Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis
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- Emilia Vogel
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1 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Julian Fischer und Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Rechtsfragen 59. Betriebstagung, Forschungsstelle Recht im Deutschen
2 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Überblick Teil I: (Julian Fischer) Das Ausscheiden des Mitarbeiters nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Was gilt es zu beachten? Teil II: (Florian Klein) Haftungsrechtliche Gefahren bei Versendung eines -Verteilers bei falscher Providerauskunft 2
3 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Teil I: Das Ausscheiden des Mitarbeiters nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Name, (Profil-)Foto, -Account Was sollten Hochschulen und Rechenzentren beachten? 3
4 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters Name des Mitarbeiters Sachverhalt: Ein Autor hat ausschließlich im Jahr 2006 gegen eine Vergütung von insgesamt 682 vier Beiträge für eine Zeitschrift verfasst. LG Düsseldorf (U. v ; Az. 2a O 235/12) Im Impressum der Zeitschrift wurde sein Name bis zum Jahr 2012 weiterhin aufgeführt. Gelöscht wurde dieser nach Aufforderung nur in der Print-Version der Zeitschrift. 4
5 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters Name des Mitarbeiters Verletzung des Namensrecht ( 12 BGB)? Bloße Namensnennung Gefahr der Zuordnungsverwirrung Zulässig Unzulässig 5
6 Impressumspflicht Impressumspflicht: Was ist das? Gesetzliche vorgeschriebene Herkunftsangaben Zweck: Überwindung der technisch immanenten räumlichen Trennung Funktionen: - Transparenz - Schutzfunktion - Kommunikationsmöglichkeit 6
7 Impressumspflicht Impressumspflicht: Wo geregelt? In 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (...) In 55 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben. 7
8 Impressumspflicht Betreffen diese Regelungen auch Hochschulen? 5 TMG 55 Abs. 2 RStV Diensteanbieter? gem. 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Geschäftsmäßig? jede Tätigkeit von gewisser geschäftlicher Nachhaltigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Nur bei journalistischredaktioneller Gestaltung Begriffsmerkmale: - Auswahl & Strukturierung von Inhalten - Periodizität Empfehlung: sicher ist sicher 8
9 Impressumspflicht Notwendige Informationen 5 I TMG Nr. 1 den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und [ ] Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Nr. 5 Nr. 6 in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 9
10 Impressumspflicht Muss ich auch in fremden Portalen wie Facebook, Twitter oder Xing das Impressum bereithalten? JA! Zuletzt entschieden LG Regensburg, U. v HK O 1884/12 10
11 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters Name des Mitarbeiters Urteil: Verletzung des Namensrecht ( 12 BGB) Kriterium: Gefahr einer Zuordnungsverwirrung (+) LG Düsseldorf (U. v ; Az. 2a O 235/12) Schadensersatzanspruch ( 823 Abs. 1 i. V. m. 12 BGB) 660 fiktive Lizenzgebühr 1000 Vertragsstrafe 11
12 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters Name des Mitarbeiters Handlungsempfehlung: Unaufgefordert alle Daten aus öffentlichen Verzeichnissen (z.b. Impressum) löschen. 12
13 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters (Profil-)Foto des Mitarbeiters Sachverhalt: LAG Frankfurt (U. v ; Az. 19 SaGa 1480/11) Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wurde eine Rechtsanwältin im sog. Newsblog der Kanzleihomepage angekündigt und mit ihrem neuen Profilfoto verlinkt. Beide Veröffentlichungen wurden mit der Mitarbeiterin abgesprochen. Nach der Kündigung (Ablauf der Probezeit) verlangte sie die Löschung beider Fotos. 13
14 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters (Profil-)Foto des Mitarbeiters 14
15 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters (Profil-)Foto des Mitarbeiters Bei eigenen Fotos: selbst Urheber: alle Rechte stehen einem zu -> Vorgehen gegen Dritte bei Verwendung des Fotos möglich Bei fremden Fotos: Nutzungserlaubnis des Fotografen einholen Achtung: Persönlichkeitsrechte beachten! 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt ( ) 15
16 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters (Profil-)Foto des Mitarbeiters Einwilligung des Mitarbeiters ( 22 KUG) Auch durch schlüssiges Verhalten Aber: Schriftliche Einholung aus Beweisgründen ratsam Möglichst konkrete Verwendungsbezeichnung (z. B. Nicht: Zur Nutzung im Internet o. ä. ) Maßstab der sog. informierten Einwilligung ( 4a Abs. 1 S. 2 BDSG) Freiwillige Erteilung Sanktionslose Verweigerung Jederzeitiger Widerruf Im Zweifel begrenzt auf die Zeit der Beschäftigung! 16
17 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters (Profil-)Foto des Mitarbeiters Urteil: Verletzung des Persönlichkeitsrechts ( 22 KUG) der Rechtsanwältin LAG Frankfurt (U. v ; Az. 19 SaGa 1480/11) Die Einwilligung des AN hat keinen Fortbestand mehr. Dass es sich um ein Profilfoto im Nachrichtendienst der Kanzleihomepage handelt, führt zu keiner anderen Bewertung. 17
18 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters (Profil-)Foto des Mitarbeiters Handlungsempfehlung: Fotos sollten spätestens nach dem Ausscheiden des AN gelöscht werden. Die Homepagepflege ist nicht auf das Mitarbeiterprofil begrenzt. 18
19 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters -Account des Mitarbeiters Sachverhalt: Ein Fahrradkurier wurde für drei Monate aushilfsweise beschäftigt. OLG Dresden (U. v ; Az. 4 W 961/12) Der AG stellt ihm einen -Account zur Verfügung gestellt. Die private wurde Nutzung gestattet. Nach dem Ende der Beschäftigung löschte der AG den -Account. Der AN verlangte Herausgabe der in dem -Account befindlichen Daten. 19
20 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters -Account des Mitarbeiters Rechtlicher Hintergrund: Die Bereitstellung des -Account stellt ein Betriebsmittel dar. Aber: Sobald der AG die Privatnutzung erlaubt, kann er dieses nicht mehr ohne Weiteres entziehen. Es entstehen neben Hauptpflichten auch sog. Nebenpflichten im Rahmen des Nutzungsverhältnisses. Diese sind nicht auf das Beschäftigungsverhältnis beschränkt!!! 20
21 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters -Account des Mitarbeiters Urteil: Das Interesse des AN an den Daten ist nicht auf den Arbeitszeitraum beschränkt OLG Dresden (U. v ; Az. 4 W 961/12) Es entspricht den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat. Schadensersatzanspruch besteht wg. schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten seitens des AG 21
22 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters -Account des Mitarbeiters Handlungsempfehlung: Löschung des ("privaten") -Accounts erst, wenn feststeht, dass der Mitarbeiter an den Dateien kein Interesse mehr hat. Dienstvereinbarung/Arbeitsvertragliche Regelung bzgl. Umgang mit Mail-Account nach Ausscheiden des Mitarbeiters (ggf. mit Pflicht zur Löschung privater Mails) 22
23 Teil I Das Ausscheiden des Mitarbeiters -Account des Mitarbeiters Lösungsmöglichkeiten: Nutzer (nachweislich) ansprechen Benachrichtigung vor endgültiger Löschung Nachrichtenbestand einfrieren 23
24 Zusammenfassung Teil 1 - Das Ausscheiden des Mitarbeiters - Handlungsempfehlung Namen / Impressumsberichtigung (Profil-) Foto -Bestand des auch privat genutzten Accounts Daten umgehend löschen (+) (+) Daten nur unter bestimmten Umständen löschen (+) 24
25 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Teil II Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Bußgeld wegen offenen - Verteilers Amtsgericht Celle: Schadensersatzpflicht bei falscher Providerauskunft 25
26 Überblick I. Grundlagen des Datenschutzrechts II. Die Entscheidung des BayLDA III. Auswirkungen der Entscheidung 26
27 I. Grundlagen des Datenschutzrechts Allgemeines Datenschutzrecht gilt nur für personenbezogene Daten! Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), 3 Abs. 1 BDSG (+) z.b. bei Name, Adresse, personalisierter -Adresse Grds.: Datenerhebung/-verarbeitung/-nutzung nur zulässig, wenn Einwilligung Gesetzlicher Erlaubnistatbestand 27
28 I. Grundlagen des Datenschutzrechts Übermittlung Begriffsbestimmung im jeweiligen LandesDSG z.b. 3 Abs. 2 Nr. 4 DSG NW Bekannt-/Weitergabe von Daten an einen Dritten durch die verantwortliche Stelle bzw. Bereithalten zum Abruf/ zur Einsichtnahme Dritter = jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle 28
29 I. Grundlagen des Datenschutzrechts Zulässigkeit der Übermittlung Gesetzliche Erlaubnistatbestände in LandesDSGs Übermittlung an öffentliche Stellen Übermittlung an nichtöffentliche Stellen Grds. zulässig, wenn Übermittlung erforderlich zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung und Beachtung der Zweckbindung 29
30 Überblick I. Grundlagen des Datenschutzrechts II. Die Entscheidung des BayLDA III. Auswirkungen der Entscheidung 30
31 II. Die Entscheidung des BayLDA Sachverhalt Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens verschickt an Kunden über offenen -Verteiler Umfasst ausgedruckt 10 Seiten ½ Seite Information 9 ½ Seiten Mail-Adressen 31
32 II. Die Entscheidung des BayLDA Entscheidung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht -Adressen mit Vor- und Nachname = personenbezogene Daten Nutzung des offenen -Verteilers ohne Einwilligung aller Betroffenen unzulässig Keine gesetzliche Erlaubnis Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit wegen Umfang des Verstoßes nicht ausreichend Bußgeld gegen die handelnde Mitarbeiterin (persönlich!) Zukünftig in vergleichbaren Fällen Bußgeld gegen Unternehmensleitung 32
33 Überblick I. Grundlagen des Datenschutzrechts II. Die Entscheidung des BayLDA III. Auswirkungen der Entscheidung 33
34 III. Auswirkungen der Entscheidung Vorsicht bei Verwendung mehrerer personalisierter Mail- Adressen im An - oder cc -Feld Im Zweifel Nutzung der blind carbon copy -Funktion ( bcc ) Erstellung von Richtlinien zur Nutzung von Mail-Verteilern sinnvoll (Compliance) + Instruktion der Mitarbeiter Übermittlung innerhalb der verantwortlichen Stelle zulässig, wenn zur Aufgabenerfüllung erforderlich 34
35 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Teil II Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Bußgeld wegen offenen - Verteilers Amtsgericht Celle: Schadensersatzpflicht bei falscher Providerauskunft 35
36 Überblick I. Der Auskunftsanspruch II. Sachverhalt III. Das Urteil des AG Celle IV. Auswirkungen der Entscheidung 36
37 I. Der Auskunftsanspruch Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet nur bei Ermittlung des Nutzers einer bestimmten IP-Adresse möglich Seit 2008: eigenständige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für Auskunftserteilung in 101 Abs. 2 UrhG Rechteinhaber kann direkt vom Access-Provider Auskunft verlangen 37
38 I. Der Auskunftsanspruch 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung [ ], besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [ ] für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. 38
39 I. Der Auskunftsanspruch Anspruchsvoraussetzungen Urheberrechtsverletzung gewerbliches Ausmaß nicht erforderlich! Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung Anspruchsgegner erbringt in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, die für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzt wurden insb. Access-Provider Verhältnismäßigkeit Richterliche Anordnung bei Verwendung von Verkehrsdaten, 101 Abs. 9 UrhG 39
40 Überblick I. Der Auskunftsanspruch II. Sachverhalt III. Das Urteil des AG Celle IV. Auswirkungen der Entscheidung 40
41 II. Sachverhalt Sachverhalt: Kläger war Bundeswehrsoldat und Internetanschlussinhaber in seiner Stube AG Celle Urt. v ; Az. 14 C 1662/12 (9) Am einverständliche Vertragsübernahme durch Stubennachfolger Dezember 2011 anwaltliche Abmahnung wegen urheberrechtswidriger öffentlicher Zugänglichmachung eines pornografischen Filmwerkes Kläger zieht selbst Anwalt zur Verteidigung heran 41
42 II. Sachverhalt Sachverhalt - Fortsetzung: Beklagte = ehemaliger Internetprovider des Klägers AG Celle Urt. v ; Az. 14 C 1662/12 (9) Hatte auf Auskunftsersuchen des Rechteinhabers den Kläger als aktuellen Anschlussinhaber benannt Kläger fordert von ehemaligem Provider Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz für Rufschädigung 42
43 Überblick I. Der Auskunftsanspruch II. Sachverhalt III. Das Urteil des AG Celle IV. Auswirkungen der Entscheidung 43
44 III. Das Urteil des AG Celle Schadensersatzanspruch begründet Nachvertragliche Schutzpflichten zwischen Provider und ehemaligem Anschlussinhaber Erteilung falscher Auskunft unter Benennung des Klägers = Verletzung ihm ggü. bestehender Pflichten Sorgfältiger Umgang mit persönlichen Daten geschuldet Gerade bei Wissen um Inanspruchnahme wegen Urheberrechtsverletzungen sorgfältige Prüfung erforderlich Schadensersatz wegen unrichtiger Datenverarbeitung, 7 BDSG 44
45 III. Das Urteil des AG Celle Schmerzensgeld (-) Keine nachhaltige Rufschädigung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung Titel des Filmwerks kein zwingender Hinweis auf Pornographie Familiäres Umfeld musste aufgrund der Umstände nicht von illegalem Verhalten ausgehen 45
46 Überblick I. Der Auskunftsanspruch II. Sachverhalt III. Das Urteil des AG Celle IV. Auswirkungen der Entscheidung 46
47 IV. Auswirkungen der Entscheidung Bei Konfrontation mit Auskunftsbegehren Anwendung großer Sorgfalt bei Herausgabe der Daten erforderlich Keine Erteilung falscher Auskünfte Schadensersatz/Schmerzensgeld Haftungsrisiko Praktisch vor allem relevant bei vorheriger außergerichtlicher Streitbeilegung Konstellation nicht zu verwechseln mit Schadensersatzansprüchen des falsch beauskunfteten Rechteinhabers gegen den Provider 47
48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen
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