DER BR WIRD AKTIV. Ausganssituation und Rechtsgrundlage. Sachverständige und Berater. Der Beratungsprozess

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1 Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Hinzuziehung von externen Experten kann auch bei dem doch recht neuen Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf aus Sicht von Vätern sinnvoll sein, denn schließlich ergibt sich bereits aus den allgemeinen Aufgaben aus dem BetrVG die Notwendigkeit, sich um die Gleichstellung und Vereinbarkeit zu kümmern. Um Sie als Betriebsrat speziell bezüglich dieses Themas zu unterstützen, sind vielfach externe Experten notwendig. Präsentation Hinzuziehung Externer Experten: AGENDA Ausganssituation und Rechtsgrundlage Sachverständige und Berater Der Beratungsprozess Regelungsmöglichkeiten bei Work-Life-Balance In der folgenden Präsentation wird das Prozedere erklärt, wie Sie externe Sachverständige hinzuziehen - inklusive der rechtlichen Voraussetzungen für Interessenvertretungen. Damit können Sie die Geschäftsleitung von Ihrem rechtlichen Anspruch auf und der inhaltlichen Notwendigkeit von externer Beratung als Impuls- und Ideengeber überzeugen.

2 RAHMENBEDINGUNGEN DER BETRIEBSRATSARBEIT Der Betriebsrat ist gleichberechtigter Verhandlungspartner. Um dem professionellen Anspruch der Arbeitgeber gerecht zu werden, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, sich umfassend VORAUSSETZUNG HINZUZIEHUNG EXTERNER EXPERTEN Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich von spezialisierten Beratern oder Sachverständigen bei ihrer Arbeit unterstützen zu lassen. zu informieren und Sachverständige als Berater hinzuzuziehen. Gleichberechtigte Verhandlungspartner Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung stehen sich Arbeitgeber und Betriebsrat als gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber Allgemeine Voraussetzungen für die Hinzuziehung externer Sachverständiger 1 Es muss sich um eine genuine Aufgabe des Betriebsrats handeln Ehrenamt gegenüber professionellem Management Der zumeist als Ehrenamt ausgeübte Betriebsrat steht professionellem Management mit umfassendem Beraterstab gegenüber Gleichberechtigte Verhandlungspartner Management 2 3 Die Hinzuziehung muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sein Die Hinzuziehung externer Sachverständiger kann nach Abschluss einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgen Beratungsmöglichkeiten für den Betriebsrat sollen und können hier einen Ausgleich schaffen

3 RECHTLICHE GRUNDLAGE Im Normalfall ist die Rechtsgrundlage im 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz geregelt, im Fall einer Betriebsänderung in VERFAHRENSSTUFEN VOR DER HINZUZIEHUNG Bis zur Beauftragung von Sachverständigen sind vier Schritte zu gehen. Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten kann der 111 Satz 2 BetrVG genutzt werden. Rechtliche Ausgangssituation für den Betriebsrat 80 Abs. 3 BetrVG Sonderfall 111 S. 2 BetrVG Verfahrensstufen vor der Hinzuziehung eines Beraters»Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen.«1. Schritt 2. Schritt Umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber ( 80 Abs. 2 BetrVG) Forderung weiterer Einzelauskünfte durch den BR - dabei soll die innerbetriebliche Informationsmöglichkeit z.b. durch betriebliche Fachkräfte umfassend ausgeschöpft werden Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber 40 Abs. 1 BetrVG Keine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber»Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.«3. Schritt 4. Schritt Aneignung notwendigen Sachverstands soweit wie möglich durch z.b. Besuch von Schulungsveranstaltungen, Selbststudium von Fachliteratur Hinzuziehung von externen Sachverständigen

4 AGENDA Ausganssituation und Rechtsgrundlage Sachverständige und Berater Der Beratungsprozess Regelungsmöglichkeiten bei Work-Life-Balance

5 ÜBERBLICK SACHVERSTÄNDIGE UND BERATUNGSFELDER Sachverständige sind Personen, die dem BR die fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse vermitteln, damit die HINZUZIEHUNG EXTERNER EXPERTEN ANFORDERUNGEN Folgende Anforderungen sollten Sachverständige Rechnung tragen. betriebliche Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Berufsgruppen Bratungsfelder Anforderungen an Beratung Rechtsanwälte Betriebs- und Volkswirte (Wirtschafts-) Ingenieure (Arbeits-) Psychologen und Mediziner Arbeitswissenschaftler (Industrie-) Soziologen Funktionen des Einsatzes externen Sachverstands Wissenstransferfunktion Interpretationsfunktion Innovationsfunktion Kommunikations- und Durchsetzungsfunktion Akzeptanzfunktion Legitimations- und Alibifunktion Der gesamte Themenkatalog des 87 BetrVG Personalplanung Beschäftigungssicherung Flexible Arbeitszeiten Förderung der Teilzeitarbeit Maßnahmen zur Familienfreundlichkeit Neue Formen der Arbeitsorganisation Änderungen der Arbeitsabläufe und Verfahren Qualifizierung der Arbeitnehmer Alternativen zur Ausglieder ungen Wirtschaftliche Angelegen heiten Fachkompetenz, Verhandlungskompetenz, Sozialkompetenz, Genderkompetenz Dienstleistungsmentalität Beratungsergebnisse müssen praxistauglich sein Erfahrung und Grundverständnis für die Aufgaben von BR Beratungsergebnisse sollten Handlungsspielräume für BR aufzeigen Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse Objektivität Gute Erreichbarkeit und ausreichend verfügbare Zeit Beratungsergebnisse müssen sich mit vorhandenen Regelungen und Interessen decken

6 AGENDA Ausganssituation und Rechtsgrundlage Sachverständige und Berater Der Beratungsprozess Regelungsmöglichkeiten bei Work-Life-Balance

7 VORGEHEN HINZUZIEHUNG EXTERNER EXPERTEN Der Betriebsrat kann bei der Beauftragung von Sachverständigen in sieben Schritten vorgehen. Praktisches Vorgehen bei der Bestellung von BeraterInnen 1 Persönliche Kontaktaufnahme 2 Einholen von Referenzen (zum Thema Vereinbarkeit und Work-Life-Balance) 3 Konkrete Aufgabenbeschreibung (Abgrenzung) der Aufgaben 4 Ordentlicher Betriebsratsbeschluss 5 Abschluss eines Beratervertrags 6 Information des Arbeitgebers mit Aufforderung, sein Einverständnis bzgl. Beratervertrag 7 Konkrete Zeitplanung

8 PROJEKTNUTZEN FÜR DEN BETRIEBSRAT Gemeinsam mit externen Sachverständigen baut der Betriebsrat seinen Informationsstand aus und verbessert somit seine Verhandlungsposition gegenüber der Arbeitgeberseite. Ausgangssituation Plausibilisierung Entwicklung von Alternativen Abschluss Schlechte Informationsgrundlage Einbindung der Beschäftigten durch partizipativen Beratungsansatz Gestärkte Verhandlungs position durch verbesserte Informationslage und konstruktive Alternativvorschläge seitens der Beschäftigten und des Betriebsrats Gute Argumente und strategisches Rüstzeug für die Einigung mit dem Arbeitgeber bzw. Einigungsstellenverfahren Im Laufe des Projektfortschritts verbessern sich die Informationssituation der Beschäftigten und des Betriebsrats sowie deren strategische Position deutlich. Dadurch wächst der Verhandlungsspielraum im Hinblick auf eine wirkungsvolle, effektive Vertretung der Interessen der Beschäftigten!

9 EINFLUSSFAKTOREN IM BERATUNGSPROZESS Für den erfolgreichen Verlauf einer Beratung zum Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch externe Experten sind mehrere Faktoren ausschlaggebend. Prozesskriterien Zielebene Zeitpunkt der Erst- und Folgebeteiligung Handhabbarkeit der Ergebnisse Handhabbarkeit der Ergebnisse Verträglichkeit mit anderen Interessen des BR Transparenz Nach innen und außen Kontextsensibilität zu vorhandenen Werteordnungen Leistungsprozess Einbindung In gewerkschaftliche Konzepte Aktualität der berücksichtigten Ergebnisse Kompetenz als Verhandlungspartner Zielorientierung im Handlungsfeld Geschwindigkeit der Verabredungsprozesse Selbststeuerungsgrad der Ergebnissicherung Detaillierungsgrad nach gegebener Zweckmäßigkeit

10 AGENDA Ausganssituation und Rechtsgrundlage Sachverständige und Berater Der Beratungsprozess Regelungsmöglichkeiten bei Work-Life-Balance

11 RECHTLICHE HANDLUNGSGRUNDLAGE BETRVG UND BPERSVG Die vielfältigen Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen ergeben sich insbesondere aus dem BetrVG und dem BPersVG. Handlungsmöglichkeiten von Interessenvertretungen Allgemeine Aufgaben ( 80 BetrVG, 68 BPersVG) Überwachung ( 80 Abs. 1 BetrVG, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ( 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, 68 Abs. 2 Nr. 5a BPersVG) Anregungen von Beschäftigten aufnehmen ( 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) Informationspflicht des/der ArbeitgeberIn ( 80 Abs. 2 BetrVG, 68 Abs. 2 BPersVG) Regelmäßige Zusammenarbeit mit den Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Betriebs- und Personalversammlungen Einberufung von Betriebs- / Abteilungsversammlungen ( 43 BetrVG, 49 BPersVG) Mitbestimmung und Beteiligung ( 99 Abs. 1 BetrVG, 75 Abs. 1 BPersVG) Personelle Einzelmaßnahmen Mitbestimmung bei Änderung des Arbeitsverhältnisses in Teilzeit sowie bei Kündigungen ( 102 BetrVG, 79 BPersVG) Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen ( 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, 73 BPersVG) Abschluss von Betriebs-/Dienstvereinbarungen

12 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Als ein betriebliches rechtliches Gestaltungsmittel gibt es für die Interessenvertretungen der Beschäftigten die Möglichkeit des Abschlusses von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Sie stellen eine wichtige Form der Ausübung von Mitbestimmungsrechten dar. Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Dienstvereinbarungen Betriebsvereinbarungen nach 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Betriebsrat kann die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte kollektiv gestalten und in deren Interesse Einfluss auf die betriebliche Organisation und Ordnung nehmen Dienstvereinbarungen nach 73 BPersVG Bei entsprechend gesetzlich und tariflich geregelten Sachverhalten sind Dienstvereinbarungen ausgeschlossen Daher werden Dienstvereinbarungen i.d.r. Möglichkeit der Umsetzung und Erweiterung der Mitbestimmungsrechte Möglichkeit des Abschlusses von freiwilligen Betriebsvereinbarungen ( 88 BetrVG) zur Verteilung der Arbeitszeit, zu Fragen der Lohngestaltung, zur Auswahl der TeilnehmerInnen an Fortbildungsveranstaltungen, zu Inhalten von Personalfragebögen sowie zu Beurteilungsrichtlinien herangezogen

13 RECHTLICHE HANDLUNGSGRUNDLAGE BETRVG Am Beispiel des BetrVG werden die unterschiedlichen rechtlichen Handlungsgrundlagen, Regelungsbereiche und Beteiligungsrechte dargestellt. BetrVG 80 I Nr. 2a, b Regelungsbereiche Förderung der Durchsetzung der Gleichstellung Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Beteiligungsrechte Freiräume schaffen durch Betriebsvereinbarungen (vgl. 87 I 2 BetrVG) 87 I Ziffer 2 Arbeitszeitregelungen Mitbestimmungs-/Initiativrecht des Betriebsrats Beispiel: Betriebsvereinbarung zu Familienzeit 87 I Ziffer 5 Urlaubsplanung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Beispiel: Betriebsvereinbarung Sabbatical o.ä. 87 I Ziffern 10/11, 88 Lohngestaltung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Beispiel: Freiwillige Betriebsvereinbarung über Zusatzleistungen zum Elterngeld 92 I, III Personalplanung Initiativrecht des Betriebsrats Beratung mit dem/der ArbeitgeberIn über Gleichstellung der Geschlechter 92 a Beschäftigungssicherung Vorschlagsrecht des Betriebsrats 96 II Berufliche Bildung Besondere Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familienpflichten 45 Betriebsversammlungen Thema Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

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