Wessing Deutschland 15

16 01 > Technischer Hintergrund 2. Referenzdatensatz erzeugen Template erzeugen Qualitätsprüfung Template speichern Einpflegen in Datenbank 3. Vergleich mit anderen Templates Berechnung des Ähnlichkeitsgrads durch mathematische Algorithmen 2012 Taylor Wessing Deutschland 16

17 02 > Aktuelle technische Leistungsfähigkeit > Untersuchungen ergaben, dass Algorithmen aus dem Jahr mal genauer sind als solche aus dem Jahr 2002 sowie 100 mal genauer als solche aus dem Jahr > Manche Algorithmen waren in der Lage bessere Wiedererkennungswerte als menschliche Teilnehmer zu erzielen und eineiige Zwillinge zu differenzieren. > Beschränkungen der alten Technologien kaum noch vorherrschend Aufnahmen müssen nicht mehr in kontrollierter Umgebung gemacht worden sein Echtzeit-Tracking aus Videoaufnahmen möglich 2012 Taylor Wessing Deutschland 17

18 03 > Einsatzmöglichkeiten (Überschneidungsmöglichkeit) > Identifizierung Gefahrenprävention / Strafverfolgung / Überwachung Aktuelle Diskussion: Identifizierung von bereits Straffälligen in Sportstadien vs. elektronische Fußfessel -> Schwächere Eingriffsintensität? Auto-Tagging von hochgeladenen Fotos im Social-Media Bereich > Verifikation / Authentifizierung / Zugangskontrolle Zum Ersatz von Kennung/Passwort bzw. Retina- oder Fingerprint-Scans z.b. FaceLock für Android-Smartphones > Kategorisierung / Tracking Insbesondere als Grundlage für individualisierte Angebote oder Werbung 2012 Taylor Wessing Deutschland 18

19 04 > Immanente Gefahren der Gesichtserkennung > Function Creep > Covert Collection / Distance Collection > Erhebung sensibler Daten > Trotz technischen Fortschritts besteht noch die Gefahr eines Mismatches > Vernetzung von Datenbanken / Kombination von Datensätzen Übergang von Offline-Tracking in Online- Tracking Echtzeit Identifikationsabfragen über Smartphones Echtzeit-Abfrage von weiteren Informationen über Betroffenen 2012 Taylor Wessing Deutschland 19

20 06 > Rechtliche Rahmenbedingungen > Videoaufnahmen und spezifische Merkmale eines Gesichts einer bestimmten bzw. bestimmbaren Person sind personenbezogene Daten. > Erhebung und weitere Verarbeitung dieser Daten sind datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungen. > Genereller Einwilligungsvorbehalt für Gesichtserkennung? (so Art. 29- Datenschutzgruppe) 2012 Taylor Wessing Deutschland 20

21 07 > Einwilligungsprobleme > Bei vorgenannten Beispiel praktisch unmöglich (allenfalls bei Bestandskunden). > Beim Hochladen und Auto-Tagging von Fotos in Social Media Platformen: Einwilligung allenfalls vom Uploader bzw. registrierten Nutzern einzuholen. Unbeteiligte aber abgebildete Dritte haben möglicherweise keine Einwilligung abgegeben. Daher muss Erstellung eines Referenz-Templates, zur Überprüfung ob derjenige eine Einwilligung abgegeben hat oder nicht, einwilligungsfrei zulässig sein Taylor Wessing Deutschland 21

22 Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen? > Mögliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für Gesichtserkennung: 6b BDSG ( Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen Abs. 1 Nr. 3) Anwendungsbereich der Norm? ( Beobachten ) Enger auszulegen als im Rahmen von 28 Abs. 1 Nr. 2 Grundsätzlicher Einwilligungsvorbehalt für Werbemaßnahmen gemäß 28 Abs. 3 zu beachten Erforderlichkeit / Interessenabwägung 6b Abs. 3 Satz 1 BDSG ( Verarbeitung zur Zweckerreichung ) 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Wertungen des 6b zu beachten 2012 Taylor Wessing Deutschland 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Paul Voigt, Lic. en Derecho Rechtsanwalt, Hamburg Kontakt T: +49 (0) E: Paul Voigt, Lic. en Derecho Rechtsanwalt Abogado (Spanien) Informationstechnologie/ Telekommunikation Taylor Wessing Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg Taylor Wessing Deutschland 23

24 Unsere Standorte Beijing Ω Unit 2307&08, West Tower, Twin Towers B-12 Jianguomenwai Avenue Chaoyang District Beijing T. +86 (10) Berlin Ebertstraße Berlin T. +49 (0) Bratislava Taylor Wessing e n w c Panenská Bratislava T. +421(0) Brünn Ω Taylor Wessing e n w c Dominikánské námĕstí 4/ Brno T Brüssel Trône House 4 Rue du Trône 1000 Brüssel T. +32 (0) Budapest Taylor Wessing e n w c Dorottya u. 1. III. em Budapest T. +36 (0) Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0) Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, P.O. Box Dubai, United Arab Emirates T (0) Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T. +49 (0) Frankfurt Senckenberganlage Frankfurt a.m. T. +49 (0) Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T. +49 (0) Kiew Taylor Wessing e n w c Illinsky Business Center vul. Illinska Kiew T. +38 (0) Klagenfurt Ω Taylor Wessing e n w c Alter Platz Klagenfurt T. +43 (0) London 5 New Street Square London EC4A 3TW T. +44 (0) München Isartorplatz München T. +49 (0) Paris 42 avenue Montaigne Paris T. +33 (0) Prag Taylor Wessing e n w c Prašné Brány Praha 1 T Shanghai Ω Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T. +86 (0) Singapur RHTLaw Taylor Wessing LLP Six Battery Road #09-01, #10-01 Singapore T Warschau Taylor Wessing e n w c ul. Mokotowska Warschau T. +48 (0) Wien Taylor Wessing e n w c Schwarzenbergplatz Wien T. +43 (0) Ω Representative offices 2012 Taylor Wessing Deutschland 24

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