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1 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, Dachau; Jährlicher Bezugspreis Euro 35, Jahrgang Nr. 10 Datum Inhaltsverzeichnis: Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheides vom für die Errichtung einer eingeschossigen Tiefgarage mit ca. 415 Stellplätzen, Lager- und Kellerräumen, zwei Zu- und Abfahrtsbauwerke auf dem Grundstück Fl. Nr. 727/2 der Gemarkung Karlsfeld Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheides vom für die Nutzungsänderung Aufenthaltsraum/Hobbyraum in eine Wohnung auf dem Grundstück Fl. Nr der Gemarkung Großberghofen Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe für das Wirtschaftsjahr 2008 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Amtliche Bekanntmachung der 14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Weilachgruppe Veröffentlichungen für die Sparkasse Dachau Blutspendeaktionen im Landkreis Dachau Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheides vom für die Errichtung einer eingeschossigen Tiefgarage mit ca. 415 Stellplätzen, Lager- und Kellerräumen, zwei Zu- und Abfahrtsbauwerke auf dem Grundstück Fl. Nr. 727/2 der Gemarkung Karlsfeld. Nachstehend wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Sätze 4-6 Bayerische Bauordnung (BayBO) der o. g. Baugenehmigung des Landratsamtes Dachau vom , Az. 41/BV durch Öffentliche Bekanntmachung den betroffenen Nachbarn (i.s.d. Art. 66 Abs. 1 BayBO) auf Flur-Nrn. 714, 726, 726/4, 726/3, 727/3, 728/5, 728,6, 728/7, 728/8, 728/9, 728/10, 728/11, 728/12, 728/15, 746/15, 747/5, 747, 747/34, 747/8, 747/9, 747/10, 747/11, 747/12, 747/13, 747/14, 758/21, 758/22 der Gemarkung Karlsfeld zugestellt: Bauvorhaben: Errichtung einer eingeschossigen Tiefgarage mit ca. 415 Stellplätzen, Lagerund Kellerräumen, zwei Zu- und Abfahrtsbauwerke Bauort: Karlsfeld, Gartenstraße 8 Gemarkung Karlsfeld, Flurnr. 727/2, Bauherr: Firma M.K.F. Neue Mitte Karlsfeld Entwicklungsges.mbH, Gemarkung: Karlsfeld

2 Bescheid: 1. Zu dem im Betreff genannten Vorhaben wird nach den beiliegenden Plänen nach Art. 70 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eine Teilbaugenehmigung erteilt. Umfang: Baugrube 2. Die Teilbaugenehmigung wird unter folgenden Auflagen/Bedingungen erteilt: 2.1 Nur die mit Prüf- und Genehmigungsvermerken versehenen beiliegenden Bauvorlagen sowie die bautechnischen Nachweise sind Bestandteil der Baugenehmigung/des Bauantrages. 2.2 Soweit die Bauvorlagen farbig (rot) eingetragene Änderungen/Ergänzungen oder besondere Maßangaben enthalten, sind diese besonders zu beachten. 2.3 Bauarbeiten, die über den o. g. Umfang hinausgehen, sind nicht zulässig. 2.4 Der Ausführungsbeginn des Bauvorhabens (Baubeginn) ist dem Landratsamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Hierzu ist beiliegendes Formblatt (Baubeginnsanzeige) vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Bestätigungen bzw. Bescheinigungen an uns zurückzusenden. Nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten muss die Wiederaufnahme der Bauarbeiten erneut angezeigt werden. Hinweis: Von Baubeginn an müssen an der Baustelle folgende Unterlagen aufliegen: - - Baugenehmigung(en) - - Bauvorlagen - - bautechnische Nachweise - - ggf. Bescheinigungen von Prüfsachverständigen 2.5 Spätestens nach der Beendigung der Erdarbeiten sind die Bauarbeiten einzustellen und dem Landratsamt eine Einmessbescheinigung eines Vermessungsbüros vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Vorhaben bezüglich der Grenzabstände, Höhenlage dem genehmigten Bauplan entspricht. Soweit erforderlich ist die Höhe in NN (Meter über Normalnull) anzugeben. Dazu sind die genehmigten Baupläne dem beauftragten Vermessungsbüro vorzulegen. 2.6 Der Prüfbericht vom ist Bestandteil dieses Bescheides und genau zu beachten. Sofern die statische Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, (vgl. Prüfbericht), werden auch die noch folgenden Prüfberichte Bestandteil dieses Bescheides und sind ebenso zu beachten. 2.7 Die Nebenbestimmungen und Hinweise des Straßenbauamtes München aus dem Schreiben vom AZ:S B 304 sind Bestandteil dieses Bescheides und daher genau zu beachten. 2

3 Hinweis: Um während der Bauzeit der Ortsmitte die Lärm-, Staub- und Schmutzbelastung im angrenzenden Wohngebiet möglichst gering zu halten, empfehlen wir, mit der Gemeindeverwaltung eine entsprechende Benutzungsregelung der Gartenstraße für den Baustellenverkehr zu treffen (Art. 11 BayBO). 2.8 Sofern bei den Straßenbaumaßnahmen Bodendenkmäler oder Befunde zu Tage treten sollten, gilt weiterhin die gesetzliche Meldepflicht des Art. 8 DSchG, die Ziffer 2 des Bescheides vom ist entsprechend zu berücksichtigen. 3. Zu Ihrem Vorhaben werden folgende Befreiung(en) erteilt: Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB vom Bebauungsplan Nr.83/ Zentrum: Baugrube zur Tiefgarage teilweise außerhalb des Bauraumes. 4. Kostenentscheidung: Sie haben als Antragsteller die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren festgesetzt: Gebühren für die Teilbaugenehmigung Befreiungen Auslagen öffentliche Bekanntmachung Prüfgebühren Betrag 1.000,00 EUR 1.500,00 EUR 3,45 EUR 75,00 EUR 7.426,00 EUR Zur Zahlung fällig: ,45 EUR Gründe Unserer Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: I. Sie haben für das Vorhaben, das im Betreff genannt ist, eine Baugenehmigung beantragt. Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Baugrundstück liegt, hat Ihren Bauantrag vorbehandelt und uns zur Entscheidung vorgelegt. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben zu Ihrem Vorhaben Stellung genommen bzw. diese werden derzeit noch gehört. Sie haben nun für einzelne Maßnahmen eine Teilbaugenehmigung beantragt. II. 1. Das Landratsamt Dachau ist zum Erlass dieses Bescheides nach Art. 53 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr.1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)örtlich zuständig. 2. Die Teilbaugenehmigung konnte erteilt werden, weil die einzelnen Baumaßnahmen, die in der Nr. 1 dieses Bescheides genannt sind, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (vgl. Art. 70 i.v.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Sowohl für das gesamte Bauvorhaben wie für die genannten einzelnen Baumaßnahmen ist eine Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 60 BayBO notwendig. Die Überprüfung der genannten einzelnen Baumaßnahmen ergab, dass keine öffentlich- 3

4 rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wenn die festgesetzten Nebenbestimmungen eingehalten werden (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG). Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 83 Zentrum an der Gartenstraße der Gemeinde Karlsfeld. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Für das beantragte Bauvorhaben ist eine Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB erforderlich, da die geplante Tiefgarage (Baugrube) teilweise außerhalb der im gültigen Bebauungsplan Nr. 83 Zentrum an der Gartenstraße festgesetzten Baugrenzen liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Gebiet ein Kerngebiet nach 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. In Kerngebieten sind Parkhäuser oder Großgaragen, auch Tiefgaragen, allgemein zulässig, da sie zu den zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur gehören. Durch die Unterbauung des Baugrundstücks mit einer Tiefgarage in der beantragen Größenordnung sind die Grundzüge der Planung durch die Gemeinde Karlsfeld nicht berührt. Dies wird auch dadurch begründet, dass für den o. g. Bebauungsplan bereits ein Änderungsverfahren im Sinne des geplanten Vorhabens durchgeführt wird. Dem geplanten Vorhaben stehen somit keine städtebaulichen Belange entgegen. Die notwendige Befreiung konnte deshalb erteilt werden. Im Rahmen der Befreiung sind auch die nachbarlichen Belange, insbesondere die Abstandsfläche, Belichtung und Belüftung, zu berücksichtigen. Des weiteren war das Gebot der Rücksichtnahme nach 15 BauNVO zu prüfen. Durch die erteilte Teilbaugenehmigung für den Aushub der Baugrube sind keine Verletzungen von nachbarschützenden Rechten erkennbar. Durch diese Teilbaugenehmigung sind noch keine weiteren Hochbaumaßnahmen betroffen und damit auch keine Nutzungen festgelegt, die Auswirkungen auf schutzwürdige nachbarliche Interessen hätten. Somit ist auch das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt. 3. Die Entscheidung, dass Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1Satz 1 KG i.v.m. Tarif Nr. 2.I.1/1.35 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum KG. Die Erteilung der Befreiung(en) ist eine selbständige Amtshandlung, die gesondert kostenpflichtig ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 KG). Die Höhe bestimmte sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.v.m. Tarif Nr. 2.I.1/1.31 KVz. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, München oder Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (in Ihrem Fall der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Dachau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4

5 Hinweise zu dieser Rechtsbehelfsbelehrung: - - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts (einschließlich des zugehörigen Vollstreckungs- und Kostenrechts) abgeschafft. Es besteht daher weder für Sie noch für eventuell betroffene Nachbarn die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. - - Wir bitten um Beachtung des Formblattes Nachweis über den Verbleib von Bauschutt und Erdaushub". - - Im Hinblick auf die fehlende Nachbarunterschrift bzw. auf die verweigerte Unterschrift empfehlen wir Ihnen, mit den Bauarbeiten erst 5 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides (voraussichtlicher Eintritt der Bestandskraft) zu beginnen, da damit gerechnet werden muss, dass ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Es wird daher empfohlen, vor Beginn der Bauarbeiten eine telefonische Rücksprache mit dem Landratsamt zu halten. Hinweis: Die Zustellung gilt mit dem Tag der Herausgabe des Amtsblattes oder der entsprechenden Tageszeitung als bewirkt. Von da an beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Der Baugenehmigungsbescheid und die dazugehörenden Pläne können im Landratsamt Dachau zu den Dienstzeiten von Montag Mittwoch Donnerstag Freitag und Uhr und Uhr Uhr auf Zimmer 207 während der Dauer eines Monats ab Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingesehen werden. Dachau, Hansjörg Christmann Landrat 5

6 Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheides vom für die Nutzungsänderung Aufenthaltsraum/Hobbyraum in eine Wohnung auf dem Grundstück Fl. Nr der Gemarkung Großberghofen. Nachstehend wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Sätze 4-6 Bayerische Bauordnung (BayBO) der o. g. Baugenehmigung des Landratsamtes Dachau vom , Az. 41/BV durch Öffentliche Bekanntmachung den betroffenen Nachbarn (i.s.d. Art. 66 Abs. 1 BayBO) auf Fl. Nrn. 1094/1 und 1094/2 zugestellt: Bauvorhaben: Nutzungsänderung Aufenthaltsraum/Hobbyraum in eine Wohnung Bauort: Erdweg, Hauptstraße 7 Gemarkung Großberghofen, Flurnr. 1094, Bauherr: Herr Josef Lochner, Am Griesberg 18b, Erdweg Gemarkung: Großberghofen Bescheid: 1. Das im Betreff genannte Vorhaben wird nach den beiliegenden Plänen im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigt. 2. Die Baugenehmigung wird unter folgenden Auflagen/Bedingungen erteilt: 2.1 Nur die mit Prüf- und Genehmigungsvermerken versehenen beiliegenden Bauvorlagen sowie die bautechnischen Nachweise sind Bestandteil der Baugenehmigung/des Bauantrages. 2.2 Soweit die Bauvorlagen farbig (rot) eingetragene Änderungen/Ergänzungen oder besondere Maßangaben enthalten, sind diese besonders zu beachten. 2.3 Der Ausführungsbeginn des Bauvorhabens (Baubeginn) ist dem Landratsamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Hierzu ist beiliegendes Formblatt (Baubeginnsanzeige) vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Bestätigungen bzw. Bescheinigungen an uns zurückzusenden. Nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten muss die Wiederaufnahme der Bauarbeiten erneut angezeigt werden. Hinweis: Von Baubeginn an müssen an der Baustelle folgende Unterlagen aufliegen: - Baugenehmigung(en) - Bauvorlagen - bautechnische Nachweise - ggf. Bescheinigungen von Prüfsachverständigen 6

7 2.4 Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (Nutzungsanzeige) ist dem Landratsamt mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Hierzu ist beiliegendes Formblatt (Anzeige der Nutzungsaufnahme) vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Bestätigungen bzw. Bescheinigungen an uns zurückzusenden. 3. Für den Fall, dass Sie der Nr. 2.3, 2.4 dieses Bescheides nicht nachkommen, wird ein Zwangsgeld von je 250,-- fällig. 4. Kostenentscheidung: Sie haben als Antragsteller die Kosten zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren festgesetzt: Gebühren für die Baugenehmigung Auslagen Öffentliche Bekanntmachung Betrag 280,00 EUR 3,45 EUR 75,00 EUR Zur Zahlung fällig: 358,45 EUR Gründe Unserer Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: I. Sie haben für das Vorhaben, das im Betreff genannt ist, eine Genehmigung beantragt. Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Baugrundstück liegt, hat Ihren Bauantrag vorbehandelt und uns zur Entscheidung vorgelegt. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben zu Ihrem Vorhaben Stellung genommen. II. 1. Das Landratsamt Dachau ist zum Erlass dieses Bescheides nach Art. 53 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig. 2. Die Genehmigung konnte erteilt werden, weil Ihr Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Ihr Vorhaben ist nach Art. 55 Abs.1 BayBO genehmigungspflichtig und unterlag dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht dem Prüfprogramm unterliegen, wurden nicht geprüft, sind aber von Ihnen dennoch zu beachten. Die Einhaltung aller übrigen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wie z. B. die des Abstandsflächenrechtes, des Brandschutzes und Anforderungen aufgrund anderer Gesetze (Immissionsschutz, Gewerberecht, Wasserecht etc.) obliegt Ihnen und den übrigen am Bau Verantwortlichen. Die Überprüfung des Bauantrages ergab, dass Ihrem Vorhaben die hier zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn die festgesetzten Nebenbestimmungen eingehalten werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). 7

8 3. Die unter Nr. 3 besonders genannten Auflagen aus Nr. 2 dieses Bescheides können mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - ). Das Zwangsgeld erscheint in der angedrohten Höhe als angemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Es wird nach ergebnislosem Ablauf der in diesem Bescheid genannten Frist bzw. bei Nichtbeachtung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Ergänzend weisen wir Sie noch darauf hin, dass dieses Zwangsmittel so oft und so lange angewendet werden kann, bis die Verpflichtung erfüllt wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Ferner haben Rechtsbehelfe allein gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung (Art. 21 a Satz 1 VwZVG). 4. Die Entscheidung, dass Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes(KG). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Art. 6 Abs.1 Satz 1 KG i. V.m. Tarif Nr. 2.I.1/1.24 bzw des Kostenverzeichnisses (KVz) zum KG. Danach ist die Gebühr aus einer Rahmengebühr festzusetzen. Dafür waren in Ihrem Fall der entstandene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit maßgebend. Das Erheben der Auslagen regelt sich nach Art. 10 Abs. 1 KG i.v.m. Tarif-Nr. 2.I.1/5 KVz. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, München oder Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (in Ihrem Fall der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Dachau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zu dieser Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts (einschließlich des zugehörigen Vollstreckungs- und Kostenrechts) abgeschafft. Es besteht daher weder für Sie noch für eventuell betroffene Nachbarn die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. - Im Hinblick auf die fehlende Nachbarunterschrift bzw. auf die verweigerte Unterschrift empfehlen wir Ihnen, mit den Bauarbeiten erst 5 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides (voraussichtlicher Eintritt der Bestandskraft) zu beginnen, da damit gerechnet werden muss, dass ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Es wird daher empfohlen, vor Beginn der Bauarbeiten eine telefonische Rücksprache mit dem Landratsamt zu halten. 8

9 Hinweis: Die Zustellung gilt mit dem Tag der Herausgabe des Amtsblattes oder der entsprechenden Tageszeitung als bewirkt. Von da an beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Der Baugenehmigungsbescheid und die dazugehörenden Pläne können im Landratsamt Dachau zu den Dienstzeiten von Montag Mittwoch Donnerstag Freitag und Uhr und Uhr Uhr Auf Zimmer 204 während der Dauer eines Monats ab Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingesehen werden. Dachau, Hansjörg Christmann Landrat Zweckverband zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe für das Wirtschaftsjahr 2008 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Auf Grund der Verbandssatzung und des Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v.m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe am 10. März 2008 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschafsjahr 2008 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Art. 40 Abs. 1 und 2 KommZG i.v.m. Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekanntgemacht wird. Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit ,00 und den Aufwendungen mit ,00 I. 1 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00. Der sich aus dem Erfolgsplan ergebende Verlust in Höhe von ,00 ist auf neue Rechnung vorzutragen. 9

10 2 Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan wird auf ,00 festgesetzt. Im Vermögensplan werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0,00 festgesetzt. 3 Investitions- und Betriebskostenumlagen werden nicht festgesetzt. Der notwendige Bedarf wird durch Beiträge sowie durch Verbrauchs- und Grundgebühren (gemäß Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung) gedeckt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf ,00 festgesetzt. 5 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2008 in Kraft. Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2008 wurde die rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt: II. 1. Gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO zu Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von ,00. Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres; sie verlängert sich um die Dauer der haushaltslosen Zeit des übernächsten Jahres (Art. 71 Abs. 3 GO). Auf 27 Abs. 1 KommHV wird ausdrücklich hingewiesen. Hiernach dürfen die Ausgabemittel des Vermögenshaushalts nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. III. Der Wirtschaftsplan liegt eine Woche, in der Zeit vom 02. Juni 2008 bis 13. Juni 2008 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe, Aichacher Straße 33, Markt Indersdorf öffentlich auf. 10

11 Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Markt Indersdorf, 31. März 2008 Zweckverband zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe gez. Edelmann Verbandsvorsitzender Az. 20/050-1/2 Amtliche Bekanntmachung der 14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Weilachgruppe Nachstehend wird gemäß Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) die 14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Weilachgruppe amtlich bekannt gemacht: 14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Weilachgruppe Vom 1. April 2008 Aufgrund von Art. 34 und Art. 44 Abs. 1, Satz 1, Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl. S. 555 S. ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl. S. 271), erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Weilachgruppe folgende Satzung: Die Verbandssatzung vom 02.November 1971 (Amtsblatt Nr.40 des Landkreises Aichach / Oberbayern), zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 26 des Landratsamtes Dachau), wird wie folgt geändert: 1 6 Abs. 1 der Verbandssatzung erhält folgende Fassung: (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der in seinem Gebiet abgenommenen jährlichen Wassermenge, wobei je vollendete m³ das Recht ergeben, einen Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden, mindestens jedoch zwei Vertreter pro Mitgliedsgemeinde. Die Berechnung wird alle sechs Jahre nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen drei Jahre vorgenommen. 11

12 Die Änderungssatzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Schmarnzell, den 01. April 2008 Zweckverband zur Wasserversorgung der Weilachgruppe gez. Konrad Wagner Verbandsvorsitzender 2 Die Änderungssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamts Dachau vom 27. März 2008 rechtsaufsichtlich genehmigt. Veröffentlichung für die Sparkasse Dachau Aufgebot eines verlorengegangenen Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr , lautend auf Pavel Iovanut, wohnhaft in Karlsfeld, ist nicht mehr auffindbar. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden. Andernfalls werden wir das Sparkassenbuch für kraftlos erklären. Sparkasse Dachau Veröffentlichung für die Sparkasse Dachau Kraftloserklärung eines verlorengegangenen Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr , lautend auf Klaus Bolle, Bergkirchen, ist nicht mehr auffindbar. Der Inhaber des Sparkassenbuches wurde aufgefordert, innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden. Eine Vorlage erfolgte nicht, noch wurden von seiten Dritter Rechte geltend gemacht. Das Sparkassenbuch wurde deshalb für kraftlos erklärt. Sparkasse Dachau 12

13 Veröffentlichung für den Blutspendedienst Städtisches Klinikum München GmbH Blutspendeaktion im Landkreis Dachau In den nächsten Tagen führt der Blutspendedienst des Städtischen Klinikums München GmbH Blutspendeaktionen im Landkreis Dachau durch. Um eine optimale Versorgung unserer kranken und verletzten Mitmenschen mit Blutkonserven zu gewährleisten, sind wir auf die Blutspende jedes Einzelnen angewiesen. Die Blutspendeaktionen im Landkreis Dachau finden zu folgenden Terminen statt: Landkreis Dachau Donnerstag Uhr Schwabhausen Neue Grundschule, Augsburger Str. 29 Donnerstag Uhr Petershausen Grundschule, Pfarrangerweg 6 Freitag Uhr Erdweg Grund- u. Hauptschule, Pater-Cherubin-Str. 3 Dienstag Uhr Hebertshausen Grund- u. Hauptschule, Am Weinberg 6 Mittwoch Uhr Haimhausen Volksschule, Pfarrstr. 6 Donnerstag Uhr Markt Indersdorf Grundschule, Wittelsbacherring 15 Freitag Uhr Röhrmoos Grundschule Röhrmoos, Am Kirchplatz 7 Dienstag Uhr Odelzhausen Grund- u. Hauptschule, Dietenhausener Str. 17 Mittwoch Uhr Dachau Grundschule, Klosterstr. 5 Donnerstag Uhr Dachau (Ost) Grundschule, Anton-Günther-Str. 3 Freitag Uhr Dachau (Ost) Grundschule, Anton-Günther-Str. 3 Montag Uhr Karlsfeld Volksschule Karlsfeld-Nord, Krenmoosstr. 50 Dienstag Uhr Altomünster Verbandsschule, Faberweg Dienstag Uhr Vierkirchen Grundschule, Indersdorfer Str. 35 LANDRATSAMT DACHAU Hansjörg Christmann Landrat 13

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