Bauanträge und Bauvoranfragen

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1 Stadt Laichingen BU-Nr.: 053/2006 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage an den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am 26. Juli 2006 (öffentlich) Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren ( 51 LBO) 1. Emmerich Schön, Gustav-Mahler-Weg 23, Laichingen Errichtung einer Einzelgarage, Gustav-Mahler-Weg 23, Laichingen 1.1 Sachdarstellung Der Bauherr möchte auf der östlichen Grundstücksgrenze eine Einzelgarage aus Stahlbeton mit Flachdach errichten. Die Länge der Garage beträgt 6,00 m und die Breite bemisst 3,00 m. Die Gesamthöhe der Garage wird mit 2,80 m angegeben. Das Tor der Garage erhält einen elektrischen Torantrieb. Die Zufahrt erfolgt von Süden vom Gustav-Mahler-Weg. Der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 3,00 m. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Lindensteig III vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: abweichender Stauraum vor der Garage (3,00 m statt 5,00 m) Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Im gesamten Bebauungsplangebiet wurden bereits in mehreren Fällen (z.b. Gustav-Mahler-Weg 1) die erforderlichen Befreiungen zur Verkürzung des Stauraums erteilt. Die beantragte Befreiung liegt im Rahmen der bisher erteilten Befreiungen. Im Übrigen befindet sich auf dem Baugrundstück eine 15 m lange Zufahrt zur Garage im UG des Wohngebäudes. Diese Zufahrt kann im Bedarfsfall auch als Stellplatzfläche genutzt werden. 1.2 Beschlussvorschlag Dem Vorhaben wird zugestimmt. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur erforderlichen Befreiung. B. Bauanträge ( 49 LBO) 2. Firma Müller Ltd. Co.KG, Albstraße 92, Ulm-Jungingen Anbringung von zwei Werbeanlagen, Bahnhofstraße 9 u. 11, Laichingen 2.1 Sachdarstellung Nachdem die Umbauarbeiten für den neuen Müller-Markt in Laichingen fast abgeschlossen sind, beantragt die Bauherrin die Anbringung von folgenden zwei Werbeanlagen: Seite 1 von 9

2 Werbeanlage 1: Auf der Südseite des Gebäudes Bahnhofstraße 9 soll über dem neuen Eingangsbereich des Müller-Marktes auf dem vorhandenen Vordach das Logo Müllerblüte sowie der Schriftzug Müller angebracht werden. Die Montage des Schriftzuges erfolgt auf einem Rohrgestell. Die Maße des Logos betragen 1,00 m x 1,00 m und die Maße des Schriftzuges werden mit 3,68 m x 0,77 m angegeben. Die Gesamtlänge der Werbeanlage (Logo und Schriftzug) bemisst 4,90 m. Werbeanlage 2: Auf dem Ostgiebel des Gebäudes Bahnhofstraße 11 soll das Logo Müllerblüte mit integriertem Schriftzug Müller auf einer Trägerplatte angebracht werden. Die Länge des Werbeschildes beträgt 1,80 m und die Breite bemisst 2,22 m. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans aus dem Jahr 1893, der parallel zur Bahnhofstraße und zur Gartenstraße eine Baulinie festsetzt. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach 34 BauGB. Danach sind die Werbeschilder zulässig, sofern sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, hier: Mischgebiet, einfügen. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Anbringung der Werbeschilder keine Bedenken. In der näheren Umgebung der Baugrundstücke befinden sich bereits eine Vielzahl von Werbeschildern. Weiterhin sind die Werbeanlagen in Anbetracht der geplanten Größe und Ausführung aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Nach Auffassung der Verwaltung sind mit den Werbeschildern auch keine Beeinträchtigungen für die Verkehrsteilnehmer (z.b. durch Ablenkung etc.) zu befürchten. 2.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen entsprechend 36 BauGB zu den geplanten Werbeanlagen wird erteilt. 3. Markus Wegst, Heimweggasse 2, Laichingen Errichtung einer Doppelgarage, Widmannstraße 5, Flst.-Nr.: 1976/11, Laichingen 3.1 Sachdarstellung Südlich des Holzlagerschuppens der Firma Wegst in der Hirschstraße soll eine Doppelgarage mit einem Pultdach (8 ) errichtet werden. Die Länge der Garage beträgt 6,50 m und die Breite bemisst 7,00 m. Die Traufhöhe der Garage wird mit 2,79 m angegeben und die Fristhöhe soll ca. 3,70 m betragen. Auf der Ostseite der Doppelgarage wird das Pultdach um max. 2,30 m verlängert und durch 3 Pfosten abgestützt. Die Zufahrt zur Garage erfolgt von der Hirschstraße über einen Privatweg. Der Stauraum der Garage zum privaten Zufahrtsweg beträgt 1,52 m. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans vom , der parallel zur Widmannstraße und zur Hirschstraße eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Doppelgarage beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widerspricht. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Errichtung der Garage keine Bedenken. Der Baulinienplan hat gemäß Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Die geplante Garage wird innerhalb der Baugrenze errichtet, so dass die Festsetzungen des Baulinienplans in vollem Umfang eingehalten werden. Entlang der neuen südlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Abwasserkanal mit einem Durchmesser von DN 600. Die südliche Aussenwand der Garage hat einen Abstand von 97,50 cm zur südlichen Grundstücksgrenze. Dieser Abstand ist zwingend erforderlich, damit die Leitung, die das Abwasser vom Bereich der Kirch- und Pfeifferstraße Seite 2 von 9

3 sowie von Teilen der Garten-, Rad-, und Bahnhofstraße sowie der Schillerstraße auffängt, in ihrem Bestand gesichert bleibt. 3.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung der Doppelgarage. 4. Esma Dogan, Weite Straße 86, Laichingen Abbruch eines Wohnhauses mit Scheune und Garage und Neubau eines 5- Familienwohnhauses mit 4 Pkw-Stellplätzen, Peter-Schwenk-Str. 9, Laichingen 4.1 Sachdarstellung Der Bauausschuss hat bereits in der Sitzung am (BU-Nr.: 025/2006) über das geplante Vorhaben im Rahmen einer Bauvoranfrage beraten. Im Ergebnis der Debatte hat das Gremium einstimmig das gemeindliche Einvernehmen zu planungsrechtlichen Zulässigkeit des Mehrfamilienwohnhauses erteilt. Allerdings wurde das Landratsamt Alb-Donau-Kreis gebeten, der geplanten Ausweisung der Stellplätze Nr. 3 und Nr. 4 (unmittelbarer Kurvenbereich) nicht zuzustimmen. Gleichzeitig sollte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis darauf achten, dass der Baukörper die festgesetzte Baulinie nicht überschreitet. Die Bauherrin hat ihre Planungen zwischenzeitlich überarbeitet und die Bauvoranfrage zurückgezogen. Zu den ursprünglichen Planunterlagen haben sich nur geringfügige Änderungen ergeben. Das bestehende Wohnhaus mit Scheuer und Doppelgarage auf dem Eckgrundstück Peter-Schwenk-Straße/Beurer Steig soll abgebrochen und durch ein 5-Familienwohnhaus ersetzt werden. Der Neubau hat eine Länge von 18,99 m und eine Breite von 9,49 m. Die Traufhöhe des Gebäudes beträgt 6,40 m und die Firsthöhe bemisst ca. 11,05 m. Beide Höhen sind identisch mit den noch bestehenden Gebäuden auf dem Baugrundstück. Das Dach des Mehrfamilienwohnhauses ist als Satteldach mit einer Dachneigung von 44 vorgesehen. Neben der Errichtun g des Wohnhauses plant die Bauherrin weiter die Anlegung von 4 oberirdischen Stellplätzen. Ein Stellplatz soll westlich des Mehrfamilienwohnhauses nachgewiesen werden. Die restlichen 3 Stellplätze sollen östlich des Neubaus, allerdings nicht mehr unmittelbar im Kurvenbereich, angelegt werden. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans, der parallel zur Peter-Schwenk-Straße und zum Beurer Steig eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Mehrfamilienwohnhauses beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widerspricht. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen den Neubau des Mehrfamilienwohnhauses keine Bedenken. Der Baulinienplan hat gemäß Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Der geplante Neubau wird innerhalb der Baugrenze errichtet, so dass die Festsetzungen des Baulinienplans in vollem Umfang eingehalten werden. Allerdings wird der Eingangsbereich auf der Südseite des Mehrfamilienwohnhauses mit einem Glasvordach versehen, welches die Baulinie um 0,40 m überschreitet. Hier ist eine Abweichung erforderlich, die vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis zu erteilen ist. Da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt, besehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen die Anbringung des Vordaches. Im Übrigen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnhauses nach 34 BauGB. Danach ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig, sofern sich das Mehrfamilienwohnhaus u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung (hier: Mischgebiet) einfügt. Auch hier bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der Neubau wird mit den gleichen Maßen (Traufund Fristhöhe) wie der bestehende Gebäudekomplex errichtet. Im Übrigen ist die Seite 3 von 9

4 Baumaßnahme aus städtebaulicher Sicht begrüßenswert, da die vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück bereits sehr vernachlässigt aussehen. Die Verwaltung besteht jedoch auf den Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit. Aus dem Bauantrag geht hervor, dass die Bauherrin insgesamt 5 Wohneinheiten in dem Neubau unterbringen möchte. Entsprechend 37 Abs. 1 LBO ist für jede Wohnung mindestens 1 Stellplatz nachzuweisen (= erforderlicher Stellplatz). Die Bauherrin plant derzeit jedoch nur 4 Stellplätze auf dem Grundstück anzulegen. Nach Auskunft des beauftragten Architekten sucht die Bauherrin derzeit nach einer Möglichkeit, den fehlenden Stellplatz anderweitig (z. B. durch eine Baulast auf einem Grundstück in unmittelbarer Umgebung) nachzuweisen. Sofern dies nicht möglich ist, verzichtet die Bauherrin auf eine Wohneinheit in dem Mehrfamilienwohnhaus. 4.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. Das Landratsamt Alb- Donau-Kreis wird gebeten, auf die Einhaltung der Stellplatzverpflichtung zu achten. 5. Birgitta Klopp und Corinna Wörz, Am Vogelherd 35, Westerheim Umbau des bestehenden Gaststättengebäudes sowie Errichtung einer Terrasse und Anbringung eines Werbeschildes, Bahnhofstraße 52, Laichingen 5.1 Sachdarstellung Das Gebäude Bahnhofstraße 52 wird seit wieder als Gaststätte (hier: Barolo) genutzt. Der neue Pächter hat diverse Umbauarbeiten im Innenbereich des Gebäudes vorgenommen. Weiterhin wurde auf der Westseite des Gebäudes auf einer Fläche von ca. 110 m² eine Außenterrasse angelegt. Darüber hinaus wurde auf der Westseite des Gebäudes der Schriftzug Barolo in roter Farbe als Werbeschild an der Außenfassade aufgemalt. Die Länge des Schriftzuges beträgt 1,90 m und die Breite bemisst 0,80 m. Die gesamte Ansichtsfläche der Werbeschriftzuges beträgt 1,52 m². Bei Dunkelheit wird der Schriftzug mit einem Strahler beleuchtet. Die Bauherrinnen beantragen nun die Genehmigung für die bereits ausgeführten Baumaßnahmen sowie für das Werbeschild. Das Grundstück Bahnhofstraße 52 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 8. Änderung Südost- und Krähenlauh vom , der für das Baugrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Voraussetzungen des Bebauungsplans werden mit dem Vorhaben vollständig erfüllt. 5.2 Beschlussvorschlag Dem Vorhaben wird zugestimmt. 6. CNC Fertigungs GmbH, Geislinger Straße 32, Laichingen Neubau einer Produktionshalle mit Bürotrakt und Sozialräumen, Gottlieb-Daimler- Straße, Flst.-Nr.: 4363/16, Laichingen 6.1 Sachdarstellung Die geplante Produktionshalle wurde in der letzten Bauausschusssitzung am (BU-Nr.: 051/2006) im Rahmen einer informellen Bauvoranfrage nichtöf- Seite 4 von 9

5 fentlich beraten. Im Ergebnis der Debatte hat der Bauausschuss einstimmig der Bauherrin empfohlen, die vorgelegten Planungen weiter zu betreiben. Zu den Planskizzen haben sich mit dem eingereichten Baugesuch keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Bauherrin plant auf dem unbebauten Grundstück an der Wendeschleife der Gottlieb-Daimler-Straße eine Produktionshalle zur Fertigung von Maschinenteilen für den allgemeinen Maschinen- und Vorrichtungsbau zu errichten. Die Zahl der Beschäftigten in dem Neubau wird mit 28 angegeben. Die Länge der Halle beträgt insgesamt 67,90 m und die Breite bemisst 27,51 m. Die Traufhöhe des Neubaus liegt auf der Ostseite zwischen 3,40 m und 5,95 m und bemisst auf der Westseite 6,50 m. Die Firsthöhe beträgt maximal 7,37 m. Das Hauptdach der Produktionshalle wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 5 au sgeführt. Die Sozialräume auf der Ostseite des Gebäude werden mit einem flach geneigten Pultdach (5 ) versehen. Auf der Süd- und Westseite der Halle ist ein Vordach mit einer Tiefe von 4,50 m geplant. Das Vordach wird mit Querstreben am Hauptgebäude angebracht, so dass es nicht durch Stützen bzw. durch ein Fundament gesichert werden muss. Die lichte Höhe des Vordaches beträgt 5,00 m. Weiterhin sollen südlich der Produktionshalle zwei mobile Container aufgestellt werden. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 25 oberirdische Stellplätze angelegt. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt von Norden von der Wendeplatte der Gottlieb-Daimler-Straße. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne Pichlerstraße vom und 5. Änderung Südost- und Krähenlauh vom Beide Bebauungspläne setzen für das Baugrundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) fest. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern die Produktionshalle den Festsetzungen der Bebauungspläne nicht widerspricht. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der Baugrenze Der Hallenbau überschreitet die südöstliche und nordwestliche Baugrenze um maximal 2,00 m. Weiterhin befindet sich das südliche Vordach um maximal 4,50 m außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Überbauung des Schutzstreifens Die neue Produktionshalle überschreitet im südlichen Grundstücksbereich den festgesetzten Schutzstreifens um maximal 2,00 m Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken. Die Überschreitung der nordwestlichen und südöstlichen Baugrenze mit der Produktionshalle um maximal 2,00 m und die gleichzeitige Überbauung des festgesetzten Schutzstreifens im südlichen Grundstücksbereich sind aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Es handelt sich hierbei um geringfügige Überschreitungen, die zu keinen städtebaulichen Problemen führen. Weiterhin ist die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze mit dem Vordach vertretbar. Das Vordach befindet sich auf der Südseite der neuen Halle und ist von der Gottlieb-Daimler-Straße nicht einsehbar. Weiterhin wird das Vordach ohne Fundamente und Stützpfosten errichtet und verfügt über eine lichte Höhe von 5,00 m. Es beeinträchtigt somit nicht die im südlichen Grundstücksbereich verlaufende Abwasserdruckleitung Feldstetten/Suppingen. Die geplanten beweglichen Container können nach Auffassung der Verwaltung im Bereich des Leitungsrechtes aufgestellt werden, da diese bei einem Schadenfall jederzeit entfernt werden können. 6.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen. Seite 5 von 9

6 7. Rosemarie und Gerhard Häberle, Silcherweg 19, Laichingen Neubau eines Wohnhauses mit Büroräumen im EG und Garagen im UG, Laichinger Höfle 16, Flst.-Nr.: 475/4, Laichingen 7.1 Sachdarstellung Auf dem unbebauten Grundstück zwischen den Gebäuden Laichinger Höfle 14 und 18 soll ein zweigeschossiges Wohnhaus errichtet werden. Das Baugrundstück verfügt über eine massive Hanglage. Aus diesem Grund haben die Bauherren beschlossen, den Neubau optimal der Topografie des Grundstückes anzupassen. Die Traufhöhe des Neubaus beträgt auf der Nordseite ca. 2,90 m und die Firsthöhe bemisst 12,05 m. Das Dach des Gebäudes wird als Pultdach mit einer Dachneigung von 10 ausgeführt. Der First des Daches ist nach Süden ausgerichtet. Im Erdgeschoss des Gebäudes sind auf einer Grundfläche von 88,63 m² verschiedene Büro- und Besprechungsräume für insgesamt 5 Arbeitnehmer/innen vorgesehen. Im Untergeschoss des Neubaus ist eine Tiefgarage mit insgesamt 8 Stellplätzen sowie diversen Abstell- und Geräteräumen vorgesehen. Die Tiefgarage erstreckt sich nahezu vollständig über das gesamte Baugrundstück. Das Flachdach der Tiefgarage wird im Erdgeschoss begrünt. Die Zufahrt zur Garage erfolgt von Süden über das Laichinger Höfle. Das Baugrundstück befindet sich Geltungsbereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 34 BauGB. Sie ist gegeben, sofern sich das Vorhaben u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, hier: allgemeines Wohngebiet, einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses keine Bedenken. Bei den Geschäftsräumen handelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dieser kann in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden, so dass sich der Neubau hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt. Weiterhin fügt sich das Wohn- und Geschäftshaus auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein, da in der näheren Umgebung mehrfach ein- und zweigeschossige Gebäude vorhanden sind. Das Wohn- und Geschäftsgebäude wird direkt auf der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet. Aus diesem Grund ist die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast auf dem nördlichen Nachbargrundstück erforderlich. Allerdings sind die Bauherren auch Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks, so dass die Baulasteintragung als gesichert angesehen werden kann. 7.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen erteilt das gemeindliche Einvernehmen entsprechend 36 BauGB zur Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses. 8. Nicole Spohn-Rölke u. Stefan Rölke, Feldstetter Straße 57, Laichingen Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Stellplatz, Uhlandstr. 20, Flst.-Nr.: 1124/4, Laichingen 8.1 Sachdarstellung Das geplante Vorhaben wurde bereits im Rahmen einer informellen Bauvoranfrage in der Sitzung am (BU-Nr.: 004/2005) behandelt. Im Ergebnis der Beratungen hat der Bauausschuss einstimmig den Bauherren empfohlen, die Planungen unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften weiter zu betreiben. Zu den ursprünglichen Planungsskizzen haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Bauherren möchten westlich des Grundstückes Uhlandstraße 18 ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus errichten. Die Traufhöhe des Neubaus beträgt Seite 6 von 9

7 5,82 m und die Firsthöhe bemisst 7,40 m. Das Dach wird als Zeltdach mit einer Dachneigung von 18 ausgeführt. Das Obergeschoss des Wo hnhauses wird von einem durchgängigen Balkon umgeben, der durch Pfosten abgestützt wird. Auf der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück ist eine Garage mit einer Länge von 8,99 m und einer Breite von 6,49 m vorgesehen. Die Traufhöhe der Garage beträgt 2,75 m und die Firsthöhe bemisst 3,81 m. Das Garagendach wird als Walmdach mit einer Dachneigung von 18 ausgeführt. Die Zufahrt zur Garage erf olgt von Süden von der Uhlandstraße. Der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 5,00 m. Weiterhin wird westlich der Garagenzufahrt ein Stellplatz angelegt. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans aus dem Jahr 1952, der im südlichen Grundstücksbereich ein Baufenster festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnhausneubaus beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB und ist gegeben, sofern der Neubau u.a. den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widerspricht. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Errichtung des Wohngebäudes außerhalb des Baufensters Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Bei dem Baugrundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück zwischen der Uhlandstraße und der Forststraße. Weiterhin befindet sich in unmittelbarer Umgebung eine Bushaltestelle. Die Festsetzung des Baufensters für den südlichen Grundstücksbereich ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen ist die Anordnung des Wohnhauses im nördlichen Grundstücksbereich sehr wünschenswert. Im Übrigen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnhauses nach 34 BauGB. Sie ist gegeben, sofern sich das Vorhaben u.a. nach Art und Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung (hier: allgemeines Wohngebiet) einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen hierzu keine Bedenken. In der Umgebungsbebauung (z.b. Mörikestraße 7) sind bereits mehrfach zweigeschossige Wohngebäude vorhanden. Die Voraussetzungen des 34 BauGB werden in vollem Umfang erfüllt. Die abweichende Dachform, hier: Zeltdach, bleibt bei der Beurteilung hinsichtlich des Einfügens nach 34 BauGB unberücksichtigt. 8.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. 9. Wagner u. Schmid GbR, vertreten durch Herrn Martin Wagner, Lindensteig 200, Laichingen Neubau einer befahrbaren Güllegrube und Auffüllung des Geländes mit dem Aushubmaterial, Flst.-Nr.: 3304/1, Gewann Stückles Glend, Laichingen 9.1 Sachdarstellung Auf dem landwirtschaftlichen Baugrundstück befinden sich bereits ein Milchviehlaufstall sowie drei Fahrsilos und zwei Güllegruben. Die Bauherrin möchte nun im südöstlichen Bereich eine weitere Güllegrube mit einem Durchmesser von 14,00 m und einem Fassungsvermögen von 615 m³ errichten. Die Güllegrube soll eine befahrbare Decke erhalten. Im direkten Anschluss an die Güllegrube soll das Gelände mit dem Aushubmaterial auf eine Höhe von 1,50 bis maximal 1,80 m aufgefüllt werden. Zur östlichen und südlichen Grundstücksgrenze hin wird das Gelände wieder dem ursprünglichen Niveau angepasst. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Laichingen im Gewann Stückles Grund, außerhalb des Landschaftsschutzgebietes Laichingen. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück landwirtschaftliche Fläche dar. Die verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über einen städtischen Feldweg. Seite 7 von 9

8 Die Bauherrin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 201 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ist gegeben, wenn (überwiegende) öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Weiterhin muss das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers dienen und nur eine untergeordnete Betriebsfläche einnehmen. Aus planungsrechtlicher Sicht stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen. Die Anforderungen des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden mit dem Bauvorhaben erfüllt. Da die Erschließung des Vorhabens über einen öffentlichen Feldweg gesichert ist, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 9.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB zum Bauantrag wird erteilt. C. Bauvoranfragen ( 57 LBO) - entfällt - D. Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen 10. Banzhaf, Irmgard, Bleichwiese 21, Laichingen Antrag auf Verkürzung des Stauraums vor der Garage, Gustav-Mahler-Weg 11, Laichingen 10.1 Sachdarstellung Die Bauherrin hat im Jahr 2005 einen Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren zur Errichtung eines Wohngebäudes und zwei Garagen (Einzel- und Doppelgarage) eingereicht. Das Wohngebäude sowie die östliche Einzelgarage wurden bereits realisiert. Nun soll die geplante Doppelgarage (6,00 m x 6,00 m) nordwestlich des Wohngebäudes errichtet werden. In den ursprünglichen Bauantragsunterlagen war die Zufahrt zur Doppelgarage von Osten über das Baugrundstück vorgesehen. Der seitliche Garagenabstand zum Gustav-Mahler-Weg sollte ca. 1,00 m betragen. Die Bauherrin hat nun erklärt, sie möchte die Garage am vorgesehenen Standort um 90 d rehen und die Zufahrt soll zukünftig von Norden über den Gustav-Mahler-Weg erfolgen. Die Garagentore sollen einen elektrischen Antrieb mit Funkfernsteuerung erhalten. Bei der Umsetzung dieses Vorhabens würde der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche lediglich ca. 1,10 m betragen. Die Bauherrin begründet den geänderten Zufahrtswunsch damit, dass der Bauplatz sehr schmal und somit eine Einfahrt von Osten nur schwer möglich sei. Weiterhin könnten aus ihrer Sicht mit der Änderung der Garagenzufahrt zwei zusätzliche Stellplätze nördlich des Wohnhauses geschaffen werden. Da es sich bei dem Gustav- Mahler-Weg aus Sicht der Bauherrin um eine reine Wohnstraße handelt, bittet sie um Zustimmung zur Verkürzung des Stauraums auf 1,10 m. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Lindensteig III vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: abweichender Stauraum vor der Garage (1,10 m statt 5,00 m) Entsprechend 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, sofern die Abweichung aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen Seite 8 von 9

9 erhebliche Bedenken gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung. Das Baugrundstück befindet sich unmittelbar im Kurvenbereich des Gustav-Mahler-Weges. Die geplante Zufahrt der Garage von Norden mit einem Stauraum von 1,10 m kann nach Auffassung der Verwaltung zu erheblichen Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer führen. Der Bauausschuss hat im gesamten Bebauungsplangebiet bereits mehrfach die notwendigen Befreiungen zur Verkürzung des Stauraums bis auf einer Länge von 3,00 m erteilt, sofern die Bauherren ein elektrischen Garagentor vorgesehen haben. Eine Unterschreitung des Stauraums auf eine Länge von 1,05 m erfolgte bisher ausschließlich beim Grundstück Gustav-Mahler-Weg 19. Allerdings ist das Baugrundstück der Bauherrin mit dem Grundstück Gustav-Mahler-Weg 19 nicht vergleichbar. Das Grundstück Gustav-Mahler-Weg 19 ist das letzte Grundstück im Gustav-Mahler-Weg, bevor die Straße in einem Fußweg zum Grünen Finger mündet. Weiterhin liegt der Einfahrtsbereich der Garage im Gustav-Mahler-Weg 19 außerhalb der unmittelbaren Fahrzeugführung. Diese Einfahrtsanordnung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lindensteig III einmalig, so dass ein ungleicher Sachverhalt vorliegt. Eine Zustimmung zum Stauraum von 1,10 m auf dem Grundstück der Bauherrin würde zu einem Präzedenzfall für das gesamte Bebauungsplangebiet führen, da für das Baugrundstück keine atypische Situation wie beispielsweise beim Grundstück Gustav- Mahler-Weg 19 vorliegt. Eine solche Befreiung würde die Grundzüge der städtebaulichen Planung erheblich berühren. Nach Auffassung der Verwaltung ist es der Bauherrin zuzumuten, einen Stauraum von mindestens 3,00 m einzuhalten. Weiterhin sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit, die bereits genehmigte Zufahrt von Osten über das Baugrundstück zu ändern. Im Übrigen hat der Bauausschuss bereits in vergleichbaren Fällen, zuletzt beim Grundstück Gustav-Mahler-Weg 23, eine Verkürzung des Stauraums auf 1,00 m abgelehnt. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat daraufhin dem Bauherren die Errichtung der geplanten Garage versagt Beschlussvorschlag Das Einvernehmen zur erforderlichen Befreiung wird nicht erteilt. Laichingen, den gefertigt: gesehen: gesehen: Hottewitzsch Sachbearbeiterin Hascher Amtsleiter Werner Bürgermeister Seite 9 von 9

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