Gleichstellung: Mitbestimmung und Mitgestaltung
|
|
- Michaela Günther
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mitbestimmung und Mitgestaltung Ein Thema für Betriebsräte? Gleichstellung ist eine Frage von Gerechtigkeit und damit in jedem Fall Aufgabe von Betriebsräten und Interessenvertretungen allgemein. Im Betriebsverfassungsgesetz findet sich speziell zur Gleichstellung eine Vorschrift in 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG, die das Thema direkt dem Betriebsrat als Aufgabe zuweist. Dem Gesetzgeber ging es darum, die vielfachen Benachteiligungen der Frauen im Berufsleben abzubauen. Betriebsrat wie auch der Arbeitgeber haben darüber hinaus Grundsätze zur Gleichbehandlung zu beachten. Ausdrücklich ist das in 75 Abs. 1 BetrVG formuliert. Woher kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz? Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Grundgesetz in Art. 3 verankert. Danach darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Darauf beruht unter anderem auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Worum geht es bei diesem Grundsatz? Wichtig und entscheidend ist, richtig zu unterscheiden. Foto: Thodonal/Fotolia 1
2 Der Grundsatz besagt nicht, dass alle gleich behandelt werden müssen. Es geht darum»gleiches«gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung kann aber gerechtfertigt sein, wenn sie aus objektiven Gründen und gerade nicht aufgrund des Geschlechts, sondern zum Beispiel der Qualifikation erfolgt. Was ist bei dem Thema zu beachten? Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Formen der Diskriminierung: Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn die Ungleichbehandlung direkt an das Geschlecht anknüpft. Beispiel: Der Arbeitgeber schreibt eine Stelle aus und sucht explizit junge, dynamische, flexible Männer. Diese Stellenausschreibung ist unmittelbar diskriminierend, weil Frauen ausgeschlossen werden. Eine mittelbare Diskriminierung liegt dagegen vor, wenn trotz geschlechtsneutraler Regelung, tatsächlich deutlich mehr Personen eines Geschlechts betroffen sind und die Bevorzugung oder Benachteiligung auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle basiert. Beispiel: Ein Bonus wird nur für Vollzeitbeschäftigte gezahlt. In Teilzeit arbeiten aber zu 90 % im Betrieb Frauen. Eine geschlechtsneutrale Regelung diskriminiert hier mittelbar Frauen. Wie kann man das Thema interessant gestalten bzw. verknüpfen? Gleichstellung ist immer dann ein interessantes Thema, wenn Betroffenheit erzeugt werden kann. Deswegen ist das Bild Gleichstellung = Gerechtigkeit sicherlich ein gutes Bild. Darüber hinaus kann der Betriebsrat bei den Beurteilungskriterien darauf hinwirken, dass sogenannte»soft skills«(z. B. Einfühlungsvermögen, Teamfähigkeit, soziale Kompetenzen) als wichtige Führungskompetenz ausreichend Berücksichtigung finden. Darüber hinaus kann man»gleichstellung«mit vielen anderen Themen verknüpfen, die aus wirtschaftlicher Sicht für den Arbeitgeber relevant sind, nämlich: Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, Corporate Social Responsibility (CSR), Geschlechterquote, Attraktivität als Arbeitgeber, positives Image. Im Rahmen der CSR-Richtlinie (Flyer im Rahmen der Offensive Mitbestimmung) müssen Arbeitgeber von Unternehmen, die im öffentlichen Interesse sind und über 500 Arbeitnehmern haben (Umsetzung bis ), auch über nicht finanzielle Angelegenheiten wie z. B. die Offenlegung von Diversitätskonzepten zur Erreichung von Gleichstellungszielen im Lagebericht berichten. Das ist im Rahmen von Aufsichtsratsarbeit aber auch in Wirtschaftsausschüssen zu beachten. Rechte anhand von Beispielen Gleichstellung als Aufgabe: Gemäß 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG ist die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung, insbesondere (also nicht nur) bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern, Aufgabe des Betriebsrats. Das heißt, der Betriebsrat kann einerseits Informationen einholen, wie in Führungsposition die Geschlechterverteilung im Betrieb ist und kann vorschlagen, dass z. B. (Cross-)Mentoringprogramme im Betrieb angeboten werden, um hier den Frauenanteil zu erhöhen. Personalplanung einfordern: Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat gemäß 92 BetrVG ein Unterrichtungsrecht und kann Vorschläge unterbreiten, die der Arbeitgeber mit ihm zu be- 2
3 raten hat. Hier kann insbesondere mit Blick auf»frauen in Führung«viel Vorarbeit geleistet werden, damit beide Geschlechter entsprechend repräsentiert werden. Durch Qualifizierung, Mentoring und Ähnliches können Frauen in den beruflichen Aufstieg begleitet werden. Das Gleiche gilt im Rahmen der Beschäftigungssicherung ( 92 a BetrVG). Information ist die halbe Miete: Zentrale Vorschrift zum Informationsrecht ist 80 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat ein Recht auf alle Informationen, die er zur Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben benötigt. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig und umfassend unterrichten. Der Betriebsrat kann auch Unterlagen verlangen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, wie z. B. den Anteil der Frauen insgesamt und je nach Führungsebene. Wirtschaftsausschuss nutzen: Der Wirtschaftsausschuss ( 106 BetrVG) ist dort, wo es ihn gibt, ein wichtiges Informationsvehikel. Wichtig ist, dass eine Verzahnung von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat gut funktioniert und auch schon im Wirtschaftsausschuss Themen angesprochen werden, die später im Betriebsrat Gegenstand sein können. Bei der Planung von Betriebsänderungen ist der Wirtschaftsausschuss, anders als der Betriebsrat, über alle Änderungen der Betriebsorganisation zu unterrichten und nicht nur, wie bei 111 BetrVG über»grundlegende Änderungen«. Hier kann auch immer abgefragt werden, ob und ggf. welche Beschäftigten davon primär betroffen sind. Ausschussarbeit einführen: Im Rahmen von 28 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer(inne)n einen Ausschuss zum Thema Vereinbarkeit, Gleichstellung oder Diversity einrichten. Dabei kann der Betriebsrat sich die Entscheidung vorbehalten oder aber auch dem Ausschuss Fragestellungen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Im Rahmen von konkreten Projekten kann der Betriebsrat Betroffene als sachkundige ArbeitnehmerInnen ( 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) einbeziehen. Denkbar wäre in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer(inne)n darüber hinaus auch die Bildung von Arbeitsgruppen nach einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gemäß 28 a BetrVG. Berufsbildung (Aus- und Weiterbildung): Der Betriebsrat kann fordern, dass der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermitteln muss ( 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Hier wäre es auch gut, wenn sich der Betriebsrat aufzeigen lässt, wer und vor allem in welchen Lebenssituationen Beschäftigte an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben und teilnehmen können (z. B. Teilzeit, Elternzeit). Er kann diese Informationen zur Grundlage von Beratungen mit dem Arbeitgeber machen und darauf basierend Vorschläge unterbreiten. Wenn er aus Erzählungen aus dem Gesamtbetriebsrat oder aus dem Wirtschaftsausschuss mitbekommt, dass über die Anschaffung einer Anlage diskutiert wird, die eine Vernetzung der bereits digitalisierten Anlagen ermöglicht, kann er das aufgreifen. Durch die Umkehr der sogenannten Mensch-Technik-Organisation kann es sich um eine Maßnahme handeln, die die Tätigkeit der Betroffenen ändert, wobei ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen ( 97 Abs. 2 BetrVG). In diesen Fällen hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; ggf. entscheidet die Einigungsstelle. Betriebsräte verfügen hier sogar über ein Initiativrecht. Bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat mitzubestimmen ( 98 Abs. 1 BetrVG). Soziale Angelegenheiten: Von Betriebskita, familienfreundlichen Arbeitszeiten und Über- 3
4 stundenregelungen ist hier alles denkbar. Hier geht es um das Zukunftsthema Arbeitszeit im Rahmen der vernetzten Digitalisierung in der Produktion. Der Betriebsrat bestimmt bei Beginn und Ende der täglichen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und auch über Überstunden mit ( 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG). Dabei ist moderne Schichtarbeit und Work-Life-Balance ein großes Thema. Notizen: Impressum Herausgeberin: Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Edeltraud Glänzer, Vorstandsbereich 2 Redaktion: Isabel Eder, Abt. Mitbestimmung Jan Grüneberg, Abt. Mitbestimmung Redaktionsanschrift: Königsworther Platz 6, Hannover Telefon: Telefax: abt.mitbestimmung@igbce.de Internet: Gesamtherstellung und -vertrieb: BWH GmbH Stand: Mai
5 Informationen für Betriebsräte Welche Rechte hat der Betriebsrat beim Thema Gleichstellung? Zahlen im Wirtschaftsausschuss einfordern, z. B. mit Blick auf Frauenquote im Aufsichtsrat, CSR-Richtlinie ( 106) Auf richtige Eingruppierung achten ( 99), ggf. Zustimmung verweigern Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ( 98 Abs. 1) Bei Änderung der Tätigkeit mitbestimmen hinsichtlich Maßnahmen zur Berufsbildung ( 97 Abs. 2) Wirtschaftsausschuss Minderheitengeschlecht im BR berücksichtigen ( 15 Abs. 2) Minderheitengeschlecht Eingruppierung Ausschuss zur Themenbearbeitung bilden, z. B. Diversitätsausschuss ( 28) Themenbearbeitung Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern fördern ( 80 Abs. 2 Nr. 2 a) Betriebliche Berufsbildung Gleichstellung Tätigkeitsänderung Berufsbildung Rechte aus dem BetrVG Vereinbarkeit Familie und Erwerbstätigkeit Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern ( 80 Abs. 1 Nr. 2 b) Berufsbildung Berufsbildungsbedarf geschlechterspezifisch z. B. mit Blick auf Industrie 4.0 ermitteln lassen ( 96 Abs. 1 Satz 2) Beurteilungsgrundsätze Arbeitszeitgestaltung Diskriminierungsfreie Beurteilungsgrundsätze gestalten ( 94 Abs. 2) Personalplanung Diskriminierung bei Entgelt verhindern ( 87 Abs. 1 Nr. 10) Arbeitszeitgestaltung ( 87 Abs. 1 Nr. 2) Überstundenregelung ( 87 Abs. 1 Nr. 3) Grafik: BWH Personalplanung ( 92) und Beschäftigungssicherung ( 92 a) Überstunden Informationen einfordern ( 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS), um Indizen zur zu identifizieren 5
Tarifvertrag Qualifizierung
Tarifergebnis der Metall- und Elektroindustrie 2006 Tarifvertrag Qualifizierung Martin Weiss, IG Metall VSt. Frankfurt/Main Tarifvertrag Qualifizierung - Übersicht Definition von Qualifizierungsarten Vorgehen
MehrGleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte
Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen
MehrDer Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015
Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.
MehrRechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG
Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14,
MehrKapitel 4. Mitbestimmungen im Unternehmen. Universität Greifswald Lehrstuhl für BWL; insb. Marketing
Kapitel 4 Mitbestimmungen im Unternehmen 1 Mitbestimmung im Unternehmen Arten Betriebsrat Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 2 Die personelle Ausstattung des Betriebsrates Betriebsgröße (Mitarbeiter)
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrKostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht?
Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht? Referentin: Katja Köhler 10.05.2016 Technologieberatungsstelle beim DGB e.v. 2 Outsourcing = Auslagerung Werkvertrag Im Unternehmen Leiharbeit Regional/ Global
MehrForschung und Entwicklung Daimler Sindelfingen
Forschung und Entwicklung Daimler Sindelfingen Alles Green Tech? GREEN TECH Trockeneisstrahlanlagen Feinsteinzeug-Fliese GREEN TECH Green Technologies' Day' Pharma & Kosmetik Strukturkrise, technologischer
MehrRECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN
Abt. Mitbestimmung der IG BCE RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN 38 Abs. 4 BetrVG Gesetzestext: Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-
MehrIntegration und Mitbestimmung
Integration und Mitbestimmung Handlungsansätze des Betriebsrats gegen Diskriminierung - Schwerpunkt: Bildung A. Integration B. Mitbestimmung C. Qualifizierung D. Personalplanung A. Integration Eine gängige
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 1. Dezember Betriebsrat und Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 1. Dezember 2010 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Ina-Kristin Hubert, Rechtsanwältin Mönckebergstraße 17,
MehrDie Prüfung von Entgeltgleichheit Basiswissen
Die Prüfung von Entgeltgleichheit Basiswissen Dr. Karin Tondorf HBS-Workshop für Multiplikator/innen am 14./15.2.2011 www.eg-check.de 1 Übersicht: 1. Was heißt Entgeltgleichheit? 2. Was wird mit eg-check.de
MehrBetriebsratsarbeit die Grundlagen. Betzdorf
Betriebsratsarbeit die Grundlagen Themenübersicht Ich als Betriebsrat meine Aufgaben, Pflichten und Rechte Freistellung für die Betriebsratsarbeit Betriebsratsarbeit im Betrieb Zusammenarbeit von Betriebsrat,
MehrDie neue Betriebsverfassung nutzen
Beteiligungsorientierte Betriebspolitik Die neue Betriebsverfassung nutzen Hinweise zur Anwendung des 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - Betriebliche Auskunftspersonen - FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik /
Mehr18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Inhalt Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Rechtsquellen und Akteure des Rechts Gesetze Verordnungen Verträge Grafik: Hierarchie der Rechtsquellen Grafik: Akteure des Rechts Arbeitsverträge Tarifverträge
Mehrvom September in Mannheim
Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.
MehrGanzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit
Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ralf Pieper, Prof. Dr. Bergische Universität Wuppertal Institut ASER e.v., Wuppertal Fachzeitschrift
Mehr7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen
7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrMitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und der JAV in der Berufsausbildung. Betriebsräteversammlung. IGM Frankfurt
des Betriebsrates und der JAV in der Berufsausbildung Betriebsräteversammlung IGM Frankfurt 02.05.2011 Seite 2 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und der JAV gemäß 96 bis 98 BetrVG
MehrTeil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN
-5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der
MehrBetriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs
Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Veranstaltungsnummer: 2017 Q150 MH Termin: 15.05. 19.05.2017 Zielgruppe: Betriebsratsmitglieder, sonstige Interessierte Ort: Bonn Seminarleiter/Dozent:
MehrHans-Böckler-Stiftung
Hans-Böckler-Stiftung Fachtagung Beschäftigungssicherung Tarifliche und betriebliche Kurzarbeit Nikolai Laßmann, Forba Partnerschaft Berlin, Hannover, 18.01.2011 A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen
MehrVereinbarkeit von Familie und Beruf in Offenbach - die betriebliche Perspektive
Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Offenbach - die betriebliche Perspektive Vortrag auf dem Seminar Familie und Beruf miteinander vereinbaren wie kann der Betriebsrat unterstützen? am 24. April 2007
Mehrakalogoeinf_2 akaclose
akalogoeinf_2 akaclose Veranstaltungsnummer: 2014 Q 196 MH Termin: 16.06. 18.06.2014 Zielgruppe: neue Betriebsratsmitglieder Ort: Köln Seminarleiter/in: Dr.Thomas Wurm Dozent/in: Dr. Thomas Wurm Fachanwalt
MehrArbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit. Susanne Nickel
Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit Susanne Nickel Tagung Arbeitszeit ist Lebenszeit. Gesund alt werden des KDA (u.a.), Hamburg, den 19. Oktober 2015 Die weite Welt
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
MehrBetriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft
Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Zwischen der Niederlassungsleitung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen
MehrDie andere Demokratie
Die andere Demokratie Zur Bedeutung der Demokratie im Betrieb 1 Die andere Demokratie Politische Freiheit und gleiche politische Rechte für Frauen und Männer Demokratie = gleiches Stimmrecht für alle die
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrCHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES
CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen
MehrInformationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss
Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrKonflikt um eine Eingruppierung
Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung
MehrStatus und Abgrenzung von aussertariflichen BeschÄftigten
Status und Abgrenzung von aussertariflichen BeschÄftigten Abgrenzung von außertariflichen Beschäftigten zu Tarifmitarbeitern und leitenden Angestellten. at-status und Abgrenzung Abgrenzung von außertariflichen
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7
9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung
MehrDER BR WIRD AKTIV. Ausganssituation und Rechtsgrundlage. Sachverständige und Berater. Der Beratungsprozess
Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Hinzuziehung von externen Experten kann auch bei dem doch recht neuen Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf aus Sicht von Vätern sinnvoll sein, denn schließlich
MehrForum 8: Aktuelle Entwicklungen Novellierung»Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung«Ass.jur. Doreen Lindner Rat.
Forum 8: Aktuelle Entwicklungen Novellierung»Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung«Ass.jur. Doreen Lindner Rat.geber GmbH Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm
MehrSeminare - 0800-0620620
Seminare - 0800-0620620 Termine ab Monat Juni Seminartitel Beginn Ort Web-Seite Arbeitsrecht für Betriebsräte Teil I Möglichkeiten und Grenzen des Arbeitsverhältnisses 04.06.2012 Berlin-Spanda http://www.seminarboerse.de/seminar_druck.php?sid=1523190
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrEinstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen
Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrInformationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln
Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Arbeitszeit 03.07.2014 Lesezeit 3 Min Flexibel handhaben Ab 1. Januar 2015 soll es in Deutschland nicht nur einen gesetzlich verankerten Mindestlohn
MehrLeiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011
Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
Mehr3. Organisation der Betriebsverfassung
1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss
MehrWorkshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung
Workshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung Fachtagung für Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen Wenn Arbeit krank macht 12.06.2012, Rehabilitationszentrum der Deutschen Rentenversicherung
MehrERA-Einführung in interkulturellen Belegschaften (k)ein Thema? Handlungshilfen aus der Praxis für die Praxis
Handlungshilfen aus der Praxis für die Praxis ERA-Einführung in interkulturellen Belegschaften (k)ein Thema? Gewerkschaftliche Untersuchung der ERA-Umsetzung in Beispielbetrieben Inhalt ERA: gerechtere
MehrDurchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96
MehrChancengleichheit von Frauen und Männern in der Energiebranche
Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Energiebranche Genderspezifische Basisdatenerhebung zur Umsetzung von Chancengleichheit in der Personalpolitik in der österreichischen Energiebranche Über
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrArbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)
MehrInformation für Betriebsräte
Ressourceneffizienz: Eine Thema!? An welche Vorschriften im BetrVG kann man anknüpfen? 28 BetrVG (Ausschuss) 28a BetrVG (Arbeitsgruppe) 80 Abs. 2 BetrVG (Informationsanspruch) 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (sachkundige
MehrAufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1
Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 I. Aufgaben 1. Förderung und Überwachung der Umsetzung des NGG, Mitwirkung bei allen
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
MehrHerzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1
Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf Tipps zum Berufseinstieg Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Der Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse Entgelt Kündigung
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrAufgaben der Schwerbehindertenvertretung
60 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Grundlagen Angesichts des Rückgangs von Arbeitsplätzen für ältere, gesundheitsbeeinträchtigte und behinderte Menschen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
Mehrratgeber Betriebsrat Haben Sie keinen? Wählen Sie einen!
Mit einem sind Beschäftigte wesentlich besser dran. Sie haben mehr Rechte und sind besser in betriebliche Prozesse einbezogen. Aber wie wählt man eigentlich einen? Was muss man dabei alles beachten? Dieser
MehrAllgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar
Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar Befugnisse Allgemeine Befugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
MehrMitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen
Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH) 21.06.2017 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit für viele
MehrTeilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Martin Greßlin Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 1. Teil: Grundlagen zur Teilzeitbeschäftigung 19 A. Begriff und Erscheinungsformen
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien
Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß
MehrKeine Angst vor besseren Zeiten. 16. April Was wäre, wenn keine Gewerkschaften gäbe?
Keine Angst vor besseren Zeiten Keine Angst vor besseren Zeiten Vor mehr als 100 Jahren haben sich abhängig beschäftigte Menschen zusammengeschlossen, um ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge
MehrPsychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
MehrInhaltsverzeichnis. Seite
Fortschreibung 213 21 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich 3 Beschäftigtensituation / Status / Laufbahngruppen / 4 Altersabgänge Beurteilung / Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung / Heimarbeit 7 Gender
MehrDiskriminierung am Arbeitsplatz - aktiv werden für Gleichbehandlung
Diskriminierung am Arbeitsplatz - aktiv werden für Gleichbehandlung DGB-Bundesvorstand, Referat Migrationspolitik Volker Roßocha Berlin, 26.07.2002 Betriebliche und gewerkschaftliche Möglichkeiten und
MehrBetriebliche Bündnisse
Marcus Schwarzbach Betriebliche Bündnisse Ein Leitfaden für die Praxis GABLER Einleitung 11 Definition: Betriebliche Bündnisse, Standortpakt und tarifliche Härtefallklauseln... 15 1. Konkrete Ausgestaltung
MehrDie ERA-Leistungszulage
Die ERA-Leistungszulage Bewertungsverfahren und tariflicher Rahmen era. Seminare der IG Metall Olpe 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung 3 Punktbewertungsverfahren
MehrBetriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr!
Poko-Institut, Kaiser-Wilhelm-Ring 3a, 48145 Münster, Tel.: 0251 1350-0, www.poko.de/0154 BetrVG - Kompakt I Ihr rechtlicher Einstieg in die Betriebsratsarbeit Welche Rechte, Pflichten und Aufgaben hat
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
MehrINITIATIVEN ZUM UMWELTSCHUTZ Band 57
INITIATIVEN ZUM UMWELTSCHUTZ Band 57 Beteiligung im betrieblichen Umweltschutz Ein Leitfaden für Betriebsräte Von Guido Lauen, Michael Schwarz, Eckart Abel-Lorenz und Daniela Klinger unter Mitarbeit von
MehrSchwellenwerte im Arbeitsrecht 2017
Januar 2017 01 Arbeitsrecht gut zu wissen Viele Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers sind unmittelbar an die Anzahl der Mitarbeiter gekppelt. S hängen unter anderem der Kündigungsschutz swie die Größe
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z
MehrArbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen
Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen Flexible Beschäftigungsformen u. a. Mobiles Arbeiten Grenzübergreifende Zusammenarbeit in virtuellen Mitarbeiterteams Crowdsourcing / Crowdworking = Tätigkeiten
MehrUnser Werkzeug Die rechtlichen
Unser Werkzeug Die rechtlichen Grundlagen. Einflussmöglichkeiten des Betriebrates Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten, beantragt Maßnahmen in ihrem Sinne beim Arbeitgeber und soll
MehrMuster-Betriebsvereinbarung
Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung und zur Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz (Entwurf orientiert
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrSanktionen nach dem AGG
Sanktionen nach dem AGG Europarechtliche Grundlage Richtlinien Art. 15 RL 2000/43/EG Art. 17 RL 2000/78/EG Art. 25 RL 2006/54/EG (ehemals Art. 8d der RL 76/207/EWG) Inhalt: wirksam, verhältnismäßig und
Mehrbereitgestellt von einer SBV Dank
bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
MehrInhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.
MehrAutorenverlag K. M. Scheriau Berlin
Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 BetrVG 2. aktualisierte und erweiterte Auflage Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin
MehrBetriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft
Wolfgang Däubler Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft Eine Momentaufnahme Juristische Gesomtbibliothek Technische Universität Darmstadt >O Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis
MehrTeilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Martin Greßlin Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 l.teil: Grundlagen zur Teilzeitbeschäftigung 19 A. Begriff und Erscheinungsformen
MehrInhalt. Abkürzungsverzeichnis Mitwirkende Rechtsquellen Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses...42
9 Inhalt Abkürzungsverzeichnis...14 1 Mitwirkende...17 1.1 Arbeitnehmer... 17 1.2 Arbeitgeber... 20 1.3 Auszubildende... 20 1.4 Betriebsrat... 21 1.5 Personalrat... 21 1.6 Jugend- und Auszubildendenvertretung...
MehrMitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =
MehrGefährdungsbeurteilung betrieblich verankern
Gefährdungsbeurteilung betrieblich verankern Referent: Karsten Lessing, TBS NRW Regionalstelle Düsseldorf 1 Definition Gesundheit Gesundheit Definition durch die ILO und die WHO Gesundheit ist nicht nur
MehrEqual Pay Day Equal Pay Day Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern 1
Equal Pay Day 2012 Equal Pay Day 2012 - Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern 1 Die Entgeltlücke Frauen verdienen in Deutschland durchschnittlich 23 % weniger als Männer. Im Durchschnitt liegt die
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrTarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 26.02.2007 1
Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) Was bringt uns der TV Q? Formen der Qualifizierung Regelungen zu Kosten und Arbeitszeit Konfliktregelung Umsetzungsprozess 2 Qualifizierungsprozess
Mehr