Crashkurs Allgemeines Verwaltungsrecht - zur Vorbereitung auf die Klausur im Besonderen Verwaltungsrecht

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1 Folie Nr. 1 Crashkurs Allgemeines Verwaltungsrecht - zur Vorbereitung auf die Klausur im Besonderen Verwaltungsrecht Tag 1 - Nachmittagseinheit Wichtige Standardprobleme des AllgVerwR und VerwProzessR Stand: Juli 2015

2 Folie Nr. 2 Veranstaltungsgliederung Tag 1 Einheit 1 (vormittags) Herangehensweise an Verwaltungsrechtsklausuren Handlungsformen der Verwaltung und Rechtsbehelfe (Klagearten) Einheit 2 (nachmittags) Die wichtigsten Normen des Allg. VerwR und Standardprobleme Tag 2 Einheit 3 (vormittags) Allg. VerwR und Polizeirecht (insbesondere vorläufiger Rechtsschutz /Vollstreckung) Einheit 4 (nachmittags) Allg. VerwR und Baurecht (insbesondere Ermessensfehlerlehre, Nebenbestimmungen und Rechtsschutz Dritter) Bezüge zu Kommunalrecht und Sicherheitsrecht nur, soweit noch zeitlich möglich

3 Folie Nr. 3 Antrag eines Bürgers Behörde erhält Kenntnis von Sachverhalt und will tätig werden ( /Art. 22 VwVfG) Weisung durch höhere Behörde...etc. Das Verwaltungsverfahren, der Weg zum VA Beginn des VwVf: isd. /Art. 9 VwVfG /Art. 24 VwVfG: Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen (Amtsermittlung) durch Beweiserhebung ( /Art. 26 VwVfG [dazu zählt auch die Anhörung nach /Art. 28 VwVfG]) anschließend: Entscheidung der Behörde. (evtl. Ermessensausübung) Dabei Beachtung von Verfahrensvorschriften (z.b. Art. 47 GO) Ende des VwVf (!) erst jetzt existiert ein wirksamer VA (Vgl. /Art. 43 VwVfG) (formell) bestandskräftig wird er hingegen erst mit Unanfechtbarkeit (d.h. grds. mit Ablauf der Klagefrist des 74 Abs. 1 VwGO) abschließend: /Art. 37 VwVfG (Formfreiheit) Begründungspflicht bei schriftl. und elektronischen VAen ( /Art. 39 VwVfG) Bekanntgabe ( /Art. 41 VwVfG) öffentlich (Abs. 3, 4) an Adressaten (Abs. 1, 2) anschließend kann noch Vollstreckung folgen (Art. 18 ff. VwZVG/ 1 ff. VwVG) Beachten Sie: Es gibt viele Sonderregelungen im bes. VerwaltungsR (Bsp.: Art. 68 Abs. 2 BayBO)

4 Folie Nr. 4 /Art. 44 VwVfG - Nichtige Verwaltungsakte (1/2) Grundsatz (Abs. 1) 3 Voraussetzungen: VA leidet an offensichtlichem und schwerwiegendem Fehler» Achtung Zirkelschluss: ein nichtiger VA ist kein VA, daher wäre genauer Rechtsschein eines VA Schwerwiegender Fehler: Definition des BVerwG: Ein solch schwerwiegender Widerspruch zur Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen, dass es unerträglich wäre, wenn der VA Rechtswirkung entfaltet.» gedankliche Hilfestellung: Immer dann, wenn es unzumutbar wäre, dem Betroffenen aufzuerlegen, gegen den VA zu klagen (das Prozessrisiko zu tragen) ist er nichtig.» Tipp: Vergleichen Sie den von Ihnen zu beurteilenden Fall immer mit den Abs. 2 und 3. Offensichtlicher Fehler: Maßstab ist ein unvoreingenommener, nicht rechts- und sachkundiger, aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter. Diesem muss sich die Nichtigkeit des VA gerade aufdrängen (Kopp/Ramsauer, 44 Rn. 12). Besondere Nichtigkeitsgründe (Abs. 2 = abschließende Regelung) hier immer sauber subsumieren (aber bei Auslegung wegen strenger Rechtsfolge eher restriktiv arbeiten)» (!) keine Offensichtlichkeit mehr nötig Ausschluss der Nichtigkeit (Abs. 3 = nicht abschließende Regelung) Eine eher weitere Auslegung ist möglich (da ja der VA noch angefochten werden kann) Die geregelten Fälle haben Beispielswirkung (insbes. für Beurteilung nach Abs. 1)

5 Folie Nr. 5 /Art. 44 VwVfG - Nichtige Verwaltungsakte (2/2) Rechtsfolge eines nichtigen VA Unwirksamkeit von Anfang an (ex tunc) er entfaltet keinerlei Rechtswirkung Folgen für den Rechtsschutz Nichtiger VA ist kein VA, daher keine Anfechtungsklage möglich (Klagegegenstand fehlt) Daher grundsätzlich kein Gerichtsverfahren nötig. Bei Streit über Nichtigkeit oder um Rechtssicherheit herzustellen aber: Feststellungsklage nach 43 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 2 VwGO Klausurtaktik Von der Entscheidung, ob der VA nichtig ist oder nicht, ist die Statthaftigkeit und somit die gesamte weitere Klausur abhängig. Tipp (nur für Klausuren, nicht für die Praxis): Wenn Sie kein eindeutiges Ergebnis finden, im Zweifel für die Wirksamkeit Im Rahmen der Begründetheit immer mit Abs. 2 und 3 anfangen. Erst, wenn diese kein eindeutiges Ergebnis liefern Abs. 1 sauber prüfen und gut Argumentieren (hier kann dann das zu Abs. 2 und 3 gesagte als Argument verwendet werden. Auf Argumente gibt es Punkte!)

6 Folie Nr. 6 Überblick zu Fehlerfolgen (Verfahrensfehler) (1/2) Wichtig: Es ist zwischen Verfahrensfehlern (formelle Rechtswidrigkeit) und inhaltlichen Fehlern (materielle Rechtswidrigkeit) zu unterscheiden. Materielle Fehler führen immer zur Rechtswidrigkeit. Lediglich bei formellen Fehlern soll (insb. unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verfahrensvorschrift) nicht immer die Rechtswidrigkeit die Folge sein. Heilung ( /Art. 45 VwVfG) In den Fällen des /Art. 45 VwVfG ist Heilung möglich, sodass ein ursprünglicher Fehler unbeachtlich wird (str. ob ex nunc oder ex tunc) zeitlich ist dies jedoch nur der Fall, wenn Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (Berufungsinstanz) vorgenommen wurde (Abs. 2) Hauptanwendungsfälle: Fehlende Anhörung isd. /Art. 28 VwVfG Nachholung nötig» Vorsicht! Im PolizeiR fehlt die Anhörung oft, was nicht zwingend ein Fehler ist Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Fehlende/Fehlerhafte Begründung isd. /Art. 39 Abs. 1 VwVfG Nachholung nach /Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG» Vorsicht! Nicht verwechseln mit dem Nachschieben von Gründen isd. 114 VwGO Das Nachschieben v. Gründen setzt bereits eine den Vorgaben des /Art. 39 Abs. 1 VwVfG entsprechende Begründung voraus, die jedoch inhaltlich nicht ausreichend trägt und deshalb im Verwaltungsprozess noch ergänzt werden soll (Es darf aber niemals zu einem vollständigen Austausch der Begründung kommen; nur zur Ergänzung!).» Abgrenzung: Nachholung löst formellen Fehler. Nachschieben von Gründen bezieht sich auf inhaltliche Ermessenserwägungen (betrifft also die materielle Seite)

7 Folie Nr. 7 Unbeachtlichkeit ( /Art. 46 VwVfG) Anwendungsbereich: Jeder VA mit reinen Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formfehlern, die nicht zur Nichtigkeit führen. (Bei Zuständigkeitsfehlern nur anwendbar, wenn örtliche Zust. betroffen.) (Rspr.: es darf kein absolutes Verfahrensrecht verletzt sein; z.b. Einvernehmen nach 36 BauGB) (!) Zum Verständnis:» /Art. 46 VwVfG: Der Verwaltungsakt bleibt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist nur unbeachtlich und kann nicht mehr gerügt werden (weder gerichtlich, noch im Rahmen des /Art. 48 VwVfG [Behörde kann aber nach eigenem Ermessen, VA zurücknehmen, str.]).» /Art. 45 VwVfG: Der ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakt wird rechtmäßig.» Beide Normen stehen nicht in Konkurrenz, sondern sind nebeneinander anwendbar Voraussetzung: Überblick zu Fehlerfolgen (Verfahrensfehler) (2/2) Fehler muss einer der drei Kategorien zugehören (örtliche Zuständigkeit, Verfahren, Form) Der Fehler darf keinen Einfluss auf das (materielle) Ergebnis der Entscheidung haben o Kausalitätsfrage (hypothetische Burteilung): (+), wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne dem Fehler eine andere Entscheidung ergangen wäre. o Bei gebundenen Entscheidungen ist dies regelmäßig nicht der Fall o Die Beweislast trägt die Behörde (in Klausur also: im Zweifel für den Bürger) Verhältnis von Heilung und Unbeachtlichkeit Heilung und Unbeachtlichkeit stehen nicht in Konkurrenz, sie sind nebeneinander anwendbar

8 Folie Nr. 8 Übersicht: Rücknahme und Widerruf Bemerkung vorab: Eine der häufigsten Klausursituationen sind Anfechtungsklagen gegen Rücknahme oder Widerrufsbescheide. Dabei trifft man als Korrektor in den Klausuren leider auf einen groben Fehler: Es wird nicht zwischen Aufhebung des VA durch die Behörde ( /Art. 48/49 VwVfG) und der Aufhebung durch das Gericht ( 113 I S. 1 VwGO) unterschieden. Im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage dürfen Sie /Art. 48/49 VwVfG nur inzident bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides prüfen. Wertungen Hinter den Art. 48/49 steht ein ausgeklügeltes Wertungssystem. Der Grundsatz ist, dass ein unanfechtbarer VA (also Klagefrist verstrichen) aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam bleiben soll, auch wenn er rechtswidrig ist. Allerdings gibt es Situationen in denen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die materielle Gerechtigkeit wichtiger erscheinen. Dann soll die Rechtssicherheit wieder hinten an stehen. Der Vertrauensschutzgedanke wiederum sorgt dafür, dass Rücknahme oder Widerruf wiederum eingeschränkt werden können oder zumindest eine Kompensation nötig ist. Systematik VA ist... Rechtswidrig Rechtmäßig Belastend (das Gesetz spricht von nicht begünstigend ) Begünstigend Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 S. 1 Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 ivm. Abs. 2, 3 und 4 Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 Widerruf nach Art. 49 Abs. 2, 2a, 5

9 Folie Nr. 9 Exkurs: Hinweis auf Europarecht Für die Abschlussklausur wahrscheinlich eher nicht von Bedeutung (Angabe ohne Gewähr ) Insbesondere im Hinblick auf die große Übung und - noch wichtiger - die Examensvorbereitung sei an dieser Stelle auf die Modifikation der /Art. 48/49 VwVfG hingewiesen, wenn es sich um europarechtswidrige VAe handelt. Insbesondere bei Subventionsrückforderungen soll aufgrund des effet utile (Effektivitätsgebot, Art. 4 Abs. 3 EUV) der Vertrauensschutz des /Art. 48 Abs. 2, 3 VwVfG eingeschränkt sein. Außerdem verdichtet sich die Ermessensentscheidung über das Ob der Rücknahme bei Verstoß gegen Europarecht im Regelfall auf Null (Ermessensreduktion auf Null) Zum schnellen Nachlesen eignet sich besonders: Müller in: Bader/Ronellenfitsch, Beck-OK VwVfG, Art. 48, Rn (klingt viel, ist es aber nicht)

10 Folie Nr. 10 Voraussetzungen 1. Wirksamer VA er muss nicht zwingend bestandskräftig sein:...auch nachdem er unanfechtbar... str. ob auch bei nichtigen VAen anwendbar; Contra: /Art. 44 Abs. 5; Pro: Abgrenzungsprobleme 2. VA ist belastend (d.h. er greift in Rechtspositionen ein) 3. VA ist rechtswidrig zu beurteilen nach Sach- und Rechtslage bei Erlass des VA (im Detail str.)» Bei nachträglicher Änderung der Rechtslage Widerruf prüfen (evtl. /Art. 51 VwVfG anwendbar) Rechtswidrigkeit = wenn Fehler bei Rechtgrundlage, formeller, materieller RMK Rechtswidrigkeit entfällt bei Heilung unerheblich ist, ob die Rechtswidrigkeit nach /Art. 46 VwVfG unerheblich ist (str.) Rechtsfolge» zwar hat der Betroffene keinen Anspruch auf Rücknahme, die Behörde kann aber zurücknehmen (str.) Behörde hat Ermessen, ob Sie zurück nimmt und wie (ex nunc oder ex tunc; ganz oder teilweise) d.h. im Gerichtsverfahren Anwendung der Ermessensfehlerlehre bei Behördenperspektive saubere Abwägung (inkl. Zweckmäßigkeitserwägungen) Beispiel Rücknahme eines belastenden VA /Art. 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG Ermessensreduktion auf Null = Anspruch auf Rücknahme nur wenn unanfechtbar Die Behörde aus Einheit 1 (Folie 14) stellt nach 6 Wochen fest, dass der Chihuahua der Agnes gar kein Kampfhund ist und nimmt die Anordnung, den Hund an ein Tierheim zu geben zurück.

11 Folie Nr. 11 Rücknahme eines begünstigenden VA /Art. 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG Voraussetzungen 1. wie oben: wirksamer rechtswidriger VA 2. VA ist begünstigend (d.h. er gewährt einen rechtlichen Vorteil) 3. kein Ausschluss nach Abs. 2 und 4: Ausschluss nach Abs. 2: soweit auf Leistung vertraut und Abwägung zw. Vertrauen und öff. Interesse an Rücknahme zugunsten des Vertrauens ausgeht (Regelfälle der S. 2 und 3 beachten) Kein Ablauf der Rücknahmepflicht nach Abs. 4 Rechtsfolgen Wenn kein Ausschluss dann Ermessen hinsichtlich ob und wie (Außer bei Abs. 2 S. 4: dann gebundene Entscheidung) Ausgleichsanspruch nach Abs. 3: Rücknahme zulässig und erfolgt, aber Betroffener erhält Ausgleichsanspruch (Vermögensnachteil, begrenzt auf Wert des positiven Interesses) Verweisung in S. 2 auf Abs. 2 S. 3 beachten (Ausschluss des Vertrauensschutzes) Beispiele zu Abs. 2: Subventionsbescheid ist in der Summe zu hoch. Behörde kann nicht zurück nehmen, da Geld bereits verbraucht zu Abs. 3: A erhält eine Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit, er baut. Anschließend nimmt die Baubehörde den Bescheid zurück. A macht den Ausgleichsanspruch geltend.

12 Folie Nr. 12 Widerruf eines belastenden VA /Art. 49 Abs. 1 VwVfG Voraussetzungen Wirksamer belastender VA (Details siehe oben) VA ist rechtmäßig» (!) unbeachtliche (also nicht geheilte) Fehler sind trotzdem Fehler und führen zur Rechtswidrigkeit Kein Ausschluss des Widerrufs, weil inhaltlich gleicher VA sofort wieder erlassen werden müsste Bsp.: bei gebundenen oder ermessensreduzierten Entscheidungen (vor allem, wenn VA nur an formellem Mangel leidet) Kein Ausschluss aus anderen Gründen (v.a. wenn gesetzlich normiert, eher selten) Rechtsfolge Ermessensentscheidung hinsichtlich Ob Ermessensentscheidung hinsichtlich Wie : ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (keine Rückwirkung!!) Beispiel Oma B erhielt rechtmäßige Verfügung, das Taubenfüttern im Stadtgebiet (auch auf ihrem Grundstück) vollständig zu unterlassen (aufgrund RVO nach Art. 16 Abs. 1 LStVG). Aufgrund umweldfreundlicherer Politik des neuen Bürgermeisters nimmt die Gemeinde den Bescheid teilweise zurück, indem Sie der B das Füttern nur noch auf öffentlichen Plätzen untersagt.

13 Folie Nr. 13 Voraussetzungen im Falle des Abs. 2 rechtmäßiger begünstigender VA (Details siehe oben) zusätzliche Vorauss. des Abs. 2: Nr. 1: Widerruf war vorbehalten (Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) oder durch Rechtsvorschrift zugelassen» hier müssen Sie inzident die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG prüfen Nr. 2: Auflage wurde nicht erfüllt» hier müssen Sie inzident die Rechtmäßigkeit der Auflage nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG prüfen Nr. 3: nachträgliches Eintreten von Tatsachen (Sachverhaltsänderung)» Es geht hier nur um tatsächliche Änderungen. Nicht anwendbar, wenn die Behörde lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach Wirksamwerden des VA) Kenntnis von bereits früher vorliegenden Tatsachen erlangt.» Behörde müsste berechtigt gewesen sein einen anderen VA zu erlassen. D.h. Widerruf ist auch möglich, wenn eine andere Ermessensausübung möglich wäre. Nr. 4: bei nachträglicher Rechtsänderung» wenn Behörde zu Erlass eines anderen VA nunmehr berechtigt wäre und» wenn von VA noch kein Gebrauch gemacht oder noch keine Leistung empfangen wurde und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre Nr. 5: Generalklausel (tendenziell eng auszulegen, da Vertrauensschutzgedanke vorrangig) Kein Ablauf der Frist nach Art. 49 Abs. 2 S. 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 VwVfG Rechtsfolge Widerruf eines begünstigenden VA (1/2) Art. 49 Abs. 2 VwVfG Ermessen hinsichtlich ob und beschränkt hinsichtlich wie (nur ex nunc) Beim Ausüben des Ermessens ist v. a. bei Nr. 2 relevant, aus welchen Gründen die Auflage nicht erfüllt wurde (z.b. unverhältnismäßig, wenn Gemeinde Bedingungen für Auflagenerfüllung selbst noch nicht geschaffen hat)

14 Folie Nr. 14 Voraussetzungen im Falle des Abs. 2 rechtmäßiger begünstigender VA (Details siehe oben) zusätzliche Vorauss. des Abs. 2a: VA gewährt oder ist Grundlage für einmalige oder laufende Geldleistung S. 2 Nr. 1: Nichtverwendung oder Zweckverfehlung» Zweckverfehlung setzt voraus, dass der VA selbst den Zweck der Leistung hinreichend erkennbar bestimmt. (Heimliche Erwartungen der Behörden reichen somit nicht)» Ebenfalls nicht ausreichend ist ein Hinweis auf die Rechtsvorschriften (aus denen sich evtl. ein Zweck ergibt) S. 2 Nr. 2: Nichterfüllung einer Auflage Rechtsfolge» hier müssen Sie wieder inzident die Rechtmäßigkeit der Auflage nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG prüfen Ermessen hinsichtlich ob und wie (auch ex tunc möglich!) Der Betroffene erhält einen Ausgleichsanspruch nach Abs. 5 Beispiel Widerruf eines begünstigenden VA (2/2) Art. 49 Abs. 2a VwVfG Gemeinde gibt Bewilligungs-VA über Fördergelder an örtlichen Sportverein mit der Überschrift Fördermittelzusage zur Finanzierung der Sportplatzrenovierung. Der Vereinsvorstand beschließt jedoch mit dem Geld einen HD+ Beamer und ein Sky-Abo für das Vereinslokal anzuschaffen. Die Gemeinde widerruft den VA wegen Zweckverfehlung.

15 Folie Nr. 15 Weitere Probleme im Zusammenhang mit Rücknahme und Widerruf (zum nacharbeiten) (P1) In den Fällen, in denen ein VA einen Beteiligten begünstigt (z.b. Bauherrn) und den anderen belastet (z.b. Nachbarn), ist der Maßstab, nach denen Rücknahme und Widerruf zu beurteilen sind besonders sauber heraus zu arbeiten. Lösungsherleitung: Wenn Dritter einen den Adressaten begünstigenden VA angefochten hat gilt /Art. 50 VwVfG. Danach sind die Vertrauensschutztatbestände beschränkt. (!) /Art. 50 VwVfG ist nur anwendbar bis zur Unanfechtbarkeit ( lesen!) Wie ist der Fall zu lösen, wenn die Behörde nach Unanfechtbarkeit handeln will? Aus /Art. 50 VwVfG lassen sich (Umkehr-)Schlüsse ziehen: Der Schutz des Dritten greift nur bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit greifen die Vertrauensschutzvorschriften der /Art. 48/49 VwVfG wieder vollständig Ergo: Die Beurteilung bei Drittbetroffenheit ist aus Sicht des Adressaten des VA zu bestimmen (es ist unerheblich, ob der Dritte begünstigt oder belastet ist) (P2) Beachten Sie, dass /Art. 49a VwVfG für Rücknahme und Widerruf noch weitere Rechtsfolgen anordnet. Nach Abs. 1 haben sowohl der Rechtsträger der Behörde, als auch der Betroffene einen Erstattungsanspruch (Abs. 2 enthält diesbezüglich einen Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht des BGB). (P3) Ein äußert umstrittener Fall den Sie kennen sollten betrifft die sich negativ auswirkende Teiländerung eines belastenden VA (Teilrücknahme mit Erlass eines neuen VA). Fall: Ein Gebührenbescheid (=belastend) ist rechtswidrig, weil in der Summe zu niedrig. Die Behörde nimmt ihn zum Teil zurück und erlässt einen neuen VA mit einer höheren Summe. Problem: Die Teilaufhebung des belastenden VA wirkt hier zu Lasten des Bürgers. Der (Vertrauens)Schutz, den die Vorschriften zur Rücknahme begünstigender VAe gewähren, greift hier nicht. (Hier wirkt somit die Aufhebung eines belastenden VA ausnahmsweise selbst belastend für den Bürger) Lösung: e.a. analoge Anwendung der Vorschriften zur Rücknahme begünstigender VAe a.a. es gibt keinen Grundsatz, dass belastende VAe nur zugunsten des Bürgers aufgehoben werden können (BVerwG im Jahre 1968)

16 Folie Nr. 16 Anfechtungsklage: Zulässigkeit o Jeder Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist ein VA und somit anfechtbar» hier sollte der Begriff actus contrarius im Rahmen der Statthaftigkeit fallen (Vorschlag: Nach dem actus contrarius Gedanken ist die Rücknahme eines VA ebenfalls ein VA, sodass die Anfechtungsklage hier statthaft ist ) Begründetheit 113 I 1 VwGO ( normale Rechtmäßigkeitsprüfung ) o Wer hier nicht sauber durchgliedert, wird den Überblick verlieren, da Sie inzident in der Prüfung des Widerrufs bzw. der Rücknahme den Ursprungs-VA prüfen müssen. Verpflichtungsklage: wenn ein Anspruch auf Rücknahme / Widerruf geltend gemacht wird (nur in sehr seltenen Fällen überhaupt möglich) Zulässigkeit o Statthaftigkeit ist grds. unproblematisch o (P1) Klagebefugnis: Sie müssen darlegen, dass ein Anspruch auf Rücknahme / Widerruf möglich ist, also o Rücknahme und Widerruf - Verortung in der Klausur evtl. eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist. (P2) Rechtsschutzbedürfnis: Hier liegt der Grund, weshalb eine solche Klage im Regelfall unzulässig sein wird. Das RSB entfällt, wenn das Begehren auf anderem Wege kostengünstiger/einfacher/schneller/effektiver erreicht werden kann. Statt Verpflichtungsklage auf Erlass eines Rücknahmebescheides wäre Anfechtungsklage des Ausgangsbescheides einfacher und effektiver.» (P) Wenn Klagefrist für Anfechtungsklage bereits abgelaufen ist, ist Rechtsschutz grds. nicht mehr möglich. Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Rücknahmebescheides kann daher nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein. Begründetheit o Auch hier muss wieder auf einen sauberen Aufbau der Anspruchsprüfung geachtet werden

17 Folie Nr. 17 Häufige Probleme in Klausuren - Zwei-Stufen-Theorie Bsp.: Kommunalrecht Zulassung zu einer Öffentlichen Einrichtung (Art. 21 Abs. 1 GO) Fall 1: Ein Konzertveranstalter K möchte die Stadthalle für ein Konzert nutzen, bekommt aber eine Ablehnung Fall 2: K bekommt die Zusage, allerdings gefällt ihm eine Klausel im Mietvertrag nicht. Verortung in Klausur: Eröffnung des VwRechtswegs öff.-recht. Streitigkeit modifizierte Subjektstheorie Zwei-Stufen-Theorie Aussage der Theorie: Den Trägern hoheitlicher Gewalt steht es (nach h.m.) grundsätzlich zu, auch privatrechtlich Handlungsformen zu wählen. Da das Zivilrecht von Gleichordnung der Rechtssubjekte geprägt ist und evtl. Grundrechtsbindungen umgangen werden könnten, muss einer Flucht ins Zivilrecht vorgebeugt werden. Da die Entscheidung über das Ob eines Erhalts öffentlicher Leistungen jedoch von subjektiv öffentlichen Rechten geprägt ist, muss diese Entscheidung immer öffentlichrechtlich sein. Nur das Wie der Leistungsbeziehung soll privatrechtlich geregelt werden dürfen. Klausurtaktik: Zuerst einen Satz zur Aussage der Zwei-Stufen-Theorie, danach kurz darlegen, worin hier das Wie und das Ob zu sehen ist, warum das Wie zivilrechtlich ist und abschließen damit, dass es hier um das Ob geht und somit der Streit öffentlich-rechtlich ist.

18 Folie Nr. 18 Normen Für alle Klagefristen gilt 57 VwGO Umstritten ist, ob bei Frist nach 70 VwGO (Vorverfahren) die Berechnung nach Art. 31 VwVfG vorzunehmen ist, da das Vorverfahren grds. ein Verwaltungsverfahren ist. Fristbeginn Häufige Probleme in Klausuren - Fristberechnung (1/2) Richtet sich bei Anfechtungs- und Versagungsgegenklagen nach 74 VwGO (nicht sofort auf 57 VwGO abstellen!) und erfordert Zustellung des Widerspruchsbescheides oder Bekanntgabe des VA Bekanntgabe verweist auf /Art 41 VwVfG Vorsicht: hier ist sauber zu trennen zwischen den unterschiedlichen Bekanntgabe-Formen 1. einfacher Brief / elektronisch = 3 Tages-Fiktion ( /Art. 41 Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG) (!) Wenn der VA später zugeht, gilt das spätere Datum (Abs. 2 S. 3; Beweislast beachten!) 2. Öffentliche Bekanntmachung = zwei Wochen - Fiktion ( /Art. 41 Abs. 3, 4 VwVfG; Abs. 4 S. 3 beachten) 3. Zustellung (Art. 41 Abs. 5 VwVfG ivm. Art. 1 ff. VwZVG (Bund: VwZG)) a. Zustellung durch Post mit PZU (Art. 3 VwZVG) b. Zustellung durch Post mit Einschreiben, zwei Unterarten (Art. 4 VwZVG) c. Zustellung durch Behörde gegen Empfangsbekenntnis (Art. 5 VwVfG) Die Drei-Tages-Fiktion gilt in diesen Fällen nur bei Art. 4 Abs. 2 S. 2 VwZVG (Übergabeeinschreiben)

19 Folie Nr. 19 Umgang mit der Fiktion Die Drei-Tages-Fiktion beginnt am Tag nach dem Tag der Aufgabe zur Post um 0.00 Uhr und endet am dritten Tag um Uhr. Nach h.m. ist es unbeachtlich, wenn dies ein Sonn- oder Feiertag ist.» Begründung? Festlegung Fristbeginn Nach 57 Abs. 2 VwGO ivm. 222 Abs. 1 VwGO ivm. 187 Abs. 1 beginnt die Frist damit am Tag nach der Drei-Tages-Fiktion um 0.00 Uhr. Beispiel: Mo Aufgabe zur Post Di , 0.00 Uhr Beginn der Fiktion Do , Uhr Ablauf Fiktion Fr , 0.00 Uhr Fristbeginn Fristende Häufige Probleme in Klausuren - Fristberechnung (2/2) Nach 57 Abs. 2 VwGO ivm. 222 Abs. 1 VwGO ivm. 188 Abs. 2 BGB ist Fristende der Ablauf des Tages, der dem Tag des Eintritts des Ereignisses (hier: Ende der Fiktion) entspricht. Beispiel: Do Ablauf Fiktion Fr , 0.00 Uhr Fristbeginn Sa , Uhr rechnerisches Fristende» da dies ein Samstag ist: Nach 57 Abs. 2 VwGO ivm. 222 Abs. VwGO ivm. 193 BGB nächster Werktag Fristende: Mo Uhr.

20 Folie Nr. 20 Häufige Probleme in Klausuren - Klagehäufung (obj./subj.) Die Klagehäufung ermöglicht die Abhandlung mehrerer grundsätzlich selbstständiger Klagen in einem Prozess (Prozessökonomie) Objektive Klagehäufung = 44 VwGO Ein Kläger, mehrere Klagebegehren Sogenannte kumulative Klagehäufung (immer zulässig). Das Gericht kann aber nach 93 VwGO trotzdem die Verfahren trennen Subjektive Klagehäufung = Streitgenossenschaft = 64 VwGO ivm. 57 ff. ZPO grundsätzlich zulässig, wenn Beteiligte in Rechtsgemeinschaft stehen. Unterscheiden zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft! Jede subjektive Klagehäufung hat die Häufung unterschiedlicher Klageanträge zur Folge und ist somit auch eine objektive Klagehäufung ( 44 VwGO analog). o In der Klausur sind somit sowohl die Voraussetzungen des 64 VwGO, als auch die des 44 VwGO zu prüfen. Sonderkonstellationen (nur in Auszügen) (P) Zulässigkeit von Eventualklagehäufungen? Ein Kläger zwei Klagen, davon soll eine aber nur verhandelt werden, wenn die erste positiv entschieden ist Die Erhebung einer Klage ist grds. bedingungsfeindlich! Aber innerprozessuale Bedingungen sind zulässig. 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gesetzlich geregelte obj. Eventualklagehäufung (P) Alternativklagehäufung zulässig? = Gericht soll entscheiden, welcher von mehreren Klageanträgen entschieden wird Unzulässig, da die Klage unbestimmt ist und daher nicht ordnungsgemäß erhoben (Verortung des Problems bei ordnungegemäßer Antragstellung in Zulässigkeit)

21 Sinn und Zweck Dritte deren Interessen vom Rechtsstreit berührt werden, die aber weder Kläger noch Beklagte sind, am Rechtstreit zu beteiligen um sich Gehör zu verschaffen. Außerdem erstreckt sich die Rechtskraft und damit die Bindungswirkung des Urteils auch auf die Beigeladenen, da sie Beteiligte isd. 63 Nr. 3 VwGO sind. 121 VwGO lesen! Unterscheidung notwendige Beiladung (Abs. 2): Liegt vor, wenn gerichtliche Entscheidung über den Antrag des Klägers zwingend in Rechte Dritter eingreifen würde.» Bei Anfechtung der Baugenehmigung durch Nachbarn ist Bauherr immer notwendig beizuladen» BauR: Wenn gemeindliches Einvernehmen versagt wurde und dieses im Rahmen einer Verpflichtungsklage durch das Gericht ersetzt werden könnte, ist die Gemeinde zwingend beizuladen (da Eingriff in Selbstverwaltungsrecht möglich) einfache Beiladung (Abs. 1): liegt vor, wenn rechtliche Interessen Dritter berührt werden. (D.h., wenn sich seine Rechtsposition durch den Ausgang des Rechtsstreits verbessern oder verschlechtern könnte)» Bei Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung kann Nachbar beigeladen werden» Wenn bei baurechtlicher Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes fraglich ist, evtl. Gemeinde beiladen Klausurtaktik Sobald im Sachverhalt mehr als zwei Personen auftreten, denken Sie immer an die Beiladung und gehen jede Person (zumindest gedanklich) einzeln durch. Hinweis Die Streitgenossenschaft ( 64 VwGO) sollte nicht mit der Beiladung verwechselt werden Beiladung: Dritter vs. Kläger oder Beklagten Streitgenossenschaft: Mehrere gemeinsam gegen den Kläger oder Beklagten Universität Bayreuth Folie Nr. 21 Häufige Probleme in Klausuren - Beiladung 65 VwGO

22 Folie Nr. 22 Häufige Probleme in Klausuren - 78 VwGO und Passivlegitimation Es ist streitig, ob 78 VwGO eine Zulässigkeitsvoraussetzung regelt, oder ob damit die Passivlegitimation angesprochen wurde. Vor allem in Bayern ist es h.m., dass es sich um eine Begründetheitsfrage handelt. Klausurtaktik In Zulässigkeit nur Folgendes zu klären: Richterperspektive: Wer wurde verklagt? Ist der Verklagte Rechtsträger beteiligten-, prozess- und postulationsfähig Anwaltsperspektive: Gedanklich vorab klären, wer passivlegitimiert wäre. Danach Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit klären. (hier noch kein Wort zur Passivlegitimation!) In Begründetheit eigener Prüfungspunkt vorab: Richterperspektive: Ist der Klagegegner passivlegitimiert, also der Rechtsträger der Behörde, die gehandelt hat (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen: 78 VwGO, ansonsten Rechtsträgerprinzip als allgemeiner Grundgedanke des Verwaltungsprozessrechts) Anwaltsperspektive: Darlegen, warum der Klagegegner der richtige Beklagte ist. Weiteres In Bayern ist immer und ausnahmslos (!) das Rechtsträgerprinzip ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) anzuwenden, da die AGVwGO keine Norm isd Nr. 2 enthält. (Kein Behördenprinzip) Egal, welcher Wirkungskreis einer Gemeinde betroffen ist, es ist immer die Gemeinde der richtige Rechtsträger der handelnden Behörde! Wenn das Landratsamt handelt ist zu klären, ob die Handlung in der Eigenschaft als Staatsbehörde oder als Kreisbehörde vorgenommen wurde (Art. 37 Abs. 1 LKrO)

23 Folie Nr. 23 Sonstiges Kurz notiert Zusicherung, /Art. 38 VwVfG (insbesondere im Baurecht wichtig): Sie ist nach h.m. (trotz des Abs. 2) ein VA. Die Verwaltung bindet sich selbst. Ein VA der gegen die Zusicherung verstößt, ist somit inter partes unwirksam. (!) Immer an die Schriftform denken (diese ist konstitutives Wirksamkeitserfordernis) Staatshaftungsrecht ( 839 BGB, Art. 34 GG, /Art. 49a VwVfG, Art. 70 ff. PAG, Folgenbeseitigungsanspruch,...): Machen Sie sich unbedingt bis zum Examen mit dem Staatshaftungsrecht vertraut. Denken Sie in verwaltungsrechtlichen Klausuren immer auch an die Möglichkeit, staatshaftungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. (!) Nicht jeder Staatshaftungsanspruch geht vor die ordentlichen Gerichte (Vgl. 40 Abs. 2 VwGO) Folgenbeseitigungsanspruch (FBA nicht geregelt; VollzugsFBA in 113 Abs. 2 S. 2 VwGO vorausgesetzt): Insbesondere im Polizeirecht muss dieser Anspruch sitzen! Wenn Folgen rechtswidrigen Behördenhandelns beseitigt werden sollen, ist eine Leistungsklage gestützt auf den FBA statthaft. Prüfungsschema: 1. Hoheitlicher 2. Eingriff 3. in ein subjektives Recht. 4. Dadurch Schaffung eines rechtswidrigen Zustands 5. der noch andauert. 6. Keine Einschränkungen (z.b. Mitverschulden (Rechtsgedanke des 254 BGB) 7. Rechtsfolge: Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und vieles vieles mehr...

24 Folie Nr. 24 Halbzeit! bis morgen

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