Übersicht über die Sozialgesetzbücher
|
|
- Frieda Seidel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht über die Sozialgesetzbücher SGB I Allgemeiner Teil SGB V Krankenversicherung SGB IX Rehabilitation und Teilhabe SGB XI Die Pflegeversicherung SGB XII Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB
2 Das SGB I, allgemeiner Teil 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
3 Das SGB I, allgemeiner Teil die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
4 Das SGB I, allgemeiner Teil 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
5 Das SGB I, allgemeiner Teil überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
6 Übersicht der Leistungen im Gesundheitswesen für Menschen mit einer Behinderung Das SGB V Gesetzliche Krankenkasse Das SGB XI Pflegeversicherung
7 Gesetzliche Krankenversicherung Unter dieses Gesetzbuch fallen alle Leistungen die vom Arzt verordnet werden. - Rezeptleistungen - Beispiele: Krankengymnastik Logopädie Injektionen bei Diabetis Medikamentengabe SGB V
8 Private Krankenversicherung ( PKV ) Die Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem mit der Versicherung vereinbarten individuellen Versicherungsvertrag.
9 Gesetzliche Krankenversicherung SGB V 2a Leistungen an behinderte und chronisch Kranke Menschen Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.
10 SGB V, 11 Leistungsarten Abs. 3 Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.
11 SGB V 45 : Versicherte erhalten Krankengeld bei der Betreuung des Kindes bei Krankheit. Vorraussetzung: Ärztliches Attest Bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld haben vorrangig Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. In der Regel 5 Tage
12 Unbezahlte Freistellung SGB V 45 Abs.3 Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, soweit die bezahlte Freistellung tarifvertraglich oder einzelvertraglich ausgeschlossen ist. Die unbezahlte Freistellung kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden und ist daher unabdingbar.
13 Kinderpflege / Krankengeld von der Krankenkasse Anspruch je Kind höchstens 10 Tage im Jahr Für jeden AN mit eigenem Anspruch auf Krankengeld Für Kinder bis 12 Jahre ( ausgenommen Kinder mit einer Behinderung ) Bei 3 und mehr Kindern in der Familie auf 25 Tage / Jahr begrenzt Der Anspruch ist übertragbar Alleinerziehende werden mit Verheirateten gleichgestellt
14 Die Leistungen aus dem SGB V zählen nicht zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten im SGB XI Pflegeversicherung.
15 Die Pflegeversicherung SGB XI
16 SGB XI Begutachtung durch den MDK Formloser Antrag an die Pflegekasse ( Krankenkasse ) Antragsformular der Pflegekasse ( Krankenkasse ) Der Antrag muß vom Antragsteller unterschrieben sein. Der Besuch wird rechtzeitig angekündigt oder vereinbart Pflegetagebuch, ärztliche Unterlagen, Bescheide anderer Sozialleistungsträger, soweit für die Begutachtung erforderlich, sollten bereitliegen. Der Besuch des MDK soll in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers stattfinden. Die Pflegestufe wird grundsätzlich individuell festgestellt Der Antragsteller hat das Recht, sich während des Besuchs des Beistandes einer weiteren Person zu bedienen.
17 Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: Pflegesachleistung Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen Kombination von Geld- und Sachleistung häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson - Urlaubsverhinderungspflege- bis 1470 Euro / Jahr * Kurzzeitpflege bis 1470Euro / Jahr * Betreuungsleistungen nach 45 a-d Pflegehilfsmittel bis 31 Euro im Monat
18 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeld bis zu 2557 Euro je Maßnahme Tages und Nachtpflege vollstationäre Pflege Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Pflegekurse für Angehörige
19 Feststellen der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
20 Der Hilfebedarf Die pflegerische Hilfe ist in vier Bereiche eingeteilt. Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt- Die ersten drei gelten als Grundpflege Pflegegerische Hilfeleistung im Sinne der PV bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen. Tätigkeiten ganz oder teilweise übernehmen.
21 Täglich wiederkehrende Tätigkeiten Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm und Blasenentleerung. Ernährung: das mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten und die Unterstützung der Nahrungsaufnahme. Mobilität: das selbsständige Aufstehen und Zubettgehen, An und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Hausw. Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung...
22 Begutachtung bei Kindern Zur Feststellung des Pflegebedarfs bei Kindern werden diese mit gleichaltrigen, nichtbehinderten Kindern nach den Richtlinien zur Begutachtung des MDK verglichen. Dabei werden Zeitwerte für unterschiedliche Altersstufen zugrunde gelegt.
23 Beispiele Höchstbedarfe an Hilfe für nicht behinderte Kinder Alter Körperpflege 1, ,75 0,75 0,75-0 Std. Ernährung ,75 0,75-0,5 0,5-0 Std. Mobilität ,5 0,5-0 Std. Es wird immer nur der behinderungsbedingte Mehrbedarf anerkannt.
24 Hauswirtschaftliche Versorgung Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8 Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Übrigen in 15 Abs 1 SGB XI genannten Voraussetzungen der Pflegestufen I - III ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.b. beim Kochen Spülen, Wechseln oder Waschen der Kleidung nachgewiesen ist.
25 Hauswirtschaftliche Versorgung Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lj. kann unter den genannten Voraussetzungen in den einzelnen Pflegestufen ein bestimmter Anteil des zeitlichen Mindestwerts für den Hilfebedarf bei den hw.verrichtungen unterstellt werden. In der Pflegestufe I 30 min., in II und III je 45 min.
26 15 15 Stufen der Pflegebedürftikeit Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftig- Personen die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hausw. Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf muß im Tagesdurchschnitt mindetsten 90 min. betragen, davon müssen mehr als 45 min. auf die Grundpflege entfallen. Pflegegeldleistung 205 Euro Pflegesachleistung 384 Euro
27 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige - Personen die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hausw. Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf muß im Tagesdurchschnitt mindetstens 180 min. betragen, davon müssen mehr als 120 min. auf die Grundpflege entfallen. Pflegegeldleistung 410 Euro Pflegesachleistung 921 Euro
28 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftige - Personen die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hausw.versorgung benötigen. Der Hilfebedarf muß im Tagesdurchschnitt minderens 5 Std. betragen, davon müssen mehr als 4 Std. auf die Grundpflege entfallen. Pflegegeldleistung 665 Euro Pflegesachleistung 1432 Euro
29 Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der PV Die Bundesregierung hat am 14. März 2008 ein Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2008 in Kraft treten. Der unwesentliche Teil ist aber besonders spannend und ein Aspekt daraus wird im folgenden behandelt.
30 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Leistungen der Pflegeversicherung können Versicherte beanspruchen, die nach näherer Bestimmung der folgenden Sätze Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen, gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
31 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf Maßgeblich sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen, in den Bereichen: 1. Mobilität, 2. Kognitive Fähigkeiten, 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4. Selbstversorgung,
32 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, [7. Außerhäusliche Aktivitäten,] 2 [8. Haushaltsführung].
33 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder die Fähigkeitsstörungen und der Hilfebedarf durch andere muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und zumindest in dem in 15 festgelegten Umfang gegeben sein. (2) Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Aktivitäten und Fähigkeiten abzustellen:
34 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 1. Im Bereich der Mobilität: Positionswechsel im Bett, Stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.
35 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 2. Im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten: Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung,. Gedächtnis, mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, Mitteilung elementarer Bedürfnisse, Aufforderungen verstehen, und Beteiligung an einem Gespräch.
36 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 3. Im Bereich der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe,. selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten,
37 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf - Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen und sonstige inadäquate Handlungen.
38 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 4. Im Bereich der Selbstversorgung: Körperpflege (Vorderen Oberkörper waschen, Rasieren, Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, Duschen oder Baden - einschließlich Haare waschen), Anund Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/getränke eingießen, Essen, Trinken), Ausscheiden (Toilette/Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz bewältigen/umgang mit Dauerkatheter/Urostoma Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen/umgang mit Stoma)
39 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 7. [Im Bereich der außerhäuslichen Aktivitäten das Verlassen und das Fortbewegen außerhalb der Wohnung, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, das Mitfahren in einem PKW, die Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, der Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, Werkstatt für behinderte Menschen, Tagespflegeeinrichtung sowie die Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen.]
40 Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Entwurf 8. [Im Bereich der Haushaltsführung das Einkaufen für den täglichen Bedarf, die Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache und aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten, die Nutzung von Dienstleistungen, die Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten.]
41 Beurteilung der Pflegebedürftigkeit Entwurf Grad der Selbstständigkeit einer Person Intensität einer funktionalen Beeinträchtigung Häufigkeit des Auftretens 0 Punkte = selbstständig 0 Punkte = vorhanden / unbeeinträchtigt 0 Punkte = nie 1 Punkt = überwiegend selbstständig 2 Punkte = überwiegend unselbstständig 3 Punkte = unselbstständig 1 Punkt = größtenteils vorhanden 2 Punkte = in geringem Maß vorhanden 3 Punkte = nicht vorhanden 1 Punkt = selten 3 Punkte = häufig 5 Punkte = täglich
42 Errechnung von Einschätzwerten am Beispiel Mobilität, Entwurf Zur Mobilität im innerhäuslichen Bereich gehören 1. Positionswechsel im Bett 2. Stabile Sitzposition halten 3. Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen 4. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereich 5. Treppensteigen
43 Errechnung von Einschätzwerten am Beispiel Mobilität, Entwurf 0 Punkte 1-3 Punkte 4-6 Punkte 7-9 Punkte Punkte Selbstständig Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Völliger / weitgehender Selbstständigkeitsverlust
44 Stufen der Pflegebedürftigkeit Entwurf Pflegestufe Punkte Pflegestufe Punkte Pflegestufe Punkte Pflegestufe 4 mehr als 70 Pkt. Pflegestufe 5 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung
45 Stufen der Pflegebedürftigkeit Entwurf Kinder haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn ihre Selbstständigkeit und ihre Fähigkeiten allein wegen Krankheit oder Behinderung von denjenigen eines altersentsprechend entwickelten Kindes abweichen. Für die Zuordnung zu einer Pflegestufe gilt 15 Abs. 2 ( SGB XI ) entsprechend.
46 Neu ab 1. Juli 2008 Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz SGB XI 45 a - d Pflegebedürftige der Pflegestufen 0, I, II, III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen mit geistigen Behinderungen mit psychischen Erkrankungen
47 Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz SGB XI 45 a - d Vorraussetzungen für die Inanspruchnahme Im Rahmen der Begutachtung durch den MDK muss sich als Folge der Krankheit oder Behinderung eine Auswirkung auf die Aktivitäten des täglichen Lebens (AtL) ergeben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt.
48 Für den MDK ist die Alltagskompetenz dann erheblich eingeschränkt, wenn mindestens in zwei der folgenden Bereichen, davon mindestens einmal aus den Bereichen 1-9 dauerhafte und regelmäßige Funktionsstörungen festgestellt wurden:
49 unkrontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs ( Weglauftendenz) Verkennen und Verursachen gefährlicher Situationen unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen tätlich oder verbal agressives Verhalten in Verkennung der Situation im situativen Kontext inadäquates Verhalten Unfähigkeit die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation...(Depression) Störungen der höheren Hirnfunktion, Beeinträchtigung des Gedächtnis, herabgesetztes Urteilsvermögen die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen führen Störung des Tag / Nachtrythmus
50 Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
51 Formloser Antrag an die Pflegekasse bei Vorliegen der Vorraussetzungen Bei positiven Bescheid 100 bzw.200 Euro / Monat. Der Betreuunsbetrag ist, sofern nicht aufgebraucht, auf das nächste Quartal übertragbar. Dieser zusätzliche Betreuungsbetrag ist zweckgebunden und dient zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Er kann für die Erstattung von Aufwendungen bei Inansruchnahme folgender Sachleistungen eingesetzt werden:
52 Tages- oder Nachtpflege Kurzzeitpflege besondere Angebote zur allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassenen Pflegedienste anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote Bei den sogenannten niedrigschwelligen Betreuunsangeboten handlt es sich um gemeindenahe und bedürfnisorientierte Angebote wie etwa: Betreuungsgruppen für demente Pflegebedürftige Helferinnen-/Helferkreise Tagesbetreuung in Kleingruppen
53 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Die Aufwendungen für eine Ersatzpflege werden für höchstens 4 Wochen im Jahr übernommen. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen 1470 im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson erbracht die nicht erwerbsmäßig pflegt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Dabei dürfen die Aufwendungen den Betrag von 1470 in der Summe nicht überschreiten.
54 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson Pflegepersonen die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausführen sind während der Pflegetätigkeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Auf Antrag an die zuständige Pflegekasse muss diese die Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und die Beiträge an die Rentenversicherungsanstalt abführen. Pflegepersonen die nach Beendigung der Pflege in das Berufsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld erhalten. Auskünfte hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungen ist, das die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
55 Abläufe bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicheung
56
57 Zusammengestellt von Rolf Flathmann Stand: Juli 2008
Merkblatt -Pflegeversicherung-
Welche erhalte ich von der Pflegeversicherung? Auch Kinder und können unter bestimmten Umständen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Kindern muss ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf im Vergleich
MehrBereiche der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Bereiche der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz Bereiche der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
MehrWas sind Pflege-Sachleistungen ab 2017?
Was sind Pflege-Sachleistungen ab 2017? Definition Gesetzesentwurf PSG II vom 07.09.2015 36 (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen
MehrReferentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt
MehrEscher: Pflege zu Hause und im Heim
Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe Escher: Pflege zu Hause und im Heim von Regine Blasinski 1. Auflage 2009 Escher: Pflege zu Hause und im Heim Blasinski schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrAndrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage
Andrea Spanuth Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe Präsentationsvorlage Grundsätzliches zum Pflegestärkungsgesetz I Das Gesetz ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Durch
MehrNeues Begutachtungsverfahren
Neues Begutachtungsverfahren Dr. Barbara Gansweid Leiterin des Fachreferates Pflege Berlin, 22. Januar 2016 Geschäftsführer: Dr. Ulrich Heine Ärztlicher Direktor: Dr. Martin Rieger MDK Westfalen-Lippe
MehrAbrechnungsmöglichkeiten des 45 SGB XI. Ehrenamtlicher Seniorenbegleitservice der Stadt Dortmund. Sabine Dahlmann, Koordinatorin
Abrechnungsmöglichkeiten des 45 SGB XI Ehrenamtlicher Seniorenbegleitservice der Stadt Dortmund Sabine Dahlmann, Koordinatorin Gründe für den Unterstützungsbedarf: Eine steigende Lebenserwartung mit mehr
MehrVersorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.
MehrDie Soziale Pflegeversicherung
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz Die Soziale Pflegeversicherung Mitglied der Ursula Kölbl-Holzmann Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Bereich Pflegeversicherung, BBZ
MehrPflegesachleistungen nach 36, SGB XI
Pflegesachleistungen nach 36, SGB XI 36 Pflegesachleistung. (1) 1 Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
MehrWenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI. Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen
Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen 25. Juni 2014 Was ist Demenz? Der Begriff Demenz kommt aus dem
MehrPflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI)
Pflegehilfsmittel 40 SGB XI Pflegebedürftige haben Anspruch auf mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine
MehrVerrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
FAQ s Altenzentrum Helenenstift Haus Elisabeth Altenheim Dauerpflege Was heißt Pflegebedürftigkeit? Den Begriff der "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen
MehrWas leistet die Pflegeversicherung?
Was leistet die Pflegeversicherung? Fachtag am 29.09.2015 Tagesordnung 1. Vergleich Pflegestufe unterhalb I zu Pflegestufe I 2. Zusätzliche Betreuungsleistungen 3. Ersatzpflege 4. Kurzzeitpflege 5. Wohnumfeldverbessernde
MehrMerkblatt Pflegeversicherung
Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2015 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
Mehrder Unfallversicherung dem Sozialamt dem Versorgungsamt Sonstige Stelle
Rücksendung an: Bosch BKK Pflegekasse Kruppstr. 19 70469 Stuttgart Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege Name des Versicherten, Vorname / Geburtsdatum/Versicherungs-Nr.
MehrDie Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer
Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer 2 Einführung Pflegebedürftig Pflegestufen Die Hilfe bei den ATL Leistungen bei
MehrDie Pflegereform 2015 Eine Übersicht
Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt
MehrPS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
» Kurzzeitpflege Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Für die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer statio nären Einrichtung (Alten-/Pflegeheim) im Anschluss an einen Kranken hausaufenthalt stellt
MehrHauswirtschaftliche Dienstleistungen und das PSG I + II. Altenpflege-Messe Connectfläche Verpflegung und Huaswirtschaft 10.3.
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und das PSG I + II Huaswirtschaft 10.3.2016 1 betrifft die Hauswirtschaftlichen Arbeitsbereiche in allen bestehenden Angeboten und Einrichtungen Hier Konzentration
MehrWir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017
Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017: Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995
MehrPflegeversicherung und Entlastungsmöglichkeiten
5. Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegekasse 5.1 Pflegeversicherung und Entlastungsmöglichkeiten 20, Abs. 1, SGB XI: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen
MehrIm gewohnten Zuhause leben
Aktuelle Themen für Nagolder Senioren Das Wohnen im Alter im Riedbrunnen Im gewohnten Zuhause leben Pflege und Versorgung durch die Diakoniestation Kurzvortrag Kubus 06.06.2016 in Nagold Einrichtungen
MehrVortrag. Thema: Leistungen der Pflegeversicherung
Vortrag Thema: Leistungen der Pflegeversicherung Referentin: Gerlinde Romer AOK Ulm-Biberach Stand 01.01.2013 1 Soziale Pflegeversicherung... das Risiko, pflegebedürftig zu werden, kann jeden treffen...
Mehr1.Vorgehensweise bei der Einstufung in der Pflegeversicherung
1.Vorgehensweise bei der Einstufung in der Pflegeversicherung Antragstellung Die Antragstellung kann in den folgenden Schritten ablaufen: Anruf bei der Pflegekasse Ich stelle hiermit einen formlosen Antrag
MehrDas neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand
Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS DBfK Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe, 3. März 2016 in München Gliederung 1. Einführung 2. Der
MehrVersorgungsalltag im neuen System der Pflegegrade. Berlin 12. 06. 2013
Versorgungsalltag im neuen System der Pflegegrade Berlin 12. 06. 2013 Dr. Barbara Gansweid MDK Westfalen-Lippe Geschäftsführer: Dr. med. Ulrich Heine Ärztlicher Direktor: Dr. Martin Rieger Roddestr. 12
MehrPflegetagebuch. BAHN-BKK Pflegekasse. 1. Angaben zum Pflegebedürftigen: Name, Vorname, Geburtsdatum: Anschrift: 2. Angaben zur Pflegeperson: Name:
BAHN-BKK Pflegekasse Pflegetagebuch vom bis 1. Angaben zum Pflegebedürftigen: Name, Vorname, Geburtsdatum: Anschrift: 2. Angaben zur Pflegeperson: Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Ich versichere,
MehrInformationen für pflegende Angehörige. - Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Wo bekomme ich Informationen über Pflegestufe?
Inhalt: Wer bezahlt die Pflege(kosten)? Wo bekomme ich Informationen über Pflegestufe? Was ist Grundpflege? Was genau sind Bestandteile der Grundpflege? Was ist Behandlungspflege? Was genau sind Bestandteile
MehrRechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016
Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch
MehrWas bringt das PSG II?
II. Pflegestärkungsgesetz Was bringt das PSG II? Die wesentlichsten Änderungen im SGB XI! Seite 1 Stand und Ausblick Juni 2015: Referentenentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen
MehrSie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen
kranken- und pflegeversicherung Soziale Sicherung der Pflegeperson 1 Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen Soziale Sicherung der Pflegeperson 3 Sehr geehrte Leserin,
MehrBis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
Mehr(Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) (Pflege durch private Pflegepersonen) (Pflege durch Pflegedienste und private Pflegepersonen)
Bosch BKK, Pflegekasse, Kruppstr. 19, 70469 Stuttgart Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung für Name des Versicherten, Vorname Geburtsdatum/Versicherungs-Nr. Anschrift mit Telefonnummer (für Rückfragen)
MehrLeistungen der Pflegekasse der pronova BKK. Ihre Pflegeversicherung
Eine Information über die Leistungen der Pflegekasse der pronova BKK Ihre Pflegeversicherung Inhalt Voraussetzungen für Leistungen 4 Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor? Der erste Schritt: Ihr Antrag
MehrAOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)
1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)
MehrPflegetagebuch. Impressum. Zeitraum: Stand: November 2004 ...
Impressum Stand: November 2004 Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Modellprojekt Patientenberatung Stralauer Straße 63 10179 Berlin Pflegetagebuch Zeitraum: vom:. bis:. für: Name, Vorname:. Redaktion:
MehrDas Pflegeversicherungs-Gesetz
Das Pflegeversicherungs-Gesetz Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 01.07.2008 wurden u. a. die Leistungen, die seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 unverändert geblieben
MehrDie Pflegeversicherung in der Praxis Details zur Pflichtversicherung nach SGB XI
Die Pflegeversicherung in der Praxis Details zur Pflichtversicherung nach SGB XI Anja Feist, Geschäftsführende Gesellschafterin Kerpener Pflegedienst Feist GmbH Vortrag zur Demenzwoche am 17.03.2010 Definition
MehrPflegefall und nun? Informationen aus ärztlicher Sicht
Pflegefall und nun? Informationen aus ärztlicher Sicht April 2011 Dr. med. H.-H- Hellmold Übersicht Pflegeversicherung MDK Definition Pflegebedürfigkeit Hilfebedarf - Formen Hilfe in welchen Bereichen
MehrDie Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI
Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen
MehrAOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)
1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung Sozialreferat - Amt für Soziale Sicherung, Inklusion und Pflege Tag, den 24.03.2015 - Die Gesundheitskasse Prognosen
MehrLeistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Vorwort Checkliste Grundlegende Fakten Leistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Informationen für Mitarbeiter e.v. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, diese Informationsbroschüre wurde vom Arbeitskreis
MehrPflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013
Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch
MehrDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz-PflEg) Stand: 1. Januar 2002 Der Bundestag
MehrHeike Brüning-Tyrell
1 Unterschiedliche Rechtssysteme und ausgewählte Schnittstellenprobleme Gelsenkirchen, den 24.09.2015 Heike Brüning-Tyrell Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Brüning-Tyrell,
MehrWonach richten sich die Pflegestufen?
Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) sind Personen, für die der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) Pflegestufen zugeordnet hat. Es bestehen 4 Pflegestufen.
MehrSteffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624
Steffi s Pflegeteam Der Pflegeberater Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Die Pflegeversicherung Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine
Mehr12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?
Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB
MehrPflegetagebuch. Service-Material
Pflegetagebuch Ein Pflegetagebuch hilft Pflegebedürftigen und Angehörigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern gleichermaßen. Es ist ein wichtiges Instrument, um bei der Begutachtung durch den Medizinischen
MehrBestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung
Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf
MehrBekommt der Kunde auch eine Pflegestufe, wenn er seinen Haushalt nicht mehr allein führen kann?
Pflege beraten Pflege verkaufen 13 F R AG ESTELLU N G E N Bekommt der Kunde auch eine Pflegestufe, wenn er seinen Haushalt nicht mehr allein führen kann? Fachmaklerin Leonie Pfennig informiert Fachmaklerin
MehrMoritz Sandkühler RECHTSANWALT
Moritz Sandkühler RECHTSANWALT Welserstraße 10-12 10777 Berlin-Schöneberg Telefon: 030 / 200 51 40 50 Telefax: 030 / 200 51 40 20 www.rechtsanwalt-sandkuehler.de B r o s c h ü r e z u m P f l e g e r e
MehrUnabhängige Begutachtung für die soziale Pflegeversicherung durch den MDK
Unabhängige Begutachtung für die soziale Pflegeversicherung durch den MDK Dipl.-Med. Martina Stahlberg Fachreferentin Pflege Gesellschaftliche Aufgabe des MDK Gesellschaftliches Leben GKV/SPV Ernährung
MehrPNG Pflegeneuausrichtungsgesetz
PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II Welche Veränderungen bringt es? Nils Freitag Dipl.-Sozarb. Pflegeberater
Nils Freitag Dipl.-Sozarb. Pflegeberater Inhalt: 1. Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einstufungsverfahren im neuen Recht 2. Die Überleitung pflegebedürftiger Personen in das neue System 3. Leistungsarten
MehrVor dem Heimeinzug. Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten. Wer kann in ein Altenheim einziehen?
Vor dem Heimeinzug Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten Wer kann in ein Altenheim einziehen? Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrRealisierung von Leistungsansprüchen nach 45 SGB XI für Menschen mit russischem Migrationshintergrund
Realisierung von Leistungsansprüchen nach 45 SGB XI für Menschen mit russischem Stellungnahme und Information Inhalt: 1. Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote 2. Berechtigter Personenkreis nach
MehrAntragstellung. Voraussetzungen. Leistungen
Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, Tel. 0451 / 122-4931
MehrInformationen von Ihren Pflegestützpunkten im RNK
Informationen von Ihren Pflegestützpunkten im RNK Beratungsstelle Weinheim Dürrestraße 2, 69469 Weinheim Tel. 06221 522 2620 / Fax 06221 522 92620 Beratungsstelle Hockenheim Rathausstraße 1, 68766 Hockenheim
MehrFragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung
Fragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung Wer kann in eine Altenhilfeeinrichtung einziehen? Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr
MehrMit dem Pflegetagebuch gut vorbereitet zur Pflegestufe
Mit dem Pflegetagebuch gut vorbereitet zur Pflegestufe Ein Pflegetagebuch sollten Sie führen, wenn der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ansteht. Die Mitarbeiter des MDK überprüfen,
MehrDie Soziale Pflegeversicherung SGB XI. Grundlagen zu Einstufungen und Leistungen
Die Soziale Pflegeversicherung SGB XI Grundlagen zu Einstufungen und Leistungen Die Soziale Pflegeversicherung Ihre Intention: Absicherung des sozialen Risikos von Pflegebedürftigkeit Ihre Einführung:
MehrAutismus im Sozial- und Bildungsrecht
Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch
MehrForum III Unterstützung für pflegende Angehörige. Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?
Forum III Unterstützung für pflegende Angehörige Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Region Ostfriesland-Jade (B. Neemann / Sep. 2016) Region Jade Folie
MehrEine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6,
Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, Tel. 0451 / 122-4931 oder 122-4903 Die Antragstellung Bevor
MehrEin Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven
Ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven Milorad Pajovic Leiter der Pflegekasse Das Pflegestärkungsgesetz: Wir stärken Pflege! 20 Jahre nach ihrer Einführung stellen
MehrWas bringt die große Pflegereform?
Angelika Beier Was bringt die große Pflegereform? Seniorenkonferenz der IG Metall Remscheid-Solingen am 6. Oktober 2016 in Remscheid Grundmerkmale der Pflegeversicherung Einführung durch Pflegeversicherungsgesetz
MehrSozialmedizinische Nachsorge
Sozialmedizinische Nachsorge ( 43 Abs. 2, 132c SGB V) Wenn ein chronisch oder schwerstkrankes Kind aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung entlassen wird, sind Eltern und Betreuungspersonen
MehrHUMANIS. Tarif ZP PT Mannheimer Bedingungen 2009 für die Pflegetagegeldzusatzversicherung
Mannheimer Krankenversicherung AG HUMANIS Tarif ZP PT Mannheimer Bedingungen 2009 für die Pflegetagegeldzusatzversicherung nach Tarif ZP PT (Mannheimer VB 2009 Pflegetagegeldzusatz ZP PT) Stand: 01.07.2009
MehrLieber Kunde von Senior Mobil,
Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99
MehrZuschlag zu Leistungskomplex 1a (Morgen- / Abendtoilette) Leistungskomplex 2a
Morgen- / Abendtoilette Leistungskomplex 1a 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim An-/Ablegen von Körperersatzstücken 2. Hilfe beim An- und/oder Auskleiden 3. Teilwaschen 4. Mund-
MehrDie Zukunft der Pflegeversicherung Kosten und Konsequenzen
Die Zukunft der Pflegeversicherung Kosten und Konsequenzen GA 23.7.2014 Altersarmut Steigerung um 84 % innerhalb von 10 Jahren im Kreisgebiet Anteil Frauen: 67 % Gesamtquote: 0,5 % Zukunft ist nicht die
MehrAmbulanter und palliativer Pflegedienst
Wohnanlage Sophienhof gemeinnützige GmbH Am Weiherhof 23, 52382 Niederzier Ambulanter und palliativer Pflegedienst Sie möchten im Alter oder Krankheitsfall zu Hause versorgt werden? Damit das auch bei
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI vom für den Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen in Bayern Anlage 1: Leistungskomplexe ab
Leistungskomplex 1a Morgen- / Abendtoilette Inhalt 1: Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim An-/Ablegen von Körperersatzstücken Inhalt 2: Hilfe beim An- und/oder Auskleiden Inhalt 3:
MehrZusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege- Überlegungen für strategische Umsetzungen. Fachtag
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege- Überlegungen für strategische Umsetzungen Fachtag 24.10.2016 Sonja Schneider-Koch Diakonisches Werk Hamburg Entlastungsbetrag
MehrInformationen zur Pflegeversicherung. Peter Kneiske
Informationen zur Pflegeversicherung Peter Kneiske Pflegestufe I (Erhebliche Pflegebedürftigkeit) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
MehrPflegebedürftig was nun?
BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrGerhard Wendel. Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert
Gerhard Wendel Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Akademische Arbeitsgemeinschaft
MehrDas Pflegeversicherungs-Gesetz. 1. Wer ist versichert? 2. Wer ist pflegebedürftig
Das Pflegeversicherungs-Gesetz Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 nach dem Prinzip einer Teilkaskoversicherung (= Zuschuss zur Pflege) eingeführt und zuletzt durch das Pflegestärkungsgesetz
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II
Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement
MehrWarum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II
Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II gewohntes Vertrauen Warum...... kommt das Pflegestärkungsgesetz II? Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen
MehrGeschäftsführer der Caritas-Altenhilfe für die Region Konstanz 3
ältere Menschen wollen meist so lange wie möglich im häuslichen und vertrauten Umfeld wohnen. Darum unterstützt die Sozialstation St. Konrad Ältere und Pflegebedürftige in den eigenen vier Wänden. Wir
MehrPflege-Tagebuch. für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Häusliche Pflege
Pflege-Tagebuch für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Häusliche Pflege Die Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit, Pflegestufen, Pflegeleistungen Die Begutachtung Die täglichen Hilfen Extra-Heft
MehrPflegetagebuch Informationen und Dokumentation
Pflegetagebuch Informationen und Dokumentation Dieses Pflegetagebuch soll Ihnen zunächst helfen, eine richtige Einstufung des Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
MehrVorname, Name, Geburtstag der Versicherten. Anschrift der Versicherten
Zurück an: BKK24, Sülbecker Brand 1, 31683 Obernkirchen I. Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung Vorname, Name, Geburtstag der Versicherten, geboren am Anschrift der Versicherten, Antragsdatum:
MehrPreisverzeichnis der Leistungskomplexe für ambulante häusliche Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Schleswig- Holstein
Preisverzeichnis der Leistungskomplexe für ambulante häusliche Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Schleswig- Holstein Stand 01.07.2009 1 Vorwort: Die im Folgenden aufgeführten Leistungskomplexe
MehrDie soziale Pflegeversicherung SGB XI
Die soziale Pflegeversicherung SGB XI Der Weg zur Pflegestufe Antrag bei der Pflegekasse (schriftlich, telefonisch, mündlich) Versicherter, Angehöriger, Ambulanter Pflegedienst, Altenheim, Betreuer, Hausarzt
MehrBETREUUNGS - UND HANDLUNGSPRINZIP MENSCHEN UND MICHAEL WISSUSSEK. ANGEWANDETES FÜR DEMENZKRANKE DEREN ANGEHÖRIGE, NACH DEM. Übertragsregelung:
EMOTIONSPFLEGE Nach dem Modell von Michael Wissussek Kapitel: Alles was Recht ist EIN Die( erheblich) eingeschränkte ANGEWANDETES Alltagskompetenz / 45 Es sind demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige
MehrDAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?
DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen
MehrSteffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624
Steffi s Pflegeteam Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren Angehörigen
MehrPersoneninformationsbogen Stammdaten
AurA, Aktives und rüstiges Altern ggmbh, Cappeler Straße 72, 35039 Marburg Adressen: Cappeler Straße 72 35039 Marburg/Lahn Telefon: 0 64 21-17 50 70-0 Fax: 0 64 21-17 50 70-50 Kirchstraße 3 35287 Amöneburg-Roßdorf
MehrDie Pflegeversicherung und Ihre Leistungen
Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen 1. Was bietet die Pflegeversicherung? Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die entstehenden Kosten ganz oder teilweise. Die Höhe der Kosten hängt
MehrLiebe Kolleginnen und Kollegen,
PERSONALRAT UNIVERSITÄT BAMBERG INFO NR.167/NOVEMBER 2008 Liebe Kolleginnen und Kollegen, ergänzend zu den ausführlichen Informationen von unserer Kollegin Frau Maria Steger in der letzten Personalversammlung
Mehr