DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 12.

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 12. März 2010 BGB 1090, 535, 93, 94, 95 Leasingvertrag; Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Leasinggebers bei einem Sale-and-lease-back-Vertrag; rechtliche Selbständigkeit des Leasinggegenstandes I. Sachverhalt Ein Leasingnehmer wünscht die Finanzierung eines zu errichtenden Industriekraftwerks ( Leasinggut ) über einen Sale-and-lease-back-Vertrag, d. h. der Leasinggeber soll das Leasinggut vom Leasingnehmer kaufen und anschließend an den Leasingnehmer verleasen. Das Leasinggut soll auf einem unbelasteten, in Deutschland befindlichen Grundstück des Leasingnehmers errichtet werden. Vertragspartner der Lieferanten der einzelnen Komponenten des Leasinggegenstandes wird der Leasingnehmer sein. Das Anwartschaftsrecht des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand soll auf den Leasinggeber übertragen werden, um einen Zwischenerwerb des Leasingnehmers zu vermeiden und den unmittelbaren Eigentumserwerb des Leasinggebers zu bewirken. Der Sale-and-lease-back-Vertrag soll eine Laufzeit von 150 Monaten ab Fertigstellung des Leasingguts haben. Die Anschaffungskosten des Leasinggutes sollen in diesem Zeitraum voll amortisiert werden. Anschließend soll das Leasinggut auf dem Grundstück des Leasingnehmers verbleiben und das Eigentum an dem Leasinggut auf den Leasingnehmer übertragen werden. Der Leasingnehmer wird das Leasinggut einem Dritten zur Nutzung überlassen. Das Leasinggut besteht im Wesentlichen aus einem Dampfkessel und einer Dampfturbine; beide Teile sind durch die für den Betrieb erforderlichen Zu- und Ableitungen miteinander verbunden. Das Leasinggut soll in einer auf dem Grundstück des Leasingnehmers befindlichen Betriebshalle errichtet werden. Die Betriebshalle soll als massives Bauwerk erstellt werden und ist ausschließ- Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2010/ fax.doc

2 Seite 2 lich zum Zweck des Betriebs des Leasinggutes geplant und konstruiert worden. Das Leasinggut selbst soll nicht in den Hallenboden eingelassen werden; es kann somit demontiert, an einen anderen Ort verbracht und anschließend wieder verwendet werden. Dafür müsste das Leasinggut jedoch in seine Hauptbestandteile zerlegt werden. Damit wäre zwar nicht die Zerstörung oder Beschädigung des Leasinggutes oder der Betriebshalle verbunden, jedoch wäre ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand erforderlich. Um sicherzustellen, dass das Leasinggut nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Leasingnehmers wird, soll an dem Grundstück eine beschränkte persönliche erstrangige Dienstbarkeit zu Gunsten des Leasinggebers bestellt werden, die dem Leasingnehmer zur Ausübung überlassen werden soll. Das Leasinggut soll in der oben beschriebenen Weise in Ausübung dieser Dienstbarkeit mit dem Grundstück verbunden werden. Ferner ist geplant, eine Grundschuld zugunsten des Leasinggebers im Range nach der Dienstbarkeit zu bestellen. Sachverhaltsalternative: Leasinggeber und Leasingnehmer schließen keinen Sale-and-lease-back-Vertrag, sondern einen Leasingvertrag, d. h. der Leasinggeber wird nach Eintritt in die entsprechenden Verträge Vertragspartner der Lieferanten der Komponenten des Leasingguts. Im Übrigen bleibt der oben dargestellte Sachverhalt unverändert. II. Fragen 1. Wird der Leasinggegenstand - bei Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch den Leasingnehmer zugunsten des Leasinggebers vor Einbau des Leasinggegenstands - in Ausübung der Dienstbarkeit mit dem Grundstück verbunden und wird dadurch der automatische Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers vermieden? 2. Ändert sich die Rechtslage bei Abschluss eines normalen Leasingvertrages (dann wäre der Leasinggeber Partner der Verträge mit den Lieferanten)? III. Zur Rechtslage 1. Rechtslage beim Erwerb der Komponenten des Leasinggegenstandes Das Leasinggut besteht im Wesentlichen aus einem Dampfkessel und einer Dampfturbine. Diese Komponenten werden von dritten Lieferanten (in Einzelteilen) geliefert. Vertragspartner der Lieferanten ist dabei der Leasingnehmer. Bei den Lieferverträgen handelst es sich um Kaufverträge über bewegliche Sachen, bei denen die Übereignung unter

3 Seite 3 einem handelsüblichen Eigentumsvorbehalt steht. Erfolgt sodann die Übertragung des infolge dessen entstehenden Anwartschaftsrechts auf den Leasinggeber (in derselben Form, die für den Eigentumserwerb erforderlich ist, Palandt/Bassenge, 69. Aufl. 2010, 929 Rn. 46), so rückt der Leasinggeber in die dingliche Rechtsstellung des Leasingnehmers ein. Mit Bedingungseintritt im Verhältnis Leasingnehmer/Lieferant erlangt der Leasinggeber das Volleigentum nach der h. M. in der Rechtsprechung unmittelbar von den Lieferanten, ohne dass ein Durchgangserwerb eintritt (BGH NJW 1984, 1184; Palandt/Bassenge, 929 Rn. 49; a. A. Hennrichs, DB 1993, 1707 ff.). Gegebenfalls könnte in diesem Fall das Anwartschaftsrecht im Wege einer sog. antizipierten Einigung in Verbindung mit einem sog. antizipierten Besitzkonstitut auf den Leasinggeber übertragen werden (Staudinger/Wiegand, Neubearbeitung 2004, 930 Rn. 30; 929 Rn. 80). Allerdings wäre in diesem Fall zu beachten, dass auch bei antizipierter Einigung bzw. antizipiertem Besitzkonstitut bezüglich des Anwartschaftsrechts nach h. M. ein Durchgangserwerb (also kein Direkterwerb) stattfindet (MünchKomm/Oechsler, BGB, 5. Aufl. 2009, 930 Rn. 27). Dementsprechend kann beispielsweise ein Vermieter- oder Verpächterpfandrecht, das in der Person des vorab veräußernden Anwartschaftsberechtigten bereits entstanden ist, auf den Erwerber des Anwartschaftsrechts übergehen und (bei späterem direktem Eigentumserwerb) zu einem Pfandrecht an dem Vollrecht erstarken (OLG Düsseldorf v , ZMR 1999, 474, 478). 2. Auswirkungen des Einbaus des Leasinggegenstandes (Dampfkessel und Dampfturbine) Möglicherweise führt der Einbau von Dampfkessel und Dampfturbine in das Grundstück zum Verlust der Sonderrechtsfähigkeit dieser Sachen gem. 946, 93, 94 BGB, was zudem gem. 949 S. 1 BGB zum Erlöschen des Anwartschaftsrechts führen würde. Dies setzt zunächst eine Verbindung mit dem Grundstück dergestalt voraus, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Da Ihre Frage vorliegend darauf abzielt, ob die Rechtsfolgen der 93, 94 BGB durch Eintreten der Voraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 2 BGB vermieden werden könne, ist logisch vorrangig zu erörtern, ob die Voraussetzungen der 93, 94 BGB vorliegen. Denn wenn es schon an diesen Voraussetzungen fehlt, kommt es auf 95 BGB überhaupt nicht an (Staudinger/Jickeli/Stieper, Neubearb. 2004, 95 Rn. 3; Ganter, WM 2002, 106). Daher muss zumindest eine feste Verbindung i. S. d. 93, 94 BGB vorliegen. a) Feste Verbindung mit einem Grundstück ( 94 Abs. 1 BGB) Steht fest, dass eine Sache fest mit einem Grundstück verbunden oder zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt ist, kommt es auf die Kriterien des 93 BGB nicht an (Motive Band III, S. 43). Wann die Verbindung einer Sache mit dem Boden als fest anzusehen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung (Palandt/Ellenberger, 94 Rn. 2). Im

4 Seite 4 Unterschied zu einer leicht lösbaren Verbindung ist eine feste Verbindung anzunehmen, wenn die Trennung des Bestandteils vom Grundstück Schwierigkeiten bereitet, also entweder nur unter Zerstörung des Bestandteils, seiner starken Beschädigung oder unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten zu bewirken wäre, wobei beide Aspekte auch kumuliert auftreten können (RG SeuffArch 82, 68; Palandt/Ellenberger, 94 Rn. 2). Eine feste Verbindung ist in der Vergangenheit auch dann bejaht worden, wenn die Verbindung nicht durch Verankerung, sondern lediglich durch das Eigengewicht ausgelöst wird, sofern die Trennung aufgrund des Eigengewichts erheblich Schwierigkeiten bereitet und die Verbindung deswegen einer Verankerung gleichwertig ist (BFH, Urt. v , NJW 1979, 392; LG Hannover NJW-RR 1987, 208, 209; Palandt/Ellenberger, 93 Rn. 2). Erforderlich ist, dass das Eigengewicht der Sache so hoch ist, dass die Wegnahme mit ihrer Zerstörung oder wegen der Zerlegung in kleine Einzelteile mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (Staudinger/Jickeli/Stieper, Neubearb. 2004, 94 Rn. 8). Mehrfach demontierbare und an anderer Stelle wieder aufbaufähige Gebäude wie Wellblechbaracken oder Fertighäuser, deren Verankerung mit dem Grundstück relativ einfach zu lösen ist, wurden dagegen in der Vergangenheit nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks angesehen (OLG Düsseldorf WM 1992, 111, 112). Gleiches wurde für Windkraftanlagen vertreten, die ohne Beschädigung abgebaut und an anderer Stelle wieder errichtet werden können (LG Flensburg WM 2000, 2112, 2113). Überträgt man diese Grundsätze auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt, so kommt es u. E. darauf an, ob die Kosten des Auf- und Abbaus unverhältnismäßig hoch wären. Absolut hohe Kosten dürften hingegen nicht maßgeblich sein, da diese eine zwangsläufige Folge eines absolut hohen Maschinenwertes sind. Ob vorliegend unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen oder die Kosten noch verhältnismäßig sind, dürfte eine Frage des Einzelfalles sein. Konkrete Anhaltspunkte, etwa in Form von Prozentwerten, sind bislang nicht geäußert worden. Tendenziell ist die Rechtsprechung bei Maschinen in Fabrikgebäuden hinsichtlich der Annahme der Bestandteilseigenschaft in der Vergangenheit sehr zurückhaltend gewesen (Staudinger/Jickeli/Stieper, 94 Rn. 9). Dies verdeutlicht auch das Beispiel der Windkraftanlage, bei der die Kosten der Demontage hoch gewesen sein mögen, aber nicht unverhältnismäßig. Dennoch lässt sich nicht verbindlich einschätzen, ob die Voraussetzungen des 94 Abs. 1 BGB vorliegen oder nicht; berücksichtigt man die bisherige Rechtsprechung, ist dies aber tendenziell zu verneinen.

5 Seite 5 b) Bestandteilseigenschaft nach 94 Abs. 2 BGB Nach 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes auch diejenigen Sachen, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind. Hierbei kommt es auf eine feste Verbindung nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, nicht dagegen die Art der Verbindung. Als maßgebliches Gebäude ist hier auf die Betriebshalle abzustellen. Zur Herstellung eingefügt sind alle Sachen, ohne die das Gebäude noch nicht fertig gestellt ist. In der Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit zu Betriebshallen ausgeführt, dass diese allgemein zur Beherbergung von Maschinen geeignet sind, sodass Maschinen mit einem spezifischen Nutzungszweck nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt und damit nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden (RGZ 130, 264, 266; OLG Oldenburg NJW 1962, 2158, 2159). Ist hingegen der Baukörper auf eine bestimmte Verwendung speziell ausgerichtet, so vertraut der Rechtsverkehr darauf, dass die eingefügten Sachen und das Gebäude dasselbe rechtliche Schicksal teilen (Staudinger/Jickeli/Stieper, 94 Rn. 26; Thamm BB 1990, 866, 867). Die Betriebshalle ist ausschließlich zum Zweck der Nutzung des Leasinggutes konstruiert und konzipiert worden; dies spricht dafür, dass das Leasinggut nach der Verkehrsanschauung (hierzu Staudinger/Jickeli/Stieper, 94 Rn. 25) ein wesentlicher Bestandteil der Betriebshalle als Gebäude ist. Die Betriebshalle dürfte wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein, da sie jedenfalls dann mit dem Grundstück fest verbunden ist, wenn sie mit einem Fundament in das Erdreich einbezogen ist (Staudinger/Jickeli/Stieper, 94 Rn. 8); ist dies nicht der Fall, gelten für die Betriebshalle die vorstehend zu a) dargestellten Grundsätze entsprechend. c) Wesentliche Bestandteilseigenschaft gem. 93 BGB Gemäß 93 BGB dürfte sich die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil hingegen nicht begründen lassen. Denn weder eine Zerstörung noch eine Wesensveränderung würde durch die Abmontierung der Maschinen eintreten, da die Maschine auch nach der Abtrennung in vergleichbarer Weise wirtschaftlich genutzt werden kann (Staudinger/Jickeli/Stieper, 93 Rn. 17). d) Zwischenergebnis Vorliegend lässt sich nicht ausschließen, dass das Leasinggut seine Sonderrechtsfähigkeit gemäß 946 BGB verliert. Am nächstliegenden erscheint es, die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil über 94 Abs. 2 BGB zu begründen. Dies ist aber letztlich eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Für die nachstehende Bearbeitung soll

6 Seite 6 vorsorglich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des 946 BGB vorliegen würden. 3. Herbeiführung der Voraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 2 BGB durch Dienstbarkeitsbestellung? a) Voraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 2 BGB Gemäß 95 Abs. 1 S. 2 BGB gehören Gebäude oder andere Werke nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, wenn sie in Ausübung eines Rechtes an einem Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einfügende gerade nicht den Wert des Grundstücks erhöhen, sondern seinem Nutzungsrecht dienen will (jurispk-bgb/vieweg, 4. Auflage 2008, 95 Rn. 14). Der Gebäudebegriff umfasst dabei nicht bloß den Baukörper, sondern alle einfachen und wesentlichen Bestandteile des Gebäudes (jurispk-bgb/vieweg, 95 Rn. 20). b) Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Leasingverträgen und 95 Abs. 1 S. 1 BGB Im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Leasinggut, welches mit dem Grundstück des Leasingnehmers fest verbunden wird, dessen wesentlicher Bestandteil wird, sofern das Eigentum bei Beendigung des Leasingvertrages ohne weiteres auf den Leasingnehmer übergehen soll (BGH ZInsO 1999, 106). Auch der in den Mietbedingungen auferlegte Zweck, die Sache lediglich zu einem vorübergehenden Zweck ( 95 Abs. 1 S. 1 BGB) mit dem Grundstück zu verbinden und sie bei vorzeitiger Beendigung wieder herauszugeben, ändere daran nichts, da es ausschließlich auf den inneren Willen des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung ankomme. Diese Entscheidung ist allerdings zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung ergangen, welche die Voraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 1 BGB herbeiführen sollte. Auch in Ihrem Fall soll das Eigentum an dem Leasinggut nach Beendigung des Leasingvertrages auf den Leasingnehmer übertragen werden. c) Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf 95 Abs. 1 S. 2 BGB? Nach der Einschätzung des Linksunterzeichners können die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, welche dieser zur Unbeachtlichkeit der vertraglichen Regelung angestellt hat, auf den Fall des 95 Abs. 1 S. 2 BGB nicht übertragen werden. Literatur und Rechtsprechung sind hierzu freilich nicht ersichtlich; es sprechen jedoch folgende Argumente für die hier vertretene Auffassung: Das Kriterium der inneren Willensrichtung im Rahmen des 95 Abs. 1 S. 1 BGB dient dazu, bei Verbindungen durch den Eigentümer hinsichtlich der Rechtsfolgen zu differenzieren. Grundsätzlich tritt die Rechtsfolge der 946, 93, 94 BGB ein; nur

7 Seite 7 bei einer ausnahmsweise abweichenden inneren Willensrichtung des Eigentümers führt die Verbindung nicht zum Verlust der Sonderrechtsfähigkeit gemäß 95 Abs. 1 S. 1 BGB. 95 Abs. 1 S. 2 BGB unterscheidet sich dagegen dadurch von 95 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Verbindung durch einen Dritten vorgenommen werden muss; ferner muss dieser Dritte in Ausübung eines Rechts an einem Grundstück handeln. Nach der Einschätzung des Linksunterzeichners tritt im Anwendungsbereich des 95 Abs. 1 S. 2 BGB das Kriterium der inneren Willensrichtung des Verbindenden gegenüber diesen äußerlich erkennbaren Umständen in den Hintergrund (vgl. auch Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 67; Klempt, JZ 1969, 225). Selbst wenn man aber das Kriterium der inneren Willensrichtung auch in 95 Abs. 1 S. 2 BGB betonen wollte, versteht der Sachbearbeiter die Entscheidung des BGH in der Weise, dass bei einem Leasingvertrag nicht schlechterdings die Möglichkeit einer Verbindung nach 95 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist; vielmehr war im Zeitpunkt der Verbindung eine entsprechende innere Willensrichtung des Grundstückseigentümers trotz der vertraglichen Verpflichtung nicht nachzuweisen. Eine derartige innere Willensrichtung kann aber nach der Auffassung des Sachbearbeiters auch bei einem Leasingvertrag dokumentiert werden, wenn der Leasinggeber das Leasinggut nach Vertragsende an den Leasingnehmer übereignet. Denn nach der Einschätzung des Linksunterzeichners fehlt es nicht an der Verbindung mit dem Grundstück in Ausübung eines Rechts; der Wille der Parteien ist darauf gerichtet, das Leasinggut als bewegliche Sache ggf. später zu übereignen. Diese Umstände sollten zudem dokumentiert werden: Entscheidend ist, dass kenntlich gemacht wird, dass die Verbindung als eine solche im Sinne des 95 Abs. 1 S. 2 gewollt ist; die Begleitumstände des Leasingvertrages sollten zum Ausdruck gebracht werden und insbesondere der Umstand, dass eine eventuelle Verpflichtung des Leasinggebers zur Übereignung des Leasinggutes an den Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrages als eine Verpflichtung zur Übereignung beweglicher Sachen gewollt ist. Der Rechtsunterzeichner bezweifelt dagegen, ob aus dem BGH-Beschluss vom eine derartige Schlussfolgerung tatsächlich gezogen werden kann; er hat Bedenken, ob die vorstehenden Überlegungen des Linksunterzeichners zur Begründung eines Scheinbestandteils gemäß 95 Abs. 1 S. 1 BGB führen könnten. In seinem vorgenannten Beschluss hat der BGH nämlich wörtlich Folgendes ausgeführt: Die Verbindung der Sache mit dem Grundstück der Schuldnerin geschah nicht zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des 95 BGB, weil das Eigentum an der Sache am Ende der Laufzeit des Mietkaufs ohne weiteres auf die Schuldnerin übergehen sollte. Daran ändert nichts, daß der Schuldnerin in den "Allgemeinen Mietbedingungen" aufgegeben worden ist, die Sache "lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des 95 Abs. 1 Satz 1 BGB" mit ihrem Grundstück zu verbinden, und zwar "mit der Absicht, bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen". Ent-

8 Seite 8 scheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300). (BGH v IX ZR 86/98 ZinsO 1999, 106) Vor diesem Hintergrund hält es der Rechtsunterzeichner für eher unwahrscheinlich, dass die innere Willensrichtung des Verbindenden, das Leasinggut nur zu einem vorübergehenden Zweck auf das Grundstück zu verbringen, dadurch dokumentiert werden könnte, dass die Parteien vereinbaren, dass das Leasinggut später als bewegliche Sache auf den Leasingnehmer übertragen werden soll. Denn durch eine solche Vorgehensweise wäre gerade das Fehlen eines vorübergehenden Zwecks dokumentiert. In Bezug auf 95 Abs. 1 S. 2 BGB ist nach Ansicht des Rechtsunterzeichners die Frage zu stellen, ob nicht 95 Abs. 1 S. 2 BGB genauso wie 95 Abs. 1 S. 1 BGB voraussetzt, dass die Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden ist. Eine solche Auslegung wäre nicht ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber mit der zweiten Möglichkeit der Verbindung ( 95 Abs. 1 S. 2 BGB) nämlich der Verbindung in Ausübung eines Rechts an einem Grundstück bei Gebäuden und Werken lediglich eine objektivierte Form der vorübergehenden Zwecksetzung, wie sie in 95 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck gebracht ist, zur Verfügung stellen wollte. Für eine solche Auslegung könnte die Systematik des 95 BGB sprechen, in dessen Absatz 2 in Bezug auf die Einfügung in Gebäude nur noch von einer vorübergehenden Zwecksetzung (nicht aber von einer Verbindung in Ausübung eines Rechts ) die Rede ist, was es nicht fernliegend erscheinen lässt, dass auch Absatz 1 der Vorschrift insgesamt dem Merkmal der vorübergehenden Zwecksetzung verpflichtet ist. Allerdings weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir weder in der Kommentarliteratur noch in der Rechtsprechung ausdrückliche Stellungnahmen finden konnten, in denen dieser Einwand des Rechtsunterzeichners eine Bestätigung findet. Gegen den Einwand des Rechtsunterzeichners könnte wiederum der Umstand sprechen, dass das auch das Erbbaurecht als Recht im Sinne des 95 Abs. 1 S. 2 BGB allgemein anerkannt ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 69 Aufl. 2010, 95 Rn. 5), bei Erlöschen eines Erbbaurechts aber das in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Bauwerk bereits kraft Gesetzes in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht ( 12 Abs. 3 ErbbauRG). Es bleibt insgesamt abzuwarten, wie die Überlegungen des Links- und Rechtsunterzeichners von einem unabhängigen Gericht beantwortet werden. Wir bitten daher, die Ausführungen insgesamt unter diesen Einschränkungen zu sehen.

9 Seite 9 4. Auswirkungen der Sachverhaltsalternative Nach der Sachverhaltsalternative ist unklar, ob der Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrages zur Übereignung an den Leasingnehmer verpflichtet ist. U. E. liegt hierin der entscheidende Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbindung mit dem Grundstück ausnahmsweise nicht zum Verlust der Sonderrechtsfähigkeit der eingefügten Sache gemäß 946, 93, 94 BGB führt. Fehlt es an einer Übereignungspflicht des Leasinggebers, so dürften die Voraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 2 BGB zu bejahen sein. 5. Ergebnis Ob die Verbindung des Leasinggutes mit dem Grundstück des Leasingnehmers zum Verlust der Sonderrechtsfähigkeit führen würde, erscheint ungeklärt. Dasjenige Sachverhaltselement, welches u. E. die Rechtsunsicherheit auslöst, ist die Übereignungsverpflichtung des Leasinggebers an den Leasingnehmer bei Vertragsende. Ein größeres Maß an Rechtssicherheit insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 2 BGB würde bestehen, wenn eine solche Verpflichtung des Leasinggebers bei Vertragsende nicht bestünde.

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