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1 Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien T F E finanzdienstleister@wko.at W Datum Besteuerung von Kapitalvermögen (Wertpapier-KESt) Index 1. Wertpapier-KESt Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitaleinkünfte nach dem EStG Verlustausgleich In-Kraft-Treten der Wertpapier-KESt Wertpapier-KESt im Detail Anleihen Investmentfonds Zertifikate Lebensversicherungen Aktien Gold und Edelmetalle Ausnahmen von der Wertpapier-KESt Fondsgebundene Lebensversicherungen Tilgungsträger... 8 Hinweis: Dieser Artikel wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet, da sich stets Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen ergeben können.

2 1. Wertpapier-KESt 1.) Was ist die Wertpapier-KESt? Die Wertpapier-KESt ist eine Steuer, die im Inland direkt vom depotführenden oder auszahlenden Institut errechnet, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 bis 2014 (Abgabenänderungsgesetz) wurde zusätzlich zur bisherigen Besteuerung der Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital eine 25%ige Besteuerung von Zuwächsen an Kapitalvermögen beschlossen. Seit sind somit Wertsteigerungen, unabhängig von einer allfälligen Behaltedauer der Wertpapiere, einer 25%igen Steuer zu unterziehen. Im Gegenzug dazu gibt es die Möglichkeit eines Verlustausgleichs innerhalb der Einkunftsart. Durch den Steuerabzug gelten die Erträge als endbesteuert, wie es beispielsweise für Zinsen aus Bankguthaben bereits bekannt ist. Hinweis: Eine Aufnahme in die Steuererklärung ist zwar nicht mehr notwendig, für einen allfälligen Verlustausgleich allerdings unabdingbar. 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen 2.) Was ist die Kapitalertragssteuer? 3.) Was bedeutet endbesteuert? Unter der Kapitalertragssteuer (KESt) versteht man die Einkommensteuer (ESt), die durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird. 1 Der KESt unterliegen beispielsweise: Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien und aus GmbH-Beteiligungen Zinserträge aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren Einkünfte aus Derivaten Die KESt wird in Höhe von 25% vom Kapitalertrag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Erträge gelten damit als endbesteuert. Endbesteuerung bedeutet, kurz gesagt, dass die ESt mit der KESt abgegolten wird und die mit KESt belasteten Einkünfte keiner weiteren Besteuerung mehr unterzogen werden müssen. Somit besteht für diese Einkünfte auch keine Steuererklärungspflicht. 3. Kapitaleinkünfte nach dem EStG 4.) Was zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen? 5.) Was bezeichnet man als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital? 6.) Was versteht man unter Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen? 7.) Was zählt zu den Einkünfte aus Derivaten? 1 93 EStG

3 Unter die Kapitaleinkünfte isd des 27 EStG sind zu subsumieren: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, Einkünfte aus Derivaten. Die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind, bildlich gesprochen, Früchte, die der überlassene Kapitalstamm abwirft. Die steuerlichen Vorschriften über Einkünfte aus der Überlassung von Kapital entsprechen im Wesentlichen jenen der bis dahin geltenden Einkünfte aus Kapitalvermögen, dh Gewinnausschüttungen, Zinsen, Diskontbeträge (von Wechseln und Anweisungen), Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern. Unter anderem werden hier auch Zuwendungen von Privatstiftungen (außer Substanzauszahlungen), Versicherungsleistungen, Ausgleichszahlungen sowie Leihgebühren im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines Pensionsgeschäftes erfasst. Seit sind Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen des Kapitalstammes als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerpflichtig. Das sind insbesondere Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, GmbH-Anteilen, Fondsanteilen, sowie von Forderungswertpapieren. Zu den Einkünften aus Derivaten gehören der Differenzausgleich, die Stillhalterprämie, Einkünfte aus der Veräußerung und sonstigen Abwicklung bei Termingeschäften (zb Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten. Darunter fallen auch Indexzertifikate oder gelinkte Schuldverschreibungen. Neu ist, dass Gewinne insbesondere aus Zertifikaten, die rechtlich als Forderungswertpapiere ausgestaltet sind, nach dem EStG zu den Einkünften aus Derivaten und nicht zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen zählen. 4. Verlustausgleich 8.) Ist eine Verlustverrechnung möglich? Wenn ja, wie erfolgt diese? 9.) Wie lauten die Übergangsbestimmungen hinsichtlich Verlustverwertung? 10.) Wie verhält es sich mit der Verlustverwertung über die Grenze? Nach der neuen Rechtslage ist ein Verlustvortrag bzw ein Ausgleich von Verlusten aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkünften grundsätzlich nicht möglich. Möglich ist es jedoch, innerhalb der Kategorien der Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, eine Verlustverrechnung vorzunehmen. Für Zwecke der Verlustverrechnung werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in zwei Töpfe getrennt: Topf 1 beinhaltet Kapitaleinkünfte, die dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegen (zb Einkünfte aus Aktien und GmbH-Beteiligungen, Einkünfte aus Derivaten); dem Topf 2 sind Kapitaleinkünfte zuzuordnen, die dem Tarifsteuersatz unterliegen (Lebensversicherungen, Einkünfte aus stillen Beteiligungen, Zinsen aus privaten Darlehen etc). Eine Verlustverrechnung zwischen den beiden Töpfen ist nicht möglich, auch wenn für die 25%- Einkünfte eine Regelbesteuerungsoption ausgeübt wurde. Innerhalb des ersten Topfes ist eine weitere Verrechnungshürde vorgesehen: Hier können Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen nicht mir risikolosen Einkünften wie Bankzinsen und Zuwendungen von Privatstiftungen verrechnet werden. Soweit Verluste aus Kapitalvermögen nicht bereits beim KESt-Abzug durch die depotführende Stelle berücksichtigt wurden, können sie im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Das wird in Fällen notwendig sein, wo es keine depotführende Stelle gibt, so zb bei GmbH-Beteiligungen. Im Zuge dieser so genannten Regelbesteuerung - 3 -

4 werden Einkünfte, die dem Sondersteuersatz unterliegen und endbesteuerungsfähig sind, im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt. Diese Veranlagung kann entweder weiterhin zum Sondersteuersatz von 25%, oder auf Antrag zum Tarifsteuersatz erfolgen. Wie auch bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung ist weiterhin keine Verrechnung von Verlusten aus stillen Gesellschaften möglich weder mit anderen Kapitaleinkünften, noch mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. Dafür können Verluste aus stillen Beteiligungen als einzige Verlustart innerhalb der Kapitaleinkünfte vorgetragen werden. In den Folgejahren sind die vorgetragenen Verluste dann mit positiven Einkünften aus derselben stillen Beteiligung verrechenbar. Zusätzlich zu den genannten allgemeinen Verlustausgleichsverboten des Kapitalvermögens ist zu beachten, dass auch bestimmte Übergangsbestimmungen die Verlustverrechnung einschränken können. Eine Verrechnung von realisierten Veräußerungsverlusten mit realisierten Gewinnen ist immer nur dann möglich, wenn sowohl Veräußerungsgewinn als auch Veräußerungsverlust unter das gleiche Besteuerungsregime fallen. Je nachdem, ob Anschaffung und Veräußerung des Kapitalvermögens vor oder nach dem bzw erfolgt, wird zwischen drei Besteuerungsregimen unterschieden: Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz (Besteuerungsregime 1): Anteile von über 1%, die vor dem angeschafft und bis außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert wurden. Besteuerung mit dem Tarifsteuersatz (Besteuerungsregime 2): Anteile, die vor dem innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden. Die Spekulationsfrist beträgt für Anschaffungen vor dem ein Jahr, bei Anschaffungen ab dem wurde sie auf 15 Monate verlängert. Besteuerung mit dem Sondersteuersatz von 25% (Besteuerungsregime 3): Sämtliche Veräußerungen von Kapitalanteilen ab dem mit Ausnahme von Beteiligungen unter 1%, die vor dem angeschafft und außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden (die entsprechenden Kapitaleinkünfte sind nicht steuerpflichtig und somit sind auch allfällige Verluste nicht ausgleichsfähig). Eine Verrechnung von inländischen Veräußerungsverlusten mit ausländischen Kapitaleinkünften ist möglich, wenn die ausländischen Kapitaleinkünfte in Österreich steuerpflichtig sind. Ist z.b. ein Steuerpflichtiger in Österreich ansässig, erwirtschaftet er einen Verlust aus der Veräußerung eines inländischen GmbH-Anteils und erhält im selben Jahr eine Dividende aus Deutschland, so sind diese Kapitaleinkünfte miteinander verrechenbar, da beide Einkünfte in Österreich dem Sondersteuersatz von 25% unterliegen. Umgekehrt ist auch ein ausländischer Verlust in Österreich verrechenbar, jedoch unter der Voraussetzung, dass es im Ausland zu keiner Verlustverwertung kommt und der Verlust nach österreichischen Steuervorschriften ermittelt wird. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, so werden die bis zum Wegzug angefallenen stillen Reserven auf Antrag eingefroren und im Veräußerungszeitpunkt nachträglich versteuert. Zieht wiederum ein Steuerpflichtiger von einem EU-Mitgliedsstaat nach Österreich, werden im Falle einer späteren Veräußerung nur die anteiligen, ab dem Zuzugszeitpunkt generierten stillen Reserven besteuert

5 5. In-Kraft-Treten der Wertpapier-KESt 11.) Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit eine Wertpapier-KESt eingehoben werden kann? Grundsätzlich sind von der neuen steuerlichen Regelung jene Wertpapiere betroffen, die nach dem (Aktien, GmbH-Anteile) bzw nach dem (Forderungswertpapiere und Derivate) angeschafft und nach dem wieder verkauft werden. Beispiel Anschaffung Veräußerung Wertpapier-KESt nein nein nein ja ja Beispiel 1: Da der Anschaffungszeitpunkt der Aktie vor dem und der Veräußerungszeitpunkt vor dem liegt, gilt die alte Regelung - keine Wertpapier-KESt. Da erst nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr veräußert wurde, sind auch keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu versteuern. Beispiel 2: Grundsätzlich gilt, dass ein Wertpapier, das zwar nach dem angeschafft, aber vor dem mit Gewinn veräußert wurde, nicht der neuen Regelung unterliegt. Bei diesem Veräußerungsgewinn handelt es sich weiterhin um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, die in die Steuererklärung aufzunehmen sind und dem Tarifsteuersatz (bis zu 50 %) zu unterziehen sind. Beispiel 3: Grundsätzlich gilt auch hier, dass ein Wertpapier, das zwar nach dem angeschafft, aber vor dem mit Gewinn veräußert wurde, nicht der neuen Regelung unterliegt. Bei diesem Veräußerungsgewinn handelt es sich jedoch obwohl die Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt - weiterhin um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, die in die Steuererklärung aufzunehmen sind und dem Tarifsteuersatz (bis zu 50 %) zu unterziehen sind. Beispiel 4: Da die Aktie nach dem erworben wurde und auch nach dem veräußert wurde, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte der Wertpapier-KESt. Beispiel 5: Es ist jedenfalls die neue Besteuerung von Wertpapieren anzuwenden. 6. Wertpapier-KESt im Detail 12.) Wann unterliegen Anleihen der neuen Wertpapier-KESt? 13.) Welche Besonderheit gilt bei Investmentfonds? 14.) Ab welchem Zeitpunkt gelten Zertifikate als von der Wertpapier-KESt umfasst? 15.) Unter welchen zwei Voraussetzungen fallen Versicherungen unter die Wertpapier-KESt? 16.) Unterliegen Aktien der Wertpapier-KESt? 17.) Was gilt bei Gold und Silber? - 5 -

6 6.1. Anleihen Anleihen werden auch als Schuldverschreibungen oder Obligationen bezeichnet. Es handelt sich um eine besondere Form der Kapitalbeschaffung, die einerseits einen Anspruch auf Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrages am Ende der Laufzeit und andererseits eine Verzinsung (Rente) während der Laufzeit verbrieft. In der Regel wird eine Anleihe in mehrere Teilschuldverschreibungen gestückelt, meist wird darüber nur eine Sammelurkunde, und nicht mehrere Wertpapiere, ausgestellt. Erträge aus Anleihen zählen zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital. Die neue Wertpapierbesteuerung fällt für Gewinne aus dem Verkauf von Anleihen nur dann an, wenn sie nach dem erworben und nach dem verkauft worden sind Investmentfonds Kursgewinne, die innerhalb eines Fonds erzielt werden, unterliegen seit jedenfalls der Wertpapier-KESt. Neu ist, dass innerhalb des Fonds ein Verlustvortrag möglich ist. Auf Anlegerebene ist beim Verkauf des Fonds der Gewinn zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös zu versteuern. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten, steuerfreie Ausschüttungen vermindern die steuerlichen Anschaffungskosten. Substanzgewinne sind nur bis zu maximal 60% steuerpflichtig, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Hier gibt es eine Übergangsregelung, sodass die 60% erst in Schritten erreicht werden (siehe Abbildung). Wird der Fonds im Betriebsvermögen gehalten, sind die Substanzgewinne (wie bisher) voll steuerpflichtig. Abbildung 1: Übergangsregel bei Substanzgewinnen 6.3. Zertifikate Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen von Banken. Es handelt sich um Urkunden, mit denen sich der Aussteller (Emittent) dem Inhaber (Anleger) gegenüber zur Rückzahlung einer geliehenen Summe an Geld und einer Verzinsung oder sonstige Leistung verpflichtet. Eine Besonderheit von Zertifikaten liegt darin, dass der Kurs des Wertpapiers vom Wert eines anderen Vermögensgegenstandes 2 bestimmt wird. Zertifikate zählen zu den sonstigen derivativen Finanzinstrumenten und sind insofern von der neuen Wertpapier-KESt erfasst. 3 Die neuen Regelungen sind auf Käufe nach dem anzuwenden. 4 2 Basiswert oder Underlying, das sind zb Rohstoffe, Finanzvermögen oder sonstige Wirtschaftsgüter Abs 4 EStG idf BGBl I 111/

7 6.4. Lebensversicherungen Unterschiedsbeträge zwischen den eingezahlten Versicherungsprämien und der Versicherungsleistung unterliegen den neuen Regelungen über die Wertpapier-KESt, wenn es sich um sogenannte Einmalerlagsversicherungen handelt, dh wenn im Versicherungsvertrag nicht laufenden, gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind. Im Rahmen des BBG 2011 wurde die Mindestlaufzeit an das Versicherungssteuergesetz angepasst und daher von 10 auf 15 Jahre erhöht (siehe auch Punkt 7.1.) Aktien Aktien verkörpern die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft und umfassen insbesondere das Recht auf Auszahlung einer Dividende. Dividenden aus Aktien zählen zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital und waren damit schon bisher mit 25% endbesteuert. Nach dem realisierte Wertsteigerungen (=Veräußerungsgewinne) sind nach der Regelung ebenfalls steuerpflichtig Gold und Edelmetalle Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Edelmetallen bleibt auch nach dem Stabilitätsgesetz 2012 sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen unverändert. Im Privatvermögen sind daher nur Spekulationsgewinne (=Veräußerungsgewinne, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr verstrichen ist) steuerpflichtig, realisierte Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind weiterhin von der Einkommensteuer befreit. Im Betriebsvermögen sind bzw. waren derartige Wertsteigerungen immer schon steuerpflichtig, und zwar unabhängig von der Behaltedauer. Kauft daher ein österreichischer Finanzdienstleister zb in Deutschland Gold oder Silber ein und verkauft er dieses in Österreich an seine Kunden, unterliegt ein allfälliger Gewinn aus diesem Verkauf (unabhängig von einer allfälligen Spekulationsfrist) der österreichischen Einkommensteuer. Gleiches gilt, wenn der Kunde das Geld direkt an den deutschen Verkäufer überweist und der österreichische Finanzdienstleister das Gold oder Silber für den Kunden von Deutschland abholt, der vermittelte Umsatz also in Österreich bewirkt wird. Werden derartige Geschäfte durch eine juristische Person (zb GmbH) getätigt, unterliegen die Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer. 7. Ausnahmen von der Wertpapier-KESt 18.) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit fondsgebundene Lebensversicherungen nicht der Wertpapier-KESt unterliegen? 19.) Was gilt bei Tilgungsträger? 7.1. Fondsgebundene Lebensversicherungen Einkünfte aus Versicherungsprodukten, einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen, sind von der Einkommensteuer befreit, solange gleich bleibende 4 Zertifikate, die vor dem angeschafft werden, unterliegen daher nicht der neuen Regelung (vgl 124b Z 185 lit a EStG idf BGBl I 111/2010)

8 Prämienzahlungen vereinbart wurden, die Laufzeit mehr als 15 Jahre beträgt und deren Kapitalauszahlung oder Rentenzahlung nach Ablauf von 15 Jahren ab Vertragsabschluss beginnt. Findet bloß eine einmalige Prämienzahlung statt und beträgt die Vertragslaufzeit weniger als 15 Jahre, liegen ebenfalls Kapitaleinkünfte vor (siehe auch Punkt 6.4.) 7.2. Tilgungsträger Als Tilgungsträger bezeichnet man alle Formen von Kapitalanlagen, die zur Tilgung eines endfälligen Kredites angespart werden. Das können Versicherungsprodukte wie Ablebensversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen sein, aber auch Investmentfonds oder Wertpapiere wie Aktien oder Zertifikate. Ziel ist es, mehr Zinsen durch den Tilgungsträger zu erhalten als beim Kredit zu bezahlen sind. Grundsätzlich sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Tilgungsträgern, die nach dem abgeschlossen werden, der Wertpapier-KESt zu unterziehen. Bei reinen Versicherungsprodukten bestehen (wie im vorigen Punkt bereits erwähnt) folgende Ausnahmen: 1. wenn die Höchstlaufzeit des Vertrages mehr als 15 Jahre beträgt und 2. laufende und im Wesentlichen gleich hohe Prämienzahlungen vereinbart werden. Versicherungsprodukte waren schon bisher und bleiben auch in Zukunft unter den genannten Voraussetzungen steuerfrei. Allgemein gibt es für Tilgungsträger (nicht nur für Lebensversicherungen) unter den folgenden Voraussetzungen eine Steuerbefreiung: 5 a.) Abschluss vor dem : bereits abgeschlossene Tilgungsträger fallen nicht unter die neue Steuer. b.) Erstellung eines Tilgungsplans: Damit ist ein Ansparplan gemeint, der gemeinsam mit dem Kreditinstitut erstellt und auf den Kredit abgestimmt ist. c.) Mittelverwendung Anschaffung, Errichtung und Sanierung für Wohnraum: Der Zweck des Kredites, für den der Tilgungsträger angespart wird, muss im Erwerb eines Eigenheims, in Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung liegen. d.) Die Höhe der Darlehensvaluta darf Euro ,- nicht übersteigen. e.) Befreiung auf Antrag: Es erfolgt keine automatische Befreiung von der Wertpapier- KESt. Ein Antrag muss vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung gestellt werden. Tilgungsträger unterliegen nicht der Wertpapier-KESt, wenn der Tilgungsträger für einen Kreditvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ein Tilgungsplan erstellt wurde, die Aufnahme des Kredites zur Wohnraumbeschaffung dient, das Darlehen ,- nicht übersteigt und ein Antrag auf Steuerbefreiung gestellt wird. Für Tilgungsträger, die die Darlehenssumme von Euro ,- übersteigen, gilt die Steuerbefreiung jedoch anteilig b Z 185 lit d EStG idf BGBl I 111/

9 Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Autoren: Mag. Cornelius Necas, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Kanzlei NWT Necas Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Mag. Sandra Siemaszko, Referentin des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO) (November 2013) Literaturhinweise: [1] Doralt, W.: Steuerrecht 2010/11 Ein systematischer Überblick, 12. Auflage, Wien, [2] Bodis, A.: Die steuerliche Behandlung von Tilgungsträgern nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, in: Recht der Wirtschaft Nr 111 (RdW 2/2011/111), Februar [3] Kirchmayr, S./Polivanova-Rosenauer, T.: Budgetbegleitgesetz Besteuerung von Kapitalvermögen, in: Bankarchiv Dezember 2010 (ÖBA 12/10), S 781 ff. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels ist ausgeschlossen

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