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1 1 N I E D E R S C H R I F T Gremium: Gemeinde Karlsfeld Gemeinderat Sitzung am: Donnerstag, 27. März 2014 Sitzungsraum: Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Rathaus, Großer Sitzungssaal 19:00 Uhr 22:25 Uhr Status: Öffentliche Sitzung Es folgte eine nichtöffentliche Sitzung. Seite 1 von 60

2 2 Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom Feststellung des Mietspiegels 2014 als qualifizierter Mietspiegel 3. Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes für Windkraftanlagen auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzeptes der Landkreisgemeinden - Behandlung der eingegangenen Anregungen von Privatpersonen und Behörden/Träger öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB - Billigungsbeschluss zum Planungskonzept und Auslegungsbeschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4a Abs. 3 BauGB 4. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr Änderung / Karlsfeld West - Bereich Wohnen 5. Haushalt 2014; Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Gemeinde Karlsfeld mit Haushaltssatzung 2014 und des Wirtschaftsplanes für die Gemeindewerke Karlsfeld einschließlich Eigenbetrieb Volkshochschule Karlsfeld 6. Bekanntgaben und Anfragen Seite 2 von 60

3 3 Gemeinderat 27. März 2014 Nr. 017/2014 Status: Öffentlich Niederschriftauszug Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom wird genehmigt. Seite 3 von 60

4 4 Gemeinderat 27. März 2014 Nr. 018/2014 Status: Öffentlich Niederschriftauszug Feststellung des Mietspiegels 2014 als qualifizierter Mietspiegel Sachverhalt: Der erstmalig im Dezember 1997 aufgelegte und stetig (zuletzt zum ) fortgeschriebene Karlsfelder Mietspiegel war für 2014 neu zu erstellen. Das Mietrecht unterscheidet seit der Mietrechtsreform zum zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Mietspiegel. Ein qualifizierter Mietspiegel beinhaltet die Vermutungswirkung, dass er die richtigen ortsüblichen Vergleichsmieten wiedergibt. Er hat somit bei Mieterhöhungsverlangen einen höheren Stellenwert und in seiner Bedeutung Vorteile gegenüber Sachverständigengutachten und gegenüber der Heranziehung von Vergleichsmieten. Neben Karlsfeld/Dachau haben in Oberbayern noch die Städte Erding, Germering und München einen qualifizierten Mietspiegel. Ein Mietspiegel ist qualifiziert, wenn er zum einen nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und zum anderen von der Kommune oder von den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden ist. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass von einem Prozent des relevanten - sprich vermieteten - Wohnungsbestandes von den insgesamt ca Wohnungen (Karlsfeld ca , Dachau ca ) auswertbare Befragungen vorliegen müssen, mindestens jedoch 500. Bei der Erstellung des neuen Mietspiegels der Gemeinde Karlsfeld und der Stadt Dachau zum wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung zum qualifizierten Mietspiegel geschaffen, indem die Erstellung des Mietspiegels durch die GEWOS GmbH, Hamburg, nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden im Rahmen von Datenerhebung und Datenauswertung durchgeführt wurde. Befragt werden konnten insgesamt Haushalte (Karlsfeld 1.013, Dachau 1.798). Davon waren 729 Haushalte (Karlsfeld 159, Dachau 570) verwertbar und sind in den Mietspiegel eingeflossen. Die Durchschnittsmiete ist in Karlsfeld seit der letzten Erhebung 2009 von 8,91 EUR/qm auf 9,39 EUR/qm (2013) gestiegen, was einer jährlichen Steigerung um 1,35 % entspricht. Die Interessenvertretungen der Mieter (Mieterverein Dachau und Umgebung e. V.) und Vermieter (Haus- und Grundeigentümer Dachau und Umgebung e.v.) wurden von Anfang an über die Arbeitsgruppe Mietspiegel in die Erstellung des Mietspiegels miteinbezogen. Der im November 2011 gegründete Haus & Grund Stadt und Landkreis Dachau e.v. (eine weitere Interessenvertretung der Vermieter) wurde ab Anfang Dezember eingebunden. Mit Mail vom teilte der Haus- und Grundeigentümer Dachau und Umgebung e.v. mit, dass er sich wegen der Einbindung des Haus & Grund Stadt und Landkreis Dachau e.v., der nur wenige Eigentümer/Vermieter in Dachau und Karlsfeld vertrete, aus der Mitarbeit am Seite 4 von 60

5 Mietspiegel zurückzieht. Der Mieterverein Dachau und Umgebung e. V. und der Haus & Grund Stadt und Landkreis Dachau e.v. haben nach der abschließenden Sitzung der Arbeitsgruppe Mietspiegel am die schriftliche Zustimmung erteilt. Da nicht seitens aller Interessenvertretung der Mieter und der Vermieter eine Zustimmung zum Mietspiegel 2014 vorliegt, kann eine gerichtsfeste Qualifizierung des Mietspiegels nur über einen Gemeinderatsbeschluss erfolgen. 5 Der Gemeinderat erkennt den neu erstellten Mietspiegel in der Fassung, gültig ab als qualifizierten Mietspiegel an. Seite 5 von 60

6 6 Gemeinderat 27. März 2014 Nr. 019/2014 Status: Öffentlich Niederschriftauszug Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes für Windkraftanlagen auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzeptes der Landkreisgemeinden - Behandlung der eingegangenen Anregungen von Privatpersonen und Behörden/Träger öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB- Billigungsbeschluss zum Planungskonzept und Auslegungsbeschluss zur Beteilig Sachverhalt: In den öffentlichen Sitzungen am bzw hat der Gemeinderat beschlossen gemeinsam mit den anderen Gemeinden des Landkreises einen Teilflächennutzungsplan Windkraft aufzustellen. Um ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten, beabsichtigen die planenden Kommunen im Landkreis Dachau ihren Anteil an regenerativen Energien zu erhöhen und gleichzeitig die Entstehung von Windkraftanalgen zu lenken. Um die grundsätzlich im Außenbereich privilegierte Errichtung von Windkraftanlagen städtebaulich zu steuern, haben die planenden Kommunen im Landkreis Dachau beschlossen, basierend auf einem gemeinsamen Konzept Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem interkommunalen sachlichen Teil- Flächennutzungsplan im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darzustellen. Dieser beinhaltet eine Ausweisung derjenigen Bereiche, auf die sich die Nutzung der Windenergie in den nächsten Jahren konzentrieren soll. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fanden in der Zeit vom bis statt. Die Behandlung der Anregung aus der frühzeitigen Beteiligung erfolgte im Gemeinderat Karlsfeld am Danach wurde die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom bis durchgeführt. Sachverhalt: Behandlung der Anregungen im Zuge der Öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Aufgrund der Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren ergeben sich in der vorliegenden Planung folgende wesentliche Änderungen: - Berücksichtigung von aktuellen Richtfunkstrecken privater Anbieter (z. B. Eplus, Vodafone, etc.) in der harten Tabuzone mit einem Abstand von 50 m. In der weichen Tabuzone erfolgt keine Erweiterung dieses Abstands. - der beschränkte Bauschutzbereich um den Sonderlandeplatz Gröbenried wird als harte Tabuzone gewertet. Seite 6 von 60

7 7 - die Abstände zu Schienenwegen werden auf 200 m in der weichen Tabuzone erhöht, um einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Konzentrationsflächen. - Der Abstand zu Bundes- und Staatsstraßen wird in der weichen Tabuzone auf 90 m erweitert, um auch die Anbaubeschränkungszone freizuhalten (zuvor 70 m Abstand) - Berücksichtigung der umzingelnden Wirkung vor allem im Gemeindegebiet Erdweg, Weiler Altstetten, und Gemeinde Schwabhausen, Weiler Kappelhof - Aufgrund der Maßstäblichkeit der vorliegenden Planung (1: bzw. 1:10.000) wird nicht abschließend definiert, welche Teile einer Windkraftanlage innerhalb der Konzentrationsfläche liegen müssen. Diese Aspekte und weitere Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren führen zu Änderungen folgender Konzentrationsflächen: - Wegfall der Konzentrationsflächen 2.1, 2.7, 3.1, 3.3, 6.3, 6.4, Flächenreduzierungen der Konzentrationsflächen 1.2, 1.3, 1.5, 2.5, 2.6, 3.2, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5, 7.3 Der Gemeinderat beschließt, die sich durch die Stellungnahmen ergebenden, oben genannten Änderungen in den Entwurf einzuarbeiten. Folgende Bürger haben Anregungen zum interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan vorgebracht: Gemeinde Bergkirchen - Bürger, Feldgeding, Abwägung/ Die ablehnende Haltung wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten. - Bürger, Neuhimmelreich, Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss der ehemals einheitliche Abstand von 900 m zu jeglicher Wohnbebauung in der vorliegenden Planung nun differenziert betrachtet werden. Zu allen Ortslagen mit Wohnnutzung im Innenbereich wird ein Abstand von mindestens 900 m, zu den bewohnten Außenbereichen mindestens ein Abstand von 600 Seite 7 von 60

8 8 m eingehalten. Das Bayer. LFU hält einen Abstand von etwa 775 m zwischen einem Windpark und allgemeinen Wohngebieten sowie ca. 550 m zu gemischten Bauflächen für ausreichend (vgl. Datenblätter LfU). Bei Windgeschwindigkeiten, die den Betrieb von Windkraftanlagen ermöglichen, liegt bei Einhaltung der LfU-Abstände keine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm in den jeweiligen Siedlungsbereichen vor. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten das Geräusch des Windes die Anlagengeräusche weitestgehend überlagert. Bei einem Abstand von 300 m zu einer Einzelanlage mit einem Schallleistungspegel von 103 db (A) (Referenzanlage gem. Datenblätter LfU) sind nach Untersuchungen des LFU die Richtwerte in einem Dorfgebiet eingehalten. Zu einem allgemeinen Wohngebiet trifft dies ab einem Abstand von etwa 450 m zu. Unberücksichtigt bleiben bei diesen Abstandsvorgaben vorhandene Vorbelastungen. Diese sind im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Rahmen der Planung werden vom Bayer. LfU folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet (Schalltechnische Planungshinweise für Windparks des LfU vom August 2011): 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 m zu einem Mischgebiet und 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Mit den im Folgenden aufgeführten Abständen des Planungskonzepts werden demnach keine unzulässigen Lärmbelastungen in den jeweiligen Gebietskategorien entstehen: m zu einem reinen Wohngebiet 900 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 900 m zu Mischgebiet und Dorfgebiet 600 m zu Wohnbebauung im Außenbereich 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Die Kommunen berücksichtigen daher die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus. Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Das Regelungssystem zum Schutz vor Lärm setzt ausschließlich isoliert an den jeweiligen Quellen an, d. h. Lärm wird für die verschiedenen Verursachergruppen jeweils separat beurteilt und begrenzt. Über eine Summationswirkung von Fluglärm, Straßenverkehrslärm und Lärm durch Windkraftanlagen kann daher keine Aussage getroffen werden, da es sich um verschiedene Arten von Lärm handelt. Hochspannungsfreileitungen emittieren elektromagnetische Felder. Grundsätzlich ist auch hier ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich, in dem nachgewiesen werden muss, dass es zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt. Elektromagnetische Felder stellen jedoch kein Kriterium bei der Ermittlung von Standorten für Windkraftanlagen dar. Hochspannungsfreileitungen werden im aktuellen Planungskonzept aus Sicherheitsgründen freigehalten. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf das Planungskonzept. Seite 8 von 60

9 9 - Bürger, Dachau, Die vorliegende Planung unterschiedet gem. ständiger Rechtsprechung nachweislich zwischen harten und weichen Kriterien in ihrer Begründung. So wird auch im Einzelnen dargelegt, warum entsprechende harte und weiche Kriterien zum Ausschluss von Windkraftnutzung führen (vgl. Kap. 6 und 7 der Begründung). Der angesprochene Abstand zu 110 kv-hochspannungsfreileitungen muss sehr wohl als hart gewertet werden. Gemäß DIN EN ist nach Anbringung von Schwingungsdämpfern der Abstand von mindestens einem Rotordurchmesser einzuhalten, dies entspricht bei der vorliegenden Referenzanlage 100 m. Da der Rotor nicht in diesen Schutzbereich ragen darf, muss der Rotorradius von 50 m addiert werden. Somit ergibt sich ein Gesamtmindestabstand von 150 m. In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten gilt das Verbot der Verletzung der Deckschichten. Dies wäre jedoch für die Gründung einer Windkraftanlage notwendig. Daher ist es tatsächlich nicht möglich, in dieser Schutzzone Windkraftanlagen zu errichten. Daher werden diese Bereiche in der vorliegenden Planung der harten Tabuzone zugeordnet. Unter Kapitel 7.1 werden die angewendeten Abstände der weichen Tabuzone aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erläutert, unter wird die Thematik aus städtebaulichen Gesichtspunkten beleuchtet. Aus diesen beiden Punkten geht hervor, dass sich die gewählten Abstände an den Immissionsrichtwerten eines Windparks orientieren. Die Erweiterung dieser Abstände erfolgt, um auch in Zukunft einen Spielraum für die Siedlungsentwicklung zu schaffen. Eine Gleichbehandlung von allgemeinen Wohngebieten und Misch- bzw. Dorfgebieten wird mit der überwiegenden Wohnnutzung in diesen Bereichen begründet. Von willkürlich gewählten Abständen kann also nicht ausgegangen werden. Es ist zutreffend, dass auf mehreren Konzentrationsflächen Einschränkungen durch den Artenschutz auftreten können. Dies belegt auch die avifaunistische Grobuntersuchung. Allerdings kann dies nicht mit Sicherheit angenommen werden. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist hier erforderlich. Daher können diese Flächen auch nicht aus der Planung herausgenommen werden. Die entsprechenden Hinweise sind bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen angefügt und gut nachvollziehbar. Die planenden Kommunen gehen davon aus, dass mit den dargestellten Konzentrationsflächen von ha im Planungsgebiet der Windkraftnutzung substantieller Raum eingeräumt wird. Nur so kann eine Steuerung der Privilegierung gem. 35 Abs. 3 BauGB erfolgen. Die nördliche Hälfte des genannten Flurstücks Nr. 308, Gemarkung Günding, Gemeinde Bergkirchen liegt in Konzentrationsfläche 6.2. Der südliche Bereich des Flurstücks ist aufgrund des in der weichen Tabuzone definierten Siedlungsabstands von 900 m zu Günding nicht in der Konzentrationsfläche enthalten und kann daher auch nicht in die weitere Konzentrationsflächenplanung mit aufgenommen werden. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf die definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone sowie auf das Planungskonzept. Das genannte Flurstück Nr. 308, Gemarkung Günding wird nicht als Konzentrationsfläche in den Teilflächennutzungsplan aufgenommen. Seite 9 von 60

10 10 Stadt Dachau - Bürger, Dachau, Die genannten Flurnummern 1577 und 1569 sind aus folgenden Gründen nicht als Konzentrationsfläche dargestellt: Lage innerhalb der definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone zu Gröbenried, Neuhimmelreich, Himmelreich und Dachau-Süd von 600 m bzw. 900 m Des Weiteren entfällt die bisherige Konzentrationsfläche 6.4 aufgrund ihrer Nähe zum Flugplatz Gröbenried aus luftfahrtrechtlichen Belangen. Sie liegt innerhalb des beschränkten Bauschutzbereichs sowie innerhalb der Platzrunde (s. auch Stellungnahme Luftamt Südbayern;); demnach ist wohl auch eine Eignung der aufgeführten Flurnummern nicht vorhanden (Lage innerhalb des beschränkten Bauschutzbereichs des Flugplatzes) Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf die definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone sowie auf die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern. Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung. - Firma, Abwägung/ Die positive Haltung gegenüber der vorliegenden Planung und insbesondere in Bezug auf die Konzentrationsflächen 1.3 und 1.4 im Gemeindegebiet Altomünster wird begrüßt. Der Flächenumgriff von Konzentrationsfläche 1.3 ändert sich im Norden aufgrund des Siedlungsabstands zu Asbach geringfügig. - Firma, Dachau, Seite 10 von 60

11 11 Es ist nicht zutreffend, dass im Stadtgebiet Dachau keine Konzentrationsflächen für Windkraftnutzung dargestellt sind (Planungsstand ). Im Norden des Stadtgebiets, nördlich von Pellheim, befindet sich Konzentrationsfläche 4.3, im Südwesten Konzentrationsfläche 6.4, welche jedoch aufgrund luftfahrtrechtlicher Belange nicht weiter verfolgt werden kann. Die vorliegende Planung unterschiedet gem. ständiger Rechtsprechung sehr wohl zwischen harten und weichen Kriterien in ihrer Begründung. So wird auch im Einzelnen dargelegt, warum entsprechende harte und weiche Kriterien zum Ausschluss von Windkraftnutzung führen. Der angesprochene Abstand zu 110 kv-hochspannungsfreileitungen muss als hart gewertet werden. Gemäß DIN EN ist nach Anbringung von Schwingungsdämpfern der Abstand von mindestens einem Rotordurchmesser einzuhalten, dies entspricht bei der vorliegenden Referenzanlage 100 m. Da der Rotor nicht in diesen Schutzbereich ragen darf, ist der Rotorradius von 50 m zu addieren. Somit ergibt sich ein Gesamtmindestabstand von 150 m. Unter Kapitel 7.1 werden die verwendeten Abstände der weichen Tabuzone aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erläutert, unter wird die Thematik aus städtebaulichen Gesichtspunkten beleuchtet. Aus diesen beiden Punkten geht hervor, dass sich die gewählten Abstände an den Immissionsrichtwerten eines Windparks orientieren. Die Erweiterung dieser Abstände erfolgt, um auch in Zukunft einen Spielraum für die Siedlungsentwicklung zu schaffen. Eine Gleichbehandlung von allgemeinen Wohngebieten und Misch- bzw. Dorfgebieten wird mit der überwiegenden Wohnnutzung in diesen Bereichen begründet. Von willkürlich gewählten Abständen kann also nicht ausgegangen werden. Es ist zutreffend, dass auf mehreren Konzentrationsflächen Einschränkungen durch den Artenschutz auftreten können. Dies belegt auch die avifaunistische Grobuntersuchung. Allerdings kann dies nicht mit Sicherheit angenommen werden. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist hier erforderlich. Daher können diese Flächen auch nicht aus der Planung herausgenommen werden. Die entsprechenden Hinweise sind bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen angefügt und gut nachvollziehbar. Die planenden Kommunen gehen davon aus, dass mit den dargestellten Konzentrationsflächen von ha im Planungsgebiet der Windkraftnutzung substantieller Raum eingeräumt wird. Das genannte Flurstück Nr. 211 sowie die nördlichen Teilbereiche von 212 und 213 liegen innerhalb des 900 m Abstands zu Pellheim, das Flurstück 213 und der südliche Teilbereich von Flr.-Nr. 212 innerhalb des 600 m Abstands zur Ziegelei (Behandlung wie Außenbereich aufgrund vorhandener Wohnnutzung). Daher ist dieser Bereich nicht als Konzentrationsfläche im Teilflächennutzungsplan dargestellt. Zusätzlich quert eine Trassenvariante der geplanten Umgehungsstraße die Flurstücke 211, 212 und 213. Die genannten Flurstücke befinden sich darüber hinaus auf (ehemaligen) Abbaugebieten. Daher ist dieser Bereich in der harten Tabuzone ausgeschlossen. Das Landesamt für Umwelt führt dazu in seiner Stellungnahme vom aus: Des Weiteren müssen (potentielle) Rohstoffgewinnungsstellen und somit auch Vorranggebiete für den Abbau von Rohstoffen auch vor den möglichen Gefahren geschützt werden, die bei einer Havarie von den WKA ausgehen können (Kippschutz). Bei heute üblichen Nabenhöhen wird daher in Anlehnung zu üblichen Mindestabständen zu anderen Infrastruktureinrichtungen ein Mindestabstand von 200 m gefordert zu den nächsten gefährdeten Objekten. Seite 11 von 60

12 Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf die definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone sowie auf das Planungskonzept. Die genannten Flurstücke Nr. 211, 212 und 213 Gemarkung Pellheim werden nicht in als Konzentrationsfläche in den Teilflächennutzungsplan aufgenommen Aero Club Dachau e. V., Abwägung/ Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die als problematisch gesehene Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung. Auf die Stellungnahme mit Abwägung und Beschlussfassung des Luftamtes Südbayern wird verwiesen. - Luftsportverband Bayern e.v., Abwägung/ Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die als problematisch gesehene Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung. Auf die Stellungnahme mit Abwägung und Beschlussfassung des Luftamtes Südbayern wird verwiesen. Gemeinde Erdweg - Firma, Die bisherige Konzentrationsfläche 2.7 entfällt in der weiteren Planung aus folgenden Gründen: die bisher als Außenbereich gewertete Ortschaft Langengern ist mittlerweile im Flächennutzungsplan der Gemeinde als MI-Fläche dargestellt. Des Weiteren wird derzeit für die nördlich der Römerstraße gelegene Fläche ein Bebauungsplan erstellt. Daher ist zur Ortschaft Langengern der definierte Abstand zum Innenbereich von 900 m anzuwenden. Somit entfällt das westliche Drittel der Konzentrationsfläche 2.7 Seite 12 von 60

13 13 am südwestlichen Ortsrand der Ortschaft Kleinberghofen liegt ein Reines Wohngebiet, welches in der bisherigen Planung nicht berücksichtigt wurde. Reine Wohngebiete werden in der vorliegenden Planung gem. definierter weicher Kriterien mit einem Abstand von m berücksichtigt. Dadurch entfällt das südöstliche Drittel der Konzentrationsfläche 2.7 Die verbleibende Restfläche beträgt lediglich noch ca. 3,5 ha. Aufgrund des Konzentrationsgedankens werden Splitterflächen kleiner 10 ha nicht als Konzentrationsflächen gem. Planungskonzept dargestellt. Dies führt zum gänzlichen Wegfall der Konzentrationsfläche 2.7 Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde. Um sich bezüglich zukünftiger städtebaulicher Entwicklungen nicht einzuschränken, wählen die Kommunen in ihrer Planung Abstände (1.150 m zu Reinen Wohngebieten, 900 m zum Innenbereich, 600 m zum Außenbereich), die über die vom LfU empfohlenen Werte hinausgehen und im Rahmen der Planungshoheit der Kommunen liegen. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das Planungskonzept mit m Abstand zu Reinen Wohngebieten, 900 m Abstand zum Innenbereich und 600 m Abstand zum Außenbereich. Durch die Berücksichtigung von Langengern als Innenbereich sowie der Berücksichtigung des Reinen Wohngebiets in Kleinberghofen entfällt die Konzentrationsfläche 2.7 in der aktuellen Planung. Gemeinde Haimhausen - Bürger, Amperpettenbach, Die Bayerische Staatsregierung hat in zwei Ministerialschreiben vom und bereits im Rahmen noch laufender Planungen einen möglichst großen Abstand von Windkraftanlagen zu bestehender Wohnbebauung gefordert, so dies möglich ist, also der Windkraft noch in substantieller Form Raum geschaffen wird. Eine überschlägige Prüfung für den hier im Verfahren befindlichen Bereich von 16 Gemeinden im Landkreis Dachau hat ergeben, dass bei Einhaltung einer 10-H-Regel ein substantieller Raum für Windkraftanlagen nicht mehr gegeben wäre. Ob die gegenwärtig von der Bayerischen Staatsregierung gewünschte Abstandsregelung letztlich Gesetzeskraft erlangt, ist derzeit noch offen. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Ortslagen wird insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen. Voraussichtlich werden Windkraftanlagen, deren Planung bereits einen gewissen Stand erreicht hat, von der neuen Abstandsregelung ausgenommen. Insoweit wäre dann auch die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes aber sinnvoll, um so die Lenkungsmöglichkeit des 35 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Für die hier planenden Kommunen gilt weiterhin das Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu belassen, gleichzeitig aber auch auf eine Konzentrierung von Windkraftanlagen Seite 13 von 60

14 14 hinzuwirken und dabei den Belangen des Schutzes von Landschaftsbildern einerseits und der Förderung erneuerbarer Energien andererseits Rechnung zu tragen. In der Frühzeitigen Beteiligung sowie in der Öffentlichen Auslegung wurden die entsprechenden Fachbehörden der Luftfahrt beteiligt. In beiden Verfahrensschritten wurden von den Luftfahrtbehörden keine Bedenken bezüglich der Lage der Konzentrationsflächen im Bezug zum Flughafen München geäußert. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Belange des Flughafens München der Konzentrationsflächenplanung im Planungsgebiet Dachau nicht entgegen stehen. Ob bei der Errichtung potentieller Windkraftanlagen Schwierigkeiten bei der Gründung aufgrund der ehemaligen Mülldeponie oder anderen Altlastflächen entstehen, kann auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht beurteilt werden. Daher sind auch solche Bereiche nicht in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Dies ist immer vom konkreten Standort abhängig und muss im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt werden. Auf die nachfolgende Planungsebene wird verwiesen. Es ist zutreffend, dass Fledermäuse immer wieder an Windkraftanlagen zu Schaden kommen. Gemäß Artenschutzkartierung aus dem Jahr 2013 sind keine windkraftempfindlichen Fledermäuse gem. Anhang 4 des Winderlasses im Bereich der Konzentrationsflächen zu verzeichnen. Im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens muss jedoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt werden. Stellt sich dabei heraus, dass entsprechende Fledermausarten vorhanden sind, muss entsprechend, z. B. in Form von Abschaltzeiten, Vorrichtungen an der Gondel etc., vom Betreiber reagiert werden. Auf die nächste Planungsebene wird verwiesen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung können solche Untersuchungen aufgrund des Flächenumfangs nicht erbracht werden. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, hält an der Planung fest und verweist auf die Beteiligung der Luftfahrtbehörden sowie auf die nächste Planungsebene. - Bürger, Haimhausen, Die angesprochene avifaunistische Grobuntersuchung wurde im Sommer 2012 aufgrund der Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Anspruch dieser Untersuchung war es nicht, genauestens alle Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Planungsgebiet zu dokumentieren. Dies ist schon aufgrund der Planungsgebietsgröße nicht möglich. Vielmehr dient diese Untersuchung dazu, Anhaltspunkte über das Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen zu erhalten. Sie wurde auf Grundlage der ermittelten Potentialflächen durchgeführt. Hierzu äußerte sich auch die Höhere Naturschutzbehörde, dass diese Untersuchung dafür als geeignet angesehen wird (Stellungnahme vom ). Hinsichtlich des Schattenwurfes geht der Bayerische Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien, ) davon aus, dass Belästigungen durch Schattenwurf tatsächlich als nicht erheblich eingestuft werden müssen. Im vorliegenden Fall befinden sich die den Seite 14 von 60

15 15 Konzentrationsflächen am nächsten gelegenen Siedlungsbereiche mindestens 600 m entfernt. Angesichts der besonderen astronomisch-meteorologischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein bewegter Schatten durch die Windkraftanlage entstehen kann, und angesichts der einfachen Möglichkeiten, sich dagegen zu schützen (z. B. Herunterlassen von Rollos während der Beschattungsminuten), ist nicht anzunehmen, dass Belästigungen dadurch tatsächlich als erheblich eingestuft werden müssen. Da der längste Schattenwurf in unseren geografischen Breiten bei flachem Sonnenstand in den Wintermonaten bzw. in den Sommermonaten frühmorgens bzw. spätabends auftritt, kann von einer Belästigung durch Schattenwurf in der Regel nicht ausgegangen werden. Von November bis Januar beträgt die langjährige mittlere Sonnenscheindauer allerdings nur 1,5 bis 2 Stunden am Tag. In den Sommermonaten steht die Sonne früh und abends aber soweit nördlich, dass sich Schatten in den relevanten Zeiten nach Süden orientieren. Grundsätzlich kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Schattenwurf dabei bis in die Siedlungsbereiche erstreckt, dies kann aber bei den gewählten Abständen nicht die Regel sein. Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag sind jedenfalls als nicht erheblich einzustufen (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien, ). Es liegt im Ermessen des Betreibers eine Abschaltautomatik vorzusehen, welche die meteorologischen Parameter (z.b. Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, so dass die tatsächliche Beschattungsdauer noch weiter begrenzt wird. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann dies aber nicht geregelt werden. Hier ist auf die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verweisen. Nach den ministeriellen Schreiben ohne Rechtswirkung vom und vom sollen Windkraftanlagen möglichst viel Abstand zur Wohnbebauung halten. Dennoch ist der Windkraft weiterhin substantieller Raum zu geben. Bei einer Einhaltung von 10 H wäre es aber tatsächlich unmöglich, Standorte im Landkreis zu realisieren. Außerdem sollen konsensfähige Lösungen mit Antragstellern herbeigeführt werden, jedoch ist auf freiwilliger Basis realistisch gesehen kaum einer bereit, auf ein Projekt zu verzichten. In den genannten Punkten ist das Schreiben also in sich widersprüchlich. Es wird Bezug genommen auf die Gesetzesinitiative Bayerns zu einer Länderöffnungsklausel, die Privilegierung von Windkraftanlagen einzuschränken. Weiter soll die Umzingelung von Ortschaften vermieden werden. Dies ist aber ohnehin nach geltender Rechtsprechung im Einzelfall bereits ausgeschlossen. Laut dem Schreiben sollen Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden. Das geltende Gesetz gibt Vertrauensschutz und daher ist nach geltendem Recht zu verfahren. Die aktuelle rechtliche Situation sieht grundsätzlich die Privilegierung von Windkraftanlagen vor. Die Möglichkeit diese zu lenken besteht über den 35 Abs. 3 BauGB. Es gilt also weiterhin die Privilegierung von Windkraftanlagen bis es eine konkrete Gesetzesänderung gibt. Gleichzeitig besteht auch immer noch das Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Die angesprochene Formulierung Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden,.. ist in der Begründung als Zitat aus der Gebietskulisse Windkraft kenntlich gemacht. Hier wird die Einschätzung der ermittelten Konzentrationsflächen gem. Gebietskulisse wiedergegeben. Auch die Gebietskulisse ermittelt, in wesentlich größerem Maßstab, in ganz Bayern aufgrund bestimmter immissionsschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Kriterien geeignete Gebiete für die Windkraftnutzung (siehe auch: Ziel der vorliegenden Planung ist die Konzentrierung von Windkraftanlagen auf einige wenige Bereiche im Planungsgebiet, um eine Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich zu halten. Jedoch ist eine gewisse Auswirkung auf das Landschaftsbild durch die derzeit üblichen Höhen von Windkraftanlagen von bis zu 200 m nicht zu vermeiden. Auswirkungen auf das Landschaftsbild können erst im Zuge eines immissionsschutz- Seite 15 von 60

16 rechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden, wenn ein konkreter Standort der Anlage bekannt ist. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf den Bayerischen Winderlass, die Gebietskulisse Windkraft sowie die avifaunistische Grobuntersuchung Bürger, Die Bayerische Staatsregierung hat in zwei Ministerialschreiben vom und bereits im Rahmen noch laufender Planungen einen möglichst großen Abstand von Windkraftanlagen zu bestehender Wohnbebauung gefordert, so dies möglich ist, also der Windkraft noch in substantieller Form Raum geschaffen wird. Eine überschlägige Prüfung für den hier im Verfahren befindlichen Bereich von 16 Gemeinden im Landkreis Dachau hat ergeben, dass bei Einhaltung einer 10-H-Regel ein substantieller Raum für Windkraftanlagen nicht mehr gegeben wäre. Ob die gegenwärtig von der Bayerischen Staatsregierung gewünschte Abstandsregelung letztlich Gesetzeskraft erlangt, ist derzeit noch offen. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Ortslagen wird insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen. Voraussichtlich werden Windkraftanlagen, deren Planung bereits einen gewissen Stand erreicht hat, von der neuen Abstandsregelung ausgenommen. Insoweit wäre dann auch die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes aber sinnvoll, um so die Lenkungsmöglichkeit des 35 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Für die hier planenden Kommunen gilt weiterhin das Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu belassen, gleichzeitig aber auch auf eine Konzentrierung von Windkraftanlagen hinzuwirken und dabei den Belangen des Schutzes von Landschaftsbildern einerseits und der Förderung erneuerbarer Energien andererseits Rechnung zu tragen. Die geltende rechtliche Situation sieht grundsätzlich die Privilegierung von Windkraftanlagen vor. Die Möglichkeit diese zu lenken besteht über den 35 Abs. 3 BauGB. Es gilt also weiterhin die Privilegierung von Windkraftanlagen bis es eine konkrete Gesetzesänderung gibt. Gleichzeitig gilt auch immer noch das Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Bei Einhaltung der 10 H Regel sind keine Konzentrationsflächen im Planungsgebiet Dachau möglich. Durch die Freihaltung von Bereichen, in denen sich landschaftliche Vorbehaltsgebiete und regionale Grünzüge überlagern, soll auf sensible Landschaftsräume Rücksicht genommen werden. Der Erholungsfaktor ist daher nur ein Teilaspekt der Begründung. Die Kommunen berücksichtigen mit den eingehaltenen Abständen (1.150 m zu Reinen Wohngebieten, 900 m zu Allgemeinen Wohngebieten/ Mischgebieten, 600 m zum Außenbereich) die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus (800 m zu Allgemeinen Wohngebieten, 500 m zu Mischgebieten und Außenbereichsbebauung). Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sowie durch eine evtl. auftretenden Seite 16 von 60

17 17 optisch bedrängende Wirkung sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Die avifaunistische Grobuntersuchung dient dazu, Anhaltspunkte über das Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen zu erhalten. Im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens muss jedoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt werden, die genaue Aussagen zu windkraftempfindlichen Arten liefert. Dies kann jedoch auf Ebene der Flächennutzungsplanung aufgrund des großen Gebietsumgriffs nicht geleistet werden. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Es ist zutreffend, dass sich im gesamten Planungsgebiet mehrere Konzentrationsflächen befinden. Dies lässt sich vor allem anhand der Siedlungsstrukturen und den dazu eingehaltenen Abständen ableiten. Bei der Erstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft ist darauf zu achten, dass der Windkraftnutzung substantieller Raum eingeräumt wird. Dies ist nach Auffassung Karlsfeld mit den angewendeten Kriterien, insbesondere bezüglich der Abstände der Fall. Würde man die 10 H Regel anwenden, wären keine Konzentrationsflächen im Planungsgebiet möglich, auf denen die heute üblichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m entstehen könnten. Dies würde einer rechtswidrigen Negativplanung gleichkommen. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf die bestehende Rechtslage. - Bürger, Amperpettenbach, In der Frühzeitigen Beteiligung sowie in der Öffentlichen Auslegung wurden die entsprechenden Fachbehörden der Luftfahrt beteiligt (Deutsche Flugsicherung DFS, Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung BAF, Luftamt Südbayern). In beiden Verfahrensschritten brachten die Luftfahrtbehörden keine gravierenden Bedenken hinsichtlich der Lage der Konzentrationsflächen im Bezug zu Einrichtungen der Luftfahrt vor. Es wurde jedoch darauf verwiesen, dass es im konkreten Einzelfall grundsätzlich einer erneuten Überprüfung bedarf. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Belange der Luftfahrt der Konzentrationsflächenplanung im Planungsgebiet Dachau nicht entgegenstehen. Die Bayerische Staatsregierung hat in zwei Ministerialschreiben vom und bereits im Rahmen noch laufender Planungen einen möglichst großen Abstand von Windkraftanlagen zu bestehender Wohnbebauung gefordert. Eine überschlägige Prüfung für den hier im Verfahren befindlichen Bereich von 16 Gemeinden im Landkreis Dachau hat ergeben, dass bei Einhaltung einer 10-H-Regel ein substantieller Raum für Windkraftanlagen nicht mehr gegeben wäre. Ob die gegenwärtig von der Bayerischen Staatsregierung gewünschte Abstandsregelung letztlich Gesetzeskraft erlangt, ist derzeit noch offen. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Ortslagen wird insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen. Voraussichtlich werden Seite 17 von 60

18 18 Windkraftanlagen, deren Planung bereits einen gewissen Stand erreicht hat, von der neuen Abstandsregelung ausgenommen. Insoweit wäre dann auch die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes aber sinnvoll, um so die Lenkungsmöglichkeit des 35 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Für die hier planenden Kommunen gilt weiterhin das Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu belassen, gleichzeitig aber auch auf eine Konzentrierung von Windkraftanlagen hinzuwirken und dabei den Belangen des Schutzes von Landschaftsbildern einerseits und der Förderung erneuerbarer Energien andererseits Rechnung zu tragen. Die geltende rechtliche Situation sieht grundsätzlich die Privilegierung von Windkraftanlagen vor. Die Möglichkeit diese zu lenken besteht über den 35 Abs. 3 BauGB. Daher haben die planenden Kommunen die Aufstellung eines sachlichenteilflächennutzungsplans beschlossen. Es gilt also weiterhin die Privilegierung von Windkraftanlagen bis es eine konkrete Gesetzesänderung gibt. Gleichzeitig gilt auch immer noch das Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Die vorliegende Planung basiert unter anderem auf den aktuellen Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr Eine Überprüfung der neusten Daten aus dem Jahr 2013 (Stand Oktober) hat keine Änderungen im Planungsgebiet ergeben. Demnach liegen keine Brutplätze windkraftempfindlicher Vogelarten bzw. Fledermausfunde im Bereich der Konzentrationsflächen vor. Auch die im Sommer 2012 durchgeführte avifaunistische Grobuntersuchung liefert das gleiche Ergebnis bzgl. der Vogelvorkommen. Im Zuge eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist jedoch nochmals erneut bei einem konkreten Antrag zu prüfen, ob empfindliche Vogel- und Fledermausarten erheblich durch die Errichtung von Windkraftanlagen betroffen sind. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf die Beteiligung der Luftfahrtbehörden sowie die bestehende Rechtslage und ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren. Gemeinde Hilgertshausen-Tandern - Bürger, Hilgertshausen-Tandern, Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde, welches sich auf objektive, für das gesamte Planungsgebiet einheitliche Kriterien stützt. Die ermittelten Konzentrationsflächen ergeben sich aus diesen Kriterien. Bei der Wahl der Abstände muss die derzeit geltende Rechtsprechung Berücksichtigung finden. Daher wird in der vorliegenden Planung zwischen Innen- und Außenbereich bezüglich der einzuhaltenden Abstände unterschieden. Das Bayer. LFU hält einen Abstand von etwa 775 m zwischen einem Windpark und allgemeinen Wohngebieten sowie ca. 550 m zu gemischten Bauflächen für ausreichend (vgl. Datenblätter LfU). Seite 18 von 60

19 19 Bei Windgeschwindigkeiten, die den Betrieb von Windkraftanlagen ermöglichen, liegt bei Einhaltung der LfU-Abstände keine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm in den jeweiligen Siedlungsbereichen vor. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten das Geräusch des Windes die Anlagengeräusche weitestgehend überlagert. Bei einem Abstand von 300 m zu einer Einzelanlage mit einem Schallleistungspegel von 103 db (A) (Referenzanlage gem. Datenblätter LfU) sind nach Untersuchungen des LFU die Richtwerte in einem Dorfgebiet eingehalten. Zu einem allgemeinen Wohngebiet trifft dies ab einem Abstand von etwa 450 m zu. Unberücksichtigt bleiben bei diesen Abstandsvorgaben vorhandene Vorbelastungen. Im Rahmen der Planung werden vom Bayer. LfU folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet (Schalltechnische Planungshinweise für Windparks des LfU vom August 2011): 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 m zu einem Mischgebiet und 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Mit den im Folgenden aufgeführten Abständen des Planungskonzepts werden demnach keine unzulässigen Lärmbelastungen in den jeweiligen Gebietskategorien entstehen: m zu einem reinen Wohngebiet 900 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 900 m zu Mischgebiet und Dorfgebiet 600 m zu Wohnbebauung im Außenbereich 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Die Kommunen berücksichtigen daher die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus. Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Es ist zutreffend, dass Infraschall an Windenergieanlagen auftritt. Allerdings ist in unserer Umwelt Infraschall ein regelmäßig vorkommendes Ereignis, jedoch überwiegend hervorgerufen durch natürliches Vorkommen. Diese Aussage entstammt von amerikanischen Wissenschaftlern, die sich mit der Thematik intensiv auseinandergesetzt haben. (Wind Turbine Sound and Health Effects, An Expert Panel Review Dezember 2009). Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) führte in den Jahren 1998 und 1999 eine Langzeit-Geräusch-Immissionsmessung an einer 1MW Windkraftanlage durch. Das Ergebnis der Studie zeigt, dass die im Infraschallbereich liegenden Schallemissionen der Windkraftanlage weit unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und daher zu keinen Belästigungen führen. Außerdem wurde festgestellt, dass der durch den Wind erzeugte Infraschall wesentlich stärker ist als der ausschließlich durch die Windkraftanlage verursachte. (HAMMERL C., FICHTNER,J.: Langzeit-Geräuschimmissionsmessungen an der 1-MW-Windenergieanlage Nordex N54 in Wiggensbach bei Kempten (Bayern); Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Januar 2000, S. 67) Auch die neuesten Untersuchungen des LfU aus dem Jahr 2013 führen zu keinen gegenteiligen Erkenntnissen. Siehe hierfür auch die Internetseite: eit.pdf Das Bundesgesundheitsamt kommt nach einer breit angelegten Untersuchung aus dem Jahr 1982 zu dem Ergebnis, dass niemand von einer unterschwelligen Gefährdung der Gesundheit ausgehen muss. Über 100 Versuchspersonen wurden an jeweils fünf aufeinander folgenden Tagen jeweils über 8 Stunden mit Infraschall beaufschlagt. Die Reaktionen der Personen wurden mit sozialwissenschaftlichen als auch mit biochemischen Methoden erfasst. Die Hypothese des Bundesgesundheitsamtes war, dass Infraschall eine "unhörbare Gefahr" Seite 19 von 60

20 20 darstellt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden 1982 veröffentlicht. In dem Vorwort dieser Studie fassen die Autoren ihre Forschungsergebnisse folgendermaßen zusammen: "... Jedoch erwies sich unhörbarer Infraschall als völlig harmlos. Für uns war dieses Ergebnis zunächst etwas enttäuschend. Aber bald konnten wir erkennen, dass unsere gründlichen Untersuchungen einen Beitrag zur Verminderung der Furcht vor Infraschall in der öffentlichen Meinung leisten können." (vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Materialien Nr. 63, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen 2002). Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall in Wohnungen konnten bisher nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Infraschall den Gesetzen der Akustik unterliegt, d. h. durch entsprechende Abstände verringert sich die Immission (VG Würzburg Urteil vom 7. Juni 2011, AZ W 4 K ). Bei komplexen Einwirkungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (BVerfG, NichtannahmeBeschlussempfehlung vom 28. Februar 2002, AZ 1 BvR 1676/01). Jedenfalls sind ab einem Abstand von 250 Metern von einer WKA im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung zum Infraschall geboten (vgl. Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanalgen, Bayer. Staatsministerien, ). Ziel der vorliegenden Planung ist die Konzentrierung von Windkraftanlagen auf einige wenige Bereiche im Planungsgebiet, um eine Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich zu halten. Jedoch ist eine gewisse Auswirkung auf das Landschaftsbild durch die derzeit üblichen Höhen von Windkraftanlagen von bis zu 200 m nicht zu vermeiden. Die vorliegende Planung basiert unter anderem auf den aktuellen Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr Eine Überprüfung der neusten Daten aus dem Jahr 2013 (Stand Oktober) hat keine Änderungen im Planungsgebiet ergeben. Demnach liegen keine Brutplätze windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen vor. Auch die im Sommer 2012 durchgeführte avifaunistische Grobuntersuchung liefert das gleiche Ergebnis. Allerdings sind Flugbeobachtungen von Rotmilan und Wespenbussard verzeichnet. Ob es zur Gefährdung dieser Arten durch die Errichtung von potentiellen Windkraftanlagen auf den dargestellten Konzentrationsflächen 1.1 und 1.2 kommt, muss im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Form einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung geklärt werden. Auf die nächste Planungsebene wird verwiesen. Die Konzentrationsflächen 2.1 und 2.2 werden aus artenschutzrechtlicher Sicht in der Grobuntersuchung als unproblematisch eingestuft. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf das Planungskonzept mit m Abstand zu Reinen Wohngebieten, 900 m Abstand zum Innenbereich und 600 m Abstand zum Außenbereich sowie auf die avifaunistische Grobuntersuchung aus dem Jahr Seite 20 von 60

21 21 Gemeinde Petershausen - Bürger, Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss der ehemals einheitliche Abstand von 900 m zu jeglicher Wohnbebauung in der vorliegenden Planung nun differenziert betrachtet werden. Zu allen Ortslagen mit Wohnnutzung im Innenbereich wird ein Abstand von mindestens 900 m, zu den bewohnten Außenbereichen mindestens ein Abstand von 600 m eingehalten. Das Bayer. LFU hält einen Abstand von etwa 775 m zwischen einem Windpark und allgemeinen Wohngebieten sowie ca. 550 m zu gemischten Bauflächen für ausreichend (vgl. Datenblätter LfU). Bei Windgeschwindigkeiten, die den Betrieb von Windkraftanlagen ermöglichen, liegt bei Einhaltung der LfU-Abstände keine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm in den jeweiligen Siedlungsbereichen vor. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten das Geräusch des Windes die Anlagengeräusche weitestgehend überlagert. Bei einem Abstand von 300 m zu einer Einzelanlage mit einem Schallleistungspegel von 103 db (A) (Referenzanlage gem. Datenblätter LfU) sind nach Untersuchungen des LFU die Richtwerte in einem Dorfgebiet eingehalten. Zu einem allgemeinen Wohngebiet trifft dies ab einem Abstand von etwa 450 m zu. Unberücksichtigt bleiben bei diesen Abstandsvorgaben vorhandene Vorbelastungen. Im Rahmen der Planung werden vom Bayer. LfU folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet (Schalltechnische Planungshinweise für Windparks des LfU vom August 2011): 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 m zu einem Mischgebiet und Außenbereichsbebauung 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Mit den im Folgenden aufgeführten Abständen des Planungskonzepts werden demnach keine unzulässigen Lärmbelastungen in den jeweiligen Gebietskategorien entstehen: m zu einem reinen Wohngebiet 900 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 900 m zu Mischgebiet und Dorfgebiet 600 m zu Wohnbebauung im Außenbereich 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Die Kommunen berücksichtigen daher die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus. Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Der Gemeinderat Karlsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf das Planungskonzept. Seite 21 von 60

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