Bauanträge und Bauvoranfragen

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1 Stadt Laichingen BU-Nr.: 030/2006 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage an den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am 26. April 2006 (öffentlich). Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren ( 51 LBO) - entfällt - B. Bauanträge ( 49 LBO) 1. Schützengilde Laichingen e.v., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Herrn Willi Schwenkschuster, Starenweg 15, Laichingen Erweiterung der bestehenden Schießanlage, Flst.-Nr.: 3634/1 und 3634, Gewann Gründle, Laichingen 1.1 Sachdarstellung Die Schützengilde Laichingen e.v. betreibt derzeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3634/1 im Gewann Gründle eine Schießanlage mit fünf offen ausgeführten 50 m - Bahnen und einer offen ausgeführten 100 m - Bahn für das Schießen mit Kleinkaliberlangwaffen bis 200 Joule und Freier Pistole sowie einen teilweise geschlossenen Schießstand mit fünf 25 m - Bahnen für das Schießen mit Kurzwaffen bis Joule. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück 14 Schießbahnen für Luftdruckwaffen mit einer Schießentfernung von 10 m in einem geschlossenen Raum. Die fünf 50 m - Bahnen sollen nun saniert und dabei auf eine Schießentfernung von 100 m umgebaut werden. Hierzu wird ein gemauerter Schießunterstand errichtet. Das Dach des Unterstands wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 18 ausgeführt. Es überdacht die sechs Schießbahnen bis zur ersten Hochblende. Auf den dann zukünftig vorhandenen sechs 100 m - Bahnen soll mit Kleinkaliberlangwaffen, Freier Pistole und Großkaliberlangwaffen bis Joule geschossen werden. Die Schießzeit an Sonn- und Feiertagen verkürzt sich von bisher 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die übrigen Schießzeiten ändern sich nicht. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Laichingen im Gewann Gründle. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erweiterung der bestehenden Schießanlage keine Bedenken. Seite 1 von 6

2 Die Voraussetzungen des 35 Abs. 2 BauGB werden mit dem Vorhaben vollständig erfüllt. Die Erweiterung der Schießanlage ist im Verhältnis zu den bestehenden Gebäuden auf dem Baugrundstück untergeordnet. Weiterhin sind mit dem Vorhaben keine weiteren Beeinträchtigung in das Landschaftsbild zu befürchten. Im Übrigen hat der Antragsteller ein Gutachten zur Messung und Beurteilung der Schallimmissionen der Schießanlage in Auftrag gegeben. Die Gutachter kommen darin zum Ergebnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht mit der Erweiterung der Schießanlage keine störenden Belastungen auf die umliegende Nachbarschaft zu erwarten sind. 1.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB zur Erweiterung der Schießanlage. 2. Karlheinz Lehner, Im Sonnenwinkel 7, Laichingen Erweiterung des bestehenden Holzlagers, Im Sonnenwinkel 7, Laichingen 2.1 Sachdarstellung Der Bauherr möchte sein bestehendes Holzlager südöstlich des Wohnhauses direkt auf der östlichen Grundstücksgrenze erweitern. Der Anbau wird in einer Holzfachwerkkonstruktion errichtet. Er hat eine Länge von 4,00 m und eine Breite von 2,99 m. Die Traufhöhe des Erweiterungsbaus beträgt 1,75 m. Die Überdachung des Holzlagers erfolgt durch ein Schleppdach mit einer Dachneigung von 15, welches vom vorhandenen Satteldach des Wohngebäudes abgeschleppt wird. Der Zugang zum Holzlager erfolgt wie beim bestehenden Lagerraum von der Westseite. Mit dem geplanten Vorhaben vergrößert sich die Grenzbebauung entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf 11,60 m. Da die maximal zulässige Grenzbebauung entlang eines einzelnen Nachbargrundstücks von 9,00 m überschritten wird, liegt ein Verstoß gegen 6 Abs. 1 LBO vor. Der Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks hat sich jedoch bereit erklärt, eine entsprechende Abstandsflächenbaulast zu übernehmen. Die Anordnung der Baulast erfolgt durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Hagsbucher Steig vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsbaus beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: abweichende Dachneigung (15 statt 30 ) Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Die abweichende Dachneigung ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Der Erweiterungsbau befindet sich im südöstlichen Grundstücksbereich. Das Holzlager wird durch das bestehende Wohnhaus mit dem Carport verdeckt und ist somit von der Straße nicht einsehbar. Seite 2 von 6

3 2.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entsprechend 36 BauGB zur erforderlichen Befreiung. 3. Alexander und Tamara Menger, Widmannstraße 4, Laichingen Abbruch und Neubau einer Garage, Widmannstraße 4, Laichingen 3.1 Sachdarstellung Die Eigentümer der Grundstücke Widmannstraße 4 und 6 haben ihre Einzelgaragen in Form einer Doppelgarage Anfang der 60-iger Jahre errichtet. Die Garagen sind zwischenzeitlich in einem sehr baufälligen Zustand. Aus diesem Grund müssen die Garagen dringend ersetzt werden. Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist der Abbruch der südlichen Garagenhälfte und der Neubau einer vergrößerten Einzelgarage. Die Länge der Garage beträgt nun 6,50 m und die Breite bemisst 4,20 m. Das Dach der Garage wird als Pultdach mit einer Dachneigung von 3 errichtet. Die Gesamthöhe der Garage wird mit 3,00 m angegeben. Die Zufahrt erfolgt von Westen von der Widmannstraße. Der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 1,20 m. Er ist identisch mit dem Abstand der noch vorhandenen Garage zur Straße. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans vom , der parallel zur Widmannstraße eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Garage beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widersprochen wird. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Errichtung der Garage keine Bedenken. Der Baulinienplan hat gemäß Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Die geplante Garage wird innerhalb der Baugrenze errichtet, so dass die Festsetzungen des Baulinienplans in vollem Umfang eingehalten werden. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit der Garage nach 34 BauGB. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen hierzu keine Bedenken. Die Voraussetzungen des 34 BauGB werden vollständig erfüllt. Weiterhin werden aus Sicht der Verwaltung mit der Garagenzufahrt auch keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs befürchtet. Zum einen wird das Tor der Garage als Rolltor mit einem elektrischen Torantrieb versehen und zum anderen schließt sich im Westen des Grundstückes ein ca. 1,00 m breiter Gehweg an. Außerdem handelt es sich bei der Widmannstraße um eine Anliegerstraße mit wenig Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus ist die Straße verkehrsberuhigt als Zone 30 ausgewiesen. In Anbetracht der besonderen Lage des Baugrundstücks schlägt die Verwaltung vor, dem Vorhaben zuzustimmen. 3.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen entsprechend 36 BauGB wird erteilt. Seite 3 von 6

4 4. Lore Stumpp, Widmannstraße 6, Laichingen Abbruch und Neubau einer Garage, Widmannstraße 6, Laichingen 4.1 Sachdarstellung Die Eigentümer der Grundstücke Widmannstraße 4 und 6 haben ihre Einzelgaragen in Form einer Doppelgarage Anfang der 60-iger Jahre errichtet. Die Garagen sind zwischenzeitlich in einem sehr baufälligen Zustand. Aus diesem Grund müssen die Garagen dringend ersetzt werden. Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist der Abbruch der nördlichen Garagenhälfte und der Ne u- bau einer vergrößerten Einzelgarage. Die Länge der Garage beträgt nun 6,50 m und die Breite bemisst 4,00 m. Das Dach der Garage wird als Pultdach mit einer Dachneigung von 3 errichtet. Die Gesamthöhe der Garage wird mit 3,00 m angegeben. Die Zufahrt zur Garage erfolgt von Westen von der Widmannstraße. Der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 1,20 m und ist identisch mit der noch vorhandenen Garage. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans vom , der parallel zur Widmannstraße eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Garage beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widersprochen wird. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Errichtung der Garage keine Bedenken. Der Baulinienplan hat gemäß Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Die geplante Garage wird innerhalb der Baugrenze errichtet, so dass die Festsetzungen des Baulinienplans in vollem Umfang eingehalten werden. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit der Garage nach 34 BauGB. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen hierzu keine Bedenken. Die Voraussetzungen des 34 BauGB werden vollständig erfüllt. Weiterhin werden aus Sicht der Verwaltung mit der Garagenzufahrt auch keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs befürchtet. Zum einen wird das Tor der Garage als Rolltor mit einem elektrischen Torantrieb versehen und zum anderen schließt sich im Westen des Grundstückes ein ca. 1,00 m breiter Gehweg an. Außerdem handelt es sich bei der Widmannstraße um eine Anliegerstraße mit wenig Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus ist die Straße verkehrsberuhigt als Zone 30 ausgewiesen. In Anbetracht der besonderen Lage des Baugrundstücks schlägt die Verwaltung vor, dem Vorhaben zuzustimmen. 4.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag. 5. Katharina Bosnjak, Max-Lechler-Straße 7, Laichingen Anbau eines Windfangs an das bestehende Wohnhaus und Erweiterung der Garage, Max-Lechler-Straße 7, Laichingen 5.1 Sachdarstellung In der Bauausschusssitzung am hat die Verwaltung das Gremium über das geplante Vorhaben der Antragstellerin informiert. In diesem Zusammenhang hat der Bauausschuss einstimmig die Übernahme einer Abstandsflä- Seite 4 von 6

5 chenbaulast für den vorgesehenen Windfang durch die Stadt Laichingen auf dem nördlichen Nachbargrundstück befürwortet. Das Eingangspodest sowie die Treppenanlage des Wohnhauses Max-Lechler- Straße 7 sollen durch einen Windfang vor den Wettereinflüssen geschützt werden. Die östliche Außenwand des Windfangs wird gemauert. Die nördlichen und westlichen Außenseiten werden mit Fensterelementen versehen. Das Dach des Windfangs wird als Pultdach mit einer Dachneigung von 25 ausgeführt. Weiterhin soll die bestehende Garage auf der südlichen Grundstücksgrenze durch einen Anbau erweitert werden. Der Erweiterungsbau wird als einfache Holzkonstruktion errichtet. Er soll als Nebenraum zur Garage für die Unterstellung der Mülltonnen und Fahrräder dienen. Die Länge des Anbaus beträgt 3,00 m und die Breite bemisst 5,00 m. Das Dach wird als Flachdach ausgeführt. Die Gesamthöhe des Anbaus beträgt 2,48 m. Das Grundstück Max-Lechler-Straße 7 befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens beurteilt sich nach 34 BauGB. Danach ist das Vorhaben zulässig, sofern es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Erweiterungsvorhaben keine Bedenken. Durch den Windfang wird das Maß der baulichen Nutzung nur geringfügig vergrößert. 5.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. 6. Firma Müller Ltd. Co.KG, Albstraße 92, Ulm-Jungingen Umbau und Erweiterung der Geschäftsfiliale, Bahnhofstraße 9 und 11, Laichingen 6.1 Sachdarstellung Der Drogeriemarkt Müller möchte seine Filiale in der Bahnhofstraße 9 erweitern. Hierzu sollen die zwischenzeitlich leerstehenden Verkaufsräume im Erdgeschoss des Nachbargebäudes Bahnhofstraße 11 mitverwendet werden. Zur Realisierung des Vorhabens wird auf einer Länge von 9,00 m ein Teilstück der Gebäudezwischenmauer abgebrochen. Die Verkaufsfläche des Drogeriemarktes beträgt nach der Erweiterung 746,90 m². Im Zuge der Baumaßnahme wird der derzeit vorhandene Eingangsbereich des Drogeriemarktes in der Bahnhofstraße um ca. 5,00 m nach Osten verschoben, damit die Kassenzone im Innenbereich des Verkaufsraumes vom Eingangsbereich zukünftig getrennt wird. Der Eingangsbereich des ehemaligen RENO-Schuhmarktes wird in eine Schaufensterfassade mit einer Notausgangstür umgebaut. Die Anlieferung des Drogeriemarktes erfolgt nach der Erweiterung von Osten über die Gartenstraße. Der derzeitige Lagerbereich an der Bahnhofstraße wird zukünftig als Garderobe genutzt. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans aus dem Jahr 1893, der parallel zur Bahnhofstraße und zur Gartenstraße eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern Seite 5 von 6

6 den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widersprochen wird. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Der Baulinienplan hat gemäß Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Die vorgesehenen Umbaumaßnahmen werden ausschließlich im Innenbereich bzw. an der Fassade des Gebäudes vorgenommen. Aus diesem Grund werden die Festsetzungen des Baulinienplans nicht tangiert. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne qualifizierten Bebauungsplan zulässig, sofern es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, hier: Mischgebiet einfügt. Weiterhin dürfen mit dem Erweiterungsvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt Laichingen oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Aus planungsrechtlicher Sicht erfüllt das geplante Erweiterungsvorhaben der Firma Müller die Voraussetzungen des 34 BauGB in vollem Umfang. Die Müller-Filiale ist auch nach der Erweiterung mit einer Verkaufsfläche von 746,90 m² kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Es sind daher mit der Erweiterung des Drogeriemarktes keine schädlichen Auswirkungen auf die Infrastruktur der Stadt Laichingen zu erwarten. 6.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB zum Gesamtvorhaben wird erteilt. C. Bauvoranfragen ( 57 LBO) - entfällt - D. Sonstiges - entfällt - Laichingen, den 20. April 2006 gefertigt: gesehen: gesehen: Hottewitzsch Sachbearbeiterin Burger Stv. Amtsleiterin Schwenkmezger 1. stv. Bürgermeister Seite 6 von 6

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