Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Jahre 2019 bis 2023: Einspruchsmöglichkeit 69

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1 A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer Seite Überwachung und Bekämpfung der Nadelborkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus). Gemeinsame Bekanntmachung vom 1. Februar 2018 der Regierung von Oberbayern (Az.: /18) und der Regierung von Schwaben (Az.: /1) 60 Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom für folgendes Bauvorhaben: Anbau eines Verkaufspavillons (Imbisskiosk für türkische Spezialitäten) mit Toilettenanlage an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus und Nachweis eines zusätzlichen Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Gröbenzell (Bauherrin: Frau Nicole Gerick; Bauort: Kirchenstr. 13, Gröbenzell) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1273/2 und 1273/3 der Gemarkung Gröbenzell 63 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck und des Wirtschaftsplanes des Abfallwirtschaftsbetriebes für das Haushaltsjahr Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Jahre 2019 bis 2023: Einspruchsmöglichkeit 69 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Haushaltssatzung des Schulverbandes Hattenhofen (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr Internetseite: Sofern sich eine Bekanntmachung des Landratsamtes auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen bezieht, sind diese über die Internetseite zugänglich. Internetveröffentlichungen unterbleiben, soweit rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen

2 Überwachung und Bekämpfung der Nadelborkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus). Gemeinsame Bekanntmachung vom 1. Februar 2018 der Regierung von Oberbayern (Az.: /18) und der Regierung von Schwaben (Az.: /1) Die Regierungen von Oberbayern und Schwaben erlassen auf Antrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft gemäß 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 148, ber. S.1281), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 84 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1666) und gemäß 2, 3, 4 und 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS L) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl S. 589), folgende Anordnung 1. Gefährdungs- und Befallsgebiete: Die Nadelwälder (Rein- und Mischbestände) sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, werden in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt ( 3 Abs. 1 der Landesverordnung). 2. Überwachung: Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von 4 Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Forstbehörden sind zu dulden und erforderlichenfalls zu unterstützen ( 6 Abs. 1 der Landesverordnung). 3. Anzeige: Bei Borkenkäferbefall haben die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sofort die zuständige untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 4. Bekämpfung: Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten sachkundig (Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013, BGBl I S. 1953, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2014, BGBl I S. 26), nach guter fachlicher Praxis ( 3 in Verbindung mit 6, 12 ff. PflSchG) und sachgemäß nach dem Stand der Technik (Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer in den nichtstaatlichen Waldungen vom 23. März 1990, Az.: F 4-FG , StAnz 1990, Nr. 17 in der jeweils

3 gültigen Fassung) unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen ( 4 Abs. 1 der Landesverordnung). Der Vollzug dieser Anordnung in Schutzgebieten, bei geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen, in Natura Gebieten nach den gesetzlichen Vorgaben. 5. Erklärung: Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, dass sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige untere Forstbehörde die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen ( 4 Abs. 3 der Landesverordnung). In diesem Falle haben Eigentümer und Nutzungsberechtigter die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten ( 4 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung). 6. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-5 dieser Anordnung wird angeordnet. Begründung zu Nr. 6: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 G über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren vom 8. Oktober 2017 (BGBl I S. 3546), ist im öffentlichen Interesse geboten. Einer bestandsbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 1-5 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährdet die Walderhaltung massiv, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann. 7. Vollstreckungsbehörde: Diejenigen Kreisverwaltungsbehörden, auf deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, werden gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 1 Nr. 28 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), verpflichtet, den erforderlichen Verwaltungszwang durchzuführen. Die Kreisverwaltungsbehörden sind insofern Vollstreckungsbehörden. 8. Inkrafttreten und Geltungsdauer: Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember

4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe Nr. 1) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe Nr. 2). Soweit mehreren natürlichen oder juristischen Personen an einem betroffenen Waldgrundstück Miteigentum oder gemeinschaftliche Nutzungsrechte zustehen, kann Klage nur erhoben werden, wenn alle Berechtigten zustimmen. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruch bzw. die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form eingelegt werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Ist der Widerspruch einzulegen bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstrasse 39, München für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern, und für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben bei der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, München (Postanschrift: Postfach , München) bzw. beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg (Postanschrift: Postfach , Augsburg) erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll diese Anordnung in Abschrift beifügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Anordnung für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstrasse 30, München (Postanschrift: Postfach , München) und für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg (Postanschrift: Postfach , Augsburg) erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll diese Anordnung in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Regierung von Oberbayern ( allgemein/rechtsbehelf/02592/) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig

5 Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos, so fällt eine Widerspruchsgebühr an, die in der Regel das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr beträgt. Wird der Widerspruch zurückgenommen, ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte festzusetzen. Hinweis: Diese Anordnung kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Referat 41, Zimmer A 179, zu den üblichen Parteiverkehrszeiten (Mo. Fr. von Uhr) eingesehen werden. Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom für folgendes Bauvorhaben: Anbau eines Verkaufspavillons (Imbisskiosk für türkische Spezialitäten) mit Toilettenanlage an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus und Nachweis eines zusätzlichen Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Gröbenzell (Bauherrin: Frau Nicole Gerick; Bauort: Kirchenstr. 13, Gröbenzell) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1273/2 und 1273/3 der Gemarkung Gröbenzell Die Nachbarausfertigungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung -BayBO- der Baugenehmigung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom , Az. 22 A5, BV-Nr. E betreffend Anbau eines Verkaufspavillons (Imbisskiosk für türkische Spezialitäten) mit Toilettenanlage an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus und Nachweis eines zusätzlichen Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Gröbenzell werden hiermit an die Eigentümer der o. g. Nachbargrundstücke nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Baugenehmigung wurde am unter Nebenbestimmungen und Befreiungen erteilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstr. 30, München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden

6 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zusatz: Der Baugenehmigungsbescheid vom einschließlich der genehmigten Pläne kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bauamt Zimmer-Nr. A352, Münchner Straße 32, Fürstenfeldbruck, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck gilt die Zustellung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO), d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Fürstenfeldbruck, den Echensperger Bauamt

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8 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck und des Wirtschaftsplanes des Abfallwirtschaftsbetriebes für das Haushaltsjahr 2018 I. H a u s h a l t s s a t z u n g des Landkreises Fürstenfeldbruck für das Haushaltsjahr Aufgrund der Art. 16, 17, 30 und 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Kreistag folgende Haushaltssatzung: 1 1. Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge von dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von und dem Saldo (Jahresergebnis) von 0 2. im Finanzhaushalt ab. a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von

9 2. Der Wirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Fürstenfeldbruck (AWB) für das Haushaltsjahr 2018 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf und im Vermögensplan in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Landkreises wird auf festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen des Landkreises zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf festgesetzt Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) umzulegen ist (Umlagesoll), wird für das Haushaltsjahr 2018 auf festgesetzt

10 2. Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen (Umlagesatz) aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen: Vom Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgestellte Steuerkraftzahlen a) Grundsteuer A b) Grundsteuer B c) Gewerbesteuer d) Gemeindeanteil an der Einkommensteuer e) Umsatzsteuerbeteiligung f) Zwischensumme (Steuerkraft) v. H. der Schlüsselzuweisungen, auf die die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 Anspruch hatten Summe der Bemessungsgrundlagen (Umlagekraftzahl): Nach Art. 18 Abs. 3 FAG wird die Kreisumlage wie folgt festgesetzt: 1. aus der Steuerkraftzahl der Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 49,50 v. H für die Grundstücke (Grundsteuer B) 49,50 v. H. 2. aus der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer 49,50 v. H. 3. aus der Einkommensteuerbeteiligung 49,50v. H. 4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 49,50 v. H. 5. aus den Schlüsselzuweisungen 49,50 v. H Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck wird auf festgesetzt. 2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des AWB wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am in Kraft

11 II. Die Regierung von Oberbayern hat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck und den Wirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsbetriebes für das Haushaltsjahr 2018 mit Schreiben vom , Az FFB 18 rechtsaufsichtlich genehmigt. III. Die Haushaltssatzung des Landkreises Fürstenfeldbruck samt ihren Anlagen ist bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung auf der Homepage des Landratsamtes Fürstenfeldbruck ( öffentlich zugänglich. Fürstenfeldbruck, Karmasin Landrat Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Jahre 2019 bis 2023: Einspruchsmöglichkeit In der Zeit vom 08. Mai bis einschließlich 16. Mai 2018 liegt im Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bürgerservicezentrum, Münchner Str. 32, die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses für die Wahl der Jugendschöffen zur Einsicht auf. Einsprüche gegen die Vorschlagsliste können bis einschließlich 23. Mai 2018 schriftlich mit der Begründung, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach den einschlägigen Bestimmungen nicht hätten aufgenommen werden sollen, erhoben werden. Thomas Karmasin Landrat

12 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Haushaltssatzung des Schulverbandes Hattenhofen (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der Art. 9 Abs. 1 und 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Hattenhofen folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,-- und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,-- ab. 1 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2018 auf ,-- festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2017 auf 118 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.875,5932 festgesetzt. 4. Eine Investitionsumlage zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird nicht festgesetzt

13 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,-- festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Hattenhofen, Schulverband Hattenhofen Franz Robeller Schulverbandsvorsitzender Herausgeber: Landratsamt Fürstenfeldbruck - Redaktion und Druck Referat

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