Gliederung: Berlin,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gliederung: Berlin, 07.03.2014"

Transkript

1 Berlin, Stellungnahme zum Verfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (S.A /C) (ex 2013/NN) Gliederung: 1) Der DRV als Interessenvertretung der genossenschaftlichen Agrarwirtschaft 2) Allgemeine Anmerkungen a) Länge der Konsultationsfrist b) Entlastungen bei den Energiekosten erforderlich c) Wettbewerbsnachteile im europäischen Vergleich vermeiden d) Gefahr einer CO 2 -Verlagerung greift zu kurz e) Besonderheiten der Agrar- und Ernährungswirtschaft stärker berücksichtigen f) Unternehmerische Tätigkeiten benötigen Planungssicherheit 3) Anmerkungen zur rechtlichen Bewertung der Kommission 4) Ergebnis a) Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Art. 107 Abs. 1 AEUV) aa) Vorliegen einer Beihilfe bb) Vorliegen einer Begünstigung cc) Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels b) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) Ansprechpartner: Deutscher Raiffeisenverband e.v. RA Guido Seedler Pariser Platz Berlin Tel Mail: seedler@drv.raiffeisen.de Pariser Platz Berlin Warenwirtschaft

2 2 1) Der DRV als Interessenvertretung der genossenschaftlichen Agrarwirtschaft Der DRV vertritt als nationaler Spitzenverband die Interessen der genossenschaftlich organisierten Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Deutschland. Ziel seiner Arbeit ist die Sicherung zukunftsweisender und wettbewerbsfördernder wirtschafts- und agrarpolitischer Rahmenbedingungen. Als spartenübergreifender Bundesverband bündelt und formuliert der DRV die Anliegen und Positionen seiner Mitglieder und bringt sie in die Gesetzgebungsverfahren auf nationaler und europäischer Ebene ein. Entlang der Wertschöpfungskette Lebensmittel erzielten die DRV-Mitgliedsunternehmen im Agrarhandel und in der Verarbeitung tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse im Jahr 2013 einen Gesamtumsatz von 68,7 Mrd. Euro. Mitglieder dieser Raiffeisen- Genossenschaften sind Landwirte, Gärtner und Winzer in Deutschland. Im Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit steht für diese Unternehmen das Prinzip der Mitgliederförderung und nicht das der Gewinnmaximierung. Das von der EU-KOM angestrengte Beihilfeverfahren könnte nach Einschätzung des DRV einen erheblichen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung für Erneuerbare Energien entfalten und berührt damit unmittelbar die wirtschaftlichen Belange der Raiffeisen- Genossenschaften. Dies gilt insbesondere für die energieintensiven Unternehmen der genossenschaftlichen Futter-, Milch- und Fleischwirtschaft, die zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf EU- und internationaler Ebene dringend auf Entlastungen bei den im Zuge der nationalen Energiewende rasant gestiegenen Stromkosten angewiesen sind. Der DRV bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem von der EU-Kommission eröffneten Beihilfeverfahren eine Stellungnahme zur Wahrung der Beteiligtenrechte seiner Mitgliedsunternehmen abgeben zu können. 2) Allgemeine Anmerkungen a) Länge der Konsultationsfrist Der DRV bedauert, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich auf einen Monat ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses festgesetzt wurde. Die Sichtung und Bewertung dieses sowohl im Rechtlichen als auch im Tatsächlichen sehr umfangreichen Sachverhaltes erfordert viel Zeit. Vor diesem Hintergrund stellt das hier vorliegende Dokument lediglich eine erste Stellungnahme dar, weitere Anmerkungen behält sich der DRV vor.

3 3 b) Entlastungen bei den Energiekosten erforderlich Der sichere und verlässliche Zugang zu Energie bei wirtschaftlich vertretbaren Kosten ist eine zwingende Voraussetzung für den ökonomischen Erfolg unserer Mitgliedsunternehmen. Nur auf dieser Grundlage können die Genossenschaften ihre Wettbewerbsfähigkeit auf immer stärker internationalisierten Märkten mit globalen Wettbewerbern sichern und ausbauen. Höhere Energiekosten schlagen sich direkt in steigenden Produktpreisen nieder und führen bei ohnehin äußerst niedrigen Umsatzrenditen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft unmittelbar zu einer Verschlechterung der Position am Markt. Der deutsche Agrarexport verzeichnet seit Jahren deutliche Zuwächse und erreicht mittlerweile einen Wert von über 60 Mrd. Euro. Ursächlich dafür ist neben der hohen Wertschätzung, die deutschen Agrarprodukten weltweit entgegen gebracht wird, auch die Leistungsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft. Sie liefert hochwertige Produkte in einem solchen Umfang, dass der Selbstversorgungsgrad in wichtigen Bereichen deutlich bei über 100 Prozent liegt und damit Mengen für den Export zur Verfügung stehen. So betrug zum Beispiel im Jahr 2011 der Selbstversorgungsgrad bei Konsummilch 123 Prozent, bei Schweinefleisch 115 Prozent und bei Rind- und Kalbfleisch 112 Prozent. Die Raiffeisen-Genossenschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg des deutschen Agrarexportes. Dies gilt insbesondere für die Milch- und Fleischwirtschaft. So erfassen und verarbeiten z. B. die genossenschaftlichen Milchunternehmen in Deutschland rund zwei Drittel der produzierten Menge und steigern laufend ihre Exportaktivitäten. Aber auch für die Fleischwirtschaft wächst die Bedeutung des Exportes von Jahr zu Jahr. Mittlerweile fließen knapp ein Drittel der Exportmengen dieses Sektors in Drittstaaten, Tendenz steigend. Insgesamt haben die genossenschaftlichen Unternehmen in den vergangenen Jahren große Anstrengungen unternommen, um die Wachstumsmärkte gerade in Ländern wie Russland und China erfolgreich bedienen zu können. Um hier dauerhaft wettbewerbsfähig zu bleiben, können steigende Energiekosten nicht ausschließlich über Maßnahmen der Energieeffizienz kompensiert werden. Aber auch innerhalb der EU ist die Wettbewerbsfähigkeit der genossenschaftlichen Unternehmen in Deutschland in Gefahr. Hintergrund dafür ist, dass die Bundesrepublik durch ihre im Rahmen der Energiewende ambitionierten Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien für die Stromkunden über die EEG-Umlage laufend steigende Kosten verursacht. Dies gilt u. a. auch für die Futterwirtschaft, die ebenfalls unter starkem Kosten- und Wettbewerbsdruck steht. Davon betroffen sind ebenfalls die Futter-Trocknungsgenossenschaften, die im süddeutschen Raum aus Wiesengras und Luzerne durch Trocknung und Pressung ein hochwertiges Eiweißfuttermittel herstellen.

4 4 Deshalb ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eine Kostenentlastung aufgrund der - wie von der Bundesregierung vorgetragen (s. EB Rn. 226) - im europäischen Vergleich bereits heute hohen Strompreise dringend erforderlich und für den DRV somit ein zentrales Anliegen. Der DRV beschränkt sich in seiner Stellungnahme daher auf die Frage der Europarechtskonformität einer Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen. c) Wettbewerbsnachteile im europäischen Vergleich vermeiden Der DRV vertritt die Auffassung, dass die Frage von Wettbewerbsnachteilen durch nationale Entscheidungen von der Kommission nicht nur im Vergleich zu Drittstaaten bewertet werden darf. Vielmehr muss auch ein Vergleich im Rahmen des EU-Binnenmarktes erfolgen. Gerade weil es für die Energiepolitik keinen gemeinsamen europäischen Rahmen gibt, führen Entscheidungen von Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zu Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Vergleich. Dies ist in Deutschland als Folge der nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossenen Energiewende mit ihren ambitionierten Ausbauzielen für Erneuerbare Energien eingetreten. Deshalb muss es nach Ansicht des DRV europarechtlich zulässig sein, mittels entsprechender nationaler Begünstigungen bzw. Entlastungen diese Nachteile ganz oder zumindest teilweise auszugleichen. Sollte dies nicht möglich sein, müsste nach Auffassung des DRV die Kommission durch entsprechende europarechtliche Vorgaben zumindest sicherstellen, dass Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU durch energiepolitische Weichenstellungen auf nationaler Ebene ausgeschlossen werden. Insoweit wären dann verbindlichere EU-Vorgaben für den Ausbau der Erneuerbaren Energien erforderlich als die bisherigen Zielsetzungen. Daran fehlt es aber bislang. Selbst die im Januar von der Kommission vorgelegte Mitteilung über die zukünftige Energie- und Klimapolitik sieht nur verbindliche Mindestquoten von Erneuerbaren Energien, aber keine Obergrenzen vor. Solange ein verbindlicher europarechtlicher Rahmen fehlt, muss auf nationaler Ebene eine Kompensation der durch ambitionierte Ausbauziele bei Erneuerbaren Energien bewirkten Kostennachteilen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen als auch internationalen Vergleich zulässig sein. Nur so kann nach der festen Überzeugung des DRV das von der EU verfolgte Ziel einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit der Steigerung der Energieeffizienz und dem Erhalt einer starken wettbewerbsfähigen industriellen Basis in Europa in Einklang gebracht werden.

5 5 d) Gefahr einer CO 2 -Verlagerung greift zu kurz Die Kommission ist der Ansicht, dass Entlastungen bei den Stromkosten nur dann zulässig sein sollen, wenn sie das Risiko mindern, dass Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen ohne eine Kostenreduktion ihre Produktion in das Ausland verlegen und damit auch eine Verlagerung von CO 2 -Emissionen droht. Nach Ansicht des DRV greift dieser Ansatz zu kurz. So sollte nicht nur auf die Verlagerung von CO 2 -Emissionen abgestellt werden, sondern vielmehr auch auf die Verlagerung von Arbeitsplätzen und dem Verlust von Wertschöpfung. Dies gilt umso mehr, als die Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft in hohem Maße im ohnehin strukturschwächeren ländlichen Raum tätig sind und dort wichtige Arbeitgeber darstellen. e) Besonderheiten der Agrar- und Ernährungswirtschaft stärker berücksichtigen Bei der Frage einer möglichen Standortverlagerung ist es nach Ansicht des DRV von großer Wichtigkeit, die Besonderheiten der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu berücksichtigen. Zum einen müssen diese Unternehmen unabhängig von Export- oder Importanteilen generell ihre Wettbewerbsfähigkeit auf immer stärker internationalisierten Märkten mit globalen Wettbewerbern sichern und ausbauen. Die verarbeitenden Unternehmen sind zudem auf eine kontinuierliche Versorgung mit agrarischen Rohstoffen angewiesen. Diese werden in bestimmten Bereichen (z. B. genossenschaftliche Futterwirtschaft) zu einem nicht geringen Teil aus dem Ausland importiert. Für hochverderbliche Rohstoffe (z. B. Milch) ist allerdings ein Transport nur begrenzt mit vertretbarem Aufwand möglich. Insofern ist hier grundsätzlich für die Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft eine gewisse räumliche Nähe zu den landwirtschaftlichen Produzenten erforderlich, die wiederum ihre Produktion systembedingt nicht ins Ausland verlagern können. Als Besonderheit des Genossenschaftssektors ist zu beachten, dass z. B. im Milchbereich eine Andienungspflicht der Landwirte gegenüber der Molkerei besteht. Diese kann nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn eine bestimmte räumliche Entfernung nicht überschritten wird. Außerdem würde jeder Transport zusätzliche CO 2 -Emissionen verursachen. Darüber hinaus erfolgt die Produktion von agrarischen Rohstoffen in Deutschland und Europa effizient und u. a. unter Einhaltung von sehr hohen Umwelt- und Sozialstandards. Sollten nun Unternehmen aus Kostengründen in Drittstaaten abwandern und dort möglicherweise Rohstoffe erwerben, die diesen Standards nicht entsprechen bzw. weniger effizient erzeugt werden, könnte der Ruf und die derzeit hohe Wertschätzung deutscher Agrarerzeugnisse in dem ohnehin sehr sensiblen Nahrungs- und Genussmittelsektor leiden. f) Unternehmerische Tätigkeiten benötigen Planungssicherheit Die energieintensiven Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft haben auf Basis des Befreiungstatbestandes gemäß 40 ff EEG 2012 für die Jahre 2013 und 2014 entsprechende Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhalten. Sollte die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass der Befreiungstatbestand eine unzulässige Bei-

6 6 hilfe darstellt, muss zwingend sichergestellt werden, dass diese Unternehmen keine rückwirkenden Nachteile erleiden. Eine Nachentrichtung der nicht gezahlten Anteile an der EEG- Umlage darf keinesfalls erfolgen. Ein solches Vorgehen wäre nach Ansicht des DRV unzulässig, da es gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes im Gemeinschaftsrecht verstößt und somit ausgeschlossen (vergl. Art 14. Abs. 1 BVVO). 3) Anmerkungen zur rechtlichen Bewertung der Kommission Die EU-Kommission hat ihr beihilferechtliches Prüfverfahren u. a. aufgrund der Ausgleichregelung für energieintensive Unternehmen von der EEG-Umlage ( 40 ff EEG-2012) gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die hier in Rede stehende Befreiung eine unzulässige Beihilfe darstelle. Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Zulässigkeit von Beihilfen stellt Art. 107 AEUV dar. In dieser Vorschrift wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. a) Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Art. 107 Abs. 1 AEUV) Unvereinbar mit dem Binnenmarkt sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). aa) Vorliegen einer Beihilfe Fraglich ist aus Sicht des DRV bereits, ob hier eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe i.s.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt. Unstreitig dürften vorliegend keine direkten staatlichen Mittel gewährt werden, da das System der EEG-Umlage bzw. deren Befreiung im Ergebnis monetär von den Stromkunden getragen wird. Folglich bewirkt das EEG eine Umverteilung von finanziellen Mitteln auf privatwirtschaftlicher Basis. Daher ist zu prüfen, ob der Erlass eines Rechtsrahmens durch den Staat, aufgrund dessen Gelder der Privatwirtschaft umgeschichtet werden, als Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die von den Privaten gezahlten Summen als staatliche Geldmittel bewertet werden können. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann möglich, wenn die öffentliche Hand auf die zur Unterstützung der Unternehmen relevanten Geldmittel tatsächlich zugreifen kann. Das EEG regelt zunächst abstraktgenerell wie das System funktioniert. Darüber hinaus normiert es eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion durch staatliche Institutionen über die EEG-Umlage und deren Befreiung. Ob diese in ihrer tatsächlichen Ausprägung eine Intensität erreicht, so dass von einem unmittelbaren Zugriff gesprochen werden kann, ist nach erster Einschätzung des DRV fraglich. So

7 7 ist nach Ansicht des Verbandes eine gesetzliche Berechnungsvorgabe allein nicht ausreichend um einen solchen Zugriff des Staates zu bejahen. Dies ist vielmehr eine regelmäßige Vorgehensweise des Staates zur Regelung von z. B. gesamtgesellschaftlichen Fragen (Sozialversicherungssysteme). Außerdem hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als nationale Genehmigungsbehörde keinen Ermessensspielraum bei der Erteilung bzw. Versagung einer Befreiung. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, muss eine entsprechende Befreiung erteilt werden. Somit hat die BAFA weder eine Kontrolle noch einen Zugriff auf die Gelder, folglich sind auch keine staatlichen Mittel involviert. Daher stellt die Ausgleichsregelung nach Ansicht des DRV keine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift dar. bb) Vorliegen einer Begünstigung Aber selbst wenn eine eingehende juristische Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass hier eine Beihilfe vorliege, ist fraglich, ob sie zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV führt. Eine Begünstigung ist nach Ansicht des DRV dann gegeben, wenn ein Unternehmen eine Leistung ohne eine entsprechende Gegenleitung erhält. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Unternehmen zum einen nicht vollständig von der EEG- Umlage befreit werden. Zum anderen müssen Unternehmen, die mehr als 10 GWh verbrauchen, eine Zertifizierung durchführen, um überhaupt die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen zu können. Daher ist aus Sicht des DRV zweifelhaft, ob hier eine Begünstigung vorliegen könnte. cc) Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels Sollte das Tatbestandsmerkmal der Begünstigung bejaht werden, ist weiterhin fraglich, ob dadurch der Wettbewerb verfälscht würde. Aufgrund der ambitionierten Ausbauziele für Erneuerbare Energien in Deutschland und einer damit einhergehenden laufend steigenden EEG-Umlage, ist eine erhebliche zusätzliche Kostenlast für die Stromverbraucher entstanden. Somit wird durch die energiepolitischen Entscheidungen der Bundesrepublik zunächst ein Wettbewerbsnachteil für die deutschen Unternehmen, insbesondere die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes, geschaffen. Dieser wird nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der 40 ff EEG 2012 auch nicht vollständig, sondern gestaffelt nach Verbrauchsmengen, nur teilweise reduziert. Insoweit wird durch die hier in Rede stehende Ausgleichsregelung eine national geschaffene und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich schwächende Belastung verringert. Folglich kann die Ausgleichsregelung kaum geeignet sein, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. Vielmehr wird lediglich versucht, eine Kostensituation herzustellen, wie sie vor dem massiven Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland bestand. Insofern kann die Ausgleichsregelung nach Auffassung des DRV nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

8 8 b) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) Aber selbst wenn nach eingehender Prüfung eine Beihilfe bejaht werden sollte, ist zu fragen, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Nach den europarechtlichen Vorgaben kann u. a. eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates dient (Art. 107 Abs. 3 Lit. a AEUV). Diese Tatbestandsmerkmale dürften nach erster Einschätzung des DRV hier vorliegen, da der Ausbau der Erneuerbaren Energien und die damit verbundene Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichem CO 2 sowie eine Verringerung der Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern von gemeinsamem europäischem Interesse sein dürfte. Darüber hinaus gibt es gute Gründe, dass die Ausgleichsregelung zu einer Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben beiträgt (s. o., Ziffer 2 Lit. e). Zudem können europarechtskonform Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Art. 107 Abs. 3 Lit. c AEUV). Die hier in Rede stehende Entlastung bei den Energiekosten wird Unternehmen verschiedener Branchen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gewährt. Insoweit kann nach Ansicht des DRV von einer Förderung bestimmter Wirtschafszweige gesprochen werden. Allerdings ist fraglich, ob dadurch die Handelsbedingungen in einer Art und Weise verändert werden, die gemeinsamen Interessen zuwiderläuft. Wie bereits oben dargestellt (cc) wird durch den hier in Rede stehenden Befreiungstatbestand eine national geschaffene und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen schwächende Belastung reduziert. Für den DRV ist somit nicht ersichtlich, dass dadurch einem gemeinsamen europäischen Interesse widersprochen wird. Vielmehr dient die Regelung dem Abbau von nationalen Kostennachteilen und trägt somit dazu bei, dem Ziel von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen in Europa einen Schritt näher zu kommen. Der DRV ist folglich der Ansicht, dass die besondere Ausgleichsregelung für den Fall, dass sie als Beihilfe gewertet wird, mit dem Europarecht vereinbar ist. 4) Ergebnis Der DRV ist der Überzeugung, dass die hier in Rede stehende Ausgleichsregelung nach 40 ff EEG-2012 keine unzulässige Beihilfe darstellt.

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz

Mehr

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de

Mehr

Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance

Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Berlin, 24. August 2015. Laut einer Studie des Instituts der deutschen

Mehr

Auswertung online Konsultation Grundstoff-Industrien September 2014 Insgesamt wurde die Konsultation von 479 Personen ausgefüllt, davon waren:

Auswertung online Konsultation Grundstoff-Industrien September 2014 Insgesamt wurde die Konsultation von 479 Personen ausgefüllt, davon waren: Auswertung online Konsultation Grundstoff-Industrien September 2014 Insgesamt wurde die Konsultation von 479 Personen ausgefüllt, davon waren: 45% 40% 35% 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% 40,66% 9,09% 9,60% 1,01%

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Vortrag STAHL 2013. Wirtschaftsvereinigung Stahl. Stahldialog. Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext

Vortrag STAHL 2013. Wirtschaftsvereinigung Stahl. Stahldialog. Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext Stahldialog Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext Energiekonzept der Bundesregierung 1 5-5 -1 Angaben in % Treibhausgasemissionen -4-55 -7-8 8 65 5 35 Anteil Stromerzeugung

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Besondere Ausgleichsregelung

Besondere Ausgleichsregelung Besondere Ausgleichsregelung Gliederung 1. Ausgangslage 2. Kabinettsentwurf a. Antragsberechtigt b. Be- bzw. Entlastung c. Übergangsregelung d. Härtefallregelung e. Schienenbahnen 3. Berechnungsgrundlage

Mehr

Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung. Prof. Dr. Scholz

Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung. Prof. Dr. Scholz Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung Prof. Dr. Scholz Gliederung Der intendierte Ausbau erneuerbarer Energien Das Fördersystem des deutschen EEG und seine Finanzierung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Security & Safety in einer smarten Energiewelt. Ergebnisse der Breitenbefragung Stand März 2013

Security & Safety in einer smarten Energiewelt. Ergebnisse der Breitenbefragung Stand März 2013 Security & Safety in einer smarten Energiewelt Ergebnisse der Breitenbefragung Stand März 2013 Folie 1 Art und Umfang der Studie Vorbemerkung Die vermehrte Einspeisung von Erneuerbaren Energien und die

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung Am 27. Juni 2014 hat der Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. Wesentliches Ziel der Novellierung war zum einen, den Kostenanstieg bei der Förderung erneuerbaren

Mehr

S Ü D W E S T R U N D F U N K F S - I N L A N D R E P O R T MAINZ S E N D U N G: 25.09.2012

S Ü D W E S T R U N D F U N K F S - I N L A N D R E P O R T MAINZ S E N D U N G: 25.09.2012 Diese Kopie wird nur zur rein persönlichen Information überlassen. Jede Form der Vervielfältigung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des Urhebers by the author S Ü D W E S

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Strompreis als Effizienzanreiz (FÖS-Fachgespräch) Ausnahmeregelungen des produzierenden Gewerbes

Strompreis als Effizienzanreiz (FÖS-Fachgespräch) Ausnahmeregelungen des produzierenden Gewerbes Strompreis als Effizienzanreiz (FÖS-Fachgespräch) Ausnahmeregelungen des produzierenden Gewerbes Begünstigungsregelungen der Industrie in Bezug auf Strom StromNEV ( 19 (2), S.2) 10.000 Umlage auf andere

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Deutschland-Check Nr. 32

Deutschland-Check Nr. 32 Umsetzung und Folgen der Energiewende Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 14. September 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

Auswertung des Fragebogens zum CO2-Fußabdruck

Auswertung des Fragebogens zum CO2-Fußabdruck Auswertung des Fragebogens zum CO2-Fußabdruck Um Ähnlichkeiten und Unterschiede im CO2-Verbrauch zwischen unseren Ländern zu untersuchen, haben wir eine Online-Umfrage zum CO2- Fußabdruck durchgeführt.

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Wie erfolgreich waren Deutschland, Österreich und die Schweiz in der Vergangenheit beim Klimaschutz?

Wie erfolgreich waren Deutschland, Österreich und die Schweiz in der Vergangenheit beim Klimaschutz? Daten und Fakten der OECD/IEA im Vorfeld des Klimagipfels in Kopenhagen Wie erfolgreich waren Deutschland, Österreich und die Schweiz in der Vergangenheit beim Klimaschutz? Energieintensität und CO 2 -Ausstoß

Mehr

Zwei Jahre Energiewende: Was sagen die Verbraucher?

Zwei Jahre Energiewende: Was sagen die Verbraucher? Pressekonferenz Zwei Jahre Energiewende: Was sagen die Verbraucher? Gerd Billen Vorstand Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Dr. Holger Krawinkel Bereichsleiter Verbraucherpolitik, Verbraucherzentrale

Mehr

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Nachhaltigkeit. 36 Prozent können spontan nicht sagen, was sie mit Nachhaltigkeit verbinden. Assoziationen mit dem Begriff Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit. 36 Prozent können spontan nicht sagen, was sie mit Nachhaltigkeit verbinden. Assoziationen mit dem Begriff Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit Datenbasis: 1.008 Befragte Erhebungszeitraum: 23. bis 25. Januar 2012 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: Wissenschaftsjahr 2012 Zukunftsprojekt Erde/BMBF Auf

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 0 Seite 0 von 20 03.02.2015 1 Ergebnisse der BSO Studie: Trends und Innovationen im Business Performance Management (BPM) bessere Steuerung des Geschäfts durch BPM. Bei dieser BSO Studie wurden 175 CEOs,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Drohendes Beihilfeverfahren zur EEG-Begrenzung: Bewertung, Folgen, Empfehlungen

Drohendes Beihilfeverfahren zur EEG-Begrenzung: Bewertung, Folgen, Empfehlungen : Bewertung, Folgen, Empfehlungen Seite 1 Agenda I. Was passiert in Brüssel? II. III. Welche Entlastungen sind gefährdet? Beihilferechtliche Bewertung der EEG-, 40 ff. EEG IV. Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahrens

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Über den Link https://www.edudip.com/academy/dbv erreichen Sie unsere Einstiegsseite:

Über den Link https://www.edudip.com/academy/dbv erreichen Sie unsere Einstiegsseite: Anmeldung und Zugang zum Webinar Über den Link https://www.edudip.com/academy/dbv erreichen Sie unsere Einstiegsseite: Dort finden Sie die Ankündigung unserer Webinare: Wenn Sie auf den Eintrag zum gewünschten

Mehr

Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach

Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach 47 Prozent der Deutschen wollten schon einmal unternehmerisch tätig werden Größte Hürden: Kapitalbeschaffung und Bürokratie junge Unternehmer sorgen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag. Bundestagswahl 2013

Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag. Bundestagswahl 2013 Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag Bundesverband WindEnergie e. V. Neustädtische Kirchstraße 6 10117 Berlin politik@wind-energie.de Bundestagswahl 2013 Sehr

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Orderarten im Wertpapierhandel

Orderarten im Wertpapierhandel Orderarten im Wertpapierhandel Varianten bei einer Wertpapierkauforder 1. Billigst Sie möchten Ihre Order so schnell wie möglich durchführen. Damit kaufen Sie das Wertpapier zum nächstmöglichen Kurs. Kurs

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Pressemitteilung. Energiegenossenschaften im Dialog mit Tarek Al-Wazir: Ausschreibung der EEG-Förderung vernachlässigt Bürgerbeteiligung

Pressemitteilung. Energiegenossenschaften im Dialog mit Tarek Al-Wazir: Ausschreibung der EEG-Förderung vernachlässigt Bürgerbeteiligung Pressemitteilung Energiegenossenschaften im Dialog mit Tarek Al-Wazir: Ausschreibung der EEG-Förderung vernachlässigt Bürgerbeteiligung Verwaltungssitz Neu-Isenburg Wilhelm-Haas-Platz 63263 Neu-Isenburg

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

SaarLB-Trendstudie Erneuerbare Energien

SaarLB-Trendstudie Erneuerbare Energien SaarLB-Trendstudie Erneuerbare Energien Agenda SaarLB-Trendstudie 1. Eckdaten der Befragung 2. Allgemeine Einschätzung von EE; Chance oder Risiko? 3. Hauptgründe + Trends für den Einsatz von EE 4. Stärkerer

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Energiekosten als Wettbewerbs- nachteil des Standorts. Nordenham. Deutschland. Carl van Dyken. Nordenham, 13. Dezember 2012 1

Energiekosten als Wettbewerbs- nachteil des Standorts. Nordenham. Deutschland. Carl van Dyken. Nordenham, 13. Dezember 2012 1 Energiekosten als Wettbewerbs- Xstrata Zinc nachteil des Standorts Nordenham Deutschland Management Committee Carl van Dyken GmbHon Feb 15th PresentationXstrata JanZink 2012 Nordenham, 13. Dezember 2012

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

EU USA China: Handelsbeziehungen Export

EU USA China: Handelsbeziehungen Export EU USA China: Handelsbeziehungen Export In absoluten Zahlen, Anteile am jeweiligen Export in Prozent, 2010 Export 283,8 Mrd. US $ (18,0 %) 240,2 Mrd. US $ (18,8 %) 311,4 Mrd. US $ (19,7 %) Export insgesamt:

Mehr

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

OPTIMIERUNGEN FÜR DEN BEREICH DER AUSWEISUNG DER EEG-UMLAGE ( 5 UND 6)

OPTIMIERUNGEN FÜR DEN BEREICH DER AUSWEISUNG DER EEG-UMLAGE ( 5 UND 6) Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz OPTIMIERUNGEN FÜR DEN BEREICH DER AUSWEISUNG DER EEG-UMLAGE

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform. Marco Villiger Direktor Recht FIFA

Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform. Marco Villiger Direktor Recht FIFA Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform Marco Villiger Direktor Recht FIFA Abgrenzungen Sportorganisationen Klubs National SFV, DFB usw. Verbände International FIFA, UEFA usw. IOC (Sonderfall)

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

Jetzt. Bonus sichern! Watt macht Fahrspaß. Das Förderprogramm für Elektromobilität

Jetzt. Bonus sichern! Watt macht Fahrspaß. Das Förderprogramm für Elektromobilität Jetzt Bonus sichern! Watt macht Fahrspaß Das Förderprogramm für Elektromobilität 2 Förderprogramm für Elektromobilität 2013 3 Watt hat Zukunft Elektrofahrzeuge sind nicht nur leise, sondern auch besonders

Mehr